Bundesverwaltungsgericht L524 2293961-1

L524 2293961-1Bundesverwaltungsgericht07.05.2025

Regest

Auslandswohnsitz Einkommensentgang Gebührenbestimmung - Gericht Massenbeförderungsmittel Mehrbegehren Nächtigungskosten Nachweismangel öffentliche Verkehrsmittel Reisekosten selbstständig Erwerbstätiger Teilstattgebung Verpflegskosten Zeitversäumnis Zeugengebühr

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L524 2293961-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:L524.2293961.1.00

Spruch

L524 2293961-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX DEUTSCHLAND, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Zell am See vom 28.05.2024, Zl. 100 Jv 260/24i, betreffend Zeugengebühren, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Gebühren des Zeugen XXXX mit EUR 785,20 bestimmt (Reisekosten EUR 413,50; Nächtigungskosten EUR 152,40; Verpflegung EUR 219,30). Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Im Verfahren 30 U 163/23x vor dem Bezirksgericht Zell am See wurde XXXX am 03.05.2024 (Beginn: 10:45 Uhr; Ende: 11:20 Uhr), als Zeuge einvernommen. Am 06.05.2024 machte der Zeuge seine Gebühren geltend (Reisekosten mit dem E-Auto EUR 897,96; Mehraufwand für Verpflegung EUR 189,00; Nächtigung EUR 152,40; Pauschalentschädigung/Arbeitsausfall EUR 2.600,00; gesamt somit EUR 3.839,36).

Mit Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Zell am See vom 28.05.2024, Zl. 100 Jv 260/24i, wurden die Gebühren des Zeugen wie folgt bestimmt:

„1. Reisekosten

öff. Verkehrsmittel XXXX – Hauptbahnhof und retourEUR3,80

Fahrt mit öff. Verkehrsmittel von XXXX nach XXXX und retourEUR299,80

XXXX Bahnhof – XXXX und retourEUR13,20

2. Aufenthaltskosten

a) Nächtigungsgebühr

2. auf 4.5.2024EUR148,80

b) Mehraufwand für Verpflegung

2x Frühstück 3. und 4.5.2024EUR24,00

3x Mittagessen (2., 3. und 4.5.2024)EUR76,50

2x Abendessen (2. und 3.5.2024)EUR51,00

SummeEUR617,10“

Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, nach Rechtskraft des Bescheides aus Amtsgeldern den Betrag von EUR 617,10 auf das Konto des Zeugen zu überweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Zeuge fristgerecht eine als „Widerspruch“ bezeichnete Beschwerde, in der er die Höhe der Zeugengebühr als lächerlich und eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln als unverschämt bezeichnet sowie die unverzügliche Überweisung des von ihm geforderten Betrages verlangt. Der „Vorgang“ sei damit für ihn erledigt. In einer Beschwerdeergänzung bringt der Zeuge vor, den Zahlungseingang abzulehnen, sollte auf die um 75 % reduzierte Zahlung bestanden und der „Widerspruch“ abgelehnt werden. Er „bitte“ auch, von jeglichen Rückfragen abzusehen.

II. Feststellungen:

Im Verfahren 30 U 163/23x vor dem Bezirksgericht Zell am See wurde XXXX am Freitag, den 03.05.2024 als Zeuge einvernommen. Die Vernehmung begann um 10:45 Uhr und endete um 11:20 Uhr.

Am 06.05.2024 machte der Zeuge seine Gebühren geltend.

Der Zeuge wohnt in XXXX , Deutschland. Eine Fahrt mit dem Zug von XXXX nach XXXX dauert – abhängig von der gewählten Verbindung – zwischen ca. zehn Stunden und ca. zehn Stunden und 45 Minuten. Eine Fahrt von XXXX nach XXXX kostet EUR 199,95. Diese Fahrkarte beinhaltet auch Fahrten in XXXX . Eine Fahrt von XXXX zum Ort der Vernehmung kostet EUR 6,80.

Es ist eine Anreise am 02.05.2024 erforderlich. Bei einer Abreise nach Ende der Vernehmung am 03.05.2024 würde eine Rückkehr in Lübeck– je nach gewählter Verbindung – zwischen ca. 23:00 Uhr und 00:30 Uhr erfolgen.

Zwei Übernachtungen im Hotel kosteten EUR 148,40, zuzüglich Ortstaxe von EUR 4,00. Die Hotelrechnung beläuft sich somit auf EUR 152,40.

Der Zeuge ist Ingenieur für Baustatik und –konstruktion und betreibt ein Büro in XXXX .

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahren 30 U 163/23x vor dem Bezirksgericht Zell am See ergeben sich aus der Ladung des Zeugen und der Bestätigung des Gerichts betreffend die Anwesenheit des Zeugen.

Die Geltendmachung der Zeugengebühren ergibt sich aus der e-mail vom 06.05.2024, mit der der Zeuge seinen Antrag und weitere Unterlagen übermittelte.

Die Feststellungen zur Dauer der Zugfahrt stützen sich auf eine Abfrage bei der Deutschen Bahn. Die Kosten für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich aus einer Abfrage bei der Deutschen Bahn. Die Fahrtkosten zum Ort der Vernehmung ergeben sich aus einer Abfrage bei der ÖBB. Den im angefochtenen Bescheid angeführten Kosten konnte nicht gefolgt werden, da die belangte Behörde keine Nachweise dafür vorlegen konnte. Somit war es erforderlich, aktuelle Abfragen durchzuführen.

Die Hotelkosten ergeben sich aus der Hotelrechnung vom 17.04.2024.

IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde gegen die Bestimmung der Zeugengebühr:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des GebAG lauten auszugsweise:„Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt1.den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;2.die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) …

Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.

(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.

(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.

Massenbeförderungsmittel

§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.

(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.

Fahrpreisklasse

§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

Andere als Massenbeförderungsmittel

§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,1.wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,2.wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,3.wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder4.wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.

(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).

(3) Benützt der Zeuge ein anderes Berförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.

Aufenthaltskosten

§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen1.den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und2.die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.

Verpflegung

§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten1.für das Frühstück 3,40 Euro (Anm. 1)2.für das Mittagessen 7,30 Euro (Anm. 2)3.für das Abendessen 7,30 Euro (Anm. 2)

(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 4 €

gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 5,80 Euro

Anm. 2: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 8,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 12,30 Euro)

Nächtigung

§ 15. (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 10,60 Euro (Anm. 1) zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.

(2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.

(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 12,40 €

gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 18 Euro)

Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland

§ 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen1.12,10 Euro (Anm. 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,2.anstatt der Entschädigung nach Z 1a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 14,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 20,60 Euro)

Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.

Bestimmung der Gebühr

§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.“

2. Die gegenständliche Beschwerde bezeichnet die Höhe der Zeugengebühr als lächerlich und eine Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln als unverschämt.

Der Zeuge beansprucht für die Benützung eines E-Autos EUR 0,42 je gefahrenen Kilometer, insgesamt EUR 897,96. Die Kosten für die Benützung eines Autos können gemäß § 9 GebAG nur dann ersetzt werden, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht, die Kosten für die Benützung des Autos nicht höher sind als bei Benützung des Massenbeförderungsmittels, die sofortige Vernehmung des Zeugen erforderlich ist, aber der Zeuge bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht mehr rechtzeitig zur Vernehmung kommen könnte oder wenn wegen eines körperlichen Gebrechens des Zeugen die Benützung eines Massenbeförderungsmittel nicht zugemutet werden kann. Der Zeuge hat das Vorliegen keiner dieser alternativen Voraussetzungen nachgewiesen, insbesondere ist die Benützung des Autos nicht günstiger als die Benützung des Massenbeförderungsmittels. Dem Zeugen sind daher die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zu ersetzen.

Die Kosten für eine Zugfahrt von XXXX nach XXXX betragen EUR 199,95. Diese Fahrkarte berechtigt auch zu einer Fahrt in XXXX . Die Gesamtkosten für die Hin- und Rückfahrt betragen somit EUR 399,90. Die Fahrtkosten vom Bahnhof XXXX zum Ort der Vernehmung betragen EUR 6,80; somit für die Hin- und Rückfahrt insgesamt EUR 13,60.

Im angefochten Bescheid sind die Kosten für die Zugfahrt mit EUR 299,80 angegeben und zusätzlich Kosten für den Stadtverkehr in XXXX . Die belangte Behörde konnte keine Nachweise dafür vorlegen, weshalb diesen nicht gefolgt werden konnte. Auch für die Fahrtkosten vom Bahnhof zum Ort der Vernehmungen liegen keine Nachweise vor, weshalb auch diesen nicht gefolgt werden konnte.

Die Reisekosten betragen somit insgesamt EUR 413,50.

Damit der Zeuge rechtzeitig zur Vernehmung erscheint, ist eine Anreise am Vortag erforderlich. Bei einer Abreise nach Ende der Vernehmung am 03.05.2024 und 11:20 Uhr würde eine Rückkehr in XXXX – je nach gewählter Verbindung – zwischen ca. 23:00 Uhr und 00:30 Uhr erfolgen. Da die Reise somit zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) beendet werden müsste, resultiert daraus eine weitere unvermeidliche Nächtigung gemäß § 15 Abs. 1 GebAG. Dem Zeugen sind somit zwei unvermeidliche Nächtigungen zu vergüten. Dem Zeugen sind gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 16 GebAG höchstens EUR 108,00 für jede unvermeidliche Nächtigung zu vergüten. Die Hotelrechnung für zwei Nächte beläuft sich auf EUR 152,40 (inklusive Ortstaxe). Die belangte Behörde ließ bei der Nächtigungsgebühr die Ortstaxe von EUR 4,00 außer Betracht. Auch die Ortstaxe ist ein Bestandteil der Nächtigungskosten, weshalb auch diese zu ersetzen sind.

Die Nächtigungskosten betragen somit EUR 152,40.

Beim Mehraufwand für Verpflegung sind dem Zeugen aus dem Ausland gemäß § 16 GebAG das Dreifache der im § 14 genannten Beträge zu vergüten.

Ein Mehraufwand für das Frühstück ist für den 03.05. und den 04.05.2024 zu vergüten, nicht jedoch für den 02.05.2024, da die Reise nicht vor 7 Uhr angetreten werden müsste. Der Mehraufwand für das Frühstück beträgt jeweils EUR 17,40, somit insgesamt EUR 34,80.

Ein Mehraufwand für das Mittagessen ist für den 02.05, 03.05. und 04.05.2024 zu vergüten und beträgt jeweils EUR 36,90. Das sind somit insgesamt EUR 110,70.

Ein Mehraufwand für das Abendessen ist für den 02.05. und 03.05.2024 zu vergüten, nicht jedoch für den 04.05.2024, da die Reise nicht nach 19 Uhr beendet würde. Der Mehraufwand für das Abendessen beträgt jeweils EUR 36,90, somit insgesamt EUR 73,80.

Die Gebühren für Verpflegung betragen somit gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 16 GebAG insgesamt EUR 219,30.

Die im angefochtenen Bescheid zugesprochenen Vergütungen für den Mehraufwand für Verpflegung waren zu korrigieren, da die Gebührensätze ab 01.01.2024 angehoben wurden und dies von der belangten Behörde nicht berücksichtigt wurde. Diese stützte sich vielmehr auf die bis Ende 2023 geltenden Gebührensätze.

Der Zeuge machte Gebühren in Höhe von EUR 2.600,00 für seinen Arbeitsausfall geltend.

Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG setzt die Entschädigung für Zeitversäumnis einen Vermögensnachteil des Zeugen durch die Befolgung der Zeugenpflicht voraus.

§ 18 GebAG 1975 räumt einem selbständig Erwerbstätigen, der durch die Befolgung seiner Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG 1975 und dem Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b leg. cit. ein (vgl. VwGH 18.09.2000, 2000/17/0035; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4, § 18 Anm. 2, 4). Letzterer setzt aber voraus, dass der Zeuge für die Verhinderungszeit einen (höheren) konkreten Vermögensschaden bescheinigen kann (vgl. etwa VwGH 25.05.2005, 2004/17/0004; 20.10.1980, 1743/80; sowie nochmals Krammer et al, aaO).

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes unter einem „tatsächlich entgangenen“ Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG 1975 nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen verstanden werden (vgl. so bereits zur gleichlautenden Vorgängerregelung des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG 1975 idF BGBl. 336/1975 VwGH 14.03.1986, 85/17/0165; 20.10.1980, 1743/80; sowie aus der jüngeren Judikatur etwa VwGH 14.12.2011, 2007/17/0124; VwGH 08.09.2009, 2007/17/0161). Würde man ein solches genügen lassen, wäre einerseits das Wort „tatsächlich“ völlig inhaltsleer, andererseits aber der Regelung des § 18 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 GebAG 1975 weitgehend der Anwendungsbereich entzogen, wonach dort, wo ein Einkommensentgang feststeht, die konkrete Höhe aber nicht errechnet werden kann, von Gesetzes wegen bestimmte pauschale Sätze vorgesehen sind (vgl. so bereits zur Regelung des § 18 Abs. 2 GebAG 1975 idF BGBl. 336/1975 VwGH 20.10.1980, 1743/80; vgl. weiters zu der durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989, BGBl. 343/1989, erwarteten Vereinfachung für die Praxis durch die verstärkte Inanspruchnahme der pauschalen Entschädigung aufgrund deren Erhöhung Krammer et al, aaO, Anm. 1, 2).

Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (vgl. etwa VwGH 08.09.2009, 2007/17/0161; 25.02.1994, 93/17/0001).

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat, können die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG 1975 keineswegs verschlossen ist (vgl. nochmals VwGH 08.09.2009, 2007/17/0161, mwN). Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentgangs, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraums der Verhinderung sein (vgl. etwa VwGH 22.11.1999, 98/17/0357; 15.04.1994, 93/17/0329).

Der Zeuge legt zur Bescheinigung drei Aufträge eines Unternehmens vor, wobei es sich um einen Rahmenvertragspartner handle. Aus keinem der Aufträge geht hervor, dass Leistungen zwischen dem 02.05.2024 und 04.05.2024 zu erbringen sind. Der Zeuge bringt zunächst selbst vor, dass für die Bearbeitung der Aufträge zwei bis drei Arbeitstage angesetzt seien und am 05.05.2024 und 06.05.2024 nachgeholt würden, um den Auftraggeber nicht zu verlieren. Nach Erhalt eines Schreibens der Vorsteherin des Bezirksgerichts, in dem dem Zeugen vorgehalten wurde, wegen der Nachholung am 05.05.2024 und 06.05.2024 keinen Einkommensentgang gehabt zu haben, bringt der Zeuge nun vor, die Aufträge wegen der langen Reise nicht nachgeholt zu haben. Dazu ist nun festzuhalten, dass der Zeuge in keinem seiner Schreiben an die belangte Behörde jene Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und ihm Einkommen gebracht hätten, bezeichnet, beschreibt oder durch Urkunden bescheinigt. Den vorgelegten Aufträgen vom 18.04., 22.04 und 23.04.2024 lässt sich nicht entnehmen, dass diese konkrete Tätigkeiten enthalten, die am 02.05, 03.05. oder 04.05.2024 zu erbringen gewesen wären, nicht erbracht wurden und dem Zeugen daher ein Einkommen entgangen ist. Der Zeuge konnte somit einen Einkommensentgang nicht nachweisen.

Sofern der Zeuge Einkommenssteuerbescheide der vergangenen Jahre vorlegt, um seinen durchschnittlichen Verdienst pro Stunde nachzuweisen, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes unter einem „tatsächlich entgangenen“ Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG 1975 nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen verstanden werden kann (vgl. VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081).

Dem Zeugen ist kein Einkommen entgangen, weshalb eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht in Betracht kommt.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

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