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G307 2310776-1•Bundesverwaltungsgericht G307 2310776-1
G307 2310776-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2025
Einreiseverbot Glaubwürdigkeit Herabsetzung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates
G307 2310776-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Serbien, gegen Spruchpunkt VIII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2025, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VIII. zu lauten hat:
„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2025, um 18:30 Uhr, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen und festgestellt, dass der letzte Einreisestempel in den Schengenraum im serbischen Reisepass des BF mit 11.04.2024 datiere.
Der BF wurde festgenommen und stellte im Rahmen der Vernehmung am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Bundesgebiet.
2. Am 18.02.2025 Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die polizeiliche Erstbefragung des BF statt.
3. Von 18.02.2025 bis 21.02.2025 war der BF in einer Grundversorgungseinrichtung des Bundes untergebracht. Ab 21.02.2025 war der BF unsteten Aufenthalts, weshalb er in der erwähnten Institution (gar) nicht angemeldet wurde.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, welcher dem BF am 10.03.2025 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde, wies das Bundesamt dessen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt V.), gewährte dem BF gemäß § 55 Abs. 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.), erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.) und verhängte gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).
5. Am XXXX .2025 wurde der BF fest- und am selben Tag in einer Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen. Am XXXX .2025 wurde gegen den BF wegen des Verdachtes gemäß §§ 15, 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB die Untersuchungshaft verhängt.
6. Mit Schreiben vom 07.04.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung, die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH, Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des im Spruch genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt VIII. ersatzlos zu beheben, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich Spruchpunkt VIII. dahingehend abzuändern, dass das des Einreiseverbos mit einer geringeren Dauer bemessen werde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
7. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 15 StGB, 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
8. Am XXXX .2025 wurde der BF aus der Haft entlassen und in Schubhaft genommen.
9. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 08.04.2025 vorgelegt, wo sie am 10.04.2025 einlangten.
10. Am XXXX .2025 wurde der BF im Stande der Schubhaft am Luftweg nach Serbien abgeschoben.
11. Mit Parteiengehör des BVwG vom 05.05.2025, der Bundesbetreuungsagentur zugestellt am selben Tag, wurde der BF aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen zu den Beweggründen für sein straffälliges Verhalten und seiner dahingehenden Verantwortung Stellung zu nehmen. Weiters wurde er aufgefordert, Angaben zu seiner aktuellen Situation, seiner finanziellen Lage, seinem derzeitigen Privat- und Familienleben in Serbien, der Ausgestaltung seines Lebens in Deutschland und Österreich (insbesondere durch Vorlage von Unterlagen zu familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten und seinem Aufenthaltsstatus, Ausführungen zur Unterkunftnahme und Bestreitung des Lebensunterhaltes, etc.) sowie zur vorgebrachten Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zu tätigen und dies nachvollziehbar zu bescheinigen.
12. Mit Schreiben vom 12.05.2025 teilte die seinerzeitige RV mit, dass kein Kontakt (mehr) zum BF bestehe.
13. Mit Schreiben vom 28.05.2025 legte die Bundesbetreuungsagentur die Vollmacht zurück.
14. Das Parteiengehör wurde daher am 06.06.2025 durch das BVwG per Post mit internationalem Rückschein an die serbische Adresse des BF, XXXX XXXX , Serbien, geschickt. Am 13.06.2025 und 14.06.2025 fanden erfolglose Zustellversuche an der Heimatadresse des BF statt. Am 05.07.2025 wurde die Sendung für die Rücksendung an das BVwG bereitgestellt und am 11.07.2025 ungeöffnet an das BVwG retourniert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist nicht lebensbedrohlich erkrankt, geschieden und sorgepflichtig für ein Kind. Seine Muttersprache ist Serb(okroat)isch.
Er wurde in Serbien geboren, wuchs dort auf und besuchte im Herkunftsstaat neun Jahre die Schule. Er war in seiner Heimat als Reinigungskraft erwerbstätig. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien.
1.2. Am XXXX .2025, 18:30 Uhr, wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen und festgestellt, dass der letzte Einreisestempel in den Schengenraum im serbischen Reisepass mit 11.04.2024 datiere.
Der BF wurde aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und stellte im Rahmen der Vernehmung am selben Tag einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Bundesgebiet.
Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
Angefochten wurde ausschließlich Spruchpunkt VIII. des bekämpften Bescheides, mit welchem gegen den BF ein Einreiseverbot verhängt wurde.
Der BF wurde mit Parteiengehör des BVwG vom 06.06.2025 aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen zu den Beweggründen für sein straffälliges Verhalten und der dahingehenden Verantwortung Stellung zu nehmen. Weiters wurde er aufgefordert, Angaben zu seiner aktuellen Situation, der finanziellen Lage, dem derzeitigen Privat- und Familienleben in Serbien, der Ausgestaltung seines Lebens in Deutschland sowie in Österreich (insbesondere durch Vorlage von Unterlagen zu familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten und seinem Aufenthaltsstatus, Ausführungen zur Unterkunftnahme und Bestreitung des Lebensunterhaltes, etc.) sowie zur vorgebrachten Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zu tätigen und dies nachvollziehbar zu bescheinigen.
Das Parteiengehör wurde am 06.06.2025 durch das BVwG per Post mit internationalem Rückschein an die serbische Adresse des BF, XXXX , Serbien, geschickt. Am 13.06.2025 und 14.06.2025 fanden erfolglose Zustellversuche an der Heimatadresse des BF statt. Am 05.07.2025 wurde die Sendung für die Rücksendung an das BVwG bereitgestellt und wurde am 11.07.2025 ungeöffnet an das BVwG retourniert. Der BF hatte sohin ausreichend Zeit, das Schriftstück beim Postamt in Serbien zu beheben.
1.3. Aus dem vorgelegten serbischen Reisepass des BF sind folgende Ein- und Ausreisestempel ersichtlich:
07.06.2023 Einreise
10.06.2023 Ausreise
06.09.2023 Einreise
10.09.2023 Ausreise
24.12.2023 Einreise
27.12.2023 Ausreise
11.04.2024 Einreise
Der BF war nie im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Schengenraum berechtigten Rechtstitels oder Visums und hatte zum Zeitpunkt seiner Betretung am XXXX .2025 die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltszeit im Schengenraum massiv überschritten. Dessen Aufenthalt in Österreich ab XXXX .2025 war ausschließlich auf seinen Antrag auf Einräumung internationalen Schutzes gestützt, wobei er – abgesehen davon – keinen weiteren Aufenthaltstitel besaß.
1.4. Der BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:
XXXX .2025 – XXXX .2025Hauptwohnsitz JA
XXXX .2025 – XXXX .2025Hauptwohnsitz PAZ
Von 18.02.2025 bis 21.02.2025 war der BF in einer Grundversorgungseinrichtung des Bundes untergebracht. Am 21.02.2025 wurde der BF wegen ungerechtfertigter Abwesenheit dem Quartier unstet zugewiesen.
Am XXXX .2025 wurde der BF nach Serbien abgeschoben.
1.5. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsauszuges ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten und Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet.
1.6. Im Bundesgebiet leben keine Angehörigen des BF.
Er hat keinen Deutschkurs besucht, ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation und nahm nicht am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der BF war vor seiner Inhaftierung ohne Beschäftigung und lebte von familiärer Unterstützung. Er war im Bundesgebiet ohne Unterstand und verfügt über kein Vermögen.
1.7. Laut den Angaben des BF lebt sein am XXXX geborener Sohn, XXXX , in einer Pflegefamilie in Deutschland. Weiters lebe die Kindesmutter und Exfrau des BF, welcher die alleinige Obsorge für den Sohn zukomme, in Deutschland. Der BF führte weiters aus, er habe ab dem Jahr 2014 für zehn Jahre in Deutschland gelebt, sei dort verheiratet gewesen und gehe aus dieser Ehe sein Sohn hervor. Der BF habe in dieser Zeit einen Duldungsstatus in Deutschland gehabt. Er habe keinen Kontakt zu seinem Sohn, wolle dieser aber wiederherstellen.
Die Mutter, ein Bruder und eine Schwester des BF leben in Serbien.
Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht des BF können keine weitergehenden Feststellungen zu Ausgestaltung des Privat- und Familienlebens des BF im Schengenraum sowie in Serbien getroffen werden.
1.8. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 15 StGB, 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Dem BF wurde darin angelastet, gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern nachgenannten wegzunehmen versucht zu haben, und zwar
I.am XXXX .2025 Verfügungsberechtigten eines Geschäfts diverse Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 227,90;
II.am XXXX .2025 Verfügungsberechtigten eines Supermarktes Lebensmittel im Gesamtwert von € 126,93;
III.am XXXX .2025 Verfügungsberechtigten
a.eines Supermarktes Lebensmittel im Wert von € 285,90;
b.eines Supermarktes Lebensmittel im Wert von € 204,29.
Als mildernd wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis und den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend keinen Umstand.
Der BF befand sich deswegen von XXXX .2025 bis zur Urteilsverkündung am XXXX .2025 in Haft.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Sorgepflichten, Sprachkenntnissen, Gesundheitszustand sowie der in der Kindheit und Jugend in Serbien verbrachten Zeit erschließen sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in der Beschwerde (etwa AS 15f) sowie insbesondere aus der im Akt einliegenden Kopie des serbischen Reisepasses, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 25ff).
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die am XXXX .2025 durchgeführte Personenkontrolle des BF sind dem Akteninhalt, insbesondere aus der Anzeige der LPD vom XXXX .2025 (AS 7ff) zu entnehmen.
2.2.3. Der Zeitpunkt der Einreisen und die Dauer des letztmaligen Aufenthaltes des BF im Schengenraum bzw. im Bundesgebiet sind dem Akteninhalt, insbesondere den Ein- und Ausreisestempeln im Reisepass des BF (AS 25ff) geschuldet.
Der fehlende Besitz eines Visums oder eines Aufenthaltstitels ergkbt sich aus der Abfrage des Zentralen Fremdenregisters.
2.2.4. Die Wohnsitzmeldungen des BF sindaus der Abfrage des Zentralen Melderegisters ersichtlich, die kurzzeitige Unterbringung in einer Grundversorgungseinrichtung des Bundes und der anschließende unbekannte Aufenthaltsort aus der Einsichtnahme in die Betreuungsinformation Grundversorgung (GVS). Dass der BF im Bundesgebiet bisher nicht erwerbstätig war, ergibt sich aus dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.
Die Abschiebung des BF nach Serbien ist aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) ersichtlich.
2.2.5. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des BF in Österreich beruhen auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen gründen auf den Ausführungen des Strafgerichtes (Oz 5).
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF im Schengenraum, insbesondere in Deutschland, fußen auf dessen Angaben (AS 17f, 158).
Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht des BF am Verfahren konnten keine weitergehenden Feststellungen getroffen werden.
Die Feststellungen, wonach das Parteiengehör vom 06.06.2025 am selben Tag durch das BVwG per Post mit internationalem Rückschein an die serbische Adresse des BF, XXXX , Serbien, übermittelt wurde, am 13.06.2025 und 14.06.2025 erfolglose Zustellversuche an der Heimatadresse des BF stattfanden und die Sendung am 05.07.2025 für die Rücksendung an das BVwG bereitgestellt und am 11.07.2025 ungeöffnet an das BVwG rückgemittelt wurde, gründet auf dem im Akt einliegenden internationalen Rückschein (Oz 9) und der durch das BVwG durchgeführten Sendungsverfolgung auf der Website der Post (Sendungsverfolgung für Briefe Pakete - PostAG) unter Eingabe der auf dem Kuvert angebrachten Sendungsnummer „ XXXX “.
Der BF gab die genannte Heimatadresse in Serbien in seiner Erstbefragung explizit an (AS 17) und ist diese auch aus der Kopie des Reisepasses des BF ersichtlich (AS 25).
Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF zumindest zwischen dem zweiten erfolglosen Zustellversuch am 14.06.2025 und der Bereithaltung der Sendung zur Rückmittlung an das BVwG am 05.07.2025, gehindert gewesen wäre, die Sendung beim Postamt in Serbien zu beheben.
2.2.6. Die Verurteilung im Inland folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung (Oz 5). Dieser ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.
2.2.7. Dass lediglich Spruchpunkt VIII. des Bescheides angefochten wurde, ist dem diesbezüglich unmissverständlichen Akteninhalt zu entnehmen (siehe dazu den eindeutigen Wortlaut in der Beschwerde).
2.2.8. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. So wurde der BF von 18.02.2025 bis 21.02.2025 in einer Grundversorgungseinrichtung des Bundes untergebracht. Am 21.02.2025 wurde er wegen ungerechtfertigter Abwesenheit dem Quartier unstet zugewiesen. Er entzog sich dem Verfahren vor dem BFA, hielt sich unter Umgehung des MeldeG im Verborgenen im Bundesgebiet auf, war für das BFA nicht greifbar und der belangten Behörde daher eine mündliche Befragung nicht möglich. Der BF hat durch dieses Verhalten letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung des BF in der Sache entscheiden konnte/musste (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189).
Die bloße Monierung von Ermittlungsmängeln und die pauschale Behauptung des Vorliegens unberücksichtigt gebliebener Umstände allein genügen letztlich als substantiierte Entgegnung nicht. Vielmehr hätte der BF jenen Sachverhalt, welchgen die belangte Behörde zu ermitteln unterlassen hat, konkret zu benennen und mit Beweisen zu belegen gehabt.
Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu den Spruchpunkten I. bis VII. des angefochtenen Bescheides:
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen den Spruchpunkt VIII. betreffend das für die Dauer von zwei Jahren ausgesprochene Einreiseverbot.
Die übrigen Spruchpunkte I. bis VII. (Nichterteilung des Status des Asylberechtigten, Nichterteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG) erwuchsen in Folge des ungenützten Verstreichens der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
Die folgenden Ausführungen beschränken sich daher auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den BF verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
3.2. Zu Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:
3.2.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
[…]
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
3.2.3. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Staatsangehörige Serbiens, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
3.2.4. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerksbefreiter Drittstaatsangehöriger war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen.
Wie den oben getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF zu entnehmen ist, hielt er sich aufgrund der Überschreitung der erlaubten visumsfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum bis zu seiner Asylantragstellung am XXXX .2025 unrechtmäßig im Inland bzw. Schengenraum auf. Der BF war in diesem Zeitraum nicht im Besitz eines zum Aufenthalt oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Dessen Aufenthalt in Österreich ab XXXX .2025 war ausschließlich auf seinen Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes gestützt, wodurch er über ein bloß vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügte.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger Serbiens kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Die vom BFA gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat der BF auch nicht bekämpft.
3.2.5. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
3.2.6. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gestützt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aufzählung des § 53 FPG demonstrativ sei. Für das BFA ergebe sich unzweifelhaft, dass ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag vorliege, der jedenfalls auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziere. Das Fehlverhalten des BF, nämlich die Stellung eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages sowie die illegale Einreise nach Österreich und die Entziehung aus dem Asylverfahren habe unter keine der Ziffern des § 53 FPG subsumiert werden können, sei jedoch geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Der BF sei nicht bereit, die österreichische Rechtsordnung (Missbrauch des Asylsystems, illegale Einreise, Entziehung aus dem Asylverfahren) zu beachten. Der BF sei nicht gewillt, sich rechtskonform zu verhalten. Auch sei er nicht in der Lage, die Mittel für seinen Unterhalt aus Eigenem nachzuweisen.
3.2.7. Im gegenständlichen Fall wurde der BF nunmehr nach Bescheiderlassung mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Insofern sind nunmehr die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen) dem Grunde nach erfüllt.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 leg. cit. auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Dem BF wurde angelastet, gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, den potentiell Geschädigten wegzunehmen versucht zu haben, und zwar am XXXX .2025 Verfügungsberechtigten eines Geschäfts diverse Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 227,90, am XXXX .2025 Verfügungsberechtigten eines Supermarktes Lebensmittel im Gesamtwert von € 126,93 und am XXXX .2025 Verfügungsberechtigten eines Supermarktes Lebensmittel im Wert von € 285,90 und eines anderen Supermarktes Lebensmittel im Wert von € 204,29.
Als mildernd wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis und den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend keinen Umstand.
Das Gericht führte weiters aus, dem BF sei es bei jeden der (mehr als zwei) einzelnen Taten stets darauf angekommen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat längere Zeit hindurch – nämlich mindestens über eine Dauer von mehr als einem Jahr hinweg – ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von mehr als € 400,00 bei durchschnittlicher Betrachtung monatlich zu verschaffen. Ein diversionelles Vorgehen sei aufgrund spezialpräventiver Hindernisse bedingt durch die mehrfach wiederholte Tatbegehung und das gewerbsmäßige Agieren des BF ausgeschlossen gewesen.
Der BF befand sich von XXXX 2025 bis zur Urteilsverkündung am XXXX .2025 in Haft.
3.2.8. Gegenständlich ist hervorzuheben, dass der BF aufgrund seiner prekären finanziellen Situation innerhalb weniger Monate in mehrfachen Angriffen Kleidungsstücke und Lebensmittel in einem Gesamtwert von € 845,02 wegzunehmen versucht hat, um sich durch die wiederkehrende Begehung ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von mehr als € 400,00 monatlich zu verschaffen. Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass der BF die strafbaren Handlungen während des anhängigen Asylverfahren beging und sich in diesem Zeitpunkt unter Umgehung des MeldeG im Verborgenen im Bundesgebiet aufhielt, um sich so einem Zugriff durch die Behörde zu entziehen.
Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).
Bei Vermögensdelikten, insbesondere, wenn diese gewerbsmäßig ausgeführt werden, kann jedenfalls von einer die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigenden Fehlverhalten ausgegangen werden (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044).
Die Taten des BF stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).
Dass der BF seine Taten bereut, wurde im gesamten Fremdenrechtsverfahren nicht vorgebracht. So sind der Beschwerde keine Ausführungen zu einer allfälligen Reue oder Schuldeinsicht des BF zu entnehmen, obwohl er sich bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Haft befand. Auf das vom BVwG eingeräumte Parteiengehör reagierte der BF nicht.
Aufgrund der gewählten Vorgangsweise des BF ist von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Sein Verhalten zeigt doch klar, dass er nicht davor zurückschreckt, sich über die Rechtsordnungen Österreichs hinwegzusetzen, um seine persönlichen Ziele zu verwirklichen.
Der BF hat mit seinem Verhalten letztlich nicht nur gegen gültige Gesetze verstoßen, sondern auch unions- bzw. schengenrechtliche Einreise- und Aufenthaltsrechte vorsätzlich zur Begehung von strafbaren Handlungen zur Zwecke der eigenen Bereicherung missbraucht.
Das vom BF gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider agierte der BF ausschließlich zu eigenen Gunsten unter Missachtung gültiger Rechtsnormen und Interessen anderer.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).
Im gegenständlichen Fall erweist sich der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Der BF wurde erst kürzlich aus der Haft entlassen und liegen die Taten noch nicht lange zurück.
Auch kann aufgrund der nach wie vor schlechten finanziellen Lage des BF eine neuerliche Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden.
Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Aktuell kann ihm daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 53 Abs. 3 FPG als gegeben angenommen werden.
Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall im Ergebnis von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des damit zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.
3.2.9. Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Fall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
3.2.10. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder nsonstige sozialen Anknüpfungspunkte und – abgesehen von den Wohnsitzmeldungen in der JA und im PAZ – zu keiner Zeit über eine aufrechte Wohnsitzmeldung. Er war im Bundesgebiet nie erwerbstätig, ging hier nie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach und war nie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, weshalb auch keinerlei Anhaltspunkte für eine soziale oder berufliche Verankerung in Österreich vorliegen. Wie oben bereits ausgeführt, brachte der BF vor, sein mj. Sohn und seine Exfrau seien in Deutschland wohnhaft. Der Sohn lebe bei einer Pflegefamilie. Er wolle den Kontakt zu diesem wieder ausbauen. Er habe ab dem Jahr 2014 für zehn Jahre in Deutschland gelebt und dort einen Duldungsstatus gehabt. Detaillierte Ausführungen zur Ausgestaltung seines Privat- und Familienlebens im Schengenraum bzw. diesbezügliche Nachweise wurden vom BF nicht vorgenommen. Dem BF wurde durch das BVwG diesbezüglich Parteiengehör eingeräumt und er aufgefordert, eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben und Nachweise vorzulegen. Der BF reagierte jedoch nicht auf das Parteiengehör und kam seiner Mitwirkungspflicht nicht nach.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0349 unter anderem erwogen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen ist. Das folge unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).
Selbst unter der Annahme, dass sich Angehörige im Schengenraum aufhalten, ist auszuführen, dass sich der BF und seine Angehörigen zum Zeitpunkt, in dem das Privat- und Familienleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus (im Schengenraum) bewusst sein mussten. Dessen Interesse an einem Verbleib im Schengenraum ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.
So hat der BF letztlich im Wissen um die Gefahr, die Möglichkeit sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in den Schengenraum bzw. Österreich, nicht nur beachtlich gegen gültige Strafgesetze verstoßen, sondern sein besagtes Recht auf Aufenthalt und Einreise zur Begehung von Straftaten missbraucht. Der BF konnte keinesfalls ernsthaft davon ausgehen, keine fremdenrechtlichen Sanktionen aufgrund seines Verhaltens befürchten zu müssen und hat seine diesbezüglichen Rechte wissentlich in Gefahr gebracht.
Die Möglichkeit, allfällige familiäre Bezugspunkte in Mitgliedsstaaten vor Ort zu pflegen, hat der BF durch sein Verhalten eigenverantwortlich aufs Spiel gesetzt. Er konnte nicht ernsthaft davon ausgehen, trotz Verletzung gültiger Normen, nicht mit fremdenrechtlichen Sanktionen belegt zu werden. Insofern müssen die besagten Bezugspunkte eine maßgebliche Relativierung hinnehmen und letztlich hinter die öffentlichen Interessen zurücktreten.
Ferner ist mit dem Ausspruch eines Einreiseverbotes nicht unweigerlich auch ein Verlust seiner Kontakte zu im Schengenraum lebenden Angehörigen verbunden. Der BF wird – wie zuvor auch – seine Kontakte weiterhin über die Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten seiner Angehörigen nach Serbien aufrechterhalten können. Anhaltspunkte die nahelegen könnten, dass dies nicht möglich wären konnten nicht festgestellt werden und wurde auch dem Entsprechendes seitens des BF auch nicht vorgebracht.
Weiters ist darauf zu verweisen, dass es den Schengenstaaten freisteht, dem BF trotz der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot einen Aufenthaltstitel zu erteilen und/oder diesen in ihr Hoheitsgebiet einreisen zu lassen.
Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF.
3.2.11. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots als angemessen:
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 leg cit auch unbefristet, erlassen werden.
Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Eine glaubhafte reuige Haltung des BF war nicht zu erkennen. Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, die Art der Straftaten, das fremdenrechtliche Fehlverhalten und den Unrechtsgehalt seiner Straftaten, so erscheint eine Reduktion des Einreiseverbotes als nicht angemessen, zumal das persönliche Verhalten in beachtlichen und beharrlichen Verstößen gegen rechtliche Vorschriften bestand, dem es jedenfalls zu entgegnen gilt. Eine ausreichende Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor. Auch ist die finanzielle Lage des BF nach wie vor angespannt, weshalb auch nicht von einem Wegfall der Gefährdung ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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