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W267 2212325-3•Bundesverwaltungsgericht W267 2212325-3
W267 2212325-3Bundesverwaltungsgericht30.12.2024
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Fremdenpass Niederlassung öffentliches Interesse rechtmäßiger Aufenthalt Rechtsanschauung des VfGH Reisedokument Rot-Weiß-Rot-Karte plus Staatsangehörigkeit subsidiärer Schutz Verhältnismäßigkeit Versagung Fremdenpass Voraussetzungen
W267 2212325-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Mario Züger, Rechtsanwalt in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zl. XXXX , wie folgt zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 19.11.2018 wurde dieser Antrag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer vielmehr eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festsetzt.
2. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 31.03.2021, W232 2212325-1/29E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und dessen Spruchpunkte V. und VI. gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde jedoch stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
3. Dem Beschwerdeführer wurde am 02.04.2023 eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum 02.04.2024 ausgestellt. Diese wurde am 03.04.2024 mit Gültigkeit bis zum 03.04.2027 verlängert.
4. Am 06.09.2023 stellte der Beschwerdeführer mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich unter Berufung auf lediglich § 88 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Er begründete seinen Antrag damit, dass die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses derzeit nicht möglich sei.
5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.09.2023 auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit Bescheid vom 26.02.2024, Zl. XXXX , gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG ab.
In der Bescheidbegründung hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses seien dadurch nicht gegeben. Der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG sei abzuweisen, da es sich bei dem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ um keinen unbefristeten Aufenthaltstitel handle. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass er die Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt EU gemäß § 45 NAG erfülle. Der Beschwerdeführer sei erst seit 01.04.2021 tatsächlich in Österreich niedergelassen.
6. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines ausgewiesenen Vertreters vom 06.03.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG ein.
In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 22.02.2016 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielte, zunächst als Asylwerber mit einer „vorläufigen Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 13 Asylgesetz, dann mit einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ und aktuell mit einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Der Beschwerdeführer habe im Administrativverfahren vorgebracht, dass er bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, weshalb ihm gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 die Rechtsstellung eines langjährig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zustünde. Es seien zudem alle Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) erfüllt. Außerdem sei notorisch, dass sich der Beschwerdeführer derzeit kein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates Afghanistan besorgen könne, und im Lichte des Erkenntnisses des VfGH vom 16.06.2023, E 3489/2022, sei auch das Interesse der Republik an der Ausstellung des beantragten Fremdenpasses zu bejahen.
Der Beschwerdeführer verwies zur Frage, ob er die für die Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nach § 45 Abs. 1 NAG erforderliche Fünfjahresfrist – durch Einbeziehung der Zeiten des Asylverfahrens – erfülle, auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG. Diese Richtlinie finde auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten. Weil über den Schutzantrag des Beschwerdeführers bereits endgültig entschieden worden sei und ihm – zuerst mit der „Aufenthaltsberechtigung plus“ und nunmehr mit der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ – Aufenthaltstitel erteilt worden seien, mit denen er sich rechtmäßig in Österreich aufhalte und die nicht in eine der Kategorie des Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie fielen, fände die genannte Richtlinie auf ihn Anwendung. Für die Berechnung des Fünfjahreszeitraumes des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sähe Art. 4 Abs. 2 der genannten Richtlinie unter anderem folgende Besonderheit vor: Bei Personen, denen internationaler Schutz gewährt worden sei, werde mindestens die Hälfte des Zeitraumes zwischen Stellung des Antrages und Gewährung des internationalen Schutzes – oder, wenn dieser Zeitraum mehr als 18 Monate betrage, der gesamte Zeitraum – angerechnet. Werde ein Asylwerber als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt, so dürfe aufgrund der ausdrücklichen Teilausschlussermächtigung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie im nationalen Recht vorgesehen werden, dass die Zeiten als Asylwerber (sofern sie unter zehn Monaten liegen) nur zur Hälfte zählten. Würden die Zeiten des Asylverfahrens 18 Monate übersteigen, so dürfe es weder zu einem gänzlichen noch zu einem teilweisen Ausschluss dieser Zeiten kommen, sondern es müssten die Zeiten des Asylverfahrens voll für die Fünfjahresfrist angerechnet werden.
Der Beschwerdeführer habe weder Asyl noch subsidiären Schutz erhalten, sodass die Ausschlussmöglichkeit nach dem dritten Satz des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109/EG dem Wortlaut nach gar nicht anwendbar sei. Selbst wenn man – wegen der vergleichbaren Interessenslage – eine analoge Erstreckung der Ausschlussmöglichkeit auf Personen wie den Beschwerdeführer, der am Ende des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erhalten habe, erwäge, würde eine solche analoge Anwendung gegenständlich ins Leere gehen, weil das Asylverfahren 18 Monate überstiegen hätte, weshalb nach dem dritten Satz des Art. 4 Abs. 2 der genannten Richtlinie gerade kein Ausschluss zulässig sei. Dem nationalen Umsetzungsgesetzgeber wäre es verwehrt, in einem Fall wie dem gegenständlichen einen Ausschluss der Zeiten des Asylverfahrens von der Anrechnung auf die Fünfjahresfrist der für die Zuerkennung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ erforderlichen Aufenthaltsdauer vorzusehen.
Bei unionsrechtskonformer Interpretation hätte das BFA zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer – unter der nach dem Unionsrecht gebotenen Einbeziehung der legalen Aufenthaltszeiten als Asylwerber – die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 1 NAG erfüllt habe. Der Beschwerdeführer sei daher der Ansicht, dass alle Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt seien, sodass das BFA daher den beantragten Fremdenpass erteilen hätte müssen.
II.Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch
Einsichtnahme in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend insbesondere den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich vom 06.09.2023, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde, durch
Einsichtnahme in den Gerichtsakt des BVwG zu W163 2212325-2, ferner durch
Einsichtnahme in aktuelle Abfragen des Zentralen Fremdenregisters und des Zentralen Melderegisters sowie Recherche im offenen Internet.
III.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX . Er wurde am XXXX geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 22.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 19.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), vielmehr wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
1.3. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 31.03.2021, W232 2212325-1/29E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Spruchpunkte V. und VI. gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde jedoch stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt (Spruchpunkt II.).
1.4. Dem Beschwerdeführer wurde (zuletzt) am 03.04.2024 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der bis zum 03.04.2027 gültig ist, ausgestellt. Vor dem 02.04.2023 war ihm eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG für die Dauer von jeweils zwölf Monaten erteilt worden.
1.5. Der Beschwerdeführer stellte am 06.09.2023 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich, wobei er sich explizit nur auf § 88 Abs. 1 Z 2 FPG berief.
1.6. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht subsidiär Schutzberechtigt und verfügt über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Er beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern.
1.7. Aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan werden Anträge auf Ausstellung von Reisepässen durch die Konsulatsabteilung der afghanischen Botschaft in Wien auf absehbare Zeit nicht bearbeitet und aktuell keine Reisepässe ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist daher nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.
2.1. Die rein verfahrensrelevanten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA sowie aus den Gerichtsakten des BVwG zum gegenständlichen Verfahren wie auch zum dg Verfahren zu W163 2212325-2, ferner aus dem vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen.
2.2. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinen im Verfahren getätigten Angaben sowie seinem aktenkundigen Aufenthaltstitel.
2.3. Die Feststellung zur mangelnden Ausstellung von Reisepässen durch die afghanische Botschaft ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen, dem Akteninhalt sowie den Ausführungen auf der Website der afghanischen Botschaft.
2.4. Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem amtswegig erstellten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im FPG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des FPG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das FPG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Die gegenständliche, fristgerecht beim BFA eingebrachte Beschwerde ist grundsätzlich zulässig, sie ist im Ergebnis jedoch nicht berechtigt.
3.2.2. Das BVwG hält zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren des BFA in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
3.2.3. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG dem BFA.
§ 88 FPG mit der Überschrift „Ausstellung von Fremdenpässen“ lautet wie folgt:
(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“
Der mit „Versagung eines Fremdenpasses“ betitelte § 92 FPG lautet wie folgt:
(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten („Freizügigkeit“) lautet wie folgt:
(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.
3.2.4. Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).
Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung, einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist zwar zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59), bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, ist jedoch zu prüfen, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).
In seinem Erkenntnis E 3489/2022 vom 16.06.2023 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).
Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann gegeben, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.
3.2.5. Der Beschwerdeführer beantragte am 06.09.2023 die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG. Der Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 26.02.2024, Zl. XXXX , gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass beim Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses nicht gegeben seien.
3.2.6. Die oben erwähnten Judikate des EGMR vom 14.06.2022 und des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, E 3489/2022, beziehen sich auf das Vorliegen eines – grundsätzlichen – im Hinblick auf die Person des Betroffenen gelegenen Interesses der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des ersten Satzes des § 88 Abs. 1 FPG. Das Kriterium „im Hinblick auf die Person des Betroffenen“ ist in diesem Falle nicht allein retrospektiv, sonder durchaus auch prognostisch zu sehen, gemessen am bereits vom Antragsteller gesetzten und dem von ihm aufgrund seines Lebenslaufes zu erwartenden Verhalten. Im verfahrensgegenständlichen Fall des Beschwerdeführers wird nach Ansicht des Gerichts nichts gegen diesen sprechen, sodass die gebotene Interessensabwägung, zumindest dieses erste Kriterium betreffend eingedenk der oben angeführten Rechtsprechung im Hinblick auf das durch Art. 2 Abs 2 4. ZPEMRK gewährleistete Recht zu dessen Gunsten auszugehen hat.
3.2.7. Allerdings hat der Beschwerdeführer seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses lediglich auf § 88 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt. Er hat jedoch im Bundesgebiet derzeit kein unbefristetes Aufenthaltsrecht, sondern bloß einen bis 03.04.2027 befristeten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Rot-Weiß-Rot-Karte plus). Allein schon aus diesem Grund wäre seine Beschwerde daher abzuweisen.
3.2.8. Aber auch bei Prüfung der sonstigen in § 88 Abs. 1 Z 1 und 3-5 FPG normierten Gründe ist kein für den Beschwerdeführer günstiges Ergebnis zu erzielen. Hier ist zunächst festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Ziffer 1 sowie der Ziffern 4-5 beim Beschwerdeführer definitiv nicht gegeben sind. Weder ist er staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer will der Aktenlage nach auch nicht auswandern, er hat auch nicht seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, wo er besondere Leistungen erbracht hat oder solche von ihm mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein werden.
3.2.9. Damit bliebe allenfalls zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in § 88 Abs. 1 Z 3 FPG normierten Voraussetzungen erfüllt: Der Beschwerdeführer ist zweifellos ein ausländischer Staatsangehöriger, der nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates Afghanistan zu beschaffen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG müsste er allerdings in den letzten fünf Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen tatsächlich niedergelassen gewesen sein.
Aus der Aktenlage ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer erst seit 01.04.2022 durchgehend über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt und es sich dabei um seinen ersten Aufenthaltstitel nach dem NAG handelt. Zuvor hielt er sich bloß aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts infolge der Asylantragstellung und ab 31.03.2021 aufgrund der ihm erteilten „Aufenthaltsberechtigung plus“ rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Gemäß § 2 Abs. 3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2.. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 45 Abs. 2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden RL 2003/109/EG) verweist, ist auszuführen, dass mit den Regelungen des § 45 NAG die diesbezüglichen Bestimmungen der RL 2003/109/EG innerstaatlich umgesetzt wurden. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des § 45 NAG die maßgebliche RL 2003/109/EG heranzuziehen (siehe VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Art. 3 Abs. 2 der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit. b); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit. c); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (lit. d). Ein laufendes, aber auch ein im Ergebnis aussichtsloses Asylverfahren soll offensichtlich auch nach Ansicht des Gemeinschaftsgesetzgebers nicht dazu führen, dass ein Fremder in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen oder anrechenbare Zeiten zu deren Erlangung erwirbt und zu diesem Zweck willkürlich (Folge)Anträge auf internationalen Schutz stellt, die von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben und die nur dem Erwerb anrechenbarer Zeiten dienen.
Auch die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) gemäß § 2 Abs. 3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt – EU daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch die EB zu § 45 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f).
Auf die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 1 NAG ist gemäß Abs. 2 die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ zur Gänze anzurechnen. Da dem Beschwerdeführer erstmals am 01.04.2022 eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 41a Abs. 9 NAG, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, erteilt wurde, wäre er selbst unter Anrechnung der ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 31.03.2021 zuerkannten „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs. 2 AsylG noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer bereits ab Stellen seines Antrags auf internationalen Schutz, sohin seit dem 22.02.2016 gemäß § 13 Abs. 1 AsylG für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch, wie oben ausgeführt, nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen.
Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht zwingend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG von Vornherein die Intention hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Zumal die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit § 45 NAG umgesetzt wurden, gemäß deren Art. 3 Abs. 2 lit. d nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt der zwar rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäß § 13 AsylG nicht als Niederlassung im Sinne des § 45 Abs. 1 NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine „Aufenthaltsbewilligung“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 12 NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen „Daueraufenthalt – EU“ ermöglicht. Weiters finden sich in § 45 NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in § 45 Abs. 1 NAG genannte Fünfjahresfrist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach § 13 Abs. 1 AsylG nicht angeführt.
Der Beschwerdeführer erfüllt daher nicht die Voraussetzungen, um einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erlangen. Seine diesbezüglichen, auf die RL 2003/109/EG bezogenen Ausführungen in der Beschwerde gehen ins Leere. Er erfüllt im Ergebnis daher auch die in § 88 Abs. 1 Z 3 FPG normierten Voraussetzungen nicht. Da seine Staatsangehörigkeit zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und der Beschwerdeführers weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 bzw. Abs. 2a FPG nicht.
Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der Beschwerdeführer, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllen der sonst normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen (vgl. Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof im Verfahren zu E 3489/2022).
3.2.10. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des VfGH, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157).
Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen.
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