Bundesverwaltungsgericht W150 2313055-1

W150 2313055-1Bundesverwaltungsgericht30.06.2025

Regest

Aberkennungsverfahren anhängiges Verwaltungsverfahren Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Familienangehöriger Familienverfahren Fluchtgründe Fristversäumnis durch Behörde Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Säumnisbeschwerde Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Verletzung der Entscheidungspflicht Verschulden wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W150 2313055-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W150.2313055.1.00

Spruch

W150 2313055-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX 2024, Staatsangehörigkeit Syrien, gesetzlich vertreten durch Frau XXXX , geb. XXXX 2003, und Herrn XXXX , geb. XXXX 1996, als Eltern und gesetzliche Vertreter, alle vertreten durch Frau Maria SOLLA, p.A. „Asyl in Not - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer - kurz: Asyl in Not“, 1100 Wien, Sibeliusstraße 5/1/R01, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend den am 07.11.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl: XXXX , zu Recht:

A)

I) Der Säumnisbeschwerde wird stattgegeben.

II) Der am 07.11.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die mj. Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF“), stellte am 07.11.2024 durch ihre im Spruch genannte Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“).

2. Am 14.05.2025 erhob die BF, vertreten durch ihren im Spruch genannten Vater, vertreten durch Frau Maria SOLLA, geb. XXXX , p.A. „Asyl in Not - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer - kurz: Asyl in Not“ die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG „bei Verletzung der Entscheidungspflicht, § 73 AVG“. Darin wurde ausgeführt, dass der asylberechtigte Vater der BF am 07.11.2024 einen Asylantrag für die BF gestellt habe. Obwohl sechs Monate vergangen seien, sei keine Entscheidung getroffen worden. Daher werde Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben und beantragt, der BF möge der Flüchtlingsstatus zuerkannt werden. Der Beschwerde beigefügt war die Vollmacht betreffend die Rechtsvertretung.

3. Das BFA machte gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG vom Recht, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen, nicht Gebrauch, sondern legte die Säumnisbeschwerde und den dazugehörigen Akt am 20.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: „BVwG“) vor.

4. Aktuellen Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) kann jeweils entnommen werden, dass betreffend Herrn XXXX , geb. XXXX 1996, sowie Frau XXXX , geb. XXXX 2003, jeweils seit 26.03.2025 ein Asylaberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.

1.2. Die BF wurde am XXXX 2024 in Wien geboren, ist syrische Staatsangehörige, führt die im Spruche genannte Identität (Name und Geburtsdatum). Sie ist minderjährig und ledig.

1.3. Die Eltern der BF sind Frau XXXX , geb. XXXX 2003, und Herr XXXX , geb. XXXX 1996. Beiden wurde seinerzeit durch Bescheide des BFA (vom 08.05.2023, Zl. XXXX bzw. vom 06.12.2021, Zl. XXXX ) jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

1.4. Am 07.11.2024 stellte die BF vertreten durch ihre Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 3 AsylG 2005. Dabei wurde angegeben, dass das Kind keine eigenen Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten habe. Der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter. Die gesetzliche Vertretung verzichte auf eine weitere Stellungnahme, auf eine Einvernahme und auf ein gesondertes Ermittlungsverfahren.

1.5. Seit 26.03.2025 ist jeweils ein Aberkennungsverfahren betreffend Frau XXXX , geb. XXXX 2003, sowie Herrn XXXX , geb. XXXX 1996, anhängig.

1.6. Das BFA hat keinerlei Verfahrensschritte betreffend das gegenständliche Verfahren der BF gesetzt.

1.7. Am 14.05.2025 wurde die gegenständliche Säumnisbeschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahren ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, dem vorliegenden Gerichtsakt des BVwG sowie aktuellen Auszügen aus dem IZR.

2.2. Die Feststellungen zur Person der BF und ihren Eltern beruhen auf den im Akt des BFA in Kopie einliegenden Unterlagen, insbesondere der österreichischen Geburtsurkunde betreffend die BF (AS 7).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erst dann erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K2 und K4 zu § 8 VwGVG).

Nur triftige Gründe vermögen eine Verzögerung zu rechtfertigen (Hellbling 491). Grundloses Zuwarten (Thienel4 332; Winkelhofer, Säumnis 43), etwa damit sich die Sache durch Zeitablauf ,,von selbst erledigt“, oder überflüssige Verwaltungshandlungen, welche die Entscheidung nur hinauszögern sollen, sind den Behörden verwehrt (VwGH 14.4. 1983, 82/08/0129; 25.4.1997, 95/19/0926; 13. 9. 2001, 2001/12/0168; Antoniolli/Koja 825; Walter/Mayer Rz 636; vgl auch Hauer/Leukauf6 AVG §73 Anm 13). Insofern stellt die durch §73 Abs 1 AVG festgelegte Frist von sechs Monaten, innerhalb der die behördliche Entscheidung zu ergehen hat, eine Höchstfrist (arg „spätestens“) dar (OGH 26.6.1991, 1 Ob 19/91; Hellbling 491; Walter/Thienel AVG §73 Anm 5; Winkelhofer, Säumnis 67; vgl auch VwGH 14.4.1983, 82/08/0129; 19.9.1989, 88/08/0144; 13.9.2001, 2001/12/0168), aus welcher nicht abgeleitet werden kann, dass der Behörde jedenfalls dieser Zeitraum für die Entscheidung zur Verfügung steht (VwGH 18.2.1999, 97/20/0741; 24.6.1999, 98/20/0239; Hengstschläger3 Rz 626; Thienel4 332). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 46).

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K28 zu § 28 VwGVG).

Eine Säumnisbeschwerde ist gemäß § 8 Abs. 1 dritter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

In ständiger Rechstssprechung geht der VwGH davon aus, dass überwiegendes Verschulden dann vorliegt, wenn die Behörde die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069; 19.06.2018, Ra 2018/03/0021; 20.03.2018, Ro 2017/03/0033; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073; 22.06.2017, Ra 2017/20/0133; 14.09.2016, Ra 2016/18/0127; 28.06.2016, Ra 2015/10/0107; 24.05.2016, Ro 2016/01/0001; 26.02.2016, Ro 2014/03/0002; 18.12.2014, 2012/07/0087). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069, Rn25).

Außerdem ist überwiegendes („objektives“) Verschulden der Behörde dann anzunehmen, wenn diese nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/01/0247, unter Hinweis auf VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN).

Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021 mit Hinweis auf E vom 18. April 1979, 2877/78, mwN). Grundsätzlich haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2012, 2008/07/0036; vgl. zur Pflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch die Möglichkeiten innerbehördlicher (Umverteilung-)Maßnahmen auszuschöpfen, das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0252).

3.1.2. Im konkreten Fall wurde für die BF am 07.11.2024 ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 3 AsylG 2005 gestellt. Die sechsmonatige Frist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG endete somit am 07.05.2025.

In der Folge erhob die BF, vertreten durch ihren Vater, dieser rechtlich vertreten durch seine oben näher bezeichnete Rechtsvertreterin, am 14.05.2025 die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Der asylberechtigte Vater der BF habe am 07.11.2024 einen Asylantrag für die BF gestellt. Obwohl sechs Monate vergangen seien, sei keine Entscheidung getroffen worden.

Da zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am 14.05.2025 die Entscheidungsfrist von sechs Monaten bereits verstrichen war, erweist sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Im vorliegenden Fall zeigte das BFA nicht auf, dass es durch schuldhaftes Verhalten der BF oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Gegenständlich wurden von der Behörde keine Schritte im Sinne einer zweckentsprechenden und zügigen Verfahrensführung gesetzt. Das BFA hat kein geeignetes Vorbringen erstattet und keine stichhaltigen Gründe dargelegt, weshalb der Bescheid nicht rechtzeitig erlassen wurde. Insbesondere wurden von der belangten Behörde keine auf den konkreten Einzelfall bezogene, von der BF zu vertretenden Gründe, wonach die Verzögerung an der Entscheidung über den gestellten Antrag gerechtfertigt gewesen wäre, dargetan und ist das Vorliegen derartiger Gründe nicht ersichtlich. Auch aus dem Akteninhalt ergibt sich in keiner Weise, dass die Verzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der BF oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Das Kriterium des „überwiegenden Verschuldens der Behörde“ ist gegenständlich erfüllt, sodass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben ist.

Da sich die Säumnisbeschwerde daher im vorliegenden Fall als begründet erweist, ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 mit Verweis auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

3.1.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 lit. c AsylG 2005 ist Familienangehöriger ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde im Zuge der Antragstellung eindeutig angegeben, dass die mj. BF keine eigenen Gründe für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten bzw. der subsidiär Schutzberechtigten habe. Der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter. Durch die gesetzliche Vertretung werde auf eine weitere Stellungnahme, Einvernahme und auf ein gesondertes Ermittlungsverfahren verzichtet (AS 1).

Fallgegenständlich steht der Umstand, dass aktuell jeweils ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 betreffend beide Elternteile der mj. BF anhängig ist, nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 einer Ableitung des Status eines Asylberechtigten von den Genannten entgegen.

Da im Rahmen der Antragstellung das Vorliegen eigener Gründe der BF, die zu einer originären Statuszuerkennung führen könnten, verneint wurde, war der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.11.2024 im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen im Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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