Bundesverwaltungsgericht G305 2304680-1

G305 2304680-1Bundesverwaltungsgericht06.06.2025

Regest

Einreiseverbot Glaubwürdigkeit Herabsetzung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G305 2304680-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G305.2304680.1.00

Spruch

G305 2304680-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2025, zu Recht:

A)Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids entfällt ersatzlos.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dieser korrekt zu lauten hat: „Gegen den BF wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.“

Die gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. wird stattgegeben und das gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot behoben.

Die Spruchpunkte V. bis VI. entfallen ersatzlos.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) wurde am XXXX .2024 im Zuge der Vollziehung eines Festnahmeauftrages angetroffen. Da er zu diesem Zeitpunkt die ihm erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten hatte, wurde er in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.

2. Am XXXX .2024 wurde der BF von Organen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich dokumentiert einvernommen.

3. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2024 wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung über den BF verhängt.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG wider ihn erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen ihn gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der BF seit einem nicht bekannten Zeitpunkt in Österreich aufgehalten hattee. Da er kein Reisedokument oder einen Aufenthaltstitel oder einer Arbeitserlaubnis besitze, habe er sich unrechtmäßig im Bundegebiet aufgehalten. Er habe keinen Wohnsitz, gehe keiner Beschäftigung nach und sei weder kranken-, noch sozialversichert. Es würden keine beruflichen oder relevanten sozialen Bindungen zu Österreich bestehen. Seine Gattin lebe in Bulgarien, die Ex-Gattin und die Kinder leben in Serbien. Von einer Integration werde nicht ausgegangen, weshalb eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Auf Grund seines Fehlverhaltens sei davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbots gerechtfertigt und notwendig sei. Der Bescheid wurde vom BF am XXXX .2024 persönlich übernommen.

5. Mit Schreiben vom XXXX .2024 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 6 FPG dazu aufgefordert, unverzüglich nach Deutschland auszureisen, da er für diesen Staat aufenthaltsberechtigt sei.

6. Am XXXX .2024 wurde er aus der Schubhaft entlassen und verließ das Bundesgebiet noch am selben Tag in Richtung Deutschland.

7. Die gegen den Bescheid vom XXXX .2024 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht erhobene Beschwerde verband er mit den Anträgen, den Bescheid vollumfänglich und ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und alle zu seinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, sowie die Rückkehrentscheidung und alle damit verbundenen Spruchpunkte zu beheben. Eventualiter möge das Einreiseverbot behoben oder auf eine angemessene Dauer herabgesetzt werden. Hilfsweise stellte er den Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben (gemeint wohl aufzuheben) und an die Behörde erster Instanz zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.

Die Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die Behörde nicht dargelegt habe, warum seine sofortige Ausreise erforderlich gewesen sei und eine Aufforderung zur Ausreise nach § 52 Abs. 6 habe unterbleiben können. Es sei unstrittig, dass er einen Aufenthaltstitel für Deutschland besitze, weshalb eine solche Aufforderung ergehen hätte müssen. Das BFA habe keine Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes vorgenommen und es vollständig unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob von ihm eine Gefahr ausgehe und wie lange diese Gefährdung zu prognostizieren wäre. Es sei daher nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Annahme die belangte Behörde zu dem Ergebnis kam, dass ein Einreiseverbot von drei Jahren angemessen wäre.

8. Am XXXX .2024 brachte das BFA den Bescheid vom XXXX .2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage und verband die Aktenvorlage mit dem Begehren, dass diese als unbegründet abgewiesen werden möge.

9. Mit Eingabe vom XXXX .2025 übermittelte seine ausgewiesene Rechtsvertretung nebst einer Stellungnahme Kopien einer Heiratsurkunde und eine amtliche Meldebestätigung des BF und seiner Ehegattin.

10. Am 04.03.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF als Partei via ZOOM teilnahm; sein Rechtsvertreter war persönlich anwesend. Ein Behördenvertreter blieb der Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern.

11. Mit Eingabe vom XXXX .2025 übermittelte die Rechtsvertretung des BF eine Stellungnahme, nach welcher die aufgetragene Vorlage von Nachweisen zum Verfahrensstand zur Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland sowie eines Nachweises des Aufenthaltsorts und Lebensmittelpunktes seiner Ehegattin nicht möglich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde am XXXX unter dem Geburtsnamen XXXX in der serbischen Stadt XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Serbien. Seine Muttersprache ist Serbisch, er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Serbien.

In seinem Herkunftsstaat besuchte er acht Jahre die Grundschule und drei Jahre eine Berufsschule, wo er die Ausbildung zum Automechaniker abschloss. Er arbeitet in Serbien und in Deutschland als Fahrer von Klein-LKWs.

1.2. Er ist seit dem XXXX mit der bulgarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , verheiratet. Das Ehepaar verfügte über eine Meldeadresse in XXXX . Ihr gegenwärtiger Lebensmittelpunkt befindet sich jedoch in Serbien, in der Ortschaft XXXX .

Der BF Vater von zwei volljährigen, zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX und zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX geborenen, Töchtern. Diese leben in Serbien und sind selbsterhaltungsfähig.

In Österreich leben die Mutter des BF und seine Schwester. Die Mutter des BF, XXXX , geb. am, XXXX , ist österreichische Staatsbürgerin; die Schwester des BF, XXXX , verfügt über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Zu beiden steht er in regelmäßigem Kontakt mittels Telefon und WhatsApp.

In Serbien leben Cousins und Cousinen des BF, wobei er zu diesen nach eigenen Angaben keinen Kontakt hat.

Aus diesem Personenkreis besteht zu niemandem ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis.

1.3. Der BF war noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Ein am XXXX eingebrachter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsteils aus Gründen des Art 8 EMRK zur „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ (gestützt auf seine Mutter, die österreichische Staatsbürgerin ist) wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX abgewiesen.

Der BF war im Besitz einer bis XXXX befristeten Aufenthaltskarte für die Bundesrepublik Deutschland. Einen Verlängerungsantrag hat er bis dato nicht gestellt. Demnach ist er derzeit auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland.

1.4. Der BF verfügt weder in Österreich, noch im Herkunftsstaat, noch in Deutschland über nennenswerte Ersparnisse oder Immobilienbesitz.

1.5. Er ist im Besitz eines bis XXXX gültigen serbischen Reisepasses zur Nummer XXXX .

1.6. Vom XXXX bestand eine Hauptwohnsitzmeldung in XXXX . Ab dem XXXX bis zu seiner am XXXX amtlich erfolgten Abmeldung war er an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Vom XXXX bis zu seiner Entlassung am XXXX befand er sich im Polizeianhaltezentrum XXXX .

Darüber hinaus liegen keine Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet vor.

Die Ehegattin des BF hatte bisher keinen Wohnsitz im Bundesgebiet.

1.7. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er war in Österreich bisher noch nicht erwerbstätig.

1.8. Er gilt in Österreich als strafgerichtlich unbescholten. Es liegen hier keine rechtskräftigen Bestrafungen wegen einer Verwaltungsübertretung vor.

In Deutschland wurde er vor acht Jahren zu einer - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe verurteilt.

1.9. Am XXXX ist er freiwillig aus Österreich ausgereist. Bei seiner Ausreise war er im Besitz eines auf seinen Namen lautenden, gefälschten Aufenthaltstitels für Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG.

Die Personalia des BF (sohin Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) waren auf Grund der konsistenten Angaben zu seiner Person im Verwaltungsakt und vor dem BVwG festzustellen. Sie sind auch den öffentlichen Registern, mit denen sie im Einklang stehen, zu entnehmen und werden durch den im Verfahrensakt als Kopie einliegenden Reisepass bestätigt.

Der ihm für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilte Aufenthaltstitel liegt dem Akt ebenso als Kopie ein und geht aus diesem und dem im Akt einliegenden SIENA-Bericht der Ablauf der Befristung hervor.

Die Konstatierungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung ergeben sich, ebenso wie jene zu seinen Sprachkenntnissen, aus seinen plausiblen Angaben vor dem BVwG. Im Zuge der vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung konnte er dieser ohne Beiziehung eines Dolmetschers folgen, weshalb sehr gute Deutschkenntnisse festzustellen waren.

Die familiären Bindungen im Bundesgebiet konnten, ebenso wie jene im Herkunftsstaat, ob seiner diesbezüglich nachvollziehbaren und glaubhaften Abgaben vor dem BVwG festgestellt werden. Entgegen der zuletzt eingelangten Stellungnahme, wonach ein Wohnsitz in XXXX bestehe, findet sich im übermittelten SIENA-Bericht (AS 247 ff) mehrfach der Hinweis, dass er bereits im XXXX an eine unbekannte Adresse verzogen ist. Auch gelang es der Rechtsvertretung nicht, eine aufrechte und aktuelle Meldebestätigung der Ehegattin des BF oder des BF selbst vorzulegen, welche auf eine Wohnsitznahme in XXXX oder einer anderen, in einem der Mitgliedstaaten des Schengenraumes gelegenen Orte, belegen würde. Lediglich der derzeitige Wohnort des BF und seiner Ehegattin in Serbien wurde mitgeteilt. Bei Wahrunterstellung der Angabe zu einem gemeinsamen Wohnsitz des BF und seiner Ehegattin in der Bundesrepublik Deutschland und zum angeblichen Lebensmittelpunkt ebendort, erscheint es lebensfern, dass er bzw. dessen Rechtsvertretung nicht in der Lage waren, eine aktuelle Meldebestätigung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vorzulegen. Es ist weiters davon auszugehen, dass in der Lage des geführten Beschwerdeverfahrens Interesse daran besteht, die geforderten aktuellen Meldedaten vorzulegen. Da die Ehefrau des BF als rumänische Staatsangehörige nicht daran gehindert ist, nach Deutschland zu reisen, ist nicht erklärlich, warum dem BF bis dato die Vorlage der geforderten Dokumente nicht möglich war.

Auch scheint unter der letzten Meldeadresse im Bundesgebiet eine Hauptwohnsitzmeldung ab XXXX auf, die im XXXX amtlich abgemeldet wurde. Hier ist davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in XXXX befunden hat, wäre doch auch die Meldung eines Nebenwohnsitzes möglich gewesen. Zudem erscheint es widersprüchlich, dass der BF laut Stellungnahme vom XXXX (AS 207) angegeben hatte, in XXXX bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft genommen zu haben und in Österreich wegen des „Visumtausches“ gewesen zu sein (so der BF vor dem BVwG am 04.03.2025, Seite 4). Selbst unter der Prämisse, dass Deutsch nicht seine Erstsprache ist, erscheint eine Verwechslung der Termini Ehefrau und Lebensgefährtin nicht naheliegend. Auch hat der BF angegeben, dass es sich bei seiner damaligen Wohnadresse um die Wohnung „seiner Lebensgefährtin“ gehandelt habe. Laut ZMR findet sich jedoch kein Eintrag von XXXX in Österreich, weshalb auszuschließen ist, dass der BF bei seiner Gattin Unterkunft genommen hat.

Wenn man nun zusätzlich bedenkt, dass die dem BF ausgestellte Aufenthaltskarte bis Ende XXXX befristet, also knapp eineinhalb Monate vor seinem Aufgriff in Österreich, abgelaufen war, ist zu hinterfragen, warum er eine Verlängerung des Titels nicht fristgerecht beantragt hat, will er doch das Ziel gehabt haben, mit seiner Ehefrau weiter in der Bundesrepublik Deutschland zu leben. Dass er sich zum Zweck des „Visumtausches“ nach Österreich begeben hat, erscheint in diesem Lichte lebensfremd, wurde die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet doch bereits im Jahr XXXX abgewiesen. Insgesamt sprechen die geschilderten Zeitabläufe gegen sein Vorbringen, zumal er seinen Hauptwohnsitz zunächst nach Österreich verlegt hat.

In Widersprüche verstrickte er sich zudem bezüglich seiner Einreise ins Bundesgebiet. Vor dem BFA hatte er hier noch angegeben, im XXXX nach Österreich eingereist zu sein, während er vor dem BVwG angab, bereits seit XXXX im Bundesgebiet aufhältig zu sein. Mit keinem dieser Daten lässt sich in Einklang bringen, dass er zuletzt beginnend mit XXXX seinen Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet hat.

Abschließend spricht gegen seine Verankerung in Österreich und auch in Deutschland, dass er vor dem BFA (AS 31) angegeben hatte, seinen Lebensmittelpunkt in Serbien zu haben.

Insgesamt vermittelte er vor dem erkennenden Gericht einen diesbezüglich unglaubwürdigen Eindruck, zumal die bestehenden Widersprüche bisher durch kein zur Vorlage gebrachtes Beweismittel geklärt werden konnten.

Die Feststellungen zur Eheschließung zwischen dem BF und XXXX gründen auf den diesbezüglich unbestrittenen Angaben im Verwaltungsakt, die durch die vorliegende Heiratsurkunde in OZ 4 belegt werden.

Seine Inlandsaufenthalte in den Jahren XXXX und XXXX sind im ZMR dokumentiert. Die Konstatierungen zu seinen Ausreisen im XXXX und XXXX folgen seinen eigenen Angaben vor dem BVwG, in Verbindung mit den diesbezüglichen Eintragungen im IZR. Dass er zuletzt im XXXX unter Verwendung eines gefälschten Aufenthaltstitels für Österreich aus dem Bundesgebiet ausreiste, ergibt sich aus der dementsprechenden Mitteilung des BFA vom XXXX samt Vorlage des gefälschten Dokuments als Kopie (AS 265).

Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister. Die strafgerichtliche Verurteilung in Deutschland erwähnte er vor dem BVwG selbst, weshalb diese festgestellt werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A.):

Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).

3.1.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Da sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht im Bundesgebiet aufhält, ist ein Ausspruch über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht notwendig und hat daher zu entfallen.

3.1.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und damit Fremder gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist zwar mit einer bulgarischen Staatsangehörigen verheiratet, doch liegt der derzeitige gemeinsame Lebensmittelpunkt außerhalb des Bereichs der Mitgliedstaaten (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021).

Hinweise darauf, dass das Ehepaar weiterhin über einen festen, einen Lebensmittelpunkt begründenden, Wohnsitz in XXXX hat, liegen nicht vor und wurden vom BF und seiner Rechtsvertretung nicht behauptet. Vielmehr war es nicht möglich, einen aktuellen Meldezettel zu übermitteln, was, wie bereits oben ausgeführt, den im SIENA-Bericht (AS 247) erwähnten Wegzug nach unbekannt im XXXX erklärt. Hier findet sich zwar die Erläuterung, dass der BF zuvor unter seinem Geburtsnamen in XXXX eine Wohnadresse hatte. Ein Wohnortwechsel und eine Neuanmeldung würden jedoch auch bei einem geänderten Nachnamen (die Änderung erfolgte jedoch schon im Jahr XXXX im Zuge der Hochzeit) eine weitere Erfassung der Meldedaten ermöglichen. Die Ehegattin des BF hat ihren Lebensmittelpunkt ebenfall nicht in einem der Mitgliedstaaten (jenseits ihres Herkunftsstaats), sodass der BF im gegenständlichen Verfahren nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger, sondern ausschließlich als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG zu werten ist, da seine Ehegattin derzeit von ihrem Freizügigkeitsrecht innerhalb der Mitgliedstaaten keinen Gebrauch macht. Insgesamt ist daher die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung samt einem Einreiseverbot - anstelle eines Aufenthaltsverbots - nicht zu beanstanden, auch wenn erst nach der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides eine Aufforderung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nach § 52 Abs. 6 FPG an ihn ergangen ist.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat-oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Der BF hat sich über einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, ohne einen hierfür notwendigen Aufenthaltstitel gehabt zu haben. Selbst unter der Voraussetzung, dass ein solcher bis XXXX für Deutschland vorgelegen hat, legalisiert dies den Aufenthalt in Österreich nicht, da keine Beweisergebnisse dazu vorliegen, dass seine Ehegattin im Bundesgebiet jemals über einen Wohnsitz verfügt hat, um von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen. Zudem spricht gegen den Standpunkt des BF, dass er im XXXX bei seiner damaligen Ausreise mit einem gefälschten Aufenthaltstitel für Österreich aufgegriffen wurde, nachdem er sich bereits über einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hatte.

Zu seinem Familienleben ist auszuführen, dass sich dieses stark auf seinen Herkunftsstaat beschränkt, wo er derzeit zusammen mit seiner Ehegattin aufhältig ist und seine beiden erwachsenen Töchter leben. In Österreich leben zwar seine Mutter, eine österreichische Staatsbürgerin, sowie seine Schwester, eine tiefergehende soziale Integration, die sich auch in Form einer Arbeitsaufnahme manifestiert, ist nicht erfolgt. Zudem hat er bereits im Vorfeld Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern mittels moderner Telekommunikationsmittel gepflegt, der auch weiterhin bestehen kann.

Von einer Entwurzelung in Bezug auf Serbien und dass er dort über keine Unterkunft verfügen würde, kann ob der dort bestehenden Kontakte nicht ausgegangen werden.

Ob seiner geringen privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet erweist sich - im Vergleich mit dem öffentlichen Interesse - die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände als zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die Tatsache, dass er sich über einen längeren Zeitraum unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, mit einem gefälschten Aufenthaltstitel betreten wurde und keinerlei Belege für die Bemühungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für Deutschland sowie für einen aufrechten Lebensmittelpunkt seiner Gattin in XXXX vorlegen konnte, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF rechtmäßig. Da er sich zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützen und Spruchpunkt II. dementsprechend abzuändern.

3.1.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des Beschwerdeführers, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.

Daher ist auch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat rechtskonform.

3.1.4. Zu den Spruchpunkten IV. bis VI. des angefochtenen Bescheids:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige u.a. wegen einer Übertretung des FPG oder des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetztes rechtskräftig bestraft worden ist (§ 53 Abs. 2 Z 3 FPG).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Hier ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu Spruchpunkt II. erfolgten Abwägungen - dem BFA darin beizupflichten, dass sein Aufenthalt geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Die Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen unter Verwendung eines gefälschten österreichischen Aufenthaltstitels und die äußerst widersprüchlichen Angaben zu seinem und dem konkreten Lebensmittelpunkt seiner Ehegattin verdeutlicht die Notwendigkeit einer Aufenthaltsbeendigung, die bereits durch die 18 Monate gültige Rückkehrentscheidung erreicht ist. Der BF wurde zu keinem Zeitpunkt rechtskräftig wegen des Verstoßes gegen das FPG oder das NAG (§ 53 Abs. 2 Z 3 FPG) bestraft.

Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht (vgl. VwGH vom 12.12.2023, Ra 2023/14/0370).

Obwohl er sich zuletzt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde (VwGH vom 24.05.2018, Ra 2018/19/0125). Wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, ist daher überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Eine rechtskräftige Bestrafung gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes liegt zudem zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

Eine Verfolgung wegen des Besitzes und Gebrauchs eines gefälschten Aufenthaltstitels ist nicht aktenkundig. Zudem hat er das Bundesgebiet nach seiner Entlassung aus der Schubhaft umgehend freiwillig verlassen.

Unter Bedachtnahme auf die höchstgerichtliche Judikatur ist das gegen ihn erlassene Einreiseverbot als nicht rechtmäßig anzusehen und in teilweiser Stattgabe der Beschwerde daher ersatzlos zu beheben.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Diese besonderen Umstände sind gemäß § 55 Abs. 3 FPG vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen; zugleich ist ein Ausreisetermin bekanntzugeben.

Da der BF das Bundesgebiet nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheids bereits verlassen hat, ist ein Ausspruch über die freiwillige Ausreise entbehrlich und hat ein solcher daher ersatzlos zu entfallen. Gleiches hat für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu gelten, da beide Spruchpunkte die sofortige Ausreise und Hintanhaltung einer von ihm ausgehenden Gefährdung zum Ziel haben.

3.2. Zu Spruchteil B.): Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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