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W257 2238720-1•Bundesverwaltungsgericht W257 2238720-1
W257 2238720-1Bundesverwaltungsgericht30.05.2025
Anrechnung Arbeitserfolg Arbeitsplatzbeschreibung Berufserfahrung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Ersatzentscheidung Gleichwertigkeit Militärischer Dienst öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtsanschauung des VwGH schriftliche Ausfertigung Vordienstzeiten Vortätigkeit
W257 2238720-1/42E
Schriftliche Ausfertigung des am 16.05.2025 mündlich verkündeten Erkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert, Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Kommando Streitkräftebasis (nunmehr: Bundesministerium für Landesverteidigung), vom XXXX 2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“ genannt) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er befindet sich seit dem XXXX 2022 im Ruhestand. Seine letzte Dienststelle befand sich innerhalb des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
Der BF sei zuerst Berufsoffizier gewesen, anschließend von 2000 bis 2018 in der Privatwirtschaft und danach wieder als Berufsoffizier beim Bundesheer tätig gewesen. Die Zeiten in der Privatwirtschaft sind von dem gegenständlichen Antrag auf Vollanrechnung der Vordienstzeiten umfasst.
Antrag
Mit Schreiben vom 26.06.2019, (mit Unterlagen wie Zeugnissen aus der Privatwirtschaft ergänzt am 16.01.2020), stellte der BF einen Antrag auf Anrechnung von einschlägigen Berufstätigkeiten als Vordienstzeiten. Im erstgenannten Schreiben wurde ausgeführt: „[…] Auf Grund meiner vorangegangenen beruflichen Tätigkeiten ist ein erheblich höherer Arbeitserfolg für meinen Arbeitsplatz … durch die vorhandene Routine gegeben…“.
Am 28.05.2020 stellte er erneut einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache über sämtliche Vordienstzeiten. Er wies darauf hin, dass seine vormaligen Tätigkeiten in der Privatwirtschaft von hohem Vorteil seien, sodass eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz entfallen habe können und ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine gegeben sei.
Bescheid:
Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wurde festgestellt, dass sein Besoldungsdienstalter zum Stichtag 12.10.2020 gemäß § 12 GehG 16 Jahre 8 Monate 25 Tage beträgt. Die Zeiten in der Privatwirtschaft ( XXXX ; Vermittler für ua Finanzberatung) wurde nicht angerechnet. Als Grund wurde angeführt, dass sein jetziger Arbeitsplatz die Vorverwendung als Kompaniekommandant (in der Folge kurz „KpKdt“ genannt) gefordert hätte zudem entsprechende Nachweise der Tätigkeiten (nicht bloß Zeugnisse) vorzulegen gewesen wären. Zeiten als Milizoffizier (Kaderübung, Truppenübung etc) wurden angerechnet.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er von 05.04.2004 bis 31.12.2009 bei der XXXX ua als Büroleiter-Stellvertreter tätig gewesen sei und sich bereits im Zuge dieser Tätigkeit umfangreiche Kenntnisse ua bei der Mitarbeiterführung aneignen habe können. Es seien die Vordiensttätigkeiten des BFs daher zu Unrecht nicht für die Bestimmung des Besoldungsdienstalters des BFs iSd § 12 GehG herangezogen worden. Dementsprechend würden sich insgesamt weitere 5134 Tage (14 Jahre und 24 Tage) ergeben, welche bei der Bestimmung des Besoldungsdienstalters zu beachten seien.
Gerichtliches Verfahren:
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2021 vorgelegt und aufgrund der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen.
Mit Schreiben des Bundesveraltungsgerichts vom 22.01.2021 wurde dem BF und der belangten Behörde Parteiengehör gewährt. Am 02.02.2021 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde ein, am 22.03.2021 langte die des BFs ein. Beide Stellungsnahmen wurden gegenseitig den Verfahrensparteien vorgehalten. Am 20.06.2022 erstattete der BF eine ergänzende Stellungnahme und Urkundenvorlage.
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.10.2021 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W221 abgenommen und der Gerichtsabteilung W259 zugeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.08.2022 im Beisein der rechtskundigen Vertretung des BFs und einem Vertreter der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch.
Mit Schreiben des BFs vom 10.10.2022 erfolgte eine Zeugenbekanntgabe, Beweisanträge, eine ergänzende Stellungnahme und Urkundenvorlage, in eventu ein Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Berufskunde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.10.2022 im Beisein der rechtskundigen Vertretung des BFs und einem Vertreter der belangten Behörde eine weitere mündliche Verhandlung durch, in welcher der vom BF geforderte Zeuge Brigadier XXXX (in der Folge kurz „S.B.“ genannt) einvernommen wurde.
Am 04.11.2022 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde mit weiterem Vorbringen ein. Der BF bestritt das Vorbringen der belangten Behörde in seiner Stellungnahme vom 25.11.2022 und stellte wiederholt Beweisanträge.
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2023 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2023, Zl. W257 2238720-1/29E wurde der Beschwerde – ohne einer weiteren Beweisaufnahme - keine Folge gegeben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.12.2024 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unter Hinweis auf die Bestimmung des § 25 Abs. 7 zweiter Satz VwGVG wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte daraufhin eine weitere Beweisaufnahme, in der die Verfahrensparteien zunächst ersucht wurden bekanntzugeben, welche Zeugen sie – für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – hören möchten.
Am 16.05.2025 wurde eine weitere mündliche Verhandlung vorgenommen, in dem zwei vom BF beantragte Zeugen einvernommen wurden. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet; der BF erhob sogleich den Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung, die hiermit vorgenommen wird. Mit Schriftsatz vom 19.05.2025 wiederholte der BF den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er befindet sich seit XXXX 2022 im Ruhestand. Davor war er als Offizier im militärischen Dienst als KpKdt (M BO 2, Funktionsgruppe 4) tätig. Seine Dienststelle war zuletzt „Dienstbetrieb Streitkräftebasis“.
1.1. 1981-1993; Militärische Ausbildung und Dienst:
Der BF absolvierte im Zeitraum 1981 bis 1984 die Theresianische Militärakademie und wurde mit Wirksamkeit 01.10.1984 zum damaligen XXXX versetzt. Dort wurde er als Kompaniekommandant eingesetzt. Zudem wurde der BF bis 1993 als KpKdt in verschiedenen Einheiten eingesetzt. Festgestellt wird, dass der BF in diesem Zeitraum als KpKdt einen überdurchschnittlichen Arbeitserfolg hatte.
Seine Aufgabenbereiche umfassten: das Training von 18- bis 25-Jährigen für die Errichtung von Brücken; die Ausbildung von Grundwehrdienern für die Verwendung in Werkstätte, Küche sowie Nachschub und Transportwesen; Leitung der Offiziers- Unteroffiziersanwärterausbildung; Erwachsenenbildung/Kaderfortbildung und Vortragstätigkeit für die wehrpolitische Ausbildung.
Eine wesentliche Änderung in der Aufgabe des KpKdt von der erstmaligen Betreuung mit der Funktion im Jahr 1993 im Vergleich zu 2021 ergibt sich nur marginal (nämlich nur in der EDV-gestützten Verwaltung [ELAK] welche eingeführt wurde). Die Kernaufgabe der Ausbildung von Grundwehrdienern ist gleichgeblieben. 80 % der Aufgaben eines KpKdt ist die Führung der Unteroffiziere und der Grundwehrdiener.
Um KpKdt zu werden muss man ua die Offizierslaufbahn bestreiten und idR die Theresianische Militärakademie im Umfang von drei Jahren als theoretische Ausbildung absolvieren.
1.2. 2000 - 2018; privatwirtschaftliche Tätigkeit:
Der BF war im Zeitraum 15.03.2000 bis 04.04.2004 bei der XXXX als Profi-Wirtschaftsberater bzw staatlich geprüfter Wirtschafts- und Vermögensberater tätig und für das Coaching, Mentoring und Recruiting von Mitarbeitern zuständig.
Die XXXX ist eine konzessionierte Wertpapierfirma und verfügt über das Gewerbe des Gewerblichen Vermögensberaters, einschließlich der Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten und das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (Selbstbeschreibung der GmbH nach dem WAG, sh dazu die Webseite des Unternehmens).
Er musste nicht nur die Interessenten aufnehmen und einarbeiten, sondern ging auch mit ihnen zum Kunden. Er erkannte dabei, dass das Vertrauen zum Kunden und der Beziehungsaufbau das Wichtigste ist. Der BF coachte laufend 30 Männer und Frauen im Jahr. Diese konnten immer mit Fragen zu ihm kommen, und nach der intensiven Einarbeitung in den ersten drei bis vier Monaten durfte der Mitarbeiter selbst zum Kunden gehen. Der BF übernahm für die Mitarbeiter die Terminkoordination mit den Kunden. Der Mitarbeiter durfte erst nach vollständiger Grundausbildung, die zwei Monate gedauert hatte, selbstständig zum Kunden gehen. Die Mitarbeiter vereinbarten nach den zwei Monaten die Termine selbst und der BF ging mit, um diese zu beraten. Der BF wurde in diesem Zeitraum in den Bereichen Führungsverhalten, Rhetorik und Lehrkräftequalifizierung ausgebildet.
Der BF war weiters von 05.04.2004 bis 31.12.2009 bei der XXXX als Büroleiter-Stellvertreter tätig. Während dieser Zeit brachte er 20 % der Zeit für seine eigenen Kunden auf und 80 % für die Stellvertreterfunktion, die das Coaching, die Rekrutierung und die Organisation umfasste. Er coachte die Büroleiterin über zwei bis drei Jahre. Er sagte den Mitarbeitern, was sie tun mussten, um die Ziele zu erreichen. Die Urlaube waren im Franchise nicht zu genehmigen, sondern es wurde in Absprache darüber entschieden. Die Aufgabenverteilung geschah in Absprache mit der Büroleitung. Der BF ging mit den Mitarbeitern zum Kunden und wollte keine Büroleitung übernehmen. Als Büroleiterstellvertreter absolvierte er Ausbildungen in den Bereichen Konzeptionierung, Coaching und Ausbildungsplanung.
Der BF konnte sich im Zuge seiner Beschäftigung bei der XXXX umfangreiche Kenntnisse hinsichtlich Führung von Mitarbeitern und Erlernung maßgeblicher Organisationsstrukturen im Arbeitsprozess aneignen. Er führte Maßnahmen zur Verfeinerung der Rhetorik und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Coaching und der Gestaltung von Ausbildungsplänen durch. Er lernte kostenbewusst zu arbeiten und zu planen und mit den Ressourcen richtig umzugehen. Insgesamt erwarb der BF somit Erfahrung in der Herstellung und Erhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft, weiters in der Planung, Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Ausbildung sowie in der Planung und Koordinierung der Mitarbeiterentwicklung.
Die Vortätigkeit als Büroleiterstellvertreter im Zeitraum 05.04.2004 bis 31.12.2019 bei XXXX stimmt mit dem Arbeitsplatz des BFs während seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Ausmaß von 27,05 % überein.
Die vom BF geltend gemachten Zeit von 13.12.2010 bis 15.12.2010 an der XXXX wurde von der belangten Behörde bereits auf das Besoldungsdienstalter angerechnet, ebenso die Zeiten, an denen er als Milizoffizier an Kaderübungen etc. teilnahm.
Der BF besuchte von 17.09.2012 bis 13.11.2012 beim XXXX einen Englischkurs.
Der BF absolvierte vom 12.11.2012 bis 18.12.2012 den Lehrgang „Angewandtes Human Ressource Management“ bei der XXXX . Die Schwerpunkte dabei waren unter anderem Personalmanagement, Organisation, Personalplanung, Personalentwicklung, Organisationsentwicklung, Kommunikation und Arbeitsrecht.
Im Zeitraum von 07.01.2014 bis 10.04.2018 war der BF in der Erwachsenenbildung tätig. Er führte Berufsorientierungs-Trainingseinheiten in XXXX und XXXX mit Gruppenstärken von 20 bis 30 Personen durch.
Zunächst war der BF von 07.01.2014 bis 31.08.2017 beim XXXX als Berufsorientierungstrainer tätig. Er lernte die Methode, um Triebfedern und Interessen der Teilnehmer zu erarbeiten. Er leitete auch Kurse und viele davon wurden vom AMS gefördert. Es handelte sich um ähnliche Kurse wie bei der XXXX . Er führte insgesamt 1500 Trainingseinheiten durch. Eine Einheit beträgt ungefähr einen halben Tag. Während seiner Zeit beim XXXX hielt er über 100 Vorträge und bereitete auch eine Arbeit vor, welche sehr zeitintensiv war. Der BF lernte im Rahmen dieser Tätigkeit, wie man kompetenzorientierte Seminare durchführt und wie man Reflektion und Feedback auch wirksam einsetzt sowie Methoden, wie man in Gruppenarbeit die Aufmerksamkeit, Motivation und Mitarbeit steigert.
Von 26.09.2014 bis 28.07.2015 absolvierte der BF eine berufsbegleitende Trainerausbildung für Erwachsenenbildung beim XXXX .
Von 09.01.2017 bis 09.02.2017 absolvierte der BF eine Ausbildung zum Deutschtrainer in der Erwachsenenbildung am Institut XXXX .
Im Zeitraum von 11.09.2017 bis 10.04.2018 war der BF bei der XXXX als freier Dienstnehmer im folgenden Ausmaß beschäftigt: Von 11.09.2017 bis 31.12.2017 mit 30 Stunden pro Woche, von 01.01.2018 bis 07.01.2018 mit 16 Stunden pro Woche, von 08.01.2018 bis 31.01.2018 mit 38 Stunden pro Woche und von 01.02.2018 bis 26.03.2018 mit 30 Stunden pro Woche. Die Aufgabengebiete umfassten folgende Bereiche: Durchführung von Gruppentrainings und Einzelcoachings in den Projekten „modulares Deutschlerncenter“ und „Coachingcenter für Jugendliche“ mit der Zielgruppe arbeitssuchende Personen; Begleitung und Unterstützung der KursteilnehmerInnen während des Bewerbungsprozesses; Kommunikation und Persönlichkeitsentwicklung sowie Dokumentation der Seminare. Der BF erarbeitete somit einerseits mit jungen Menschen ihre Stärken und Interessen und unterstützte diese bei der Berufswahl. Andererseits leitete er Deutschkurse mit Teilnehmern unterschiedlicher nationaler Herkunft. Es nahmen zwischen 20 und 25 Personen an einem Training teil. Ein solches Training dauerte 2 bis 3 Monate und fand täglich statt. Manchmal hatte er am Vormittag Jobtraining und anschließend mit einer anderen Gruppe Deutschtraining. Er hatte hier mit derselben Altersgruppe wie beim Militär zu tun.
Während seiner Beschäftigung als Berufsorientierungscoach bei XXXX und XXXX hielt der BF Vorträge, Ansprachen und Besprechungen. Er konnte sich dabei Fähigkeiten hinsichtlich Planung und Koordinierung der Mitarbeiterentwicklung aneignen. Die Durchführung von Berufsorientierungstrainings für Erwachsene ist jedoch keine Tätigkeit, die mit den Tätigkeiten des KpKdt vergleichbar ist.
1.3. Ab Sept 2018 bis Mai 2022; Militärischer Dienst:
Mit der Aufnahme des BFs in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit XXXX 2019 wurde er als KpKdt im „Dienstbetrieb Kommando Streitkräftebasis“ eingesetzt.
Der Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung des BFs lautet wie folgt:
„Verwendung: Kdt DBetrKommandant Dienstbetrieb
[…]
AUFGABEN
Hauptaufgabe: 1720 Std.
Den Dienstbetrieb Kommando Streitkräftebasis führen und die Versorgungsdurchführung sicherstellen Summe: 1720 Std.
ZIEL DES ARBEITSPLATZES
Die Versorgungsdurchführung sämtlicher Versorgungsgüter nach logistischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sicherzustellen
BESONDERE BEFUGNISSE
ANFORDERUNGEN
Militärische Ausbildung:
Ausbildung zum Kompaniekommandanten
Zivile Ausbildung / Kenntnisse:
fachspezifische IT-Kenntnisse
Englisch 2/2/2/1+
Persönliche Merkmale:
Disziplin und Pflichtgefühl
Erfolgswille
Gleichstellungskompetenz
Kommunikationsfähigkeit
Ganzheitliches Denken
Zielorientiertes Führen
Belastbarkeit
Ergebnisorientiertes Handeln
Integrität
Lehrfähigkeit
VORVERWENDUNG
Vorverwendung(en): mehrjährige Verwendung als Kompaniekommandant einer Kompanie der Truppe oder stellvertretender Kommandant Dienstbetrieb oder Verwendung in einem Stab kleiner Verband
Internationale Erfahrung: Erfahrungen in einem Kontingent
BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE
Den Dienstbetrieb Kommando Streitkräftebasis im Frieden und im Einsatz führen
Wahrnehmung der Aufgaben als Einheitskommandant (EinhKdt)
Herstellung und Erhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft
Planung, Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Ausbildung
Planung und Koordinierung der Mitarbeiterentwicklung
Veranlassung der Transportdurchführung
Planung, Veranlassung, Koordinierung und Überwachung der Versorgungsdurchführung.“
In den ersten 6 Monaten nach Diensteintritt ( XXXX 2019) beim Bund war der BF KpKdt und für die Versorgung und die Ausbildung der Grundwehrdiener zuständig. Er hatte keinen Stellvertreter. Es gab in dieser Zeit keine Projekte, die sehr aufwendig waren. Der BF befand sich in der Vorbereitungsarbeit. Wenn er zum Schießplatz fuhr, trug er die ihm zugewiesene Dienstwaffe bei sich. Die Schießübungen wurden nach Dienstplan verrichtet. Der BF war im Rahmen der Grundausbildung für die politische Bildung der Grundwehrdiener zuständig.
Die Tätigkeiten zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (innerhalb der ersten sechs Monate) verrichtete der BF zur vollen Zufriedenheit seines Vorgesetzten. Sein Arbeitserfolg ist auf seine Berufserfahrung als KpKdt vor seiner Wiederaufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zurückzuführen und lag nicht erheblich über dem Arbeitserfolg von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit. Daher wird festgestellt, dass der BF den regulären Arbeitserfolg aufgrund der vorhandenen Routine, die er im Zuge seiner privatwirtschaftlichen Vortätigkeiten erworben hatte, nicht um 25 % überschritt.
Eine fachliche Einarbeitung des BFs auf seinem Arbeitsplatz konnte aufgrund seiner Berufserfahrung als KpKdt vor seiner Wiederaufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis unterbleiben.
2.1. Beweise wurden aufgenommen durch:
Einsicht in den Verwaltungsakt, hier insbesondere den Bescheid, die Beschwerde, die Stellungnahmen der belangten Behörde vom 02.02.2021, 04.11.2022, die Stellungnahmen des BFs vom 22.03.2021, 20.06.2022 und vom 25.11.2022, der Einsicht in die gerichtliche Niederschrift vom 17.08.2022 und vom 17.10.2022, der Anträge vom 27.03.2025 des BFs (OZ 38, welche der Behörde in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2025 übergeben wurde) und der gerichtlichen Niederschrift vom 16.05.2025. In dem ho Erkenntnis stützt sich das Bundesverwaltungsgericht somit einerseits auf seine bisherige Beweismittelaufnahme durch die GA W221 und GA 259 und der unmittelbaren Beweisaufnahme, insbesondere durch die zuletzt durchgeführte mündliche Verhandlung am 16.05.2025.
Dass der BF in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, im militärischen Dienst als KpKdt tätig war und sich seit XXXX 2022 im Ruhestand befindet, beruht auf den Angaben des BFs (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 17.08.2022) und gilt als unbestritten.
2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der militärischen Ausbildung um KpKdt zu werden, ergibt sich aus der Aussage des BFs in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2025 (sh dazu Seite 3) und sind auch aus der Webeseite der Theresianischen Militärakademie zu finden.
2.3. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des BFs im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zwischen 1981 und 1993 (Feststellungen unter Punkt II.1.1) ergeben sich aus den Angaben des BFs in der mündlichen Verhandlung (Seite 13 f des Verhandlungsprotokolls vom 17.08.2022) und in seinem vorgelegten Lebenslauf (Beilage ./B zur Beschwerde), die auch mit den Ausführungen der belangten Behörde in Einklang stehen (vgl. OZ 3). Aufgrund der entsprechenden Angaben des Zeugen S.B. (Vorgesetzter des BF im Falle der Abwesenheit des Kommandanten der Streitkräftebasis welcher vom BF als Zeuge beantragt wurde) in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2022 konnte festgestellt werden, dass der BF in diesem Zeitraum als KpKdt einen überdurchschnittlichen Arbeitserfolg hatte.
Die Feststellungen zu den Änderungen in der Aufgabe des KpKdt im Vergleich zwischen seiner erstmaligen Betrauung mit dieser Funktion im Jahr 1993 im Vergleich zu 2021 ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 02.02.2021 (OZ 3: „…nur marginal geändert…“), sowie den Angaben des BFs und des Zeugen S.B. Dazu der Ausschnitt aus dem Verhandlungsprotokolls vom 17.08.2021, siehe Seite 13 f:
„BehV: Die Kernaufgabe des Kompaniekommmandant ist gleich geblieben?
BF: Die Kernaufgabe der Ausbildung von Grundwehrdienern ist gleich geblieben, aber das Output und der Zugang ist aus meiner persönlichen Einschätzung ein ganz ein anderer.“;
Siehe auch Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022 (bei dem Z1 handelt es sich um S.B, Vorgesetzter des BF im Falle der Abwesenheit des Kommandanten der Streitkräftebasis welcher vom BF beantragt wurde):
„RI: Würden Sie sagen, dass sich die Aufgaben, als er damals und dann erneut Kompaniekommandant war, geändert haben?
Z1: 80% der Aufgaben eines KpKdt sind die Führung der Unteroffiziere und der Grundwehrdiener. Ich war selber 5 Jahre KpKdt, im selben Zeitraum, als auch der BF KpKdt war. Wobei ich aber nicht weiß, wie lange der BF KpKdt war. Wenn ich diese Zeit mit März 2019 vergleiche, dann muss man festhalten, dass die Arbeit als KpKdt komplexer geworden ist. Die Ressourcenlage hat sich massiv verschlechtert. Die Gesetzeslage hat sich verschärft. Früher konnte man mit einem einfachen Befehl mit den Rekruten nach Allensteig fahren. Nach der Änderung der Gesetzeslage muss man nunmehr Gefahrengutbeauftragte bestimmten. Und es gibt weitere Maßnahmen, die man setzen muss. Früher war das nicht so scharf, es war viel lockerer. Als KpKdt muss man auch die Ressourcenlage berücksichtigen. Zusätzlich kommt hinzu, dass ein KpKdt im Rahmen eines Bataillons besser unterstützt wird als damals bei uns im Kommando Streitkräftebasis. In der Kompanie Streitkräftebasis waren 23 nachgeordnete Kommandanten unterstellt. Der Fokus lag nicht auf dem KpKdt.“
2.3.1. Beweiswürdigend kann somit festgehalten werden, dass der BF von ca. 1984 bis 1993 (sh Punkt II.1.1), somit beinahe 9 Jahre KpKdt war und diese Tätigkeiten im Grunde gleich zu jenen waren, die er – nachdem er von der Privatwirtschaft wieder zum Bundesheer zurückkehrte – im Jahr 2018 wiederaufnahm. In beiden Fällen war er KpKdt und in beiden Fällen liegt die Kerntätigkeit des KpdKdt in der Ausbildung der Grundwehrdiener und der Führung der Unteroffiziere (sh dazu oben die Aussage des Zeugen S.B. und seine eigenen Aussagen in der Verhandlung am 17.08.2022, sh. S 4 des Verhandlungsprotokolls vom 17.08.2022). Die Tätigkeit vor dem Wechsel in die Privatwirtschaft sowie die Tätigkeiten als Milizoffizier wurden ihm voll angerechnet (sh dazu den Bescheid auf Seite 2). Es ist für das Bundesverwaltungsgericht naheliegend und nachvollziehbar, dass er dadurch zu Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am XXXX 2019 einen wesentlichen Vorteil hatte, weil er bereits auf eine 9-jährige Tätigkeit als KpKdt zurückgreifen konnte.
2.3.2. Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2025 dazu auch konkret näher befragt (sh dazu S 6) werden:
„R: Sie waren bereits Kompaniekommandant, die Aufgaben blieben im Grunde gleich, dann gingen sie in die Privatwirtschaft (Versicherungswesen und Erwachsenenbildung) und wurden dann wieder Kompaniekommandant. Es liegt doch nahe, dass sie die fachlichen Erfahrungen die sie hatten aus der ersten Zeit als Kompaniekommandant mitnahmen und nicht aus der Privatwirtschaft.
BF: „Ich war hier tätig, nicht bei der Truppe in den letzten vier Jahren, wie als KpKdt. Hier war ich wirksam als KpKdt, man könnte auch Hausmeister dazu sagen, für ein hohes Kommando. Ich war im Stab tätig, mit meinen Mannen und habe es anders wahrgenommen, als in der Vergangenheit. Die Kompanie die ich geführt habe, war die „Hausmeisterkompanie“ für das Kommando Streitkräftebasis.“
Beweiswürdigend wird hier festgehalten, dass die Frage des Richters mit dieser Ansicht nicht ausreichend beantwortet wurde und die Annahme des Richters („Es liegt doch nahe…“) nicht nachvollziehbar entkräftet wurde. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Aufgaben als KpKdt nicht immer gleich sein können (so schildert dies auch der BF nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2025, S 7). Die Aufgaben der Kompanie Dienstbetrieb sind durchaus anders als in der Pionierkompanie, dies zeigt auch die Arbeitsplatzbeschreibung. Mit der Unterschiedlichkeit der Aufgaben ist allerdings noch nicht dargelegt, dass die Kompanie, welche der BF 2019 übernahm, eine Organisationseinheit darstellt, welche der Privatwirtschaft mehr entspricht als das Militär.
Der BF wurde auch nach seiner persönlichen Einschätzung gefragt, wieviel Erfahrungen er jeweils von welcher Seite einbringen konnte:
„R: Sie waren von 1984 bis 1993 Kompaniekommandant, von 2000 bis 2018 in der Privatwirtschaft. Ausgehend vom XXXX 2019, wieviel fachliche Erfahrung konnten sie als ehemaliger Kompaniekommandant einbringen und wieviel davon aus der Privatwirtschaft? Schätzen Sie!
BF: Das würde ich sogar höher noch einschätzen als 80/20, 80 aus der Privatwirtschaft und 20 als ehemaliger KpKdt. Die militärische Ausbildung das geht einem ins Fleisch und Blut über. Das hat man gelernt. Die Wirksamkeit erlangt man allerdings durch das persönliche und das habe ich in der Privatwirtschaft gelernt. Ein Beispiel möchte ich anführen: Ich war der Kommandant in der Coronazeit für die Durchführung im Bereich Spar, Post, die Mannstärke für die Hotline. Für Post und Spar brauche ich keine militärischen Vorrausetzungen, um das koordinieren zu können. Sondern ich brauche Kenntnisse über die Strukturen von REWE und Spar, um mit denen zu reden und wie ich das umsetze. In dieser Zeit hat auch mein Zeuge XXXX angeführt, dass das Militärkommando Wien nicht in der Lage war, die Männerstärke zu stellen, das war dann meine Aufgabe und das habe ich mit meiner Wirksamkeit vorgenommen.“
Beweiswürdigend kann der Ansicht des BF mit der Einschätzung von „80/20“ hier nicht gefolgt werden, denn zum einen ist die Einheit, der der BF vorstand, eine militärische und keine Verwaltungseinheit und beinhaltet auch die Arbeitsplatzbeschreibung militärische Aufgaben. Das bedeutet – selbst bei allen Reformbestrebungen des BMLV – hat man sich nicht dazu entschlossen, diese Unterstützungseinheit in die Verwaltung überzuführen, womit evident ist, dass diese Einheit als militärische Organisationseinheit militärische Aufgaben zu besorgen hat. Dass eine militärische Ausbildung zur Führung dieser Einheit notwendig ist, bestätigte der Zeuge XXXX (in der Folge kurz „F.R.“) in der Verhandlung am 16.05.2025 (sh dazu Seite 15). Aber auch der BF bestätigte schließlich nach ausweichenden Antworten, dass eine militärische Ausbildung notwendig ist (sh dazu die Verhandlungsschrift vom 16.05.2016, S 12). Ob diese Ausbildung nun als Milizoffizier oder mit der Theresianischen Militärakademie zu bewältigen ist, ist irrelevant; feststeht, dass die Führung dieser Einheit ohne eine militärische Ausbildung nicht möglich ist.
2.3.3. Es ist also keineswegs so, dass diese Einheit, der der BF ab 2019 vorstand, alleine mit „guter Führungskraft“ und ohne militärische Ausbildung zu bewältigen war. Dies erschließt sich auch nicht aus dem Argument des BF, denn brachte dieser selbst vor, dass er wöchentlich bei dem Meeting auf Ebene Kommando Streitkräftebasis teilnahm (sh Seite 4 der Verhandlungsschrift am 16.05.2025). Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, dass sich die Bereiche „gute“ bzw. „wirksame“ Führungskraft (wie sich der BF selbst mehrmals in der Verhandlung am 16.05.2025 bezeichnete) und „militärische Ausbildung“ gegenseitig ausschließen sollen, stellt doch die „Führung an sich“ eine Kernaufgabe des Militärs dar und wird diese in jedem Semester des Bachelorlehrganges an der Theresianischen Militärakademie gelehrt. Im Übrigen schätzt der BF, dass die „Wirksamkeit einer Kompanie“ zu 70 % vom Kommandanten (sh dazu die Verhandlungsschrift vom 16.05.2029, S 5) und nur zu 30 % von den Soldaten (bzw. „seinen Mannen“ [VHS 16.05.2025, S 6] oder „Untergebenen“ [VHS 17.08.2022, S 14]) abhänge. Wenn nun allerdings – wie vom BF vorgebracht – die Wirksamkeit bzw. die „Effizienz“ (sh dazu Seite 11 der Verhandlungsschrift am 16.05.2025) nur zum geringen Teil vom Kaderpersonal abhängig ist, entkräftet dies wiederum seine bisher getätigte Aussage, dass er eine Coachingausbildung in der Privatwirtschaft absolviert hat und nur dadurch die „Leistungen des Soldaten abrufen konnte“ (sh Seite 10 der Verhandlungsschrift), denn ist für die Effizienz ohnehin – seiner Einschätzung nach – zu 70 % der Kommandant zuständig. Die Feststellungen zu den Vortätigkeiten des BFs in der Privatwirtschaft (Feststellungen unter Punkt II.1.2) sowie zu den dabei erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben sich aus den Angaben des BFs im Verfahren und den vorgelegten Kurs- und Tätigkeitsbestätigungen (Seite 5 bis 10, 12 und 15 f des Verhandlungsprotokolls vom 17.08.2022; Seite 5 f der Beschwerde; Beilagen ./C, ./D und ./F zur Beschwerde). Die Aussagen des BFs zu seinen angeführten Tätigkeiten bei den Unternehmen, bei denen der BF gearbeitet hat und die Zeiten nicht angerechnet wurden, wurden zudem von der belangten Behörde ausdrücklich nicht bestritten (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls vom 17.08.2022).
2.4. Dass die Vortätigkeit als Büroleiterstellvertreter im Zeitraum 05.04.2004 bis 31.12.2019 bei XXXX mit dem Arbeitsplatz des BFs während seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Ausmaß von 27,05 % übereinstimmt, konnte aufgrund der nachvollziehbaren Angaben der belangten Behörde in ihrer Replik vom 04.11.2022 (OZ 24) festgestellt werden. Darin wurden unter Berücksichtigung der Aussagen des Zeugen S.B. diese Vortätigkeit des BF seiner Tätigkeit als KpKdt ab 2019 gegenübergestellt und festgehalten, dass folgende Übereinstimmung gegeben ist:
1. „Wahrnehmung der Aufgaben als Einheitskommandant“ im Ausmaß von 0 %,
2. „Herstellung und Erhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft“ im Ausmaß von 75 %,
3. „Planung, Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Ausbildung“ im Ausmaß von 40 %,
4. „Planung und Koordinierung der Mitarbeiterentwicklung“ im Ausmaß von 75 %,
5. „Veranlassung der Transportdurchführung“ im Ausmaß von 0 % und
6. „Planung, Veranlassung, Koordinierung und Überwachung der Versorgungsdurchführung“ im Ausmaß von 0 %.
Insgesamt kam die belangte Behörde, nachdem sie den zeitlichen Aufwand miteinberechnet hatte, zum Ergebnis, dass eine gewichtete Übereinstimmung der Vortätigkeit mit dem Arbeitsplatz im Ausmaß von 27,05 % vorliegt. Aufgrund der Kurse sowie des spezifischen militärischen Gerätes könne es zu keiner 100 %-igen Übereinstimmung hinsichtlich der Punkte 2 und 4 kommen. Die 40 %-ige Übereinstimmung in Punkt 3 ergebe sich dadurch, dass die Übungsplanung reine spezifische militärische Angelegenheiten seien, mit der er keine Übereinstimmung in der Privatwirtschaft gebe. Mit anderen Vortätigkeiten sah die belangte Behörde keine Übereinstimmung. Die Durchführung von Bewerbungstrainings für Erwachsene sei keine Tätigkeit, die mit den Tätigkeiten des KpKdt vergleichbar sei (OZ 24, Seite 4 f). Diese durch die belangte Behörde vorgenommene Quantifizierung wurde vom BF zwar ausdrücklich bestritten, allerdings ist seinen diesbezüglichen Angaben keine substantiierte Begründung zu entnehmen. Mit seinen allgemeinen Ausführungen, wonach er weit überdurchschnittliche Führungsqualität bewiesen habe und somit der belangten Behörde durch die mitgebrachte Vorerfahrung auch einen wesentlichen Mehrwert verschaffe (OZ 26, Seite 3 f), vermag der BF die schlüssige Darstellung der belangten Behörde nicht zu entkräften.
Daran vermögen auch die Ausführungen des Zeugen XXXX (in der Folge kurz „F.R. genannt“) am 16.05.2025 nichts zu ändern. Dass er eine gute oder überdurchschnittliche Führungsqualität aufwies, wurde seitens der belangten Behörde nicht bestritten und in der Verhandlung am 16.05.2025 sogar bestätigt (sh Verhandlungsprotokoll vom 16.5.2025, S 19). Der BF war direkter Vorgesetzter des in etwa gleich alten Zeugen F.R. Der Zeuge beschrieb den Führungsstil des BF als sehr persönlich und wäre dieser auch Vorschlägen gegenüber sehr aufgeschlossen gewesen. Es hätte auch immer kleine Veränderungen gegeben wie z.B. Veränderungen der Kanzleien. Der Zeuge führte weiters aus, dass dieser Führungsstil nicht von der Theresianischen Militärakademie kommen könne. Auf der anderen Seite konnte der Zeuge allerdings auch nicht konkret darlegen, ob der BF diese Menschenkenntnisse durch die durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit oder durch den Besuch von Seminaren erlangte (sh Seite 14 und wiederholend auf Seite 15 der Verhandlungsschrift vom 16.05.2025).
Es konnten daher die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
2.5. Dass die vom BF geltend gemachten Zeit von 13.12.2010 bis 15.12.2010 an der XXXX von der belangten Behörde bereits angerechnet wurde, gilt als unbestritten (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 17.08.2022) und konnte daher festgestellt werden.
2.6. Die Feststellungen zum Präsenzdienst des BFs und zur Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ergeben sich aus den Angaben des BFs, die in keinem Widerspruch zum Akteninhalt stehen. Der BF gab insbesondere auch an, dass er vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingeteilter Kommandant gewesen sei und sich in der Aufgabe nichts verändert habe (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 17.08.2022; vgl. auch die Zeugenangaben auf Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022). Die Zuerkennung der Anerkennungsprämie im Dezember 2018 beruht auf den übereinstimmenden Angaben des BFs und der belangten Behörde (Seite 6 der Beschwerde; Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022; OZ 24). Daher konnten die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
2.7. Die Arbeitsplatzbeschreibung „Kommandant Dienstbetrieb“ wurde von der belangten Behörde vorgelegt (OZ 3), sodass deren Inhalt festgestellt werden konnte.
2.8. Die Feststellungen zu den tatsächlich verrichteten Tätigkeiten der BF zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (innerhalb der ersten sechs Monate) ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 4 f und 14 des Verhandlungsprotokolls vom 17.08.2022). Sofern der BF in diesem Zusammenhang die Versorgung während der Covid-19-Pandemie erwähnt, ist festzuhalten, dass diese nicht in den relevanten Beurteilungszeitraum (01.03.2019 bis 31.08.2019) fällt. Dass der BF keinen Stellvertreter hatte, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen S.B (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022). Die Feststellungen zur gewährten Belohnung im Jahr 2020 aufgrund seiner hervorragenden Tätigkeit während der Covid-19-Krise, konnte aufgrund der Angaben der belangten Behörde, welche vom BF bestätigt wurden, getroffen werden (OZ 24, Seite 2; OZ 26, Seite 3).
2.9. Dass der BF die Tätigkeiten zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (innerhalb der ersten sechs Monate) zur vollen Zufriedenheit seines Vorgesetzten erfüllte, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen S.B (Seite 4 f des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022) in Zusammenschau mit der Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.02.2021 (OZ 3). Weiters gab der Zeuge S.B in der mündlichen Verhandlung an, dass es bei einer Führungsaufgabe schwer nachzuvollziehen sei, ob diese aufgrund einer Vortätigkeit besser ausgeübt werde. Hier würde er sagen, man könne dem BF natürlich das eine oder andere anrechnen, aber er könne nicht sagen, ob aufgrund seines Alters, seiner Lebenserfahrung oder seiner früheren Berufserfahrung – der BF sei schon zuvor KpKdt gewesen und habe diese Funktion ausgezeichnet ausgeübt. Er könne nicht sagen, ob er diesmal eine überdurchschnittliche Leistung erbracht habe. Es könne keiner wissenschaftlich festhalten, ob er diese Leistungen deshalb erbracht habe, weil er Vortätigkeiten aufweisen könne oder ob diese in seiner persönlichen Eignung begründet seien (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022).
In ähnlicher Weise postulierte dies der Zeuge F.R. (sh S 14, 15 und 16 des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2025: „Ich kann nicht sagen, ob das jetzt genau von der Privatwirtschaft kommt oder ob das von Besuchen von Seminaren kommt. Bei der allgemeinen Menschenführung, hat man schon bemerkt, dass er von der Privatwirtschaft kommt, weil man dort anders mit den Menschen umgeht. […] Woher diese Qualifikation stammt, kann ich nicht sagen. Aber die Reaktion vom Kommando war immer schneller als sonst. […] R: Können Sie sagen, dass seine Fähigkeiten, die er mitgebracht hat, alleine dadurch entstanden, weil er in der Privatwirtschaft war oder ist auch denkbar, dass der BF die Zeit beim Bundesheer verbracht hatte und aus dem heraus seine Fähigkeiten sich erarbeitet hat oder auch aufgrund seiner Lebenserfahrung? Die Lebenserfahrung führt dann zu einem besseren Lebensverständnis. Z1: Nein, kann ich nicht zu 100 Prozent sagen. Ich kann natürlich nicht erforschen, woher diese Fähigkeiten stammen. Ein Anstoß von draußen ist immer positiv, weil man wird natürlich auch Betriebsblind.“
Auf die Frage, ob der Arbeitserfolg des BFs den eines anderen typischen KpKdt in den ersten sechs Monaten überschritten habe, antwortete der Zeuge S.B in der Verhandlung am 17.10.2022, dass sie ein Logistikkommando seien und daher nicht so viele KpKdt hätten. In Vorbereitung auf die Verhandlung habe er noch mit dem XXXX und dessen Kommandantin telefoniert. Diese habe ihm mitgeteilt, dass alle KpKdt eine Belohnung erhalten hätten und der Arbeitserfolg überdurchschnittlich gewesen sei. Der BF sei somit gleichwertig zu den anderen KpKdt gewesen. Zu den Feedback-Bögen hielt der Zeuge fest, dass bei jedem Einrückungstermin die Rekruten zu ihren Vorgesetzten befragt werden würden und beim BF das Feedback überdurchschnittlich gewesen sei. Um feststellen zu können, ob der BF besser als andere sei, müsste man die Feedback-Bögen von anderen heranziehen, um diese zu vergleichen (Seite 5 f des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022). Auf Nachfrage, ob ihm noch etwas einfalle, wodurch sich der BF von anderen KpKdt in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit hervorgehoben habe, konnte der Zeuge keinen Vergleich anstellen (Seite 6 f des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022). Außerdem legte der Zeuge dar, dass man sich zum Fachwissen, zur Planung von militärischen Übungen und zu den Kenntnissen einschlägiger Vorschriften in der Privatwirtschaft keinen Erfahrungsschatz aneignen könne. Die soziale Komponente, darunter verstehe er die Führungskompetenz, sei schwer wissenschaftlich darstellbar. Er glaube, dass man sich diese in der Privatwirtschaft aneignen könne. Dies sei aber schwer zu messen und er sei der Meinung, dass im Alter die Führungsleitung besser werde (Seite 7 f des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022). Auch erklärte der Zeuge S.B. nachvollziehbar, dass die Aufwertung der Position des BFs nicht vom BF abhängig gewesen sei. Sie hätten den Arbeitsplatz attraktiver machen wollen und die Aufwertung sei am 01.04.2019 umgesetzt worden (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022). Insgesamt ergibt sich aus dem Aussageverhalten des Zeugen S.B, dessen Einvernahme vom BF beantragt worden war, nicht, dass der Arbeitserfolg des BFs erheblich über dem Arbeitserfolg von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit lag. Soweit der BF und der Zeuge eine überdurchschnittliche Leistung des BFs mit der gewährten Anerkennungsprämie im Dezember 2018 und Belohnung im Jahr 2020 sowie mit den Ergebnissen der durchgeführten Führungskräftefeedbacks begründen, ist darauf hinzuweisen, dass diese sich überwiegend auf Tätigkeiten beziehen, die der BF außerhalb des hier relevanten Beurteilungszeitraumes von 6 Monaten (01.03.2019 bis 31.08.2019) verrichtete (vgl. dazu die nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde [OZ 24, Seite 2 f]). Auch das vom BF vorgelegte Führungskräftefeedback des Vorgängers vom 17.03.2015, aus welchem hervorgehen soll, dass die Bewertungen der Kompanie unter der Führung des BFs von der Evaluierung des Vorgängers durchaus erheblich ins Positive abweichen würden, ist nicht geeignet, einen erheblich höheren Arbeitserfolg des BFs in den ersten 6 Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstes zu begründen, zumal – wie die belangte Behörde zutreffend vorbrachte – ein Vergleich mit lediglich einer einzigen Person keine überdurchschnittliche Leistung rechtfertigen kann (OZ 24, Seite 2). Das Einholen von weiteren Leistungsdokumentationen zum BF oder zu anderen KpKdt konnte aber unterbleiben, da angesichts der übrigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens – insbesondere den oben angeführten Aussagen des Zeugen S.B. – davon auszugehen ist, dass der vorliegende Arbeitserfolg des BFs auf seine langjährige Berufserfahrung als KpKdt vor seiner Wiederaufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im Zeitraum von 1984 bis 1993 sowie auf die unmittelbar davor abgeleisteten Waffenübung zurückzuführen ist. Der BF verrichtete als KpKdt während dieser Zeiten im Großen und Ganzen dieselben Tätigkeiten wie in den ersten 6 Monaten als Beamter. Er wies sogar im Zeitraum von 1984 bis 1993 einen überdurchschnittlichen Arbeitserfolg auf. Dies alleine indiziert eindeutig, dass die Routine des BFs in erster Linie nicht infolge seiner privatwirtschaftlichen Tätigkeit vorhanden war, sondern aufgrund seiner einschlägigen Erfahrung als KpKdt. Aus diesem Grund konnte folglich eine fachliche Einarbeitung des BFs auf seinem Arbeitsplatz (überwiegend) unterbleiben. Auch aus dem vorgelegten Auszug einer aktuellen Ausgabe des XXXX der belangten Behörde, in welcher anlässlich des Ruhestandes des BFs dessen bisheriger Lebensweg und auch die für die Kompanie erbrachten Leistungen thematisiert worden seien (OZ 9), lässt sich nicht entnehmen, dass die Vortätigkeiten des BFs in der Privatwirtschaft für den Arbeitserfolg des BFs ursächlich waren. Soweit der BF vorbringt, dass er im Beobachtungszeitraum eine Neuorganisation durch die Neuimplementierung der Geschäftsordnung veranlasst habe (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022), ist ihm entgegenzuhalten, dass er im Verfahren davon abweichend auch angab, dass er die Geschäftsordnung neu erstellt habe, als er noch in freiwilliger Waffenausübung gewesen sei (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 08.10.2022). Diese unstimmigen Aussagen können das Vorbringen des BFs nicht untermauern.
In der Beschwerde und im weiteren Verfahren brachte der BF vor, dass er die Erfahrungen in der Privatwirtschaft hinsichtlich Führungskompetenz und Menschenkenntnis beim Militär umsetzen hätte können und er nur aufgrund dieser Erfahrung als neuer KpKdt im Jahr 2019 wirksam werden konnte und habe er deswegen einen höheren Arbeitserfolg erzielen können und konnte sohin eine Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz unterbleiben.
Dass eine fachliche Einarbeitung unterbleiben konnte, wird nicht bestritten, die Zeiten in der Privatwirtschaft waren dafür aber nicht kausal. Zudem war (eine zusätzliche) Voraussetzung für diesen Arbeitsplatz, dass der Bewerber bereits über Erfahrung als KpKdt verfügte. Das bedeutet, dass selbst der Dienstgeber einen Beamten mit Führungserfahrung in einer Kompanie voraussetzte.
Wenn der BF vorbringt, dass er die privat erworbenen Menschenkenntnisse ebenso umsetzen konnte, wird auch dies nicht bestritten, doch erweist sich die Menschenkenntnis alleine nicht als anspruchsbegründend, weil es doch um die fachliche Einarbeitung geht. Dass er durch sein Leben ein gewisses Maß an Menschenerfahrung und Führungskompetenz erworben hat (und diese vor allem in der beinahe zwanzigjährigen Tätigkeit in der Privatwirtschaft sammeln konnte) ist nachvollziehbar und repräsentiert dies einen Teil seines beruflichen Lebenslaufes.
Dass diese in der Privatwirtschaft erworbene Menschenkenntnis (gemeinsam in Kombination mit weiteren Kompetenzen) dazu führt, dass man von einem „erheblich höheren Arbeitserfolg“ oder vom „Unterblieben der fachlichen Einarbeitung“ sprechen kann, ist nicht nachvollziehbar. Dies haben die Zeugen weder bestätigt noch war dies durch Urkunden nachweisbar.
Ebenso verhält es sich mit den weiteren in der Privatwirtschaft erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten wie Rhetorik, Coaching – Seminar, Erlernen einer Fremdsprache usw. Es ist nicht erkennbar, warum diese – in der Privatwirtschaft erworbenen Kompetenzen - zu einem „höheren Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine“ geführt haben.
Den Aussagen des vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen XXXX in der Verhandlung am 16.05.2025 konnte wenig Beweiskraft entnommen werden, weil dieser erst im Oktober 2020, also lange nach dem Beurteilungszeitraum vom 01.03.2019 bis 31.08.2019, den Dienst antrat.
Insgesamt waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Insbesondere konnte in der Folge festgestellt werden, dass der BF den regulären Arbeitserfolg aufgrund der vorhandenen Routine, die er im Zuge seiner privatwirtschaftlichen Vortätigkeiten erworben hatte, nicht um 25 % überschritt.
2.2. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Soweit der BF beantragte, XXXX , zeugenschaftlich einzuvernehmen, ist darauf zu verweisen, dass die sonstigen Ergebnisse des Beweisverfahrens aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zudem ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergaben, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte und eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war. Selbiges gilt für den Antrag des BFs auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Berufskunde sowie auf ergänzende Einvernahme eines Sachverständigen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG liegt gegenständlich keine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. § 12 GehG 1956 lautet heute:
Besoldungsdienstalter
§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten1.in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;1a.einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenna)bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,b)bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oderc)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgabenaa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, undbb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;
für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist;2.in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;3.in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie4.der Leistunga)des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oderb)eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die1.eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder2.ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten1.die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,2.in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder3.welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.
Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.
(5) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6) Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls gemäß Abs. 2 Z 1a oder gemäß Abs. 3 anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundes- oder Landesdienstverhältnis gemäß Abs. 2 Z 1a oder gemäß Abs. 3 angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.
Der Antrag vom 17.06.2019, ergänzt am 16.01.2020, wiederholt am 28.05.2020 lautete auf Anrechnung seiner nützlichen Berufstätigkeit. In der Stellungnahme vom 30.09.2020 führte er ausdrücklich den § 12 Abs. 3 GehG 1956 als Anspruchsgrundlage an. Der Bescheid entschied auf der Grundlage des § 12 GehG.
Die Beschwerde richtete sich allgemein auf eine Verbesserung der Vordienstzeitenanrechnung nach § 12 GehG 1956. Es wurde im Spruch des Bescheides nicht darauf eingegangen, ob sich der Antrag auf § 12 Abs. 2 Z1a GehG stützt („Gleichwertigkeit“) oder auf § 12 Abs. 3 GehG („Nützlichkeit“). Dies wurde in der Verhandlung am 16.05.2023 erörtert. Der Antrag richtet sich auf alle Antragsmöglichkeiten des § 12 GehG und ebenso auch der Bescheid. Deswegen wurden hier beide Möglichkeiten geprüft.
3.2. Anrechnung auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 Z1a GehG:
In der mündlichen Verhandlung am 16.05.2025 wurde geklärt, ob sich der Antrag auf § 12 Abs. 3 GehG („Nützlichkeit“) oder auf die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z1a GehG („Gleichwertigkeit“) stützt. Der Antrag war nicht auf § 12 Abs 3 GehG eingeschränkt, ebenso nicht der bekämpfte Bescheid. Der BF brachte ebenso vor (sh dazu Seite 2 der Verhandlungsschrift vom 16.05.2025) dass er den Antrag auf beide Möglichkeiten gestützt sieht. Aus diesem Grund wird mit dem Erkenntnis auch § 12 Abs. 2 Z1a GehG geprüft.
§ 12 Abs. 2 Z 1a lit b sublit cc GehG sieht vor, dass eine Gleichgültigkeit dann gegeben ist wenn die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben einer Ausbildung gleicher fachlicher Ebene erfordern. Wie festgestellt wurde ist für die Ausbildung als KpKdt ua die dreijährige Ausbildung an der Theresianische Militärakademie notwendig. Als „staatlich geprüfter Wirtschafts- und Vermögensberater“ (der BF hat sich in der Verhandlung am 16.05.2025 so bezeichnet [sh dazu Seite 3] bzw hat er beim Antrag angegeben, dass er „Profi Wirtschaftsberater“ war) ist keine vergleichbare Ausbildung notwendig. Für das reglementierte Gewerbe (sh dazu § 136a Abs 1 GewO) „gewerbliche Vermögensberatung“ ist – nach Prüfung entgegen der Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung am 16.05,2025, sh dazu S 3 - keine Matura notwendig (wie bei der Aufnahme bei der Theresianische Militärakademie) und besteht neben einem Vorbereitungskurs (so zB XXXX ) aus einer Befähigungsprüfung. Der Vergleich zwischen diesen beiden Berufen (KpKdt bzw Offizier beim Bundesheer und „staatlich geprüfter Wirtschafts- und Vermögensberater“ bzw „Profi Wirtschaftsberater“ zeigt, dass eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene nicht vorhanden ist, weswegen eine Anrechnung, gestützt auf § 12 Abs. 2 Z 1a lit b GehG von vornherein ausscheidet und eine weitere Prüfung (zB hinsichtlich der Frage der „Gleichwertigkeit“) nicht angestellt werden muss.
3.3. In weiterer Folge wird der Anspruch nach § 12 Abs. 3 GehG geprüft.
3.3.1. Der "Arbeitserfolg" des Beamten gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956 ist in einer ex-ante-Betrachtung (arg. "zu erwarten ist") zum Zeitpunkt seiner Ernennung zu ermitteln und er muss auf einer "fachlichen Erfahrung" beruhen, die die vorangegangene Tätigkeit vermittelt hat. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit reicht dabei jedoch nicht aus, der Beamte muss vielmehr aufgrund der gerade durch die von der durchgeführten Vortätigkeit ermittelten fachlichen Erfahrung einen erheblich höheren Arbeitserfolg aufweisen und somit auf dem Arbeitsplatz besser verwendbar sein als der durchschnittliche Beamte. Damit eine solche "fachliche" Erfahrung vermittelt werden kann, muss die Tätigkeit einschlägig sein, das bedeutet, dass sie Erfahrung vermittelt, deren Nutzbarkeit für die nunmehr ausgeübte Tätigkeit bedeutsam ist. Die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges wiederum muss Folge der vorhandenen Routine sein, die der Beamte bei seiner Vortätigkeit erworben hat. Diese Routine ist im Zusammenhang des Gesetzestextes so auszulegen, dass der Beamte durch die in seiner Vortätigkeit gesammelten vergleichbaren Erfahrungen bei der Bewältigung seiner Aufgaben an seinem Arbeitsplatz als Beamter nunmehr Fertigkeiten in dem Sinne aufweist, dass etwa eine weitere Einschulung nicht erforderlich ist bzw. dass der Bedienstete die Aufgaben ohne die in der Vortätigkeit erworbene Routine für einen beachtlichen Zeitraum nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte (vgl. Materialien RV 585 BlgNR 25. GP, 8). Diese Routine kann daher nicht verallgemeinert werden, sondern muss unter Bedachtnahme auf die jeweils konkrete Verwendung des Beamten an einem bestimmten Arbeitsplatz zu Beginn seiner öffentlichrechtlichen Tätigkeit beurteilt werden. Es sind davon nicht nur schematisch gleichgelagerte Handlungen umfasst, sondern alle Tätigkeiten, die durch die zuvor erfolgte oftmalige Wiederholung zu einer rascheren Durchführung befähigen (vgl. VwGH 19.02.2018, Ro 2018/12/0001).
3.3.2. Nach den Materialien zu § 12 Abs. 3 GehG 1956 (vgl. RV 585 BlgNR 25. GP, 8) ist ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit, im Sinne der Bemessung des Arbeitserfolges, vor allem die Frage, ob der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann zB eine längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte (vgl. VwGH 05.07.2006, 2003/12/0157). Nicht jede Überschreitung des Arbeitserfolges kann dabei eine "erhebliche" sein, weil ansonsten diese Beifügung überflüssig wäre. Das Gesamtvolumen ist dabei durch die Normaldienstzeit unter Berücksichtigung der Summe der iSd § 36 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesenen Aufgaben bestimmt (vgl. VwGH 13.9.2007, 2006/12/0160). Ein "erheblich" höherer Arbeitserfolg auch iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 kann erst dann vorliegen, wenn der Anteil der Überschreitung mehr als 25 von Hundert des regulären "Arbeitserfolges" ausmacht, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen (im Verständnis der Steigerung des Arbeitserfolges in den betroffenen Bereichen) und quantitativen (im Verständnis des Anteiles jener Tätigkeiten, in denen ein höherer Arbeitserfolg erzielt wird) Aspekten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 19.02.2018, Ro 2018/12/0001). Wenn auch Exekutivbeamten in der Grundausbildung alle zur Dienstverrichtung grundsätzlich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, wird dadurch keinesfalls ausgeschlossen, dass aufgrund von beruflichen Vortätigkeiten ein erheblich höherer Arbeitserfolg iSd § 12 Abs. 3 Z 2 GehG 1956 erzielt werden kann (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0002).
3.3.3. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Mit Schreiben vom 17.06.2019, ergänzt am 16.01.2020, stellte der BF einen Antrag auf Anrechnung von einschlägigen Berufstätigkeiten als Vordienstzeiten und führte insbesondere aus, dass aufgrund seiner vorangegangenen beruflichen Tätigkeiten ein erheblich höherer Arbeitserfolg für seinen Arbeitsplatz durch die vorhandene Routine gegeben sei. Am 28.05.2020 stellte der BF einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache über sämtliche Vordienstzeiten, welche er am 17.06.2019 mit Nachtrag am 16.01.2020 namhaft gemacht hatte:
Tätigkeit als Profi-Wirtschaftsberater von 15.03.2000 bis 04.04.2004 bei der XXXX ,
Tätigkeit als Büroleiter-Stellvertreter von 05.04.2004 bis 31.12.2009 bei der XXXX ,
Lehrgang für Krisenmanagement von 13.12.2010 bis 15.12.2010 an der XXXX ,
Englischkurs von 17.09.2012 bis 13.11.2012 beim XXXX ,
Lehrgang „Angewandtes Human Ressource Management“ von 12.11.2012 bis 18.12.2012 bei der XXXX ,
Tätigkeit als Berufsorientierungstrainer von 07.01.2014 bis 31.08.2017 beim XXXX ,
berufsbegleitende Trainerausbildung für Erwachsenenbildung von 26.09.2014 bis 28.07.2015 beim XXXX ,
Ausbildung zum Deutschtrainer in der Erwachsenenbildung von 09.01.2017 bis 09.02.2017 am Institut XXXX und
Tätigkeit als Berufsorientierungstrainer und Deutschtrainer von 11.09.2017 bis 10.04.2018 bei der XXXX .
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2020, Zl. XXXX , wurde aufgrund des Antrags des BFs vom 28.05.2020 festgestellt, dass sein Besoldungsdienstalter zum Stichtag 12.10.2020 gemäß § 12 GehG 16 Jahre 8 Monate 25 Tage beträgt. Die vom BF beantragten Zeiten wurden dabei – bis auf den Lehrgang für Krisenmanagement von 13.12.2010 bis 15.12.2010 – nicht als Vordienstzeiten angerechnet.
Dass die vom BF geltend gemachten Zeit von 13.12.2010 bis 15.12.2010 an der XXXX von der belangten Behörde bereits angerechnet wurde, gilt als unbestritten (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 17.08.2022).
In den ersten 6 Monaten nach Diensteintritt beim Bund war der BF für die Versorgung und die Ausbildung der Grundwehrdiener zuständig. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Arbeitserfolg des BFs in diesen ersten 6 Monaten auf seine Berufserfahrung als KpKdt vor seiner Wiederaufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zurückzuführen war und nicht erheblich über dem Arbeitserfolg von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit lag. Weiters konnte festgestellt, dass der BF den regulären Arbeitserfolg aufgrund der vorhandenen Routine, die er im Zuge seiner privatwirtschaftlichen Vortätigkeiten erworben hatte, nicht um 25 % überschritt. Eine fachliche Einarbeitung des BFs auf seinem Arbeitsplatz konnte aufgrund seiner Berufserfahrung als KpKdt vor seiner Wiederaufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis unterbleiben. Folglich konnte daher die vom BF begehrten Vordienstzeiten nicht gemäß § 12 Abs. 3 GehG angerechnet werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er im Zuge seiner privatwirtschaftlichen Tätigkeiten die festgestellten Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen konnte, zumal die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges keine Folge der vorhandenen Routine war, die der BF bei diesen Vortätigkeiten erworben hatte.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die beschwerderelevanten Zeiten – entgegen der Ansicht des BFs – auch nicht gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a GehG als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind, da nicht mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen der BF in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut war und für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene auch nicht erforderlich war.
Die belangte Behörde hat daher die beantragten Vortätigkeiten des BFs zu Recht nicht auf das Besoldungsdienstalter angerechnet.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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