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I417 2237487-2•Bundesverwaltungsgericht I417 2237487-2
I417 2237487-2Bundesverwaltungsgericht30.12.2024
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.12.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerden von (BF1) XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, (BF2) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA und (BF3) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, BF2 u. BF3 gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, alle vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 26.04.2024, Zl. XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 12.12.2024 zu Recht:
A)
I. die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide vom 26.04.2024 wird als unbegründet abgewiesen.
II.
1. den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 52 FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
2. den Beschwerdeführern XXXX , XXXX und XXXX wird gem. § 54, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AslyG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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