Bundesverwaltungsgericht W610 2302572-1

W610 2302572-1Bundesverwaltungsgericht30.12.2024

Regest

Beschwerdevorentscheidung Familienzusammenführung Frist Interessenabwägung Minderjährigkeit öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Prognoseentscheidung unzulässiger Antrag Volljährigkeit Vorlageantrag Wahrscheinlichkeit Zulässigkeitsvoraussetzung Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W610 2302572-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W610.2302572.1.00

Spruch

W610 2302572-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RASCHHOFER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 20.09.2024, Zl. KONS/0924/2024, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 27.06.2024, Zl. Damaskus-OB-KONS/0924/2024, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wird gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein im Jahr XXXX geborener syrischer Staatsangehöriger, brachte am 24.01.2024 – einen Tag vor Erreichen der Volljährigkeit – (schriftlich) respektive am 27.03.2024 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ein. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass er der zum Antragszeitpunkt minderjährige ledige Sohn des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden: Bezugsperson), sei, dem in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2021, rechtskräftig seit 27.08.2021, subsidiärer Schutz gewährt worden sei; der Beschwerdeführer strebe die Familienzusammenführung mit dem Genannten an.

Dem Antrag wurden (teils in Kopie und mitsamt Übersetzung ins Deutsche) Unterlagen zum Nachweis der Identität und der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers beigelegt (syrischer Reisepass, Personenstandsurkunde und Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, Heiratsurkunde seiner Eltern sowie Auszug aus dem syrischen Familienregister).

1.2. Mit Schreiben vom 27.05.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA) gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Dies wurde in der beiliegenden Stellungnahme vom gleichen Datum damit begründet, dass die Bezugsperson seit weniger als drei Jahren über den – ihr rechtskräftig am 27.08.2021 zuerkannten – Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge und somit die Voraussetzung des § 35 Abs. 2 AsylG 2005 nicht erfüllt sei. Soweit der Beschwerdeführer sich auf Art. 8 EMRK und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 09.07.2021, 6697/18, M.A., berufe, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer derzeit ein Familienleben mit den in Syrien verbliebenen Familienmitgliedern (Mutter und Geschwister) führe. Besonders berücksichtigungswürdige Umstände wie eine schwerwiegende Erkrankung oder Behinderung oder ein Abhängigkeitsverhältnis zur in Österreich lebenden Bezugsperson seien nicht geltend gemacht worden.

Dies teilte die ÖB Damaskus dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.06.2024 mit und forderte ihn zur Abgabe einer Stellungnahme auf.

1.3. Mit Stellungnahme vom 18.06.2024 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung im Wesentlichen vor, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar beizupflichten sei, dass der Antrag vor Ablauf von drei Jahren nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson gestellt worden sei. Jedoch sei bereits im Zuge der schriftlichen Antragstellung begründet worden, weshalb der Antrag trotzdem gestellt worden bzw. ein späterer Antrag rechtlich nicht möglich sei:

Die Wartefristregelung des § 35 Abs. 2 AsylG 2005 erscheine bereits grundsätzlich als mit den Erfordernissen des Art. 8 EMRK unvereinbar, zumal keine Gemeinwohlinteressen zu erkennen seien, die eine derart gravierende Einschränkung des Rechts auf Familienleben rechtfertigten. Noch gravierender werde der Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig sei und ihm daher ein späterer Antrag auf Einreise – mangels Erfüllung der Legaldefinition des Familienangehörigen in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 – nicht mehr möglich gewesen wäre.

Der EGMR habe sich in seinem Urteil vom 09.07.2021, 6697/18, M.A., mit der Wartefrist für die Familienzusammenführung befasst. Dabei habe er seine frühere Rechtsprechung wiederholt, wonach Art. 8 EMRK zwar kein generelles Recht auf Familienzusammenführung in einem bestimmten Zielstaat gewähre und die Migrationskontrolle ein legitimes Recht eines Staates zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit sei. Jedoch hätten die Staaten bei der Entscheidung über die Familienzusammenführung eine faire und ausgewogene Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und den öffentlichen Interessen vorzunehmen. Dabei sei insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob unüberwindbare Hürden für die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat bestünden; zusätzlich komme den Interessen minderjähriger Kinder in solchen Fällen besonderes Gewicht zu. Obwohl der EGMR eine Ungleichbehandlung zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten nicht grundsätzlich in Frage stelle, seien die seinerseits aufgestellten Erfordernisse in Angelegenheiten der Familienzusammenführung – nämlich Flexibilität, zügige Bearbeitung und Effizienz – auch auf Inhaber von subsidiärem oder temporärem Schutz anzuwenden. Insgesamt habe der Gerichtshof eine Wartezeit von drei Jahren als sehr lange Zeit der Trennung erachtet, wenn die Familienangehörigen in einem Herkunftsstaat mit schlechter Sicherheitslage lebten und unüberwindbare Hindernisse zur Fortführung des Familienlebens in diesem Staat bestünden. Um dem zitierten Urteil des EGMR Rechnung zu tragen, habe die Behörde somit eine faire und ausgewogene Interessenabwägung hinsichtlich einer etwaigen Verletzung des Art. 8 EMRK vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt in Syrien. Seit der Flucht bestehe regelmäßiger Kontakt zwischen der Bezugsperson und dem Rest der Familie. Auch der Rest der Familie werde – nach Ablauf der Dreijahresfrist – Einreiseanträge stellen. Da die Ehefrau und weitere minderjährige Kinder der Bezugsperson nach Österreich ziehen werden, würde der Beschwerdeführer in dauerhafter Trennung von seiner Familie alleine in Syrien verbleiben.

Es wurde daher beantragt, dem Beschwerdeführer die Einreise zu gewähren, in eventu die näheren Umstände des Familienlebens unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme zu ermitteln.

1.4. Mit Schreiben vom 25.06.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – nach neuerlicher Befassung durch die Botschaft – mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde.

2. Mit Bescheid vom 27.06.2024 wies die ÖB Damaskus den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 unter Verweis auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgegebene negative Wahrscheinlichkeitsprognose ab.

3. Gegen diesen, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 27.06.2024 zugestellten, Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung am 22.07.2024 Beschwerde. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 18.06.2024 verwiesen. In dieser sei zusammengefasst vorgebracht worden, dass das Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson besonders stark ausgeprägt sei, die Familienzusammenführung in keinem anderen Staat als in Österreich möglich sei, die Trennung der Familie fluchtbedingt erfolgt sei und die Familienzusammenführung im Sinne des Kindeswohls geboten sei. Beim Abwarten der dreijährigen Wartefrist wäre der Beschwerdeführer bereits volljährig und somit gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht mehr zum Nachzug berechtigt gewesen. Die Trennung von seinem Vater wäre diesfalls dauerhaft. Die gesamte Familie habe bis zur Flucht der Bezugsperson zusammengelebt; der Beschwerdeführer lebe nach wie vor mit dem Rest der Familie im gemeinsamen Haushalt. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid keine öffentlichen Interessen dargestellt, die den Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens rechtfertigen würden. Ebenso habe sie es unterlassen, die im Sinne des Art. 8 EMRK gebotene Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Kindeswohls durchzuführen. Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Argumenten sei nicht ersichtlich, wodurch das Recht auf Parteiengehör verletzt worden bzw. die Entscheidung mit einem Begründungsmangel belastet worden sei.

Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Einreise zu gestatten; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2024 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG als unbegründet ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass österreichische Vertretungsbehörden nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.

Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass dem Beschwerdeführer die Einbringung eines Antrages erst nach Ablauf von drei Jahren ab Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson möglich sei. Die in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 normierte dreijährige Frist, die zwischen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson und der Stellung eines Einreiseantrages mindestens verstrichen sein müsse, sei eine vom Gesetzgeber bewusst eingeführte zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung, gegen die der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gehegt habe. Im Erkenntnis vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017, habe der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen; die EMRK umfasse demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt noch die generelle Verpflichtung des Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch verschiedene Familienangehörige anzuerkennen und die Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu erlauben. Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung und die Ausweisung von Fremden sei dem Konventionsstaat ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. Allerdings könne sich unter bestimmten Umständen aus Art. 8 EMRK eine Verpflichtung des Konventionsstaates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration beträfen, variiere das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in diesem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse. Der Verfassungsgerichtshof habe festgehalten, dass der Gesetzgeber in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 die so gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraums im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 8 EMRK nicht überschritten habe. Vor diesem Hintergrund erweise sich der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell – und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall – angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich. Dem Gesetzgeber sei nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes – auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Art. 8 EMRK bedeute – nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes an der Verfassungskonformität der in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 normierten Frist keine Bedenken gehegt (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0029-0039). Daran ändere auch die Argumentation, dass die Antragstellung im vorliegenden Fall vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist habe erfolgen müssen, weil bei Abwarten der Frist die Volljährigkeit des Beschwerdeführers eingetreten wäre, wodurch er nicht mehr als Familienangehöriger anzusehen wäre, nichts. Wie den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu entnehmen sei, sei die dreijährige Wartefrist unabhängig von den Umständen im Einzelfall angeordnet und der Gesetzgeber habe nicht die Absicht gehabt, für derartige Fälle eine Ausnahme zu statuieren (Hinweis VfGH 13.12.2022, E 933/2022).

5. Mit Schriftsatz vom 03.10.2024 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gemäß § 15 VwGVG die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 13.11.2024, am 15.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein am XXXX geborener Staatsangehöriger Syriens, stellte am 24.01.2024 schriftlich und am 27.03.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er der Sohn des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2021, rechtskräftig seit 27.08.2021, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde. Im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson rechtskräftig abgewiesen (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2023, Zl. W129 2247077-1/8E).

1.2. Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 bekanntgegeben, dass eine Gewährung desselben Schutzes nicht wahrscheinlich sei, weil die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge und Art. 8 EMRK dieser Entscheidung nicht entgegenstehe.

1.3. Vor der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien lebte der Beschwerdeführer mit dieser, seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. Im Oktober 2019 hat die Bezugsperson Syrien vorwiegend aufgrund der allgemeinen Kriegslage verlassen und ist nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer lebt seit der Ausreise der Bezugsperson weiterhin mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt in Syrien. Seit ihrer Ausreise aus Syrien besteht zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson Kontakt via Telekommunikation; persönliche Treffen haben seither nicht stattgefunden. Zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seinem Vater besteht keine besondere Nahebeziehung oder eine sonstige Form der Abhängigkeit.

Das Bestehen eines besonders berücksichtigungswürdigen Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson wird nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über keine Bindungen zu Österreich.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der ÖB Damaskus und dem Gerichtsakt.

Aus dem Akteninhalt ist insbesondere ersichtlich, dass der Bezugsperson mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2021 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Das Datum der Rechtskraft der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 27.05.2024 und einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass die Antragstellung weniger als drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson erfolgte, ist unstrittig; der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Antragstellung bewusst vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist erfolgt sei, weil er andernfalls aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit nicht mehr vom in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gesetzlich definierten Begriff des Familienangehörigen umfasst gewesen wäre.

2.2. Die negative Wahrscheinlichkeitsprognose ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich. Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

2.3. Die Feststellungen zum persönlichen Verhältnis des Beschwerdeführers und der Bezugsperson ergeben sich aus den nicht anzuzweifelnden Angaben des Beschwerdeführers und den im Verfahren vorgelegten Urkunden und wurden auch von der Behörde nicht in Zweifel gezogen. Der Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien und die dafür ausschlaggebenden Gründe ergeben sich darüber hinaus aus den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2023, Zl. W129 2247077-1/8E. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson, seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern bis zur Ausreise der Bezugsperson aus Syrien in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer seit der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien von dieser getrennt lebt und den Kontakt über Telekommunikation aufrechterhält, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben.

Ein konkretes Vorbringen, das auf ein besonders berücksichtigungswürdiges Familienleben zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seinem Vater schließen ließe, wurde im gesamten Verfahren nicht erstattet. Die Bezugsperson hat Syrien bereits im Oktober 2019 verlassen, sodass im Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mehr als vier Jahren kein Familienleben im Sinne eines Zusammenlebens bestanden hat. Dass die Bezugsperson und der Beschwerdeführer – trotz räumlicher Trennung – einen besonders engen Kontakt bzw. eine besonders intensive Beziehung aufrechterhalten hätten, wurde nicht vorgebracht. Es wurde lediglich allgemein ausgeführt, dass die in Syrien verbliebene Familie seit der Ausreise der Bezugsperson via Telekommunikation mit ihr in Kontakt stehe; ein Vorbringen zur individuellen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater wurde hingegen zu keinem Zeitpunkt erstattet. Zum Verhältnis zwischen der Bezugsperson und dem Beschwerdeführer wurde lediglich allgemein vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der leibliche Sohn der Bezugsperson sei. Konkrete Angaben zur Ausgestaltung ihrer Eltern-Kind-Beziehung sowie zur Intensität des Kontaktes seit der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien wurden nicht getätigt. Insbesondere wurde weder vorgebracht, dass der (volljährige) Beschwerdeführer auf Unterstützung seines Vaters angewiesen ist, noch wurden sonstige Umstände genannt, die ein besonderes Naheverhältnis erkennen ließen. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und seinen Geschwistern, mit denen er von Geburt an bis dato im gemeinsamen Haushalt lebt, zumindest ebenso – wenn nicht stärker – ausgeprägt sind als jene zu seinem Vater, von dem er seit mehr als fünf Jahren in räumlicher Trennung lebt.

Es ergaben sich aus dem Vorbringen im Verfahren sohin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zur Bezugsperson über die üblichen Bindungen zwischen Eltern bzw. Vätern und (volljährigen) Kindern hinausginge oder eine sonstige Form der Abhängigkeit bestünde. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien, wo er sein gesamtes bisheriges Leben verbracht hat, sozial und sprachlich verwurzelt ist, während er in Österreich mit Ausnahme der Beziehung zu seinem Vater keine Anknüpfungspunkte in sprachlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht aufweist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:

„Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) […]

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

[…]

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 60. (1) […]

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und […]“

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

[…]

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).

Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).

3.3. Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer am 24.01.2024 ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Vater des Beschwerdeführers genannt, dem in Österreich am 27.08.2021 (Datum der Rechtskraft) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

§ 35 Abs. 2 AsylG 2005 bestimmt, dass der Familienangehörige (gemäß Abs. 5 leg.cit.) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen kann.

Aufgrund der dreijährigen Wartefrist nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 konnte der Beschwerdeführer somit frühestens am 27.08.2024 einen (zulässigen) Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels stellen. Die in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 vorgesehene Frist von drei Jahren seit Rechtskraft der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson war somit zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht abgelaufen, weshalb sich der Antrag als unzulässig erweist.

3.4. Zur Argumentation des Beschwerdeführers, dass diese Entscheidung Art. 8 EMRK verletze – was umso gravierender wiege, als bei einer späteren Antragstellung angesichts der eingetretenen Volljährigkeit keine Familienangehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers iSd § 35 AsylG 2005 mehr vorgelegen wäre – ist Folgendes auszuführen:

3.4.1. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden ist den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. Unter besonderen Umständen kann sich aus Art. 8 EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zur Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben können. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfSlg. 20.286/2018 mwN; siehe auch EGMR 09.07.2021, 6697/18, M.A.; 20.10.2022, 22105/18, M.T. ua.; sowie EGMR 03.10.2014 [GK], 12738/10, Jeunesse; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).

3.4.2. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren argumentiert, dass sich die in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 normierte dreijährige Wartefrist – die keine Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vorsehe – als nicht mit Art. 8 EMRK vereinbar und somit als verfassungswidrig erweise, ist festzuhalten, dass sich der Verfassungsgerichtshof – vor dem Hintergrund einer im Wesentlichen gleichlautenden Argumentation – im Erkenntnis vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017 (VfSlg. 20.286/2018), mit der Verfassungskonformität dieser Bestimmung auseinandergesetzt hat:

Der Verfassungsgerichtshof gelangte zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber die in der Rechtsprechung des EGMR und VfGH im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 8 EMRK gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraums in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 nicht überschritten hat. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass es der – zumindest anfänglich – vorübergehende Charakter des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Möglichkeit des (zeitnahen) Verlusts des Aufenthaltsrechts im Fall der Besserung der Sicherheitslage rechtfertigten, den Familiennachzug von Angehörigen subsidiär Schutzberechtigter im Hinblick auf deren unsicheren Aufenthaltsstatus erst nach einer bestimmten Wartefrist zuzulassen. Vor diesem Hintergrund erweise sich der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich. Dem Gesetzgeber sei – auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Art. 8 EMRK bedeute, weshalb der Gesetzgeber insoweit über einen geringeren Spielraum verfüge – nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe.

3.4.3. Der Verweis des Beschwerdeführers auf das – nach der zitierten Entscheidung des VfGH ergangene – Urteil des EGMR vom 09.07.2021, 6697/18, M.A., führt im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung. Der EGMR befasste sich in dieser Entscheidung im Wesentlichen mit der Frage, ob die (dort: nach dänischem Recht vorgesehene) Verweigerung der Familienzusammenführung wegen der für Personen mit vorübergehendem Schutzstatus geltenden dreijährigen Wartefrist eine Verletzung von Art. 8 EMRK begründe. Der EGMR hielt zunächst mit näherer Begründung fest, dass den Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Einführung einer Wartefrist für die Familienzusammenführung zu Personen, denen nicht der Flüchtlingsstatus, sondern subsidiärer oder vorübergehender Schutz zuerkannt worden sei, ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen sei (Rn. 161). Jener Ermessensspielraum könne jedoch nicht unbegrenzt sein und müsse im Licht der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme geprüft werden. Während der EGMR keinen Grund sehe, die Begründetheit einer Wartefrist von zwei Jahren (wie sie Art. 8 der Familienzusammenführungsrichtlinie zugrunde liege) in Frage zu stellen, sei er der Ansicht, dass unüberwindbare Hindernisse für ein Familienleben im Herkunftsstaat nach Ablauf dieser Zeitspanne bei der Bewertung des gerechten Ausgleichs zunehmend an Bedeutung gewinnen würden (Rn. 162). Der Abweisung eines Antrages auf Familienzusammenführung wegen der dreijährigen Wartefrist setze insofern im Einzelfall einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen voraus (Rn. 165).

Mit Beschluss vom 13.12.2022, E 933/2022, hielt der Verfassungsgerichtshof (in einem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall) fest, dass – vor dem Hintergrund des zugrundeliegenden Falles, in dem vom Bundesverwaltungsgericht eine Einzelfallprüfung durchgeführt worden sei – gegen die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten (VfSlg. 20.286/2018) auch angesichts der Entscheidung des EGMR vom 09.07.2021, 6697/18, M.A., keine Bedenken bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit den konkreten Umständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, warum die Verweigerung der Familienzusammenführung des – bei Ablauf der Wartefrist bereits volljährigen – Beschwerdeführers mit seiner Mutter, zu der in den letzten Jahren kaum Kontakt bestanden habe, keine Verletzung seines durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Familienlebens bewirke.

3.4.4. Auch im vorliegenden Fall führt eine Einzelfallprüfung nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer die Einreise nach Österreich zum Zweck der Familienzusammenführung aus Gründen des Art. 8 EMRK zu gestatten ist:

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der – mittlerweile volljährige – Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Bindung zu seinem in Österreich schutzberechtigten Vater lediglich ausgeführt, dass er dessen leiblicher Sohn sei und die gesamte in Syrien verbliebene Familie den Kontakt zur Bezugsperson seit deren Ausreise im Jahr 2019 über Telekommunikation aufrechterhalte. Ein darüberhinausgehendes Vorbringen zur individuellen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson wurde nicht erstattet, sodass keine Umstände aufgezeigt wurden, die eine besondere Schutzwürdigkeit der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater nahelegen. Der Beschwerdeführer lebt seit der Ausreise der Bezugsperson weiterhin im Familienverband mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Herkunftsstaat. Demgegenüber besteht zumindest seit Oktober 2019 kein gemeinsamer Haushalt mehr mit der Bezugsperson; es wurde auch nicht vorgebracht, dass seit der Ausreise der Bezugsperson ein besonders intensiver Kontakt zu dieser aufrechterhalten worden sei oder dass der Beschwerdeführer (etwa aufgrund einer Erkrankung) in besonderer Weise auf Unterstützung der Bezugsperson angewiesen sei. Die Ausreise der Bezugsperson aus Syrien erfolgte nicht aufgrund einer individuellen Verfolgung, sondern vorwiegend aufgrund der allgemeinen Kriegslage, von der sämtliche Familienmitglieder in ähnlicher Weise betroffen waren.

Soweit der Beschwerdeführer eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls ins Treffen führte, ist festzuhalten, dass der vorliegende Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels einen Tag vor Erreichen der Volljährigkeit gestellt wurde, sodass eine Berücksichtigung des Kindeswohls aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit im Entscheidungszeitpunkt der Behörde nicht mehr geboten war. Dessen ungeachtet ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bislang im Herkunftsstaat im Familienverband mit seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern lebte, wodurch dem Kindeswohl (bis zum Erreichen der Volljährigkeit) Rechnung getragen wurde.

Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit des Beschwerdeführers ist überdies festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Fremden, der bereits volljährig ist – anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten bzw. Eltern und ihren minderjährigen Kindern – nicht ipso iure ein Familienleben mit seinen Eltern im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt. Ob außerhalb des Bereichs des insbesondere zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065; 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).

Wie ausgeführt, hat der volljährige Beschwerdeführer, der seit Oktober 2019 in räumlicher Trennung von seinem Vater lebt, kein Vorbringen erstattet, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass zwischen ihm und der Bezugsperson eine über die übliche Vater-Kind-Beziehung hinausgehende Bindung oder eine sonstige Form der Abhängigkeit bestünde. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine Bindungen in Österreich, sondern ist vielmehr in seinem Herkunftsstaat verwurzelt, in dem er aufgewachsen ist und zuletzt im Familienverband mit seiner Mutter und seinen Geschwistern lebte.

Soweit sich der Beschwerdeführer im Verfahren darauf stützte, dass seine Mutter und seine minderjährigen Geschwister nach Ablauf der in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 vorgesehenen Wartefrist Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln stellen und der Bezugsperson nach Österreich nachziehen würden – während der Beschwerdeführer im Fall des Abwartens der Dreijahresfrist nicht mehr unter den Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 fallen und somit sowohl von der Bezugsperson als auch von seinen übrigen Angehörigen endgültig getrennt sein würde – vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609). In sonstigen Fällen hat die Familienzusammenführung über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu erfolgen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568, mwN). Sollten sich die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers tatsächlich im Rahmen einer Familienzusammenführung in Österreich niederlassen, hätte der Beschwerdeführer somit die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu beantragen. In einem solchen Verfahren wird zu prüfen sein, ob eine Einreise unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK zur Wahrung des Familienlebens mit seinen Eltern und Geschwistern zu gestatten ist. Auch vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer durch das Abwarten der dreijährigen Wartefrist in seinen nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wird.

Der Beschwerdeführer hatte zudem bereits bisher die Möglichkeit, den Kontakt zur Bezugsperson über Telekommunikation aufrecht zu erhalten, was ihm auch künftig weiterhin möglich sein wird. Zudem besteht die Möglichkeit von persönlichen Treffen in Drittstaaten, sodass ein gänzlicher Kontaktabbruch jedenfalls nicht im Raum steht.

Aufgrund der dargelegten Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht – unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR vom 09.07.2021, 6697/18, M.A. – zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen, die sich insbesondere im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes manifestieren, im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Ermöglichung einer Antragstellung vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen dreijährigen Frist. Insofern bestanden vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine Bedenken im Hinblick auf die Anwendung der in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 vorgesehenen Wartefrist.

3.4.5. Die in der Beschwerde geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs kann nicht erkannt werden: Dem Beschwerdeführer wurden die in der Stellungnahme des BFA vom 27.05.2024 dargelegten Gründe für die negative Wahrscheinlichkeitsprognose – die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgesehenen Wartefrist sowie der Umstand, dass auch Art. 8 EMRK kein Absehen von diesem Erfordernis gebietet – zur Kenntnis gebracht. Die ÖB Damaskus leitete die dazu ergangene Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter und ersuchte um eine nochmalige Prüfung des Falles, insbesondere im Lichte des Art. 8 EMRK. Daraus, dass das BFA im Folgenden lediglich bekanntgab, seine ursprüngliche Stellungnahme aufrechtzuerhalten, ohne eine erneute inhaltliche Begründung beizuschließen, lässt sich keine Verletzung des Parteiengehörs erkennen, zumal die maßgebenden Gründe – die Nichterfüllung der dreijährigen Wartefrist sowie die zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehende Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK – bereits in der ersten Stellungnahme bekanntgegeben wurden, auf die sich das BFA insofern erneut berief.

Die Behörde hat im Übrigen auch nicht die Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) verletzt, da dieser Rechtsakt auf Verfahren betreffend den Nachzug von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter nach seinem Art. 3 Abs. 2 keine Anwendung findet. Die in § 35 AsylG 2005 vorgesehene Differenzierung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familiennachzugs findet vor diesem Hintergrund eine sachliche Rechtfertigung (vgl. neben den obigen Ausführungen auch die Erläuterungen zur RV 996 BlgNR 25. GP, 5).

3.5. Da es dem Antrag sohin gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 an einer zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt und der Beschwerdeführer durch das Abwarten der dreijährigen Wartefrist nicht in seinen nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wird, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nicht ab-, sondern zurückzuweisen ist.

3.6. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VfGH, VwGH und EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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