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G316 2297571-3•Bundesverwaltungsgericht G316 2297571-3
G316 2297571-3Bundesverwaltungsgericht14.07.2025
Asylantragstellung entschiedene Sache Folgeantrag Rechtswidrigkeit res iudicata Wiederaufnahmeantrag Zurückweisung
G316 2297573-3/2E
G316 2297571-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Anträge von 1) XXXX , geb. XXXX und 2) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Kosovo, beide vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.04.2025, G316 2297573-1/18E und G316 2297571-1/8E, abgeschlossenen Verfahren den Beschluss:
A) Die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren werden wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige. XXXX (im Folgenden: Antragstellerin 1) ist die Mutter von XXXX (im Folgenden: Antragsteller 2).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.07.2024 wurde gegen die Antragstellerin 1 gemäß § 52 Abs. 4 Z 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
Hinsichtlich des Antragstellers 2 wurde mit Bescheid des BFA vom 05.07.2024 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2025, G316 2297573-1/18E und G316 2297571-1/8E als unbegründet abgewiesen.
Am 21.05.2025 stellten die Antragsteller durch ihre Rechtsvertretung erstmals Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG und legten hierzu ein Zertifikat vom 15.05.2025 über eine am 26.04.2025 absolvierte Deutschprüfung auf dem Niveau A2 der Antragstellerin 1 vor.
Diese Anträge auf Wiederaufnahme wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2025, G316 2297573-2/3E und G316 2297571-2/3E, abgewiesen.
Am 28.05.2025 stellten die Antragsteller durch ihre Rechtsvertretung beim BFA die nun verfahrensgegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2025 abgeschlossenen Verfahren und legten dazu nochmals das Zertifikat vom 15.05.2025 vor.
Am 11.06.2025 wurden diese Anträge seitens des BFA gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie den vom BFA weitergeleiteten verfahrensgegenständlichen Anträgen samt Nachweis über die bestandene Deutschprüfung der Antragstellerin 1.
Zu A):
3.1. Zur Verbindung der Verfahren
Das Bundesverwaltungsgericht kann nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).
Da die Antragsteller in Familiengemeinschaft leben und die eingebrachten Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren inhaltlich übereinstimmen, sodass in den gegenständlichen Verfahren ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
3.2. Zur Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
3.2.1. Der mit „Wiederaufnahme des Verfahrens“ betitelte § 32 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG lautet:
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
3.2.1. Eingangs festzuhalten ist, dass – wie das BFA zu Recht im Schriftsatz vom 11.06.2025 ausführt – Anträge einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 VwGVG beim Verwaltungsgericht einzubringen sind, weshalb gegenständlich eine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung vorliegt. Das BFA leitete somit das Anbringen der Antragsteller zu Recht gemäß § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht.
Im gegenständlichen Fall ist über die abermaligen Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren G316 2297573-1/18E und G316 2297571-1/8E zu entscheiden:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden darf (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, Rz 6, mwH). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Dieser Grundsatz ist insbesondere auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorsieht. Fest steht weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig werden, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Aus der danach grundsätzlich einschlägigen Rechtsprechung zu § 68 AVG ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. dazu etwa VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, Rz 6). Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl. nochmals VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, Rz 7). "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045).
Fallgegenständlich bringen die Antragsteller inhaltlich keine gegenüber den ersten Wiederaufnahmeanträgen vom 21.05.2025 neuen oder andere Wiederaufnahmegründe vor. Vielmehr wurde in den verfahrensgegenständlichen Anträgen vom 28.05.2025 wiederholt – wie schon in den Anträgen vom 21.05.2025 – die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, wobei sich die Antragsteller erneut auf das beiliegende Sprachdiplom Niveau A2 der Antragstellerin 1 beziehen. Darüber wurde seitens des erkennenden Gerichts jedoch bereits mit Beschluss vom 23.05.2025, G316 2297573-2/3E und G316 2297571-2/3E, abgesprochen und die Anträge auf Wiederaufnahme abgewiesen. Fallgegenständlich sind somit im Rahmen der gegenständlichen Wiederaufnahmeanträge keine Unterlagen eingelangt, die eine Änderung der Sachlage darstellen, zumal die am 26.04.2025 abgelegte Sprachprüfung bereits im Vorverfahren vorgelegt wurde. Es ist auch keine Änderung in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen oder in der maßgebenden Rechtslage eingetreten. Das gegenständliche Parteibegehren deckt sich zur Gänze mit den früheren Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Zusammengefasst haben die Antragsteller somit begehrt, dass über eine Sache entschieden werde, über die bereits mit Beschluss vom 23.05.2025 rechtskräftig seitens des Bundesverwaltungsgerichts abgesprochen wurde.
Für das gegenständliche Verfahren folgt vor diesem Hintergrund, dass aufgrund des Vorliegens einer bereits rechtskräftigen Entscheidung nunmehr nicht erneut entschieden werden kann.
Die Anträge waren daher infolge bereits entschiedener Sache (res iudicata) zurückzuweisen.
3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung unter anderem entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist (Z1).
Im gegenständlichen Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass die gegenständlichen Wiederaufnahmeanträge zurückzuweisen sind und konnte die mündliche Verhandlung daher entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In den gegenständlichen Anträgen findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
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