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G305 2299623-1•Bundesverwaltungsgericht G305 2299623-1
G305 2299623-1Bundesverwaltungsgericht30.12.2024
Anrechnung Arbeitsunfall ausländische Einkünfte Bemessungsgrundlage Revision zulässig Unfallversicherung Versehrtenrente Verspätung Zurückweisung
G305 2299623-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (A) und erkennt (B) durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX in XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die MATLACH WENIG Partnerschaftsgesellschaft mbH in 30559 HANNOVER, Tiergartenstraße 105, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , vom XXXX .2024, GZ: XXXX DN, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2024 zu Recht:
A)
Der auf die Zurückweisung der Beschwerde gerichtete Antrag der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, wird als unbegründet zurückgewiesen.
B)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , bestätigt.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Am XXXX .2023 erlitt XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) einen von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden belangte Behörde oder kurz: AUVA) mit Bescheid vom XXXX .2023 als Arbeitsunfall anerkannten Unfall.
2. In der Folge sprach ihm die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , mit Beginn XXXX .2023 eine monatliche Versehrtenrente in Höhe von EUR 183,22 und für den Zeitraum vom XXXX .2023 bis XXXX .2023 eine Nachzahlung in Höhe von EUR 1.148,18 zu und stellte in diesem Zusammenhang einen Betrag in Höhe von EUR 19.237,83 als Bemessungsgrundlage fest.
3. Mit Schreiben vom XXXX .2023 erbat der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die Übermittlung einer detaillierten Abrechnung über den ermittelten Nachzahlungsbetrag sowie ergänzende Erläuterungen und die Vorlage von entsprechenden Nachweisen, um eine Überprüfung der mit Bescheid vom XXXX .2023 festgestellten Bemessungsgrundlage von EUR 19.237,83 durchführen zu können.
4. Mit Schreiben vom XXXX .2023 übermittelte die AUVA dem BF eine detaillierte Abrechnung und einen für den relevanten Zeitraum erstellten Versicherungsdatenauszug.
5. Mit Schreiben vom XXXX .2024 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung einen auf die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen gemäß § 101 ASVG gerichteten Antrag bei der belangten Behörde ein und begründete diesen im Kern damit, dass die belangte Behörde seine in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 erworbenen Beitragszeiten nicht berücksichtigt hätte und wäre demnach ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von EUR 4.154,38 zur Berechnung der Versehrtenrente einzubeziehen gewesen.
6. Über diesen Antrag erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , mit dem die belangte Behörde aussprach, dass sie den Antrag des BF auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes ablehne.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass nur jene Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten und sonstige Tätigkeiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden würden, die in die Unfallversicherung nach dem ASVG oder BSVG einbezogen werden. Da die in Deutschland erworbenen Versicherungs- bzw. Beitragszeiten in Österreich nicht in die Unfallversicherung nach dem ASVG und BSVG einzubeziehen seien, seien diese nicht zu berücksichtigen gewesen. Diese Ansicht entspreche auch Artikel 36 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates. Der Bescheid wurde der Rechtsvertretung des BF am XXXX .2024 zugestellt.
7. Mit Schriftsatz vom XXXX .2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der AUVA vom XXXX 2024, die er mit dem Begehren verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle prüfen und klären, ob das erzielte Bruttoarbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland nach EU-Recht berücksichtigungsfähig sei.
8. Mit Schriftsatz vom XXXX .2024 brachte die belangte Behörde die Beschwerde des BF und ein umfangreiches Urkundenkonvolut zur Vorlage und verband die Urkundenvorlage mit dem Begehren, dass die gegen den Bescheid vom XXXX .2024 erhobene Beschwerde zurückgewiesen werden möge, da sich diese infolge Ablaufs der vierwöchigen Beschwerdefrist als verspätet erweise und verband dies mit dem Eventualantrag auf Abweisung der Beschwerde, da der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entspreche.
9. Am 15.11.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Beisein der mittels Zoom-basierter Videokonferenz zugeschalteten Rechtsvertretung des BF eine mündliche Verhandlung durch, an der auch ein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Der zur Verhandlung ordnungsgemäß geladene BF blieb dieser fern.
10. Mit Eingabe vom XXXX .2024 langte beim BVwG eine ergänzende Stellungnahme samt Urkundenvorlage der Rechtsvertretung des BF ein, welche der belangten Behörde im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt wurde.
11. Die belangte Behörde nützte die ihr gewährte Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme mit einer am XXXX .2024 dem BVwG übermittelten Note.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein - grundsätzlich in Österreich tätiger - professioneller Eishockeyspieler.
1.2. Bei einem XXXX am XXXX .2023 wurde ihm ein „ XXXX “ verabreicht, dessen Folgen im Bruch des Kahnbeines der linken Hand bestanden.
Nach mehreren Untersuchungen erkannte die belangte Behörde diesen Vorfall mit Bescheid vom XXXX .2023 als Arbeitsunfall an und sprach dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , beginnend mit XXXX .2023 eine monatliche Versehrtenrente in Höhe von EUR 183,22, sowie eine Nachzahlung in Höhe von EUR 1.148,18 für den Zeitraum XXXX .2023 bis XXXX .2023 zu und stellte als Bemessungsgrundlage einen Betrag in Höhe von EUR 19.237,83 fest, die sich aus den vom BF in Österreich vorliegenden Versicherungsdaten und seinen hier im Jahr 2022 gemeldeten Einkünften zusammensetzt.
In der Begründung des Bescheides vom XXXX .2023 erachtete die belangte Behörde für die Entschädigung den Zustand nach Bruch eines Kahnbeins der linken Hand mit Riss der Faserknorpelscheibe des Handgelenks als maßgebend und bemaß die Versehrtenrente nach dem Grad der durch den Versicherungsfall herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Da die Folgen des Versicherungsfalls nicht abschließend beurteilt werden konnten, wurde die Versehrtenrente als vorläufige Rente festgesetzt. Der Bescheid vom XXXX .2023 enthält auch eine Belehrung über das Klagerecht und den Hinweis, dass der Bescheid gem. § 67 Abs. 2 ASGG rechtskräftig wird, wenn nicht innerhalb von vier Wochen Klage beim Landesgericht XXXX erhoben wird.
Sowohl der Bescheid vom XXXX .2023 als auch der Bescheid vom XXXX .2023 blieben unbekämpft, sodass beide in der Folge in Rechskraft erwuchsen.
1.3. Im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 war der Beschwerdeführer für den in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgeber „ XXXX “ tätig und erzielte in diesem Zeitraum ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von EUR 6.591,86.
1.4. Diese Tätigkeit zum Anlass nehmend beantragte der BF die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands bei Geldleistungen gemäß § 101 ASVG.
1.5. Mit Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , dem BF im Wege seiner Rechtsvertretung am XXXX .2024 zugestellt, sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag abgelehnt werde.
1.6. Die für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands bei Geldleistungen gem. § 101 ASVG maßgeblichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.
Beweis wurde weiter erhoben durch den Gerichtsakt und die darin enthaltenen Teile des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsakts sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der am 15.11.2024 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und das Schriftsatzvorbringen des BF sowie der belangten Behörde.
Da im Konkreten lediglich die Einbeziehung von in Deutschland erzielten Entgelten in die Bemessungsgrundlage für die dem BF gewährte Versehrtenrente strittig ist und es sich hier im eine reine Rechtsfrage handelt, konnten weitere Ermittlungen zum Hergang des im XXXX 2023 erlittenen Arbeitsunfalls unterbleiben.
Ein Versicherungsdatenauszug des BF für die Jahre 2022 und 2023 wurde ebenso vorgelegt wie eine Verdienstaufstellung für den Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX .2022. Aus letzterer und einem Aktenvermerk der AUVA vom XXXX .2024 geht hervor, dass der BF für den Zeitraum in Deutschland ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen in Höhe von EUR 6.591,86 erwirtschaftet hatte.
Die Zustellung des hier verfahrensauslösenden Bescheides am XXXX .2024 ergibt sich zweifelsfrei aus der Vorlage des Eingangsstempels bei der rechtlichen Vertretung des BF.
Die getroffenen Feststellungen gründen auf den angeführten Quellen und waren auf Grund der freien Beweiswürdigung zu treffen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 414 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer Vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
In der im Wege seiner Rechtsvertretung eingebrachten Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Entscheidung durch den Senat nicht begehrt, weshalb anlassbezogen die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist.
Ob der eindeutigen Zustellung des Bescheides an die Rechtsvertretung des BF am XXXX .2024 ist dieser Tag als fristauslösend für die vierwöchige Beschwerdefrist zu sehen, welche sohin mit XXXX .2024 abgelaufen wäre. Die am XXXX .2024 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig, weshalb der Antrag der belangten Behörde, die Beschwerde wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen, zurückzuweisen ist.
3.3.1. Anlassbezogen ist die Frage zu klären, ob die vom BF in Deutschland bezogenen Bruttoarbeitsentgelte für den Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage zur Berechnung von Geldleistungen nach dem erlittenen Arbeitsunfall vom XXXX .2023 miteinbezogen werden müssen, oder ob ausschließlich die in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeiten heranzuziehen sind.
3.3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes lauten in ihren jeweils zeitraumbezogen maßgeblichen Fassungen wie folgt:
„Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen.
§ 101. Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.“
„Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen; Allgemeines.
§ 178 (1) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 182 sind alle Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten, sofern sie in die Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz einbezogen sind, zu berücksichtigen, auch wenn sie nebeneinander ausgeübt werden. […]“
„Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen.
§ 179 (1) In der Unfallversicherung ist Bemessungsgrundlage, soweit sie nicht nach § 181 zu ermitteln ist, die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Dieser Summe sind die im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles angefallenen Sonderzahlungen hinzuzurechnen, soweit von diesen Sonderbeiträge fällig geworden sind. Diese Bestimmungen sind auf die gemäß § 7 Z. 3 lit. b in der Unfallversicherung Teilversicherten so anzuwenden, als ob für sie Beiträge zur Unfallversicherung wie für Vollversicherte zu entrichten wären.
(2) Hat die Versicherung im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles mindestens sechs Wochen gedauert, so ist Bemessungsgrundlage jener Betrag, der sich bei Anwendung des Abs. 1 ergeben würde, wenn die Versicherung während des gesamten letzten Kalenderjahres vor dem Eintritt des Versicherungsfalles bestanden hätte.
(3) Kann Abs. 2 nicht angewendet werden, aber hat die Versicherung vor dem Eintritt des Versicherungsfalles insgesamt mindestens sechs Wochen gedauert, so ist Bemessungsgrundlage jener Betrag, der sich ergeben würde, wenn die Versicherung während des gesamten Kalenderjahres des Eintrittes des Versicherungsfalles bestanden hätte.
(4) Hat die Versicherung vor dem Eintritt des Versicherungsfalles insgesamt kürzer als sechs Wochen gedauert, so ist die Bemessungsgrundlage auf Grund jener Beitragsgrundlagen zu errechnen, die für Versicherte derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend zutreffen.
(5) Die nach den Abs. 1 bis 4 ermittelte Bemessungsgrundlage ist mit dem Anpassungsfaktor des Kalenderjahres des Eintrittes des Versicherungsfalles zu vervielfachen.“
3.3.3. Die hier bezughabenden europarechtlichen Normen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten wie folgt:
„Artikel 5: Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:
a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.
b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.“
„Artikel 21: Geldleistungen
(1) Ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, haben Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden.
(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen anhand eines Durchschnittserwerbseinkommens oder einer durchschnittlichen Beitragsgrundlage zu berechnen sind, ermittelt das Durchschnittserwerbseinkommen oder die durchschnittliche Beitragsgrundlage ausschließlich anhand der Erwerbseinkommen oder Beitragsgrundlagen, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind.“
„Artikel 36: Anspruch auf Sach- und Geldleistungen
(1) Unbeschadet der günstigeren Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels gelten die Artikel 17, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 auch für Leistungen als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.
(2) Eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt oder sich dort aufhält, hat Anspruch auf, die besonderen Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre.
(3) Artikel 21 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel.“
Ob dieser, als lex specialis getroffenen, Regelungen in den Artikeln 21 und 36 der VO 883/2004 ist erkennbar, dass Behörden ausschließlich nach den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften des Mitgliedstaates Berechnungen für Bemessungsgrundlagen, wie hier einer Versehrtenrente, anstellen und allfällig in anderen Mitgliedstaaten ausgeübte Erwerbstätigkeiten nicht zur Anrechnung gelangen, sondern, allenfalls, dort entstandenen Ansprüchen zu Grunde zu legen sind.
Wenn der BF unter Bezugnahme auf die mündliche Verhandlung vom 15.11.2024 seinen Rechtsstandpunkt auf die Bestimmung des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stützt und vermeint, dass die Bemessungsgrundlage für die auf Grund des Arbeitsunfalls vom XXXX .2023 gewährte Versehrtenrente auch unter Berücksichtigung der in der Bundesrepublik Deutschland im letzten Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Beschäftigung zu bilden sei.
Allerdings enthält Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Einleitungssatz folgende wesentliche Einschränkung:
„Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes …“
Dieser Einleitungssatz des Art. 5 nimmt Bezug auf Art. 36 (Titel III/Kapitel 2: Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten) sowie auf Art. 21 (Titel III/Kapitel 1) und handelt es sich dabei um jene Sonderbestimmungen, auf die Art. 5 dieser Verordnung im Einleitungssatz Bezug nimmt.
In der Gesamtbetrachtung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind auf den vorliegenden Fall die leges speciales der Art. 36 bzw. Art. 21 anzuwenden.
Gemäß dem Titel III, Kapitel 1, Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat der zuständige Träger eines Mitgliedsstaates nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen anhand eines Durchschnittseinkommens oder einer durchschnittlichen Beitragsgrundlage zu berechnen sind, das Durchschnittserwerbseinkommen ausschließlich anhand der Erwerbseinkommen oder Beitragsgrundlagen, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind, zu ermitteln.
Auch ist zu berücksichtigen, dass Art. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 einen anderen Regelungsinhalt hat, als es der BF vermeint. Demnach regelt diese Bestimmung nicht die Einbeziehung der von einem Versicherten in einem anderen Mitgliedsstaat bezogenen Leistungen der sozialen Sicherheit bzw. Einkünfte. Die vom BF in Deutschland erworbenen Einkünfte sind in die in Österreich zu bildende Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
Ebenso regelt Art. 5 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht die Berücksichtigung von in anderen Mitgliedsstaaten erzielten Einkünften bei der Bildung der Bemessungsgrundlage für eine Leistung der sozialen Sicherheit. Diese Bestimmung sieht vielmehr vor, dass der zuständige Mitgliedsstaat bestimmte Sachverhalte, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates ereignen, so zu berücksichtigen hat, als ob sich diese auf dem eigenen Hoheitsgebiet ereignet hätten. Allerdings ist der zu beurteilende Sachverhalt – ein Arbeitsunfall des BF als Eishockeyspieler in Österreich – unstrittig und wurde dieser von der belangten Behörde auch zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass für die Bildung der Bemessungsgrundlage der dem BF zuerkannten Versehrtenrente die Sonderbestimmungen des Art. 36 und des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berücksichtigen sind, auf die Art. 5 der bezogenen Verordnung verweist.
Aus diesem Grund begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde für die Bildung der verfahrensgegenständlichen Bemessungsgrundlage nur die vom BF im letzten Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalles in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeiten herangezogen und auf dieser Grundlage die Bemessungsgrundlage gemäß § 178 iVm. § 179 Abs. 1 und 2 ASVG in Höhe von EUR 19.237,83 ermittelt hat.
Aus diesem Grund erweist sich daher die Ablehnung des vom BF gestellten Antrages gemäß § 101 ASVG auf Herstellung des gesetzlichen Zustands als rechtmäßig.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil C): Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen, da - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, ob im Ausland erfolgte Erwerbstätigkeiten in die österreichische Unfallversicherung bei der Bemessung von Versehrtenrenten anzurechnen sind.
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