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W139 2289549-1•Bundesverwaltungsgericht W139 2289549-1
W139 2289549-1Bundesverwaltungsgericht19.02.2025
Anspruchsvoraussetzungen befristete Befreiung Berechnung Einkommensnachweis Einkommenssteuerbescheid Gebührenbefreiung Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen ORF-Beitrag Pauschalierung Pension Pensionshöhe Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand
W139 2289549-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 20.11.2023, XXXX Beitragsnummer XXXX , mit dem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen (seit 01.01.2024: Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages) abgewiesen wurde, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird vom 01.10.2023 bis zum 30.09.2026 von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen (seit 01.01.2024: Befreiung von der Entrichtung des ORF Beitrages) befreit.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit am 14.09.2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Antragsformular begehrte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen (seit 01.01.2024: Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages). Sie kreuzte unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an und gab an, dass in ihrem Haushalt keine weitere Person lebe.
Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:
Pensionsbescheid der Beschwerdeführerin (Anspruch ab 01.08.2023) vom 17.08.2023;
Führerschein der Beschwerdeführerin.
2. Am 26.09.2023 langte ein weiterer (inhaltsgleicher) Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen (seit 01.01.2024: Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages) bei der belangten Behörde ein.
Dem Antragsformular war nunmehr auch ein Meldezettel der Beschwerdeführerin vom 02.08.2022 angefügt.
3. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.10.2023 mit, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden. Dezidiert wurde sie zum Nachweis des Einkommens des XXXX aufgefordert.
4. Die Beschwerdeführerin erklärte daraufhin am 16.10.2023, dass sie die Lohnbestätigung ihres Sohnes ( XXXX ) nicht schicken könne, weil er zwar bei ihr gemeldet sei, aber nicht im selben Haushalt mit ihr wohne. Auch erhalte sie keine finanzielle Unterstützung von ihm.
5. Mit Bescheid vom 20.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen (seit 01.01.2024: Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages) ab. Begründend führte sie aus, es würden die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen. XXXX sei mit Hauptwohnsitz am Standort gemeldet und sein aktuelles Einkommen sei nicht nachgewiesen worden.
6. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 28.11.2023 Beschwerde. Sie begründete ihr Rechtsmittel damit, dass sie ihren Pensionsbescheid übermittelt habe, aus dem hervorgehe, dass sie eine Mindestpension beziehe und rezeptgebührenbefreit sei. Auch habe sie rechtzeitig schriftlich bekannt gegeben, dass ihr Sohn bei ihr gemeldet, jedoch nicht wohnhaft sei. Aus diesem Grund könne sie keine Lohnbestätigung schicken.
7. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 04.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin am 29.07.2024 auf, zu erläutern, seit wann XXXX nicht mehr an der Adresse „ XXXX “ wohnhaft sei, und konkrete Beweismittel für das Verlegen seines Hauptwohnsitzes vorzulegen. Weiters erhielt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, das monatliche Einkommen des XXXX seit Oktober 2023 bzw. allfällige Änderungen ihres Einkommens bekannt zu geben und mit Nachweisen zu belegen sowie Unterlagen zu Abzugsposten vorzulegen und mit Nachweisen zu belegen.
9. Die Beschwerdeführerin replizierte am 16.08.2024, dass sie hinsichtlich ihres Sohnes immer angegeben habe, dass er zwar bei ihr gemeldet sei, er sich aber hauptsächlich bei seinem neuen Lebensgefährten aufhalte und nur ein- bis zweimal in der Woche nachhause komme. Die Beschwerdeführerin erhalte kein Geld von ihrem Sohn, wisse auch nicht, was dieser verdiene oder wo er gerade arbeite. Weiters könne sich ihr Sohn nicht bei seiner neuen Bekanntschaft anmelden.
Der Mitteilung war ein Kontoauszug vom 09.08.2024 betreffend die Pension der Beschwerdeführerin angefügt.
10. Am 17.09.2024 gab das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Gelegenheit, zur Berechnungsgrundlage des Bundesverwaltungsgerichtes Stellung zu beziehen.
11. Die belangte Behörde führte am 20.09.2024 aus, dass die Beschwerdeführerin laut dem übersandten Kontoauszug im Juli 2024 eine Pension iHv EUR 1.119,49 bezogen habe, dieser Betrag allerdings unter dem Ausgleichszulage-Richtsatz liege und somit anzunehmen sei, dass noch weitere Einkünfte vorhanden seien. Laut telefonischer Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt erhalte die Beschwerdeführerin keine Ausgleichszulage, weil die Einkünfte ihres Ehemannes angerechnet werden würden.
12. Am 11.11.2024 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, zur neu vorgenommenen Berechnungsgrundlage des Bundesverwaltungsgerichtes Stellung zu beziehen.
13. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 21.11.2024 mit, dass sie von XXXX (ihrem Ehemann) getrennt lebe und von diesem kein Geld erhalte. Ihre monatliche Miete betrage außerdem EUR 380,00 und nicht EUR 140,00.
14. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die Pensionsversicherungsanstalt am 17.01.2025 telefonisch bzw. mit Schreiben vom 10.02.2025 mit, irrtümlich den Richtsatz für die Ausgleichszulage für Ehepartner in einem gemeinsamen Haushalt herangezogen zu haben. Es sei ein Nettoeinkommen des Ehemannes in der Höhe von EUR 1.800,00 herangezogen worden; dieses habe die Beschwerdeführerin im Fragebogen zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen (Einkommens-) Verhältnisse bekannt gegeben. Aus diesem Grund habe kein Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden. Danach habe die Beschwerdeführerin keinen weiteren Antrag auf Ausgleichszulage eingebracht. Auch bei Hinzurechnung eines Unterhaltsanspruches und Heranziehung des Richtsatzes für Alleinstehende würde kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage bestehen. Die Beschwerdeführerin beziehe seit 01.08.2023 eine Invaliditätspension iHv EUR 1.075,34 (netto EUR 1.020,50), seit 01.01.2024 iHv EUR 1.179,65 (netto EUR 1.119,49) und seit 01.01.2025 iHv EUR 1.233,91 (netto EUR 1.170,98).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Am 14.09.2023 brachte die volljährige Beschwerdeführerin für die Adresse „ XXXX “ einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen (seit 01.01.2024: Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages) bei der belangten Behörde ein.
Vor diesem Zeitpunkt bestand keine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat seit dem 08.04.2013 an der Adresse „ XXXX “ ihren Hauptwohnsitz und lebt dort mit keiner weiteren Person in einem gemeinsamen Haushalt. Sie ist seit dem 23.02.2018 mit Nebenwohnsitz an der Anschrift „ XXXX “ gemeldet, wo ihr Ehemann ( XXXX ; Heirat am 02.08.2022) seit dem 23.02.2018 lebt. Der Sohn der Beschwerdeführerin ( XXXX ) ist zwar seit dem 01.03.2013 an der Adresse „ XXXX “ hauptwohnsitzgemeldet, lebt jedoch nicht mehr mit der Beschwerdeführerin gemeinsam an der antragsgegenständlichen Adresse.
1.3. Von Oktober bis Dezember 2023 bezog die Beschwerdeführerin monatlich eine Invaliditätspension iHv EUR 1.020,50 (Brutto-Leistung iHv EUR 1.075,34 laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.08.2023).
Von Jänner bis Dezember 2024 erhielt die Beschwerdeführerin monatlich eine Invaliditätspension iHv EUR 1.119,49 (Brutto-Leistung iHv EUR 1.179,65 abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages iHv EUR 60,16).
Seit Jänner 2025 bezieht die Beschwerdeführerin monatlich eine Invaliditätspension iHv EUR 1.170,98 (Brutto-Leistung iHv EUR 1.233,91 abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages iHv EUR 62,93).
Der von der Beschwerdeführerin getrenntlebende Ehepartner hat ein Einkommen iHv netto EUR 1.800,00.
Die Beschwerdeführerin erhielt seit Oktober 2023 neben ihrer Invaliditätspension keine Ausgleichszulage und keine Unterhaltsleistung seitens des von ihr getrenntlebenden Ehepartners. Es kann nicht festgestellt werden, aus welchem Grund der der Beschwerdeführerin grundsätzlich zustehende zivilrechtliche Unterhaltsanspruch (nach § 94 ABGB) nicht realisiert wird.
Bei der Beurteilung des Bestehens eines Anspruches auf eine Ausgleichszulage ging die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien vom Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehepartner aus und rechnete das gesamte Nettoeinkommen des Ehepartners auf das maßgebliche monatliche Gesamteinkommen an. Berechnungen der Pensionsversicherungsanstalt zur Höhe eines (fiktiven) Unterhaltsanspruches der Beschwerdeführerin liegen nicht vor.
1.4. Es kann nicht festgestellt werden, ob in Bezug auf die Adresse „ XXXX “ ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht.
1.5. Die Beschwerdeführerin machte weder anerkannte außergewöhnlichen Belastungen, noch Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend.
1.6. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt und in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellung, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin trotz aufrechter Meldung im Zentralen Melderegister nicht mit der Beschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt lebt, beruht zum einen auf den dahingehend gleichbleibenden, glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin im behördlichen und gerichtlichen Verfahren. Zum anderen erscheint es auch nicht völlig undenkbar, sondern geradezu im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein XXXX geborener Sohn nicht mehr bei seiner XXXX geborenen Mutter wohnt, sondern seinen Lebensmittelpunkt zu seinem Lebenspartner verlegt. Die belangte Behörde trat ferner der diesbezüglichen Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes im Parteiengehör vom 17.09.2024 in ihrer Stellungnahme vom 20.09.2024 nicht entgegen und ist auch darauf hinzuweisen, dass der Auszug aus dem Zentralen Melderegister bloß ein Indiz hinsichtlich des Wohnsitzes einer Person darstellt, welcher durch gegenteilige Beweise widerlegt werden kann (vgl. dazu näher Pkt. II.3.5.).
Die Beschwerdeführerin lebt auch mit ihrem Ehepartner nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Dies geht einhellig aus dem Fragebogen zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen (Einkommens-) Verhältnisse, den Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und ihrer Stellungnahme vom 21.11.2024 hervor und steht mit den eingeholten ZMR-Auszügen in Einklang. Darüber hinaus wurde über telefonische Nachfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber eingeräumt, bezüglich der Beurteilung des Bestehens eines Anspruches auf eine Ausgleichszulage entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin irriger Weise vom Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes ausgegangen zu sein.
Die Höhe des Pensionsanspruchs der Beschwerdeführerin erschließt sich aus dem Pensionsbescheid der Beschwerdeführerin vom 17.08.2023, aus dem vorgelegten Kontoauszug betreffend die Pension der Beschwerdeführerin vom 09.08.2024 sowie aus den betreffenden übereinstimmenden Angaben der Pensionsversicherungsanstalt in deren Schreiben vom 10.02.2025.
Dass die Höhe des Nettoeinkommens des Ehepartners EUR 1.800,00 beträgt, ist dem von der Beschwerdeführerin befüllten Fragebogen zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen (Einkommens-) Verhältnisse zu entnehmen. Auch seitens der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien wurde das Einkommen des Ehepartners der Beschwerdeführerin in dieser Höhe angenommen.
Da die Invaliditätspension der Beschwerdeführerin unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 ASVG lag, äußerte die belangte Behörde in ihrem Schriftsatz vom 20.09.2024 die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin noch weitere Einkünfte neben ihrer Invaliditätspension beziehen würde. Auch der Pensionsbescheid vom 17.08.2023 legt nahe, dass die Beschwerdeführerin zusätzliche Einkommen hat, zumal ihr darin kein Anspruch auf Ausgleichszulage (zur Erreichung der „Mindestpension“) attestiert wurde. Dies wird im Pensionsbescheid damit begründet, dass ihr maßgebliches monatliches Gesamteinkommen die Höhe des in Betracht kommenden Richtsatzes erreichen bzw. übersteigen würde.
Die Beschwerdeführerin beharrte demgegenüber am 21.11.2024 nach Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass ihre Invaliditätspension ihre einzige Einkommensquelle sei; sie lebe getrennt von ihrem Ehemann und erhalte kein Geld von diesem. Aus welchem Grund sie tatsächlich keine ihr grundsätzlich zustehende Unterhaltsleistung von ihrem Ehepartner erhält, ist nicht bekannt, zumal die Beschwerdeführerin, welche hierzu weder seitens der Pensionsversicherungsanstalt noch im gerichtlichen Verfahren eigens befragt wurde, keine diesbezüglichen Angaben machte.
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht – losgelöst von einem (fiktiven) Unterhaltsanspruch – davon aus, dass die Beschwerdeführerin faktisch keine weiteren Einkommen neben ihrer Invaliditätspension seit Oktober 2013 erhielt: Einerseits gab die Beschwerdeführerin im Behörden- und Gerichtsverfahren stets gleichbleibend an, nur über eine Invaliditätspension zu verfügen. Andererseits stellte sich nach telefonischer Rückfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt am 17.01.2025 heraus, dass diese irrtümlicherweise (entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen [Einkommens-]Verhältnisse und dem Zentralen Melderegister) von einem gemeinsamen Haushalt der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehepartner ausging und daher zu Unrecht dessen Einkommen iHv netto 1.800,00 gesamt zum maßgeblichen monatlichen Gesamteinkommen für die Ausgleichszulage hinzurechnete sowie den Ausgleichszulagen-Richtsatz für Ehepaare im gemeinsamen Haushalt heranzog, wodurch sich im Ergebnis kein Anspruch auf Ausgleichszulage ergab. Die Beschwerdeführerin stellte, wie aus dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.02.2025 hervorgeht, seitdem keinen neuerlichen Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage.
Eine Berechnung eines (fiktiven) Unterhaltsanspruches und Beurteilung des Bestehens eines Anspruches auf eine Ausgleichszulage unter entsprechender Hinzurechnung eines (fiktiven) Unterhaltsanspruches erfolgte seitens der Pensionsversicherungsanstalt ihren eigenen Ausführungen zufolge nicht; so hat diese doch, wie dargelegt, irrtümlich einen gemeinsamen Haushalt der Ehepartner angenommen und lediglich über telefonische Auskunft mitgeteilt, dass das monatliche Gesamteinkommen aufgrund eines hinzurechnungspflichtigen Unterhaltsanspruches ebenso über dem Richtsatz für alleinstehende Pensionsberechtigte liegen würde.
Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 21.11.2024, wonach für monatliche Mietkosten iHv EUR 380,00 aufzukommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass sie trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 29.07.2024 bisher keinen entsprechenden Nachweis hierfür erbrachte.
Die Beschwerdeführerin machte auch keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung im Verfahren geltend. Trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 29.07.2024 brachte sie weder einen aktuellen Einkommensteuerbescheid, noch Bescheinigungen zu Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung und den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung zur Vorlage.
Die Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage, den Ausführungen der belangten Behörde und dem hg. Amtswissen.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Zulässigkeit der Beschwerde
3.1.1. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide war gemäß § 6 Abs. 1 RGG die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Nach § 12 Abs. 3 ORF Beitrags-Gesetz 2024 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der ORF Beitrags Service GmbH.
3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was gegenständlich nicht der Fall ist.
3.1.3. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheides noch am Tag seiner Ausfertigung (20.11.2023) die Beschwerdeerhebung (01.12.2023) binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von vier Wochen – rechtzeitig wäre, wurde die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben.
3.2. Maßgebliche Rechtsvorschriften
3.2.1. ORF-Beitrags-Gesetz 2024
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
[…]“
§ 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Befreiung von der Beitragspflicht
§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.“
§ 10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„ORF-Beitrags Service GmbH
§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der ‚ORF-Beitrags Service GmbH‘ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
[…]“
§ 14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Verfahren über Befreiungsanträge
§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.“
§ 21 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
[…]
(7) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.
[…]“
§ 22 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Inkrafttreten
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
[…]“
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 2 RGG:
„Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
[…]“
§ 3 RGG:
„Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ..............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…]“
§ 4 RGG:
„Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH‘ (Gesellschaft).
[…]“
§ 6 RGG:
„Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
3.2.3. Fernmeldegebührenordnung
(i) Fassung BGBl. I Nr. 112/2023
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 47 Fernmeldegebührenordnung:
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024,
BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie
9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
[…]“
§ 48 Fernmeldegebührenordnung:
„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
[…]
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
[…]“
§ 49 Fernmeldegebührenordnung:
„§ 49. Eine Befreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.“
§ 50 Fernmeldegebührenordnung:
„§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
[…]
(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]“
§ 51 Fernmeldegebührenordnung:
„§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
§ 54 Fernmeldegebührenordnung:
„Befreiungsbestimmungen
§ 54. § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
(ii) Fassung BGBl. I Nr. 70/2016
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 47 Fernmeldegebührenordnung:
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
[…]
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
[…]
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
[…]“
§ 48 Fernmeldegebührenordnung:
„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
[…]
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
[…]“
§ 49 Fernmeldegebührenordnung:
„§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“
§ 50 Fernmeldegebührenordnung:
„§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
[…]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]“
§ 51 Fernmeldegebührenordnung:
„§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (VwGH 26.01.2024, Ra 2023/06/0192).
3.3.2. Die Beurteilung des Bestehens eines Anspruches auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen/des ORF-Beitrages ist zeitraumbezogen (pro Kalendermonat) vorzunehmen.
Bis Dezember 2023 erfolgte die Einhebung der Rundfunkgebühr auf Grundlage des RGG. Dieses wurde inzwischen durch das ORF-Beitrags Gesetz 2024 ersetzt, das die Einhebung des ORF-Beitrages regelt.
§ 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht vor, dass auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (grundsätzlich 01.01.2024, vgl. § 22 ORF Beitrags-Gesetz 2024) anhängige Verfahren das – nicht mehr in Kraft stehende – RGG weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden ist.
3.3.3. Im vorliegenden Fall ist damit für die Befreiungszeiträume Oktober bis Dezember 2023 das RGG und für die Befreiungszeiträume ab Jänner 2024 das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 heranzuziehen.
Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023 vorgenommenen Änderungen betreffend der für die Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen/des ORF-Beitrages einschlägigen Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung gelten seit dem 01.01.2024 (vgl. dazu § 54 Fernmeldegebührenordnung) und sind daher erst für die Befreiungszeiträume ab Jänner 2024 maßgeblich. In den Befreiungszeiträumen Oktober bis Dezember 2023 kommt die Fassung BGBl. I Nr. 70/2016 zur Anwendung.
3.4.1. Mit der vorliegenden Beschwerde wird ein Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH bekämpft.
3.4.2. Die GIS Gebühren Info Service GmbH war gemäß § 21 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit Wirkung zum 01.01.2024 in die ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern.
Nach den Gesetzesmaterialien bleibt die zuvor mit der Einhebung der Rundfunkgebühr betraute GIS Gebühren Info Service GmbH bestehen und setzt ihre Tätigkeit auf neuer Rechtsgrundlage fort (ErläutRV 2082 BlgNR 27. GP, 34).
3.5. Prüfung der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen
3.5.1. Gemäß § 3 Abs. 5 RGG sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.
Gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Nach § 14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind im Verfahren über Befreiungen nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.
3.5.2. Die Fernmeldegebührenordnung enthält für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen/des ORF-Beitrages die Verpflichtung des Antragstellers, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand zu beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert zu sein (§ 47 Fernmeldegebührenordnung).
Zusätzlich muss das Haushalts Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (§ 48 Fernmeldegebührenordnung) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (§ 49 Fernmeldegebührenordnung).
Dabei sei noch darauf hingewiesen, dass einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister bloßer Indizwirkung zukommt und durch entsprechende Beweise widerlegt werden kann (siehe dazu: VwGH 28.04.2022, Ra 2019/06/0174; 23.02.1981, Ra 17/1388/80).
3.5.3. Die Beschwerdeführerin wies das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage (Bezug einer Pension) gemäß § 47 Fernmeldegebührenordnung nach.
3.5.4. Ferner liegen zweifellos die Voraussetzungen des § 49 Fernmeldegebührenordnung vor.
3.5.5. Hinsichtlich der Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen/des ORF-Beitrages maßgebliche Betragsgrenze gemäß § 48 Fernmeldegebührenordnung unterschreitet, ist Folgendes festzuhalten:
(i) Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung aus dem Ausgleichszulagen Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 %.
Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
Für die Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens ist das monatliche (d.h. das zwölfmal ausbezahlte) Nettoeinkommen heranzuziehen.
Davon kann gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen.
Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung.
(ii) Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt:
ANTRAGSTELLER/IN
10/2023 - 12/2023
01/2024 -12/2024
seit 2025
XXXX
Einkünfte
Invaliditätspension
€
monatl.
Summe der Einkünfte
€
monatl.
Sonstige Abzüge
Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)
€
-140,00
-140,00
-140,00
monatl.
Summe der Abzüge
€
-140,00
-140,00
-140,00
monatl.
Maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen
€
880,50
979,49
monatl.
Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied
€
monatl.
RICHTSATZUNTERSCHREITUNG
€
-362,99
-384,63
-395,89
monatl.
Nächstmöglicher Gebühren-/ORF-Beitragsbefreiungszeitpunkt
Da eine Gebühren-/ORF-Beitragsbefreiung für die Adresse „ XXXX “ am 14.09.2023 beantragt wurde, ist der nächstmögliche Gebühren-/ORF-Beitragsbefreiungszeitpunkt Oktober 2023.
Summe der Einkünfte
Bei den vorliegenden Berechnungen wurde die monatliche Invaliditätspension der Beschwerdeführerin (Oktober bis Dezember 2023: EUR 1.020,50; Jänner bis Dezember 2024: EUR 1.119,49; seit Jänner 2025: EUR 1.170,98) herangezogen. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass diese Pension jeweils unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz (für alleinstehende Pensionsberechtigte) liegt und insofern weitere Einkünfte der Beschwerdeführerin, etwa Unterhaltsansprüche, nicht auszuschließen sind. Wie bereits dargelegt, ist die Pensionsversicherungsanstalt bei der Beurteilung des Bestehens eines Anspruches auf eine Ausgleichszulage allerdings irrtümlich von falschen Tatsachen, nämlich dem Vorhandensein eines gemeinsamen Haushaltes der Ehepartner, ausgegangen. Die Beurteilung des Bestehens eines Anspruches auf eine Ausgleichszulage für Alleinstehende unter entsprechender Hinzurechnung eines (fiktiven) Unterhaltsanspruches wurde demgegenüber durch die Pensionsversicherungsanstalt nicht vorgenommen. Tatsächlich erhielt und erhält die Beschwerdeführerin auch keine Unterhaltszahlungen seitens ihres Ehepartners.
Summe der Abzüge
Davon ist – mangels eines Nachweises für das Bestehen eines Rechtsverhältnisses nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen – nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen.
Anerkannte außergewöhnlichen Belastungen und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung wurden nicht vorgebracht.
Insgesamt ergibt sich sohin eine Summe der Abzüge iHv EUR 140,00.
Richtsatzunterschreitung
Das Haushalts-Nettoeinkommen weist damit von Oktober bis Dezember 2023 eine Richtsatzunterschreitung iHv EUR 362,99, von Jänner bis Dezember 2024 eine Richtsatzunterschreitung iHv EUR 384,63 und seit Jänner 2025 eine Richtsatzunterschreitung iHv EUR 395,89 aus.
Wie bereits dargelegt, kann nicht festgestellt werden, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin den ihr grundsätzlich zustehenden Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehepartner nicht realisiert. Es soll der Beschwerdeführerin diesbezüglich kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen unterstellt werden. Im Ergebnis gelangt das Bundesverwaltungsgericht aber selbst dann zu einer Richtsatzunterschreitung, wenn der Invaliditätspension der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des von ihr bekannt gegebenen Einkommens ihres von ihr getrenntlebenden Ehepartners unter Zugrundelegung der Rechtsprechung zur Unterhaltsbemessung (grds. 40 % des gemeinsamen Familieneinkommens abzüglich des eigenen Einkommens: siehe dazu etwa die zitierte Rsp bei Ferrari in Schwimann/Neumayr [Hrsg.], ABGB: Taschenkommentar, § 94 Rn 18ff; Koch in Bydlinski/Perner/Spitzer [Hrsg.], Kommentar zum ABGB, § 94 Rn 18) ein (fiktiver) Unterhaltsanspruch hinzugerechnet werden würde.
3.6.1. Da das Haushalts-Nettoeinkommen seit Oktober 2023 unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Einpersonenhaushalt liegt, besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen/des ORF-Beitrages.
3.6.2. Gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz Fernmeldegebührenordnung ist die Befreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen.
Unter Bedachtnahme auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der Anspruchsberechtigung erscheint eine Befreiung bis zum 30.09.2026 im gegenständlichen Fall angemessen.
3.6.3. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung der belangten Behörde anzuzeigen.
3.7. Absehen von der Durchführung einer Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine Verhandlung erfordern würde – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B)
3.8. Unzulässigkeit der Revision
3.8.1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.8.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
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