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W254 2309594-1•Bundesverwaltungsgericht W254 2309594-1
W254 2309594-1Bundesverwaltungsgericht16.04.2025
Auskunftsrecht Aussetzung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Erwachsenenvertreter Handlungsfähigkeit Prozessfähigkeit Vorfrage
W254 2309594-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Viktoria HAIDINGER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 20.02.2025, Zl. XXXX (mitbeteiligte Partei XXXX ) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. In seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde gemäß § 24 Datenschutzgesetz (DSG) sowie Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 14.01.2025 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch die mitbeteiligte Partei (ehemalige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde) geltend.
Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei die Auskunft verweigere, wer der mitbeteiligten Partei wann und auf welcher Rechtsgrundlage welche Daten übermittelt habe, samt Angabe zu den Zugriffen auf die Daten, sohin der Log-Files sowie Angabe sämtlicher Informationstransfers mit jeweiligen konkreten Informationssendern und Informationsempfänger, um ihn in die Lage zu versetzen beim jeweiligen konkreten Informationssender und Informationsempfänger eine Datenberichtigung und Ergänzung in die Wege leiten zu können, samt Kopie der Informationstransfers und der transferieren Daten zu seiner Person.
2. Über Aufforderung der belangten Behörde übermittelte die mitbeteiligte Partei ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben vom 06.02.2025 mit dem Titel „Erteilung der Auskunft nach Art. 15 DSGVO“ und führte aus, dass das Schreiben den Beschwerdeführer alsbald via RSB am Postweg erreichen werde.
3. Mit Schreiben vom 06.02.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 06.02.2025 mit dem Hinweis, aufgrund der Reaktion der mitbeteiligten Partei die Beschwerde im Sinne des § 24 Abs. 6 DSG als erledigt zu betrachten. Sollte der Beschwerdeführer nicht binnen einer Frist von zwei Wochen begründen, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachte, werde die belangte Behörde das Verfahren formlos einstellen.
4. Mit Eingabe vom 08.02.2025 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die von der mitbeteiligten Partei erteilte Auskunft unvollständig sei, da nicht einmal der vollständige Kunden-Datensatz übermittelt worden sei, ebenso würden sämtliche konkreten Informationssender und Informationsempfänger, um eine Datenberichtigung in die Wege leiten lassen zu können, und sämtliche Informationen von der XXXX , der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei, fehlen. Er ersuche um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens und Verhängung einer Verwaltungsstrafe mit dem Höchstbetrag wegen offensichtlich nicht gesetzeskonformer DSGVO-Auskunftserteilung.
5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichts XXXX in der Pflegschaftssache XXXX über die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer ausgesetzt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Handlungs- und damit auch der Prozessfähigkeit als Vorfrage (im Sinne des § 38 AVG) von der Behörde zu beurteilen sei. Sie habe den Mangel der Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Fehle einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand die Prozessfähigkeit, so gehe die Verfahrenshandlung insoweit ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keine Rechtswirkungen entfalte. Die Behörde könne in diesem Fall Verfahrenshandlungen nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter rechtswirksam setzen.
Im vorliegenden Fall sei beim Bezirksgericht XXXX ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung zur GZ XXXX betreffend den Beschwerdeführer anhängig. Daher sei fraglich, ob der Beschwerdeführer die erforderliche Prozessfähigkeit in Bezug auf den Verfahrensgegenstand besitze. Das Vorhandensein der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers sei jedoch Voraussetzung für die Erhebung einer Datenschutzbeschwerde sowie für jede diese betreffende weitere Verfahrenshandlung. Somit sei - abhängig vom Zeitpunkt des Eintritts einer allfälligen Prozessunfähigkeit - auch fraglich, ob die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 08.02.2025 überhaupt wirksam eingebracht worden sei. Somit stelle die Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Da diese Vorfrage schon den Gegenstand des Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters bilde, sei die Datenschutzbehörde berechtigt, das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im obgenannten Pflegschaftsverfahren auszusetzen. Bis zur Entscheidung des beim Bezirksgericht XXXX anhängigen Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters werde das gegenständliche Beschwerdeverfahren nunmehr gemäß §§ 9, 38 AVG ausgesetzt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Bescheidbeschwerde (Parteibeschwerde) gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er zusammengefasst vorbrachte, dass der Bescheid wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit und Substanzlosigkeit aufzuheben sei. Er sei durch die belangte Behörde in seinen Grundrechten, ua. Art. 6 EMRK und § 17 AVG verletzt, die Mitarbeiter der belangten Behörden seien offensichtlich unfähig und sei ganz eindeutig Befangenheit festzustellen.
7. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Datenschutzbeschwerde vom 14.01.2025 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch die mitbeteiligte Partei geltend.
Das Bezirksgericht XXXX teilte der belangten Behörde mit Note vom 03.01.2025, GZ XXXX , mit, dass betreffend den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung anhängig sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichts XXXX in der Pflegschaftssache XXXX über die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer aus.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor beim Bezirksgericht XXXX anhängig.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest.
Zu A)
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
3.1.2. Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit von der Behörde als Vorfrage (iSd § 38 AVG) zu beurteilen. Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.
Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0078; 25.02.2016, Ra 2016/19/0007, mwN sowie die in Hengstschläger/Leeb, AVG I2, unter Rz 5 f zu § 9 AVG wiedergegebene weitere Judikatur).
3.1.3. Im vorliegenden Fall ist – wie festgestellt - ein bezirksgerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer anhängig. Es ist daher – wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat – fraglich, ob der Beschwerdeführer die erforderliche Prozessfähigkeit in Bezug auf den Verfahrensgegenstand besitzt. Das Vorhandensein der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ist jedoch Voraussetzung für die Wirksamkeit von Verfahrenshandlungen im gegenständlichen behördlichen Verfahren. Somit stellt die Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in dem gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Da diese Vorfrage den Gegenstand des Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters bildet, war die belangte Behörde berechtigt, das Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in dem genannten Verfahren auszusetzen.
Der Beschwerdeführer ist der diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde in seiner Bescheidbeschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten und ist zudem nicht ersichtlich, dass aufgrund der Aussetzung des Verfahrens ein besonderer Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer zu erwarten wäre. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen hinsichtlich einer Befangenheit der Mitarbeiter der belangten Behörde tätigt, ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht frei von Befangenheit geführtes Verfahren saniert werden (vgl. VwGH 20.04.2023, Ra 2023/05/0058). Gründe für das Vorliegen einer Befangenheit gemäß § 7 AVG sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
3.2. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen.
3.3. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat in der Bescheidbeschwerde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt.
Die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen sowie der beantragte Lokalaugenschein sind für das gegenständliche Beschwerdeverfahren, welches ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Aussetzung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens durch die belangte Behörde betrifft, jedenfalls nicht wesentlich oder tauglich.
Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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