Bundesverwaltungsgericht G310 2295016-1

G310 2295016-1Bundesverwaltungsgericht05.06.2025

Regest

aktuelle Länderfeststellungen Apostasie Auslandsaufenthalt Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Verbesserung Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G310 2295016-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G310.2295016.1.00

Spruch

G310 2295018-1/11EG310 2295016-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der peruanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, Zahlen XXXX , betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2025, zu Recht:

A)I. Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) leben in einer Lebensgemeinschaft.

Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam am XXXX .2023 ins Bundesgebiet ein und stellten am 18.07.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer statt. Als Fluchtgrund gab der BF1 zusammengefasst an, dass ihn eine kriminelle Gruppe erpresst habe, weil sie die Hälfte seines Gehaltes gewollt hätten. Ein Cousin von ihm sei ermordet worden, weil er sich geweigert habe zu bezahlen. Der BF habe Angst, dass ihm dasselbe passieren werde. Im Falle einer Rückkehr, befürchte er getötet zu werden.

Die BF2 gab zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass ihr Freund in Peru bei einer Baufirma gearbeitet habe und einige Leute von ihm Geld erpresst hätten. Er habe sich geweigert zu bezahlen, daraufhin sei er und die Kinder bedroht worden. Ein Cousin von ihm sei getötet worden. Vor drei Wochen sei auch ein anderer Cousin umgebracht worden. Er habe bei derselben Firma gearbeitet. Im Falle einer Rückkehr, befürchte sie getötet zu werden.

Des Weiteren gab sie im Rahmen der Erstbefragung an, dass sie mit ihrem Freund am XXXX .2023 über Frankreich nach Österreich gekommen sei und bei der Cousine ihres Freundes in Wien gewohnt habe. Sie hätten den Asylantrag deshalb so spät gestellt, weil sie gehofft hätten, dass sich die Lage in Peru verbessern würde.

Die niederschriftlichen Einvernahmen von BF1 und BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, (BFA) fanden am 03.04.2024 statt.

Als Fluchtgrund gab der BF1 zusammengefasst an, dass er von einer Gruppe erpresst worden sei, weil sie die Hälfte seines Gehaltes gewollt hätten. Ein Cousin von ihm sei ermordet worden, weil er sich geweigert habe zu bezahlen. Zwei Monaten vor seiner Ermordung, hätten die Drohungen begonnen. Sein Cousin habe nicht zahlen wollen, da er jung sei und sich Geld ersparen wollte. Der BF sei geflohen, weil er auch Geld hätte zahlen sollen. Ein zweiter Cousin habe nicht genug Geld gehabt für die Flucht, und sei auch ermordet worden. Der BF habe Angst, dass ihm das gleiche passieren würde. Im Falle einer Rückkehr, werde er sicher ermordet. Das seien alle seine Fluchtgründe. Der BF sei nicht bei der Polizei gewesen, da er sich in Österreich aufhalte. Seine Mutter habe zur Polizei gehen wollen, aber diese habe gemeint, dass er persönlich kommen müsste. In Peru sei überall Korruption, im Falle einer Rückkehr hätte er Todesangst.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF2 zusammengefasst an, dass ihr Freund in Peru bei einer Baufirma gearbeitet habe und einige Leute hätten von ihm Geld erpresst. Er habe sich geweigert zu bezahlen, daraufhin seien die Beschwerdeführer und ihre Kinder bedroht worden. Ein Cousin von ihm sei getötet worden und vor drei Wochen sei auch ein weiterer Cousin getötet worden. Er habe in derselben Firma gearbeitet. Die BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen, sondern beziehe sich auf die ihres Freundes. Im Falle einer Rückkehr hätte sie Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder. Sie seien bei der Polizei gewesen, sie hätten sie aber nicht ernst genommen und weggeschickt worden. Die Kriminellen seien überall in Peru.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf Peru abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Peru festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).

Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe vorgebracht hätten, die sie zur Ausreise veranlasst hätten. Sie hätten keine glaubhaften Sachverhalte angeführt, die eine Verfolgung im Herkunftsstaat rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführer hätten keine asylrechtsrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege nicht vor.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Bescheide zu beheben und den Beschwerdeführern den Asylstatus, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Begründend wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführer Peru verlassen hätten müssen, nachdem die Familie von Kriminellen erpresst worden sei. Der Vater des BF1 habe eine Metallbaufirma betrieben und seine Mutter ein Hotel. Vor einigen Monaten hätte eine kriminelle Gruppierung den BF1 und andere Familienmitglieder mit Schutzgeldforderungen konfrontiert, mittlerweile wären zwei seiner Cousins, die ebenfalls in der Firma des Vaters beschäftigt gewesen seien, umgebracht worden. Um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen, hätten die Kriminellen sogar eine Bombe im Hotel der Mutter deponiert, die allerdings nicht explodiert sei. Auch die BF2 und ihre Kinder seien bedroht worden. Die Familie habe vergeblich versucht Schutz durch die Polizei zu erhalten, man habe sie ignoriert und keinerlei Schritte gesetzt. Auch anlässlich der Entdeckung der Bombe sei die Polizei weitgehend untätig geblieben. Seine Mutter habe im Namen des BF1 versucht eine Anzeige zu erstatten, sei aber weggeschickt worden, da der BF1 persönlich hätte erscheinen sollen. Die peruanische Polizei gelte allgemein als total korrupt und ineffizient, denn trotz mehrfacher Versuche sei es der Familie nicht gelungen das Interesse der peruanischen Polizei an dem Fall zu wecken, die Behörden hätten nichts zum Schutz der Familie unternommen, geschweige gegen die Täter. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe der Familie nicht zur Verfügung, da die kriminellen Netzwerke im ganzen Land präsent seien und zudem gut vernetzt wären, aufgrund der grassierenden Korruption stünde zu befürchten, dass die Polizei mit den Tätern unter eine Decke stecke.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 05.07.2024 vom BFA vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 09.04.2025 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer, ihre Rechtsvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Spanisch teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden den Beschwerdeführern der USDOS-Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom 23.04.2024, World Report 2025 vom 16.01.2025 und die Länderberichte vom 16.10.2023 zur Kenntnis gebracht und eine dreiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.

Am 29.04.2025 langte dazu eine Stellungnahme des bevollmächtigten Rechtsvertreters der Beschwerdeführer ein.

Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind peruanische Staatsangehörige und bekennen sich zum christlichen Glauben. Ihre gemeinsame Muttersprache ist Spanisch. Sie sind im Besitz eines gültigen peruanischen Reisepasses. Die BF1 und der BF2 leben in einer Lebensgemeinschaft, sind verlobt und haben zwei gemeinsame Kinder, die in Peru bei den Eltern des BF1 leben.

Die Beschwerdeführer verließen gemeinsam am XXXX .2022 per Flugzeug ihren Herkunftsstaat Peru und reisten legal über Frankreich am XXXX .2023 in das Bundesgebiet ein, wo sie am XXXX 2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Der BF1 sind seit XXXX .2023 und die BF2 seit XXXX .2023 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, halten sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf und leben im gemeinsamen Haushalt.

Der BF1 ist in XXXX /Peru geboren und wuchs im Dorf XXXX auf. Er besuchte sechs Jahre die Grundschule und fünf Jahre das Gymnasium in XXXX . Von 2015 bis XXXX 2022 arbeitete er als Hilfsarbeiter bzw. Maurer am Bau in XXXX . Sein Vater hat eine Metallkonstruktionsfirma, bei welcher der BF beschäftigt war. Seine Mutter besitzt ein Hotel. Seine Schwester ist Hausfrau. In Peru leben weitere Verwandte. In Österreich lebt seit ca. 10 Jahren seine Cousine, die mit einem Österreicher verheiratet ist. Der BF hat regelmäßig Kontakt mit seiner Familie. Die wirtschaftliche Situation war gut, der BF1 verdiente ausreichend Geld um für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aufzukommen.

Die BF2 ist in XXXX /Peru geboren. Sie hat sechs Jahre die Grundschule, fünf Jahre die Hauptschule und drei Jahre eine technische Fachhochschule (Industrielle Verwaltung) besucht. Zuletzt arbeitete sie als Verkäuferin in ihrer eigenen Boutique. Vor der Ausreise war sie selbständig und hatte ein Geschäft für Lebensmittel und Kosmetik in XXXX , wo sie zuletzt mit ihrer Familie gewohnt hat. In Peru leben ihre beiden Söhne, ihre Eltern und ein Bruder sowie weitere Verwandte. Die BF2 hat regelmäßig Kontakt mit ihrer Familie. Vor ihrer Ausreise lebte die BF2 mit ihrer Familie im Haus ihrer Mutter in XXXX . Ihr Vater ist Landwirt und ihre Mutter arbeitet in einer Fischfabrik und betreibt ein kleines Lebensmittelgeschäft.

Die Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig.

Die Beschwerdeführer haben in Österreich mehrere Deutschkurse besucht aber keine Deutschprüfung abgelegt.

Die Beschwerdeführer gehen keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Die BF2 nahm am Beschäftigungsprogramm der BBU GmbH teil und war von XXXX 2023 bis XXXX 2023 in der Hausreinigung und Küche im Rahmen der Tagesbetreuung tätig.

Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.

In Österreich lebt eine Cousine und ein Cousin des BF1, wobei er zum Cousin keinen Kontakt hat. Darüber hinaus verfügen sie über keine berücksichtigungswürdigen familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich.

Weitere Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführer waren nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in Peru tätig. Sie sind in Peru nicht einer dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Sie haben im Falle ihrer Rückkehr nach Peru keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie werden dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Peru mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würden. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist jedenfalls gegeben. Daher kommt der von den Beschwerdeführern behaupteten Drohung seitens einer kriminellen Bande keine Asylrelevanz zu. Die Beschwerdeführer haben Peru aus privaten Gründen verlassen.

Zur allgemeinen Lage in Peru:

Politische Lage

Peru ist eine demokratische Republik (AA 14.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Nach der Verfassung wird alle fünf Jahre ein neuer – mit weitreichenden Vollmachten ausgestatteter - Staatspräsident gewählt (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023). Dieser ist Staatsoberhaupt und Regierungschef (FH 2023) sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt und entlässt das Kabinett. Letzteres muss durch das Parlament bestätigt werden (AA 14.3.2023).

Die Präsidentschaftswahlen 2021 gewann überraschend der ausgebildete Lehrer und Gewerkschaftsführer Pedro Castillo mit knapper Mehrheit (AA 14.3.2023). Um einer Abstimmung über einen Misstrauensantrag gegen ihn wegen Korruptionsvorwürfen zuvorzukommen (ORF 15.12.2022), versuchte er am 7.12.2022 einen verfassungswidrigen Staatsstreich und wurde noch am selben Tage durch das Parlament abgesetzt und verhaftet; er sitzt seitdem in Haft. Verfassungsgemäß rückte Vizepräsidentin Dina Boluarte in das Amt der Staatspräsidentin nach (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Sie bildete ein Kabinett aus fachlichen Expertinnen und Experten (AA 14.3.2023).

Seit dem Sturz von Castillo und der Vereidigung von Dina Boluarte sind im Dezember 2022 im ganzen Land Proteste ausgebrochen. Die Demonstrationen gegen die neue Präsidentin nahmen ihren Ausgang in den verarmten Gebieten im Süden Perus und weiteten sich dann aus; auch der internationale Flughafen in Arequipa wurde gestürmt. Die Regierung ging hart gegen die Proteste vor, zahlreiche Demonstrierende wurden getötet (ORF 15.1.2023; vgl. Spiegel 24.2.2023).

Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Kongress gebildet (AA 14.3.2023), dessen 130 Mitglieder (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023) werden für fünf Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig (FH 2023). Die Sitze verteilen sich nach den Parlamentswahlen vom 11.4.2021 auf Abgeordnete von zehn Parteien. Durch Abspaltungen ist die parlamentarische Landschaft seit den Wahlen fragmentierter geworden (AA 14.3.2023).

Sicherheitslage

Bei Protesten in ganz Peru im Dezember 2022 kam es zu einem hohen Maß an Gewalt durch Sicherheitskräfte, die auch mit scharfer Munition gegen die Demonstranten vorgingen. Internationale Menschenrechtsgruppen haben den Einsatz von Gewalt durch die Behörden als unverhältnismäßig verurteilt (FH 2023).

In verschiedenen Regionen des Landes gilt weiterhin der Notstand, der im Kampf gegen den Drogenhandel in einigen Provinzen ausgerufen wurde (AA 29.8.2023; vgl. EDA 23.6.2023). Betroffen sind Provinzen des sogenannten VRAEM, also das Gebiet der Flüsse Ene, Apurímac und Mantaro und Grenzgebiete zu Kolumbien und Brasilien. Polizei und Streitkräfte verfügen über weitreichende Sonderrechte, es kommt dort dennoch weiterhin zu Überfällen bewaffneter Gruppen auf Angehörige und Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Während des Notstands sind einige von der Verfassung geschützten Rechte der Bevölkerung eingeschränkt, so das Recht auf Versammlungsfreiheit und Bewegungsfreiheit, aber auch das Recht auf Unverletzbarkeit des Wohnraums. Zum anderen wird dem Militär die Möglichkeit eröffnet, die Polizei bei ihren Aufgaben zu unterstützen. In der südöstlichen Region Puno und am Titicaca-See sind öfter Strecken durch Straßenblockaden nicht passierbar; dies gilt insbesondere für die Verbindung Puno – Cusco. Im Amazonas-Gebiet Loreto besteht ein Konflikt um die Erdölförderung, der teilweise zur Blockade des Schiffsverkehrs auf dem Ucayali (Canal de Puinahua) führt. Von Schiffsreisen von Pucallpa nach Iquitos wird daher derzeit abgeraten (AA 29.8.2023).

Soziale Unruhen, Streiks und Demonstrationen führen immer wieder zu teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen und Straßenblockaden (BMEIA 6.7.2023; vgl. EDA 23.6.2023). Demonstrationen und Menschenansammlungen kommen in Elendsvierteln der Großstädte vor. Hohe Kriminalität (Diebstahl, Raubüberfälle, Entführungen) gibt es vor allem in Lima, Cusco, Trujillo, Arequipa, Puno und Huaraz, im öffentlichen Nahverkehr, an Busterminals, in Einkaufsstraßen und auf Märkten (BMEIA 6.7.2023). Die Kriminalitätsrate ist hoch. Besonders groß ist die Gefahr in Gebieten, wo Drogen produziert und die häufig von Drogenbanden kontrolliert werden (EDA 23.6.2023).

Amazonas-Gebiet (Regionen Loreto, Amazonas, San Martín, Ucayali, Madre de Dios und Teile von Huánuco, Pasco und Cusco): Im Streit um Umweltfragen oder die Landrechte zwischen der indigenen Bevölkerung und der Regierung kommt es im Amazonas-Gebiet immer wieder zu Blockaden des Straßen- und Flussverkehrs sowie zu Zusammenstößen zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften (EDA 23.6.2023).

Cusco und Umgebung: In Cusco und Umgebung kommt es oft zu Demonstrationen und Blockaden der Eisenbahn- und Straßenverbindungen (EDA 23.6.2023).

Puno und Umgebung: In Puno und Umgebung sind Streiks häufig. Wiederholt ist es zu Gewalttaten gekommen. Oft blockieren die Streikenden die Verkehrsverbindungen (EDA 23.6.2023).

Region Madre de Dios: Die Lage ist sehr angespannt. In dieser Region sind kriminelle Gruppierungen aktiv. Der Staat bekämpft diese Gruppierungen und den illegalen Rohstoffabbau mit Militär und Polizei (EDA 23.6.2023).

Region Cajamarca: In den Provinzen Cajamarca, Hualgayoc und Celendín gibt es regelmäßig soziale Unruhen und Demonstrationen im Zusammenhang mit großen Bergbauprojekten (EDA 23.6.2023).

Täler des Río Ene, Apurímac und Mantaro in den Regionen Ayacucho, Junín und Huancavelica (VRAEM-Region): Wegen des Drogenanbaus haben sich diese Täler und ihre Einzugsgebiete praktisch zu einem rechtsfreien Raum entwickelt; die Sicherheitslage ist prekär (EDA 23.6.2023).

Grenzgebiet zu Ecuador: Teile des Grenzgebiets sind noch vermint, besonders in der Nähe militärischer Einrichtungen (EDA 23.6.2023).

Grenzgebiet zu Kolumbien: Im Grenzgebiet zu Kolumbien, insbesondere entlang dem Río Putumayo, sind Schmuggelbanden aktiv (EDA 23.6.2023).

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht ein unabhängiges Justizwesen vor. Vertreter von NGOs behaupten, dass die Justiz nicht immer unabhängig arbeitet, nicht durchgängig unparteiisch ist und zuweilen politischer Einflussnahme und Korruption unterliegt (USDOS 20.3.2023). Die Justiz wird als eine der korruptesten Institutionen des Landes wahrgenommen. Im Jahr 2018 billigte der Kongress eine Reform, die zur Schaffung eines neuen Nationalen Justizrats (JNJ) führte, der für die Auswahl, Bewertung und Disziplinierung von Richtern zuständig ist. Die Einrichtung des JNJ wurde sowohl von zivilgesellschaftlichen Organisationen als auch von der Wissenschaft allgemein gelobt (FH 2023).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch, obwohl Berichte über Korruption im Justizsystem häufig vorkommen. Angeklagte haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und mit einem Anwalt ihrer Wahl zu verkehren oder einen solchen auf öffentliche Kosten gestellt zu bekommen; die vom Staat gestellten Anwälte sind jedoch häufig unzureichend ausgebildet und überlastet (USDOS 20.3.2023). Obwohl das Gesetz den Bürgern das Recht auf ein Verfahren in ihrer eigenen Sprache zugesteht, sind Dolmetsch- und Übersetzungsdienste für Nicht-Spanischsprachige nicht immer verfügbar (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Dieser Mangel betrifft vor allem Sprecher der indigenen Sprachen der Anden und des Amazonas-Gebiets (USDOS 20.3.2023). Die verfassungsrechtlichen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht in gleichem Maße eingehalten. Anwälte, die mittellosen Angeklagten zur Seite gestellt werden, sind oft schlecht ausgebildet. Die Straffreiheit für Gewalt gegen Umweltaktivisten, die sich gegen die Landerschließung wehren, ist nach wie vor ein Problem (FH 2023).

Sicherheitsbehörden

Die peruanische Nationalpolizei ist dem Innenministerium unterstellt und sorgt für die innere Sicherheit (USDOS 20.3.2023). Die peruanischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig und übernehmen in bestimmten Notstandsgebieten und unter außergewöhnlichen Umständen auch einige Aufgaben der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 26.9.2023). Die zivilen Behörden üben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023).

Von den Sicherheitskräften begangene Übergriffe werden nur selten geahndet (FH 2023). Straflosigkeit ist hier nach wie vor ein großes Problem (USDOS 20.3.2023). Durch das Polizeischutzgesetz ist die Rechenschaftspflicht bei Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitskräfte effektiv eingeschränkt (AI 27.3.2023). Das Verhalten von Polizei- und Militärangehörigen im aktiven Dienst wird durch rechtliche Rahmenbedingungen, umfassende Regulierungsverfahren und formale Verhaltenskodizes geregelt. Die Strafverfolgung hochrangiger Beamter, einschließlich der Innen- und Verteidigungsminister, erfordert einen förmlichen Antrag der Staatsanwälte an den Kongress auf Aufhebung der Immunität der Beamten und die Zustimmung des Kongresses zum Verfahren (USDOS 20.3.2023).

Folter und unmenschliche Behandlung

Es gibt Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben. Das Gesetz verbietet zwar Folter und unmenschliche Behandlung, aber es gibt Berichte, dass Regierungsbeamte sie anwenden. Lokale und internationale NGOs erklären, dass die Regierung Misshandlungen nicht wirksam verhindert oder die Täter nicht bestraft. Nach Angaben von NGO-Vertretern erstatten viele Opfer keine formelle Anzeige gegen die mutmaßlichen Täter, und diejenigen, die dies tun, haben angeblich Schwierigkeiten, gerichtliche Abhilfe und eine angemessene Entschädigung zu erhalten (USDOS 20.3.2023).

Ende 2022 kam es in ganz Peru zu Protesten, bei denen die Sicherheitskräfte mit einem hohen Maß an Gewalt und auch unter Einsatz scharfer Munition gegen Demonstranten vorgingen. Internationale Menschenrechtsgruppen haben den Einsatz von Gewalt durch die Behörden als unverhältnismäßig verurteilt; bei einem Vorfall in Ayacucho (Anm.: lokal meist Huamanga genannt) töteten die Streitkräfte neun Demonstranten, darunter einen Teenager. Bis zum Jahresende kam es immer wieder zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten (FH 2023).

Korruption

Die Korruption in der Regierung ist nach wie vor ein großes Problem in Peru, auch wenn die Strafverfolgungsbehörden häufig gegen Korruptionsvorwürfe ermitteln und diese strafrechtlich verfolgen (FH 2023). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht immer wirksam um. Im Laufe des Jahres 2022 gab es zahlreiche Berichte über Korruption durch Regierungsbeamte, auch auf höchster Ebene. Die Bürger betrachten Korruption weiterhin als ein allgegenwärtiges Problem in allen Bereichen der nationalen, regionalen und lokalen Regierungen (USDOS 20.3.2023).

Allgemeine Menschenrechtslage

Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen in Peru gehören glaubwürdige Berichte über: ungesetzliche oder willkürliche Tötungen (USDOS 20.3.2023), Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023), einschließlich der Existenz von Verleumdungsgesetzen und Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Journalisten, schwere Korruption in der Regierung und mangelnde Untersuchung und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt (USDOS 20.3.2023). Bei der Niederschlagung von Protesten kamen im Dezember 2022 mehrere Menschen ums Leben (AI 27.3.2023).

Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Journalisten der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Eine unabhängige Presse und ein funktionierendes demokratisches politisches System fördern im Allgemeinen die freie Meinungsäußerung, auch für die Journalisten (USDOS 20.3.2023).

Die Verfassung sieht die Freiheit vor, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln und zu vereinigen, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). In Gebieten, in denen der Ausnahmezustand verhängt wurde, kann die Versammlungsfreiheit ausgesetzt werden (USDOS 20.3.2023).

Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkungen, untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse darüber. Die Regierungsbeamten sind einigermaßen kooperativ und gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023).

Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte, insbesondere das Vizeministerium für Menschenrechte und Zugang zur Justiz, beaufsichtigt die Menschenrechtspolitik und -fragen auf nationaler Ebene. Das Innenministerium, das Ministerium für Frauen und gefährdete Bevölkerungsgruppen und das Ministerium für Arbeit und Beschäftigungsförderung spielen eine wichtige Rolle im Bereich der Menschenrechte und werden im Allgemeinen als effizient angesehen. Das unabhängige Büro des Ombudsmanns arbeitet ohne Einmischung von Regierung oder Parteien. NGOs, zivilgesellschaftliche Organisationen und die Öffentlichkeit halten das Büro des Ombudsmanns für effizient (USDOS 20.3.2023).

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen waren aufgrund von Überbelegung, unzureichenden sanitären Einrichtungen, unzureichender Ernährung, schlechter medizinischer Versorgung und Korruption unter den Gefängniswärtern im Allgemeinen sehr hart. Im August 2022 meldete das Nationale Institut für Strafvollzug (INPE), dass das Gefängnissystem 90.155 Gefangene in 68 Einrichtungen für insgesamt 41.018 Gefangene beherbergt. Fast 40 % der Gefangenen befinden sich in Untersuchungshaft (USDOS 20.3.2023). Eine lange Untersuchungshaft ist üblich. Nach seiner Verhaftung im Dezember 2022 wurde der ehemalige Präsident Castillo zu 18 Monaten Untersuchungshaft verurteilt (FH 2023). Es kommt zu Übergriffen auf Insassen durch Gefängniswärter und Mitgefangene. Gefangene mit Geld, Einfluss oder anderen Ressourcen haben Zugang zu Privilegien (USDOS 20.3.2023).

Der Zugang zu Trinkwasser ist für zahlreiche Gefangene zeitlich beschränkt. Die Sanitäranlagen und die hygienischen Bedingungen sind im Allgemeinen oft unzureichend. Die meisten Gefängnisse bieten nur begrenzten Zugang zu medizinischer Versorgung, was zu einer verzögerten Diagnose von Krankheiten führt. Die Insassen beklagen sich, dass die medizinische Versorgung kostenpflichtig ist. Das Büro des Ombudsmannes berichtet darüber hinaus über unzureichende Zugänglichkeit und unzureichende Einrichtungen für Gefangene mit Behinderungen. Häftlinge mit geistigen Behinderungen haben meist keinen Zugang zu angemessener psychologischer Betreuung (USDOS 20.3.2023).

Die Regierung erlaubt Überwachungsbesuche durch unabhängige Beobachter der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts. Unangekündigte Besuche von Beamten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und Vertretern des Büros des Ombudsmanns finden statt. Das Ministerium für Frauen und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen sowie UNICEF überwachen Jugendstrafanstalten (USDOS 20.3.2023).

Relevante Bevölkerungsgruppen – Frauen

Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Männern und Frauen vor. Es verbietet die geschlechtsspezifische Diskriminierung zwischen Partnern in Bezug auf Ehe, Schwangerschaft, Lohn und Eigentumsrechte. Trotzdem schreibt das Gesetz ausschließlich Frauen vor, 300 Tage nach einer Verwitwung oder Scheidung zu warten, um wieder heiraten zu dürfen. Nach Angaben spezialisierter NGOs setzt die Regierung das Wiederverheiratungsgesetz nicht immer wirksam durch (USDOS 20.3.2023).

Willkürliche Entlassungen schwangerer Frauen und Diskriminierung von Frauen am Arbeitsplatz sind an der Tagesordnung. Das Gesetz sieht vor, dass Frauen für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten sollen, doch Frauen werden für dieselbe Arbeit oft schlechter bezahlt als Männer (USDOS 20.3.2023).

Frauen und Mädchen können nur dann legal abtreiben, wenn eine Schwangerschaft ihr Leben oder ihre Gesundheit bedroht. Im Jahr 2014 hat das Gesundheitsministerium technische Leitlinien für legale Schwangerschaftsabbrüche verabschiedet, aber viele Gesundheitsdienstleister haben sie nicht umgesetzt, was den Zugang erschwert. Im September 2022 beriet der Kongress über einen Gesetzentwurf zur Anerkennung des „Rechts auf Geburt", der im Falle seiner Verabschiedung ein zusätzliches Hindernis für den Zugang zu einem legalen Schwangerschaftsabbruch darstellen könnte (HRW 12.1.2023).

Obwohl die politische Beteiligung von Frauen in den letzten Jahren zugenommen hat, haben Frauen nur wenige Führungspositionen in lokalen und regionalen Regierungen inne. Im Juni 2020 verabschiedete der Kongress ein Gesetz, das eine vollständige Geschlechterparität auf den Parteilisten vorschreibt. Nach den Wahlen im Jahr 2021 beträgt der Frauenanteil in der Legislative 40 %, und 52 Frauen haben Sitze im Kongress. Nach ihrem Amtsantritt im Dezember 2022 wurde Dina Boluarte die erste weibliche Präsidentin Perus (FH 2023).

Das Gesetz stellt die Vergewaltigung von Männern und Frauen, einschließlich der Vergewaltigung in der Ehe, unter Strafe und sieht Haftstrafen von 14 Jahren bis zu lebenslänglich vor. Die Durchsetzung der Gesetze über sexuelle und häusliche Gewalt ist unzureichend und liegt oft im Ermessen der zuständigen Behörden, so die Experten für geschlechtsspezifische Gewalt. Ungerechtfertigte Ablehnungen von Anklagen sind angeblich üblich (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz definiert Femizid als das Verbrechen der Tötung einer Frau oder eines Mädchens aufgrund von Erwartungen, Annahmen oder Faktoren, die für ihr Geschlecht charakteristisch sind. Das Mindeststrafmaß für Femizid beträgt in der Regel 20 Jahre bzw. 30 Jahre, wenn erschwerende Umstände hinzukommen (z.B. bei Verbrechen gegen ein Kind, ältere Menschen oder ein schwangeres Opfer). Die polizeilichen Maßnahmen zur Durchsetzung des Gesetzes sind schwach und langsam, die Verfolgung der Fälle oft langwierig und unwirksam (USDOS 20.3.2023). Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Peru weit verbreitet (FH 2023) und ein signifikantes Problem (HRW 12.1.2023). Mehr als die Hälfte der peruanischen Frauen berichten von körperlicher, sexueller oder emotionaler Gewalt. Im Jahr 2022 wurden mehr als 135 Femizide registriert (FH 2023), im Jahr 2021 waren es 136 (HRW 12.1.2023). Im Laufe des Jahres 2022 begann das Büro des Ombudsmannes, Fälle von vermissten Frauen und Mädchen in monatlichen Berichten zu erfassen. Bis September 2022 meldete das Büro des Ombudsmannes 3.528 Fälle von Frauen, die zwischen Januar und September 2022 vermisst und nicht gefunden wurden, ein Anstieg von 22 % im Vergleich zu den ersten neun Monaten des Jahres 2021. Von den Vermissten waren 68 % junge Mädchen und Teenager (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt; die Strafen reichen im Allgemeinen von einem Monat bis zu sechs Jahren Gefängnis. Das Gesetz ermächtigt Richter und Staatsanwälte, einen verurteilten Ehepartner oder Elternteil daran zu hindern, zur Familie zurückzukehren. Das Gesetz ermächtigt auch die Verwandten des Opfers und nicht verwandte Personen, die in der Wohnung leben, Anzeige wegen häuslicher Gewalt zu erstatten. Das Gesetz schreibt vor, dass innerhalb von fünf Tagen nach einer Anzeige eine polizeiliche Untersuchung wegen häuslicher Gewalt durchgeführt werden muss, und verpflichtet die Behörden, weiblichen Opfern häuslicher Gewalt Schutz zu gewähren. Laut NGOs, die sich auf die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt spezialisiert haben, wurde das Gesetz nur lax durchgesetzt (USDOS 20.3.2023).

Grundversorgung und Wirtschaft

Peru zählt seit über zehn Jahren zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften Lateinamerikas. Peru ist eine exportorientierte Wirtschaft und wichtiger Exporteur von Rohstoffen wie Kupfer. Trotz weitreichender Staatshilfen, die zu den ambitioniertesten in ganz Lateinamerika zählten, belief sich der Einbruch der Wirtschaft 2020 auf 11,1 %. Auch wenn sich die Wirtschaftslage 2021 und 2022 wieder deutlich erholt hat, werden die Folgen der COVID-19-Krise lange nachwirken und das Problem der sozialen Ungleichheit noch weiter verstärken. 2022 konnte Peru dank steigender Rohstoffpreise die Devisen- und Steuereinnahmen erhöhen. Diese zusätzlichen Einnahmen kurbelten den öffentlichen Konsum an und halfen den Verbrauchern, die steigende Inflation auszugleichen. Auf der anderen Seite haben wirtschaftliche Engpässe, Unterbrechungen der Lieferketten und auf lokaler Ebene die chaotische Amtszeit von Präsident Pedro Castillo den wirtschaftlichen Erholungstrend in Peru gebremst (WKO 9.2023).

Peru hat in den letzten 20 Jahren ein bemerkenswertes Wirtschaftswachstum erzielt. Im Jahr 2008 wurde es als Land mit mittlerem Einkommen der oberen Kategorie eingestuft. Im gleichen Zeitraum wurde die Armut halbiert und die chronische Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren ging zurück. Seit 2017 steht das Land jedoch vor großen Herausforderungen. Die öffentlichen Ausgaben sind stetig gesunken, die Armut hat zugenommen, und die Häufigkeit und Intensität klimabedingter Notfälle hat zugenommen. Beinahe 33 % der Bevölkerung sind von Armut bedroht. All diese Faktoren haben die Fortschritte beim Abbau der Ungleichheit verlangsamt. Darüber hinaus haben die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Fortschritte bei der Bekämpfung von Armut und Unterernährung gefährdet. Im Jahr 2021 litten 51 % der Bevölkerung unter mäßiger oder schwerer Ernährungsunsicherheit. Unterernährung, einschließlich Anämie, sowie Fettleibigkeit und Übergewicht bei Kindern und Jugendlichen nehmen weiter zu. Chronische Unterernährung ist eines der größten Probleme für die öffentliche Gesundheit bei Kindern unter fünf Jahren, was ihre Entwicklung und die der Gesellschaft insgesamt einschränkt und die Beseitigung der Armut erschwert (WFP 2023).

Die Arbeitslosenrate in Peru betrug im Jahr 2022 7,7 % (WKO 9.2023; vgl. GTAI 11.2022). Trading Economics (TE), eine Webseite, die ihren Nutzern genaue Informationen für 196 Länder im Wirtschaftsbereich bietet, veröffentlicht die folgenden Statistiken: Das monatliche Durchschnittseinkommen in Peru beträgt aktuell (Stand 8.2023) PEN 1950,60 (ca. EUR 490) und der Mindestlohn PEN 1025,- (ca. EUR 257) (TE 9.2023).

Medizinische Versorgung

Das medizinische Versorgungsangebot ist in Lima im privaten Sektor z.T. auf international hohem Standard. Der öffentliche Sektor ist jedoch hinsichtlich personeller, apparativer, logistischer und z.T. hygienischer Ressourcen insbesondere in ländlichen Regionen meist defizitär strukturiert (AA 29.8.2023).

Der peruanische Gesundheitssektor besteht aus fünf dezentralen Kerneinheiten, vier öffentlichen und einer privaten, die jeweils über eigene Einrichtungen verfügen. Die erste ist das Krankenversicherungsprogramm des Gesundheitsministeriums, Seguro Integral de Salud (SIS), der größte Versicherungsträger, der 60 % der Bevölkerung abdeckt. Das Sozialversicherungsprogramm EsSalud des Arbeitsministeriums deckt 25 % der Bevölkerung ab, die in der formellen Wirtschaft tätig sind. Die verbleibenden 10 % der Bevölkerung erhalten Leistungen von den Streitkräften, der nationalen Polizei und dem Privatsektor. Nach der Verabschiedung des Gesetzes über die allgemeine Krankenversicherung von 2009 und des Reformpakets von 2013 haben sich die Gesundheitsindikatoren im Land deutlich verbessert. Der Prozentsatz der Peruaner, die in irgendeiner Form krankenversichert sind, ist laut OECD von 37 % im Jahr 2004 auf 83,2 % im Jahr 2017 gestiegen. Diese Verbesserungen sowie weitere Erweiterungen der Gesundheitsinfrastruktur, der Abbau von Zugangshindernissen und die Modernisierung der öffentlichen Einrichtungen haben den Grundstein für eine flächendeckende Versorgung gelegt (ITA o.D.).

Das peruanische Gesundheitswesen ist stark fragmentiert. Es gibt viele Institutionen und Verantwortliche, aber keine gesundheitspolitische Strategie und keine geordnete Ausgabenpolitik. Es gibt viele Parallelsysteme und keine Koordination. Daraus resultieren organisatorische Probleme, hohe Ausgaben und ungleiche Behandlung. Konkret sieht das so aus: 51,1 % der Peruaner sind auf die staatlichen Krankenhäuser des Gesundheitsministeriums angewiesen. Diese sind – auch wenn es inzwischen eine Minimalversicherung gibt – überfüllt und schlecht ausgestattet. 28,8 % sind über die staatliche EsSalud versichert, die Krankenhäuser im ganzen Land für seine Versicherten, fest angestellte Peruaner, hat. 4,1 % der Bevölkerung hat eine private Krankenversicherung . 14 % haben gar keine Versicherung und werden bei Krankheit wohl aus eigener Tasche eine private Klinik bezahlen (IP 19.6.2021).

Alle Peruaner ohne gesetzliche Krankenversicherung (EsSalud), z.B. auf Grund eines Arbeitsverhältnis, haben die Möglichkeit, sich bei der staatlichen Grundversicherung Seguro Integral de Salud anzumelden und bekommen damit eine landesweite medizinische Grundversorgung (ÖB Lima 24.1.20220).

Rückkehr

Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 20.3.2023).

Gemäß der österreichischen Botschaft in Lima kommt es zu keinerlei Problemen seitens des Staates bei einer Rückkehr von unbescholtenen Staatsangehörigen. Laut Wissensstand der Botschaft haben zurückkehrende Asylwerber mit keinen Repressalien zu rechnen (ÖB Lima 24.1.2020).

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den zum Großteil nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführer bei ihrer Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das BFA, in der Beschwerde, in der Stellungnahme sowie in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Identität, Staats- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befinden sich in den Verwaltungsakten jeweils eine Kopie der peruanischen Reisepässe der Beschwerdeführer, deren Echtheit nicht in Zweifel steht und bis XXXX .2027 (BF1) sowie bis XXXX .2027 (BF2) gültig sind. Ihre spanischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel.

Die Feststellungen zu den familiären, persönlichen und beruflichen Verhältnissen beruhen auf ihren insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor der Polizei, vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung sowie Berufserfahrung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Ausreise aus Peru, zur Einreise und zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich sowie zur Antragstellung auf internationalen Schutz beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus Peru entsprechen auch den im Reisepass der Beschwerdeführer ersichtlichen Grenzkontrollstempel-Eintragungen, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer basieren auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach beide gesund sind.

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer sind nicht hervorgekommen, zumal beide vor ihrer Ausreise erwerbstätig waren und in einem arbeitsfähigen Alter sind.

Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor.

Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich keine Beschäftigungszeiten. Im Akt befinden sich Bestätigungen der BBU GmbH über eine erfolgreiche Teilnahme der BF2 am Beschäftigungsprogramm im Rahmen der Tagesbetreuung.

Aus dem Speicherauszug des GVS-Betreuungsinformationssystems ergibt sich entgegen dem Vorbringen des BF1 in der mündlichen Verhandlung, dass die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung beziehen.

Die Teilnahme an Deutschkursen wurde durch Vorlage entsprechender Bestätigungen nachgewiesen. Nachweise über abgelegte Deutschsprachprüfungen wurden nicht vorgelegt und auch nicht behauptet.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt.

Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführer in Österreich und zu ihren familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr beruhen auf den jeweiligen Angaben der Beschwerdeführer in ihren Erstbefragungen, den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt, den Ausführungen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr nach Peru keine Sanktionen zu befürchten haben, dort nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt werden und dass keine Probleme mit den dortigen Behörden bestehen, beruhen auf den Feststellungen zur allgemeinen Lage sowie auf den entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführer.

Es sind keine Hinweise für eine Verfolgung der Beschwerdeführer durch staatliche Stellen in Peru aktenkundig.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Peru, der abgeschlossenen Schul- und Berufsausbildungen der Beschwerdeführer, ihrer langjährigen Berufserfahrung ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten werden, selbst wenn ihre Angehörigen sie nicht aufnehmen würden und sie nicht gleich eine Arbeit finden sollten, weil sie dort Sozialhilfeleistungen, allenfalls auch karitative Leistungen, erhalten können. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten werden.

Die Feststellungen zur Lage in Peru beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Die vom BFA herangezogenen Länderinformationen (Stand 16.10.2023) sind weiterhin ausreichend aktuell.

Das BVwG hat den Beschwerdeführern im Rahmen der mündlichen Verhandlung die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat sowie Berichte zur Menschenrechtslage von USDOS und HRW - World Report 2025, zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

In der Stellungnahme vom 29.04.2025 wurde auf die hohe Kriminalitätsrate in Peru und hohe Ausmaß an Korruption hingewiesen. Dazu wurden aktuelle Zeitungsberichte, wonach die Polizei in Fällen von Schutzgelderpressung involviert gewesen sei, übermittelt.

Die in der Stellungnahme aufgezeigten Problembereiche vermögen die Glaubwürdigkeit der getroffenen Länderfeststellungen nicht zu erschüttern, zumal diese allfälligen Missstände im dortigen Sicherheitssystem, insbesondere im Hinblick auf kriminelle Gruppierungen und Korruption sowie die schwierige politische Situation nicht aussparen, sondern ebenfalls aufzeigen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach sich dieses Vorbringen als nicht glaubhaft erweist.

Die Beschwerdeführer vermochten es nicht eine Bedrohung durch kriminelle Banden glaubwürdig und nachvollziehbar darzulegen. Sie machten im Zuge des Verfahrens divergierende und vage Angaben zu den behaupteten asylrelevanten Fluchtgründen, sodass ihre Darstellung insoweit als nicht glaubhaft erscheinen lässt. Im Ergebnis ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung der Beschwerdeführer aus einem oder mehreren Konventionsgründen bei der Rückkehr nach Peru, die eine asylrelevante Intensität erreicht, auszugehen.

Als Fluchtgrund gaben die Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass der BF1 von kriminellen Leuten erpresst worden sei, und die BF2 sowie ihre Kinder deswegen bedroht worden seien. Seine beiden Cousins wären ermordet worden, nachdem auch sie erpresst worden seien.

Der BF1 konnte im gesamten Verfahren keine gleichbleibenden Angaben zu den Erpressungen durch eine kriminelle Bande sowie zu seiner Arbeit und dem Bauunternehmen machen. Er machte widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Bauunternehmens, für welches er und seine ermordeten Cousins gearbeitet hätten. Gegenüber dem BFA sowie in der Beschwerde gab er an, dass er und seine Cousins in der Metallbaufirma seines Vaters beschäftigt gewesen seien. Hingegen gab der BF1 in der mündlichen Verhandlung zunächst an, dass die Baufirma XXXX geheißen und Zement erzeugt habe. Dass es sich dabei um die Firma seines Vaters gehandelt hätte, erwähnte er nicht, obwohl er konkret gefragt wurde, wem die Firma gehörte. Schließlich widersprach er sich auch hinsichtlich des Beginns der Drohungen. Dazu brachte er in der mündlichen Verhandlung zunächst vor, dass er seit seinem 18. Lebensjahr in der Baubranche gearbeitet habe und von diesem Moment an die Erpressungen begonnen hätten. In weiterer Folge widersprach er sich, wonach die Drohungen erst im XXXX 2022 angefangen hätten. Bei lebensnaher Betrachtung stellen die geschilderten Drohungen ein einschneidendes Erlebnis dar, welches einen prägsamen Eindruck hinterlassen würde. Es ist davon auszugehen, dass sich der BF1 genau daran erinnern würde. Auch nicht ganz nachvollziehbar ist, dass die Baufirma jedes Mal die Polizei verständigt haben soll, sobald die kriminelle Bande zur Baustelle gekommen sei und dennoch selbst Schutzgeld an die Erpresser bezahlt haben soll.

Es konnte kein Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung der Beschwerdeführer und dem Tod der beiden Cousins des BF1 festgestellt werden. Wenn die kriminelle Bande ernsthaft beabsichtigt hätte auch den BF1 zu töten, hätten sie ihn nicht nur bis in sein Haus verfolgt, im Geschäft seiner Schwiegermutter gesucht, in die Luft geschossen oder an die Tür geklopft und wären gleich danach weglaufen.

Auch hinsichtlich der Anzeigenerstattung liegen widersprüchliche Angaben seitens der Beschwerdeführer vor. Die BF2 gab gegenüber dem BFA an, dass sie aufgrund der Drohungen gemeinsam bei der Polizei gewesen, jedoch weggeschickt worden seien. Dieses Vorbringen wird in der Beschwerde wiederholt, wonach die Familie vergeblich versucht habe Schutz durch die Polizei zu erhalten, man habe sie aber ignoriert und keinerlei Schritte gesetzt. Hingegen gab die BF2 in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich an, dass sie wegen den Drohungen nicht zur Polizei gegangen seien, sondern erst nach ihrer Ausreise „ihre“ Mutter gebeten hätten, eine Anzeige wegen einer Facebook-Drohung zu erstatten, die aber von der Polizei nicht angenommen worden sei. Widersprüchlich dazu gab der BF1 gegenüber dem BFA an, dass nicht er, sondern „seine“ Mutter bei der Polizei gewesen sei, aber die Polizei gemeint habe, dass der BF1 persönlich kommen müsse. Schließlich brachte er in der mündlichen Verhandlung vor, dass er nach der Ermordung seines Cousins eine Anzeige bei der Polizei gemacht habe, aber die Polizei nichts unternommen hätte.

Die vorgelegte Anzeige vom XXXX .2023 stellt keinen tauglichen Beweis dafür dar, dass die Beschwerdeführer von Kriminellen erpresst und bedroht wurden. Es lassen sich daraus keine Rückschlüsse auf Erpressungen oder Drohungen noch auf eine kriminelle Bande ableiten. Es handelt sich dabei offensichtlich um die Anzeige, welche die Mutter des BF1 wegen der Bombenlegung erstattet hat, wobei in der Anzeige von einer „Detonation“ die Rede ist. Ein Zusammenhang zwischen einer Bombenlegung im Hotel der Mutter des BF1 und der Verfolgung der Beschwerdeführer lässt sich daraus ebenso wenig ableiten. Das vorgelegte Dokument stellt somit keinen tauglichen Beweis dar, dass die Beschwerdeführer von einer kriminellen Bande bedroht und verfolgt werden. Dazu tritt, dass die Beschwerdeführer nur eine Kopie in Vorlage bringen konnten, sodass deren fachkundige Überprüfung schon mangels Zugriff auf das Original nicht möglich ist. Der Beweiswert der Urkunde ist schon deshalb als gering anzusehen.

Auch vor dem Hintergrund, dass die Familienmitglieder der Beschwerdeführer und ihre Kinder weiterhin unbehelligt in Peru leben und abgesehen von der Bombenlegung keine weiteren Vorfälle geschildert wurden, erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführer völlig unglaubwürdig.

Es bestätigte sich somit der Eindruck, dass der BF1 und die BF2 eine erfundene Geschichte ins Treffen führten bzw. sich ihre Geschichte lediglich auf Vermutungen stützt. Es fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer jemals von einer kriminellen Bande bedroht worden seien. Auch stellt die vorgelegte Anzeige kein taugliches Beweismittel dar, zumal sich aus dieser keine konkrete Verfolgungshandlung von Kriminellen ergibt.

Aus dem Umstand, dass die BF2 nie persönlich bedroht wurde und es zu keinem persönlichen Vorfall zwischen der kriminellen Bande und den Beschwerdeführern kam, auch die Intensität der Bedrohung gegenüber ihnen bis zu ihrer Ausreise auch nicht zunahm, lässt sich schließen, dass das eigentliche Motiv für die Einreise in das Bundesgebiet die Verbesserung ihrer Lebensumstände war. Diese Motivlage geht auch aus den Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung hervor, wonach er nicht nach Peru zurückkehren würde, auch wenn es diese kriminelle Bande nicht gäbe. Er wolle sich in Österreich integrieren, hier arbeiten und seine Kinder hierherbringen.

Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätten, dass sie Peru „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätten müssen, um so einer ihnen unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Die Beschwerdeführer hielten sich seit Beginn der Drohungen im XXXX 2022 noch bis Ende XXXX 2022 in Peru auf, ohne dass es jemals zu einem persönlichen Vorfall zwischen ihnen und den Kriminellen gekommen wäre.

Zwar behaupten die Beschwerdeführer weiterhin Drohungen über Facebook erhalten zu haben, doch lagen keine Anhaltspunkte im Sinne einer akuten, direkt die Person der Beschwerdeführer betreffenden Bedrohung vor und nahm die Intensität der Drohungen auch nicht zu. Es ist anzunehmen, dass jemand der einem akuten Bedrohungsszenario ausgesetzt ist, ohne große Vorbereitungen das Land verlässt und vor allem seine minderjährigen Kinder mitnimmt, da diese auch von den Drohungen betroffen gewesen sein sollten.

Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer auf ihrer Reise nach Österreich durch Frankreich reisten, es sich dabei um ein sicheres Land handelt, dort aber keinen Schutz beantragten, stellt ein weiteres Indiz dafür, dass es den Beschwerdeführern nicht tatsächlich um (internationalen) Schutz geht, sondern andere Motive, die nicht im Asylrecht ihre Grundlage haben, kausal für die Antragstellung in Österreich waren. Bei einer tatsächlichen asylrelevanten Verfolgung in Peru hätten die Beschwerdeführer wohl schon bei erster Gelegenheit, zumindest gleich nach der Ankunft in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Schließlich stellten die Beschwerdeführer ihren Asylantrag in Österreich erst im Juli 2023, nachdem sie sich bereits über ein halbes Jahr in Österreich aufhielten ohne amtlich gemeldet zu sein. Dazu gab die BF2 gegenüber Polizeibeamten an, dass sie den Asylantrag deshalb so spät gestellt hätten, weil sie gehofft hätten, dass sich die Lage in Peru verbessern würde. Bei einer tatsächlichen asylrelevanten Verfolgung hätten die Beschwerdeführer wohl schon bei erster Gelegenheit, zumindest gleich nach der Ankunft in Frankreich bzw. Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das monatelange Zuwarten mit der Antragstellung, für das die Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung darlegen konnten, verstärkt den vom BVwG gewonnenen Eindruck, dass tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer in Peru vorliegt.

Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Peru ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zukünftig zu befürchten hätten.

Überdies konnten die Beschwerdeführer im Hinblick auf die zur Lage in Peru vorliegenden Informationen nicht glaubhaft machen, dass ihr im Fall der Rückkehr nach Peru jedenfalls kein Schutz durch die peruanischen Sicherheitsbehörden zukommen würde.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die peruanischen Behörden im gegenständlichen Fall, insbesondere die Polizei völlig schutzunfähig und/oder schutzunwillig wäre. Es wird dabei nicht verkannt, dass Korruption in Peru ein verbreitetes Problem ist. Auch wenn den Länderfeststellungen zu Peru allfällige strukturelle Probleme im Bereich des Sicherheitssystems und des Rechtschutzes entnommen werden können, so kann keinesfalls daraus auf eine allumfassende Korrumpierung und ein systematisches Versagen der herkunftsstaatlichen Einrichtungen in Peru geschlossen werden.

Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Peru ergibt sich, dass dort grundsätzlich ein staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist. Die Verfassung sieht ein unabhängiges Justizwesen vor, wenngleich dieses nicht immer unabhängig arbeitet, nicht durchgängig unparteiisch ist und zuweilen politischer Einflussnahme und Korruption unterliegt. Mit der Schaffung des neuen Nationalen Justizrats kam es in diesem Bereich jedoch auch zu Verbesserungen. Zudem existiert ein Sicherheitsapparat, der sich aus Nationalpolizei und Streitkräften zusammensetzt. Grundsätzlich sorgt die Nationalpolizei für die innere Sicherheit, doch in bestimmten Notstandsgebieten übernehmen auch die Streitkräfte Aufgaben der inneren Sicherheit. Eine wirksame Kontrolle der Sicherheitskräfte erfolgt durch die zivilen Behörden. Zwar werden von Sicherheitsbehörden begangene Übergriffe nur selten geahndet und Straflosigkeit ist ein Problem, doch wird das Verhalten von Polizeiangehörigen auch durch rechtliche Rahmenbedingungen, umfassende Regulierungsverfahren und formale Verhaltenskodizes geregelt. Den Beschwerdeführern steht daher grundsätzlich die Möglichkeit offen, sich an die lokalen Sicherheitsbehörden zu wenden.

Es wird nicht verkannt, dass es in Peru in der Vergangenheit zur gewaltsamen Niederschlagung von Protesten durch staatliche Behörden kam, die Kriminalitätsrate hoch ist und sich wegen des Drogenanbaus einige Täler und ihre Einzugsgebiete praktisch zu einem rechtsfreien Raum entwickelt haben. Dennoch ändert dies nichts daran, dass der peruanische Staat, aufgrund des beschriebenen Sicherheitssystems grundsätzlich schutzfähig- und willig ist.

Wenngleich sich aus den Länderberichten ergibt, dass die Kriminalitätsrate hoch ist und kriminelle Gruppen vorkommen, deren wirtschaftliche Lebensgrundlage größtenteils Drogengeschäfte darstellt, so ergeben sich aufgrund der bisherigen Angaben der Beschwerdeführer dennoch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens.

Daher ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr mit maßgebender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sind. Aufgrund der fehlenden Verfolgung bzw. Gefährdung muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer Peru aus anderen, privaten, nicht asylrelevanten Gründen verlassen haben.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können.

Rechtliche Beurteilung:

Das BVwG kann gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798).

Da der BF1 der Lebensgefährte der BF2 ist und in den Beschwerdeverfahren jeweils vergleichbare Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.

Unter „Verfolgung“ ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann), die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine gegen die Beschwerdeführer gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführer haben im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint.

Insoweit von den Beschwerdeführern zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, dass der BF1 von einer kriminellen Bande wegen Schutzgeldzahlungen erpresst worden und die BF2 sowie ihre Kinder bedroht worden seien, ist festzuhalten, dass auch bei Wahrunterstellung und Annahme der Glaubhaftigkeit diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre.

Eine von nichtstaatlichen Akteuren bzw. privaten Personen ausgehende Bedrohung oder Auseinandersetzung (etwa durch Angehörige einer kriminellen Gruppe mit dem Ziel der Durchsetzung von Schutzgelderpressung), deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, etwa aus kriminellen, persönlichen oder gesellschaftlichen Motiven, stellt hingegen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Es ist daher zu prüfen, ob der peruanische Staat willens und in der Lage ist, die Beschwerdeführer vor Übergriffen von Privatpersonen zu schützen. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der Asylwerber wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233).

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Perus im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind – wie den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist -weder aus dem Parteivorbringen noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich.

Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Es wurde auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).

Dass die staatlichen Stellen Perus, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen überhaupt nicht in der Lage oder nicht willens wären, die Beschwerdeführer vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten, ist auch sonst nicht hervorgekommen. Aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in Peru geht hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist.

Die Beschwerdeführer brachten zwar vor, dass eine Schutzfähigkeit bzw. eine Schutzwilligkeit des peruanischen Staates aufgrund der hohen Korruption nicht gegeben sei, haben jedoch nicht einmal den Versuch unternommen persönlich eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Zudem gab der BF1 in der mündlichen Verhandlung an, dass das Bauunternehmen jedes Mal die Polizei verständigt hat und diese auch gekommen ist, sobald die Kriminellen auf der Baustelle waren und Schutzgeld gewollt hätten.

Aus dem Umstand, dass die Polizei ohne die persönliche Anwesenheit des BF1 keine Anzeige seitens seiner Mutter aufnehmen wollte, kann noch nicht auf eine völlige Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit geschlossen werden. Durch ihre Ausreise haben sich die Beschwerdeführer ohnehin etwaigen Ermittlungen der peruanischen Behörden entzogen. Zudem war es seiner Mutter in weiterer Folge möglich eine Anzeige wegen der Bombenlegung in ihrem Hotel zu erstatten. Die Beschwerdeführer konnten somit nachhaltige Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates nicht aufzeigen.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Peru von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor Verfolgung durch kriminelle Banden und der Zufügung ernsthafter Schäden erhalten werden. Ein lückenloser Schutz vor Diskriminierung und vor Übergriffen ist weder in Österreich noch in Peru möglich.

Es war daher auch anzunehmen, dass die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen verlassen haben.

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Der bloße Wunsch, in Österreich ein besseres Leben zum Beispiel aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt sowie zu Sozialleistungen zu haben, vermag die Gewährung von Asyl nicht zu rechtfertigen.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht.

Daher war gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

Subsidiären Schutz würden die Beschwerdeführer demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Peru Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würden; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98).

Die Voraussetzungen dafür, den Beschwerdeführern subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Peru dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht.

Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und –willigkeit des peruanischen Staats auszugehen ist. Die Beschwerdeführer haben keine anderen für eine ihnen aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Peru in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würden.

Der BF1 ist ein arbeitsfähiger junger Mann, der eine abgeschlossene Schul- sowie Berufsausbildung aufweist. Er verfügt über Berufserfahrung und hat vor seiner Ausreise als Arbeiter in der Baubranche gearbeitet. Die BF2 ist eine arbeitsfähige junge Frau ohne besondere Vulnerabilitäten, die eine abgeschlossene Schulausbildung mit Matura sowie eine dreijährige Ausbildung an einer technischen Fachhochschule aufweist. Sie verfügt zudem über Berufserfahrung als selbständige Betreiberin einer Boutique. Die Beschwerdeführer werden daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. Die Eltern sowie zahlreiche Verwandte leben in Peru und beziehen ein Einkommen. Zudem betreibt der Vater des BF1 ein Bauunternehmen, seine Mutter besitzt ein Hotel und die Mutter der BF2 besitzt ein Einfamilienhaus. Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Peru bei den Eltern Unterkunft nehmen werden können, zumal der Kontakt zu den Angehörigen nach wie vor besteht.

Daher ist nicht zu befürchten, dass den Beschwerdeführern bei ihrer Rückkehr nach Peru dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Neben eigenen Einkünften besteht auch die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführer karitative Hilfsleistungen oder Sozialhilfe erhalten. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Peru - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor.

Den Beschwerdeführern droht in Peru somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Peru keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.

Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheids:

Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß § 58 Abs 1 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist gemäß § 57 Abs 1 AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd § 46a FPG. Anhaltspunkte dafür, dass sie hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurden, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs 1 AsylG liegen daher nicht vor.

Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 3a AsylG.

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt.

Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß§ 9 Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß § 58 Abs 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Die Beschwerdeführer halten sich seit Jänner 2023 in Österreich auf und verfügen – abgesehen von einer Cousine und Cousin des BF1 - über keine nennenswerten familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zu den Verwandten in Österreich, zumal der Kontakt zum Cousin ohnehin nicht mehr besteht. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig.

Unter „Privatleben“ iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen.

Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer, ist trotz ihrer Integrationsbemühungen keine intensive soziale Anbindung hier anzunehmen. Die Beschwerdeführer gehen keiner Beschäftigung in Österreich nach und beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführer haben zwar mehrere Sprachkurse besucht, aber keine Sprachprüfung abgelegt. Die Beschwerdeführer haben nach wie vor enge Bindungen zu Peru, wo sich zahlreiche Verwandte aufhalten. Sie haben den Großteil ihres bisherigen Lebens dort verbracht, sind in Peru aufgewachsen, sind sprachkundig und mit den Gepflogenheiten vertraut. Der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).

Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich, die insbesondere aus ihren erst kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG kommt somit nicht in Betracht.

Gemäß § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Gemäß § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Peru und der Lebensumstände der Beschwerdeführer keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls zu bestätigen.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt VI.) gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zu Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden von den Beschwerdeführern im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.