Bundesverwaltungsgericht W132 2271121-2

W132 2271121-2Bundesverwaltungsgericht30.12.2024

Regest

ersatzlose Behebung gekürzte Ausfertigung Spruchpunktbehebung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W132 2271121-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W132.2271121.2.01

Spruch

W132 2271121-2/12E

Gekürzte Ausfertigung des am 11.12.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2024, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.

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