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G311 2299255-1•Bundesverwaltungsgericht G311 2299255-1
G311 2299255-1Bundesverwaltungsgericht03.06.2025
Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz mündliche Verhandlung non refoulement öffentliche Interessen persönlicher Eindruck politische Partei Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung
G311 2299255-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:
A)
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 06.05.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA) ein. Zugleich wurde eine von der Rechtsvertretung verfasste Antragsbegründung sowie mehrere Beweismittel in Vorlage gebracht.
Am 01.07.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA im Beisein seines Rechtsvertreters statt.
Mit Bescheid des BFA vom 13.08.2024, Zl.1367487101/240720684, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 06.05.2024 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der BF in Serbien geboren und aufgewachsen sei und dort seine Schulausbildung absolviert habe. Er habe seine nunmehrige Ehefrau im April 2022 kennengelernt und am 06.03.2023 in Wien geehelicht. Seine Ehefrau sei im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Seine Ehefrau habe eine Tochter aus einer vorangegangenen Beziehung und nunmehr die aus dieser Ehe stammend Tochter, Sofija SAVIC, geboren am 06.02.2024. Der BF habe keinen Aufenthaltstitel bei der MA 35 beantragt. Die Ehefrau gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und auch der BF sei bislang im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er sei kein Mitglied in einem Verein und habe keinen Deutschkurs absolviert. In Serbien würden noch Angehörige des BF und seiner Frau leben. Der BF sei laut seinen Angaben erstmals am 24.07.2022 mit dem Bus in das Bundesgebiet eingereist. Zuletzt sei er am 07.12.2023 in Österreich eingereist und halte sich, wie auch in seinem Reisepass ersichtlich sei, seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. Bezüglich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG führte die Behörde aus, dass es dem BF frei stehe sein Familienleben in Serbien fortzuführen oder nach einer Rückkehr in sein Heimatland legal im Rahmen der niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nach Österreich einzureisen. Ebenso sei es dem BF zumutbar einen entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der österreichischen Botschaft in Serbien einzubringen, die Verfahrensdauer in Serbien abzuwarten und seinen visafreien Aufenthalt für Besuche zu nutzen. Es stehe auch seiner Ehefrau frei nach Serbien zu reisen. Bis zu seiner Ausreise habe der BF in Serbien gelebt und sei dort auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Weiters würden seine Eltern und die Großeltern seiner Ehefrau im Heimatland leben. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht im Heimatland leben könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.09.2024 vollinhaltlich Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass der BF in Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau, seiner Stieftochter und seiner leiblichen Tochter lebe. Die Ehegattin und die Kinder seien alle rechtmäßig in Österreich aufhältig. Die Ehefrau verfüge über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Mangels Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen könne ein Antrag nach dem NAG nicht positiv abgeschlossen werden. Es liege jedoch keine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Einwanderungsvorschriften vor. Ebenso wird in der Beschwerde auf die Judikatur hinsichtlich der gebotenen Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG und des Kindeswohls verwiesen. Des weiteren wird ausgeführt, dass der BF sein schützenswertes Privat- und Familienleben auf das Recht der Kinder auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen stütze. Im gegenständlichen Bescheid sei jedoch keine ausreichende Abwägung hinsichtlich des Kindeswohls vorgenommen worden und somit sei die Entscheidung mit Mangelhaftigkeit belastet.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen; gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid beheben bzw. die beantragte Aufenthaltsberechtigung erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 18.09.2024 einlangte.
Am 15.01.2025 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter sowie die Zeugin Zaklina UROSEVIC teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht aufgrund des aktenkundigen serbischen Reisepasses fest. Er wurde in XXXX in Serbien geboren. Der BF hat im Heimatland seine Schul- und Berufsausbildung absolviert. Er hat den Beruf des Schlossers/Schweißers erlernt und war nach seiner Ausbildung in diesem Beruf erwerbstätig. Seine Muttersprache ist Serbisch. Der BF hat bislang keine Deutschprüfung absolviert. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. Reisepass des BF; Geburtsurkunde des BF; Einvernahme BFA XXXX , S 2 f, S 6 f)
Laut eigenen Angaben reiste der BF erstmals am XXXX sichtvermerkfrei mit dem Bus in Österreich ein. Zuletzt reiste er am XXXX in das Bundesgebiet ein und hält sich seinen Angaben nach seitdem ununterbrochen in Österreich auf. Er war bislang nicht im Bundesgebiet erwerbstätig und verfügte über keinen Aufenthaltstitel. Der BF hat auch bislang keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz beantragt. (vgl. Einvernahme BFA XXXX , S 3; Einreisestempel im Reisepass des BF; IRZ-Auszug vom XXXX ; AJ Web Auskunft vom XXXX )
Laut Zentralem Melderegister (ZMR) scheinen folgende Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet auf:
-von XXXX
-von XXXX
-seit XXXX (vgl. ZMR Auszug des BF vom XXXX )
Der BF lernte eigenen Angaben zufolge im XXXX die in Österreich daueraufenthaltsberechtigte XXXX , geboren am XXXX , kennen, welche er am XXXX vor dem Standesamt XXXX heiratete. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter XXXX geboren. (vgl. Einvernahme BFA XXXX , S 4; Daueraufenthaltskarte von XXXX ; Heiratsurkunde vom XXXX ; Geburtsurkunde XXXX )
In Serbien leben noch die Eltern des BF. Seine Brüder leben in Deutschland. Er hat Kontakt zu seinen Eltern in Serbien sowie ab und zu mit seinen in Deutschland lebenden Brüdern. (vgl. Einvernahme BFA XXXX , S 5, S 8)
Der BF lebt im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, seiner leiblichen Tochter und seiner Stieftochter XXXX , geboren am XXXX , welche aus einer früheren Beziehung seiner Ehefrau entstammt. (vgl. Einvernahme BFA vom XXXX , S 4 f; Meldebestätigung XXXX ; Meldebestätigung XXXX ; Meldebestätigung XXXX )
Die Ehefrau des BF war zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung mit dem zweiten gemeinsamen Kind schwanger (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 3).
Die Ehefrau des BF befindet sich seit XXXX in Österreich. Sie war bislang nicht erwerbstätig, hatte jedoch bis zur Geburt ihrer ersten Tochter eine Lehre zur Bürokauffrau absolviert. Ebenso befindet sich ihr Vater mit der Familie im Bundesgebiet. In Serbien lebt noch ihre Großmutter und eine Halbschwester, mit welcher sie ihren Angaben nach unregelmäßig Kontakt hat. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 4 f)
Die Ehefrau des BF absolvierte zwischen XXXX eine Lehre, danach scheint immer wieder ein Arbeitslosengeldbezug und seit XXXX ein Sozialhilfebezug auf. Sie war lediglich zwischen XXXX als Angestellte angemeldet. Seit XXXX bezieht sie pauschales Kinderbetreuungsgeld. Der Lebensunterhalt des BF, seiner Ehefrau und den im Haushalt lebenden minderjährigen Kindern wird durch den Bezug von Sozialhilfe bzw. Kinderbetreuungsgeld bestritten. (vgl. AJWeb Auszug von XXXX )
Der BF ist in Österreich unbescholten. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX )
Der BF darf sich als serbischer Staatsbürger mit einem gültigen biometrischen Reisepass zwar für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten. Da der BF jedoch die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer eindeutig überschritten hat, hält er sich somit nach Ablauf der visumfreien 90 Tage derzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Bei Serbien handelt es sich gemäß § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV um einen sicheren Herkunftsstaat.
Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Serbien weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in Serbien die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Im Fall seiner Rückkehr nach Serbien wird der BF auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Desweiteren ist der serbische Reisepass des BF, welcher eine Gültigkeit bis zum XXXX aufweist aktenkundig. Ebenso geht aus diesem bzw. der einliegenden Geburtsurkunde hervor, dass der BF in XXXX /Serbien geboren wurde. Seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme hinsichtlich seiner im Heimatland absolvierten Schul- und Berufsausbildung sowie seiner Erwerbstätigkeit waren glaubhaft. Dass er noch keine Deutschprüfung absolviert hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt, sowie aus dem Umstand, dass eine diesbezügliche Bestätigung vom BF im Verfahren nicht in Vorlage gebracht wurde.
Anhaltspunkte für Erkrankungen oder gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF sind nicht zutage getreten, vielmehr hat er selbst angegeben gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen.
Den Angaben, wonach er erstmalig am XXXX in das Bundesgebiet eingereist ist, war Glauben zu schenken. Dass er zuletzt am XXXX in das Österreich eingereist ist, ergibt sich aus dem in seinem Reisepass befindlichem Einreisestempel. Ebenso besteht kein Zweifel, dass sich der BF seitdem ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat, zumal kein Ausreisestempel udgl. im Reisepass ersichtlich ist und der BF dies im Verfahren auch glaubhaft angegeben hat. Die Feststellung, dass der BF bislang in Österreich nicht erwerbstätig war, basiert auf seinen Sozialversicherungsdaten, wonach keine meldende Stelle vorliegt. Laut Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) verfügte der BF bislang über keinen Aufenthaltstitel für Österreich bzw. wurde kein Antrag auf einen solchen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebracht.
Seine Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus dem einliegenden ZMR-Auszug. Aus diesem geht eine erstmalige Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mit XXXX hervor. Zuletzt scheint eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung mit XXXX im Bundesgebiet auf. Laut glaubhaften Angaben des BF befindet sich dieser jedoch seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet. Da die Hauptwohnsitzmeldung erst fünf Monate später erfolgte, ist von einer Missachtung der melderechtlichen Bestimmungen auszugehen.
Aus der Aussage des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA geht hervor, dass dieser seine nunmehrige Ehefrau im XXXX kennenlernte. Die Feststellungen betreffend der Eheschließung basieren auf der aktenkundigen Heiratsurkunde. Dass seine Tochter am XXXX in XXXX geboren wurde ergibt sich aus der im Akt befindlichen Geburtsurkunde.
Seinen Angaben hinsichtlich seiner in Serbien lebenden Eltern und seiner in Deutschland befindlichen Brüder war Glauben zu schenken.
Der gemeinsame Haushalt im Bundesgebiet mit seiner Ehefrau, der Stieftochter sowie der leiblichen Tochter war aufgrund der vorliegenden Meldebestätigungen festzustellen bzw. ergibt sich aus der Aussage des BF im Verfahren.
Die Ehefrau des BF sagte im Zuge der Beschwerdeverhandlung aus, dass sie derzeit mit dem zweiten gemeinsamen Kind schwanger sei. Ebenso war an ihren Angaben bezüglich ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich, ihrer Berufsausbildung sowie dem Verbleib ihrer Angehörigen nicht zu zweifeln.
Der Bezug von Sozialhilfe bzw. Kinderbetreuungsgeld der Ehefrau geht unzweifelhaft aus ihrem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug hervor.
Die Feststellung, dass der BF in Österreich unbescholten ist, geht aus seinem aktuellen Strafregisterauszug hervor, wonach keine Verurteilungen im Bundesgebiet aufscheinen.
Wie bereits zuvor ausgeführt, ergibt sich die letzte sichtvermerkfreie Einreise des BF aufgrund des in seinem Reisepass befindlichen Einreisestempels vom XXXX . Da der BF Inhaber eines gültigen serbischen Reisepasses ist, ist er berechtigt sich für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen sichtvermerkfrei im Schengenraum aufzuhalten. Da der BF glaubhaft im Verfahren angegeben hat, sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet aufzuhalten, war festzustellen, dass er sich nach Ablauf der visumfreien 90 Tage unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Zur Rückkehrsituation des BF:
Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Serbien Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, wurden nicht einmal ansatzweise vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Es ist ihm im Fall einer Rückkehr nach Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat, aufgrund der dortigen Lage, die sich aus den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen ergibt, und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse die Teilnahme am dortigen Erwerbsleben möglich und zumutbar und ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat gleichermaßen erwirtschaften können wird.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte § 54 AsylG lautet wie folgt:
„§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idF BGBl. I 110/2019 lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 52. […]
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
[…]
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
[…] „
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 10 […]
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt. „
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erteilen ist. Dazu ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Bei der nun vorzunehmenden Interessensabwägung ist unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen.
Da der BF Inhaber eines biometrischen serbischen Reisepasses ist, ist er nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Der BF reiste letztmalig am XXXX in das Bundesgebiet ein und hält sich – wie oben ausgeführt – daher seit Ablauf der visumfreien 90 Tage unrechtmäßig in Österreich auf und ist bislang seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet nämlich weder die gegenständlichen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich.
Jedoch liegt im konkreten Fall ein Familienleben mit der in Österreich zum Daueraufenthalt berechtigten Ehefrau, der aufenthaltsberechtigten Tochter sowie der Stieftochter vor.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (siehe explizit VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093, und 19.02.2014, 2013/22/0037; sowie VfGH 09.06.2006, B 1277/04, mit dortigem Verweis auf das Urteil des EGMR vom 10.07.2003, Nr. 53441/99, im Fall Benhebba).
Als besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, die zu berücksichtigen sind, zählen etwa ein gemeinsamer Haushalt, ein Pflege- oder Betreuungsverhältnis sowie eine finanzielle oder psychische Abhängigkeit (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).
Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2024/17/0163 vom 23.12.2024 ausgesprochen, dass betreffend das Kindeswohl, darauf hinzuweisen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung betont. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um ein Kind, sondern um einen Elternteil handelt, sowie auch dann, wenn das Kind noch nicht geboren ist (vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0232, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 18, mwN, und VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 20, sowie auf diese Erkenntnisse Bezug nehmend VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0226, Rn. 8/9).
Hierzu ist jedoch auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen im Ergebnis für gerechtfertigt erscheint, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN).
Unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK muss nämlich nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. zuletzt zB. VwGH 03.05.2021, Ra 2021/01/0141; VwGH 15.04.2021, Ra 2021/20/0103; VwGH 22.01.2021, Ra 2020/20/0426 mwN).
Laut eigenen Angaben lernte der BF seine nunmehrige Ehefrau, welche in Österreich daueraufenthaltsberechtigt ist, im XXXX kennen und ehelichte sie am XXXX vor dem Standesamt XXXX . Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter in XXXX geboren. Seit XXXX besteht nun durchgehend ein gemeinsamer Wohnsitz mit der Ehefrau, deren Tochter sowie der gemeinsamen Tochter. Das zweite gemeinsame Kind wird im XXXX erwartet.
Der BF hätte grundsätzlich die Möglichkeit, sich im Rahmen der Bestimmungen über die Familienzusammenführung im Sinne des § 47 NAG um einen Aufenthaltstitel zu bemühen. Der BF hat jedoch selbst im Verfahren angegeben bislang keinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzt eingebracht zu haben, weil seine Ehefrau nicht erwerbstätig gewesen sei. (vgl. Einvernahme BFA vom XXXX , S 3) Desweitern wurde der fallgegenständliche Antrag erst am XXXX – sohin fünf Monate nach Einreise in das Bundesgebiet gestellt. Daneben ist anzumerken, dass der BF sich auch erst mit diesem Tag in Österreich mit Wohnsitz gemeldet hat, und somit neben aufenthaltsrechtlichen Regelungen auch gegen das Meldegesetz verstoßen hat.
Insbesondere, da dem BF offenbar bewusst war, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels mangels entsprechender finanzieller Mittel nicht vorlägen, wäre er angehalten gewesen, wieder nach Serbien auszureisen und zu versuchen, von dort einen Aufenthalt zu beantragen, was er jedoch nicht gemacht hat. Sowohl dem BF als auch seiner Ehegattin war somit schon von Beginn an klar, dass sich der BF nicht durchgehend in Österreich aufhalten darf.
Aus diesem Grund liegt eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über einen geordneten Familiennachzug vor. Dies kann auch nicht mit dem vorgebrachten Familienleben und dem Kindeswohl kompensiert werden, wie sich auch aus den nachfolgenden Ausführungen zur Interessensabwägung ergibt.
Der BF und seine Ehefrau gingen ihre Beziehung zu einem Zeitpunkt ein, zu dem der BF über kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet verfügte und sich lediglich auf Grundlage eines sichtvermerkfreien Aufenthalts im Bundesgebiet aufgehalten durfte. Ebenso war dies zum Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter der Fall.
Im Übrigen stellt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar. Das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044).
Wenngleich die für einen Verbleib des BF in Österreich sprechenden familiären Interessen und das Kindeswohl in isolierter Betrachtung beachtlich sein mögen, stellt das Kindeswohl im Rahmen der Interessensabwägung letztlich einen Aspekt dar und kommt diesem vorliegend in der Gesamtbetrachtung kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des BF beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.
Die Ehefrau sagte zwar in der Beschwerdeverhandlung aus, dass sie, abgesehen von ihrem Ehemann, keine Unterstützung bei der Kinderbetreuung habe. Jedoch ist anzumerken, dass der BF erst seit XXXX durchgehend im selben Haushalt mit seiner Ehefrau, der Stieftochter und seiner Tochter gemeldet ist. Im Falle der Ausreise des BF würde zwar die Hilfe bei der Betreuung der Kinder wegfallen, jedoch wäre der Lebensstandard seiner Ehegattin und der Kinder nicht grob beeinträchtigt, da die Familie derzeit ihren Lebensunterhalt ohnehin lediglich aus staatlichen Sozialhilfeleistungen bzw. dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld bestreitet. Aus diesen Umständen lässt sich jedoch keine weiterführende Abhängigkeit ableiten.
Im vorliegenden Fall wäre auch eine vorübergehende Trennung des BF von seiner Ehegattin und den Kindern bis zur Durchführung einer rechtmäßigen Familienzusammenführung nach dem NAG und zu einer legalen Wiedereinreise nicht unzumutbar. In der Zwischenzeit kann der BF auf Grundlage seines sichtvermerkfreien Aufenthalts seiner Ehefrau und den Kindern – wie schon bereits in der Vergangenheit – Besuche abstatten.
Es bleibt auch der Ehefrau, welche die serbische Staatsbürgerschaft besitzt, freigestellt, sich mit den Kindern in Serbien niederzulassen. So hat der BF selbst in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, bereits konkret in Erwägung gezogen zu haben mit seiner Familie nach Serbien zurückzukehren. (vgl. Einvernahme BFA vom XXXX , S 3)
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Unter „Privatleben“ iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. Hinweise auf eine maßgebliche Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich liegen aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht vor. Der BF hat bislang keinen Sprachkurs besucht. Der BF ging bisher keiner Erwerbstätigkeit nach und ist auch derzeit nicht beschäftigt. Zwar hat der BF angegeben im Bundesgebiet „irgendwas arbeiten“ zu wollen, jedoch kann daraus keine nachhaltige berufliche Integration abgeleitet werden. (vgl. Einvernahme BFA vom XXXX , S 6) Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein und bestehen auch sonst keine maßgeblichen Beziehungen zu Personen außerhalb seiner Kernfamilie.
Der BF weist zudem nach wie vor enge Bindungen zu seinem Heimatland auf und leben noch seine Eltern in Serbien, welche dort ein Haus besitzen. Es besteht regelmäßiger Kontakt mit ihnen. Der BF verbrachte zudem beinahe sein gesamtes Leben bis XXXX in Serbien, ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, spricht die Landessprache und verfügt über Berufserfahrung. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich beim BF um einen gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter handelt, kann angenommen werden, dass er in Serbien gleichermaßen in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu erwirtschaften. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der BF in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können wird.
Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.1.1999, 98/18/0420).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und auch die – mit der Abweisung des Antrages gemäß § 52 Abs. 3 FPG zu verbindende – Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 50 FPG lautet:
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht behauptet. Vielmehr hat sich der BF bis Dezember 2023 im Herkunftsstaat aufgehalten und ist schon aus diesem Umstand abzuleiten, dass keine entsprechende Gefährdung vorliegt.
Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):
§ 55 FPG lautet auszugsweise:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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