Bundesverwaltungsgericht G306 2308062-1

G306 2308062-1Bundesverwaltungsgericht01.08.2025

Regest

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz mündliche Verhandlung non refoulement öffentliche Interessen persönlicher Eindruck politische Partei Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G306 2308062-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G306.2308062.1.00

Spruch

G306 2308062-1/6E

G306 2308062-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX ehem. XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2025, Zahl XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX ehem. XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2024, Zahl XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK:

A)Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 22.08.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

2. Mit Schreiben vom 16.09.2024, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die BF auf, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens näher angeführte Mängel ihres Antrages zu beheben und Stellung zu nehmen.

3. Am 30.09.2024 brachte die BF eine diesbezügliche Stellungnahme ein.

4. Mit oben im Spruch des Beschlusses genanntem Bescheid des BFA vom 12.12.2024, Zahl 333538005/241272272, durch Hinterlegung zugestellt am 23.12.2024, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.).

5. Am 24.01.2025 brachte die BF durch die im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.12.2024, mit welchem der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen wurde, ein und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid.

6. Mit oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 10.02.2025, der RV der BF zugestellt am 12.02.2025, wurde der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Antrages aus Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen (Spruchpunkt II.).

7. Mit am 13.02.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch die im Spruch genannte RV Beschwerde gegen den oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 10.02.2025.

Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung mit Einvernahme der BF anzuberaumen, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Beschwerde stattzugeben und in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

8. Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 17.02.2025 vorgelegt und langten dort am 24.02.2025 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt.

Darüber hinaus werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

1.1. Die BF ist serbische Staatsangehörige (vgl. Kopie des serbischen Reisepasses AS 141, Kopie der Geburtsurkunde AS 143).

1.2. Sie weist im Bundesgebiet von 2005 bis 2013, kurzzeitig im Jahr 2016, 2019 bis 2020 und von 2021 bis Ende 2023 mit Unterbrechungen diverse Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Seit 24.05.2024 ist sie an der XXXX , mit Hauptwohnsitz meldeamtlich erfasst (vgl. Auszug aus dem ZMR).

Die BF war in der Vergangenheit bis zum 28.12.2013 im Besitz diversere Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet (vgl. Auszug aus dem IZR).

Am XXXX heiratete die BF XXXX , geb. XXXX . Das Paar lebt im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet (vgl. Heiratsurkunde OZ 5).

1.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde die BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 140 Tagessätzen zu je € 4,00, davon 70 Tagessätze zu je € 4,00 bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich).

1.4. Am 22.08.2024 brachte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG (vgl. Antrag AS 7ff).

Mit oben im Spruch des Beschlusses genanntem Bescheid des BFA vom 12.12.2024, Zahl XXXX , wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlasen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.) (vgl. Bescheid vom 12.12.2024 AS 169ff).

Die Zustellung dieses Bescheides wurde per RSa an die – nach wie vor aufrechte – Meldeadresse in der XXXX der seinerzeit noch unvertretenen BF verfügt. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 23.12.2024 zugestellt. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeneinrichtung eingelegt. Das Schreiben wurde von der BF am 31.12.2024 behoben (vgl. Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments AS 269).

In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden kann und dass diese bei der belangten Behörde einzubringen ist. Diese Rechtmittelbelehrung wurde der BF auch in ihrer Muttersprache Serbisch übermittelt. Der BF wurde zusammen mit dem Bescheid auch die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG übermittelt (vgl. Bescheid vom 12.12.2024 AS 209f; Information Rechtsberatung AS 237).

Die erfolgte Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung am 23.12.2024 wurde seitens der BF nicht bestritten.

Ausgehend von der Zustellung des Bescheides vom 12.12.2024 am 23.12.2024 (Beginn der Abholfrist) endete die vierwöchige Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 20.01.2025.

1.5. Am 08.01.2025 fand ein Rückkehrberatungsgespräch der BF mit der im Spruch genannten RV statt (vgl. Protokoll Rückkehrberatung AS 275f).

1.6. Mit E-Mail vom 09.01.2025 bat die RV der BF das BFA um Übermittlung des Bescheides sowie des Zustellnachweises des Bescheides (vgl. E-Mail AS 279).

Mit E-Mail vom 09.01.2025 übermittelte das BFA der RV die gewünschten Unterlagen (vgl. E-Mail mit den Anhängen „ XXXX .pdf“ und „ XXXX _Bescheidvorlage_allgemein.pdf“ AS 281).

1.7. Am 24.01.2025 brachte die BF durch ihre RV einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.12.2024, mit welchem der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen wurde, und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid (vgl. AS 283ff).

Mit oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 10.02.2025, der RV der BF zugestellt am 12.02.2025, wurde der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Antrages aus Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen (Spruchpunkt II.) (vgl. Bescheid vom 10.02.2025 AS 303ff).

Mit am 13.02.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch die im Spruch genannte RV Beschwerde gegen den oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 10.02.2025 (vgl. AS 317ff).

1.8. Es liegt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das die BF an der rechtszeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.12.2024 gehindert hätte, vor.

2. Beweiswürdigung:

2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG.

2.2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist zudem eine Kopie des gültigen serbischen Reisepasses der BF.

2.2.3. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in den Sozialversicherungsdatenauszug.

2.2.4. Die Hinterlegung des Bescheides der belangten Behörde vom 12.12.2024 ergibt sich aus der Verständigungsbenachrichtigung der Post, an der der Hinterlegungsort und das Einlegedatum mit 23.12.2024 festgehalten ist. Weiters ist das Übergabedatum an den Empfänger – Identität geprüft – mit 31.12.2024 festgehalten. Im genannten Bescheid wurde in der Rechtmittelbelehrung die Frist mit vier Wochen festgelegt und ist die Rechtmittelbelehrung auch in der Sprache Serbisch vorhanden.

2.2.5. Unter Zugrundlegung des Übernahmedatums und Festlegung ab wann der Bescheid vom 12.12.2024 abholbereit ist, waren die entsprechenden Feststellungen zu Beginn und Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist zu treffen.

2.2.6. Zur Feststellung, dass kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das die BF an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.12.2024 gehindert hätte vorliegt, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

2.2.7. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von der BF gemachten eigenen Angaben und vorgelegten Unterlagen, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von der BF noch vom Bundesamt bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) des Erkenntnisses: Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.02.2025, Zahl XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

3.1. Zu Spruchpunkt I. des Bescheides – Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

3.1.1. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 VwGVG lautet wie folgt:

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. etwa VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).

Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 71 AVG lautet wie folgt:

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

§ 61 AVG lautet:

§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)

3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134).

Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht³ Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (er) nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie (er) nicht abwenden konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 37 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).

Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; vgl auch VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 03.04.2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 24.11.1986, 86/10/0169; 15.09.2005, 2004/07/0135). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden (nur ein minderer Grad des Versehens [Rz 40 ff]; vgl auch VwSlg 18.708 A/2013) trifft (VwGH 28.04.1994, 94/16/0066; 02.09.1998, 98/12/0173; 11.06.2003, 2003/10/0114) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 38 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).

Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 28.02.1974, 1700/73; 24.01.1996, 94/12/0179; 31.03.2005, 2005/07/0020). Mit dem Begriff „unabwendbar“ stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen (VwGH 24.11.1986, 86/10/0169; vgl auch VwSlg 9024 A/1976 verst Sen unter Berufung auf Fasching, Kommentar II 727; VwGH 23.05.1996, 96/15/0052) ab, dh es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 10.10.1991, 91/06/0162; 03.04.2001, 2000/08/0214), auch wenn er diesen voraussah (vgl zu § 308 BAO VwGH 31.10.1991, 90/16/0148; 25.01.1995, 94/13/0236; 23.05.1996, 96/15/0052) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 39 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).

Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG und § 33 Abs. 1 VwGVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei (auch ein Mitverschulden [Hellbling 473 f]) steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur dann entgegen, wenn es den „minderen Grad des Versehens“ übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 17.05.1990, 90/06/0062; 19.05.1994, 94/18/0226; 13.12.2011, 2011/22/0301), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039; 01.06.2006, 2005/07/0044; vgl auch VfGH 08.06.2017, E 532/2017; 11.10.2017, E 2959/2017; Hengstschläger/Leeb6 Rz 606; Schulev-Steindl6 Rz 357). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, 90/15/0134; 27.06.2008, 2008/11/0099; 08.10.2014, 2012/10/0100). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (vgl Rz 44, 49; VwGH 20.10.1998, 98/21/0149; 11.06.2003, 2003/10/0114; 26.06.2008, 2008/05/0122) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 40 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).

3.1.3. Im konkreten Fall ergibt sich daraus:

3.1.4. Mit oben im Spruch des Beschlusses genanntem Bescheid des BFA vom 12.12.2024 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlasen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

Der Bescheid samt einer Information über die Möglichkeit einer Rechtsberatung nach § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde der zum damaligen Zeitpunkt noch unvertretenen BF an ihrer aufrechten Meldeadresse durch Hinterlegung beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 23.12.2024 zugestellt.

Die erfolgte Zustellung des Bescheides wurde seitens der BF nicht.

Wie oben festgestellt ist der auf Deutsch und Serbisch verfassten Rechtmittelbelehrung des Bescheides zu entnehmen, dass dagegen Beschwerde beim BVwG innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides erhoben werden kann.

Ausgehend von der Zustellung des Bescheides am 23.12.2024 (Beginn der Abholfrist) endete die vierwöchige Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 20.01.2025.

Am 24.01.2025 stellte die BF durch die im Spruch genannte RV einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.12.2024.

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF am 08.01.2025 nachmittags in die offene Beratung der BBU mit einem Bescheid vom 12.12.2024 gekommen sei. Da die BF keinen Zustellnachweis gehabt habe und laut Bescheiddatum die Beschwerdefrist am nächsten Tag ablaufen würde, sei sofort beim BFA angerufen worden und um mündliche Mitteilung des Bescheidzustelldatums ersucht worden. Der zuständigen Rechtsberaterin der BBU sei durch die Mitarbeiterin des BFA mitgeteilt worden, dass der Bescheid am 31.12.2024 zugestellt worden sei. Somit sei die Frist zur Einbringung der Beschwerde auf den 28.01.2025 festgesetzt worden. Aufgrund der Krankmeldung der zuständigen Rechtsberaterin sei die Frist nachträglich durch den Stellvertreter der BBU am 21.01.2025 überprüft worden und sei festgestellt worden, dass die Frist am selben Tag, den 21.01.2025, abgelaufen sei. Die BF habe die BBU rechtzeitig über den gegenständlichen Bescheid verständigt und unverzüglich mitgeteilt, dass sie eine Beschwerde einbringen wolle. Der Fehler liege daher ausschließlich bei der Rechtsvertreterin, die sich irrtümlich auf die falschen Informationen des BFA verlassen habe. Die Mitarbeiterin der BBU habe sich auf die mündliche Auskunft der Mitarbeiterin des BFA verlassen und die Beschwerdefrist aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses versäumt. Da die Rechtsvertreterin aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses erkrankt sei, habe sie den Fall nicht mehr bearbeiten können, weshalb ein Kollege die Frist kontrolliert und den Fehler bemerkt habe. Es sei das erste Mal, dass sich die Rechtsvertreterin in einer solchen Situation befunden habe und sich auf eine mündliche Auskunft des BFA verlassen habe, da sie aufgrund der kurzen Frist laut Bescheiddatum keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als das BFA anzurufen, in der Hoffnung, mehr Zeit für eine umfassende Beratung und Bescheiderfassung zu erhalten. Die BF bzw. ihre Rechtsvertreterin treffe kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden und sei dem vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher stattzugeben.

Mit oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 10.02.2025 wurde der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Antrages aus Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

Mit am 13.02.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch die im Spruch genannte RV Beschwerde gegen den oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 10.02.2025. Begründend wurden die Ausführungen des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wiederholt.

3.1.5. Zunächst ist auszuführen, dass die BF die BBU mit ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigte hat, und dieser deren Verschulden zuzurechnen ist (vgl. VwGH 09.02.2018, Ra 2018/20/0008; VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Für die Vertretung durch einen Rechtsberater im asyl- und fremdenrechtlichen Beschwerdeverfahren legt der VwGH den gleichen strengen Sorgfaltsmaßstab an wie für Verfahren durch einen Rechtsanwalt (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0156; s. auch ZfV 1/2018, 106f.).

Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 20.01.2016, Ra 2015/04/0098, mwN). (zuletzt VwGH Ra 2024/10/0124, 21.02.2025)

Bei einer rechtskundigen Parteienvertreterin ist bei der Beurteilung des Verschuldens an der Versäumung einer Frist ein strengerer Maßstab anzulegen (vgl. etwa zur Qualifikation von Rechtsberatern im Sinne des § 48 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des BBU-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 53/2019, als rechtskundige Parteienvertreter, an die ein strengerer Maßstab anzulegen ist, VwGH 14.02.2023, Ra 2023/14/0024, Rn. 18). Deren unrichtige Beurteilung des Zeitpunkts der wirksamen Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses gründet sich auf die Außerachtlassung der Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 ZustG. Die Unkenntnis dieser Rechtslage und der daraus folgende Rechtsirrtum über den Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses ist angesichts des strengen Sorgfaltsmaßstabs für rechtskundige Parteienvertreter nicht als nur ein Versehen minderen Grads zu qualifizieren. (VwGH Ra 2021/01/0195, 27.09.2023)

Nach der Rechtsprechung des VwGH begründet die Nichtbeachtung einer Information (hier insbesondere über den Beginn der Abholfrist und die damit verbundene Zustellwirkung) auf der Hinterlegungsanzeige […] schon für sich genommen grobe Fahrlässigkeit (vgl. dazu etwa VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0214, VwGH 01.08.2000, 2000/21/0097, 0098, Punkt II.3. der Entscheidungsgründe, und VwGH 22.03.2012, 2012/09/0019).

Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers bereits nach dem maßgeblichen Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag vorzuwerfen ist, nicht selbst eine ausreichende Klärung jenes Zeitpunktes, in dem die gesetzlichen Zustellwirkungen eingetreten sind, vorgenommen zu haben. Damit hat er die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und zumutbare Sorgfalt grob schuldhaft außer Acht gelassen“. Wünscht ein Klient von einem Rechtsanwalt die Einbringung eines Rechtsmittels, dann gehört es zu dessen selbstverständlichen Pflichten, die maßgeblichen Daten für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist, somit grundsätzlich den exakten und richtigen Zeitpunkt der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung, durch Befragung der Partei oder durch Ermittlungen bei der Post und/oder bei der Behörde festzustellen. Das ist einem Rechtsanwalt auch ohne weiteres zuzumuten. Unterlässt er diese naheliegenden Schritte und gibt er sich mit mehrdeutigen Angaben einer nicht rechtskundigen Partei über den Zustellungszeitpunkt zufrieden, dann stellt dies eine auffallende Sorglosigkeit dar, die der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht (VwGH 22.03.2022, Ra 2022/21/0030, VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0214 mit Verweis auf VwGH 26.06.2002, 2000/21/0086, und VwGH 30.08.2007, 2007/21/0242, 0243).

Gerade an beruflich rechtskundige Parteienvertreter, die im alltäglichen Leben mit Anträgen und damit mit dem Fristenlauf und den daran geknüpften Bedingungen vertraut sind, ist ein strenger Maßstab anzulegen, um eine fristgerechte Setzung von Verfahrenshandlungen sicherzustellen. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen unter anderem dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom 23.02.1993, Zl. 91/08/0170, und die Beschlüsse vom 20.01.1993, Zl. 92/01/1062, 22.03.1991, Zl. 91/10/0018, 90/08/0149, 25.09.1990).

3.1.6. Im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie in der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, wird vorgebracht, dass sich die Rechtsberaterin der BBU auf die (falsche) telefonische Auskunft der Mitarbeiterin des BFA vom 08.01.2025 verlassen habe, wonach der Bescheid am 31.12.2024 zugestellt worden sei.

Aus dem Akteninhalt ist jedoch ersichtlich, dass die Rechtsberaterin der BBU das BFA am 09.01.2025 per E-Mail ersuchte, den Bescheid und Zustellnachweis zu übermitteln (AS 279). Diesem Ersuchen kam das BFA ebenfalls am 09.01.2025 nach (AS 281).

Der Rechtsberaterin der BBU hätte sohin bereits am 09.01.2025 nach Durchsicht der Verständigung der Hinterlegung auffallen müssen, dass der Bescheid bereits am 23.12.2024 zur Abholung beim zuständigen Postamt hinterlegt wurde und die Beschwerdefrist an diesem Tag zu laufen begann.

Selbst unter der Annahme, dass der Rechtsberaterin die Hinterlegungsanzeige niemals zugekommen ist, ist auszuführen, dass sich diese nicht auf eine bloß telefonische Auskunft einer Mitarbeiterin der BFA hätte verlassen dürfen, sondern weitere Schritte, wie die Anforderung der gegenständlichen Hinterlegungsanzeige, setzen müssen, um den exakten Zustellzeitpunkt zu ermitteln. Der RV wäre es auch möglich gewesen, vom Zustelldatum im Wege einer Akteneinsicht oder durch Aufforderung der BF, den Rückschein vorzuzeigen, Kenntnis zu erlangen. Diesbezügliche Bemühungen wurden jedoch nicht dargetan. Gerade im Hinblick auf die besondere Prüfpflicht im Hinblick auf das Zustelldatum erscheint es geboten, alle möglichen diesbezüglichen Ermittlungsmöglichkeiten unverzüglich auszuschöpfen. Schon daher kann nicht von einem minderen Grad des Versehens der rechtlichen Vertretung der BF ausgegangen werden.

3.1.7. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde weiters damit begründet, dass die Beschwerdefrist aufgrund eines unabwendbaren bzw. unvorhergesehenen Ereignisses nicht eingehalten worden sei und handle es sich um einen minderen Grad des Versehens. Der Rechtsberaterin der BBU sei erkrankt.

Aus diesem Vorbringen ist weder eine Verhinderung zur Einhaltung der Beschwerdefrist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis noch ein minderer Grad des Versehens ersichtlich.

Eine Erkrankung stellt nur dann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei auf Grund der Krankheit beeinträchtigt ist. Die Partei muss durch die Erkrankung so weit gehindert sein, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Sie muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz. 79). (VwGH Ra 2021/22/0127, 29.10.2021)

Betreffend das Vorbringen, die Erkrankungen der Rechtberaterin stelle ein unabwendbares bzw. unvorhersehbares Ereignis dar und handle es sich um einen minderen Grad des Versehens seitens der Rechtsberaterin ist auszuführen, dass bei Vorliegen einer Erkrankung der Wiedereinsetzungswerber nicht nur durch die Erkrankung an der Vornahme an der Prozesshandlung gehindert sein müsste, sondern der Wiedereinsetzungswerber durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein müsste, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden. Nichts Anderes kann für die Rechtsvertretung des Wiedereinsetzungswerbers gelten. Dass die „Erkrankung“ die Dispositionsfähigkeit der Rechtsberaterin der BF derart beschränkt hätte, dass ihr die Bestellung eines Vertreters nicht möglich gewesen wäre, wurde weder substantiiert vorgebracht noch durch Unterlagen bescheinigt.

Die „Erkrankung“ der Rechtsberaterin stellt daher kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, dass diese an der Einbringung eines Rechtsmittels bzw. der Beauftragung eines Vertreters gehindert hätte.

Es kann daher nicht erkannt werden, dass der Fehler der bevollmächtigten Vertreterin als unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis zu werten ist bzw. die Fristversäumung nur auf einem minderen Grad des Versehens beruhte.

Nachdem der BF das Verhalten zuzurechnen ist, war ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des Bescheides – Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages:

Gemäß § 33 Abs. 4 letzter Satz VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. VwGH 06.11.2013, AW 2013/10/0040 mwH). Da dieser Umstand auf § 33 Abs. 4 VwGVG übertragbar ist (vgl. VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113), bleibt nach Bestätigung der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung kein Raum für eine Änderung des Ausspruchs der belangten Behörde über die aufschiebende Wirkung, sei es meritorisch oder kassatorisch.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil A) des Beschlusses: Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.12.2024, Zahl XXXX , als verspätet:

3.3. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen.

3.3.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.12.2024 wurde, ausgehend von einer Zustellung des angefochtenen Bescheides am 23.12.2024 und damit einhergehend mit einem Ende der Rechtsmittelfrist mit 20.01.2025, erst gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.01.2025 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist beim BFA eingebracht. Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Die verspätete Einbringung blieb seitens der BF zudem unbestritten.

Wie bereits oben ausgeführt, lagen keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe vor, sodass sich die Beschwerde als verspätet erweist und als solche zurückzuweisen war.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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