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G314 2314620-1•Bundesverwaltungsgericht G314 2314620-1
G314 2314620-1Bundesverwaltungsgericht23.07.2025
Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz mündliche Verhandlung non refoulement öffentliche Interessen persönlicher Eindruck politische Partei Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung
G314 2314622-1/3EG314 2314620-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden der serbischen Staatsangehörigen 1. XXXX , geboren am XXXX , und 2. XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , diese vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX und XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen, den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A)Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
B)1. Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids Zl. XXXX (die Spruchpunkte I. und II. sowie IV. und V. bleiben unverändert) ersatzlos behoben.
2. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
C)Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin (BF2).
Die BF1 reiste am XXXX .2024 in das Bundesgebiet ein und stellte hier am XXXX .2024 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Erstantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Über diesen Antrag wurde bisher noch nicht entschieden.
Trotz der Information der Niederlassungsbehörde, dass sie bei der Antragstellung nach dem NAG an die Dauer des sichtvermerkfreien Aufenthalts gebunden sei und den Verfahrensausgang danach in ihrem Herkunftsstaat abwarten müsse, hat die BF1 das Bundesgebiet danach nur zwischen XXXX und XXXX 2024 kurz verlassen und hält sich seit ihrer erneuten Einreise am XXXX .2024 ohne Unterbrechung im Inland auf.
Am XXXX .2024 informierte die Rechtsvertretung der BF die Niederlassungsbehörde über die Geburt der BF2 am XXXX . XXXX .
Am XXXX .2025 wurde die BF1 bei einer polizeilichen Wohnungskontrolle an ihrer Wohnanschrift in XXXX angetroffen.
Am XXXX .2025 wurde die BF1 im Beisein einer Vertrauensperson und ihrer Rechtsvertreterin vor dem BFA im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden erteilte das BFA den BF jeweils keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt IV. des Bescheids Zl. XXXX betreffend die BF1 bzw. Spruchpunkt III. des Bescheids Zl. XXXX betreffend die BF2), legte gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG jeweils eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt V. des Bescheids betreffend die BF1 bzw. Spruchpunkt IV. des Bescheids betreffend die BF2). Gegen die BF1 wurde zusätzlich ein auf § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 FPG gestütztes, mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III. des Bescheids betreffend die BF1). Das BFA begründete diese Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass bei den BF keine Gründe des § 57 AsylG vorliegen würden. Sie hätten zwar ein Familienleben im Bundesgebiet, weil der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 hier daueraufenthaltsberechtigt sei; ein darüber hinausgehendes schützenswertes Privatleben habe jedoch nicht festgestellt werden können. Da beide BF von der Rückkehrentscheidung betroffen seien, sei der Eingriff in das Familienleben verhältnismäßig, zumal die BF2 das Bundesgebiet zusammen mit ihrer Mutter als ausschlaggebender Bezugsperson zu verlassen habe. Die BF1 habe sich rechtswidrig verhalten, weil sie trotz mehrfacher Abmahnungen unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sei. Die BF2 sei zwar in Österreich zur Welt gekommen; trotz gewisser Schwangerschaftskomplikationen wäre eine Ausreise nach ihrer Geburt möglich gewesen. Die Sorge der BF1, dass die BF2 in Serbien aufgrund der Zugehörigkeit zur dortigen albanischen Minderheit keine ausreichende Behandlung erhalten würde, sei durch die Länderberichte nicht belegt. Die BF1 versuche, durch die beharrliche Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften einen Aufenthalt zu erwirken. Sie sei in Serbien aufgewachsen und habe dort bis zu ihrer Einreise in das Bundesgebiet im XXXX 2024 im Haus ihrer Eltern gelebt; zudem habe sie dort auch Kontakt mit ihrer Großmutter und ihren Schwiegereltern, bei denen sie im XXXX und XXXX 2024 gewohnt habe. Angesichts des Überwiegens öffentlicher Interessen an einem geordneten Fremdenwesen seien Rückkehrentscheidungen gegen die BF auch im Hinblick auf das Kindeswohl zulässig.
Das ausschließlich gegen die BF1 ausgesprochene Einreiseverbot wurde damit begründet, dass sie sich bewusst unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und eine Anzeige nach § 120 Abs 1a FPG erstattet worden sei. Aufgrund ihres hartnäckigen Verbleibs im Bundesgebiet sei davon auszugehen, dass sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. In einer Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens sei ein zweijähriges Einreiseverbot angemessen, um einen entsprechenden Gesinnungswandel zu erreichen.
Dagegen richtet sich die wegen Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene gemeinsame Beschwerde der BF, mit der sie (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) beantragen, die Rückkehrentscheidungen ersatzlos zu beheben bzw. diese (gemeint offenbar: in Abänderung der angefochtenen Bescheide) auf Dauer für unzulässig zu erklären, das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu, es angemessen herabzusetzen, und die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festzustellen. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass es den BF nach der Geburt der BF2 weiterhin nicht möglich sei, nach Serbien auszureisen. Während der Schwangerschaft sei der BF1 von längeren Reise abgeraten worden; nach der Kaiserschnittgeburt sei ihr Gesundheitszustand nicht stabil gewesen. Sie sei bei der Betreuung der BF2 auf die Unterstützung ihres (in Österreich berufstätigen) Ehemanns angewiesen. Eine Ausreise nach Serbien kurz nach der Geburt der BF2 sei unzumutbar. Die BF1 habe die Einreisevorschriften nicht vorsätzlich übertreten. Die medizinische Versorgung der BF2 wäre in Serbien viel schwieriger als in Österreich, wo bereits Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen durchgeführt worden seien. Außerdem spreche die BF1 kein Serbisch und hätte dort Verständigungsschwierigkeiten bei ärztlichen Kontrollen der BF2. Dem Ehemann der BF1 und Vater der BF2 sei eine Ausreise nach Serbien nicht zumutbar, weil er mit seinem Erwerbseinkommen den Lebensunterhalt der Familie sichere.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Die BF1 kam am XXXX im serbischen Ort XXXX (Gemeinde XXXX ) im XXXX , dessen Einwohner überwiegend albanischer Abstammung sind, zur Welt. Sie ist Staatsangehörige von Serbien und hatte dort zumindest bis XXXX ihren Lebensmittelpunkt. Ihre Erstsprache ist Albanisch; sie spricht kaum Deutsch. Die BF1 hat einen am XXXX .2024 in Serbien ausgestellten serbischen Reisepass, der noch bis XXXX .2034 gültig ist.
Die BF1 schloss am XXXX in Serbien die Ehe mit dem am XXXX geborenen serbischen Staatsangehörigen XXXX .
XXXX lebt seit XXXX in Österreich. Nachdem ihm zunächst befristete Aufenthaltsbewilligungen als Studierendem ausgestellt worden waren, erhielt er XXXX eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin oder Schweizer Bürgerin. Im XXXX wurde ihm eine Daueraufenthaltskarte als Angehörigem einer EWR-Bürgerin oder Schweizer Bürgerin ausgestellt. Er ist in Österreich seit XXXX immer wieder (teils geringfügig) beschäftigt; zeitweise bezog er Arbeitslosengeld. Aktuell ist er seit XXXX als Arbeiter vollversichert erwerbstätig.
Die BF1 reiste nach der Eheschließung mit XXXX im XXXX in das Bundesgebiet ein und nahm bei ihm Unterkunft. Davor hatten die Ehegatten nicht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Am XXXX stellte die BF1 bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, über den bislang noch keine Entscheidung ergangen ist. Bei der Antragstellung wurde sie daraus hingewiesen, dass sie auf einen Quotenplatz warten müsse. Nachdem sie am XXXX aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten ausgereist war, kehrte sie am XXXX zurück. Am XXXX reiste sie aus Österreich nach Serbien aus, wo sie bei ihren Schwiegereltern, die im XXXX leben, Unterkunft nahm. Am XXXX kehrte sie nach Österreich zurück. Seither hat sie das Bundesgebiet, wo sie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann lebt, nicht mehr verlassen.
Am XXXX setzte die BF1 die Niederlassungsbehörde in Kenntnis von ihrer Schwangerschaft und wurde bei dieser Gelegenheit darüber informiert, dass für sie noch kein Quotenplatz vorhanden sei. Da sie ab XXXX über unspezifische Beschwerden im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft klagte, riet ihr eine Frauenärztin von langen Reisen ab.
Am XXXX kam die BF2 in XXXX gesund zur Welt. Sie ist wie ihre Eltern serbische Staatsangehörige und lebt mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt. Sie ist gesund und hat keine medizinischen Probleme. Der BF2 wurde in Österreich kein Aufenthaltstitel erteilt; es wurde auch kein entsprechender Antrag gestellt. Ihre Hauptbezugsperson ist die BF1, die ihre Betreuung und Versorgung am Alltag zum Großteil übernimmt.
Die BF1 finanziert den Lebensunterhalt für sich und die BF2 durch das Erwerbseinkommen ihres Ehemanns. Sie war im Bundesgebiet bislang nicht erwerbstätig. Die BF haben weder Schulden noch Vermögen oder Ersparnisse. Sie sind als Angehörige von XXXX in Österreich krankenversichert.
Die BF1 hat in Österreich – abgesehen von ihrem Ehemann und der BF2 – keine ihr nahestehenden Bezugspersonen. Sie ist gesund und hat keine medizinischen Probleme.
Die Eltern der BF1 leben abwechselnd in Serbien, wo die Familie ein Haus hat, und in Deutschland. Die Geschwister der BF1 leben mit ihren Familien ebenfalls in Deutschland. Die BF1 hat auch noch entferntere Verwandte in anderen europäischen Staaten (Schweiz, Belgien). In Serbien lebt auch ihre betagte Großmutter.
Die BF1 ist in Serbien und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Über sie wurde mit Strafverfügung vom XXXX wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts eine Verwaltungsstrafe von EUR 500 ausgesprochen. Sie ist in Österreich weder ehrenamtlich engagiert noch in einem Verein aktiv.
Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien:
In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zum Kosovo und zu Nordmazedonien im Preševo-Tal ist die Sicherheitslage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark zum Kosovo; mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden.
Die serbische Verfassung garantiert allen in Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) im Einklang mit internationalen Standards alle Rechte. Es bestehen zusätzliche Rechte, die es Minderheiten ermöglichen, über einzelne Fragen bezüglich ihrer Kultur, Ausbildung und der amtlichen Verwendung der Sprache und Schrift zu entscheiden. Der Rechtsrahmen für die Achtung und den Schutz von Minderheiten und kulturellen Rechten ist weitgehend vorhanden und wird im Einklang mit den Übereinkommen des Europarats über nationale Minderheiten generell eingehalten. Ein im März 2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt unter anderem auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich aber immer wieder bei der Implementierung. Im Zuge der EU-Beitrittsverhandlungen hat Serbien die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Minderheitenschutz geändert bzw. ergänzt. Die vollständige Umsetzung steht jedoch noch aus.
In Serbien bestehen 23 nationale Minderheitenräte, einer davon für Albaner. Die Minderheitenräte vertreten die ethnischen Minderheiten des Landes und verfügen über eine breite Kompetenz in den Bereichen Bildung, Medien, Kultur und Gebrauch von Minderheitensprachen. Der Unterricht in oder das Studium von 14 Minderheitensprachen wird an mehreren Universitäten und höheren Bildungseinrichtungen angeboten. In öffentlichen Medien wird das Programm in 16 Minderheitensprachen gesendet, die Rundfunk- und Fernsehdienste in den Minderheitensprachen sind jedoch nicht ausreichend. Es werden auch etliche Zeitungen und Zeitschriften in Minderheitensprachen veröffentlicht. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (unter anderem Albaner) unverändert weit verbreitet. Die Regierung unternahm gewisse Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt und Diskriminierung gegen Personen, die einer Minderheit angehören; in bestimmten Bereichen gibt es auch Fortschritte.
Laut der Volkszählung 2022 gehören 61.687 Personen der albanischen Minderheit an. Mit Shaip Kamberi ist ein albanischer Politiker aus Bujanovac im serbischen Parlament vertreten (siehe http://www.parlament.rs/SHAIP_KAMBERI.863.488.html; Zugriff am 22.07.2025). Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner in Justizwesen, Polizei und dem öffentlichen Sektor der Gemeinden weiterhin unterrepräsentiert. Ethnische Albaner werden Berichten zufolge diskriminiert und sind in unverhältnismäßig hohem Maß von Arbeitslosigkeit betroffen. Das Preševo-Tal ist die wohl am wenigsten entwickelte Region Serbiens, es herrscht eine Arbeitslosigkeit von schätzungsweise 70 %. Die albanische Sprache ist in einigen lokalen Selbstverwaltungseinheiten im offiziellen Gebrauch, ebenso laut Gesetz im Unterricht in der Primar- und Sekundarstufe. Dies wird jedoch nicht immer respektiert. Für die Sekundarstufe gibt es keine Lehrbücher in albanischer Sprache. Im öffentlichen Rundfunk wurden einige Verbesserungen festgestellt, darunter die Einführung zusätzlicher Programme in albanischer Sprache.
Für Neugeborene und Kinder (bis zu 19 Jahren) sind in Serbien medizinische Leistungen und Kosten (einschließlich präventive und regelmäßige ärztliche Kontrollen) von der öffentlichen Krankenversicherung abgedeckt. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsangehörigkeit) beim öffentlichen Krankenversicherungsfonds einreichen, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können. Sollte ein Familienmitglied eine Krankenversicherung haben, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert.
In Serbien ist die staatliche medizinische Versorgung dreistufig aufgebaut: vier über das Land verteilte Klinische Zentren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac und Niš (tertiärer Sektor), Regionalspitäler (sekundärer Sektor) und Gesundheitszentren (primärer Sektor). Jede Gemeinde im Land hat ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzten, die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist ungeachtet von Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar. Alle Medikamente sind erhältlich; die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Staaten.
Das Klinische Zentrum in Niš deckt die südöstlichen und südlichen Gebiete Serbiens ab. Die Herkunftsgemeinde der BF1, Bujanovac, gehört zum Verwaltungsbezirk Pčinja mit dem Regionalspital in Vranje (Entfernung von Bujanovac: ca. 18 km), das von vielen albanischen Patienten aufgesucht wird und wo auch (wenige) albanische Ärzte tätig sind. Es gibt im Klinischen Zentrum in Niš und im Regionalspital in Vranje kaum Probleme oder Schwierigkeiten bei der Verständigung mit albanischsprachigen Patienten; es werden immer Lösungen gefunden und es bestehen keine Sprachbarrieren. In den drei Hauptorten des Preševo-Tals (Preševo, Bujanovac und Medveđa) sind größere Gesundheitszentren vorhanden, um diese herum wird die Gesundheitsversorgung organisiert. In den Zentren in Preševo und Bujanovac gibt es jeweils unter anderem eine medizinische Abteilung für Pädiatrie. In kleineren Dörfern der Gemeinden Preševo und Bujanovac bestehen zudem Ambulanzen, die mit den Gesundheitszentren verbunden sind (siehe den unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html abrufbaren Bericht „Focus Serbien: Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien“ vom 17.05.2017, Zugriff am 22.07.2025).
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.
Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben der BF1 vor dem BFA und in der Beschwerde, auf den vorgelegten Urkunden sowie auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister und Sozialversicherungsdaten.
Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort der BF1 gehen aus ihrem serbischen Reisepass, die dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde, hervor. Die Geburtsurkunde der BF2 liegt ebenfalls vor.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF1 in Serbien bzw. in Österreich basieren auf ihren Angaben vor dem BFA, die mit entsprechenden Grenzkontrollstempeln in ihrem Reisepass korrespondieren. Aus dem ZMR geht neben den bisherigen Wohnsitzmeldungen der BF in Österreich und dem gemeinsamen Wohnsitz mit XXXX auch die Unterbrechung des Aufenthalts der BF1 im Bundesgebiet im XXXX und XXXX hervor. Sie hat vor dem BFA glaubhaft angegeben, dass sie sich während dieser Zeit bei ihren Schwiegereltern in ihrer serbischen Herkunftsregion aufgehalten habe.
Es gibt keine aktenkundigen Hinweise darauf, dass sich der Lebensmittelpunkt der BF1 vor XXXX anderswo als in ihrem Herkunftsstaat befunden hat, zumal sich ihr Elternhaus dort befindet, wie sie vor dem BFA angegeben hat, und sie im Wesentlichen nur Kenntnisse der albanischen Sprache hat.
Anhand der österreichischen Sozialversicherungsdaten kann festgestellt werden, dass die BF1 bisher im Bundesgebiet nicht erwerbstätig war. Hiermit steht gut im Einklang, dass sie laut ihren Angaben vor dem BFA ihren Lebensunterhalt (und den der BF2) durch das Einkommen ihres Ehemanns bestreitet. Die Krankenversicherung der BF geht aus dem vorgelegten Schreiben der ÖGK vom XXXX hervor.
Albanischkenntnisse der BF1 auf muttersprachlichem Niveau sind angesichts ihrer Herkunft plausibel, zumal sie sich problemlos mit dem vom BFA beigezogenen Dolmetscher für diese Sprache verständigen konnte. Geringe Deutschkenntnisse hat sie selbst angegeben; weitere Sprachkenntnisse sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zwar ist die Behauptung der BF1, kein Serbisch zu sprechen, nicht glaubhaft, zumal sie zwar der albanischen Bevölkerungsgruppe angehört, aber den Großteil ihres Lebens in Serbien verbracht und dort wohl auch die Schule besucht hat, wo im Unterricht vorwiegend Serbisch gesprochen wird (zumal nach den Länderinformationen etwa für die Sekundarstufe gar keine albanischsprachigen Schulbücher existieren). Es ist aber ohnedies nicht davon auszugehen, dass die BF1 bei der Rückkehr nach Serbien (auch ohne Serbischkenntnisse) sprachliche Verständigungsprobleme haben wird, zumal sie in ihre mehrheitlich von Angehörigen der albanischen Volksgruppe bewohnte Herkunftsregion im XXXX zurückkehren kann, wo nach den Länderberichten die Kommunikation für albanischsprachige Personen mit Ärzten und medizinischem Personal gewährleistet ist. Allenfalls kann sich die BF1 auch der Hilfe serbischsprachiger Bekannter oder eines Übersetzungsprogramms bedienen, sodass es ihr möglich sein wird, die auch in Serbien angebotenen Vorsorgeuntersuchungen der BF2 wahrzunehmen. Dazu kommt, dass die BF1 nur rudimentär Deutsch spricht, sodass auch in Österreich sprachliche Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen bestehen. Allfällige Serbischkenntnisse der BF1 sind somit nicht entscheidungswesentlich.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 in Österreich geht aus dem Strafregister hervor; die Strafverfügung vom XXXX liegt vor. Die BF2 ist nicht strafmündig.
Die Feststellungen zur Eheschließung der BF1 mit XXXX basieren auf der vorgelegten Heiratsurkunde (in serbischer Sprache). Die Feststellungen zu dessen Erwerbstätigkeit basieren auf den Angaben der BF1 vor dem BFA, die mit seinen Sozialversicherungsdaten korrespondieren. Die Feststellungen zu seinem Aufenthaltsstatus in Österreich ergeben sich aus dem IZR.
Der Antrag der BF1 auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bei der Niederlassungsbehörde ist im IZR dokumentiert; dies und die ihr erteilten Informationen betreffend einen Quotenplatz gehen auch aus dem vorgelegten Informationsmail an das BFA vom XXXX hervor. Eine Entscheidung über den Antrag ist weder dem Verfahrensakt zu entnehmen noch im IZR dokumentiert und wird auch von der BF1 nicht behauptet.
Es wurden medizinische Dokumente vorgelegt, aus denen (nicht näher spezifizierte) Schwangerschaftsbeschwerden der BF1 hervorgehen, wobei es wenig nachvollziehbar ist, dass sie zwar Mitte XXXX noch aus Südserbien nach Österreich reisen konnte, ihr die anschließende Rückkehr nach Serbien aber nicht mehr möglich gewesen sein soll. Dies kann aber dahingestellt bleiben, weil aktuell beide BF offenbar keine konkreten gesundheitlichen Probleme (mehr) haben und die BF2 mittlerweile in einem Alter ist, in dem ihr eine Reise nach Serbien jedenfalls zugemutet werden kann. Seit der Geburt der BF2 gibt es keine weiteren Hinweise darauf, dass irgendwelche gesundheitliche Einschränkungen der BF vorliegen würden.
Die Feststellung, wonach die BF1 die Hauptbezugsperson der BF2 ist und den Großteil der Betreuung und Versorgung übernimmt, beruht auf den Angaben der BF1 vor dem BFA („Seite 3 der Niederschrift vom XXXX : „In der Früh stehe ich mit dem Baby auf, mein Mann geht arbeiten. Ich wickle das Baby, ziehe sie an, füttere sie. Dann esse ich selber … und geh dann spazieren. Zuhause putze ich, kümmere mich um die [K]leine. Wenn mein Mann heimkommt, essen wir zu Abend. Das war alles. Wenn mein Mann mal zuhause ist, gehen wir auch gemeinsam spazieren, einkaufen, zum Arzt etc.“). Dies steht im Einklang damit, dass die BF1 (im Gegensatz zu XXXX ) keiner außerhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Die Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungen der BF im Bundesgebiet und in anderen Staaten (bzw. zu deren Fehlen) ergeben sich aus den Angaben der BF1 vor dem BFA.
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in die angefochtenen Bescheide aufgenommen wurden und gegen die die BF weder im Verfahren vor dem BFA noch in der Beschwerde konkrete Einwände vorgebracht haben. Es wurden Informationen von verschiedenen allgemein anerkannten Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Die vom BFA herangezogenen Länderinformationen werden in den Feststellungen nur auszugsweise wiedergegeben, soweit sie für die Entscheidung über die Beschwerde relevant sind, und durch aktualisierte Informationen, insbesondere zur Herkunftsregion der BF und zur medizinischen Versorgung dort, ergänzt, die auf den oben gesondert zitierten Berichten beruhen. Aufgrund der stabilen Situation in Serbien sind diese Berichte und Informationen weiterhin ausreichend aktuell.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Das BVwG kann gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798).
Da die angefochtenen Bescheide Familienangehörige (Mutter und minderjährige Tochter) betreffen und in den Beschwerdeverfahren jeweils vergleichbare Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden, zumal eine gemeinsame Beschwerde eingebracht wurde.
Zu Spruchteil B):
Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 57 AsylG):
Die BF sind als Staatsangehörige von Serbien Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 1 Z 20b AsylG. Sie halten sich mangels einer darüber hinausgehenden Aufenthaltsberechtigung nur während der erlaubten visumfeien Aufenthaltsdauer (90 Tage in 180 Tagen) rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Ein rechtmäßiger Aufenthalt der BF2 während der ersten sechs Lebensmonate gemäß § 31 Abs 4 FPG liegt nicht vor, weil dies eine rechtmäßige Niederlassung der BF1 im Bundesgebiet voraussetzen würde, zumal dem Vater XXXX das Recht zur Pflege und Erziehung der BF2 nicht allein zukommt.
Weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe § 58 Abs 13 AsylG und § 16 Abs 5 BFA-VG). Auch Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG berechtigen nicht zu einem über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehenden Aufenthalt. Daher ist der aktuelle Inlandsaufenthalt der BF nicht rechtmäßig, zumal die Voraussetzungen gemäß § 31 Abs 1 und Abs 4 FPG nicht erfüllt sind und ihnen nie Aufenthaltstitel erteilt wurden.
Daher ist gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG zunächst von Amts wegen die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu prüfen und darüber gemäß § 58 Abs 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da hier keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG an die BF vorliegen, weil ihr Aufenthalt nie geduldet iSd § 46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurden, erfolgte die in Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ausgesprochene Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 57 AsylG zu Recht und ist nicht korrekturbedürftig. Die Beschwerde ist daher insoweit als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Rückkehrentscheidung):
Wird einer Fremden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“; §§ 41 bis 45c FPG) fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 52 Abs 1 Z 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben von Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung angemessen berücksichtigt werden (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist aber nicht allein auf die privaten und familiären Interessen von Minderjährigen abzustellen, sondern es kommt auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgeblicher Stellenwert zu. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in § 138 ABFB enthaltenen Kriterien als Orientierugnsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach § 9 BFA-VG, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen von Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden (siehe VwGH 03.04.2025, Ra 2024/01/0267).
Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung gegen die BF (allenfalls auf Dauer) unzulässig ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit ihren gegenläufigen privaten und familiären Interessen (unter Berücksichtigung des Kindeswohls) in Form einer Gesamtbetrachtung nach § 9 BFA-VG vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse der BF auf Fortsetzung ihres Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle gemäß Art 8 EMRK relevanten Umstände seit der Einreise der BF1 in das Bundesgebiet einzubeziehen.
Die BF halten sich erst seit kurzem in Österreich auf, wobei ihr Aufenthalt nur während des zulässigen visumfreien Aufenthalt rechtmäßig war. Die BF haben in Österreich ein Familienleben, weil der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. In diesem Zusammenhang muss hier nicht abschließend geklärt, von wem er das durch die Daueraufenthaltskarte dokumentierte unionsrechtliche Aufenthaltsrecht ableitet. Das Gewicht des Familienlebens der BF im Inland wird dadurch relativiert, dass es in einem Zeitpunkt entstand, in dem der BF1 und XXXX der unsichere Aufenthaltsstatus der BF bewusst sein musste. Die BF1 war zum Zeitpunkt ihrer letzten Einreise in das Bundesgebiet bereits schwanger. Sie war schon bei der Antragstellung auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG darauf hingewiesen worden, dass sie auf einen Quotenplatz warten müsse. Daraus ergibt sich, dass sie jedenfalls bei ihrer letzten Einreise im XXXX von Anfang an beabsichtigte, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug zu umgehen. Dies führt dazu, dass dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein so großes Gewicht beizumessen ist, dass auch eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, gerechtfertigt ist (siehe VwGH 21.10.2024, Ra 2024/20/0618 und 23.06.2025, Ra 2025/20/0179).
Die BF sind zwar aus strafrechtlicher Sicht unbescholten, die BF1 hat jedoch durch ihren nicht rechtmäßigen Aufenthalt, wegen dem sie auch schon bestraft wurde, gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts verstoßen.
Abgesehen vom Ehemann der BF1 und Vater der BF2 haben die BF keine relevanten sozialen, beruflichen oder familiären Bindungen in Österreich. Die BF2 ist angesichts ihres geringen Alters in Österreich nicht integriert. Ihre Sozialisation außerhalb des engsten Familienkreises hat noch gar nicht begonnen, sodass mit ihrer Rückkehr nach Serbien kein relevanter Eingriff in ihr Privatleben verbunden ist (siehe VwGH 23.11.2027, Ra 2015/22/0162). Den durch die gemeinsame Ausreise mit der BF1 bewirkten Eingriff in ihr Familienleben infolge der (vorübergehenden) Trennung von ihrem Vater hat sie im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF1, dem angesichts der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug eine erhebliche Bedeutung zukommt, hinzunehmen (siehe VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).
Die BF1 hat fast ihr ganzes bisheriges Leben in Serbien verbracht, wo sie bis vor kurzem gelebt hat und Wohnmöglichkeiten in ihrem Elternhaus und bei ihren Schwiegereltern hat. Es bestehen daher starke Bindungen zum Herkunftsstaat der BF. Es ist nicht zu befürchten, dass die BF nach der Rückkehr nach Serbien dort ohne familiäres Unterstützungsnetzwerk sein werden, zumal die Schwiegereltern der BF1 dort leben und sich auch die Eltern der BF1 zumindest zeitweise dort aufhalten. Sprachliche Verständigungsprobleme für die BF als Angehörige der albanischen Minderheit in Serbien sind nicht konkret zu befürchten, zumal sie in ihre mehrheitlich von albanischsprachigen Personen bewohnte Herkunftsregion zurückkehren können, wo keine Sprachbarriere zu befürchten ist, auch nicht bei den medizinischen Routinekontrollen der BF2, die in Serbien (ähnlich den Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen in Österreich) verfügbar sind. Da die BF angesichts der Behebung des gegen die BF1 ausgesprochenen Einreiseverbots auch in Zukunft im Rahmen visumfreier Aufenthalte nach Österreich zurückkehren dürfen, wird es ihnen trotz der Rückkehrentscheidung möglich sein, hier Kinderärzte, zu denen sie allenfalls schon ein besonderes Vertrauen gefasst haben, im Bedarfsfall zu konsultieren. Wenn die BF in der Beschwerde darauf hinweisen, dass in Österreich bereits Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen durchgeführt worden seien, steht dies der Erlassung von Rückkehrentscheidungen nicht entgegen. Eltern-Kind-Pass Untersuchungen sind zwar engmaschig angelegt, erfolgen jedoch in solchen Abständen, dass jedenfalls keine dauerhafte Anwesenheit im Bundesgebiet aus diesem Grund notwendig ist. Es ist den BF zumutbar, das Bundesgebiet zu verlassen, zumal im Ausland durchgeführte Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen in Österreich anerkannt werden können, wenn die Art und der Zeitpunkt der Untersuchung den Vorgaben des österreichischen Eltern-Kind-Passes entsprechen (siehe https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/familie_und_partnerschaft/eltern-kind-pass/Seite.082211, Zugriff am 22.07.2025). Dazu kommt, dass die BF1 den Großteil ihres Lebens in Serbien verbracht hat und sich dort zuletzt vor knapp einem Jahr aufgehalten hat, ohne dass konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass sie dort als Angehörige der albanischen Minderheit je Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt hätte. Von der schlechten wirtschaftlichen Situation in XXXX (die aber jedenfalls kein existenzbedrohliches Ausmaß aufweist) werden die BF angesichts der Unterhaltspflicht des in Österreich berufstätigen Ehemanns der BF1 und Vaters der BF2 voraussichtlich nicht betroffen sein.
Die BF2 ist zwar in Österreich als Kind serbischer Eltern zur Welt gekommen; angesichts ihres geringen Alters und des Umstands, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter, die ihre Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson ist, nach Serbien zurückkehren wird, ist ihr Wohl durch die Rückkehrentscheidung nicht gefährdet, zumal wechselseitige Besuche bei ihrem Vater in Österreich, Serbien oder anderen Staaten möglich bleiben. Mit der BF1 kann er überdies telefonisch und über elektronische Kommunikationsmittel in Kontakt bleiben. Zudem ist in Bezug auf die BF1 ein Verfahren nach dem NAG anhängig, das nur mangels eines Quotenplatzes noch nicht abgeschlossen werden konnte, sodass in absehbarer Zeit mit der Erledigung ihres Antrags auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu rechnen ist.
Eine Trennung der Familienangehörigen kommt nur dann in Betracht, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (siehe zuletzt VwGH 23.06.2025, Ra 2025/20/0179). Die BF sind unbescholten; eine beabsichtigte Umgehung von Zuwanderungsregeln kann zwar nicht der BF2, wohl aber der BF1 angelastet werden. Sie hätte das Bundesgebiet trotz allfälliger Komplikationen in der Schwangerschaft und bei Berücksichtigung einer Kaiserschnittgeburt allerspätestens zwölf Wochen nach der Geburt der BF2 verlassen müssen, zumal keine gesundheitlichen Probleme (mehr) bestehen, hat dies jedoch trotz mehrfacher Aufforderung durch die Behörden unter bewusster Umgehung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen bislang unterlassen, sodass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht.
Eine Trennung der BF1 von der BF2 würde dem Kindeswohl widersprechen. In der gebotenen Gesamtbetrachtung ist im Ergebnis das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung höher zu bewerten als die gegenläufigen persönlichen Interessen der BF. Daher ist auch die in Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ausgesprochene Rückkehrentscheidung nicht zu beanstanden und die Beschwerde insoweit abzuweisen.
Zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:
Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).
Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung der BF nach Serbien zulässig. Serbien gilt gemäß § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV als sicherer Herkunftsstaat, was auch für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht. Es liegen unter Berücksichtigung der (auch für Angehörige der albanischen Volksgruppe) stabilen Sicherheits- und Versorgungslage dort keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher sind auch Spruchpunkt IV. des gegen die BF1 erlassenen Bescheids und Spruchpunkt III. des gegen die BF2 erlassenen Bescheids rechtskonform und die Beschwerde insoweit abzuweisen.
Zur Frist für die freiwillige Ausreise:
Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese Frist beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da hier keine derartigen besonderen Umstände vorliegen und auch angesichts des Alters der grundsätzlich reisefähigen BF2 keine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise geboten ist, sind Spruchpunkt V. des Bescheids gegen die BF1 und Spruchpunkt IV. des Bescheids gegen die BF2 rechtskonform und die Beschwerde auch insoweit abzuweisen.
Zu dem gegen die BF1 ausgesprochenen Einreiseverbot:
Gemäß § 53 Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an eine Drittstaatsangehörige, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten der Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gegen die BF1 kann grundsätzlich gemäß § 53 Abs 2 Z 3 FPG ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden, weil sie wegen einer Übertretung des FPG bestraft wurde.
Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, die ein Einreiseverbot zusätzlich zur Rückkehrentscheidung notwendig macht, liegt hier jedoch nicht vor, zumal die BF1 wohl auch durch den Wunsch, angesichts der bevorstehenden Elternschaft bei ihrem Ehemann zu bleiben, motiviert gehandelt hat und für sie abgesehen davon grundsätzlich eine positive Zukunftsprognose zu erstellen ist, zumal keine anderen Verfehlungen vorliegen. Außerdem entspricht es dem Wohl der BF2, wenn sie nach der Rückkehr nach Serbien ihren Vater in Österreich im Rahmen visumfreier Aufenthalte besuchen kann, was wohl noch für einige Zeit eine Begleitung durch die BF1 erforderlich machen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 sich offenbar rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und hier einer geregelten Beschäftigung nachgeht, sodass der Lebensunterhalt der BF (in Österreich und in Serbien, wo er seiner Unterhaltspflicht ebenfalls nachkommen kann) gesichert ist, und dass nach der Erledigung des NAG-Verfahrens mit einer Legalisierung der Niederlassung der BF im Bundesgebiet zu rechnen ist.
Das gegen die BF1 ausgesprochene Einreiseverbot ist daher nicht rechtmäßig und in teilweiser Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme der BF1 in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, zumal ein eindeutiger Fall vorliegt, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren. Bei der Interessenabwägung gemäß Art 8 EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung.
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