Bundesverwaltungsgericht W168 2279173-3

W168 2279173-3Bundesverwaltungsgericht04.08.2025

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung falsche Angaben illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Meldeverstoß Privatleben Verfahrensentziehung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W168 2279173-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W168.2279173.3.00

Spruch

W168 2279173-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2025, IFA-Zahl/: XXXX , vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera Weld, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit E-Mail vom 13.10.2022 wurde dem Bundesamt über die rechtsfreundliche Vertretung der BF ein schriftlicher Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß §55 Abs. 1 AsylG 2005 übermittelt.

Am 18.08.2023 erfolgte beim Bundesamt eine niederschriftliche Einvernahme der BF zu dem zuvor genannten Antrag im Beisein ihrer rechtsfreundlichen Vertretung. Der BF wurde vor Beendigung der Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt, binnen sieben Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wovon mit einem als Stellungnahme bezeichneten Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der BF vom 24.08.2023 Gebrauch gemacht wurde. Darin wurde u.a. erneut auf eine Aufenthaltsdauer der BF in Österreich von über 20 Jahren hingewiesen.

3. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.03.2024 wurde der BF mitgeteilt, dass eine Abweisung bzw. Zurückweisung des Antrages des BF auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG (verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in eventu iVm Einreiseverbot) beabsichtigt sei. Dem BF wurde ferner eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.

4. In einer Stellungnahme vom 23.03.2024 wurde seitens der bevollmächtigten Vertreterin ausgeführt, dass die BF seit 22 Jahren in Österreich lebe und sie nicht mehr in das chinesische System passe, da sie ihre Töchter zurückgelassen habe und es keine Versöhnungsmöglichkeit gebe. Sie sei auch seit acht Jahren geschieden und habe in China keinen Beruf erlernen können, weil ihre Eltern eine Ehe mit einem Mann arrangiert hätten, als sie sehr jung gewesen sei. Gegen die BF sei im Jahr 2019 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, sie befinde sich seit 2002 ununterbrochen im Bundesgebiet. Sie gehe regelmäßig in einen buddhistischen Tempel und verbringe ihre Freizeit mit befreundeten Familien. Neue Tatsachen seien zum Familienbezug der BF seit 2019 hervorgetreten, die Familien würden für die BF insgesamt als Wahlfamilien gelten.

5. In einer Urkundenvorlage vom 08.05.2024 wurde von der bevollmächtigten Vertreterin der BF eine Anmeldebestätigung der Volkshochschule Bregenz vom 02.05.2024 für einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 übermittelt und im Wesentlichen die Ausführungen der Stellungnahme vom 23.03.2024 wiederholt.

6. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.11.2024 wurde ausgeführt, dass aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstand beabsichtigt sei, den Antrag der BF abzuweisen. Unter Anschluss eines Fragenkataloges wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.

7. In einem Aktenvermerk für Zulässigkeit der Abschiebung vom 22.11.2024 wurde angemerkt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die Partei infolge der Abschiebung gemäß Art. 2 oder 3 EMRK bedroht oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konflikts ausgesetzt wäre oder stichhaltige Gründe bestehen würden, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass in Folge der Abschiebung das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Ansichten bedroht wäre oder dass der Abschiebung eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegenstehe. Es seien keine Sachverhaltsänderungen seit Durchsetzbarkeit oder Durchführbarkeit bzw. Rechtskraft des Abschiebetitels eingetreten.

8. In einer Stellungnahme vom 20.11.2024 wurde seitens der bevollmächtigten Vertreterin der BF angeführt, dass die BF im Jahr 2002 in Österreich eingereist sei und für drei Jahre einen polnischen Aufenthaltstitel gehabt habe. Sie habe sich durchgehend in Österreich befunden, habe jedoch keinen Wohnsitz anmelden können, da ihr Pass von der Polizei abgenommen worden sei. Die BF habe nicht gewusst, dass es in Österreich eine chinesische Konsularabteilung gegeben habe, der Reisepässe ausgestellt habe. Sie stamme aus einer armen Familie und nur wohlhabende Familien hätten es sich leisten können, ihre Kinder zur Schule zu schicken. Die BF sei Hausfrau gewesen, habe auf dem Feld geholfen und habe sich in Österreich mit Gelegenheitsjobs ihren Lebensunterhalt finanziert. Es liege kein Abhängigkeitsverhältnis vor, die BF habe im Bundesgebiet ihr gesamtes soziales Umfeld, Freunde und deren Familien. Die BF führe ein schützenswertes Privatleben gemäß Art. 8 EMRK. Sie habe zwar zwei Töchter, die in China leben würden, diese hätten jedoch den Kontakt zur BF abgebrochen, weil sie in der Obhut des Großvaters zurückgelassen worden seien. Die BF habe in Österreich keine Familienangehörigen und sei motiviert, Deutsch zu lernen, sei jedoch Analphabetin. Die BF sei seit ihrer Einreise in Österreich im Jahr 2002 nicht mehr in China gewesen und besitze kein Eigentum oder Ersparnisse. Die BF müsse im „Hukou“ System registriert werden, um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können oder gar eine entgeltliche Anstellung aufzunehmen. Sie verfügt über keine Gewerbeberechtigung in Österreich und sei neben ihren Tätigkeiten in buddhistischen Vereinen kein Mitglied in anderen Organisationen und übe keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus. Sie lebe seit 21 Jahren in Österreich, habe viele Freunde und Familienmitglieder hier und sie werde in China nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt. Aufgrund ihrer langen Abwesenheit könne sie nicht mehr in das chinesische Meldesystem integriert werden, weshalb es ihr unmöglich sei, in China wieder Fuß zu fassen. Eine erzwungene Rückkehr nach China wäre für den BF existenzbedrohend, da sie keinerlei Perspektiven hätte und ihr alles weggenommen würde, da sie keinerlei Perspektiven hätten und ihr alles weggenommen würde, was sie bisher aufgebaut habe.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.01.2025 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 13.10.2022 gemäß § 55 AsylG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in Österreich keine Familienangehörige habe und somit auch kein Familienleben habe. Die Mutter, die beiden Töchter und zwei Schwestern würden in China leben, ihr Bruder lebe in Italien und in Spanien lebe eine weitere Schwester. So habe die BF im Zeitraum zwischen 2003 und 2010 lückenlos Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Jedoch sei der BF am 12.04.2012 ein Reisepass in Warschau ausgestellt worden und habe sie zumindest im Zeitraum 14.08.2015-26.07.2018 in Polen über einen Aufenthaltstitel verfügt. Sie sei erst wieder am 4.4.2019 in Erscheinung getreten, wobei sie sich im Zeitraum vom 4.4.2019 bis zum 17.4.2019 in Schubhaft befunden habe. Es sei die freiwillige Ausreise gewählt worden, wobei sie den Flug nicht angetreten habe, sondern untergetaucht sei. Es sei ihr am 22.08.2022 von der chinesischen Botschaft in Barcelona ein Reisepass ausgestellt worden. Erst am 13.10.2022 sei sie wieder in Erscheinung getreten, als sie über ihren rechtsfreundlichen Vertreter via E-Mail den gegenständlichen Antrag übermittelt habe, wobei sie sich jedoch nicht an ihrer Meldeanschrift, sondern in Bregenz aufgehalten habe. Zusammenfassend sei zum Aufenthalt der BF festzustellen, dass sie sich zwar im Zeitraum von 05.03.2003 bis zum 12.03.2010 in Österreich aufgehalten habe, dann jedoch nach Polen weitergereist sei und sich dort mindestens bis 26.7.2018 aufgehalten habe, anschließend nach Italien weitergereist sei, am 04.04.2019 unter der Verwendung eines fremden Reisepasses nach Österreich eingereist sei, die Ausreisewilligkeit vorgetäuscht habe, um aus der Schubhaft entlassen zu werden, jedoch illegal nach Spanien weitergereist sei, wo sie spätestens am 13.10.2022 verblieben sei.

10. Dagegen wurde seitens der BF binnen offener Frist eine weitere gegenständliche Beschwerde erhoben und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein mehr als 20-jähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorliege und die BF neunundzwanzig Jahre gewesen sei, als sie 2002 nach Österreich gekommen sei. In dieser Zeit habe sich die BF nachvollziehbarer Weise derart stark in die österreichische Gesellschaft integriert, dass für sie eine Ausreise und ein Leben in einem anderen Land undenkbar sei. Eine Reintegration in das chinesische System sei nahezu unmöglich und müsse diverse Nachweise erbringen wie einen gesicherten Unterhalt sowie eine Unterkunft. Aufgrund ihres bereits vorangeschrittenen Alters würden ihre Chancen auf dem chinesischen Arbeitsmarkt begrenzt bleiben und als Frau habe sie zudem bereits schlechtere Karten, eine Tätigkeit zu finden, mit der sie ihren Lebensunterhalt verdienen könne. Die BF habe keinerlei Bezugspersonen im Herkunftsstaat, da ihre Töchter den Kontakt zu ihr abgebrochen hätten und nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen.

11. Am 20.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin per Flugzeug nach Peking abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

I.1.1. Zur Person der BF:

Die BF führt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von China. Sie gehört der Volksgruppe der Chinesen sowie dem buddhistischen Glauben an und wurde in der Stadt Wenzhou in der Provinz Zhejiang geboren. Die BF besuchte zwei Jahre lang die Schule und war danach als Bäuerin tätig. Sie ist Analphabetin. Die BF ist geschieden und hat zwei volljährige Töchter, die in China leben. Die Identität der BF steht nicht fest, die BF trat unter verschiedenen Identitäten auf.

Die BF ist gesund und benötigt keine Medikamente.

Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Die BF gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in ihren Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen.

Der BF droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige verfahrensrelevante bzw. asylrelevant die BF unmittelbar konkrete individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden. Insbesondere droht der BF in ihrem Herkunftsstaat keine sie unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung, bzw. droht ihr dort keine unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe.

Der BF ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens möglich und zumutbar.

Der BF droht auch aufgrund der allgemeinen Lage in China nicht die Gefahr einer sie unmittelbar konkret persönlich betreffenden Gefährdung.

Die BF hat keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte in Österreich. Die BF war bis dato keinen Tag legal beschäftigt. Finanziell wird sie von Freunden unterstützt.

Die BF verschleierte ihre Identität und war im Bundesgebiet vom 28.10.2022 - 15.12.2022 bzw. vom 15.12.2022 - 10.02.2025 und vom 10.02.2025 - 20.02.2025 gemeldet. Die BF trat am 04.03.2003 zum ersten Mal im Bundesgebiet in Erscheinung, die BF tauchte jedoch unter und genaue Ein-und Ausreisen der BF konnten daher nicht festgestellt werden. Der BF wurde ein vom 12.04.2012 bis zum 11.04.2022 gültiger polnischer Aufenthaltstitel ausgestellt. Zudem wurde ihr vom chinesischen Generalkonsulat in Barcelona ein vom 22.08.2022 bis zum 21.08.2032 gültiger Aufenthaltstitel erteilt.

I.1.2. Zu den bisherigen Verfahren und dem gegenständlichen Verfahren

Die BF stellte unter falscher Identität im Bundesgebiet am 04.03.2003 einen Asylantrag und dieser wurde im Ergebnis mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2009, Zl. C7 248885-0/2008/9E, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG), abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China gemäß § 8 leg.cit. zulässig ist.

Dessen ungeachtet kam die BF ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato beharrlich nicht nach und verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet. Dabei missachtete sie bewusst die gesetzliche Meldeverpflichtung, indem sie untertauchte und bis 2022 über keine Meldeadresse in Österreich verfügte. Am 04.04.2019 wurde sie im Zuge einer Schwerpunktkontrolle in einem Zug von Rom nach Wien angetroffen und konnte sich nicht mittels Identitätsdokument ausweisen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.04.2019 (zugestellt am selben Tag), Zl. XXXX / BMI-BFA_WIEN_RD, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die VR China gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG das Bestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise verneint (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Die BF stellte in weiterer Folge am 13.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 Abs. 1 AsylG.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.01.2025 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 13.10.2022 gemäß § 55 AsylG abgewiesen.

Die BF hat im gegenständlichen Verfahren, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung sämtlicher Ausführungen im Beschwerdeverfahren, nicht ausreichend konkret und nachvollziehbar glaubhaft aufzeigen bzw. darlegen können, dass sie die besonderen Voraussetzungen zur Gewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 AsylG erfüllt.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

COVID-19, inkl. Informationskontrolle, Proteste und Aufhebung Zero-COVID-Politik

Letzte Änderung 2024-09-04 08:00

Im Dezember 2019 begann sich die COVID-19-Pandemie in der Stadt Wuhan auszubreiten (BS 23.2.2022).

Ein Großteil des Jahres 2020 war damit von den Bemühungen des Regimes um Schadensbegrenzung geprägt, nicht zuletzt auch in Reaktion auf die Kritik, den Ausbruch falsch gehandhabt und die Pandemie nicht eingedämmt zu haben. Beides gelang: Das Regime verhinderte systematische Nachforschungen über den Ursprung des Virus und brachte die Ausbreitung von COVID-19 durch einen harten Lockdown, Reisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Massentests unter Kontrolle (BS 23.2.2022).

Nach dem Ausbruch weiterer ansteckender COVID-19-Varianten und einer Reihe von Abriegelungen und Reisebeschränkungen ging die Regierung im August 2021 zu einer "dynamischen Null-COVID-19-Politik" über. Die anhaltenden Abriegelungen und Schließungen mehrerer Standorte im ganzen Land, darunter auch Industriezentren, haben die Schwierigkeit, die Eindämmung von COVID-19 und die Stabilisierung des Wirtschaftswachstums in Einklang zu bringen, noch verschärft. Die Fortsetzung der strikten COVID-19-Politik Chinas löste Ende 2022 in verschiedenen Städten soziale Proteste aus, die eine wachsende Unzufriedenheit mit dem politischen Ansatz von Xi Jinping widerspiegelten. Anfang 2023 hob China die meisten seiner COVID-19-Beschränkungen auf und öffnete das Land schrittweise wieder, was zu einem raschen Anstieg der Infektionen führte und das Gesundheitssystem belastete (BS 2.7.2024).

In der Volksrepublik China wurden bislang 99.365.162 COVID-19 Infektionen erfasst, bei 122.271 Todesfällen an oder mit Corona (Stand: 08.07.2024). Dies entspricht einer Infektionsrate von 6,97 % sowie eine Todes- bzw. Letalitätsrate von 0,12 %. Die Anzahl der Neuinfektionen liegt aktuell bei 1.671. Im Durchschnitt der letzten 7 Tage wurden 238 Neuinfektionen pro Tag erfasst. Innerhalb der letzten Woche wurden in Volksrepublik China 0,1 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gemeldet ("7-Tage-Inzidenz"). In der Volksrepublik China wurden bislang 1.310.292.000 COVID-19 Erstimpfungen durchgeführt (Stand: 09.02.2023). Dies entspricht einer Impfquote mindestens einmal geimpfter Personen von 91,9 %. Grundimmunisiert sind 89,5 % der Bevölkerung. Eine Auffrischungsimpfung haben 58,0 % bekommen (CIZ 8.7.2024).

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

China ist neben Vietnam, Laos, Kuba und Nordkorea eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen und mit rund 1,4 Milliarden Einwohnerinnen und Einwohnern nach Indien das zweitbevölkerungsreichste Land der Welt (AA 29.7.2024).

China besteht aus 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, weiters aus den fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten (Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) sowie den vier regierungsunmittelbaren Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) (ÖB Peking 2024; vgl. AA 29.7.2024). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 2024).

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Charakteristisch für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), der auch in der Verfassung verankert ist. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Dieses wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) sowie den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder), der unter Führung von Generalsekretär Xi Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vorgibt. Andere politische Organisationen, die Medien, Zivilgesellschaft sowie religiöse Aktivitäten müssen sich den Zielen der Partei unterordnen und werden streng reguliert (AA 29.7.2024).

Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, d.h. die eigentliche Regierung. Er wird von einem inneren Kabinett, bestehend aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF o.D.).

Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 29.2.2024a; vgl. BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 29.2.2024a; vgl. BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich (BMBF o.D.). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022).

Das Einparteiensystem bietet keinen institutionellen Mechanismus für eine organisierte politische Opposition (FH 29.2.2024a). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KPCh unterstellt. Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989 (das in China nach wie vor ein Tabuthema ist), als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen oder gar einen Übergang zur liberalen Demokratie einzuleiten. Politische Reformer wurden aus der KP-Führung verdrängt. Seitdem sind sich die Partei- und Staatseliten einig, Reformen auf den wirtschaftlichen Bereich zu beschränken und politische Reformen nur im Verwaltungsbereich zuzulassen, um die Regierungsführung weiter zu entwickeln, nicht aber die Demokratie (BS 2.7.2024).

Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 29.2.2024a). Mit der durch Xi Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022).

Xi Jinping wurde auf dem 20. Parteitag im Jahr 2022 für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär ernannt, was ihm den Weg für einen unbefristeten Verbleib an der Macht ebnete. Dies bedeutete eine deutliche Abkehr von der nach der Kulturrevolution üblichen Praxis, die höchste Führungsposition des Landes auf zwei Amtszeiten zu begrenzen. Im März 2023 sicherte sich Generalsekretär Xi mit einem einstimmigen Votum des Nationalen Volkskongresses eine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Xi ist auch Vorsitzender der Militärkommissionen des Staates und der Partei (FH 29.2.2024a).

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

Die Sicherheitslage ist stabil. Sporadisch kann es trotzdem zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen; zudem wurden vereinzelt Anschläge verübt (EDA 26.7.2024).

Sowohl im Inland als auch auf internationaler Ebene gibt es Spannungen wegen einer Reihe umstrittener Gebiete, obwohl es unwahrscheinlich ist, dass diese kurzfristig zu einem offenen Konflikt eskalieren (Crisis 24 15.6.2023). Erwähnt seien hier zum Beispiel Grenzkonflikte im südchinesischen Meer zwischen China und den Philippinen, mit regelmäßigen Zusammenstößen zwischen Patrouille-Schiffen der chinesischen Küstenwache und philippinischen Marinebooten (Tagesschau 22.7.2024).

Die Kriminalitätsrate ist in China im Allgemeinen niedrig (Crisis 24 15.6.2023). Kleinkriminalität ist selten, während die organisierte Kriminalität, die oft online – auf Seiten des Dark Web – und im Untergrund mit Verbindungen ins Ausland (insb. der chinesischen Diaspora) operiert, ein erheblich größeres Problem darstellt. Laut dem Global Organized Crime Index rangiert China auf Platz 33 von 193 Staaten, wobei insbesondere Menschenhandel, der Handel mit gefälschten Waren, gefährdeten Pflanzen und Tieren, synthetischen Drogen sowie Internetkriminalität (Cyber-Dependent Crime) die „lukrativsten“ Geschäftsfelder darstellen. Kriminelle Netzwerke und Mafia-artige Gruppierungen spielen dabei eine genauso große Rolle wie staatliche Akteure (ÖB Peking 2024).

Zudem gibt es Spaltungen entlang ethnischer, sozialer und klassenbedingter Grenzen. Ethnische Spaltungen sind vor allem durch Spannungen und Konflikte zwischen Han-Chinesen und einigen ethnischen Minderheiten wie Tibetern, Uiguren und Mongolen sichtbar geworden. In China gibt es erhebliche soziale Ungleichheiten mit einem großen Einkommensgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen Küsten- und Binnenregionen, was in den 2010er-Jahren zu sozialen Unruhen und Protesten geführt hat (BS 2.7.2024).

Demonstrationen, Unruhen, Zusammenstöße

Zivile Unruhen, ausgelöst durch ein breites Spektrum sozio-ökonomischer und politischer Missstände, ereignen sich in China regelmäßig und die Behörden reagieren oft mit rigorosen Sicherheitsmaßnahmen (Crisis 24 15.6.2023).

Spontane Demonstrationen bieten ein gewisses Ventil für lokale Missstände, obwohl sie häufig mit Polizeigewalt und Strafverfolgung beantwortet werden (FH 29.2.2024a). Diese sind zwar ohne vorherige Genehmigung der Regierung illegal, finden trotzdem gelegentlich statt (AA 26.7.2024).

Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House dokumentierte im ersten Quartal 2024 655 Dissensfälle, was gegenüber demselben Zeitraum 2023 eine Steigerung von 21 % bedeutet. Arbeiterproteste machten mit 57 % hiervon den größten Anteil aus (FH 26.7.2024).

Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vgl. NZZ 16.2.2023).

Massenüberwachungssysteme

Die Regierung hat ein engmaschiges System der Überwachung etabliert (BS 2.7.2024).

Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).

Gemäß Menschenrechtsgruppen verlassen sich die Behörden auf Kameras und andere Formen der Überwachung, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Dazu gehören Videoüberwachungen mit Gesichtserkennung und "Gangerkennung", die es der Polizei nicht nur ermöglicht, eine Situation zu überwachen, sondern auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren. Die Überwachung und Unterbrechung der Telefon- und Internetkommunikation ist in Xinjiang und den tibetischen Gebieten besonders weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt den Sicherheitsbehörden, die Kommunikationsnetze bei "größeren Sicherheitsvorfällen" zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024).

Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a).

Die Verwendung von chinesischen Apps für Mobiltelefone inkl. der omnipräsenten - und fast unausweichlich notwendigen - mobilen Bezahl-Apps AliPay und WeChat Pay verlangt ebenso wie alltägliche Aktivitäten wie das Kaufen von Tickets für jedwede Art von Veranstaltung, die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten oder die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die Hinterlegung persönlicher Daten inkl. ID-Nummern. Seit Mai 2024 sind Social Media Plattformen verpflichtet, für Accounts die Hinterlegung von ID-Nummern zu verlangen (ÖB Peking 2024).

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

Die chinesische Verfassung unterscheidet sich wesentlich von Verfassungsdokumenten rechtsstaatlicher Demokratien. Zwar finden sich auch hier Bürger- und Freiheitsrechte, diese sind jedoch nicht einklagbar. Die Verfassung der VR China ist kein Statut, das die Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger oder die Aufgaben der staatlichen Institutionen festschreibt und rechtlich garantiert. Vielmehr hat die chinesische Verfassung den Charakter eines in die Zukunft gerichteten Dokuments, in dem die Parteielite ihre im Laufe der Jahre wechselnden politischen Ziele formuliert. Trotz aller Bemühungen, den Anschein eines modernen Rechtsstaates zu erwecken, existiert in China bis heute ein hybrides Rechtssystem, d. h. ein Nebeneinander von traditionellem Recht und institutionellem Recht. Das bedeutet, dass es in China weit verbreitet ist, im Konfliktfall neben der institutionalisierten Gerichtsbarkeit auch auf informelle Mittel wie persönliche Beziehungen und Netzwerke zurückzugreifen. Bei Streitigkeiten haben oftmals die Verwaltungsbehörden die Oberhand gegenüber den Gerichten. Die entscheidende Instanz bleibt aber im Zweifelsfall immer die Partei. Insofern relativiert sich auch die Bestimmung, dass „keine Person und keine Organisation gegen die Verfassung und die Gesetze verstoßen darf.“ De facto steht die KPCh über der Verfassung (lpb 4.2024).

Die Führung betont seit dem vierten Jahresplenum des 18. Zentralkomitees 2014 die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto, das Land den Gesetzen entsprechend zu regieren. Eine Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d. h. der KPCh, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken. Die KPCh und alle Parteiorgane, die die gesamte staatliche und Justizverwaltung duplizieren, stehen weiterhin über der Verfassung (ÖB Peking 2024). Die chinesische Führung arbeitet somit zwar an dem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von „Rule by Law“ (sog. „Xi Jinping-Gedanken zur gesetzesbasierten Regierungsführung“). „Rule of Law“ im westlichen Sinne eines Systems von Abwehr- und Schutzrechten der Bürger gegenüber dem Staat ist damit nicht gemeint. Es gibt lediglich vereinzelt Fortschritte bei eher technisch-prozeduralen Reformmaßnahmen der Justiz (AA 26.10.2022).

China verfügt über keine unabhängige Justiz. Es ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip, dass (partei)politische Institutionen die Gerichte kontrollieren. Die Richter sind weder unabhängig, noch genießen sie erhöhten Schutz. Zudem können sie zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden. Leistungsfähigkeit und Transparenz des Justizsystems werden durch die Kontrolle durch die KPCh über das Justizsystem beeinträchtigt. Der Mangel an richterlicher Unabhängigkeit wird zudem als Instrument zur Unterdrückung Andersdenkender eingesetzt (ÖB Peking 2024).

Die KPCh beherrscht das Justizsystem, wobei die Gerichte auf allen Ebenen von parteipolitisch-juristischen Ausschüssen überwacht werden, die Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die Arbeit der Gerichte sowie auf Urteile und Strafen haben. Die Aufsicht durch die KPCh ist in politisch heiklen Fällen offensichtlich, und die meisten Richter sind Mitglieder der KPCh. Von den Richtern wird erwartet, dass sie der Ideologie der KPCh entsprechen und den Grundsatz der Oberhoheit der Partei über die Justiz aufrechterhalten (FH 29.2.2024a).

Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren (ÖB Peking 2024). Viele Richter beschweren sich darüber, dass sich lokale Beamte in Fälle einmischen, um mächtige Prozessparteien zu schützen, wichtige Industrien zu unterstützen oder um ihre eigene mögliche Haftung zu vermeiden (FH 29.2.2024a). Diese fehlende Unabhängigkeit trägt dazu bei, dass immer weniger Juristen den Richterberuf ergreifen wollen (ÖB Peking 2024).

Trotz der Vorschriften, wonach Verteidiger die Möglichkeit haben sollten, Verdächtige oder Angeklagte zu treffen, haben die Anwälte oft keinen Zugang zu ihren Klienten vor dem Prozess (insbesondere in heiklen Fällen). Weiters haben sie nur begrenzte Zeit, um Beweise zu prüfen, und dürfen während des Prozesses nicht mit den Angeklagten sprechen. Ebenso wird Angeklagten häufig erst dann ein Anwalt zugewiesen, wenn der Fall vor Gericht kommt (USDOS 23.4.2024).

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2024-09-16 12:44

Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB Peking 2024; CIA 6.6.2024). Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit kontrolliert die zivile Nationalpolizei; ihre Hauptaufgabe ist die Strafverfolgung im Inland und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschließlich der Bekämpfung von Ausschreitungen und Terrorismus (CIA 6.6.2024).

Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u. a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen. Es besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB Peking 2024).

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vgl.ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022).

In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB Peking 2024). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Der Vorwurf der Folter im Gewahrsam ist weit verbreitet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (FH 29.2.2024a).

Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit infrage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB Peking 2024). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 26.10.2022). Bürger und Anwälte, die Wiedergutmachung für Misshandlungen einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 29.2.2024a).

Neben der Anwendung zur Erlangung von Geständnissen werden Folter und andere Formen der Nötigung häufig eingesetzt, um politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 12.2021).

Die Unterdrückung Andersdenkender im Ausland löste nach wie vor Besorgnis aus, auch der von den staatlichen Stellen Chinas auf andere Länder ausgeübte Druck, chinesische Staatsangehörige zwangsweise in ihr Heimatland zurückzuführen, wo ihnen willkürliche Inhaftierung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen drohen (AI 24.4.2024).

Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024).

Korruption

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

Die Regierung nimmt Korruption als Bedrohung ihrer Legitimität ernst (DFAT 22.12.2021) und propagiert seit der Machtübernahme von Präsident XI Jinping einen harten, nahezu vollständig außerhalb rechtsstaatlicher Verfahren abgewickelten Anti-Korruptionskampf (ÖB Peking 2024), wobei das harte Vorgehen innerhalb von fünf Jahren zur Verhaftung von mehr als 1.800 Beamten führte, darunter sehr hochrangige politische Persönlichkeiten. Die Strafen für Korruption können in schweren und aufsehenerregenden Fällen bis zum Todesurteil führen (DFAT 22.12.2021). Während der streng kontrollierte staatliche Medienapparat einige bemerkenswerte Korruptionsermittlungen publik machte, wurden im Allgemeinen nur sehr wenige Einzelheiten über das Verfahren veröffentlicht, mit dem gegen KPCh- und Regierungsbeamte wegen Korruption ermittelt wurde. Beobachter berichten allerdings, dass Korruptionsvorwürfe oft ein Vorwand sind, um politische Rivalen aus dem Weg zu räumen (USDOS 23.4.2024). Über eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher untersucht und bestraft, darunter hochrangige Staats-, Partei- und Militärbeamte (FH 29.2.2024a).

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt ihre Anti-Korruptions- und Disziplinierungskampagne fort, setzt das Gesetz jedoch nicht konsequent oder transparent um. Korruption ist weiterhin weit verbreitet. Viele Korruptionsfälle betreffen von der Regierung stark regulierte Bereiche wie Landnutzungsrechte, Immobilien, Bergbau und Infrastrukturentwicklung, die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergelder sind (USDOS 23.4.2024).

Für die Korruptionsbekämpfung ist die "National Supervisory Commission" (NSC, Nationalen Kontrollkommission) zuständig, die 2018 durch die Zusammenlegung bestehender staatlicher und parteiinterner Stellen eingerichtet wurde und auch für die Durchsetzung politischer und ideologischer Disziplin zuständig ist (FH 29.2.2024a; vgl.USDOS 23.4.2024).

Die Untersuchungen der Nationalen Kontrollkommission können sich gegen jeden öffentlichen Angestellten, alle Personen, die öffentliche Aufgaben innehaben, wie Ärzte, Wissenschafter und Angestellte von Firmen in staatlichem Besitz sowie auch gegen Personen, die mit diesen in Verbindung stehen, richten (USDOS 23.4.2024).

Die Behandlung und Misshandlung von Häftlingen im Rahmen des Liuzhi-Haft-Systems, das außerhalb des Justizsystems als legales Instrument der Regierung und der KPCh zur Untersuchung von Korruption und anderen Vergehen von Beamten diente, war Presseberichten zufolge durch ausgedehnte Einzelhaft, Schlafentzug, Schläge und erzwungenes Stehen oder Sitzen in unbequemen Positionen über Stunden und manchmal Tage gekennzeichnet (USDOS 23.4.2024). Auch sollen Richter mit den außergerichtlichen KP-Organen bei der "Beschaffung" von Geständnissen zusammengearbeitet haben (ÖB Peking 2024).

China scheint im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2023 auf dem 76. Rang von 180 Staaten auf (TI 1.7.2024). 2022 befand sich China in der Reihung auf dem 65. Rang von 180 Staaten (TI 2023).

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als „Grundprinzip“ verankert. Die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft jedoch schleppend. 1998 hat China den VN-Pakt über zivile und politische Rechte unterzeichnet, diesen jedoch bisher nicht ratifiziert (ÖB Peking 2024). Menschenrechte gelten im ideologischen System des Sozialismus chinesischer Prägung nicht als universale Individualrechte und Freiheitsansprüche gegen Staatswillkür und Behördenunrecht, sondern sie werden vielmehr einem vage formulierten Konzept verordneter kollektiver Wohlfahrt und Sicherheit untergeordnet. Dies führt zu einer absoluten Priorisierung wirtschaftlicher und sozialer vor bürgerlichen und politischen Rechten (AA 26.10.2022).

Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt Xi Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 26.10.2022). Die chinesische Führung geht vor allem gegen regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften sowie generell gegen all jene Menschen, die als Bedrohung für das System empfunden werden, weiterhin hart vor (AA 26.10.2022).

Chinas autoritäres Regime ist in den letzten Jahren zunehmend repressiver geworden. Die regierende Kommunistische Partei Chinas (KPCh) übt eine strenge Kontrolle über alle Aspekte des Lebens und des Regierens aus, einschließlich der staatlichen Bürokratie, der Medien, der Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft. KPCh-Generalsekretär Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vorgehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a).

Im Jahr 2023 kam es in China zu Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit an überwiegend muslimischen Uiguren und Angehörigen anderer ethnischer und religiöser Minderheitengruppen in Xinjiang. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung; Folter durch die Regierung; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Regierung, darunter seit 2017 mehr als eine Million Uiguren und Angehörige anderer überwiegend muslimischer Minderheitengruppen in außergerichtlichen Internierungslagern und Gefängnissen; das Fehlen einer unabhängigen Justiz und die Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Justiz- und Rechtssystem; politische Gefangene; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, einschließlich allgegenwärtiger technischer Überwachung und Kontrolle; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit, erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Religionsfreiheit, Einschränkungen der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit, schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Partizipation, Gewaltverbrechen gegen Angehörige nationaler, rassischer und ethnischer Minderheiten, einschließlich der Uiguren, und einige der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024).

Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

Pressefreiheit

Die Verfassung (Art. 35) gewährt das Recht auf Freiheit der Presse (AA 26.10.2022; vgl. BS 2.7.2024). Die Regierung verstößt jedoch gegen dieses Recht (BS 2.7.2024). Es ist durch Individuen nicht einklagbar und wird in der Praxis stark eingeschränkt (AA 26.10.2022).

Somit gehört China laut der NGO „Reporter ohne Grenzen“ zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit (AA 26.10.2022). Es nimmt dort den 175. Platz von 180 Ländern ein (RSF 2024).

China hat eines der restriktivsten Medienumfelder der Welt und das ausgefeilteste Zensursystem, insbesondere im Internet (FH 29.2.2024a). Die meisten Fernseh-, Radio- und Printmedien werden von staatlichen Organen kontrolliert und/oder sind in deren Besitz (BS 2.7.2024; vgl. FH 29.2.2024a).

Sämtliche Medien, von Print bis hin zu online Spielen, werden von den Behörden rigoros zensiert (ÖB Peking 2024). Nur Journalisten mit einer offiziellen Akkreditierung der Regierung dürfen Nachrichten in gedruckter Form oder online veröffentlichen. Die KPCh überwacht ständig alle Formen der journalistischen Veröffentlichungen, einschließlich gedruckter Nachrichten, Fernsehberichte, Online-Nachrichten und Livestreaming. Journalisten und Redakteure zensieren sich selbst, um innerhalb der von der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) vorgegebenen Grenzen zu bleiben. Bei Überschreitung dieser Grenzen drohen ernsthafte Strafen, wobei diese Grenzen oft vage sind, nach Ermessen geändert und auch rückwirkend durchgesetzt werden können (USDOS 23.4.2024). Ausländische wie auch inländische Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden - zusehends unter Einsatz moderner Technologie, wie z. B. Drohnen - genauestens überwacht. Drohungen und Belästigungen von Journalisten sind äußerst häufig (ÖB Peking 2024).

Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Politische Inhalte, die für den Erhalt des Systems und der Herrschaft zentral sind, unterstehen einer strengen staatlichen Kontrolle. Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft, etwa mit Verlust des Arbeitsplatzes oder Inhaftierung (AA 26.10.2022).

Offiziell haben nur staatlich geführte Medienkanäle die Genehmigung der Regierung, über Führungspersonen der Kommunistischen Partei (KPCh) oder andere als "sensibel" erachtete Themen zu berichten. Zwar schreiben die KPCh und die Regierung nicht alle zu veröffentlichenden Inhalte vor, doch haben sie die uneingeschränkte Befugnis anzuordnen, wann und wie über bestimmte Themen berichtet wird, oder nicht berichtet wird. Das Propaganda-Ministerium der Regierung gibt tägliche Anleitungen heraus, welche Themen in allen Medien veröffentlicht werden sollen und wie darüber zu berichten ist. Chinesische Reporter, die für private Medienunternehmen arbeiten, bestätigen, dass sie zunehmend unter Druck gesetzt werden, sich an die Anforderungen der Regierung hinsichtlich der Auswahl und des Inhalts von Artikeln zu halten (USDOS 23.4.2024).

Bürgerjournalisten ["citizen journalists", Blogger] sehen sich mit einem schwierigen Klima konfrontiert, da die Behörden versuchen, die über soziale Medien veröffentlichten Inhalte zu kontrollieren. Dabei handelt es sich in der Regel um Blogs, die unabhängig in sozialen Medien betrieben wurden, ohne offizielle Unterstützung durch etablierte Medien. Nicht akkreditierte Reporter müssen mit rechtlichen Konsequenzen oder sogar strafrechtlichen Anklagen rechnen (USDOS 23.4.2024).

Ausländische Fernsehsender werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten und Social Media Dienste wie Facebook, Twitter, Instagram und YouTube sind dauerhaft gesperrt, Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörtern werden blockiert (ÖB Peking 2024).

Internet

Die Regierung kontrolliert und zensiert die Internetnutzung im Inland streng und überwacht auch die private Online-Kommunikation. Gesetzlich ist es der Regierung erlaubt, „Cybersicherheitsrisiken und -bedrohungen, die aus dem Inland oder aus dem Ausland stammen, zu überwachen, abzuwehren und zu bewältigen“. Die Nutzung des Internets zur „Schaffung oder Verbreitung falscher Informationen zur Störung der wirtschaftlichen oder sozialen Ordnung“ ist unter Strafe gestellt. Gesetzlich haben die Sicherheitsbehörden außerdem die Befugnis, bei „größeren Sicherheitsvorfällen“ die Kommunikationsnetze in einer ganzen Region zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024).

Die staatliche Verwaltung der Telekommunikationsinfrastruktur ermöglicht die Sperrung von Websites, die Entfernung von Smartphone-Anwendungen vom heimischen Markt und die massenhafte Löschung von Beiträgen und Benutzerkonten in sozialen Medien, die sich mit verbotenen Themen befassen. Tausende von Websites wurden gesperrt, viele davon seit Jahren, darunter wichtige Nachrichten- und Social-Media-Drehscheiben wie die New York Times, die British Broadcasting Corporation (BBC), YouTube, X und Facebook (FH 29.2.2024a).

Bewegungsfreiheit und Meldewesen (Hukou)

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2024-11-28 07:24

Allgemeine Wirtschaftsleistung

China hat 1978 begonnen, seine Wirtschaft zu öffnen und zu reformieren. Seitdem beträgt das BIP-Wachstum im Durchschnitt über 9 % pro Jahr (WB 1.2024; vgl. BS 2.7.2024) und es ist gelungen, fast 800 Millionen Menschen aus der Armut zu befreien (WB 1.2024; vgl. ÖB Peking 2024) und darüber hinaus auch den Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Dienstleistungen erheblich zu verbessern (WB 1.2024).

China ist inzwischen nach den USA die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt (Spiegel 15.2.2024). Der Lebensstandard hat sich - nicht zuletzt durch den Einsatz umfassender Fördermittel der Zentral- sowie Lokalregierungen insbesondere in ländlichen Regionen Chinas (alleine 2020: 500 Milliarden CNY/72 Milliarden USD) (ÖB Peking 2024) - deutlich verbessert (AA 26.10.2022) und die Zahl der absolut Armen ist stetig zurückgegangen. Dieser Gesamterfolg wird allerdings durch die zunehmende ungleiche Verteilung des Wohlstands getrübt. Die städtischen Einkommen sind heute mehr als dreimal so hoch wie die Einkommen auf dem Land. Der Gini-Index [Anm.: Der Gini-Koeffizient ist ein statistisches Standardmaß zur Messung der Ungleichheit einer Verteilung. Am häufigsten eingesetzt wird der Koeffizient zur Bestimmung von Einkommens- und Vermögensungleichheit] zeigt, dass China sogar nach den Standards anderer Schwellenländer nun eine der ungleichsten Gesellschaften der Welt ist (BS 2.7.2024).

Der 14. Fünfjahresplan, der die zentrale Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung Chinas bildet und im März 2021 vom Nationalen Volkskongress beschlossen wurde, strebt die Transformation Chinas in einen modernen sozialistischen Staat mit einer hochqualitativen und von Innovation getriebenen Wirtschaftsentwicklung an. Bis 2035 soll das verfügbare Einkommen ausgehend vom Niveau des Jahres 2020 verdoppelt und China somit zu einer „high income society“ werden (ÖB Peking 2024).

Nach einem moderaten Wachstum von 5,2 % im Jahr 2023 nach der Pandemie wird für 2024 ein Wachstum von 4,5 % erwartet. Die Binnennachfrage in China ist nach wie vor schleppend und hat zu einer niedrigen Inflation beigetragen, während der politische Spielraum für Anreize begrenzt ist. Das schwache Vertrauen der Unternehmen, das zum Teil auf den Abschwung am Immobilienmarkt zurückzuführen ist, belastet weiterhin das Wachstum (WB 1.2024).

Arbeitsmarkt

Die Zahl der Erwerbstätigen in China erreichte im Jahr 2023 ca. 780 Millionen Menschen (WB o.D.). Chinas Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter schrumpft seit 2012 kontinuierlich (ÖB Peking 2024). Mittel- bis langfristig stellt die rasch alternde Bevölkerung des Landes das größte Wachstumshindernis für China dar. Um diesen Entwicklungen gegenzusteuern, hat China 2021 offiziell eine Drei-Kind-Politik proklamiert (WKO 5.8.2024; vgl. Spiegel 23.8.2021).

Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB Peking 2024). Mehr als 60 % der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 6.6.2024).

Für den Zeitraum 2021-2025 proklamierte die Regierung im 14. Fünfjahresplan die Schaffung 55 Mio. neuer Arbeitsplätze, vor allem im Dienstleistungsbereich und durch die Förderung innovativen Unternehmertums. Hierzu sind eine proaktive Arbeitsmarktpolitik, die Entwicklung einer „innovativen Kultur“, die Förderung von Innovation insbesondere im Bereich Wissenschaft und Technologie, und der Aufbau von groß angelegten Trainingsprogrammen geplant. Weiterhin sollen vulnerable Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderung, arme Familien und Wanderarbeiter, besondere Aufmerksamkeit erfahren (ÖB Peking 2024).

Arbeitslosenhilfe kann beantragen, wer ein Jahr lang in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt und seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat. Eine Registrierung erfolgt beim lokalen Sozialversicherungsbüro. Dazu benötigt man ein Ausweisdokument sowie den Beleg der Kündigung der Arbeitgeber. Die Auszahlungen entsprechen normalerweise dem Mindestlohn der jeweiligen Region (IOM 1.2023).

Sozialversicherungssystem, Pensionsversicherung

Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Die meisten sozialen Leistungen sind an diese Wohnrechtsregistrierung gekoppelt. Befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Bis 2020 haben mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtische Hukou bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Während 2013 nur 36 % der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen verfügten, betrug dieser Prozentsatz Ende 2022 bereits 46,7 %, umfasste aber dennoch nicht einmal die Hälfte der geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (ÖB Peking 2024).

Generell verfügt China über ein komplexes und sich regelmäßig änderndes Sozialversicherungssystem. Hierbei wird im Wesentlichen nach den fünf Komponenten Krankenversicherung (KV), Arbeitslosenversicherung (AV), Mutterschaftsgeld (MV), Arbeitsunfallversicherung (AUV) und Rentenversicherung (RV) unterschieden. 2020 wurden die Basiskrankenversicherung und die Mutterschutzversicherung zusammengelegt. Die bisherige Mutterschutzabgabe wird seither nicht mehr als eigenständige Versicherung geführt. Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge an einen Wohnungsfonds zu zahlen. Die Einführung einer Pflegeversicherung wird bislang in 15 Pilotstädten ausprobiert, beispielsweise in Shanghai, Qingdao und Suzhou. Einen Zeitplan für eine landesweite Einführung gibt es noch nicht (GTAI 26.8.2021).

Das Pensionsantrittsalter liegt bei Männern bei 60 Jahren, bei Frauen bei 50 bzw. 55 Jahren (öffentlich Bedienstete). Frühpension sowie eine Aufschiebung des Pensionsantrittes ist möglich, sofern die Voraussetzung einer Teilnahme am Arbeitsmarkt von 15 Jahren erfüllt ist. In Fällen von Schwerarbeit ist ein Pensionsantritt auch nach weniger als 15 Arbeitsjahren möglich. Aufgrund der rasant alternden Bevölkerung steht das chinesische Pensionssystem vor besonderen Herausforderungen. Waren 2016 16,7 % der chinesischen Bevölkerung älter als 60 Jahre, liegt der Anteil 2021 bereits bei 18,7 %. Damit ist zu befürchten, dass das chinesische Pensionssystem bald an seine Kapazitätsgrenzen stoßen wird (ÖB Peking 2024).

Die Mindestunterhaltsbeihilfe (Dibao) ist ein Programm für Haushalte, deren Pro-Kopf-Einkommen unter einem festgelegten Mindestniveau liegt. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass Familienmitglieder aufgrund von Behinderungen oder schweren Krankheiten nicht in der Lage sind zu arbeiten. Die qualifizierten Haushalte haben Anspruch auf ein Existenzminimum, um einige grundlegende Lebenshaltungskosten zu decken. Im ersten Quartal 2023 stieg der Durchschnittswert des städtischen Existenzminimums in China auf 758,6 CNY pro Person und Monat, was 9 % der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der Stadtbewohner entspricht. Der Durchschnittswert des ländlichen Existenzminimums betrug 589,5 CNY pro Person und Monat und deckt statistisch somit 12 % der Ausgaben der Landbewohner ab. Allerdings können der Schwellenwert und der Betrag der Beihilfe zwischen den verschiedenen Regionen aufgrund der Unterschiede im lokalen Wirtschaftsstatus und des Durchschnittseinkommens erheblich variieren. Seit 2015 erhalten sowohl ländliche als auch städtische Dibao-Haushalte in Peking mehr als 700 CNY pro Person und Monat, während die ländlichen Haushalte in einigen Provinzen monatlich nur etwa 200 CNY pro Person erhalten. Im April 2023 waren landesweit etwa 44,5 Millionen Menschen von dem Programm erfasst. Die lokalen Dibao-Schwellenwerte und Anmeldeverfahren sind abhängig von der lokalen Verwaltung und Politik. Informationen zu diesem Programm erhält man bei den örtlichen Sozialversicherungsämtern (IOM 1.2023).

Angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen bleibt die familiäre Solidarität in Notfällen und im Pensionsalter eine entscheidende Stütze. In China wird erwartet, dass Kinder ihre Eltern im Alter maßgeblich finanziell unterstützen (ÖB Peking 2024).

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2024-11-28 09:56

Die Krankenversorgung entspricht nicht europäischen Standards (BMEIA 6.8.2024). Da es in China kein System niedergelassener Ärzte gibt, konzentriert sich die Krankenversorgung auf die Krankenhäuser. In größeren Städten ist eine gute medizinische Versorgung durch modernst ausgestattete Kliniken gewährleistet (AA 26.7.2024; vgl. BMEIA 6.8.2024), wohingegen die Versorgung auf dem Land noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Standards (AA 26.7.2024). Krankenhäuser, die eine Grundversorgung abdecken, sind nahezu in allen großen und kleineren Städten zu finden (IOM 1.2023). Medikamente sind generell landesweit gut erhältlich (IOM 1.2023).

Chinas Krankenversicherungssystem ist ein mehrstufiges System und besteht aus der grundlegenden Krankenversicherung durch den Staat sowie die kommerzielle Krankenversicherung von Unternehmen. Es existieren verschiedene Versicherungen für erwerbstätige Stadtbewohner, nicht erwerbstätige Stadtbewohner und die Landbevölkerung. Das Gesundheitssystem wird vor allem durch Steuern, weiters durch Ausgaben von Unternehmen und Einzelpersonen finanziert. Es besteht allerdings kein spezifischer Steuersatz und die von Privatpersonen und Unternehmen geleisteten Zahlungen sind extrem niedrig (ÖB Peking 2024).

Das öffentliche Krankenversicherungssystem soll eine Grundversicherung darstellen, mit der teilweise medizinische Kosten (sowohl stationär als auch ambulant) erstattet sowie die Bezahlung von Medikamenten in staatlichen Krankenhäuser durch die Patienten gedeckt werden können. Es werden allerdings nicht alle Kosten erstattet. So gibt es eine Mindestrückerstattungsgrenze (erst nach Zahlung eines bestimmten Betrags an medizinischen Kosten sind weitere Ausgaben für die Erstattung qualifiziert) und eine Obergrenze. Seit 2016 strebt China eine Kombination der Krankenversicherungsprogramme für Stadt- und Landbewohner an, um so die Erstattungspolitik und das dazugehörige Verfahren zu standardisieren (IOM 1.2023).

China verkündete Ende 2014, die Abdeckung von 95 % der Bevölkerung mit grundlegender Krankenversicherung erreicht zu haben. In der Praxis bestehen jedoch große Unterschiede in Qualität und Umfang der Absicherung (ÖB Peking 2024). Für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen stellen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, eine nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastung dar (AA 26.10.2022), zumal ärztliche Behandlungskosten von den Patienten im Voraus bezahlt werden müssen. Bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (170 EUR) erhalten die meisten Versicherten eine Kostenerstattung, allerdings müssen darüber hinausgehende Kosten eben selbst getragen werden. Trotz kontinuierlicher Investitionen in das Gesundheitswesen ist die Abdeckung oft ungenügend. Besonders im ländlichen Raum müssen häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse für Behandlungen kranker Familienmitglieder aufwenden. Auch die staatlichen Krankenhäuser müssen sich weitgehend selbst finanzieren und tun dies vor allem durch extensives Verschreiben überteuerter Medikamente. Bedienstete von Staatsbetrieben hingegen erhalten nahezu kompletten Kostenersatz (ÖB Peking 2024).

Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig, um (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu erhalten. Das ursprüngliche System sah vor, dass Chinesen beim Geburtsort gemeldet waren und diesen nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen konnten. Seit den 1980er-Jahren ist es temporär möglich, ohne entsprechende Registrierung an einem anderen Ort zu arbeiten. Der massive Gehaltsunterschied zwischen Stadt und Land verursachte eine Landflucht, wobei jedoch den Besitzern von ländlichen Hukous in den Städten die kostenlose Gesundheitsversorgung, Schulausbildung, Pensionsleistungen sowie der Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor verweigert wurden. Seit 2014 wurde das Hukou-System daher schrittweise reformiert. In den meisten Städten in Zentral- und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben Städte zwischen 150.000 und 15 Mio. Einwohnern die Registrierungsanforderungen gelockert. In den großen Metropolen Peking, Shanghai und Guangzhou wurde ein Punktesystem anhand von bestimmten Kriterien eingeführt (Ausbildung, Beschäftigung, Leistungen, etc.). Durch die erwähnten Maßnahmen haben inzwischen mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits "ständig" in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung erhalten. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (Anm. Stand 2020) (ÖB Peking 2024).

Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), der Beschwerdeschrift, sowie des gesamten vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die persönlichen Umstände der BF in Österreich sowie in China gehen aus ihren Angaben im Asylverfahren sowie der eingebrachten Stellungnahme der bevollmächtigten Vertreterin der BF vom 20.11.2024 hervor.

Der Gesundheitszustand der BF ergibt sich aus der mangelnden Vorlage medizinischer Unterlagen und den Aussagen der BF. Die strafrechtliche Unbescholtenheit beruht auf einem Auszug aus dem Strafregister.

Die Feststellung, dass die BF über insgesamt kein schützenswertes Privat – oder Familienleben, bzw. auch keine besonders berücksichtigungswürdige Integration im Bundesgebiet aufweist, basieren auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

Sämtlichen Ausführungen der BF konnten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschwerdeverfahren substantiell fundierte Begründungen nicht entnommen werden, wonach deren Ausweisung als ein unzulässiger Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte zu erkennen wäre.

Dass die BF auch unter Berücksichtigung der Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet und der hier gesetzten integrativen Schritte über eine insgesamt besondere bzw. in casu berücksichtigungswürdige Integration verfügt, wurde insgesamt nicht dargelegt. Vielmehr ist sämtlichen hierauf bezogenen Ausführungen und Schriftstücken hierauf bezogen zu entnehmen, dass die BF unberechtigt im Bundesgebiet verblieben ist und ihrer Meldeverpflichtung nicht nachkam. Auch durch die Ausführungen in der eingebrachten Stellungnahme der bevollmächtigten Vertreterin der BF vom 20.11.2024 wurde nicht dargelegt, dass besondere Gründe für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 AsylG in casu vorliegen würden, bzw. wurde das Vorliegen solcher insgesamt nachvollziehbar begründet nicht dargelegt. Wenn die bevollmächtigte Vertreterin in der Stellungnahme einwendet, dass sich die BF bereits durchgehend seit 2003 in Österreich befindet und bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist, so muss diesem Einwand entgegengehalten werden, dass einem aktuellen Auszug aus dem IZR zu entnehmen ist, dass der BF ein vom 12.04.2012 bis zum 11.04.2022 gültiger polnischer Aufenthaltstitel sowie ein vom 22.08.2022 bis zum 21.08.2032 gültiger Aufenthaltstitel seitens des chinesischen Generalkonsulat in Barcelona ausgestellt wurde, was nahelegt, dass die BF seit 2003 nicht durchgehend im österreichischen Bundesgebiet verblieben ist. Überdies geht aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR hervor, dass die BF bis 2022 ihrer Meldeverpflichtung nicht nachkam und keine Wohnadresse im Bundesgebiet anmeldete. Zum weiteren Vorbringen in der Stellungnahme vom 20.11.2024, dass sie keine Wohnsitzanmeldung vornehmen habe können, da ihr der Reisepass abgenommen worden sei, ist anzumerken, dass entgegen dieser Behauptung von der BF ein verifizierbares Identitätsdokument nicht in Vorlage gebracht wurde. Die von der BF angegebenen Namen sowie Geburtsdaten im abgeschlossenen Asylverfahren wichen von jenen auf den Eingaben im gegenständlichen Verfahren ab und indiziert diese Vorgangsweise die Verschleierung der tatsächlichen Identität der BF. Valide Beweismittel, mit denen ein Aufenthalt im Bundesgebiet von über 10 Jahren belegt werden könnte, wurden von ihr jedoch nicht in Vorlage gebracht.

Ein diesem Ergebnis substantiell wiedersprechendes Vorbringen ist auch der Beschwerdeschrift insgesamt nicht zu entnehmen.

Dass der volljährigen und insgesamt gesunden BF eine Rückkehr nach China, bzw. dieser dort die Aufnahme einer ihr entsprechenden Arbeit aufgrund ihrer persönlichen, wie auch der allgemeinen Lage unzumutbar, bzw. unmöglich wäre, bzw. diese bei einer Rückkehr in eine aussichtslose bzw. lebensbedrohliche Lage geraten würde, hat diese nicht dargelegt. Dass die Lage in China allgemein derart wäre, dass die BF bei einer eine Rückkehr allgemein eine verfahrensrelevante Bedrohung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, kann auch aufgrund der vorliegenden Länderberichte zu China nicht erkannt werden. Der volljährigen BF ist die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit in China somit auch möglich und auch zuzumuten. Dass die BF bei einer Rückkehr nach China somit mit verfahrensrelevant maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in eine relevante Notsituation gelangen würde, hat diese begründet insgesamt nicht dargelegt. Somit ist der BF aufgrund ihrer persönlichen Situation als auch aufgrund der allgemeinen Lage eine Rückkehr nach China möglich und auch zumutbar.

Festzuhalten ist, dass die BF gegenwärtig weder über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung noch über einen gültigen Aufenthaltsstatus verfügt, der ihr erlauben würde, im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachzugehen.

Es ist weiters insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass es der BF bei Erfüllung der entsprechenden fremdenrechtlichen Voraussetzungen jedenfalls nicht verwehrt ist, wieder legal in das Bundesgebiet zurückzukehren und im Bundesgebiet wieder einen weiteren, in Folge jedoch wieder legalisierten Aufenthalt, zu begründen und sich nach Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen in Österreich niederzulassen.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt somit insgesamt den angefochtenen, als auch den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides.

Die Entscheidung konnte sich vollinhaltlich auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides, bzw. auf den Inhalt des vollständigen vorliegenden Verwaltungsaktes stützend getroffen werden. Die gegenständliche Entscheidung wurde zudem im unmittelbaren zeitlichen Nahebereich zur erstinstanzlichen Entscheidung durch das BVwG getroffen. Der Beschwerdeschrift waren somit insgesamt keine nachvollziehbar validen Ausführungen oder Argumente zu entnehmen, die die Vornahme von weiteren Ermittlungen erforderlich erscheinen lassen könnten, bzw. ein anderes Ergebnis der bereits durch das BFA vorgenommenen Entscheidung substantiell begründen bzw. möglich erscheinen lassen könnten. Der BF wurde sowohl durch die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 14.11.2024 Parteiengehör gewährt und die BF konnte keine Gründe vorbringen, weshalb sie entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid über ein schützenswertes Privat – oder Familienleben vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.2. Zu Spruchpunkt I. :

Der mit " Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK " betitelte § 55 AsylG lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und,

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt laut § 58. Abs. 9 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 58. Abs. 13 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

In einem Verfahren nach § 55 AsylG 2005 ist nach höchstgerichtlicher Judikatur eine amtswegige Prüfung gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorgesehen (vgl. dazu etwa VwGH 27.07.2017, Zl. Ra 2017/22/0007, Rz 15)

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Art. 8 EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt ging der Verwaltungsgerichtshof bisher zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hatte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242).

Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen u.a. das Vorliegen von strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0165, VwGH 10.11.2015, Zl. Ro 2015/19/0001, VwGH 03.09.2015, Zl. Ra 2015/21/0121, VwGH 25.04.2014, Zl. Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; vgl. VwGH 16.10.2012, Zl. 2012/18/0062, VwGH 25.04.2014, Zl. Ro 2014/21/0054) oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 31.01.2013, Zl. 2012/23/0006).

Die BF hielt sich nach ihrer Wiedereinreise im Jahr 2019 etwa sechs Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war seit der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung am 23.02.2009 illegal.

Ebenso ist verfahrensgegenständlich festzuhalten, dass die BF sich auch bewusst unter falscher Identität im Bundesgebiet am 04.03.2003 einen Asylantrag gestellt hat und dieser wurde im Ergebnis mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2009, Zl. C7 248885-0/2008/9E, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG), abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China gemäß § 8 leg.cit. zulässig ist. Der weitere Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war somit in Folge unberechtigt.

Dessen ungeachtet kam die BF ihrer Ausreiseverpflichtung bis zu ihrer Abschiebung beharrlich nicht nach und verblieb rechtswidrig in Europa bzw. im Bundesgebiet.

Dabei missachtete sie bewusst die gesetzliche Meldeverpflichtung, indem sie untertauchte und bis 2022 über keine Meldeadresse in Österreich verfügte. Am 04.04.2019 wurde sie im Zuge einer Schwerpunktkontrolle in einem Zug von Rom nach Wien angetroffen und konnte sich nicht mittels Identitätsdokument ausweisen.

Die angegebene Dauer des Aufenthaltes der BF in Europa bzw. in Österreich (ungeklärt) ist basiert somit nicht auf einem Verschuldens der zuständigen Behörden, sondern beruht auf der durch die BF selbst bewirkten bewussten Verfahrensentziehung bzw. der langjährigen Nichtmeldung der BF selbst, die sich in dieser Zeit jederzeit ihres durchgehend illegalen bzw. insgesamt ungesetzlichen Aufenthalts bewusst sein hat müssen.

Die konkrete Dauer, bzw. der insgesamte Aufenthalt der BF insbesondere im Bundesgebiet konnte auch durch die BF selbst nicht ausreichend nachvollziehbar aufgeklärt, bzw. darlegt bzw. insgesamt nicht nachweisen werden. Vielmehr ist verfahrensgegenständlich besonders festzustellen und zu erkennen, dass die BF sich viele Jahre nicht ordentlich gemeldet hat und damit für die Behörden nicht greifbar war. Die BF hat sich somit über eine längere Zeit, jahrelang, bzw. wiederholt dem Verfahren bewusst entzogen und hat sich somit ungemeldet an einem nicht belegbaren, bzw. für die Behörden jedenfalls unbekannten Ort aufgehalten. Zudem hat die BF im Verfahren die Behörden durch die Angabe einer falschen Identität bewusst getäuscht und hat auch damit ihre Außerlandesbringung erschwert.

Dieserart bewusst falsche Angaben zu ihrer Identität bzw. das bewusste und beharrliche langjährige sich dem Verfahren entziehen sind fallgegenständlich besonders zu Lasten der BF auszulegen.

Die BF konnte ferner, dies auch unter Berücksichtigung des von ihr beleglos angegebenen längeren Aufenthaltes in Europa, bzw. in Österreich insgesamt weder eine ausreichende Selbsterhaltungsfähigkeit noch irgendwelche, bzw. insbesondere auch keinerlei außerordentliche integrative Merkmale oder Anstrengungen im Bundesgebiet nachweisen, darlegen oder glaubhaft machen.

Insbesondere eine tatsächlich bestehende, faktisch belegbare oder nachvollziehbare verfahrensrelevante auch besondere Bindung zu Österreich, eine sprachliche, gesellschaftliche oder sonstige zu ihren Gunsten konkret zu berücksichtigende verfahrensrelevante Verfestigung im oder zum Bundesgebiet konnte die BF, dies auch unter Berücksichtigung sämtlicher Ausführungen im Beschwerdeverfahren, insgesamt nicht ausreichend konkret darlegen und aufzeigen.

Vielmehr ist verfahrensgegenständlich insgesamt ausschließlich zu erkennen, dass die BF den deutlich überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, wo sie ihre Schulausbildung erfahren hat und aufgewachsen ist. Auch ihre beiden volljährigen Töchter sind in China aufhältig. In Österreich hat die BF hingegen keine familiären Anknüpfungspunkte.

Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, bzw. den hierin enthaltenen Einvernahme - Protokollen ergibt sich zudem auch nachweisbar, dass die BF trotz des von ihr angegebenen längeren Aufenthaltes im Bundesgebiet insgesamt auch nur über kaum Deutschkenntnisse verfügt.

Es wird insbesondere auch durch das BVwG nicht verkannt, bzw. auch konkret in der Abwägung mitberücksichtig, dass die BF angegeben hat, während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet, bereits einzelne Kontakte geknüpft zu haben. Dass diesbezüglich jedoch eine derartige enge Bindung zu diesen Personen bestehen würde, die eine Trennung von diesen Personen iSd. Art. 8 EMRK als unzulässig erscheinen lassen könnten, wurde durch diese Ausführungen ausreichend konkret nicht aufgezeigt.

Werden einzelne integrative Schritte durch die BF genannt, so ist jedoch auch aus diesen einzelnen Integrationsschritten im gegenständlichen Verfahren noch keine verfahrensrelevante Verwurzelung oder eine tiefergehende Eingliederung in die österreichische Gesellschaft abzuleiten, die ein insgesamtes Überwiegen der privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebebiet ausreichend konkret begründen könnten. Sämtliche hierauf bezogene Ausführungen der BF zeigen jedenfalls eine solche verfahrensrelevante Verfestigung insgesamt ausreichend konkret, nachvollziehbar und glaubhaft vielmehr insgesamt nicht auf.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Ausführungen der BF, bzw. auch sämtlichen Vorbringen im Beschwerdeverfahren, war somit dem BFA zuzustimmen, dass auch aktuell von einem deutlichen Überwiegen der Bindungen zum Herkunftsstaat auszugehen ist und die BF das Vorliegen einer verfahrensrelevanten Bindung zum Bundesgebiet insgesamt nicht aufzeigen hat können.

Ihre Bindung zum Herkunftsland überwiegt jene zu Österreich deutlich. In Summe kann daher nicht erkannt werden, dass sich die Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf Art 8 EMRK als unzulässig erweist (vgl. etwa VwGH 25.02.2010, Zl. 2008/18/0411; VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216)

Angesichts der insgesamt zumutbaren faktischen Arbeitsfähigkeit der BF, ihrer konkreten Sprachkenntnisse, bzw. ihrer gesamten persönlichen Verhältnisse, die ein Überwiegen ihrer persönlichen soziologischen, gesellschaftlichen, sprachlichen und auch familiären Bindungen zu China darlegen, sowie auch dem konkreten Vorliegen von familiären Kontakten in China, kann verfahrensgegenständlich mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach China dort nicht wieder Fuß fassen könnte, sich dort nicht wieder eine Existenz aufbauen könnte, bzw. ihr eine Rückkehr dorthin faktisch nicht möglich oder ihr insgesamt nicht zumutbar wäre.

Nach Maßgabe einer fallbezogen konkreten Interessensabwägung der privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet mit dem hohen öffentlichen Interesse an der Wahrung einer geordneten Fremden – und Asylwesens, ist somit unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des gegenständlichen Einzelfalles (jahrelanges Untertauchen, bewusste Verfahrenentziehung, Nichtmeldung, Falschangaben zur Identität, kein Nachweis einer Selbsterhaltungsfähigkeit oder einer Integration im Bundesgebiet), sämtlichen Ausführungen der BF auch im Beschwerdeverfahren insbesondere etwa auch hinsichtlich der Dauer ihres jedoch insgesamt unbelegt angeführten langen Aufenthaltes in Europa, sowie auch der zitierten Judikatur ist in casu im Ergebnis davon auszugehen, dass verfahrensgegenständlich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der BF war daher festzustellen, bzw. war dem BFA zuzustimmen, dass der BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist.

Es liegt im gegenständlichen Fall insbesondere die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AsylG erübrigte.

Die Beschwerde war somit als insgesamt unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: “§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest.“ Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: „Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.“

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: „Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde“ (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde wesentlich entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in ausreichend substantiierter Weise aufgezeigt.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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