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W293 2293380-1•Bundesverwaltungsgericht W293 2293380-1
W293 2293380-1Bundesverwaltungsgericht10.07.2025
Abfertigung Direktor Gleichheitsgrundsatz öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Revision zulässig Ruhegenuss Ruhestandsversetzung Schule Unionsrecht verfassungsrechtliche Bedenken
W293 2293380-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RIEDL PARTNER Rechtsanwälte GmbH, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides der Bildungsdirektion für XXXX vom 19.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 12.07.2023 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehender Beamter, die Gewährung und Auszahlung einer Abfertigung gemäß §§ 26 f. GehG. Er sei mit XXXX 2020 in den Ruhestand getreten. Ihm gebühre ab dem XXXX 2020 gemäß § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 eine nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) berechnete Pension. Aufgrund seiner Pragmatisierung im Jahr 2005 gehöre er zu jenen Beamt:innen, die keinen Ruhegenuss nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (in der Folge: PG 1965) erhalten würden, sondern eine Leistung in Höhe der Bestimmungen des APG.
Gemäß § 26 Abs. 1 GehG gebühre dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, eine Abfertigung. Er sei mit Ablauf des XXXX 2020 aus dem Dienststand ausgeschieden, ein Ruhegenuss, wie er in § 3 PG 1965 definiert werde, gebühre ihm nicht. Die Leistung nach APG, die er als Altersversorgung erhalte, sei kein Ruhegenuss iSd § 26 Abs. 1 GehG und gebühre ihm daher eine Abfertigung. In der Folge beantragte er die Gewährung und Auszahlung einer Abfertigung nach §§ 26 f. GehG und ersuchte im Negativfall um bescheidmäßige Absprache.
2. Mit Schreiben vom 19.02.2024 erhob der Beschwerdeführer aufgrund von mehr als sechs Monate nicht erfolgter Entscheidung über seinen Antrag durch die Bildungsdirektion für XXXX (in der Folge: belangte Behörde) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde).
3. Mit dem verfahrensgegenständliche Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung einer Abfertigung gemäß § 26 Abs. 1 GehG ab (Spruchpunkt 1.) und stellte das Verfahren über die Säumnisbeschwerde ein (Spruchpunkt 2.). Inhaltlich führte die belangte Behörde aus, die Frage der Gebührlichkeit der Abfertigung hänge ausschließlich von der Beantwortung der Frage ab, ob der Beschwerdeführer mit oder ohne Anspruch auf laufenden Ruhegenuss iSd § 26 Abs. 1 GehG aus dem Dienststand ausgeschieden sei.
Es sei gegenständlich davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein „Ruhegenuss“ iSd Gesetzes zukomme. Der Ruhegenuss sei immer die „Pension des Beamten“ gewesen, was sich im Titel des Pensionsgesetzes widerspiegle. Daran hätten auch diverse Pensionsreformen nichts geändert. Auch „vollharmonisierte“ Beamte wie der Beschwerdeführer stünden in einem auf Lebenszeit angelegten Dienstverhältnis und würden ihre Pension aufgrund des Pensionsgesetzes erhalten. Wie immer man die Alimentation des Bundes für seine Beamten auch bezeichne, habe sie den Charakter einer öffentlich-rechtlichen Versorgungsleistung und sei keine Versicherungsleistung. Daher werde die Pension (der Ruhegenuss) nicht von der Pensionsversicherungsanstalt berechnet und ausgezahlt, sondern vom Bund selbst, der diese Aufgabe der BVAEB übertragen habe. Sodann führte die belangte Behörde aus, wie der seit der Stammfassung des GehG unverändert in § 26 Abs. 1 GehG verwendete Begriff des Ruhegenusses historisch zu verstehen sei. Demnach sei dieser jene monatliche Pensionsleistung, die dem Beamten selbst zustehe. Die Gesetzgebung der folgenden Jahrzehnte biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass man von diesem Begriffsverständnis hätte abgehen wollen.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich führte er aus, aufgrund der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach dem 31.12.2004 gehöre er zu jenen Beamten, die keinen Ruhegenuss nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 erhalten würden, sondern eine Pensionsleistung lediglich in Höhe des APG/ASVG. Damit erhalte er nicht mehr, als er ausgehend von der Fortdauer seines Vertragsbedienstetendienstverhältnisses bis zur Beendigung der Aktivdienstleistung erhalten hätte. Dass die Verneinung eines Abfertigungsanspruchs davon ausgehend eine Gleichheitswidrigkeit bedeute, weil die Vertragsbediensteten Abfertigungsansprüche hätten, sei unmittelbar evident.
Diese Gleichheitswidrigkeit könne dadurch beseitigt werden, dass der Abfertigungsanspruch in seinem Fall nicht deshalb entfalle, weil er einen „laufenden Ruhegenuss“ beziehe. Auf Basis des Prinzips, dass Gesetze möglichst verfassungskonform – und auch unionskonform – auszulegen seien, könne § 26 Abs. 1 GehG dahingehend interpretiert werden und sei dahin zu interpretieren, dass das, was er als Altersversorgung erhalte, kein „Ruhegenusss“ sei, weil es sich der Höhe nach um eine APG/ASVG-Pension handle und dies hier gleichheitsrechtlich der maßgebliche Gesichtspunkt zu sein habe. Wäre man der Ansicht, dass eine dahingehende Gesetzesinterpretation nicht zulässig sei, so würde sich der derzeitige Gesetzeswortlaut als verfassungswidrig (gleichheitswidrig) darstellen und auch gegen das Verbot der altersbezogenen Diskriminierung verstoßen, weil nur jene Kategorie von Lehrpersonen betroffen sei, die zwischen 2005 und 2009 Schulleiter geworden seien. Nur bei ihnen sei die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses iVm Leiterbestellung amtswegig erfolgt. Abgesehen davon, dass die interpretative Auffassung der belangten Behörde nicht richtig sei, liege jedenfalls eine krasse Gleichheitswidrigkeit iSd Bundesverfassung sowie Unionsrechtswidrigkeit vor. Worin die Unionsrechtswidrigkeit liegen solle, wurde nicht näher ausgeführt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit den Parteien umfassend erörtert wurde. An der Verhandlung nahm auch ein Pensionsexperte des Bundeskanzleramts teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
Bis zu seinem ex lege Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des XXXX 2020 aufgrund Erreichens der Altersgrenze gemäß § 13 Abs. 1 BDG 1979 war er ab 2005 Direktor des XXXX .
Aufgrund der Ernennung zum Direktor wurde er im Jahr 2005 ex lege in ein Beamtendienstverhältnis übergeführt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt und wurden in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde bestätigt.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Fallgegenständlich liegt mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Februar 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
Abfertigung
§ 26 (1) Dem Beamten der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,
a) wenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
b) wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;
c) wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
d) wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
[…]
Bemessung der Abfertigung
§ 27 (1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 26 Abs. 3,
1. im Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit
a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;
2. im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten
a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 26 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von
3 Jahren das Zweifache,
[…]
des Monatsbezuges.
(2a) Für Beamte nach § 1 Abs. 14 erster Satz PG 1965 ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Besoldungsdienstalter heranzuziehen ist. Dienstzeiten, die nicht im laufenden Dienstverhältnis zurückgelegt wurden, sind nicht heranzuziehen,
1. soweit die Dienstzeit im anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht,
2. wenn das andere Dienstverhältnis noch andauert oder in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist, oder im anderen Dienstverhältnis ein Beitrag zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge geleistet wurde,
3. wenn der Beamte bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß heranzuziehen. Eine Rückerstattung gemäß Abs. 4 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
(3) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 26 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.
(4) Wird ein Beamter, der gemäß § 26 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(5) Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
3.3. Einleitend ist anzumerken, dass das öffentliche Dienstverhältnis von Beamt:innen auf Lebenszeit angelegt ist. Mit dem Übertritt in den Ruhestand endet nur das sogenannte „aktive“ Dienstverhältnis und damit die Verpflichtung zur Dienstleistung. Das Dienstverhältnis als solches bleibt jedoch bestehen, es kommt zwar zu einer Veränderung, aber nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses. Beamt:innen des Ruhestandes sind weiterhin bestimmten Dienstpflichten unterworfen und für deren Einhaltung verantwortlich. Sie haben aufgrund des weiterhin bestehenden Dienstverhältnisses keinen Anspruch auf eine Pensionsleistung im herkömmlichen Sinn, sondern einen Anspruch auf einen Ruhebezug, der an den Fortbestand des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geknüpft ist und daher nicht mehr gebührt, wenn das Dienstverhältnis durch Austritt oder Auflösung des Dienstverhältnisses endet (siehe dazu Cede/Julcher in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 13 BDG Rz 1 [Stand 1.1.2022, rdb.at] mit Verweis auf ErläutRV 11 BlgNR 15. GP 79).
Das Wesen der Beamtenpension wird nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs vor allem dadurch bestimmt, dass es sich beim Beamtendienstverhältnis – im Sinne des historisch übernommenen Begriffsbildes des Berufsbeamten, das dem Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich vorgegeben ist – um ein auf Lebenszeit angelegtes Rechtsverhältnis handelt, in dessen Rahmen auch der Ruhebezug eine Leistung ausschließlich des Dienstgebers darstellt. Diese unterscheidet sich somit – eben wesensmäßig – von jenen Leistungen, die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt wird (vgl. dazu auch die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, derzufolge „es sich beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungswesens um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete“ (vgl. VfSlG 13.829/1994, 16.923/2003) handelt (statt vieler VfGH 29.11.2006, B 525/06).
3.4. §§ 26 f. GehG sehen Regelungen vor, wann bzw. in welcher Höhe einem:r Beamt:in eine Abfertigung gebührt. Nach § 26 Abs. 1 GehG gebührt diese einem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet. Erste Voraussetzung für einen Abfertigungsanspruch eines:r Beamt:in ist somit das Fehlen eines Ruhegenussanspruchs (Mayr in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 26 GehG Rz 1 [Stand 1.10.2024, rdb.at]).
3.5. Vom Beschwerdeführer wird vorgebracht, dass die von ihm bezogene Pensionsleistung in Höhe der Bestimmungen des APG nicht als „Ruhegenuss“ zu sehen sei und hält dies dem Vorbringen der belangten Behörde entgegen, die ausführte, dass die Alimentation des Bundes für Beamt:innen, wie auch immer man diese bezeichnen möge, den Charakter einer öffentlich-rechtlichen Versorgungsleistung habe und keine Versicherungsleistung darstelle. Ruhegenuss sei aus Sicht der belangten Behörde jene monatliche Pensionsleistung, die dem:r Beamt:in selbst zustehe. Der Beschwerdeführer führte davon abweichend aus, § 26 Abs. 1 GehG sei dahingehend zu interpretieren, dass das, was er als Altersversorgung erhalte, kein „Ruhegenuss“ iSd § 26 GehG sei, weil es sich der Höhe nach um eine APG/ASVG-Pension handle und dies gleichheitsrechtlich der maßgebliche Gesichtspunkt sei. Wäre man der Ansicht, dass eine dahingehende Gesetzesinterpretation nicht zulässig sei, würde sich der derzeitige Gesetzeswortlaut als verfassungswidrig (gleichheitswidrig) darstellen und auch gegen das Verbot der altersbezogenen Diskriminierung verstoßen, weil nur jene Kategorie von Lehrpersonen betroffen sei, die zwischen 2005 und 2009 Schulleiter geworden und deren Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses amtswegig erfolgt sei.
Gemäß § 6 ABGB darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Dies ist eine allgemeine Grundregel, die nicht auf das ABGB beschränkt ist, sondern die methodischen Grundlagen der Auslegung für die gesamte Rechtsordnung festlegt (vgl. Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 6 Rz 3 [Stand 1.3.2017, rdb.at]; siehe auch VwGH 23.02.2010, 2009/05/0080).
Jede Auslegung richtet sich primär nach dem Wortlaut des Gesetzes. So sei der Wortlaut nach Schauer gleichzeitig die erste und vielfach die hauptsächliche Erkenntnisquelle für die gesetzgeberischen Absichten. Die Wortinterpretation (auch Verbalinterpretation, grammatische bzw. grammatikalische Auslegung) versucht, die Absicht des Gesetzesgebers anhand des Gesetzeswortlauts zu ergründen. In Gesetzen verwendeten Worten ist demzufolge jener Bedeutungsgehalt beizumessen, der diesen auch nach allgemein üblichem Sprachgebrauch unter Berücksichtigung textgrammatikalischer Zusammenhänge zukommt (siehe in diesem Sinne RIS-Justiz RS0008896; Kerschner/Kehrer in Fenyves/Kerschner/Vonklich, Klang3 §§ 6, 7 ABGB Rz 18 mwN).
Im österreichischen Recht sind die Begriffe „Ruhegenuss“ bzw. „Pension“ gesetzlich nicht definiert. So sprach beispielsweise der Oberste Gerichtshof aus, dass im Gesetzestext nicht definiert und in den Gesetzesmaterialien nicht erläutert sei, was unter „Pension“ gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Bundespflegegeldgesetz zu verstehen sei. Nach der Auffassung des Obersten Gerichtshofs sei unter „Pension“ im Sinne dieses Gesetzes eine laufende Geldleistung zu verstehen. Der Begriff „Ruhe(Versorgungs)genuss“ (erwähnt in § 3 Abs. 1 Z 4 BPGG) komme aus dem Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten (Ruhegenuss in § 3 PG, Versorgungsgenuss in § 8 PG), wobei es sich auch hier um monatliche Geldleistungen handle (RIS-Justiz RS0106524).
In Bundesgesetzen findet sich der Begriff des Ruhegenusses nicht nur im Zusammenhang mit Beamt:innen, sondern etwa auch im Bundesgesetz vom 9. Juli 1958 über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundestheaterbediensteten (Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG) oder im Bundesbahn-Pensionsgesetz (siehe u.a. § 2 leg. cit.) betreffend Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen. Auch das Arbeiterkammergesetz 1992 verwendet in § 78 leg. cit. den Begriff „Ruhegenuss“ in Bezug auf Arbeitnehmer:innen der Arbeiterkammer. Im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz ist geregelt, dass u.a. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen, die zur Gewährung von Ruhegenüssen, Versorgungsgenüssen oder ähnlichen einem früheren Arbeitsverhältnis entspringenden Leistungen errichtet und keine Sozialversicherungsträger sind, und Personen, die solche Leistungen beanspruchen, Arbeitsrechtssachen sind (vgl. § 50 Abs. 1 Z 4 leg. cit).
In anderen Gesetzen findet sich die Diktion „Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis“, etwa in § 32 des Bundesgesetzes vom 11. Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz), der die Kündigungsgründe, aus denen ein Dienstgeber ein Dienstverhältnis kündigen kann, normiert (siehe dazu auch OGH 18.10.2006, 9 ObA 131/05p: Ein Anspruch auf einen Ruhegenuss iSd Abs. 2 Z 8 muss ein öffentlich- rechtlicher Ruhegenussanspruch sein und umfasst nicht auch einen Anspruch auf Alterspension nach dem ASVG; diesbezüglich ist festzuhalten, dass § 32 Abs. 2 Z 8 Angestelltengesetz explizit „einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis“ fordert). Eine analoge Regelung findet sich in § 32 Abs. 2 Z 8 des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG). In diesen beiden Gesetzen findet sich das Wort „Ruhegenuss“ jedoch explizit in Verbindung mit der Wortfolge „aus einem öffentlichen Dienstverhältnis“, was beim gegenständlich relevanten § 26 GehG nicht der Fall ist.
In der Rechtsprechung wird teilweise auf Ruhegenüsse Bezug genommen, ohne dass diese zwingend mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbunden sein müssen. So führte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.06.1996, 8 ObS 9/95, im Zusammenhang mit einem GmbH-Geschäftsführer aus, dass gewisse bloße Anwartschaften auf Ruhegenüsse keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt begründen würden. In der Literatur definiert Löschnigg „betriebliche Ruhegenüsse“ als ein in der Fälligkeit über das Ende des Arbeitsvertrags hinaus verschobenes Entgelt (siehe Löschnigg, Arbeitsrecht14 6. Inhalt des Arbeitsverhältnisses [Stand 1.7.2024, rdb.at]). Im zugrundeliegenden Wortverständnis war somit nicht zwingend bei Ruhegenuss auf ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis abzustellen.
Allein aus dem Wortverständnis des Begriffs „Ruhegenuss“ ist somit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Insbesondere ist anzumerken, dass auch für Beamt:innen nicht einheitlich der Begriff „Ruhegenuss“ verwendet wird, regelt doch das Bundesgesetz vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965) generell die Pensionsansprüche der Beamt:innen (vgl. § 1 Abs. 1 leg.cit). Insofern spricht auch das Versorgungsrecht der Beamt:innen nicht einheitlich von Ruhegenuss oder Pension, sondern gelangen beide Begriffe im Zusammenhang mit Beamt:innen zur Anwendung.
Zieht man etwa die vom Obersten Gerichtshof verwendete Definition des Ruhegenusses heran, wonach dieser Begriff aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen stamme und als monatliche Geldleistung beschrieben wird, ist festzuhalten, dass auch der Beschwerdeführer einen entsprechenden Anspruch infolge seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bezieht. Wie die Berechnung dieses Anspruchs erfolgt, ist für das Begriffsverständnis nicht maßgeblich.
3.6. Die belangte Behörde führte im verfahrensgegenständlichen Bescheid aus, dass der seit der Stammfassung des Gehaltsgesetzes unverändert im § 26 Abs. 2 GehG verwendete Begriff des Ruhegenusses historisch zu verstehen sei, und zwar als abstrakter Gegensatz zum Begriff der „Dienstbezüge“ (geldwerte Leistungen aus dem Dienstverhältnis für die Zeit des aktiven Dienststandes), somit im Sinne jeder geldwerten Leistung aus dem Dienstverhältnis für die Zeit des Ruhestandes. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde auf das Gehaltsgesetz 1924.
Dieser Ansicht ist aus folgenden Gründen nicht entgegenzutreten. Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1924 über das Diensteinkommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundesangestellten (GehG 1924) regelte in seinem VIII. Hauptstück die Pensionen. Der Abschnitt enthält auch als Überschrift „Pensionen“. Sodann ist angeführt, dass dabei die Ruhegenüsse der jeweiligen Bundesangestellten geregelt werden (vgl. § 115 bzw. § 123 leg. cit.). Bereits in § 31 leg. cit. fand sich eine Regelung für Pensionsbeiträge. Schon historisch verwendete der Gesetzgeber somit den Begriff Ruhegenuss bzw. Pension nicht in einem eingegrenzten Wortsinn.
3.7. Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz 2004 erfolgte die Harmonisierung der Pensionsversicherung auch für Bundesbeamt:innen, die insbesondere auch für den Beschwerdeführer relevant ist. Die Gesetzesmaterialien führen diesbezüglich zum PG 1965aus wie folgt (ErläutRV 653 BlgNR 22. GP, 27 :
§ 1 Abs. 14 nimmt nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommene Beamte aus dem Anwendungsbereich der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen über das Beitrags- und Leistungsrecht aus. „Pensionsrechtliche Bestimmungen“ in diesem Sinne sind beispielsweise die im GehG enthaltenen Bestimmungen über den Pensionsbeitrag, über die Ruhegenussfähigkeit bestimmter Geldleistungen oder über die Abschlagsreduktion bei exekutivem Außendienst sowie dienstrechtliche Regelungen über die Anrechenbarkeit von bestimmten Zeiten des Dienstverhältnisses für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
Pensionsrechtliche Bestimmungen sind weiters sämtliche Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen auf Pensionsversorgung bzw. sonstige Geldleistungen (z.B. auf Todesfallbeitrag) sowie über deren Bemessung bzw. Änderung und darüber hinaus auch alle allgemeinen Regelungen wie beispielsweise die Regelungen über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, Fälligkeit und Auszahlung von Geldleistungen oder über die Gebührenfreiheit dem Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen dienender Schriften.
Die dienstrechtlichen Regelungen über die Versetzung und den Übertritt in den Ruhestand sind dagegen anzuwenden und ersetzen die einschlägigen Regelungen nach dem APG (so entspricht beispielsweise die Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit dem Anfall einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension). Beamte sind als Versicherte nach dem ASVG bzw. dem APG zu betrachten.
Die Pensionsbeiträge, die Anspruchsvoraussetzungen, die Leistungsbemessung sowie die weiteren Rahmenregelungen richten sich damit nicht mehr nach dem Pensionsgesetz 1965 und den weiteren für Bundesbeamte geltenden Pensionsregelungen wie zB dem Teilpensionsgesetz, sondern nach dem ASVG und dem APG. Die Regelungen dieser Bundesgesetze treten ausschließlich an die Stelle der für vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommene Beamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften; enthalten diese Bundesgesetze keine dem Beamtenpensionsrecht eigenen Sondernormen (wie zB über den Todesfallbeitrag oder die Kaufkraftausgleichszulage bzw. den Folgekostenzuschuss), so sind die Regelungen des Beamtenpensionsrechts auch nicht subsidiär anzuwenden.
Die vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betonten Grundprinzipien des Beamtendienstrechts, insbesondere der lebenslange Charakter des Beamtendienstverhältnisses, bleiben durch Abschnitt XIV weiterhin gewahrt: Das Dienstverhältnis bleibt auch im Ruhestand aufrecht, für Beamte des Ruhestandes gelten weiterhin die für sie vorgesehenen Dienstpflichten, sie bleiben weiterhin dem Disziplinarrecht unterworfen. Schuldner der Pensionsleistungen bleibt der Bund, die im ASVG vorgesehenen Dienstnehmerbeiträge sind daher weiterhin an den Bund abzuführen; im nach dem APG zu führenden Pensionskonto ist der entsprechende Dienstgeberbeitrag auszuweisen.
Der dem Beamtenpensionsrecht immanente Versorgungscharakter bleibt damit und insbesondere dadurch, dass die im Beamtendienstrecht geregelten Pensionsantrittsvoraussetzungen auch für den Fall der dauernden Dienstunfähigkeit weiterhin gelten, gewahrt. Darüber hinaus enthält auch das APG Versorgungselemente, insbesondere die für den Fall der dauernden Dienstunfähigkeit vorgesehenen Zurechnungsmonate (§ 6 APG). Die dem APG immanenten Versicherungselemente haben beispielsweise durch das Abschlagssystem bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung, die Durchrechnung und die Neuregelung des Steigerungsbetrages in den letzten Jahren verstärkt Eingang in das Beamtenpensionssystem gefunden und stellen damit auch für Beamte keine wesentlichen Neuerungen dar.
3.8. Auch für Beamt:inen, die nach dem 31.12.2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurden, finden sich somit im PG 1965 Regelungen. § 1 Abs. 1 Z 14 leg. cit. sieht vor, dass anstelle der für die vor dem 01.01.2005 aufgenommenen oder vor dem 01.01.1976 geborenen Beamt:innen geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), anzuwenden sind, wobei deren Anwendung nach Maßgabe des Abschnitts XIV PG 1965 erfolgt. In Abschnitt XIV, konkret in § 105 PG 1965 ist sodann vorgesehen, dass die Vollziehung der anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden erfolgt. Der Bund trägt den Pensionsaufwand dieser Beamt:innen. Das Pensionskonto wird von der BVAEB geführt. Der Beschwerdeführer erhält somit vom Bund geldwerte Leistungen aus dem Dienstverhältnis für die Zeit des Ruhestandes. Dieses öffentlich-rechtliche Entgelt ist nach dem Vorgesagten ebenso unter den Begriff „Ruhegenuss“, wie er in § 26 GehG verwendet wird, zu subsumieren.
3.9. Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Gesetzgeber versehentlich unterlassen hätte, eine entsprechende Abfertigungsregelung für vergleichbare Fallkonstellationen wie jene des Beschwerdeführers, der im Jahr 2005 in ein Beamtendienstverhältnis ernannt wurde, zu treffen. Vielmehr hat der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Pensionsharmonisierungsgesetzes mehrfach Änderungen der §§ 26 f GehG vorgenommen. Unter anderem wurde § 27 Abs. 2a GehG eingeführt, der für Beamt:innen nach § 1 Abs. 14 erster Satz PG 1965 vorsieht, dass anstelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (die es bei vollharmonisierten Beamt:innen wie dem Beschwerdeführer nicht gibt) das Besoldungsdienstalter heranzuziehen sei. Im Zuge dieser Gesetzesnovellierung hätte der Gesetzgeber – sofern dies gewünscht gewesen wäre – die Möglichkeit gehabt, die Abfertigungsregelungen in § 26 GehG auch auf den Übertritt in den Ruhestand von vollharmonisierten Beamt:innen generell auszudehnen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Insofern kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, diesen Fall versehentlich nicht geregelt zu haben, nachdem die Anpassungen in § 27 GehG gerade auch für vollharmonisierte Beamt:innen vorgesehen wurde.
3.10. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass der Telos einer Abfertigung allgemein darin gelegen ist, die mit dem Pensionsantritt verbundene Einkommensreduktion für eine gewisse Zeit auszugleichen. Dem Gesetzgeber, der mehrmals die Bestimmungen der §§ 26 f. GehG auch zuletzt noch angepasst hat, kann jedoch nicht unterstellt werden, den gegenständlichen Fall versehentlich nicht bedacht zu haben. Insofern liegt kein Fall einer zweifelhaften Rechtslage vor, der im Wege der teleologische Interpretation ausdehnend zu lösen wäre.
Während der Gesetzgeber etwa für den Fall von Beamt:innen nach § 136b BDG 1979 (siehe dazu näher unter Punkt 3.12.) Regelungen getroffen hat, wonach diesen eine Abfertigung zusteht, dies jedoch nicht nach § 26 GehG, sondern nach den entsprechenden Regelungen des Vertragsbedienstenrechts, erfolgte für vollharmonisierte Beamt:innen keine Normierung eines generellen Abfertigungsanspruchs im Fall des Übertritts in den Ruhestand.
3.11. Sofern der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung der §§ 26 f. GehG äußerte, ist auf ein in diesem Zusammenhang bereits ergangenes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und den, die Behandlung der diesbezüglichen Beschwerde ablehnenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofs zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in der Entscheidung W122 255168-1/12E mit einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation einer Exekutivbediensteten befasst, der als vollharmonisierter Beamtin von ihrer Dienstbehörde keine Abfertigung gemäß § 26 GehG gewährt wurde, und kam zum Ergebnis, dass kein Anspruch auf Abfertigung besteht.
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wegen Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG) sowie auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZP EMRK) wurde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt. Dieser verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamt:innen ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (VfGH 18.09.2023, E 2881/2023-5 mwN).
Zudem liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamt:innen in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das – sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende – Sachlichkeitsgebot verstößt. Zu Beamt:innen nach § 136b BDG 1979 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass es vor dem Hintergrund des Falles nicht unsachlich sei, wenn der Gesetzgeber für eine bestimmte Kategorie von Beamt:innen besondere besoldungs- und pensionsrechtliche Vorschriften vorsehe (VfGH 24.02.1983, B 142/79).
Insoweit der Beschwerdeführer zum Vorliegen einer Verfassungswidrigkeit des § 26 GehG vorbrachte, dass von dieser Regelung nur jene Direktor:innen umfasst seien, denen bei ihrer Ernennung keine Optionsmöglichkeit zu einem Übertritt in ein öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestanden habe, sondern die automatisch in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt worden seien, ist anzumerken, dass die Bestimmung des § 26 GehG nicht nur auf Direktor:innen, sondern ganz generell auf Beamt:innen anzuwenden ist. Die Regelung betrifft somit sämtliche Personen, die nach dem 31.12.2004 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurden. Insofern sind sonstige Beamt:innen, die nach dem 31.12.2004 in den Bundesdienst eingetreten sind oder nach dem 31.12.1975 geboren wurden, gleichermaßen von dieser Regelung betroffen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Verneinung eines Abfertigungsanspruchs würde insofern eine Gleichheitswidrigkeit bedeuten, als Vertragsbedienstete Abfertigungsansprüche haben, ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (siehe u.a. VfGH 14.10.2005, G 67/05) – wie bereits eingangs angeführt – der Ruhebezug des öffentlich-rechtlichen Bediensteten wesensmäßig von jenen Leistungen zu unterscheiden ist, die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt werden (siehe dazu auch die Rechtsprechung des OGH, u.a. OGH 14.03.2018, 10 ObS 23/18g). Die tiefgreifende Verschiedenheit zwischen diesen Beschäftigungsverhältnissen schließt es aus, Teilbereiche der diese Materien betreffenden Regelungen herauszugreifen und einander zur Beurteilung anhand des Gleichheitssatzes gegenüberzustellen. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber nicht, bei der Regelung verschiedener Verwaltungsmaterien an den gleichen Sachverhalt die gleiche Rechtsfolge zu knüpfen (siehe dazu VfGH 30.06.1994, B 377/91).
3.12. Zum in der Beschwerde enthaltenen unsubstantiierten Vorbringen des Vorliegens einer Unionsrechtswidrigkeit, das auch in der mündlichen Verhandlung nicht näher dargetan wurde, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach durch das bloße Anführen eines Verstoßes gegen europarechtliche Bestimmungen sowie eine unrichtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet wird (vgl. VwGH 29.05.2013, 2013/16/0063 sowie 29.04.2014, Ro 2014/16/0028).
Im Übrigen vermag das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich keine Unionsrechtswidrigkeit zu erkennen: Ein Anspruch auf Abfertigung fällt unter den Begriff des „Entgelts“ iSd Art. 157 Abs. 2 AEUV. Umfasst sind davon nicht nur Grund- und Mindestlöhne bzw. -gehälter, sondern auch alle sonstigen Vergütungen, die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund von dessen Beschäftigung gewährt (siehe u.a. EuGH 05.11.2014, C-476/12; Österreichischer Gewerkschaftsbund gegen Verband Österreichischer Banken und Bankiers; 19.09.2013, C-216/12 sowie C-217/12, Caisse nationale de prestatitions familiales gegen Fjola HLIDDAL und Pierre-Louis Bornand). Auch Besoldungsansprüche von Beamt:innen sind vom Entgeltbegriff des Art 157 AUEV umfasst (siehe Brameshuber/Kuras in Jaeger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Art 157 AEUV Rz 57 [Stand 1.10.2022, rdb.at] mit Nachweisen aus der EuGH-Rechtsprechung).
Um eine Unionsrechtswidrigkeit zu konstatieren, bedarf es einer Diskriminierung, sei es in Form einer unmittelbaren Diskriminierung, wenn österreichische und (unions-)ausländische Beamt:innen unterschiedlich behandelt werden würden, oder aber eine mittelbare Diskriminierung dahingehend, dass ausländische Wanderarbeiter:innen von einer Regelung stärker betroffen wären als Inländer:innen.
Gerade eine derartige Diskriminierung ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu erblicken. §§ 26 f. GehG sehen keine unterschiedlichen Rechtsfolgen je nach Staatsangehörigkeit odgl. vor. Auch ist nach näherer Betrachtung nicht zu erkennen, dass etwaige Beamt:innen ohne österreichische Staatsbürgerschaft mittelbar diskriminiert wären.
3.13. Nicht mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar ist jener eines:r Beamt:in nach § 136b BDG 1979, den sog. „Antragsbeamt:innen“. Bestimmten Personengruppen ist es möglich, auf Antrag in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ernannt zu werden. Auf diese ist nach ihrer Ernennung das BDG 1979 zwar vollumfänglich anzuwenden. Besoldungs- und pensionsrechtlich bestehen jedoch Sonderbestimmungen. Die Entlohnung erfolgt – anders als im Fall des Beschwerdeführers – nicht nach den Bestimmungen des GehG, sondern nach dem VBG. Zudem sind sozialversicherungsrechtlich die für vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden Vorschriften anzuwenden, wobei davon abweichend keine Versicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht. Nachdem besoldungsrechtlich die Vorschriften für Vertragsbedienstete maßgeblich sind, steht Antragsbeamt:innen auch eine Abfertigung auf Basis des VBG zu. § 136b Abs. 4 BDG 1979 sieht nämlich die Anwendung der für Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungsrechtlichen Vorschriften anstelle der für Bundesbeamt:innen geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften vor. Die nach § 136b BDG 1979 ernannten Beamt:innen sollen besoldungsrechtlich keine Begünstigungen, aber auch keine Einschränkung oder Kürzung ihrer besoldungsrechtlichen Ansprüche erfahren. Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Vertragsbediensteten-Rechts des Bundes über die Abfertigung sind daher ebenfalls maßgebend (siehe dazu VwGH 27.02.2014, 2013/12/0194, wonach die Verneinung des Anspruchs auf Abfertigung mangels Beendigung des Dienstverhältnisses nicht dem Zweck des § 136b Abs. 4 BDG 1979 entspreche).
Dieses Erkenntnis kann jedoch nicht auf den Beschwerdeführer umgelegt werden, handelt es sich bei diesem doch um keinen „Antragsbeamten“, sondern wurde er auch besoldungsrechtlich in das Beamtenschema übernommen. Die Vergleichbarkeit ist diesbezüglich somit nicht gegeben.
Nunmehr ist auf „Antragsbeamt:innen“ im Übrigen gemäß 136b Abs. 4b BDG 1979 § 84 VBG unter bestimmten Maßgaben anzuwenden. Dies diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zur 2. Dienstrechts-Novelle 2018 geben an, dass mit der Einführung des § 136b Abs. 4b BDG 1979 infolge der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gesetzlich klargestellt werde, dass Beamt:innen nach § 136b BDG 1979 bezüglich der Abfertigung bzw. Mitarbeitervorsorgekasse dieselben Rechte wie vergleichbaren Vertragsbediensteten zukommen (ErläutRV 352 BlgNR 26. GP 6).
Auch daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine vergleichbare Regelung für vollharmonisierte Beamt:innen wie den Beschwerdeführer nicht vorsehen wollte. Ansonsten hätte er z.B. zeitgleich in der 2. Dienstrechts-Novelle 2018 auch entsprechende Regelungen für diese Beamt:innengruppe geschaffen.
3.14. Der Beschwerdeführer bezog nach seiner Definitivstellung als Beamter bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand ein Gehalt iSd GehG. Der an der Verhandlung teilnehmende Pensionsrechtsexperte des Bundeskanzleramts legte anschaulich dar, dass der Beschwerdeführer keine Pension im Sinne des APG/ASVG erhält, sondern bloß einen Ruhegenuss, der auf Grundlage des APG/ASVG berechnet wird. Insofern hat er keine Ansprüche nach dem ASVG. Dies deckt sich mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, wonach den Ruhebezügen von Beamt:innen nicht der Charakter von Versorgungsleistungen zukommt, sondern diese ein öffentlich-rechtliches Entgelt darstellen, das nachträglich die während des aktiven Dienstverhältnisses erbrachten Dienstleistungen abgelten soll. Dies gilt gleichermaßen für „Altbeamte“ sowie für vollharmonisierte Beamte.
Gesamt betrachtet ist somit nicht ersichtlich, dass der Begriff „Ruhegenuss“ in § 26 GehG so auszulegen wäre, dass davon die Bezüge von vollharmonisierten Beamt:innen im Ruhestand nicht umfasst wären.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der mangels entsprechender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bislang nicht mit der Frage eines Anspruchs auf Abfertigung gemäß §§ 26 f. GehG im Zusammenhang mit Beamt:innen, die nach dem 31.12.2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, befasst.
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