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G305 2311201-1•Bundesverwaltungsgericht G305 2311201-1
G305 2311201-1Bundesverwaltungsgericht03.06.2025
Verfahrenshilfeantrag Verfahrenshilfe-Nichtgewährung Vermögensbekenntnis
G305 2311201-1/6Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Mag. Robert DRAXLER über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , auf Gewährung der Verfahrenshilfe in Hinblick auf das zur GZ: G305 2311201-1 anhängige Beschwerdeverfahren b e s c h l o s s e n:
A)Der auf die Gewährung der Verfahrenshilfe gerichtete Antrag wird a b g e w i e s e n.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) gegenüber XXXX (im Folgenden: Antragsteller oder kurz: ASt) aus, dass er im Zeitraum XXXX 2025 bis XXXX .2025 keine Notstandshilfe erhalte und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX .2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX .2025 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am XXXX .2025 beim AMS eingebrachte Beschwerde, die der ASt vor seinem Kontrollmeldetermin ( XXXX .2025) einen Antrag auf Terminverschiebung gestellt habe, da er mittwochs generell ortsabwesend sei, und zwar per E-Mail vom XXXX .2025 und am XXXX .2025 zusätzlich beim AMS Villach sein E-Mail vom XXXX .2025 persönlich eingebracht, da das AMS XXXX auf sein E-Mail vom XXXX .2025 nicht reagiert habe. Das lügenhafte Schreiben des AMS XXXX vom XXXX .2025 widerspreche definitiv den Fakten. Es werde daher beantragt, seiner Beschwerde stattzugeben und die Nichtgewährung der Notstandshilfe vom XXXX . bis XXXX .2025 aufzuheben.
1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wies das AMS die gegen den Bescheid vom XXXX .2025 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid und sprach aus, dass er gemäß 49 AlVG für den Zeitraum vom XXXX .2025 bis XXXX 2024 keine Notstandshilfe erhalte, weil er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX .2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX .2025 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich gemeldet habe. Triftige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass ihm am XXXX .2025 vom AMS ein Kontrollmeldetermin für den XXXX .2025, um 09:00 Uhr, im AMS XXXX vorgeschrieben wurde. In der Einladung heißt es, dass er verpflichtet sei, zum Kontrollmeldetermin zu kommen. Sollte er diesen ohne triftigen Grund versäumen, erhalte er ab diesem Tag keine Notstandshilfe, bis zu dem Tag, an dem er sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice meldet und den Fortbezug seines Anspruchs geltend macht. Zum Kontrollmeldetermin sei er nicht erschienen. Ein triftiger Grund für sein Nichterscheinen zum Termin liege nicht vor.
Am XXXX .2025 habe er erstmals wieder persönlich beim AMS vorgesprochen. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass der ASt am XXXX .2025 eine E-Mail an das AMS XXXX geschrieben habe, dass er am XXXX .2025 ortsabwesend sein werde und um eine Terminverschiebung angesucht habe. Das AMS habe ihm am XXXX .2025 an seine dem AMS bekanntgegebene E-Mailadresse mitgeteilt, dass eine Terminverschiebung nur aus triftigen Gründen möglich sei und sein Termin aufrecht bleibe. Erst am XXXX .2025 habe er dem AMS mitgeteilt, dass er keine aktuelle E-Mailadresse habe, woraufhin diese Kontaktmöglichkeit aus seinem Datensatz gelöscht wurde. Bei seiner persönlichen Wiedermeldung am XXXX .2025 habe er seine „Ortsabwesenheit“ dahingehend präzisiert, dass er sich mittwochs immer in XXXX zum „Stammtisch mit Freunden“ treffe. Dies stelle keinen triftigen Grund iSd. § 49 AlVG dar. Seine Einwendungen könnten daher nicht berücksichtigt werden, zumal er den Kontrollmeldetermin am XXXX .2025 ohne triftigen Grund nicht eingehalten habe und sich erst am XXXX .2025 wieder persönlich beim AMS Klagenfurt gemeldet habe.
Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025 enthält folgende
„Rechtsmittelbelehrung
Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“
1.4. Mit Schreiben vom XXXX 2025 brachte er beim AMS XXXX einen Antrag auf Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer ein, um bezüglich des Bescheides des AMS XXXX vom XXXX .2025 Rechtsbehelfe einbringen zu können (Vorlageantrag u.a.).
1.5. Am XXXX .2025 brachte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom XXXX .2025, die dagegen (vom ASt verfasste und von ihm) erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2025, GZ: XXXX , den Verfahrenshilfeantrag vom XXXX .2025 und die Bezug habenden Akten des Bezug habenden Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
1.6. Mit hg. Verfügung vom 05.05.2025 wurde dem ASt aufgetragen, den Verfahrenshilfeantrag samt Vermögensbekenntnis ordnungsgemäß auszufüllen und dieses mit den entsprechenden Belegen dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren.
1.7. Am XXXX .2025 brachte er den ausgefüllten Verfahrenshilfeantrag samt Vermögensbekenntnis dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
Seinen Verfahrenshilfeantrag begründete er damit, dass er die Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang durch Beigebung eines Rechtsanwalts begehre. Begründend führte er aus, dass er am Mittwoch permanent ortsabwesend sei und dass das schon jahrelang so gehandhabt wurde und dies mit dem AMS Klagenfurt so vereinbart ist.
Im Vermögensbekenntnis gab er an, dass er ledig sei und einer Ein- bis Zweizimmer(miet)wohnung wohne, für die er monatlich EUR 290,00 zahle. Er stehe im Bezug der Notstandshilfe in Höhe von EUR 31,90 täglich. Er habe kein Vermögen und Bargeld in Höhe von rund EUR 25,00. Auf seinem Konto bei der Zweiten Sparkasse habe er derzeit einen Stand in Höhe von EUR 108,12. Gegen ihn laufen mehrere Exekutionen und habe er Schulden in Höhe von rund EUR 30.000,00.
Seinem auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe gerichteten Antrag fügte er folgende Unterlagen an:
Bescheid des AMS vom XXXX .2025, GZ: WF XXXX ;
Beschwerde vom XXXX .2025;
Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS vom XXXX .2025, VSNR XXXX .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
1.1. Zu Spruchteil A): Abweisung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe:
1.1.1. Die auf den gegenständlichen Anlassfall anzuwendende Bestimmung des § 8a VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:
„§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
[...]“
1.1.2. Die Artikel 47 und 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl 2012/C 326/02, lauten auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:
„Artikel 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“
„Artikel 51 Anwendungsbereich
(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.“
1.1.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Durch die Bestimmung des § 8a VwGV soll dem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2015 zur Zl. G 7/2015, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe kommt nach dieser Bestimmung zunächst nur insoweit in Betracht, als durch Bundes- oder Landesgesetz hinsichtlich der Regelung von Verfahrenshilfe nicht anderes bestimmt ist, was zur Folge hat, dass die Bestimmung daher nur subsidiär zur Anwendung gelangt. Dabei ist wesentlich, dass in den betreffenden Materiengesetzen zur Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, die eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren gewährleisten, vorhanden sind (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., Wien 2017, K2 zu § 8a VwGVG). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht jedoch nur, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
Art 6 EMRK und Art. 47 GRC erfordern die Bewilligung;
der notwendige Unterhalt der Partei wird durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt;
die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar mutwillig erscheinen;
die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht, 2. Aufl., K 5 zu § 8a VwGVG).
In seinem Urteil vom 22.12.2010, Rs C-279/09, hat der EuGH festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes umfassen können, einzelfallbezogen nach Maßgabe folgender Kriterien zu erfolgen haben: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Verfahrenshilfe nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. In seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG führte, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten zum Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe RV 1255 der Beilagen XXV. GP, Erl. zu § 8a VwGVG).
Demnach ist ein Verfahrenshilfeantrag nur dann zu bewilligen, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt und die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und nicht offenbar aussichtslos erscheint. Diese für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, was zur Folge hat, dass Verfahrenshilfe nicht schon dann zu bewilligen ist, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt ist. Zudem darf die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und nicht offenbar aussichtslos erscheinen.
In Hinblick auf die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Kosten der Verfahrensführung ist vorauszuschicken, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwaltspflicht nicht besteht. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich kostenlos und kann anlassbezogen nicht erblickt werden, weshalb es dem ASt nicht möglich sein sollte, die Prozesshandlungen im anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus Eigenem zu setzen.
Anlassbezogen hat er seine gegen den oben näher bezeichneten Bescheid des AMS erhobene Beschwerde mit einem Verfahrenshilfeantrag verbunden. Darin hat er ausgeführt, die Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts zu begehren. Dem ist entgegen zu halten, dass der ASt gegen den Bescheid vom XXXX .2025 ohnedies eine Beschwerde eingebracht hat, die er selbst formuliert und bei der belangten Behörde eingebracht hat. Schon daraus ergibt sich, dass er in der Lage ist, seine Interessen vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne die Hilfe eines Rechtsanwalts aus Eigenem zu vertreten. Sollte sein Begehren darauf gerichtet sein, ihm einen Rechtsanwalt zur Einbringung eines Vorlageantrages beizugeben, ist ihm zu entgegnen, dass es für einen Vorlageantrag genügt, wie sich aus der Rechtsmittelbelehrung in der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025 ergibt, dass mit einem Einzeiler verlangt wird, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge. Ein solches Begehren bedarf nicht der Ausführung durch einen Rechtsanwalt.
In seinem Vermögensbekenntnis hat der ASt angegeben, dass er Einkünfte aus der Notstandshilfe in Höhe von EUR 31,90 täglich hat und für seine Mietwohnung EUR 290,-- zahlt. Einen Beleg für die von ihm behaupteten Schulden ist er schuldig geblieben.
Hinzu kommt, dass er die Beschwerde selbst eingebracht und auch rechtsrichtig ausgeführt hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass im gegenständlichen Verfahren, sieht man von den Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 30,00 ab, keine weiteren Kosten auf ihn zukommen. Weshalb er Verfahrenskosten für die Ausführung einer Beschwerde und die anwaltliche Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt, verschließt sich völlig. Vielmehr ist schon in Anbetracht seiner Beschwerde davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, seine Interessen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aus eigenem zu vertreten.
1.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
1.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der fallbezogen maßgebliche Sachverhalt konnte schon durch die Aktenlage als hinreichend geklärt erachtet werden. Im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, die einer Klärung durch das erkennende Gericht bedurft hätten. Gegenständlich war auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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