Bundesverwaltungsgericht G315 2294368-2

G315 2294368-2Bundesverwaltungsgericht21.05.2025

Regest

Aufenthaltstitel Ausweisung Behebung der Entscheidung Bescheid Krankenversicherung Unbescholtenheit Voraussetzungen Wohnsitz

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G315 2294368-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G315.2294368.2.00

Spruch

G315 2294368-2/12E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Salzburg, vom 15.05.2024, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde sinngemäß zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF seit dem Jahr 2020 im Bundesgebiet aufhalte, ihm das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen sei und ihm aufgrund seiner Vermögensverhältnisse sowie jener seiner Lebensgefährtin eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden sei. Der BF habe sich Sozialleistungen erschlichen, indem er vorgegeben habe, dass er sich von seiner Lebensgefährtin getrennt habe und das für den Lebensunterhalt notwendige Vermögen (Einkommen der Lebensgefährtin) nicht mehr zur Verfügung stehe. Hierfür sei er auch in eine Nachbarwohnung gezogen. Durch die Beantragung von Sozialleistungen komme zum Ausdruck, dass die Voraussetzung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts – ausreichende Existenzmittel – nicht mehr vorliege. Ein gesicherter Lebensunterhalt habe nicht nachgewiesen werden können.

Mit Verfahrensanordnung vom 16.05.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem BF am 23.05.2024 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung – bei der belangten Behörde am 12.06.2024 einlangend – erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides. Es wurde ausdrücklich hervorgehoben, dass lediglich gegen Spruchpunkt I Beschwerde erhoben wird. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Ausweisung aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF deutsche Mindestpension (EUR 409,29) beziehe und aufgrund des gemeinsamen Einkommen von ihm und seiner Lebensgefährtin eine Anmeldebescheinigung erteilt worden sei. 2023 sei es zur Trennung von seiner Lebensgefährtin gekommen, der BF habe sich in unmittelbarer Nachbarschaft eine Wohnung genommen, diese jedoch nicht finanzieren können. In der Folge sei Ausgleichszulage beantragt und in Höhe von EUR 764,16 pro Monat gewährt worden. Es seien keine Leistungen erschlichen und auch keine Trennung vorgegeben worden. Eine Lebensgemeinschaft liege nicht mehr vor, doch arbeite der BF an einer Wiederaufnahme der Beziehung. Eine Ausweisung würde den BF von seiner einzigen „familiären“ Bezugsperson trennen und eine soziale Vereinsamung bedeuten. Dass der BF gesund ist, sei relativ zu seinem Alter zu sehen.

Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel eingebracht:

E-Mail vom 12.06.2024

Monatliche Mietvorschreibung vom 15.12.2023

Kontoauszüge Mai und Juni 2024

3. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 26.06.2024 brachte der BF beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahm samt diverser Screenshots und Lichtbilder ein und wurde diese zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet.

4. Die Beschwerde sowie die zugehörigen Verwaltungsakten legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 28.06.2024 – einlangend am 04.07.2024 – dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte diese als unbegründet abzuweisen.

5. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF vom 24.07.2024 wurde eine Beschwerdekorrektur bzw. –ergänzung eingebracht.

6. Am 30.10.2024 reichte die belangte Behörde einen Abschlussbericht vom 23.09.2024 betreffend den Verdacht auf schweren Betruges zum Nachteil der Sozialhilfe gewährenden Bezirkshauptmannschaft nach.

7. Mit schriftlichem Parteiengehör bzw. Aufforderung zur Mitwirkung vom 18.11.2024 wurde dem BF der eingelangte Abschlussbericht zur Kenntnis gebracht und die beabsichtigte Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung des Sachverhaltes durch ein Strafgericht mitgeteilt. Ihm wurde eine Frist von 3 Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass offensichtlich nur eine Zweckgemeinschaft vorliegt, weshalb § 52 Abs. 1 Z 4 NAG als nicht erfüllt erachtet wird und bezüglich § 51 Abs. 1 Z 2 NAG aufgrund der besonders geringen Pension nicht ausgeschlossen werden könne, dass keine ausreichenden finanziellen Mittel vorliegen. Der BF wurde aufgefordert binnen 3 Wochen diesbezügliche bestimmte Unterlagen vorzulegen, an ihn formulierte Fragen zu beantworten und Bescheinigungsmittel beizulegen.

8. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 10.12.2024 entsprach der BF dem schriftlichem Parteiengehör bzw. der Aufforderung zur Mitwirkung vom 18.11.2024.

9. Am 10.02.2024 übermittelte die belangte Behörde die Verständigung über die Anberaumung einer Hauptverhandlung gegen den BF wegen schweren Betruges. Nachdem mit Schreiben vom 26.03.2025 die Übermittlung einer Urteilskopie beim zuständigen Strafgericht angefordert wurde, wurde diese am 09.05.2025 durch die belangte Behörde übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF und seinem Aufenthalt:

1.1.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und am XXXX geboren. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten (vgl. Stellungnahme 22.02.2024, AS 11). Er leidet an Diabetes Mellitus Typ II, nimmt dagegen regelmäßig Medikamente ein und hat manchmal Sehstörungen, welche jedoch nicht behandelt werden (vgl. Stellungnahme 22.02.2022, AS 9; Stellungnahme vom 10.12.2024 iVm Lichtbilder ärztlicher Befund 10.12.2024 und Medikamentenrechnung 26.08.2024, OZ 6).

1.1.2. Der BF führt seit Anfang Juli 2024 mit der deutschen Staatsangehörigen XXXX , geb. 15.02.1956 (wieder) eine Lebensgemeinschaft samt gemeinsamen Haushalt.

Der BF ist finanziell von seiner Lebensgefährtin abhängig und werden die wesentlichen Beiträge zu den Lebenserhaltungskosten (z.B. Miete) überwiegend von dieser bestritten. Der laufende Auszahlungsbetrag der Deutschen Rentenversicherung an die Lebensgefährtin des BF beträgt monatlich EUR 1.938,60 an Altersrente sowie EUR 702,10 an Witwenrente. Der BF überweist seine monatliche deutsche Rente von EUR 428,01 laufend an seine Lebensgefährtin und verwaltet diese das gemeinsame Budget (vgl. Stellungnahme 10.12.2024 iVm Lichtbilder Kontoauszüge BF 08-11/24 und Schreiben Deutsche Rentenversicherung an Lebensgefährtin 01.07.2024, OZ 6). Der BF verfügt über keine Rücklagen und kein Vermögen (vgl. Stellungnahme 22.02.2024, AS 11).

Der BF lebte immer in Deutschland und reiste im Dezember 2019 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin nach Österreich ein, um sich hier niederzulassen. Seit Mai 2020 liegt ein fortdauernder Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vor.

Im Dezember 2022 erfolgte die Trennung des BF von seiner Lebensgefähtin und im Juli 2023 kam es zum Auszug des BF aus der gemeinsamen Wohnung in XXXX (vgl. Korrektur Beschwerde 24.07.2024, OZ 3 iVm ZMR-Auszug 05.07.2024, OZ 2 iVm Übergabebestätigung, AS 35). In der Folge lebte der BF bis zur nunmehrigen Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft in der Nachbarwohnung XXXX , welche er durch seine Pension – ohne Zuzahlung durch das Sozialamt – nicht finanzieren konnte (vgl. ZMR-Auszug 05.07.2024, OZ 2 iVm Stellungnahme 22.02.2024, AS 11).

1.1.3. Zu den in Deutschland lebenden Kindern des BF besteht seit dem Jahr 2022 kein Kontakt (vgl. Ergänzung Beschwerde 24.07.2024, OZ 3; Stellungnahme 22.02.2024, AS 11).

1.1.4. Ein Sohn des BF lebt und arbeitet in Österreich und besteht zu diesem regelmäßiger Kontakt (vgl. Stellungnahme 10.12.2024, OZ 6).

Der BF verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis, welchen er sich über einen Fahrradklub aufbaute (vgl. Stellungnahme 10.12.2024, OZ 6).

1.1.5. Der BF war vom 14.05.2020 bis 17.12.2021 mit Nebenwohnsitz und ist seit 17.12.2021 durchgehend mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom 12.05.2025).

1.1.6. Der BF verfügt seit 01.07.2020 über eine Anmeldebescheinigung „Sonstige Angelegenheit“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG (vgl. Schreiben BH 18.12.2023, AS 2; IZR-Auszug vom 05.07.2024, OZ 2).

1.1.7. Der BF ging in Österreich nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach, ist jedoch seit 17.12.2021 mit auslandsbetreuten Wohnsitz bei der österreichischen Sozialversicherung gemeldet (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 12.05.2025). Der BF ist bei der AOK Gesundheitskasse krankenversichert und verfügt über eine bis 2027 gültige Versicherungskarte (vgl. Stellungnahme 10.12.2024 iVm Lichtbilder Versicherungskarte, OZ 6).

1.2. Zum Verhalten des BF:

Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des BF auf, dieser ist daher unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 12.05.2024).

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.04.2025, 37 Hv 3/25f, wurden der BF und seine Lebensgefährtin von den gegen sie erhobenen Vorwürfen, wonach

I. der BF im Juni 2023 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft durch Täuschung über Tatsachen, und zwar die Vorgabe, nicht bei seiner Lebensgefährtin zu wohnen, zu Handlungen, und zwar zur Auszahlung von Sozialunterstützungszahlungen von Juli 2023 bis Ende Mai 2024 in der Gesamthöhe von EUR 7.458,04 verleitet habe, was das Land in dieser EUR 5.000,00 überteigenden Höhe am Vermögen geschädigt habe;

II. die Lebensgefährtin des BF durch Wohnenlassen des BF bei sich in Kenntnis der Umstände der Sozialunterstützungsauszahlungen an jenen und Behauptung am 21.12.2023 in schriftlicher Form gegenüber der Bezirkshauptmannschaft, dass sich beide getrennt hätten und gesonderte Wohnsitze hätten, zu der oben unter I. angeführten Tat des BF beigetragen habe,

jeweils gemäß § 259 Z 3 StPO (mangels Schuldbeweis) freigesprochen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten, im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden, unbedenklichen Beweismitteln, die zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden. Insbesondere auf den Angaben des BF zu seinen persönlichen Verhältnissen in Verbindung mit den im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs vor dem Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Nachweisen.

2.2. 1 Zur Person des BF und seinem Aufenthalt:

Wenngleich kein Lichtbildausweis des BF aktenkundig ist, ergibt sich dessen Identität ohne jeden Zweifel aus dem vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakt.

Dass der BF seit Anfang Juli 2024 wieder eine Lebensgemeinschaft samt gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin führt, ergibt sich aus der Stellungnahme vom 10.12.2024 in Verbindung mit den in dieser enthaltenen Lichtbildern. So findest sich in der Stellungnahme eine unbedenkliche Bestätigung über die Haushaltsgemeinschaft des BF mit seiner Lebensgefährtin an der Adresse XXXX , ausgestellt am 25.06.2024 durch die dafür zuständige Gemeinde. Auch aktuell ist der BF an genannter Adresse wohnhaft, wie anhand einer ZMR-Abfrage am 12.05.2025 festgestellt werden konnte. Der Bestätigung über die Haushaltsgemeinschaft sowie dem Abschlussbericht einer Landespolizeidirektion vom 23.09.2024, konnten die Personendaten der Lebensgefährtin entnommen werden. Des Weiteren kann der Stellungnahme eine authentische, handschriftlich verfasste und unterfertigte Bestätigung der Lebensgefährtin entnommen werden, wonach sie mit dem BF seit Anfang Juli 2024 in einer Lebensgemeinschaft lebe. Aus dem genanntem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion geht im Übrigen hervor, dass der BF und seine Lebensgefährtin zum Zeitpunkt einer polizeilichen Nachschau am 09.09.2024 – nach Angaben eines Nachbarn – gemeinsam mit einem Campingwagen auf Urlaub gewesen seien. Bei einer weiteren Nachschau am 12.09.2024 wurden die Beiden schließlich in der Wohnung in XXXX angetroffen.

Der BF brachte in seiner Beschwerde bzw. der nachfolgenden schriftlichen Stellungnahme vom 26.06. und 24.07.2024 vor, er habe seine ehemalige Lebensgefährtin in Ansehung der gegenständlichen Ausweisung dazu „überreden“ können, die frühere Haushaltsgemeinschaft, welche tatsächlich im Dezember 2022 beendet worden sei, fortzusetzen. Dennoch konnte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung – insbesondere aufgrund der schriftlichen Bestätigung der Lebensgefährtin in Verbindung mit offenkundigen gemeinsamen Urlaubs- bzw. Freizeitaktivitäten – begründet vom (Wieder-)Vorliegen einer Lebensgemeinschaft und nicht bloßen Zweckgemeinschaft ausgegangen werden. Dass der BF immer in Deutschland lebte und im Dezember 2019 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin einreiste, um sich in Österreich niederzulassen, geht aus der Stellungnahme des BF vom 22.02.2024 hervor. Wenngleich zudem vorgebracht wurde, dass der BF seit 2019/2020 in Österreich gelebt habe, konnte ein fortdauernder Aufenthalt des BF erst mit Mai 2020 angenommen werden, zumal er erst seit 14.05.2020 mit Wohnsitz in Österreich gemeldet war und erst im Juli 2020 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt wurde.

2.2.2. Zum Verhalten des BF:

Die Feststellungen zum Freispruch des BF und seiner Lebensgefährtin vom Vorwurf des Sozialbetruges basieren auf der aktenkundigen Urteilsausfertigung des Landesgerichtes. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Rechtsmittel.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung), nicht jedoch gegen den in Folge dessen bereits in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. (Erteilung Durchsetzungsaufschub) richtet. Sohin ist lediglich über die erlassene Ausweisung abzusprechen.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):

3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 Abs. 3 NAG lautet:

„(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet auszugsweise:

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen. (…)

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:

„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4. der Grad der Integration,5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)“

Gemäß § 10 Abs. 1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.

3.1.2. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall ergibt sich:

Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.

Der BF wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, da der BF die Voraussetzung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts – ausreichende Existenzmittel – nicht mehr erfülle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN).

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.

Der Beschwerdeführer verfügt durch seine Krankenversicherung in Deutschland bei der Österreichischen Gesundheitskasse über eine Krankenversicherung über den auslandsbetreuten Wohnsitz und erfüllt damit eine der beiden kumulativen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG.

Die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zum Begriff „ausreichender Existenzmittel“ entwickelt sich stetig. EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhalts die Richtsätze nach § 293 ASVG herangezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden dürfte (EuGH 19.09.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey; VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Die Behörden der Mitgliedsstaaten müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen (VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0132). Eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen ist vorzunehmen, wobei die beantragten Sozialleistungen nicht zu berücksichtigen sind (VwGH vom 09.08.2016, Ro 2015/10/0050; VwGH vom 24.10.2017, Ra 2016/10/0031; VwGH vom 04.10.2018, Ra 2017/22/0218). Die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben impliziert laut aktueller höchstgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nicht per se, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt müssen anerkannt werden (vgl. EuGH 13.03.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn. 40 ff; VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Existenzmittel müssen nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln. Die für den Nachweis ausreichender Existenzmittel zulässigen Beweismittel dürfen nicht begrenzt werden (vgl. EuGH 25.05.2000, C-424/98; Kommission/Italien, Rn. 37) (vgl. Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG – Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, § 51 NAG Rz 13 (2. Aufl., März 2019), lexisnexis.at).

Der BF verfügt weder über Rücklagen noch Vermögen, erhält monatlich EUR 428,01 an deutscher Rente und verfügt somit für sich genommen nicht über Existenzmittel, welche die Sozialhilfegrenze erreichen, weshalb er in der Vergangenheit auch Sozialunterstützung bezogen hat. Jedoch lebt der BF zum Entscheidungszeitpunkt (wieder) in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist der BF von dieser finanziell abhängig und werden die wesentlichen Beiträge zu den Lebenserhaltungskosten (z.B. Miete) überwiegend von ihr bestritten. Insgesamt erhält die Lebensgefährtin des BF monatlich EUR 2.640,70 an Leistungen von der Rentenversicherung. Die monatliche Rente des BF überweist er an seine Lebensgefährtin, welche das gemeinsame Budget von insgesamt EUR 3.068,71 verwaltet. Insgesamt ist – unter Berücksichtigung der von der Lebensgefährtin stammenden und dem BF zu Gute kommenden Mittel – von ausreichenden Existenzmitteln im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG auszugehen.

Da insgesamt sowohl ausreichende Existenzmittel wie auch ein umfassender Krankenversicherungsschutz vorliegen, erfüllt der BF die in § 51 Abs. 1 Z 2 NAG genannten Voraussetzungen und kommt ihm das unionsrechtliche Recht zum Aufenthalt für mehr als drei Monate zu.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 4 NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist. Unter „Lebenspartner“ sind sonstige, nicht eingetragene Lebenspartner zu verstehen (vgl. VwGH 07.07.2021, Ra 2020/22/0252).

Wie den Feststellungen entnommen werden kann und in der Beweiswürdigung erläutert wurde, führt der BF seit Sommer 2024 (wieder) eine Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen samt gemeinsamen Haushalt. Aufgrund des monatlichen Einkommens der Lebensgefährtin ist davon auszugehen, dass sie sich in Ausübung ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG im Bundesgebiet aufhält. Gegenständlich kann auch begründet davon ausgegangen werden, dass es sich um eine tatsächliche Lebensgemeinschaft und nicht um eine bloße Zweckgemeinschaft handelt. Dass es sich um eine dauerhafte Beziehung handelt ist anzunehmen, da der BF und seine Lebensgefährtin gemeinsam nach Österreich einreisten und bereits in den Jahren 2020, 2021 und 2022 eine Beziehung geführt haben. Insgesamt erweist sich im Falle des BF auch § 52 Abs. 1 Z 4 NAG als erfüllt und kommt ihm auch auf dieser Rechtsgrundlage ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu.

Hervorzuheben ist aber, dass im Rahmen einer Ausweisungsentscheidung auch strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zu berücksichtigen ist, zumal das Aufenthaltsrecht gemäß § 55 Abs. 3 NAG nicht mehr besteht, sofern eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Hierunter ist eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, zu verstehen (vgl. VwGH 21.06.2022, Ra 2022/22/0058).

Der BF wurde beschuldigt, über beinahe ein Jahr hinweg durch das Vorgeben falscher Tatsachen, für seine separate Wohnung insgesamt EUR 7.458,04 an Sozialleistung erschlichen zu haben. Er habe angeben sich in diesem Zeitraum nicht in einer Lebensgemeinschaft mit seiner zweitbeschuldigten Lebensgefährtin befunden zu haben und auch nicht in der vormals gemeinsamen Wohnung zu wohnen. Seine Aussagen würden mit jenen im Fremdenrechtsverfahren divergieren.

Grundsätzlich wäre in solchen Fällen eine Ausweisung auszusprechen. Aufgrund des rezenten Freispruchs zu Gunsten des BF sowie seiner Lebensgefährtin hinsichtlich der gegen sie erhobenen Vorwürfe betreffend (schweren) Sozialbetrug kann aber nicht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG ausgegangen werden.

Zwar sind die einer fremdenrechtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalte aus fremdenrechtlicher Sicht eigenständig von den für die Vollziehung zuständigen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht zu bewerten, jedoch sind gegenständlich keine Hinweise hervorgekommen, nach denen der vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt in Zweifel zu ziehen ist. Auch, wenn der Freispruch mit dem Hinweis „kein Schuldbeweis“ versehen ist, so ist doch darauf hinzuweisen, dass die Ermittlungsergebnisse im fremdenrechtlichern Verfahren keinen Raum für eine anderslautende Einschätzung lassen würde.

Sonstige Hinweise für eine entsprechende Gefährdung liegen nicht vor.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war im Ergebnis stattzugeben und dieser ersatzlos aufzuheben.

3.2. Spruchpunkt II

In Bezug auf Spruchpunkt II. ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht nur einen Abspruch im Rahmen des Beschwerdebegehrens tätigen kann. Es wurde ausdrücklich nur Spruchpunkt I. bekämpft (Beschwerdeschrift S. 2).

Nur der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass für die Durchsetzung des Spruchpunkt I kein Raum bleibt, zumal Spruchpunkt I mit der gegenständilchen Entscheidung behoben wird.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt werden. Den Angaben des BF zu seinen persönlichen Verhältnissen konnte – insbesondere aufgrund der im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs vor dem Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Nachweise – gefolgt werden. Da sohin dem Vorbringen des BF zur Beziehung zu seiner Lebensgefährtin gefolgt werden konnte, erwies sich die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin als nicht erforderlich. Aufgrund des rezenten Freispruchs des BF liegen auch keine Hinweise für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.

Zu B)

3.4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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