Bundesverwaltungsgericht W217 2244388-1

W217 2244388-1Bundesverwaltungsgericht11.04.2025

Regest

Abzug Altersdiskriminierung Pension Rechtsanschauung des VwGH Ruhegenuss - Berechnungsgrundlage Ruhestandsversetzung Ruhestandsversetzung - Erklärung des Beamten Ungleichbehandlung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W217 2244388-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W217.2244388.1.00

Spruch

W217 2244388-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Chefinspektor i.R. XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, vom 18.03.2021, Zl. XXXX :

A)

I. beschlossen:

Das beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.07.2023, protokolliert unter der Aktenzahl W217 2244388-1/5Z, ausgesetzte Beschwerdeverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (im Folgenden: BVAEB) stellte mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid fest, dass Herrn Chefinspektor i.R. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 1. November 2020 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.677,68 gebühre.

Diese Gesamtpension ergebe sich aus:

  • einem Ruhegenuss von EUR 2.546,50

-einer Nebengebührenzulage von EUR 761,04 und

-einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von EUR 370,14.

In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension (in Form beiliegender Berechnungsblätter) des Beschwerdeführers dargestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, da bei der Bemessung des Ruhebezuges ausgehend von einer Ruhestandsversetzung nach § 236d BDG 1979 Abschläge iSd § 5 Abs. 2 PG 1965 zur Anwendung gebracht worden seien. Begründend wurde ausgeführt, dass er mit Erklärung vom 02.07.2020 im 63. Lebensjahr bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 45 Jahren seine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand gemäß § 236b BDG 1979 (in eventu nach § 236d BDG 1979) mit Ablauf des 31.10.2020 beantragt habe und sich seit 01.11.2020 im Ruhestand befinde. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der belangten Behörde sei sein monatlicher Ruhebezug mit EUR 3.677,68 brutto bemessen worden, wobei Abschläge im Sinne des § 5 Abs. 2 PG 1965 im Ausmaß von 6,72 % vorgenommen worden seien.

Verfahrensgegenstand sei die Bemessung seines Ruhebezuges nach dem Pensionsgesetz 1965 (§§ 3ff) mit der zentralen strittigen Frage, ob eine Pensionierung gemäß § 236b BDG 1979 zugrunde zu legen sei — wie er meine — oder eine Ruhestandsversetzung gemäß § 236d BDG 1979, von welcher die belangte Behörde ausgehe. Davon hänge ab, ob er Abschläge im Sinne des § 5 Abs. 2 PG 1965 in Kauf nehmen müsse oder nicht. Entscheidende Bedeutung habe dabei der Aspekt einer unzulässigen altersbezogenen Diskriminierung (Verstoß gegen RL 2000/78/EG).

Es seien dazu bereits mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ergangen, er verweise speziell auf die Erkenntnisse vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, sowie vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0014. Im erstgenannten sei umfassend die Rechtsentwicklung (Novellierungen des BDG 1979 in Ansehung des § 236b) dargestellt worden, welche dazu geführt habe, dass von einem Geburtsjahrgang (1953) auf den nächstfolgenden (1954) eine Verschlechterung der durch Erklärung bewirkbaren Ruhestandsversetzung mit Erreichung eines abschlagsfreien (nicht durch Minderungsprozentsätze laut § 5 PG 1965 verringerten) Ruhebezuges um fünf Jahre bewirkt worden sei. Bei Erfüllung zeitlicher Erfordernisse — die in seinem Fall früh genug vorhanden gewesen seien — habe ein Beamter des Geburtsjahrganges 1953 eine solche abschlagsfreie Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 60. Lebensjahres herbeiführen können, für alle Beamten ab dem Geburtsjahrgang 1954 sei die abschlagsfreie Pensionierungsmöglichkeit erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres gegeben.

Der ausschlaggebende Aspekt sei hierbei, dass diese Verschlechterung ohne jegliche Übergangsfrist und ohne jegliche Abwehrmöglichkeit herbeigeführt worden sei. In den vorgenannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes sei dazu nichts Endgültiges ausgesagt aber klargestellt worden, dass eine unionsrechtswidrige Altersdiskriminierung vorliege, falls dafür keine ausreichenden (sachbezogenen) Gründe angegeben werden können.

Es sei immer seine Intention gewesen, seine Ruhestandsversetzung ohne Abschläge im Sinne des § 5 Abs. 2 PG 1965 zu bewirken. Hierzu habe er sich primär auf § 236b BDG 1979 mit der modifizierenden Beschränkung gestützt, wonach dieser auch auf den Jahrgang XXXX anzuwenden sei, da die Beschränkung auf den Jahrgang 1953 nicht zu gelten habe, weil durch den Vorrang des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes eine Beschränkung auf den Geburtsjahrgang 1953 unzulässig und unwirksam sei. Vielmehr sei die Bestimmung auch noch auf den Geburtsjahrgang XXXX anzuwenden. Alle nachfolgenden Änderungen, nämlich § 284 Abs. 50 Z 6 BDG hätten ebenfalls wegen Vorranges des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes keine Wirksamkeit, also nichts daran geändert, dass auf den Geburtsjahrgang XXXX gleichfalls § 236b BDG 1979 anzuwenden sei.

Im Übrigen sehe er persönlich auch eine krasse Ungleichbehandlung zwischen Beamten und Angestellten darin gelegen, dass es Letzteren seit dem Pensionsanpassungsgesetz 2020 wieder möglich sei, ab Vollendung des 62. Lebensjahres ihre abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von 45 Beitragsjahren zu erwirken. Dies widerspreche dem verfassungsrechtlichen Grundsatz auf Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz.

Aus den besagten Gründen erweise sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.

Bei ordnungsgemäßer unionsrechts- und gleichheitskonformer Vorgehensweise wäre seine Ruhestandsversetzung iSd § 236b BDG 1979 bewirkt und sein Ruhegenuss entsprechend abschlagsfrei bemessen worden.

3. Die Beschwerdesache wurde am 15.07.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und nach Entscheidung des Präsidenten des BVwG gemäß § 17 Abs. 4 Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2022 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

4. Mit Beschluss vom 27.07.2023 wurde das Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des VwGH über die außerordentliche Revision, Ra 2023/12/0012, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022, W201 2172972-1/18E, ausgesetzt. Derzeit sei beim VwGH das oben genannte Revisionsverfahren (Ra 2023/12/0012) betreffend den am XXXX 1954 geborenen und mit 01.02.2017 in den Ruhestand versetzten Beschwerdeführer des hg. Verfahrens W201 2172972-1 zur Frage anhängig, ob die vom VwGH in seiner Entscheidung vom 22.09.2021, Ra 2020/12/0040, festgestellte Altersdiskriminierung des § 236b BDG 1979 des Geburtsjahrganges 1954 gegenüber dem Geburtsjahrgang 1953 gerechtfertigt sei. Im angefochtenen Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022 zu GZ W201 2172972-1/18E habe dieses aus den vorliegenden Unterlagen und Materialien geschlossen, dass keine sachliche Rechtfertigung für die Altersdiskriminierung des Geburtsjahrganges 1954 gegenüber dem Geburtsjahrgang 1953 erkannt werden könne. Die hierbei zu lösende Rechtsfrage, welche in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abschließend beantwortet worden sei, sei somit – mag gegenständlich auch der Geburtsjahrgang XXXX zu beurteilen sein – entscheidend für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.

5. Mit Schreiben vom 03.03.2025 erstattet die BVAEB eine Stellungnahme und verwies u.a. auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung im Revisionsverfahren zu Ra 2023/12/0012 vom 27.01.2025, in dem der VwGH ausgesprochen habe, dass die Amtsrevision gegen das Erkenntnis des BVwG nicht berechtigt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr Chefinspektor i.R. XXXX , geb. am XXXX , stand als Beamter im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit seiner schriftlichen Erklärung vom 02.07.2020, gemäß § 236b bzw. § 236d BDG, §115d bzw. 115f LDG, §124d bzw. 124g LLDG (Langzeitversichertenregelung) mit Ablauf des 31.10.2020 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen, hat er seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 236d Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des Monates Oktober 2020 bewirkt.

Dem Beschwerdeführer gebührt ab 01.11.2020 eine Gesamtpension in Höhe von monatlich brutto EUR 3.677,68 bestehend aus einem Ruhegenuss in Höhe von 2.546.50, einer Nebengebührenzulage von EUR 761,04 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von EUR 370,14.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.

In der gegenständlichen Fallkonstellation ist davon auszugehen, dass Parteienerklärungen und Anbringen nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen sind (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 3.10.2013, 2012/06/0185; 23.5.2014, 2012/02/0188). Vor dem Hintergrund dieses Interpretationsmaßstabes hat der Beschwerdeführer mit seinem an seine Dienstbehörde (Bundesministerium für Inneres) gerichteten Schreiben vom 02.07.2020 eindeutig erklärt, mit Ablauf des 31.10.2020 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen. Dieser Umstand wurde weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens der BVAEB in Abrede gestellt und war daher als unstrittig den Feststellungen zugrunde zu legen.

Inwiefern der Beschwerdeführer jedoch eine Pensionierung iSd § 236b BDG 1979, wie in der Beschwerde behauptet, und nicht hingegen nach § 236d leg.cit., bewirkt haben will, sodass ihm ein Ruhebezug ohne Kürzungen durch Abschläge iSd § 5 PG 1965 zustehe, geht aus dieser Erklärung in seinem Schreiben vom 02.07.2020 nicht hervor. Dieses enthält hierzu folgenden Wortlaut (auszugsweise widergegeben):

„Gemäß § 236b bzw. § 236d BDG, §115d bzw. 115f LDG, § 124d bzw. 124g LLDG (Langzeitversichertenregelung) erkläre ich, XXXX , der Sicherheitsakademie, Bildungszentrum der Sicherheitsakademie XXXX , hiermit innerhalb offener Frist meine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.10.2020.“

Indem der Beschwerdeführer pauschal auf jene Rechtsgrundlagen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes Bezug genommen hat, welche jeweils die Versetzung in den Ruhestand von vor bzw. nach 1953 geborenen Bediensteten durch Erklärung regeln („§ 236b bzw. § 236d BDG“), hat er nach dem objektiven Erklärungswert lediglich zum Ausdruck gebracht, seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung – wie dies den genannten Bestimmungen gemeinsam zugrunde liegt – bewirken zu wollen. Der Beschwerdeführer hat seine Ruhestandsversetzung in seiner Erklärung vom 02.07.2020 auf mehrere Ruhestandsversetzungstatbestände gestützt, ohne näher zu konkretisieren, nach welchem Tatbestand seine Ruhestandsversetzung tatsächlich durchgeführt werden soll. Auch hat der Beschwerdeführer seine Erklärung nicht in der Art gestaltet, dass primär § 236b BDG 1979, und lediglich in eventu § 236d BDG 1979 – wie in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 2) behauptet – zur Anwendung gelangen solle. Der Beschwerdeführer hat auch dem daraufhin an ihn adressierten Schreiben seiner Dienstbehörde (Bundesminister für Inneres) vom 07.07.2020, in dem ausdrücklich auf seine schriftliche Erklärung vom 02.07.2020 Bezug genommen wurde, und seine damit gemäß § 236d Abs. 1 BDG 1979 idgF bewirkte Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Oktober 2020 bestätigt wurde, nicht widersprochen oder von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine Erklärung zu seiner Versetzung in den Ruhestand zu widerrufen, wie ihm § 236d Abs. 1 letzter Satz iVm § 15b Abs. 6 leg.cit. eröffnet hätte.

Anders als in den Fällen des § 14 BDG 1979, die die von der Behörde verfügte Versetzung in den Ruhestand regeln, bewirkt dagegen im Fall des § 236d der Beamte durch seine eigene rechtsgültige Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand. Der Beschwerdeführer hat in seiner schriftlichen Erklärung vom 02.07.2020 auch den Tag seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 31.10.2020 bestimmt. Diese schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers vom 02.07.2020, die von seiner Dienstbehörde mit Schreiben vom 07.07.2020 bestätigt wurde, hat seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 236d BDG 1979 herbeigeführt. Maßgebend ist nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dafür die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermins - nämlich mit Ablauf des 31.10.2020. Eines konstitutiven Bescheides bedurfte es dafür nicht (vgl VwGH 14.1.2016, Ra 2018/12/0064; 25.10.2016, Ro 2016/12/0023).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen konnte sich in der gegenständlichen Fallkonstellation die belangte Behörde daher auch zu Recht im angefochtenen Bescheid vom 18.03.2021 auf die gemäß § 236d Abs. 1 BDG 1979 ab 01.11.2020 erfolgte Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers stützen.

Darüber hinaus wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter dem Punkt 3. (rechtliche Beurteilung) zur Beschwerde verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A) I. Fortsetzung des Verfahrens

3.2. Mit Beschluss vom 27.07.2023 wurde das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des VwGH über die außerordentliche Revision, Ra 2023/12/0012, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022, W201 2172972-1/18E, ausgesetzt. Die Entscheidung des VwGH in obigem Revisionsverfahren erging am 27.01.2025.

Nach Wegfall der Aussetzungswirkungen und dem dadurch bedingten Wiederaufleben der Entscheidungspflicht ist das Verfahren von der Behörde (dem VwG) von Amts wegen fortzusetzen (VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0057).

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist daher - amtswegig - fortzusetzen.

Zu Spruchpunkt A) II. Abweisung der Beschwerde

3.3. Anzuwendende Rechtsgrundlagen:

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979)

„Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“)

§ 15b. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

[…]

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)

§ 15c. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.

(2) § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 236b. (1) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

[…]

Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 236d. (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

2a.bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,

4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,

5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie

6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(5) Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) in der hier maßgeblichen Fassung

„Ruhegenußbemessungsgrundlage

§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.

(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.

(2b) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 236b BDG 1979 ist Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.

(3) …

(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.“

3.4. Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 2b PG 1965:

Gemäß § 5 Abs. 1 PG 1965 beträgt die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. § 5 Abs. 2 leg. cit. sieht für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand (hier: 01.11.2020) und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, eine Kürzung um 0,28 Prozentpunkte des Prozentausmaßes der Ruhegenussbemessungsgrundlage vor (hier: 24 Monate).

Eine Regelung zur Abstandnahme einer solchen Kürzung sieht § 5 Abs. 2 b PG 1965 vor. Nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2b PG 1965 in der hier anzuwendenden Fassung erfordert die Abstandnahme von der Kürzung aber nicht nur, dass die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach §§ 15, 15a iVm § 236b BDG 1979 am 1. Jänner 2014 vorliegen, sondern - lege non distinguente - dass, darüber hinaus eine "Versetzung in den Ruhestand nach §§ 15, 15a iVm § 236b BDG 1979" erfolgte (VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0015). Dies trifft jedoch in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht zu.

Wie bereits oben ausgeführt führt eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 236d BDG 1979 bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes, ohne dass es dazu eines (konstitutiven) Bescheides der Dienstbehörde bedürfte. Für die Frage, ob eine derartige Erklärung des Beschwerdeführers seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermins - hier mit Ablauf des 31. Oktober 2020 - maßgeblich (vgl VwGH 14.1.2020, Ra 2018/12/0064; 25.10.2016, Ro 2016/12/0023).

Mit seiner schriftlichen Erklärung vom 02.07.2020, gemäß § 236b bzw. § 236d BDG, §115d bzw. 115f LDG, §124d bzw. 124g LLDG (Langzeitversichertenregelung) mit Ablauf des 31.10.2020 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen, hat der Beschwerdeführer – wie in der Beweiswürdigung (Punkt II.2.) erläutert – seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 236d Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.10.2020 bewirkt. Eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. 9.3.2020, Ra 2019/12/0015, 25.10.2016, Ra 2018/12/0064). Daran war auch die Pensionsbehörde gebunden.

3.5. Altersdiskriminierung – Unionsrechtswidrigkeit:

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er werde dadurch diskriminiert, dass ein Beamter des Geburtsjahres 1953 bei Erfüllung bestimmter zeitlicher Erfordernisse eine abschlagsfreie Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 60. Lebensjahres herbeiführen habe können, für alle Beamten ab dem Geburtsjahrgang 1954 die abschlagsfreie Pensionierungsmöglichkeit jedoch erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen gewesen sei. Durch den Vorrang des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes sei eine Beschränkung auf den Geburtsjahrgang 1953 unzulässig und unwirksam, weshalb die Bestimmung des § 236b BDG 1979 auch auf den Jahrgang XXXX anzuwenden sei. In diesem Sinne wäre der Ruhebezug des Beschwerdeführers entsprechend höher zu bemessen gewesen.

Hierzu hatte sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 18.05.2020, GZ W173 2149290-1/8E, bereits mit der Frage befasst, ob bei der Berechnung des einem Beamten – der wie der Beschwerdeführer nach 31.12.1953 geboren wurde und gemäß § 236d BDG in den Ruhestand versetzt wurde, - zustehenden Ruhegenusses Abschläge gemäß § 5 Abs. 2 PG vorzunehmen sind oder nicht. Der dortige Beamte hatte ebenso wie der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall vorgebracht, dass die Vornahme von Abschlägen eine Diskriminierung darstelle und diese Abschläge daher nicht vorgenommen werden dürften.

Das Bundesverwaltungsgericht folgte der BVAEB, die bei der Berechnung von der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 PG ausging und dementsprechend Abschläge im Sinne des § 5 Abs. 2 PG vornahm.

Zum Vorbringen der Diskriminierung führte das Bundesverwaltungsgericht im dortigen Fall wie folgt aus:

„3.1.2.2. Altersdiskriminierung – Unionsrechtswidrigkeit

Darüber hinaus könnte dem BF in Bezug auf seine Argumentation bei einer Pensionsbemessung bei Geburtsjahrgängen 1954 von einer Ruhestandsversetzung iSd § 236b BDG 1979 in unionsrechtlich korrigierender Fassung auszugehen, da eine auf Unionsrechtswidrigkeit gestützten Altersdiskriminierung vorliege, für die es an Rechtfertigungsgründen fehle, auch nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Ungleichbehandlung der Geburtsjahrgänge 1953 und 1954 objektiv und angemessen, sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, nämlich Zielen aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes gerechtfertigt und die Mittel zur Zielerreichung angemessen und erforderlich. Der Ruhebezug des BF war auch unter diesem Aspekt jedenfalls unter Zugrundelegung von § 236d BDG zu bemessen. Dazu wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen:

Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG, im Folgenden kurz: RL) stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind (vgl. etwa die Urteile des EuGH vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C- 286/12, Rn 60; vom 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11, Rn 21; Fuchs und Köhler, Rn 35; und Georgiev, Rn 36). Die nähere Prüfung, ob derartige Regelungen (nach Untersuchung des mit ihnen verfolgten Zieles) mit der RL zu vereinbaren sind, stellt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Aufgabe des nationalen Gerichtes dar (Urteil Georgiev, Rn 43; sowie Urteil vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, Rn 47).

Art. 6 Abs. 1 der RL ist zwar nicht zu entnehmen, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Richtlinienbestimmung ausgeschlossen ist. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, müssten allerdings andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können. Dies betrifft ebenso die Prüfung vorgesehener Übergangsmaßnahmen auf ihre Eignung, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen zu schützen (vgl. zum Ganzen etwa die Urteile des EuGH Kommission/Ungarn, Rn 58 und 68 bis 74; Hörnfeldt, Rn 24, Fuchs und Köhler, Rn 39; sowie Rosenbladt, Rn 58 mwN der Judikatur dieses Gerichtshofes).

Zu den Rechtfertigungsgründen im Verständnis des Art. 6 der RL zur unterschiedlichen Behandlung bei der Pensionsbemessung von Beamten der Geburtsjahrgänge bis 1953 und jener des Geburtsjahrganges 1954 hinsichtlich der LangzeitbeamtInnenregelungen wurde vom Bundeskanzleramt noch am 31.5.2017 Folgendes ausgeführt:

„Rechtfertigungsgründe für die unterschiedliche Behandlung der Geburtsjahrgänge bis 1953 und des Geburtsjahrganges 1954

(§ 236b und § 236d BDG 1979)

Mit der Pensionsreform 2000 (BGBI. Nr. 95/2000) und dem Pensionsreformgesetz 2001 (BGBI. I Nr. 86/2001) wurde im Beamtenpensionsrecht das Pensionsantrittsalter ab 1. Oktober 2010 von 60 Jahren auf 61,5 Jahre erhöht. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 236b BDG 1979 konnten vor dem 1. Oktober 1945 Geborene weiterhin ihre abschlagsfreie Ruhestandsversetzung nach Vollendung des 60. Lebensjahres bewirken, wenn sie 40 beitragsgedeckte Jahre aufwiesen (Langzeitbeamtlnnenregelung „Hacklerregelung" 60/40). Die Abschläge für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung wurden von 2 auf 3 Prozentpunkte erhöht.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 wurde das abschlagsfreie Pensionsantrittsalter in Etappen ab 1. Jänner 2004 — abhängig vom Geburtsdatum — auf das 65. Lebensjahr (für ab dem 2. Oktober 1952 Geborene) angehoben. Mit diesem Gesetz wurde auch die Langzeitbeamtlnnenregelung dahingehend geändert, dass sie für bis zum 2. Jänner 1947 Geborene verlängert wurde (mit 60/40) und für vor dem 2. Juli 1949 Geborene neu eingeführt wurde (mit 61,5/40).

Die Notwendigkeit der langfristigen Sicherung der österreichischen Altersversorgungs-systeme und der von der Bundesregierung angestrebte Weg der Budgetkonsolidierung erforderten entsprechende budgetwirksame Änderungen der pensionsrechtlichen Regelungen, die auch im Beamtenpensionsrecht spiegelbildlich umzusetzen waren.

Gleichzeitig mit der Verabschiedung der Pensionsreform 2003 hat der Nationalrat am 11. Juni 2003 daher einen detaillierten Entschließungsantrag zu einem einheitlichen Pensionsrecht für die Gesamtheit aller Erwerbstätigen beschlossen um eine langfristige Sicherung des Pensionssystems zu gewährleisten. Mit BGBI. I Nr. 142/2004 vom 15. Dezember 2004 wurde das Pensionsharmonisierungsgesetz kundgemacht. Mit diesem Gesetz erfolgte eine Staffelung der Übergangsbestimmung des § 236b BDG 1979 in der Weise, dass bis 30. Juni 1950 Geborene mit Vollendung des 60., bis 31. Dezember 1950 Geborene mit Vollendung des 60,5., bis 31. Dezember 1951 Geborene mit Vollendung des 61., bis 31. Dezember 1952 Geborene mit Vollendung des 62., bis 31. Dezember 1953 Geborene mit Vollendung des 63., und bis 31. Dezember 1954 Geborene mit Vollendung des 64. Lebensjahres ihre Ruhestandsversetzung abschlagsfrei erklären konnten, Voraussetzung waren 40 Jahre an beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit.

Neu geschaffen wurde die ‚Korridorpension‘ mit Abschlägen nach Vollendung des 62. Lebensjahres und mit 37,5 Jahren an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit. Ebenso wurde die Schwerarbeiterregelung eingeführt.

Mit der Dienstrechtsnovelle 2007 wurde die Langzeitbeamtlnnenregelung für bis zum 31. Dezember 1950 Geborene mit Vollendung des 60. Lebensjahres ermöglicht.

Durch das Sozialrechtsänderungsgesetz 2008 wurde — wie im ASVG — die Langzeitbeamtlnnenregelung für die bis zum 31. Dezember 1953 Geborenen verlängert, für den Jahrgang 1954 blieb es bei 64.

Die Pensionsprognose 2009 zeigte bereits den Anstieg der Pensionisten und die Auswirkungen auf den Bundesbeitrag („Die Presse", Print-Ausgabe, 18.3.2009):

Nach dem Strategiebericht zum Bundesfinanzrahmengesetz 2011 bis 2014 brachte der Konjunktureinbruch des Jahres 2009 eine dramatische Verschlechterung der budgetären Situation Österreichs mit sich, sodass auch mit dem Ziel das gesamtstaatliche Maastricht-Defizit von 4,7% (2010) auf 2,3% (2014) zu senken — alle Ausgabenpositionen auf Einsparungsmöglichkeiten zu prüfen waren. Da die „Hacklerregelung" mehr in Anspruch genommen wurde als erwartet, mussten laut Angaben des Bundesministers für Soziales im Jahr 2010 die prognostizierten Mehrkosten für die Periode 2009 bis 2013 von ursprünglich angenommenen 948 Millionen im Jahr 2010 auf 1 ,51 Milliarden evaluiert werden. Auch bei den Bundesbeamtlnnen und —beamten zeigten die Pensionszugänge durch Inanspruchnahme der „Hacklerregelung" von 2008 auf 2009 eine starke Steigerung von rund 900 auf rund 1500.

Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgte schließlich eine Neuregelung der Langzeitbeamtlnnenregelung. Die Regelung, bei der es sich um eine Ausnahme vom regulären Pensionsantrittsalter von 65 handelt, die es Beamtinnen und Beamten bei langen Dienstzeiten, in denen auch Pensionsbeiträge entrichtet wurden, ermöglicht, früher in den Ruhestand zu treten, war bis 2011 immer nur befristetes Übergangsrecht für bestimmte pensionsnahe Geburtsjahrgänge. Nun erfolgte die derzeit geltende Aufteilung in die Übergangsbestimmung des § 236b BDG 1979 für vor dem 1. Jänner 1954 Geborene, die weiterhin mit Vollendung des 60. Lebensjahres und 40 beitragsgedeckten Jahren Gesamtdienstzeit ihre Ruhestandsversetzung erklären können (abschlagsfrei allerdings nur dann, wenn beide Voraussetzungen bis 31. Dezember 2013 erfüllt sind) und die Übernahme der Langzeitbeamtlnnenregelung ins Dauerrecht (§ 236d BDG 1979) für nach dem 31. Dezember 1953 Geborene, allerdings mit strengeren Bedingungen hinsichtlich des Alters und auch der Beitragszeit (Ruhestandsversetzung nur nach Vollendung des 62. Lebensjahres und mit 42 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit, wobei immer Abschläge zum Tragen kommen).

Die im Jahr 2011 (und auch davor) im Dauerrecht vorgenommenen Maßnahmen verfolgten mit einer für alle Bediensteten gleichartigen Regelpension nach Vollendung des 65. Lebensjahres, aber auch unter Berücksichtigung der Beitragszeit, das Ziel, das in Österreich im internationalen Vergleich (siehe z.B. das Grünbuch der Europäischen Kommission „Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme") niedrige effektive Pensionsantrittsalter zu erhöhen und damit die Beamtinnen und Beamten länger in Beschäftigung zu halten. Es handelt sich somit um ein nach Art. 6 Abs. Altersdiskriminierungsrichtlinie legitimes Ziel der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes, die Unterschiede bei den Altersgrenzen für das Regelpensionsalter zu beseitigen oder zumindest zu verringern, und damit auch den Verbleib im Erwerbsleben zu forcieren.

Die — im Gleichklang mit den Regelungen der gesetzlichen Pensionsversicherung — getroffene gesetzliche Maßnahme, die Frühpensionierungen durch die Verschärfung der Antrittsvoraussetzungen zu erschweren war unbedingt erforderlich, um das angestrebte Ziel der Erhöhung des Pensionsantrittsalters und damit eine längere Beschäftigung der Beamtinnen und Beamten zu erreichen. Nach dem Gutachten der Pensionsreformkommission 2010 führte jedes Szenario zu einem erhöhten Finanzierungsaufwand für die nächsten 4 Jahrzehnte. Ursache dafür waren eine gegenüber den Annahmen 2004 um etwa 2 Jahre gestiegene Lebenserwartung und auch die Auswirkungen der Finanzkrise von Mitte 2008 an.

Zur Erreichung der angeführten Ziele mussten die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Frühpensionierungsarten erschwert werden sowie auch andere, wie etwa die Korridorpension oder die „Lehrer-Frühpensionsregelung" verschärft bzw. abgeschafft werden. In einer Bewertung der Europäischen Kommission vom Juni 201 1 zum Stabilitätsprogramm Österreichs für den Zeitraum 2001 bis 2016 wurde diese Reform sogar als „zu wenig weitreichend" bezeichnet und festgehalten, dass es zusätzlicher Anstrengungen bedürfe, um das effektive Pensionsalter anzuheben, mit den gegenständlichen Bestimmungen des Budgetbegleitgesetzes aber jedenfalls zweckmäßige Maßnahmen gesetzt wurden, die angestrebten Ziele verstärkt zu erreichen.

Auch der Österreichische Rechnungshof mahnte bereits mehrmals den Bund und die Länder, Anreize für ein längeres Verbleiben ihrer Bediensteten im Dienststand zu schaffen. Im Bericht Bund 2009/10 beurteilte er die für die Ruhegenussberechnung im Endausbau der Reformen des Pensionsrechts (Rechtslage 2004) gewählten Eckpunkte eines Regelpensionsalters von 65 Jahren, einer Durchrechnung von 40 Jahren und einer erforderlichen Gesamtdienstzeit von 45 Jahren als zweckmäßig im Sinne der Leistungsgerechtigkeit und Finanzierbarkeit der Ruhegenüsse. Der Rechnungshof hielt in dem Bericht allerdings weiters fest, dass die Verlängerung der „Hacklerregelung"- eine Reduzierung der Einnahmen des Bundes aus den in der Aktivzeit von den Beamtinnen und Beamten zu leistenden Pensionsbeiträgen und eine Erhöhung der gesamten vom Bund an die Beamtinnen und Beamten zu leistenden Pensionen bewirkt. Im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers zur langfristigen Sicherung der Finanzierung der Ruhegenüsse sei die Verlängerung der abschlagsfreien „Hacklerregelung" weder zweckmäßig noch sparsam gewesen. Auch wies der Rechnungshof ausdrücklich darauf hin, dass das tatsächliche Pensionsantrittsalter das nach dem Dienstrecht bzw. Pensionsrecht der jeweiligen Gebietskörperschaft angestrebte Regelpensionsantrittsalter noch nicht erreicht. Der Rechnungshof empfahl den Gebietskörperschaften daher jene Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, das faktische Pensionsantrittsalter an das vom jeweiligen Gesetzgeber angestrebte Regelpensionsalter anzuheben. Dieses Ziel, das tatsächliche Pensionsantrittsalter der Beamtinnen und Beamten an das reguläre von 65 Jahren heranzuführen, rechtfertigt jedenfalls auch sukzessive Reformen, die gestaffelt sowie in mehreren Schritten erfolgen und somit auch Änderungen abhängig nach Geburtsjahrgängen mit sich bringen.

Auch aufgrund der steigenden Lebenserwartung (laut Sterbetafel 2010/12 der Statistik Austria nahm die Lebenserwartung der Männer gegenüber dem Zeitraum 2000/02 um 2,4 Jahre zu, jene der Frauen um 1,8 Jahre) und der steigenden Zahl der Pensionsbezieher (laut Statistik Austria erhöhte sich die Anzahl der aufgrund einer Dienstpragmatik gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse von 251.719 im Jahr 1970 innerhalb von 25 Jahren auf 285.426 im Jahr 1995, was einer Differenz von ca. 34.000 entspricht, von 1995 bis 2010 erhöhte sich die Anzahl auf 323.61 1, was einer Differenz von mehr als 37.000 in nur 15 Jahren entspricht) würden alle andersartigen Regelungen für die 1954 und später Geborenen (mit einer geringeren Altersgrenze statt 62 oder einer geringeren Beitragsleistung statt 42 Jahren) im Gegensatz zu der ausgeführten Grundintention stehen und nicht geeignet sein, die Verwirklichung des geltenden gemachten Zieles zu gewährleisten.

Zusammengefasst ergibt sich aus dieser Chronologie der Gesetzesänderungen für den Jahrgang 1954 als frühestes Pensionsantrittsalters:

Bis 30. September 2000: Vollendung des 60. Lebensjahres.

Ab 1. Oktober 2000: Vollendung des 61,5.Lebensjahres.

Ab 1. Jänner 2004: Vollendung des 65. Lebensjahres

Ab 1. Jänner 2005: Langzeitbeamtlnnenregelung ohne Abschläge nach Vollendung des 64. Lebensjahres, Voraussetzung mindestens 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit oder Pensionskorridor mit Abschlägen nach Vollendung des 62. Lebensjahres, Voraussetzung 37,5 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit.

Derzeitige Rechtslage seit 1. Jänner 2011: Langzeitbeamtlnnenregelung mit Abschlägen nach Vollendung des 62 Lebensjahres, Voraussetzung mindestens 42 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit oder Pensionskorridor mit Abschlägen nach Vollendung des 62. Lebensjahres und mit 40 Jahren an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit (ab dem Jahr 2017) Aus dem aufgezeigten historischen Verlauf ist ersichtlich, dass der Jahrgang 1954 letztmalig im Jahr 2000 seine Ruhestandsversetzung nach Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei bewirken konnte. Ab dem Jahr 2004 — und somit mit einem Lebensalter von 50 Jahren — war daher für die Betroffenen klar normiert und erkennbar, dass eine abschlagsfreie Ruhestandsversetzung nicht vor Vollendung des 64. Lebensjahres möglich ist, seit 201 1 nunmehr mit 65. Durch die Pensionsreform im Jahr 201 1 ist es also zu keiner plötzlichen oder unmittelbaren Verschlechterung einer Pensionsantrittsbestimmung gekommen, auf deren Bestehen vertraut werden konnte oder die sehr knapp vor einem Antrittstermin verschlechternd verschärft wurde.

Die Langzeitbeamtlnnenregelung wurde bis 2011 immer nur für bestimmte pensionsnahe Geburtsjahrgänge geschaffen um dem Vertrauensgrundsatz zu entsprechen, war also bis zum Jahr 201 1 immer nur ein, befristetes Übergangsrecht. Zur notwendigen Erhöhung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters entschloss sich der Gesetzgeber 201 1 diese Regelung in das Dauerrecht für alle Beamtinnen und Beamten ab Jahrgang 1954 zu übernehmen, allerdings zu den bereits angeführten strengeren Bedingungen. Durch diese Änderung können Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrganges 1954 somit um zwei Jahre früher in den Ruhestand treten als vorher, für sie wurde das Pensionsantrittsalter also nicht erhöht sondern im Gegenteil abgesenkt. Für die Geburtsjahrgänge ab 1955 wurde die Möglichkeit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung überhaupt neu geschaffen. Insofern wurde für den Geburtsjahrgang 1954 das Pensionsantrittsalter weder kurzfristig noch erheblich, sondern überhaupt nicht erhöht. Es wurde nur eine begünstigende Übergangsbestimmung nicht auf die Jahrgänge ab 1954 ausgedehnt, womit kein Eingriff in das Vertrauen erfolgte, sondern bloß eine noch gar nicht bestehende Anwartschaft hinausgeschoben wurde.

Der Geburtsjahrgang 1954 als Zäsur wurde auch deshalb gewählt, weil für diesen die Übergangsfrist von der Kundmachung des Gesetzes am 30. Dezember 2010 bis zum Wirksamwerden der Maßnahme ausreichend lang erschien um die Verfassungskonformität der Gesetzesänderung zu gewährleisten (was mittlerweile auch vom VfGH bestätigt wurde). Für die pensionsnahen Jahrgänge bis 1953 (2011 waren dies die 58-Jährigen bei einer langen Beitragszeit) war ein Pensionsantritt ab Vollendung des 60. Lebensjahres bei 40 Jahren anrechenbarer Dienstzeit in einem befristeten Übergangsrecht möglich. Aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Zeitnähe zu einem möglichen Pensionsantritt (2 Jahre) ließ der Gesetzgeber für diese Jahrgänge die bestehende Rechtslage unverändert.

Der Gedanke des Vertrauensschutzes stellt ein ‚legitimes Ziel‘ im Rahmen des innerstaatlichen Rechts im Verhältnis zum Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 des Rates vom 27.1 12000 dar. Der Vertrauensgrundsatz ist für sich genommen schon ein geeignetes Ziel, die Privilegierung von älteren Beamtinnen und Beamten durch diese befristete Übergangsbestimmung zu rechtfertigen.

Das Vertrauen, dass eine gleichartige, befristete (Ausnahme)-Regelung auf weitere oder im Extremfall auf alle Folgejahrgänge ausgedehnt werden würde, kann nicht geschützt sein, weil damit jede schrittweise, sukzessive Anpassung im Sinne der generellen Intentionen zum Pensionssystem verhindert werden würde. Eine Stichtagsregelung und das Auslaufen einer befristeten Ausnahmeregelung für Ältere sind jedem Pensionssystem bei einer Anpassung der Bestimmungen in Richtung einer Harmonisierung und Pensionssystemsicherung immanent. Es würde gerade allen Grundintentionen (Anhebung des tatsächlichen Antrittsalters durch vereinheitlichte Bestimmungen) diametral widersprechen, eine Ausnahmeregelung immer weiter auf pensionsfernere und jüngere Jahrgänge ausdehnen zu müssen.

Diese Annahme kann auch schon deswegen nicht als diskriminierende Ungleichbehandlung angesehen werden, weil der Anteil jener Beamtinnen und Beamten, die zum 1. Jänner 2011 Jahrgang 1953 oder älter waren, nur 13,2% und der Jahrgang 1954 und jüngere Jahrgänge demnach 86,8% betrug und somit die überwiegende Mehrheit darstellt. Zum Zeitpunkt 201 1 waren sohin fast 87% der Beschäftigten gleichartig von der Reform betroffen. Eine Ausdehnung auf den Jahrgang 1954 würde eine Diskriminierung der nachfolgenden Jahrgänge darstellen.

Das Nichtausdehnen einer allenfalls als „positiver Diskriminierung" zu wertenden Antrittsmöglichkeit mit 60 Jahren und 40 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit für die zahlenmäßig geringeren bis 1954 Geborenen, kann nicht als Diskriminierung der ab 1954 Geborenen gewertet werden. Aus einer befristeten Übergangsbestimmung kann mit dem Argument der Gleichbehandlung kein Anspruch auf eine gleichartige Ausdehnung dieser Ausnahmeregelung auf jüngere Jahrgänge oder die Übernahme in das Dauerrecht abgeleitet werden.

Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 des Rates vom 27.11.2000 stellt die im gegenständlichen Fall anzuwendende gesetzliche Bestimmung dann keine diskriminierende Ungleichbehandlung wegen des Alters dar, wenn sie objektiv und angemessen sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche angemessen und erforderlich sind (vgl. etwa die Urteile des EuGH vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C-286/12, Rn 60; vom 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11, Rn 21, Fuchs und Köhler, Rn 35; und Georgiev, Rn 36). Im Urteil Unland vom 9. September 2015, C-20/13, Rn 57, hat der EuGH darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung, über einen weiten Ermessensspielraum verfügen.

Die getroffene gesetzliche Maßnahme, Frühpensionierungen durch die Verschärfung der Antrittsvoraussetzungen und mit Abschlägen zu belasten, war unbedingt erforderlich, um das angestrebte Ziel der Erhöhung des Pensionsantrittsalters und eine längere Beschäftigung der Beamtinnen und Beamten zu erreichen. Es wurde dabei auch darauf Bedacht genommen, die Nachteile für die ab 1954 Geborenen so gering wie möglich zu halten (die Jahrgänge ab 1954 können — wenn auch unter erschwerten Bedingungen — bereits ab dem vollendeten 62. Lebensjahr die Pension mit Abschlägen antreten) und den gebotenen Vertrauensschutz zu gewährleisten. Die Maßnahme ist verhältnismäßig und angemessen, da sie für keine Altersgruppe eine Verschlechterung bedeutet: für die Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1953 hat sich nichts geändert, die Geburtsjahrgänge ab 1954 können als Begleitmaßnahme sogar 2 Jahre früher in den Ruhestand treten, allerdings mit Abschlägen (das Vertrauen auf potentielle Ausdehnung einer gesetzlichen Übergangsbestimmung für Geburtsjahrgänge 1953 kann nicht geschützt werden). Den davon betroffenen Beamtinnen und Beamten verblieben ausreichend Dispositionsmöglichkeiten, sodass diese Maßnahme auch nicht als plötzlich angesehen werden kann.

Simulationsberechnungen von Echtfällen haben ergeben, dass die Pension nach der Langzeitbeamtlnnenregelung mit Abschlägen um ca. 6 bis 7% niedriger ist als eine abschlagsfrei bemessene mit Vollendung des 62. Lebensjahres. Eine Pensionskürzung von 6 bis 7% der Leistung bei einem selbst gewünschten um bis zu 3 Jahre früheren Pensionsantritt ist laut Rechtsprechung des VfGH zumutbar. Danach sind öffentliche Interessen wie jenes an der Reduzierung eines (aus verschiedenen Gründen wie etwa der steigenden Lebenserwartung) zunehmenden Finanzbedarfes für den Pensionsaufwand durch die öffentliche Hand, ein erheblicher Rechtfertigungsgrund, der etwa Pensionskürzungen im Ausmaß von rund 9% zulässt (VfSlg 18010/2006). Dieses notwendige öffentliche Interesse an Eingriffen in die Beamtlnnenpensionen, um die finanziellen Belastungen des Staatshaushaltes zu reduzieren muss auch hinsichtlich des Art. 6 der Altersdiskriminierungsrichtlinie anzuerkennen sein.

Auch die Berücksichtigung von Abschlägen bei ab 1954 Geborenen, selbst dann, wenn sie zum 31. Dezember 2013 bereits 40 Jahre an beitragsgedeckter Gesamtdienstzeiten erreicht haben, kann nicht als diskriminierende Ungleichbehandlung angesehen werden, weil der Anteil jener Beamtinnen und Beamten (wie bereits dargelegt), die zum 1. Jänner 2011 Jahrgang 1953 oder älter waren, nur 13,2% und der Jahrgang 1954 und jünger demnach 86,8% betrug und somit die überwiegende Mehrheit von Abschlägen bei einem vorzeitigen Pensionsantritt betroffen ist. Eine Ausdehnung der abschlagsfreien vorzeitigen Pensionsantritte auf 1954 Geborene würde wie schon angeführt eine Diskriminierung der nachfolgenden Jahrgänge darstellen. Wie aufgezeigt wurde ist diese Maßnahme auch angemessen und nicht plötzlich. Sie dient auch dem von der Europäischen Union eingeforderten Ziel das Pensionsantrittsalter sukzessive zu erhöhen. Insofern wäre eine im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der RI- 2000/78 vorliegende Altersdiskriminierung jedenfalls gerechtfertigt.

Ein weiteres Argument bei der Beurteilung einer (möglichen) europarechtlichen Rechtfertigung von Eingriffen in pensionsrechtliche Regelungen wäre, dass eine Nichtberücksichtigung von Abschlägen bei einem vorzeitigen Pensionsantritt von 1954 Geborenen ein nicht finanzierbares Privileg gegenüber allen jüngeren Beamtinnen und Beamten darstellen würde. Der Abbau solcher besonders begünstigenden Vorschriften ist jedenfalls gerechtfertigt.

Dass die Maßnahmen zur Erhöhung des Pensionsantrittsalters und damit einer längeren Beschäftigung der Beamtinnen und Beamten jedenfalls geeignet waren, zeigt sich deutlich im Monitoring der Beamtinnen-Pensionen der Jahre 2015 und 2017. Danach war, wie der untenstehenden Grafik entnommen werden kann, die Zahl der Pensionszugänge im Jahr 2014 im Vergleich zum Jahr 2013 rückläufig, was eindeutig auf die Anhebung des Mindestalters für die Inanspruchnahme der Langzeitbeamtlnnenregelung zurückzuführen ist (siehe dazu auch die Tabelle der Pensionierungsgründe).

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Aus der Tabelle Neupensionierungen und Antrittsalter im Zeitverlauf laut Monitoring 2017 ist ersichtlich, dass dieser Trend auch in den Folgejahren 2015 und 2016 anhielt, wobei 2016 ein Anstieg der Neupensionierungen erfolgte, der jedoch deutlich die Aufschubeffekte der verschärften Anspruchsvoraussetzungen widerspiegelt. Die Auswirkungen auf das Pensionsantrittsalter sind jedenfalls beeindruckend, bewegte es sich zwischen 2009 und 2013 relativ unverändert zwischen 60,5 und 60,7 Jahren, stieg es bis 2016 auf 61,7.

Neupensionierungen und Antrittsalter im Zeitverlauf/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20250411_W217_2244388_1_00/hauptdokument.img2is.jpg

Gesamt Pensionierungsgrund

Anzahl Gesamt

Anteil Gesamt

Anzahl Männer

Anteil Männer

Anzahl Frauen

Anteil Frauen

2015

2016

2015

2016

2015

2016

2015

2016

2015

2016

2015

2016

Pensionstritte

Gesetzliches Pensionsantrittsalter oder älter

464

402

27%

16%

335

304

25%

16%

129

98

34%

15%

Dienstunfähigkeit

466

407

27%

16%

332

267

25%

14%

134

140

35%

22%

Vorzeitige Pensionierungen

Gesamt

769

1. 722

45%

68%

650

1. 327

49%

70%

119

395

31%

62%

Davon Korridorpension

275

538

16%

21%

192

291

15%

15%

83

247

22%

39%

Davon Langzeitbeamtenregelung

123

754

7%

30%

90

610

7%

32%

33

144

9%

23%

Davon Schwerarbeiterregelung

371

430

22%

17%

368

426

28%

22%

3

4

1%

1%

Gesamtergebnis

1. 699

2. 531

100%

100%

1. 317

1. 898

100%

100%

382

633

100%

100%

Aus den EuGH-Urteilen Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10 (Rn 41,42,43,95 und 96) ergibt sich auch: Wenn sich der Gesetzgeber in Anbetracht einer Wirtschafts- und Finanzkrise entschließt, zur kurzfristigen Entlastung des Arbeitsmarktes besonders pensionsnahen Jahrgängen einen erleichterten Zugang zur Pension zu ermöglichen, ist diese Maßnahme für sich allein durch beschäftigungspolitische Zielsetzungen gerechtfertigt. Zugleich begründet diese Maßnahme keine Unionsrechtswidrigkeit des unverändert fortbestehenden Pensionsrechts der nicht begünstigten Jahrgänge, weil dieses auch im Kontext veränderter Umstände am Arbeitsmarkt aus anderen Gründen (z.B. langfristige Anhebung des Pensionsantrittsalters) aufrechterhalten werden kann.

Eine Reform, mit der die Altersgrenze für bestimmte Jahrgänge faktisch gesenkt wird, führt nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen für die anderen Jahrgänge, weil die Frage, ob und wann die Altersgrenze erhöht oder gesenkt wird, von jedem Mitgliedstaat in seiner jeweiligen Situation anders bewertet werden kann und hier zwingend Ungleichbehandlungen auftreten.“

Wie sich aus diesen Ausführungen des Bundeskanzleramtes vom 31.05.2017 schlüssig und nachvollziehbar ergibt, waren die im Rahmen der verschiedenen Pensionsreformen getroffenen Maßnahmen notwendig, um die vom Rechnungshof vorgegebenen Sparziele zu erreichen. Weiters konnte die langfristige Finanzierung der Ruhegenüsse nur durch die Erhöhung des Pensionsantrittsalters gesichert werden. Erklärtes Ziel der Pensionsreformen war, das Pensionsantrittsalter der Beamten zu erhöhen und die Beamten länger in Beschäftigung zu halten. Von diesen nunmehr seit Jahren bekannten Ausführungen vom 31.5.2017 erlangte auch den BF bereits hinreichend Kenntnis (siehe dazu auch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.1.2019, W201 2172702-1/5E; VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0015).

Aus der historischen Entwicklung der Gesetzgebung ergibt sich, dass der Jahrgang 1954 letztmalig im Jahr 2000 seine Ruhestandsversetzung nach Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei bewirken konnte. Ab dem Jahr 2004 war für die Betroffenen klar erkennbar, dass eine abschlagsfreie Ruhestandsversetzung nicht vor Vollendung des 64. Lebensjahres möglich ist, seit 2011 nur mehr mit 65.

Die Ungleichbehandlung wegen des Alters im vorliegenden Fall (Jahrgang 1954) ist objektiv und angemessen sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, nämlich mit Zielen aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes gerechtfertigt. Die Mittel zur Erreichung dieser Ziele sind angemessen und erforderlich.

Daran kann darüber hinaus auch nicht die weitere Argumentation des BF etwas ändern, XXXX 1954 geboren zu sein. Macht der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von Gesetzen mit dem Regelungssystem von Stichtagen abhängig, steht es grundsätzlich im Ermessen des Gesetzgebers, den Stichtag festzulegen, ohne dass es für die Wahl des Regelungssystems von Stichtages selbst einer weiteren Rechtfertigung bedarf. Beim Regelungsinstrument des Stichtages weist jede Stichtagsregelung notwendigerweise ein gewisses Maß an Beliebigkeit auf und müssen insoweit Härtefälle in Kauf genommen werden (siehe dazu VfGH 21.6.2004, G4/3, VfSlg 16.370/2001, 17.238/2004 und 19.308/2011). Der Spielraum wurde im vorliegenden Fall vom Gesetzgeber bei der Festsetzung von Stichtagen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht überschritten (vgl VfGH 23.6.2014, B 1081/2013). Bestimmungen, welche die Gewährung gewisser Rechte von Voraussetzungen abhängig machen, die zu/in einem bestimmten, konkret festgelegten Zeitpunkt oder Zeitraum vorliegen müssen, ist immanent, dass jene Person, welche die Voraussetzungen erst unmittelbar - wenn auch nur eine einzige Sekunde - nach diesem Zeitpunkt erfüllt, die Rechte nicht für sich in Anspruch nehmen kann. Dies mag für den Betroffenen zwar hart erscheinen, ist aber für eine wirksame und effektive Anwendung von Rechtsbestimmungen und in der Rechtsordnung an sich unabdingbar.“

Aufgrund dieser rechtlichen Beurteilung kam das Bundesverwaltungsgericht im dortigen Fall zum Ergebnis, dass die seitens der BVAEB vorgenommene Berechnung inklusive der Vornahme von Abschlägen gemäß § 5 Abs. 2 PG keine ungerechtfertigte Diskriminierung darstelle und richtig sei.

In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision wurde vom Revisionswerber (dem Beamten) der Standpunkt vertreten, dass fallbezogen die Pensionsbemessung ausgehend von einer Ruhestandsversetzung im Sinne des § 236b BDG 1979 in unionsrechtlich „korrigierter“ Fassung ohne Abschläge (§ 5 Abs. 2b PG 1965) zu erfolgen habe. Er sei am XXXX 1954 geboren und nach dem Gesetzeswortlaut sei die (gegenüber § 236d BDG 1979) günstigere Pensionierungsvariante nach § 236b leg. cit. nur für Beamte einschließlich des Geburtsjahres 1953 vorgesehen. Dies stelle eine unionsrechtlich unzulässige altersbezogene Diskriminierung dar, die dahin zu korrigieren sei, dass § 236b BDG 1979 auch für ihn gelte. Dazu berief er sich auf die Erkenntnisse des VwGH vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0048, sowie vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0014, zu denen das angefochtene Erkenntnis im Widerspruch stehe.

Diese außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2020, Ra 2020/12/0037-3, zurückgewiesen. Der Revisionsfall – so der Verwaltungsgerichtshof – gleiche in allen entscheidungswesentlichen Aspekten der mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.2020, Ra 2019/12/0015, entschiedenen Rechtssache. Auf die Begründung dieser Entscheidung werde daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen. Diese Begründung lautete wie folgt:

„Nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2b PG 1965 in der hier anzuwendenden Fassung erfordert die Abstandnahme von der Kürzung nicht nur, dass die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach §§ 15, 15a iVm § 236b BDG 1979 am 1. Jänner 2014 vorliegen, sondern - lege non distinguente - dass, darüber hinaus eine „Versetzung in den Ruhestand nach §§ 15, 15a iVm § 236b BDG 1979“ erfolgte. Dies ist hier jedoch aus folgenden Erwägungen nicht der Fall:

Eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 236d BDG 1979 führt bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes, ohne dass dazu eines (konstitutiven) Bescheides der Dienstbehörde bedürfte. Für die Frage, ob eine derartige Erklärung des Revisionswerbers seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermines - hier mit Ablauf des 31. Mai 2016 - maßgeblich (vgl. VwGH 14.1.2020, Ra 2018/12/0064; sowie 25.10.2016, Ro 2016/12/0023).

Da der Revisionswerber seine Erklärung auf Ruhestandsversetzung vom 7. März 2016 mit Ablauf des 31. Mai 2016 inhaltlich auf § 236d BDG 1979 stützte, wurde die Ruhestandsversetzung im Sinne der zitierten Rechtsprechung auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmung zum genannten Termin herbeigeführt. Eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. dazu den zuletzt zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 2016).“

Auch im gegenständlichen Fall führte der Beschwerdeführer seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 236d BDG durch Erklärung mit Ablauf des darin genannten Datums herbei (mit Ablauf des 31. Oktober 2020). Eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand, auf welche das Vorbringen des Beschwerdeführers abzielt, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den hier aus dem Erkenntnis des BVwG vom 18.05.2020, GZ W173 2149290-1/8E, zitierten Ausführungen vollinhaltlich an. Aus diesen Argumenten und den Beschlüssen des VwGH vom 09.03.2020, Ra 2019/12/0015, und vom 11.12.2020, Ra 2020/12/0037-3 (vgl. etwa auch den Beschluss des VwGH vom 21.11.2024, Ra 2023/12/0050-7 zum Ausgangsverfahren W255 2244789-1), ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch seine Erklärung eine Ruhestandsversetzung gemäß § 236d BDG herbeigeführt hat, eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand im Gesetz nicht vorgesehen ist, und – anders als beispielsweise im Ausgangsverfahren zum Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2025, Ra 2023/12/0012-10 – nicht primär eine Ruhestandsversetzung gestützt auf § 236b BDG (und lediglich eventualiter auf § 236d BDG) begehrt wurde. Gegenständlich war § 5 Abs. 2 PG zu Recht anzuwenden.

Sofern der Beschwerdeführer im Übrigen eine Ungleichbehandlung zwischen Beamten und Angestellten ins Treffen führt, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Pensionssystem der (Bundes-)Beamten und anderen Systemen dieser Art, im Besonderen dem der Sozialversicherung, ungeachtet der in den letzten Jahren vorgenommenen Angleichungsmaßnahmen grundsätzlich noch um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete handelt (vgl. etwa VfSlg 16.292/2001 mwH), sodass ein Vergleich zwischen den diese Rechtsgebiete regelnden Vorschriften nicht gezogen werden kann (vgl. VfSlg 19.884/2013).

3.6. Die Richtigkeit der vorgenommenen Berechnung im angefochtenen Bescheid wurde darüber hinaus gehend nicht bestritten. Die Berechnung der BVAEB erweist sich somit als rechtmäßig.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], in der der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2015, Ro 20015/08/0005)).

In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt. Es wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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