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W132 2271121-2•Bundesverwaltungsgericht W132 2271121-2
W132 2271121-2Bundesverwaltungsgericht30.12.2024
ersatzlose Behebung gekürzte Ausfertigung Spruchpunktbehebung
W132 2271121-2/12E
Gekürzte Ausfertigung des am 11.12.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2024, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
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