Bundesverwaltungsgericht L521 2304301-1

L521 2304301-1Bundesverwaltungsgericht09.05.2025

Regest

äußere Formaltatbestände Bemessungsgrundlage Bescheidabänderung Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Revision zulässig Streitgegenstand Teilstattgebung Unterlassung Vergleich Zahlungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L521 2304301-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:L521.2304301.1.00

Spruch

L521 2304301-1/3EIM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 28.10.2024, Zl. 323 Jv 32/24m, betreffend Festsetzung von Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch insgesamt zu lauten hat:

„Im Verfahren XXXX des Landesgerichtes Linz sind folgende Gebühren aufgelaufen, für die XXXX , zahlungspflichtig ist:

Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 1 GGG

für den am 22.07.2021 abgeschlossenen VergleichEUR 455,40

abzüglich der am 18.10.2017 entrichteten Pauschalgebühr- EUR 427,25

Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEGEUR 8,00

offener GesamtbetragEUR 36,15

Der Gesamtbetrag ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf das Konto des Landesgerichtes Linz, XXXX , Zahlungsreferenz XXXX , unter Angabe des Verwendungszwecks „ XXXX “ einzuzahlen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist klagende Partei des vor dem Landesgericht Linz zu XXXX geführten zivilgerichtlichen Verfahrens (Grundverfahren). Mit der am 29.04.2021 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten und auf Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 gestützten Klage begehrte die beschwerdeführende Partei, die im Grundverfahren beklagten Parteien schuldig zu erkennen, die öffentliche Aufführung näher bezeichneter Laufbildwerke ohne Bewilligung der beschwerdeführende Gesellschaft zu unterlassen, ferner der beschwerdeführenden Gesellschaft einen Betrag von EUR 6.060,00 samt Nebenansprüchen zu bezahlen und schließlich die beschwerdeführende Gesellschaft zu ermächtigen, den klagsstattgebenden Teil des Urteiles in näher bezeichneten Medien zu veröffentlichen.

2. Den Wert des Streitgegenstandes bezifferte die beschwerdeführende Gesellschaft mit insgesamt EUR 22.060,00. Ausgehend davon entrichtete die beschwerdeführende Gesellschaft für die Überreichung der Klage Pauschalgebühr gemäß § 19a und TP 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) im Betrag von EUR 854,50 im Wege der Abbuchung und Einziehung.

3. Das Grundverfahren wurde in der vor dem Landesgericht Linz durchgeführten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am 22.07.2021 vergleichsweise erledigt.

4. Nach einer im August 2024 durchgeführten Gebührenrevision wurde die beschwerdeführende Gesellschaft mit Lastschriftanzeige vom 08.08.2024 und sodann mangels Einzahlung mit Zahlungsauftrag vom 03.09.2024 aufgrund des am 22.07.2021 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 25.647.120,00 zur Zahlung restlicher Pauschalgebühr gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 und TP 1 GGG in Höhe von EUR 178.954,60 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einhebungsgesetz (GEG) im Betrag von EUR 8,00 verpflichtet.

5. Nach einer dagegen erhobenen Vorstellung erließ die Präsidentin des Landesgerichtes Linz den hier angefochtenen Bescheid vom 28.10.2024, womit die beschwerdeführende Gesellschaft zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 und TP 1 GGG im Betrag von EUR 178.954,60 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde.

Begründend wird in der angefochtenen Entscheidung nach Wiedergabe des Begehrens der am 29.04.2021 eingebrachten Klage sowie des Wortlauts des am 22.07.2021 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs ausgeführt, der am 22.07.2021 abgeschlossene und mit einer Vertragsstrafe abgesicherte Unterlassungsvergleich sei als auf unbestimmte Dauer vereinbarte wiederkehrende Leistung im Sinn des § 58 Abs. 1 der Jurisdiktionsnorm (JN) anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellten Vertragsstrafen keine Nebenforderungen im Sinn des § 54 Abs. 2 JN dar und es sei für die Gebührenpflicht ohne Belang, ob die Vertragsstrafe überhaupt fällig werde. Die restliche Pauschalgebühr betrage EUR 358.763,70. Sie ermäßige sich gemäß Anm 2 zu TP 1 GGG auf die Hälfte.

6. Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft am 29.10.2024 zugestellten Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt und hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt wird.

In ihrem Rechtsmittel hält die beschwerdeführende Partei der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen, § 58 Abs. 1 JN umfasse nur wiederkehrende Leistungen und Nutzungen. Die im gerichtlichen Vergleich vom 22.07.2021 vereinbarte Unterlassungsverpflichtung stelle keine wiederkehrende, sondern eine fortlaufende Verpflichtung der im Grundverfahren beklagten Parteien dar. Bei der vereinbarten Vertragsstrafe handle es sich ebenfalls um keine wiederkehrende Leistung, die Vertragsstrafe sei lediglich zur Befestigung der Unterlassungsverpflichtung vereinbart worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Feststellungen:

1.1. Mit der am 29.04.2021 im Grundverfahren des Landesgerichtes Linz eingebrachten und zu XXXX protokollierten Klage begehrte die beschwerdeführende Gesellschaft das folgende Urteil:

„1. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, die öffentliche Aufführung von Laufbildwerken, mit denen Sportveranstaltungen im Rundfunk live übertragen werden, zu unterlassen, wenn die klagende Partei dafür exklusive Nutzungsrechte innehat und für die Aufführung keine Bewilligung erteilt hat.

2. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei € 6.060,00 zuzüglich 4 % Zinsen ab Klagszustellung binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen.

3. Die klagende Partei wird ermächtigt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs über das Unterlassungsbegehren, die Veröffentlichungsermächtigung und den Urteilskopf samt Überschrift ,,Im Namen der Republik" auf Kosten der erstbeklagten Partei in der Regionalausgabe der ,,Kronen Zeitung" für dasjenige Bundesland, in dem sich das Lokal der erstbeklagten Partei befindet, in eventu - nach Ermessen des Gerichts – in der Zeitschrift ,,GASTRO Das Fachmagazin" der H1 Medien GASTRO Verlag GmbH oder einem anderem, dem Gericht geeignet erscheinenden periodischen Medium im Textteil, mit Normallettern wie im redaktionellen Teil, mit Fettumrandung, Fettdrucküberschrift und fett und gesperrt gedruckten Prozessparteien binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu veröffentlichen.

4. Die beklagten Parteien haben zur ungeteilten Hand der klagenden Partei die Kosten des Verfahrens zu Handen ihres Rechtsvertreters zu ersetzen.“

Die Klage richtete sich auf Beklagtenseite gegen drei Personen, nämlich eine Personalgesellschaft und zwei natürliche Personen.

1.2. Den Wert des Streitgegenstandes bezifferte die beschwerdeführende Gesellschaft im Klagsschriftsatz mit insgesamt EUR 22.060,00, wobei das Unterlassungsbegehren mit EUR 15.000,00 und das Urteilsveröffentlichungsbegehren mit EUR 1.000,00 bewertet wurde.

Ausgehend davon entrichtete die beschwerdeführende Gesellschaft für die Überreichung der Klage Pauschalgebühr gemäß § 19a und TP 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) im Betrag von EUR 854,50 im Wege der Abbuchung und Einziehung am 04.05.2021.

1.3. In der am 22.07.2021 durchgeführten ersten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien des Grundverfahrens den nachstehenden gerichtlichen Vergleich:

„1. Die beklagten Partei (sic!) verpflichten sich, es ab sofort zu unterlassen, Rundfunkprogramme und/oder Lichtbildwerke, an denen XXXX exklusive Nutzungsrechte innehat, insbesondere Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen, öffentlich aufzuführen, wenn die klagende Partei dafür keine Bewilligung erteilt hat.

2. Die beklagten Parteien anerkennen den gesetzlichen Schadenersatzanspruch von der klagenden Partei in Höhe von € 12.120,00 zuzüglich 4 % Zinsen ab Klagszustellung und verpflichten sich, diesen Betrag binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu zahlen.

3. Die beklagten Parteien verpflichten sich, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit € 2.428,69 verglichenen Kosten des Verfahrens (inkl Kosten der Vergleichstagsatzung nach TP 2 und abzüglich der halben Pauschalgebühr) zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen. Des Weiteren haben die beklagten Parteien Mahnkosten in Höhe von € 864,16 zu ersetzen.

4. Die beklagten Parteien können sich von der Zahlungsverpflichtung zu Punkt 2. und 3. befreien, in dem sie den Betrag von pauschal € 6.749,47 in 10 Raten, zu je € 674,95 monatlich, beginnend mit 1.9.2021, die folgenden 9 Raten zum 1. der Folgemonate, dies jeweils bei 5-tägigen Respiro, zu Handen des Klagevertreters auf das bekanntzugebende Konto bezahlen. Terminverlust tritt bei Verzug mit nur einer Rate ein.

5. Die beklagten Partei (sic!) verpflichten sich, für jeden zukünftigen Fall des Zuwiderhandelns gegen die Unterlassungspflicht nach Punkt 1. an die klagende Partei oder eine von diesen namhaft gemachte dritte Person eine Vertragsstrafe von € 7.000,00 pro Tag zu bezahlen.“

1.4. Am 26.07.2021 veranlasste das Landesgericht Linz die Rücküberweisung der Hälfte der entrichteten Pauschalgebühr im Betrag von EUR 427,25 mit der Begründung, dass in der ersten Tagsatzung ein Vergleich geschlossen worden sei.

1.5. Nach einer im August 2024 durchgeführten Gebührenrevision wurde die beschwerdeführende Gesellschaft mit Lastschriftanzeige vom 08.08.2024 und sodann mangels Einzahlung mit Zahlungsauftrag vom 03.09.2024 zur Zahlung restlicher Pauschalgebühr in Höhe von EUR 178.954,60 sowie einer Einhebungsgebühr im Betrag von EUR 8,00 verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 740 Jv 51/24y der Präsidentin des Landesgerichtes Linz, der die wesentlichen Aktenteile des Grundverfahrens XXXX des Landesgerichtes Linz in Ablichtung umfasst.

2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem am 29.04.2021 eingebrachten Klagsschriftsatz sowie dem vor dem Landesgericht Linz am 22.07.2021 aufgenommenen Protokoll und somit aus unbedenklichen Urkunden. Er ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig, zumal die Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung rügt.

Für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens sowie eines gerichtlichen Vergleichs ist im Übrigen der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es nicht darauf ankommt, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wollte (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033; 24.09.2002, Zl. 2002/16/0182). Dahingehende Erhebungen sind somit nicht durchzuführen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtslage:

3.1. 1 Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 lit. a GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.

Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird, gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN).

Gemäß § 15 Abs. 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im GGG etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag gemäß § 15 Abs. 3a GGG die Bemessungsgrundlage.

Die Bemessungsgrundlage bleibt § 18 Abs. 1 GGG zufolge für das ganze Verfahren gleich.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG in der am 22.07.2021 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 ist abweichend von § 18 Abs. 1 GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Gemäß TP 1 GGG in der am 22.07.2021 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 ist im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes von über EUR 7.000,00 Euro bis EUR 35.000,00 eine Pauschalgebühr von EUR 743,00 zu entrichten. Wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach TP 1 nach dessen Anmerkung 2 auf die Hälfte.

Die in den TP 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich § 19a GGG zufolge, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

3.1.2. In Ermangelung entgegenstehender Vorschriften über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht grundsätzlich jene Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes maßgebend (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN; spezifisch zum GGG siehe VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086; 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). Die rechtliche Beurteilung des in den Feststellungen dargestellten Sachverhaltes hat daher anhand der am 22.07.2021 Rechtslage zu erfolgen, zumal die Gebührenschuld mit dem Beginn der Protokollierung des hier zu beurteilenden höherwertigen Vergleichs entstanden ist.

3.1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033).

3.2. In der Sache:

3.2.1. Bei dem hier auf seine gebührenrechtlichen Auswirkungen zu beurteilende Vergleich vom 22.07.2021 handelt es sich ausweislich der nachstehenden Erwägungen um einen höherwertigen Vergleich im Sinn des § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG, was zwingend die Neuberechnung der Pauschalgebühr zur Folge hat. Ist Gegenstand des Vergleiches nämlich eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, ist gebührenrechtlich von einer Klagsausdehnung auszugehen (VwGH 29.05.2013, Zl. 2010/16/0306).

Für das Vorliegen eines gebührenpflichtigen Vergleichs kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, dass die betreffende Vereinbarung eine Verfügung über materielle Rechte enthält. Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Wesentlich ist allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites getroffen wurde. Die Verpflichtung kann durch jedwede Formulierung ausgedrückt werden (VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0191). Bei der gerichtsgebührenrechtlichen Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarung überhaupt strittig war oder ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wurde (VwGH 30.01.2020, Ra 2020/16/0002).

Für die Beurteilung des Inhaltes eines Vergleiches ist dessen Wortlaut bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Interpretationen der Parteien nicht ankommt (VwGH 24.09.2022, Zl. 2002/16/0182).

3.2.2. Die am 29.04.2021 im Grundverfahren eingebrachten Klage hatte das in den Feststellungen näher bezeichnete Unterlassungsbegehren betreffend die öffentliche Aufführung von Laufbildwerken, an welchen die klagende Gesellschaft exklusive Nutzungsrechte innehat, einen auf § 86 des Urheberrechtsgesetzes gestützten Anspruch auf angemessenes Entgelt von EUR 6.060,00 sowie ein Urteilsveröffentlichungsbegehren zum Inhalt. Die beschwerdeführende Partei bewertete das Unterlassungsbegehren gemäß § 59 JN mit EUR 15.000,00 und das Urteilsveröffentlichungsbegehren mit EUR 1.000,00. Die vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes ist gemäß § 14 GGG für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgeblich. Für den Anspruch auf angemessenes Entgelt ist gemäß § 54 Abs. 1 JN die begehrte Geldsumme gebührenbestimmend.

Demgegenüber umfasst der am 22.07.2021 vor dem Landegericht Linz rechtswirksam abgeschlossene gerichtliche Vergleich mehrere Punkte, die Verfügungen über materielle Rechte umfassen und die zum Teil über den Streitgegenstand des Grundverfahrens hinausgehen. Im Einzelnen:

a)Das den Gegenstand des Grundverfahrens bildende Unterlassungsbegehren spiegelt sich in Vergleichspunkt 1. wieder, zumal sich die im Grundverfahren beklagten Parteien dem wesentlichen Inhalt nach zur Unterlassung der öffentlichen Aufführung audiovisueller Werke verpflichteten, an welchen die beschwerdeführende Gesellschaft exklusive Nutzungsrechte hat. Eine Erweiterung des Klagebegehrens liegt trotz der gegenüber der Klage umfassenderen Unterlassungsverpflichtung der beschwerdeführenden Parteien (noch) nicht vor. Das bereits mit der Klage angegebene Interesse von EUR 15.000,00 bleibt gemäß § 59 Abs. 1 JN wertbestimmend, gegenteiliges wurde auch im angefochtenen Bescheid nicht angenommen.

b)In Vergleichspunkt 2. verpflichteten sich die im Grundverfahren beklagten Parteien zur Zahlung von EUR 12.120,00 samt Nebenansprüchen aus dem Titel des Schadensersatzes. Die Zahlungsverpflichtung geht über die noch in der Klage begehrten EUR 6.060,00 hinaus, sodass der Vergleich eine den Wert des Klagebegehrens im Sinn des § 18 Abs. 2. Z. 2 GGG übersteigende Leistungspflicht umfasst. Der am 22.07.2021 abgeschlossene Vergleich ist daher ein höherwertiger Vergleich im Sinn der zitierten Gesetzesstelle, was zwingend die der Pauschalgebühr zur Folge hat. Für Vergleichspunkt 2 bildet gemäß § 54 Abs. 1 JN die begehrte Geldsumme von EUR 12.120,00 die (neue) Bemessungsgrundlage. Der Wert des Streitgegenstandes erhöht sich durch Vergleichspunkt 2 demnach um EUR 6.020,00.

c)Die vergleichsweise Bereinigung der Verfahrenskosten in Vergleichspunkt 3. betrifft Nebenforderungen, die bei der Ermittlung des Wertes des Streitgegenstandes gemäß § 54 Abs. 2 JN außer Ansatz bleiben (Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 54 JN Rz 32; VwGH 19.10.2017, Ra 2017/16/0113). Die Lösungsbefugnis in Vergleichspunkt 4. wirkt sich gebührenrechtlich ebenfalls nicht aus, da sie nicht über die in Vergleichspunkt 2. vorgesehene Zahlungsverpflichtung hinausgeht.

d)Vergleichspunkt 5. umfasst schließlich die Absicherung der in Vergleichspunkt 1. vereinbarten Unterlassungsverpflichtung durch eine „für jeden zukünftigen Fall des Zuwiderhandelns gegen die Unterlassungspflicht“ zu bezahlende Vertragsstrafe von EUR 7.000,00 pro Tag. Die am 29.04.2021 überreichte Klage umfasste kein solches Begehren.

Die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, dass Vergleichspunkt 5. eine Verpflichtung zu einer wiederkehrenden Leistung umfasst, teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Der Verfassungsgerichtshof führe in seinem Erkenntnis vom 10.03.2011, VfSlg. 19.356/2011, zu einer inhaltlich nahezu identen Konstellation einer mit einer Vertragsstrafe befestigten Unterlassungsverpflichtung (auszugsweise) aus:

„Mit Punkt 2. des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleiches wurde eine Unterlassungsverpflichtung vereinbart. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wird ein Unterlassungsbegehren (bzw. die Vereinbarung einer dementsprechenden Unterlassungsverpflichtung in einem Vergleich) nicht dadurch zu einem Begehren auf oder zu einer Verpflichtung zur Erbringung einer wiederkehrenden Leistung iSd §58 JN, dass diese Unterlassungsverpflichtung mit einer Vertragsstrafe befestigt wird, denn die Vereinbarung einer Vertragsstrafe soll nicht eine Geldleistung an die Stelle der begehrten oder zugesagten Unterlassung treten lassen, sondern vielmehr ihre Einhaltung sicherstellen. … Die Vertragsstrafe ist daher keine Verpflichtung iSd §58 JN, da sie nur als - durch die vereinbarte Höhe abschreckendes - Druckmittel dazu dient, sicherzustellen, dass die Unterlassungsverpflichtung eingehalten wird. Die Vertragsstrafe als bloßes Druckmittel zur Einhaltung eines Unterlassungsbegehrens begründet weder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen iSd §58 Abs1 JN, noch ist sie nach ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einem solchen Anspruch gleichzuhalten, weshalb - unabhängig davon, ob überhaupt eine Gesetzeslücke vorliegt - eine sinngemäße (analoge) Anwendung des §58 Abs1 JN nicht in Betracht kommt. … Die Befestigung des Unterlassungsanspruchs mit einer Vertragsstrafe ändert daher nichts daran, dass das Unterlassungsbegehren auch in einem solchen Fall nicht nach §58 Abs1 JN, sondern nach §59 JN zu bewerten ist. Danach ist "bei Klagen auf … Unterlassung … die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen". Eine gesonderte Bewertung der Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die der Befestigung eines nach §58 JN zu bewertenden Unterlassungsbegehrens dient, sieht das GGG nicht vor. … Die belangte Behörde hat somit die Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes in denkunmöglicher Weise angewandt und hat dadurch die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.“

Der Verfassungsgerichtshof ist von dieser Rechtsansicht – soweit ersichtlich – bislang nicht abgegangen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist maßgeblich, dass die vereinbarte Vertragsstrafe im gegenständlichen Fall (wie in der der Entscheidung VfSlg. 19.356/2011 zugrundeliegenden Konstellation) ausschließlich der Befestigung einer Unterlassung dient und nicht die Erfüllung einer Leistung sicherstellen soll. Vergleichspunkt 1. umfasst lediglich die von den im Grundverfahren beklagten Parteien übernommene Verpflichtung, sich hinkünftig an die Rechtslage zu halten und von Eingriffen in Immaterialgüterrechte der beschwerdeführenden Gesellschaft Abstand zu nehmen. Die Übernahme einer solchen Verpflichtung – die sich schon aus den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes ergibt und deren Niederlegung in einem gerichtlichen Vergleich somit gar nicht erforderlich wäre – kann denkunmöglich als Leistung eingeordnet werden (was sich schon aus § 59 J ergibt, der eindeutig zwischen der Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen einerseits und der Duldung bzw. der Unterlassung sowie der Abgabe von Willenserklärungen andererseits differenziert).

§ 58 Abs 1 JN regelt die Bewertung von wiederkehrenden Leistungen und Nutzungen, also etwa von Ausgedings-, Leibrenten- und sonstige Rentenleistungen, Dienstbezügen, Ruhegenüssen, Rentenlegaten, Dauerunterstützungen in Geld oder Naturalien, Mietentgelt, einstweiliger Mietzins nach § 382 f EO und Benützungsentgelt sowie sonstigen Versorgungs- und gesetzlichen wie vertraglichen Unterhaltsleistungen (Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 58 JN Rz 1 mwN; Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 58 JN Rz 2 mwN). Als wiederkehrende Leistungen werden dabei solche verstanden, die nicht fortlaufend, sondern in zeitlichen Abständen erbracht oder gezogen werden (Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 58 JN Rz 1 mwN).

Da als wiederkehrende Leistungen nur Leistungen und Nutzungen verstanden werden, die nicht fortlaufend, sondern in zeitlichen Abständen erbracht oder gezogen werden, sind § 58 Abs 1 JN etwa das Recht auf den Wasserbezug aus einer Quelle oder allenfalls in Hinkunft in bestimmten Zeitabständen entstehende Schadenersatzforderungen ebenso wenig zu unterstellen wie Ansprüche, die die ununterbrochene Nutzung oder Leistung voraussetzen, so etwa Wohnungs-, und Fruchtgenussrechte (Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 58 JN Rz 2/1 mwN).

Die zitierten Literaturstellen gehen im Einzelnen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 58 JN zurück, sie spiegeln sich in der Entscheidung VfSlg. 19.356/2011 wieder. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sprechen in einer Gesamtwürdigung der zitierten Quellen zahlreiche Argumente gegen den Standpunkt der Justizverwaltungsbehörde in Bezug auf die gebührenrechtliche Einordnung von Vergleichspunkt 5. Zunächst ist festzuhalten, dass Vergleichspunkt 5 keine selbständige Leistungspflicht konstituiert, sondern nur die Einhaltung von Vergleichspunkt 1 sicherstellt. Vergleichspunkt 1 liegt ebenfalls keine Leistungspflicht zugrunde. Ein Rückgriff auf § 58 Abs. 1 JN kommt somit schon begrifflich nicht in Betracht.

§ 58 Abs. 1 JN setzt außerdem Leistungen und Nutzungen voraus, die in zeitlichen Abständen erbracht oder gezogen werden. Vergleichspunkt 5 sieht derartiges nicht vor, er steht vielmehr mit einer fortlaufenden Unterlassungspflicht der im Grundverfahren beklagten Parteien in Zusammenhang. Deshalb wurde etwa in Bezug auf in Hinkunft in bestimmten Zeitabständen entstehende Schadenersatzforderungen erkannt, dass solche Ansprüche gemäß § 56 und nicht nach § 58 JN zu bewerten sind (OLG Wien 16.03.1995, 16 R 23/95). Das Oberlandesgericht Wien führte in seiner Entscheidung aus, dass es sich der Feststellung der Haftung für künftig entstehende Schadenersatzforderungen „nicht um die Feststellung eines Rechts zum Bezug wiederkehrender Leistungen [handle], sondern um die Feststellung der Haftung für künftige Schäden, die allenfalls, aber nicht zwingend, abhängig von verschiedenen Kriterien in völlig verschiedener Höhe anfallen können. Nicht das Recht auf Bezug wiederkehrender Leistungen ist Gegenstand der Feststellungsklage, sondern die Feststellung der Haftung für allenfalls in Zukunft, wenn auch möglicherweise in bestimmten zeitlichen Abständen entstehenden Schäden bestimmter Art. Die Klägerin hatte daher nach § 56 JN zu bewerten und den Streitwert nicht nach § 58 Abs 1 JN zu bestimmen.“

Die hier zu beurteilen Konstellation ist nicht anders zu sehen. Vergleichspunkt 5 sieht eine bedingte Leistungsverpflichtung vor, die allenfalls, aber nicht zwingend und abhängig von der Anzahl der allfälligen Zuwiderhandlungen der im Grundverfahren beklagten Parteien in unterschiedlicher Höhe anfallen kann. § 58 Abs. 1 JN erfasst solche Abreden dem Vorgesagten zufolge nicht.

Entscheidend ist schließlich, dass sich eine Berechnung des Werts des Rechts (sollte von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 58 Abs. 1 JN ausgegangen werden) nach den Anordnungen des § 58 Abs. 1 JN als unmöglich erweist. Die Justizverwaltungsbehörde räumt selbst ein, dass die Vertragsstrafe je nach dem zukünftigen Verhalten der der im Grundverfahren beklagten Parteien „dauernd, teilweise oder gar nicht anfallen“ könne. Nach der Rechtsprechung orientiert sich die Bewertung nach § 58 Abs 1 JN sich am Wert der wiederkehrenden Leistungen oder Nutzungen; schwanken diese in ihrer Höhe, dann sind der Bewertung die Durchschnittsleistungen bzw. Durchschnittswert zugrunde zu legen (Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 58 JN Rz 4; Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 58 JN Rz 7 mwN; zu den dahingehenden Schwierigkeiten bei Unterhaltsstreitigkeiten siehe etwa RIS-Justiz RS0103147).

Die Justizverwaltungsbehörde geht demgegenüber – ohne nähere Begründung und ohne nähere Aufklärung, weshalb sie an anderer Stelle ausdrücklich festhält, dass die Vertragsstrafe „dauernd, teilweise oder gar nicht anfallen“ könne – davon aus, dass die Vertragsstrafe täglich anfällt (sie rechnet sogar durchgehend mit 366 Tagen pro Jahr, was für sich alleine schön denkunmöglich ist). Ein solcher Standpunkt liegt § 58 Abs 1 JN nicht zugrunde, vielmehr ist der Wert der angeblich wiederkehrenden Leistungen in einer Durchschnittsbetrachtung zu ermitteln. Eine solche Durchschnittsbetrachtung wurde nicht angestellt, was veranschaulicht, dass § 58 Abs. 1 JN nicht für Abreden wie Vergleichspunkt 5 einschlägig ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Ermangelung von Anhaltspunkte für die Gefahr weiterer Eingriffe der im Grundverfahren beklagten Parteien in Immaterialgüterrechte der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie der Höhe der Konventionalstrafe in einer zukunftsorientierten Prognose davon aus, dass in Zukunft keine Zuwiderhandlungen seitens der im Grundverfahren beklagten Parteien erfolgen und daher der Wert der Leistungen aus Vergleichspunkt 5 in einer Durchschnittsbetrachtung mit Null anzusetzen ist, was einer Bewertung § 58 Abs 1 JN den Boden entzieht.

In einer Gesamtwürdigung ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit der vom Verfassungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 10.03.2011, VfSlg. 19.356/2011, formulierten Rechtsansicht davon auszugehen, dass Vergleichspunkt 5 in untrennbarem Zusammenhang mit Vergleichspunkt 1 steht und keine über das mit Vergleichspunkt 1 verbundene Interesse hinausgehende Leistungspflicht umfasst. Selbst die Heranziehung von § 58 Abs. 1 JN würde zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal der Wert der Leistungen aus Vergleichspunkt 5 in einer Durchschnittsbetrachtung mit Null anzusetzen wäre und sich demgemäß keine Bemessungsgrundlage ermitteln lässt.

Eine Bewertung der Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die der Befestigung eines vom Kläger gemäß § 59 JN zu bewertenden Unterlassungsbegehrens dient, sieht das GGG nicht vor. Ob Vergleichspunkt 5 allenfalls gemäß § 56 Abs. 2 JN mit EUR 5.000,00 oder gemäß § 17 lit. b GGG mit EUR 6.500,00 zu bewerten wäre, kann dahingestellt bleiben, da beide Ansätze keinen Gebührensprung und damit keinen Anspruch des Bundes auf rechtliche Pauschalgebühr auslösen würden.

Zu den seitens der Justizverwaltungsbehörde richtigerweise ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach jedwede Leistung bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist, zu der sich eine Partei verpflichtet und somit auch Konventionalstrafen gebührenwirksam sind (statt aller jüngst VwGH 10.04.2024, Ro 2024/16/0003), ist anzumerken, dass den vom Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnissen überwiegend Räumungsvergleiche bzw. Vergleiche über die Erbringung von Bau- bzw. Werkleistungen zugrunde lagen. Die Abreden über Vertragsstrafen dienten somit zumindest der Befestigung einer Leistungsverpflichtung, sodass die (jüngeren) zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes für die hier zu beurteilende Konstellation nicht einschlägig sind. Allen Entscheidungen gemein ist zudem der Umstand, dass die festgesetzte restliche Pauschalgebühr vergleichsweise moderat ist.

Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (statt aller VfSlg. 20.243/2018). Der Gesetzeber könne von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751/1988) sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen (VfSlg. 19.487/2011).

Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht erforderlich. Welchem der genannten Prinzipien der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, unterfällt gleichfalls seinem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, solange das System in sich konsistent ausgestaltet ist (statt aller VfSlg. 19.666/2012). Auch eine Anknüpfung am Wert des Rechtes bzw dem Nutzen der Parteien begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (statt aller VfSlg. 19.487/2011).

Im gegenständlichen Fall setze die Justizverwaltungsbehörde nach anfänglicher Einhebung einer Pauschalgebühr von EUR 427,25 nach mehrjähriger Untätigkeit eine restliche Pauschalgebühr von EUR 178.954,60 und damit ein Vielfaches des zunächst eingehobenen Betrages fest. Das Grundverfahren wurde vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung mit Vergleich erledigt. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens – einschließlich der Pauschalgebühr von EUR 427,25 – schlossen die Parteien des Verfahrens in seinerzeitiger Unkenntnis des gegenständlichen Verfahrens einen Vergleich. Die beschwerdeführende Partei wird aufgrund dessen eine allfällige restliche Pauschalgebühr selbst zu tragen haben. Sowohl unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Sache des Grundverfahrens für die Parteien des Grundverfahrens als auch der Grundsätze der Kostenwahrheit und des Verursacherprinzips stellt sich eine Pauschalgebühr von EUR 178.954,60 für den am 22.07.2021 abgeschlossenen Vergleich als exzessiv dar. Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Justizverwaltungsbehörde wäre es fürderhin nicht möglich, strafbewerte Unterlassungsvergleiche vor den ordentlichen Gerichten abschließen, ohne mit einer massiven Belastung durch Pauschalgebühr mit einer von der zehnfachen Jahresleistung ausgehenden Bemessungsgrundlage konfrontiert zu sein, ohne dass der Eintritt der Zahlungspflicht auch nur annähernd absehbar ist. Eine solche Einschränkung der Dispositionsfreiheit der Parteien; die noch dazu aufgrund der Höhe der Gebühr mit der Kostenwahrheit in gravierendem Konflikt steht, erscheint den Anforderungen des Verfassungsgerichtshofes an die Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems nicht mehr zu entsprechen.

3.2.3. Da der am 22.07.2021 abgeschlossene Vergleich dem Vorgesagten zufolge Leistungen umfasst, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, ist die für das Grundverfahren anfallende Pauschalgebühr gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG in der hier anzuwendenden Fassung unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes neu zu berechnen. Die einzelnen Ansprüche bzw. Leistungen sind dazu gemäß § 15 Abs. 2 GGG zusammenzurechnen.

Unter Berücksichtigung der im Vergleich vorgenommenen Verfügungen und des Wertes des Streitgegenstandes des Grundverfahrens ergibt sich auf dem Boden der vorstehenden Erwägungen eine Bemessungsgrundlage von insgesamt EUR 28.120,00. Hiefür fällt gemäß TP 1 GGG in der am 22.07.2021 geltenden Fassung Pauschalgebühr im Betrag von EUR 792,00 an, die gemäß § 19a GGG aufgrund dreier Streitgenossen auf Beklagtenseite um 15% zu erhöhen ist. Die Pauschalgebühr aufgrund des am 22.07.2021 abgeschlossenen höherwertigen Vergleichs beträgt daher EUR 910,80. Sie ermäßigt sich gemäß Anm 2 zu TP 1 GGG auf die Hälfte, somit EUR 455,40. Die bereits entrichtete Pauschalgebühr von EUR 427,25 ist davon abzuziehen, sodass eine restliche Gebührenschuld von EUR 28,15 verbleibt.

Anzumerken ist, dass sich der Mehrbetrag ausschließlich aus der mit 01.05.2021 erfolgten Valorisierung der Gerichtsgebühren durch die Verordnung BGBl. II Nr. 160/2021 ergibt.

Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 ergibt sich aus § 6a Abs. 1 GEG und dem Umstand, dass die restliche Gebühr bislang nicht (auch nicht teilweise oder unter Vorbehalt) beigebracht wurde und die Erlassung eines Zahlungsauftrages damit erforderlich wurde. Der zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich daher auf EUR 36,15.

3.2.4. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist somit teilweise stattzugeben und die Gebührenschuld gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG und TP 1 GGG sowie §§ 58 und 59 JN sowie § 6a Abs. 1 GEG mit EUR 36,15 neu festzusetzen.

3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung

3.3.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Eine mündliche Erörterung ließe die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da sich der festgestellte Sachverhalt aus unbedenklichen Urkunden ergibt, die keinen Erörterungsbedarf aufwerfen und im Übrigen nur Rechtsfragen strittig sind.

3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind.

3.3.2. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ersichtlich, zumal Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (VwGH 13.12.2023, Ra 2022/16/0037). Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher nach § 24 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes abgesehen werden.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Verwaltungsgerichthof hat – wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erörtert – in der Vergangenheit zur gebührenrechtlichen Relevanz von Vertragsstrafen in gerichtlichen Vergleichen die Rechtsansicht vertreten, dass jedwede Leistung bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist, zu der sich eine Partei verpflichtet. Da eine Vertragsstrafe keine Nebenforderung nach § 54 Abs 2 JN darstelle, sei sie bei Berechnung des Streitwertes zu berücksichtigen (statt aller VwGH 10.04.2024, Ro 2024/16/0003 mwN). Den diesbezüglichen Entscheidungen lagen in der Regel Räumungsvergleiche zugrunde. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang etwa in seinem Erkenntnis vom 15.03.2001, Zl. 2000/16/0015, unter Hinweis auf die vorangegangene Rechtsprechung aus, dass es für die gebührenrechtliche Relevanz eines Pönale unerheblich sei, ob damit lediglich eine Befestigung oder Absicherung der Räumungsverpflichtung bewirkt werden solle (wobei dieser Entscheidung freilich der Sache nach keine Vertragsstrafe zugrunde lag, sondern die Vereinbarung eines täglichen Benützungsentgeltes bei Nichteinhaltung des Räumungstermins). Die Vereinbarung von Vertragsstrafen in Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen erachtete der Verwaltungsgerichtshof in seinem vereinzelt gebliebenen Erkenntnis vom 09.09.1993, Zl. 92/16/0028, ebenfalls als die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr erhöhend.

Jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Rechtsfrage, ob auch bei Unterlassungsansprüchen die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Berechnung des Streitwertes zu berücksichtigen ist, liegt – soweit ersichtlich – nicht vor. Die vorstehend dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist freilich weiterhin maßgeblich, zumal § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 keine relevanten Änderungen erfahren hat und der Verwaltungsgerichtshof von seiner Rechtsprechung auch nicht abgewichen ist. Demgegenüber hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.03.2011, VfSlg. 19.356/2011, die Rechtsansicht vertreten, dass die Vereinbarung einer mit einer Konventionalstrafe befestigten Unterlassungsverpflichtung in einem Vergleich keinen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Sinn des § 58 Abs. 1 JN begründen und nach ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einem solchen Anspruch auch nicht gleichzuhalten sei. Eine gesonderte Bewertung der Vereinbarung einer Konventionalstrafe, die der Befestigung eines nach § 59 JN zu bewertenden Unterlassungsbegehrens dient, sehe das GGG nicht vor. Die Festsetzung von (restlicher) Pauschalgebühr aufgrund eines mit einer Konventionalstrafe befestigten Vergleiches erweise sich somit als unzulässig. Wenn das Bundesverwaltungsgericht nun der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes folgt, um sich nicht dem Vorwurf einer denkunmöglichen Gesetzesauslegung auszusetzen, weicht es von der eingangs näher angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Dazu tritt, dass die Berechnung des Wertes des Rechtes bei Heranziehung von § 58 Abs. 1 JN klärungsbedürftig erscheint. Ausweislich der zitierten Literaturmeinungen sowie den zugrundeliegenden Entscheidungen der ordentlichen Gerichte (etwa des OLG Wien vom 16.03.1995, 16 R 23/95) erscheint § 58 Abs. 1 JN für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei einem strafbewehrten Unterlassungsvergleich nicht passend, da die Höhe der geschuldeten Leistung weder bestimmt, noch bestimmbar ist. Die Unterstellung einer täglichen Leistungsverpflichtung auf unbestimmte Zeit (und damit zum Zweck der Gebührenbemessung für zehn Jahre) erscheint aufgrund der damit einhergehenden hohen Gebührenbelastung vor dem Hintergrund der Anforderungen des Verfassungsgerichtshofes an die verfassungskonforme Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unsachlich.

Die Revision ist zur Klarstellung der aufgeworfenen Fragen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

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