Bundesverwaltungsgericht G311 2301907-1

G311 2301907-1Bundesverwaltungsgericht03.06.2025

Regest

Aufenthaltsberechtigung Deutschkenntnisse individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Menschenrechtsverletzungen politischer Charakter Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Voraussetzungen Wegfall der Gründe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G311 2301907-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G311.2301907.1.00

Spruch

G311 2301911-1/9E

G311 2301910-1/9E

G311 2301907-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung über XXXX , geboren am XXXX , auf Dauer unzulässig ist. XXXX , geboren am XXXX , wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerden 1.) der XXXX , geboren am XXXX , 2.) des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. 1.) XXXX , 2.) XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung über 1.) XXXX , geboren am XXXX , und 2.) XXXX , geboren am XXXX , auf Dauer unzulässig ist. 1.) XXXX , geboren am XXXX , und 2.) XXXX , geboren am XXXX , wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte III. bis IV. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (BF2) und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (BF3).

Am XXXX langten die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, welche die BF1 für sich und als gesetzliche Vertreterin für die BF2 und den BF3 stellte. Zugleich wurde eine Antragsbegründung sowie diverse Beweismittel in Vorlage gebracht.

Am XXXX wurde die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.

Mit Schreiben vom XXXX erging seitens der belangten Behörde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Darin wurde den BF die beabsichtigte Abweisung bzw. Zurückweisung ihrer Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und in eventu in Verbindung mit einem Einreiseverbot (gegen die BF1) mitgeteilt und die BF binnen Fristsetzung aufgefordert eine diesbezügliche Stellungnahme zu erstatten. Da die BF1 an ihrer Adresse nicht persönlich angetroffen werden konnte wurden die Schriftstücke in der zuständigen Postfiliale hinterlegt. Diese wurde jedoch nicht behoben, sodass sie nach Ende der Abholfrist wieder an die belangte Behörde zurückgesandt wurden. Am XXXX hat die BF die Schriftstücke persönlich am BFA übernommen.

Mit E-Mail vom XXXX erstattete die BF1 eine diesbezügliche Stellungnahme und reichte in weiterer Folge weitere Beweismittel nach.

Mit Schreiben vom XXXX erging eine neuerliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme seitens des BFA. Darin wurde die BF1 aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme bezüglich ihrer persönlichen Situation abzugeben und weitere Dokumente nachzureichen. Dieser Aufforderung kam die BF1 mit Stellungnahme vom XXXX nach und reichte zugleich weitere Beweismittel ein.

Mit Bescheiden des BFA vom XXXX , Zl. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 25.11.2022 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Gegen die BF1 wurde ein befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7, Z 8 FPG für die Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt V.).

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass die BF1 verheiratet sei und Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder habe. Sie leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Die BF1 habe in Serbien acht Jahre lang die Grundschule besucht und eine Ausbildung zur Friseurin begonnen, welche sie jedoch abgebrochen habe. Anschließend sei sie als Sängerin und Bauchtänzerin erwerbstätig gewesen. Sie habe ein ÖSD Zertifikat auf dem Sprachniveau A1 erworben. Eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 habe sie jedoch nicht bestanden. Sie sei strafrechtlich unbescholten, jedoch sei sie von der Finanzpolizei wegen unerlaubter Erwerbstätigkeiten im Zeitraum von XXXX bis XXXX zur Anzeige gebracht worden. Sie lebe mit ihrem um 25 Jahre älteren Ehegatten, welchen sie lediglich zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich im XXXX in Serbien geheiratet habe, sowie ihren beiden minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Gegen die beiden Kinder sei ebenso mit Bescheid vom selben Tag eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Als private Kontakte seien von der BF1 lediglich die geschiedene Gattin ihres Ehemannes sowie nicht näher bezeichnete Nachbarn angegeben worden. Als Begründung für das gegen die BF1 erlassene Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass sie von der Finanzpolizei wegen unerlaubter Erwerbstätigkeit im Zeitraum von XXXX bis XXXX angezeigt worden sei. Zudem sei sie auch zwischen XXXX bis XXXX bei einem anderen Arbeitgeber einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie habe noch nie über einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt und daher sei ihr eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Daüberhinaus handle es sich bei der am XXXX in Serbien geschlossenen Ehe mit dem um 25 Jahre älteren serbischen Staatsangehörigen XXXX , welcher über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügte, um eine Aufenthaltsehe. Die belangte Behörde habe es als erwiesen angesehen, dass die BF1 die Ehe mit XXXX lediglich zum Zweck sich in Österreich ein Aufenthaltsrecht mit unbeschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt zu erschleichen eingegangen und sei XXXX nicht der leidbliche Vater der BF2 und des BF3.

Am XXXX nahm die BF1 ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch wahr und zeigte sich nicht rückkehrwillig.

Mit E-Mails der BF1 vom XXXX wurden weitere medizinische Unterlagen den BF3 betreffend bei der belangten Behörde eingereicht.

Gegen den gegenständlichen Bescheid erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX vollinhaltlich Beschwerde und führten darin zusammengefasst aus, dass sich die BF1 bereits erstmalig mit einem Visum D zum Zwecke der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Musikerin in Österreich vom XXXX bis XXXX aufgehalten habe. Dieses Visum sei von XXXX bis XXXX verlängert worden. Die BF1 habe bereits davor, ca. im XXXX , ihren nunmehrigen Ehemann in Serbien kennengelernt. Dieser lebe bereits seit über 50 Jahren in Österreich und verfügte über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Als die BF1 ihren nunmehrigen Ehemann kennengelernt habe, sei dieser noch mit seiner ersten Frau verheiratet gewesen. Er habe sich in weiterer Folge scheiden lassen und sei dann mit der BF1 eine Beziehung eingegangen. Im Jahr XXXX sei ihre gemeinsame Tochter, die BF2, geboren worden und im Jahr XXXX der gemeinsame Sohn, der BF3. Die BF1 sei mit ihrem Ehemann seit XXXX verheiratet. Da die Ex-Ehefrau des Ehemannes der BF1 sowie seine Kinder aus erster Ehe besorgt um ihr Erbe gewesen seien, hätten die BF1 und ihr Ehemann mit der Heirat zugewartet, bis eine entsprechende vertragliche Vereinbarung geschlossen worden sei, dass die BF1 und ihre Kinder keinen Anspruch auf das eheliche Vermögen des geschiedenen Paares hätten. Die BF1 habe für sich und ihre Kinder erstmals im Jahr XXXX einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht beantragt. Diese Anträge seien jedoch wegen unzureichender Unterhaltsmittel rechtskräftig in zweiter Instanz abgewiesen worden. Die BF1 befinde sich schon sehr lange in Österreich, wobei sie zunächst zeitweise in Österreich und Serbien gelebt habe. Sie spreche gut Deutsch und habe die Sprachprüfung auf dem Niveau A1 absolviert. Die BF2 habe ab XXXX den Kindergarten und anschließend die Volksschule in Wien besucht. Aktuell besuche sie die 4. Schulstufe der Sonderschulklasse. Der BF3 habe zunächst einen Kindergarten in Wien besucht und gehe nun in die erste Klasse der Volksschule. Die BF2 und der BF3 hätten einen Freundeskreis in Wien und würden sehr gut Deutsch sprechen. Der BF3 würde unter einer Tic-Störung leiden und wurde diesbezüglich auf die aktenkundigen medizinischen Unterlagen verwiesen. Die BF1 leide an gesundheitlichen Problemen, so sei eine Zyste an der Gebärmutter festgestellt worden. Diesbezüglich würden noch weitere Abklärungen nötig sein. Der Ehemann der BF1 leide unter Diabetes Mellitus II, Hyperlipidämie, einer koronaren Gefäßerkrankung, arterieller Hypertonie und einem metabolischen Syndrom. Diesbezüglich benötige er zahlreiche Medikamente. Der Ehemann der BF1 beziehe eine Invaliditätspension und sei auf die emotionale und körperliche Unterstützung durch die BF1 angewiesen. Die BF1 sei mit ihrem Ehemann mitversichert und er komme für die Wohnung und die Verpflegung der BF auf. Die BF1 lebe seit vielen Jahren in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann. Zunächst habe die BF1 (und in weiterer Folge die BF2 und der BF3) einige Zeit in Österreich und dann in Serbien gelebt. Seit XXXX hätten die BF ihren Hauptwohnsitz in Österreich. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Kindeswohl der BF2 und des BF3 auseinandergesetzt. Eine Rückkehrentscheidung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der BF auf Privat- und Familienleben dar, ebenso das über die BF1 verhängte Einreiseverbot. Es wurde eine zeugenschaftliche Einvernahme des Ehemannes der BF1 beantragt.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung – unter Einvernahme der BF1 und des beantragten Zeugen – anberaumen; die angefochtenen Bescheide aufheben bzw. dahingehend abändern, das die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; das Einreiseverbot gegen die BF1 ersatzlos zu beheben; in eventu das Einreiseberbot zu verkürzen; in eventu die Bescheid – im angefochtenen Umfang – beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangten.

Am XXXX lange eine Beweismittelvorlage hinsichtlich medizinischer Unterlagen der BF1 sowie ihres Ehemannes und des BF2 ein.

Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der die BF1, ihre Rechtsvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Eine Anwesenheit der BF2 und des BF3 war aufgrund ihres Alters nicht erforderlich.

Mit Schriftsatz vom XXXX wurden weitere Unterlagen vorgelegt:

Ambulanter Patientenbrief der Klinik XXXX vom XXXX betreffend BF3: Thrombos erhöht, Hb und Hkt erniedrigt, MCH und MCV erniedrigt, ASLO erhöht, kombinierte vokale und motorische Tics, Störung des Sozialverhaltens

Schuleinschreibung der BF2 in einer Mittelschule in XXXX für das Schuljahr XXXX

Arztbrief des Gesundheitszentrums XXXX und XXXX vom XXXX betreffend BF3: Demnach leidet der BF3 unter Tachykardie, Eisenmangelanämie, Vitamin-D-Mange, kombinierten vokalen und multiplen motorischen Tics (Tourette-Syndrom) sowie unter sonstigen Störungen des Sozialverhaltens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF sind serbischer Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF1 ist die Mutter der minderjährigen BF2 und des minderjährigen BF3. Die BF1 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die minderjährige BF2 führte den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der minderjährige BF3 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Ihre Identität steht aufgrund der aktenkundigen serbischen Reisepässe fest. Die BF wurden in XXXX /Serbien geboren. (vgl. Reisepass BF1, AS 193; Reisepass BF2, AS 489; Reisepass BF3, AS 471; Geburtsurkunde BF2, AS 197 f; Geburtsurkunde BF3, AS 199 f)

Die BF1 gehört der Volksgruppe der Roma an. Die BF1 hat acht Jahre lang die Grundschule in Serbien besucht und begann anschließend eine Lehre als Friseurin, welche sie jedoch nach wenigen Monaten abgebrochen hat. Sie hat ihren Lebensunterhalt in Serbien als Sängerin in Restaurants und bei Veranstaltungen bzw. als Bauchtänzerin bestritten. Die Muttersprache der BF ist serbisch. Die BF1 hat die Sprachprüfung auf dem Niveau A1 bestanden, sie verfügt jedoch über keinen Nachweis über das Modul 1. Die BF 2 besucht seit XXXX die Volksschule in XXXX . Sie ist in der 1 MIK Klasse (4. Schulstufe) einerVolksschule in XXXX und wird nach dem Lehrplan allgemeine Sonderschule beurteilt. Zuvor hat sie seit Februar 2019 die Kindergarten XXXX besucht. Der BF3 besucht die 1. Klasse einer Volksschule in XXXX . Er hat davor seit April 2021 den Kindergarten XXXX besucht. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 9; Einvernahme BFA vom XXXX , AS 267; ÖSD Zertifikat A1 vom XXXX , AS 223 f; Schulbesuchsbestätigungen BF2, AS 525 f; Schulnachricht BF2 vom XXXX ; Schreiben VS L. vom XXXX ; Bestätigung XXXX BF2, AS 213; Bestätigung XXXX BF3, AS 215)

Die BF1 leidet unter einer Dermoidzyste DD Myom des Eierstocks und war diesbezüglich in medizinischer Behandlung. Eine operative Entfernung der Zyste war für den XXXX geplant. Die BF1 leidet jedoch an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Die BF2 ist gesund und leidet an keinen gesundheitlichen Problemen. (vgl. Ambulanzkarte – Gynäkologische Ambulanz XXXX vom XXXX , AS 742; Patientenaufklärungsbogen betreffend die BF1)

Der BF3 wurde in der 24. Schwangerschaftswoche geboren und wies ein Geburtsgewicht von 750 g auf. Er bedurfte daher in den ersten Lebensjahren einer regelmäßigen medizinischen Betreuung. Bei der Geburt ist keine Respiration erfolgt musste eine kardio-pulmonale-Reanimation mit anschließender Überweisung in ein Institut für Neonatologie in Belgrad erfolgen. Der BF3 wurde daraufhin drei Monate lang stationär versorgt. Eine zwischenzeitige häusliche Entlassung wurde nach einem Tag aufgrund eines epileptischen Anfalles und wegen Problemen mit der Atmung und Ernährung beendet. Durch die regelmäßige Verabreichung von Medikamenten war eine spätere Hospitalisierung nicht mehr erforderlich. Beim BF3 traten bislang keine weiteren epileptischen Anfälle mehr auf. Zur Vorbeugung eines weiteren Anfalles wurde ihm das Medikament Kepra verschrieben. Aus dem EEG-Befund der Kinderordination XXXX vom XXXX geht hervor, dass ein unauffälliges, altersentsprechendes EEG ohne einen sicheren Hinweis auf eine erhöhte cerebrale Erregungsbereitschaft vorliege. Darüberhinaus wurde beim BF3 Dysplasia bronchopulmonalis pernatalis und Asthma non specificatum diagnostiziert. Aktuell liegen jedoch keine Informationen bzw. Befunde vor, welche einen entsprechenden diesbezüglichen Behandlungsbedarf vorsehen. Eine beim BF3 diagnostizierte rechtsseitige Hodenektopie mit einem Leistenbruch rechtsseitig wurde im November 2021 operativ behandelt. Der BF3 leidet aktuell an kombinierten vokalen und motorischen Tics sowie einer Störung des Sozialverhaltens. Beim BF3 wurde Tachykardie diagnostiziert. Daneben besteht der Verdacht auf eine hyperkinetische Störung. Er ist diesbezüglich in medizinischer Behandlung und eine weiterführende psychiatrische Abklärung, eine medikamentöse Einstellung, eine Abklärung bezüglich ADHS bzw. Autismus, ein tagesklinischer Aufenthalt zu einer genaueren psychologischen Austestung, eine Fortführung des Unterrichts in der Integrationsklasse nach Sonderschullehrplan, eine Ergotherapie sowie Logopädie ist diesbezüglich empfohlen. (vgl. Bericht des Facharztes XXXX Serbien vom XXXX , AS 735; Bericht des Facharztes der Universitätskinderklinik vom XXXX , AS 738; EEG-Befund vom XXXX , AS 733; EEG-Befund vom XXXX , AS 734; Stationärer Patientenbrief XXXX , AS 732; psychologischer Befund des Gesundheitszentrums XXXX vom XXXX )

Die BF1 ist seit XXXX mit dem serbischen Staatsbürger XXXX , geboren am XXXX verheiratet. Der Ehemann ist im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gültig bis XXXX . Laut seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung ist er im Alter von 6 oder 7 Jahren erstmals in das Bundesgebiet eingereist und lebt seither bis auf eine Unterbrechung zwischen XXXX bis XXXX in Österreich. Er ist in zweiter Ehe mit der BF1 verheiratet und sie lernten sich ihren Angaben zufolge im Jahr 2010 kennen. Er ließ sich im XXXX XXXX von seiner ersten Ehefrau scheiden. Der Ehemann der BF1 leidet unter COPD II, Adipositas, Schlafapnoe, DM II, Depressio und Insomnie. Ebenso liegt bei ihm eine koronare Gefäßerkrankung, ein metabolisches Syndrom, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Diabetes Mellitus und Nikotinabusus vor. Er muss diesbezüglich regelmäßig Medikamente einnehmen. Im XXXX erlitt er einen akuten transmuralen Myokardinfarkt der Hinterwand. Darüberhinaus wurde kürzlich ein Übergangszellkarzinom hohen Malignitätsgrades an der Harnblase festgestellt. Er bezieht seit XXXX eine Invaliditätspension aufgrund Erwerbsunfähigkeit. Zuvor hatte er ein freies Gewerbe angemeldet, welches er bis XXXX ausübte. Davor ging er seit XXXX immer wieder unselbstständigen Tätigkeiten nach und scheint auch immer wieder zwischenzeitig ein Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezug auf. Mit Bescheid des Magistrats XXXX vom XXXX wurden dem Ehemann der BF1 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie eine Mietbeihilfe zuerkannt. (vgl. Heiratsurkunde vom XXXX , AS 201; Verhandlungsniederschrift XXXX , S4, S 7; Kopie Aufenthaltstitel XXXX , AS 449; Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen vom XXXX , AS 709 f; ärztlicher Bericht vom 14.11.2022, AS 777; Mulitprofessioneller Dekurs vom 07.10.2024, AS 769 ff; Patientenbrief Klinik XXXX vom XXXX , AS 315; vorläufiger Entlassungsbericht Lehrkrankenhaus XXXX vom XXXX ; Pathologischer Befund; Bescheid PVA vom XXXX , AS 749 f; Information über die Anweisung PVA; GISA-Auszug vom XXXX , AS 229; AJWeb Auskunft vom XXXX , AS 377 ff; Bescheid XXXX vom XXXX , AS 555 ff)

Die BF1 war erstmals von XXXX bis XXXX im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz gemeldet. Anschließend scheint eine Nebenwohnsitzmeldung von XXXX bis XXXX sowie eine weitere Nebenwohnsitzmeldung bei ihrem nunmehrigen Ehemann von XXXX bis XXXX auf. Erstmalig war sie mit Hauptwohnsitz von XXXX bis XXXX in Österreich gemeldet. Die damalige Meldung bezog sich ebenso auf die Wohnung des nunmehrigen Ehemannes. Von XXXX bis XXXX scheint eine Hauptwohnsitzmeldung bei ihrem Ehemann auf. Seit XXXX ist sie nun durchgehend dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. (vgl. ZMR-Auszug BF1 vom XXXX )

Die BF2 weist von XXXX bis XXXX eine Nebenwohnsitzmeldung bei ihrem Vater in der XXXX auf. Danach war sie von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und seit XXXX durchgehend mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse gemeldet. Der BF3 ist seit XXXX durchgehend mit Hauptwohnsitz an der Wohnadresse seines Vaters gemeldet. (vgl. ZMR-Auszüge BF2 und BF3 vom XXXX )

Die BF1 lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit der BF2, dem BF3 und ihrem Ehemann in dessen Mietwohnung in der XXXX . (vgl. Mietvertrag, AS 225 ff; ZMR-Auszüge vom XXXX )

Der BF1 wurde jeweils ein Visum D gültig von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX ausgestellt. Der genaue Zeitpunkt ihrer letzten Einreise in das Bundesgebiet ist nicht bekannt. Ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge, ist sie jedoch seit XXXX nicht mehr nach Serbien gereist. Im XXXX stellte die BF1 zunächst lediglich für sich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Im Zuge dessen richtete die XXXX ein Erhebungsersuchen wegen des Verdachtes auf Aufenthaltsehe an die Landespolizeidirektion (LPD) XXXX . Laut Erhebungsbericht der LPD Wien konnte der Anfangsverdacht zum damaligen Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden. Im XXXX brachte die BF1 für die BF2 und den BF3 unvollständige Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der XXXX ein. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid der XXXX 5 vom XXXX wegen Unzulässigkeit der Inlandsantragsstellung, da der Aufenthalt der BF1 zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und ihr Aufenthalt den öffentlichen Interessen widerstreiten würde abgewiesen. (vgl. Kopie Visa D, AS 195 f; Verhandlungsniederschrift XXXX , S 5; Erhebungsbericht LPD XXXX vom XXXX , AS 101 ff; Bescheid XXXX vom XXXX , AS 105 ff)

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts (VwG) XXXX zu GZ XXXX , vom XXXX wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die BF verfügen somit über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und daher ist ihr Aufenthalt derzeit als unrechtmäßig zu qualifizieren. (vgl. Erkenntnis VwG XXXX vom XXXX , AS 19 ff, IZR- Auszug betreffend BF1 vom XXXX ; IZR-Auszüge betreffend BF2 und BF3 vom XXXX )

Am XXXX erging seitens des BFA ein Erhebungsersuchen aufgrund des Verdachtes des illegalen Aufenthalts mit Meldung an die LPD XXXX und die BF1 wurde in weiterer Folge an ihrer Meldeadresse angetroffen. Dabei wurde von der Sicherstellung des Reisepasses der BF1 abgesehen und sie wurde über die richtige Vorgehensweise bei der Ein- und Ausreise belehrt. (vgl. Erhebungsersuchen BFA vom XXXX , AS 149 ff; Bericht LPD XXXX vom XXXX , AS 141 ff)

Am 15.11.2022 wurde die BF1 ins PAZ XXXX auf Grund offener Verwaltungsstrafen überstellt. (vgl. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme BFA vom XXXX , AS 173 ff)

Die BF1 ging von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX einer unrechtmäßigen geringfügigen Beschäftigung im Bundesgebiet nach. (vgl. AJWeb Auszug vom XXXX )

Durch eine Mitteilung des Magistrat XXXX bzw. eines Schreibens des VwG XXXX wurde dem Amt für Betrugsbekämpfung/Finanzpolizei mitgeteilt, dass die BF im Zeitraum von XXXX bis XXXX einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und wurde eine Anzeige erstattet. (vgl. Schreiben des Amts für Betrugsbekämpfung vom XXXX , AS 183 f)

In Serbien leben noch die Eltern sowie ein Bruder mit seiner Familie und eine Schwester der BF1. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 9)

Der BF1 ist in Österreich unbescholten. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf. Die BF2 und der BF3 sind aufgrund ihres Alters strafunmündig. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX )

Es war jedenfalls festzustellen, dass es sich bei der von der BF1 mit XXXX geschlossenen Ehe um keine Aufenthaltsehe handelt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Desweiteren sind die serbische Reisepässe der BF, welche eine Gültigkeit bis zum XXXX (BF1) bzw. bis zum XXXX (BF2 und BF3) aufweisen aktenkundig. Ebenso geht aus diesen hervor, dass die BF in Smederevo/Serbien geboren wurden. Darüberhinaus befinden sich die Geburtsurkunden der BF2 und des BF 3 im Akt.

Dass die BF1 der Volksgruppe der Roma angehört hat sie gleichlautend im Verfahren angegeben und in der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Ebenso hat sie in der Einvernahme vor dem BFA ausgesagt 8 Jahre lang die Grundschule in Serbien besucht und anschließend eine Friseurlehre begonnen zu haben. Sie habe diese jedoch nach einigen Monaten abgebrochen. In der Beschwerdeverhandlung führte sie aus, ihren Lebensunterhalt in Serbien als Sängerin und Bauchtänzerin bestritten zu haben. Dass die Muttersprache der BF Serbisch ist, steht unzweifelhaft fest. Die BF1 hat bislang eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A1 erfolgreich absolviert. Eine Prüfung über das Sprachniveau A2 hat sie jedoch nicht bestanden bzw. wurden keine Unterlagen betreffend einen positiven Abschluss über das Modul 1 in Vorlage gebracht. Aufgrund der vorgelegten Bestätigungen und Schulzeugnisse steht unzweifelhaft fest, dass die BF2 seit XXXX und der BF2 seit XXXX den Kindergarten bzw. die Schule in Österreich besuchen.

Die gesundheitlichen Probleme der BF1 gehen aus den vorgelegten diesbezüglichen medizinischen Befunden ihre Person betreffend hervor. Darüberhinaus wurden jedoch keine nennenswerten gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht und liegen keine diesbezüglichen Anhaltspunkte vor, sodass festzustellen war, dass die BF1 an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet und arbeitsfähig ist. Für die BF2 wurde im gesamten Verfahren kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass sie an irgendwelchen Krankheiten leidet und sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF3 basieren auf den aktenkundigen Befunden bzw. Bestätigungen und insbesondere aus den deutschen Übersetzungen der serbischen Befunde vom XXXX und vom XXXX , auf den EEG-Befunden von XXXX und vom XXXX , auf dem Patientenbrief des XXXX sowie auf dem psychologischen Befund des Gesundheitszentrums XXXX vom XXXX .

Die Heirat mit dem serbischen Staatsbürger XXXX ergibt sich unzweifelhaft aus der einliegenden Heiratsurkunde. Demnach hat die BF1 ihren Ehemann am XXXX in XXXX /Serbien geheiratet. Sein Aufenthaltstitel ist durch eine aktenkundige Kopie seiner Daueraufenthaltskarte ersichtlich. Seine Angaben, wonach er bereits seit seiner Kindheit in Österreich aufhältig ist und lediglich von XXXX bis XXXX abwesend war, sind glaubhaft. Ebenso waren seine Angaben bezüglich der Beziehung zur BF1 nicht in Zweifel zu ziehen. Aufgrund des im Akt aufliegenden Scheidungsbeschlusses war festzustellen, dass die mit der BF1 geschlossene Ehe bereits die zweite für den Ehemann war. Seine zahlreichen gesundheitlichen Gebrechen gehen aus den vorliegenden medizinischen Befunden betreffend XXXX hervor. Aufgrund des vorliegenden Bescheides der PVA vom XXXX ist belegt, dass er derzeit eine Invaliditätspension aufgrund Erwerbsunfähigkeit erhält. Aus seinem Sozialversicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass er seit XXXX immer wieder einer Erwerbstätigkeit nachging und zwischenzeitig ein Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezug aufscheint. Aus dem vorliegenden GISA-Auszug geht hervor, dass er zwischen XXXX und XXXX ein freies Gewerbe ausgeübt hat. Der aktuelle Bezug einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie einer Mietbeihilfe wird durch den aktenkundigen Bescheid des Magistrates XXXX vom XXXX belegt.

Die Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen der BF gehen zweifellos aus den ZMR-Auszügen hervor.

Aufgrund des vorliegenden Mietvertrages für die Wohnung des Ehemannes sowie der ZMR-Auszüge der BF lässt sich feststellen, dass die BF1 in einem gemeinsamen Haushalt mit der BF2, dem BF3 und ihrem Ehemann in der XXXX lebt.

Die BF1 gab im Verfahren an, dass sie von XXXX sowie von XXXX im Besitz eines Visum D für Österreich war. Eine Kopie dieser Visa ist aktenkundig. Die LPD Wien wurde aufgrund eines Verdachts bezüglich Aufenthaltsehe um diesbezüglichen Ermittlungen ersucht. Der Erhebungsbericht, wonach der Anfangsverdacht zum damaligen Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden konnte ist im Akt aufliegend. Ebenso liegt der Bescheid der XXXX aus welchem hervorgeht, dass die BF1 für sich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ im XXXX stellte und dieser abgewiesen wurde, im Akt ein. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass die BF1 keinen Nachweis erbracht habe, dass sie sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und den erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalt eingehalten hätte. Desweiteren sei ihr Ehemann immer wieder (teils kurzfristig) als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger bei der Sozialversicherung der Selbstständigen angemeldet gewesen. Zuletzt habe dieser jedoch von XXXX bis XXXX Notstandshilfe bezogen. Seit XXXX habe er dann Krankengeld erhalten. Diesbezügliche Nachweise seien jedoch nicht eingereicht worden. Daher sei kein gesicherter notwendiger Lebensunterhalt gegeben. Eine Interessenabwägung habe ergeben, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden. Die BF1 habe durch ihren konsequenten Verbleib in Österreich versucht vollendete Tatsachen zu schaffen. Es liefe jedoch dem öffentlichen Interesse grob zuwider, wenn sich ein Fremder aufgrund von Tatsachen, die von ihm selbst geschaffen wurden den Aufenthalt im Inland auf Dauer erzwingen könnte. (vgl. Bescheid XXXX vom XXXX , AS 105 ff)

Aus dem aktenkundigen Erkenntnis des VwG XXXX vom XXXX geht hervor, dass die gegen den Bescheid der XXXX erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall ein Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG vorliege. Demnach habe sich die BF1 deutlich mehr als 90 Tage im Bundesgebiet aufgehalten und habe somit ihren visumspflichtigen bzw. visumsfreien Aufenthalt (zumindest) im Zeitraum von XXXX und XXXX nicht eingehalten. Ebenso sei das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG nicht nachgewiesen worden. So sei von der BF1 das Vorliegen ausreichender finanzieller Mittel nicht belegt worden. Nach Abwägung aller Umstände sei für das VwG nicht erkennbar gewesen, dass die schutzwürdigen Interessen der BF1 nach Art 8 EMRK die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Hinsichtlich der Ehe zwischen der BF1 und XXXX führte das VwG aus, dass Ungereimtheiten und Auffälligkeiten, welche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bloßen Aufenthaltsehe begründen könnten, vorliegen würden. Als Beispiele dafür wurden das Fehlen der Angaben in den Antragsformularen der BF2 und des BF3 hinsichtlich ihres Vaters, keine Vorlage von weiteren Nachweisen zum behaupteten Ehe- bzw. Familienleben, die auffallend späte Vaterschaftsanerkennung bei der BF2 und dem BF3 sowie lediglich eine datumsmäßige Deckung bei den Reisebewegungen der BF1 und ihrer Kinder mit dem Ehemann der BF1 angeführt. Letztlich habe jedoch die Klärung einer möglichen Aufenthaltsehe entfallen können, zumal selbst bei Wahrunterstellung hinsichtlich eines tatsächlichen Ehe- und Familienlebens keine beschwerdestattgebende Entscheidung zu treffen gewesen wäre. (vgl. Erkenntnis VwG XXXX vom XXXX , AS 19 ff)

Das Erhebungsersuchen des BFA vom XXXX ist aktenkundig. Damit wurde die LPD XXXX um eine Hauserhebung bei der BF1 ersucht. Ebenfalls ist der entsprechende Bericht der LPD XXXX vom XXXX im Akt aufliegend. Demnach konnte die BF an ihrer Meldeadresse angetroffen werden, wurde über die richtige Vorgehensweise bei der Ein- und Ausreise belehrt und ist von einer Sicherstellung ihres serbischen Reisepasses abgesehen worden.

Dass die BF1 aufgrund offener Verwaltungsstrafen am XXXX ins PAZ XXXX überstellt wurde, geht aus der einliegenden Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BF vom XXXX hervor.

Durch den Versicherungsdatenauszug der BF1 ist ersichtlich, dass diese von XXXX bis XXXX und von XXXX geringfügigen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen war. Diese ist jedoch aufgrund eines fehlenden Aufenthaltstitels sowie einer fehlenden arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung als unrechtmäßig zu qualifizieren. Die von der BF1 von XXXX bis XXXX ausgeübte unrechtmäßige Erwerbstätigkeit wurde bei der Finanzpolizei angezeigt, was durch ein Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung/Finanzpolizei vom XXXX belegt wird.

Die Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich ihrer in Serbien verbliebenen Angehörigen war als glaubhaft zu werten.

Aus dem einliegenden Strafregisterauszug der BF1 geht eindeutig hervor, dass keine gerichtlichen Verurteilungen gegen sie im Bundesgebiet aufscheinen. Die Strafunmündigkeit der BF2 und des BF3 steht unzweifelhaft fest.

Bezüglich der Feststellung, dass es bei der Ehe zwischen der BF1 und XXXX um keine Aufenthaltsehe handelt, ist auszuführen, dass bereits aus dem Erhebungsbericht der LPD XXXX vom XXXX hervorging, dass der Anfangsverdacht einer Aufenthaltsehe zum damaligen Zeitpunkt sich nicht nachweisen habe lassen. Demnach sei eine Wohnsitzerhebung positiv verlaufen und das Ehepaar habe im Hausgewand die Türe geöffnet. Das Paar habe damals weit zurückreichende Bilder auf dem Mobiltelefon vorlegen können, welche eine gewisse Vertrautheit dargestellt hätten. (vgl. Erhebungsbericht LPD XXXX vom XXXX , AS 101) Ebenso wurden gleichzeitig mit der Beschwerde diverse gemeinsame Fotos, welche über viele Jahre zurückreichen, in Vorlage gebracht. So sind darauf die BF1 mit ihrem Ehemann zu sehen. Auf einigen Fotos ist auch die BF2 gemeinsam mit ihren Eltern zu sehen. (vgl. AS 704 ff) Im niederlassungsrechtlichen Verfahren wurden keine definitiven Feststellungen zu einer bestehenden Aufenthaltsehe getroffen. Das VwG XXXX führte in seiner Entscheidung vom XXXX zwar an einigen Beispielen aus, dass es Ungereimtheiten und Auffälligkeiten, welche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bloßen Aufenthaltsehe begründen könnten, gäbe. Jedoch habe die Klärung einer möglichen Aufenthaltsehe entfallen können, da ohnehin selbst bei Wahrunterstellung hinsichtlich einer aufrechten Ehe keine beschwerdestattgebende Entscheidung zu treffen gewesen wäre. (vgl. Erkenntnis VwG XXXX vom XXXX , AS 45 ff) Aufgrund des in der Beschwerdeverhandlung vom XXXX gewonnenen persönlichen Eindrucks der BF1 und des Zeugen XXXX war das Bestehen eines echten und aufrechten Familienlebens glaubhaft. So waren ihre Angaben zum Kennenlernen in Serbien im Jahr XXXX durchwegs stimmig und ließen sich auch mit den Angaben im bisherigen Verfahren vereinbaren. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX .2025, S 4, S 7) Der Zeuge schilderte auch, dass die BF1 ihn im täglichen Leben unterstütze. Wenn es ihm besser gehe begleite er die BF1 und die Kinder zu Arztterminen. Die BF1 komme jedenfalls auch zu seinen Arztterminen mit, da er nicht alleine hingehen könne, weil er in letzter Zeit zwei Operationen hatte und er Angst habe. Zusätzlich habe ihn der kürzliche Tod seiner Mutter sehr erschüttert. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 8) Die BF1 und der Zeuge hinterließen einen durchwegs positiven persönlichen Eindruck hinsichtlich eines tatsächlich geführten Familienlebens. Aus diesem Grund war festzustellen, dass es sich um keine Aufenthaltsehe handelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte § 54 AsylG lautet wie folgt:

„§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:

„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (siehe explizit VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093, und 19.02.2014, 2013/22/0037; sowie VfGH 09.06.2006, B 1277/04, mit dortigem Verweis auf das Urteil des EGMR vom 10.07.2003, Nr. 53441/99, im Fall Benhebba).

Als besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, die zu berücksichtigen sind, zählen etwa ein gemeinsamer Haushalt, ein Pflege- oder Betreuungsverhältnis sowie eine finanzielle oder psychische Abhängigkeit (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).

Der Verwaltungsgerichtshof weist in seiner ständigen Rechtsprechung darauf hin, dass die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken sind und bei einer Interessensabwägung nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtig werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt. (vgl. VwGH 23.12.2024, Ra 2024/17/0163).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff).

Die BF führen im Bundesgebiet unbestritten ein gemeinsames Familienleben mit dem Ehemann der BF1 und Vater der BF2 und des BF3, welcher daueraufenthaltsberechtigt ist und in Österreich seinen Lebensmittelpunkt hat.

Das Bestehen einer Aufenthaltsehe zwischen der BF1 und ihrem Ehemann war jedoch – wie unter Punkt 2. Beweiswürdigung bereits ausgeführt – nicht festzustellen gewesen und ist somit von einem bestehenden und echten Familienleben auszugehen.

Fallgegenständlich ist auszuführen, dass der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 und des BF3 bereits seit seiner Kindheit, lediglich mit einer zwischenzeitigen Unterbrechung von ca. XXXX , seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hatte und hier das Daueraufenthaltsrecht erworben hat. Das gemeinsame Familienleben fand bislang großteils in Österreich statt. Der Ehemann der BF1 bestritt seinen Lebensunterhalt bis vor einigen Jahren vorwiegend durch unselbstständige bzw. selbstständige Erwerbstätigkeit. Aufgrund seiner massiven gesundheitlichen Probleme – insbesondere akuter transmuraler Myokardinfarkt der Hinterwand im XXXX sowie ein im XXXX diagnostiziertes Übergangszellkarzinom hohen Malignitätsgrades an der Harnblase – ist es ihm derzeit auch nicht möglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wegen seiner zahlreichen gesundheitlichen Gebrechen ist der Ehemann auch auf die Unterstützung seiner Ehefrau, der BF1, angewiesen. So hat er in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft ausgeführt, dass sie sich um ihn kümmert und ihn auch zu Arztterminen begleitet. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , AS 8) Darüberhinaus wurden beim BF3 Tachykardie. kombinierte vokalen und motorischen Tics sowie ein gestörtes Sozialverhalten festgestellt und er befindet sich diesbezüglich in regelmäßiger Behandlung bzw. wurde auch eine weiterführende psychiatrische Abklärung, eine medikamentöse Einstellung, eine Abklärung bezüglich ADHS bzw. Autismus, ein tagesklinischer Aufenthalt zu einer genaueren psychologischen Austestung, eine Fortführung des Unterrichts in der Integrationsklasse nach Sonderschullehrplan, eine Ergotherapie sowie Logopädie empfohlen. (vgl. psychologischer Befund Gesundheitszentrum XXXX vom XXXX ) Aufgrund der nun beim Ehemann begonnen Krebstherapie und seiner Verankerung aufgrund seines jahrzehntelangen Aufenthalts in Österreich sowie vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Situation des BF3, kann eine gemeinsame Niederlassung aller Familienmitglieder in Serbien und die dortige Fortführung des Familienlebens als nicht zumutbar erachtet werden und liegt somit ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet vor.

Der mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Familienleben erweist sich daher als nicht gerechtfertigt.

Zwar musste der BF1 zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens ihre fehlende Berechtigung zum längerfristigen Verbleib im Bundesgebiet bewusst sein, sodass sie nicht auf die Möglichkeit eines gemeinsamen Aufenthalts mit ihrem Ehegatten und der in der Folge mit ihren aus dieser Ehe entstammenden Kindern, der BF2 und dem BF3, vertrauen konnte (vgl. dazu VwGH am 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). Die Schutzwürdigkeit eines in einer solchen Situation begründeten Familienlebens erweist sich insofern als relativiert. Da das Familienleben zwischen der BF1, der BF2, dem BF3 und ihrem Ehemann bzw. Vater jedoch faktisch seit mehreren Jahren in Österreich geführt wird, und vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF3 sowie der aktuell lebensbedrohlichen Erkrankung des Ehemannes der BF1, kommt diesem Aspekt im zu beurteilenden Einzelfall kein entscheidungsmaßgebliches Gewicht mehr zu.

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist der Verweis auf die Möglichkeit zur Rückkehr in den Herkunftsstaat und dortigen Beantragung eines Einreise- und Aufenthaltstitels im nach dem NAG vorgesehenen Verfahren im konkreten Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des BF3 und des Ehemannes der BF1, als nicht mehr verhältnismäßig zu beurteilen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass gerade hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des BF3 der Verbleib im gewohnten Umfeld besonders wichtig ist und eine gegenläufige Entscheidung massiv in das Kindeswohl des BF3 eingreifen würde.

Die BF1 ist unbescholten und betont ihre Absicht künftig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diesbezüglich wurde von ihr eine undatierte Einstellungszusage eines österreichischen Arbeitgebers vorgelegt. Die Verstöße der BF1 gegen fremdenrechtliche Bestimmungen sowie gegen die Bestimmungen des AuslBG, wiegen – wenngleich das hohe öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung unrechtmäßiger Erwerbstätigkeit zu betonen ist – nicht derart schwer, als dass sie den Eingriff in das Familienleben der BF und auch hinsichtlich des Kindeswohl zu rechtfertigen vermögen. So ist zu erwähnen, dass die BF1 lediglich von XXXX und von XXXX einer geringfügigen Beschäftigung ohne, dass sie über einen entsprechenden Aufenthaltstitel bzw. eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung dafür im Bundesgebiet verfügt hatte, nachgegangen war. Eine aus einem Aufenthalt der BF1 im Bundesgebiet resultierende künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist nicht zu erkennen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass in Summe das Familienleben der BF unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls va. des BF3 und der schweren Erkrankung des Ehemannes der BF1, das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet das öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF überwiegt. Eine begründete Rechtfertigung der Aufenthaltsbeendigung lässt sich somit in der vorliegenden Konstellation nicht erkennen.

Wie dargelegt, ist das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Familienlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Es beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Bei der Prüfung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ergibt sich daher, dass den BF die beantragten Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylG zu erteilen sind, weil dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Die BF1 hat bislang weder Nachweis darüber erbracht, dass sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat, noch übt sie derzeit eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Somit hat die BF1 jedenfalls die Anforderungen nach § 55 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt und ist ihr daher gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Bei der BF2 und dem BF3 handelt es sich zum Entscheidungszeitpunkt um unmündige Minderjährige. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 IntG haben Drittstaatsangehörige des Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn sie minderjährig sind und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht oder im vorangegangenen Semester besucht haben. Laut § 9 Abs. 4 IntG beinhaltet die Erfüllung des Modul 2 nach § 10 die Erfüllung des Modul 1. Da die BF2 und der BF3 aktuell die vierte bzw. die erste Klasse der Volksschule, und somit eine Primarschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, besuchen ist ihnen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.

Das BFA hat den BF die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, die BF haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß § 54 Abs. 2 AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

3.2. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte II. – IV. der angefochtenen Bescheide der BF2 und des BF3 sowie der Spruchpunkte II. – V. des angefochtenen Bescheides der BF1:

Da den Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte der bekämpften Bescheide ersatzlos zu beheben waren.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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