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G305 2305143-1•Bundesverwaltungsgericht G305 2305143-1
G305 2305143-1Bundesverwaltungsgericht11.08.2025
Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Karte für Geduldete mangelnde Asylrelevanz mündliche Verhandlung non refoulement öffentliche Interessen persönlicher Eindruck politische Partei Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung
G305 2305143-1/11E
ENDERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots samt Nebenentscheidungen nach einer am 17.03.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)I.Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides entfällt ersatzlos.
II.Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis IV. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. richtig zu lauten hat wie folgt: „Gegen den Beschwerdeführer wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.“
III. Spruchpunkt V. entfällt ersatzlos.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz: BF) wurde im Jahr XXXX im Bundesgebiet durch ein Landesgericht (kurz: LG) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
2. Mit Schreiben vom XXXX .2022, dem Tag der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe, informierte das BFA den Beschwerdeführer, dass beabsichtigt sei, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn zu erlassen und gab ihm die Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens. Das Schreiben der belangten Behörde wurde vom BF noch am selben Tag persönlich übernommen. Die ihm gewährte Frist zur Äußerung ließ er reaktionslos verstreichen.
3. Am XXXX .2024 ging der BF eine eingetragene Partnerschaft mit einem ungarischen Staatsangehörigen ein.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte V. und VI.)
Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Kern mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und mit dem Fehlen von sozialen und wirtschaftlichen Bindungen zum Bundesgebiet. Demnach habe er keinerlei familiäre oder relevante private Bindungen im Bundesgebiet und gehe er auch keiner Beschäftigung nach, die ihm einen legalen Aufenthalt ermöglichen würde. Seine Verbindungen nach Serbien seien stärker, als zu Österreich, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Die über ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe verdeutliche ein Fehlverhalten des BF, welches in einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände die Erlassung eines Einreiseverbots als notwendig erscheinen lasse.
Der Bescheid wurde dem BF am XXXX .2024 zu eigenen Handen zugestellt.
5. Die seitens der damaligen Rechtsvertretung des BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, datiert mit XXXX .2024, verband er mit den Anträgen, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und der angefochtene Bescheid aufgehoben (gemeint wohl: behoben werden möge) und das eingeleitete Verfahren eingestellt werden möge. Hilfsweise verband er diese Anträge mit einem Aufhebungs- bzw. mit einem Zurückverweisungsantrag.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er keine Gelegenheit gehabt hätte, sich zu äußern. Das von der belangten Behörde erwähnte Parteiengehör sei ihm nicht bekannt. Er habe das Bundesgebiet nach seiner Haftentlassung umgehend verlassen, weshalb der Bescheid schon aus diesem Grund rechtswidrig sei. Seit dem XXXX .2024 sei er mit einem ungarischen Staatsbürger verpartnert, weshalb ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme und er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, vor dem Tag der Verpartnerung habe er sich, jeweils im Rahmen der zulässigen Aufenthaltsdauer, im Bundesgebiet befunden. In Österreich würden zahlreiche Familienangehörige leben, zu denen er regen Kontakt pflege. Auch verfüge er über eine Einstellzusage. Seine strafrechtliche Verurteilung liege schon mehr als zwei Jahre zurück und würde diese eine Rückkehrentscheidung samt einem dreijährigen Einreiseverbot nicht rechtfertigen. Er habe sich seit seiner Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten und zeige die bedingte Strafnachsicht, dass auch das Strafgericht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen sei. Bei einer richtigen rechtlichen Beurteilung dürfe gegen ihn weder eine Rückkehrentscheidung noch ein Einreiseverbot erlassen werden.
Mit seiner Beschwerde brachte er eine Partnerschaftsurkunde, eine Anmeldebescheinigung seines Partners und eine Einstellzusage zur Vorlage.
6. Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
7. Mit Teilerkenntnis vom 15.01.2025, G305 2305143-1/5Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den Teil der Beschwerde, der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gerichtet war, als unbegründet ab und sprach aus, dass der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde.
8. Der BF ist am XXXX .2025 freiwillig nach Serbien ausgereist.
9. Am 17.03.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher der ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführer nicht erschienen war. Am XXXX .2025 gab die Vertretung des Beschwerdeführers die Auflösung des Vertretungsmandats bekannt. Ein Behördenvertreter blieb der Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht ebenfalls fern.
10. Mit Mitteilung vom XXXX .2025 wurde das BVwG vom Bezirksgericht XXXX über die diversionelle Erledigung eines gegen den Ehepartner des Beschwerdeführers geführten strafgerichtlichen Verfahrens informiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der serbischen Stadt XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Serbien. Seine Muttersprache ist Serbisch.
1.2. Er war im Bundesgebiet vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von XXXX .2024 bis zu seiner freiwilligen Ausreise am XXXX .2025 war er an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Von XXXX bis XXXX befand er sich in der Justizanstalt XXXX .
1.3. Er war bisher zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet erwerbstätig. Er ist zwar im Besitz einer Einstellzusage eines in XXXX situierten Getränkehändlers, jedoch führte diese zu keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung des Beschwerdeführers.
1.4. Der BF ist am XXXX mit dem aus Serbien stammenden, am XXXX geborenen XXXX , der die ungarische Staatsangehörigkeit besitzt, vor dem Standesamt XXXX eine zur Zl. XXXX registrierte eingetragene Partnerschaft eingegangen, die ihm ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verschaffen sollte.
XXXX wurde am XXXX eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Derzeit verfügt dieser über einen Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX .
Von XXXX bis XXXX bestand ein gemeinsamer Hauptwohnsitz des BF und XXXX zuerst in der XXXX , dann in der XXXX .
1.5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , wurde ein gegen XXXX geführtes Strafverfahren nach Bezahlung einer Geldbuße diversionell eingestellt.
XXXX wurde das Vergehen der Eingehung und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften nach § 117 Abs. 1 FPG zur Last gelegt. XXXX hat hier die Verantwortung übernommen.
Das gegen den BF in diesem Zusammenhang geführte Verfahren wurde ob seiner Ortsabwesenheit abgebrochen und er selbst zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.
1.6. In Österreich leben zwei Brüder des Beschwerdeführers samt deren Familien sowie Bekannte. Eine gegenseitige wirtschaftliche bzw. finanzielle Abhängigkeit zwischen ihm und seinen beiden Brüdern und deren Familien besteht nicht.
Über eine tiefergehende Bindung im und zum Bundesgebiet verfügt er nicht.
1.7. Am XXXX .2024 stellte der Beschwerdeführer bei der für ihn sachlich und örtlich zuständigen Niederlassungsbehörde einen Erstantrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers. Dieser Antrag wurde am XXXX 2025 abgewiesen und das Verfahren eingestellt.
1.8. Er Der BF ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten, bis XXXX gültigen serbischen Reisepasses zur Nummer XXXX .
1.9. Am XXXX .2022 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
In der Folge erkannte ihn das Landesgericht XXXX zur GZ.: XXXX mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges (§§ 146, 147 Abs.2 und 2a, 148 zweiter Fall und § 15 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten. Ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten wurde vom Gericht unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Zudem wurde der BF schuldig erkannt, einem Privatbeteiligten einen Schadenersatzbetrag von EUR 5.640 alleine, sowie anderen Privatbeteiligten einen Gesamtbetrag von EUR 49.988,03 zur ungeteilten Hand zu bezahlen.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht die teilweise Schadensgutmachung, die Unbescholtenheit und das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd, den von ihm angerichteten hohen Schaden jedoch als erschwerend.
Seine Verurteilung wurde im Kern damit begründet, dass er im Zusammenwirken mit namentlich genannten, ebenso zu Freiheitsstrafen verurteilten Mittätern, im Zusammenwirken mit weiteren Tätern, Mitarbeiter mehrerer Fahrradverleihe durch Täuschung darüber, geliehene E-Bikes samt Zubehör nach Ablauf der Leihdauer zurückzubringen, dazu verleitet hatte, ihm bzw. ihnen E-Bikes samt Zubehör in einem Gesamtwert von EUR 95.559,85 zu übergeben. Hierbei handelten sie durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen mit dem Vorsatz, sich damit ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen.
Am XXXX wurde er unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Haft entlassen, die er ab XXXX (unter Einbeziehung der Untersuchungshaft) in der JA XXXX verbrachte.
1.10. Am XXXX verließ er das Bundesgebiet nach Serbien.
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG.
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF werden anhand der konsistenten Angaben zu seiner Person im Verwaltungsakt festgestellt. Diese Angaben stimmen auch mit dem vorliegenden Strafurteil und der Partnerschaftsurkunde überein. Anhand des letzteren Dokuments konnte auch die Verpartnerung des BF mit dem ungarischen Staatsangerhörigen XXXX festgestellt werden. Die Konstatierung, dass ihm die Verpartnerung ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verschaffen sollte, war auf Grund des Verhaltens des „Partners“ des BF als Vermittler von Verpartnerungen, die dem Zweck des Aufenthalts dienen sollten, zu treffen.
Die weiteren Konstatierungen zur familiären Situation des BF folgen den Angaben in der Beschwerde.
Die Meldedaten des BF sind dem ZMR entnommen. Aus diesem ergibt sich auch der gemeinsame Hauptwohnsitz mit XXXX von XXXX .2024 bis XXXX .2025.
Der Antrag auf Aufstellung einer Aufenthaltskarte ist im IZR dokumentiert, die XXXX ausgestellte Anmeldebescheinigung wurde gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister in Zusammenschau mit dem vorliegenden Strafurteil des LG XXXX . Dieser Urkunde sind auch die Feststellungen zu den Strafzumessungsgründen entnommen. Die Zeit seiner Anhaltung in Untersuchungs- und Strafhaft konnte anhand der Daten im ZMR samt der Eintragung der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe im Strafregister des BF festgestellt werden.
Aus der Mitteilung des BG XXXX vom XXXX und dem mit dieser übermittelten Beschluss vom XXXX , geht hervor, dass XXXX die Verantwortung für die von ihm geschlossenen und vermittelten Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften übernommen hat (beides in OZ 10). Auch geht daraus die diversionelle Erledigung durch Bezahlung einer Geldbuße hervor. Aus der Mitteilung lässt sich auch zweifelsfrei entnehmen, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise in den Herkunftsstaat Serbien abgebrochen und er selbst zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben wurde.
Die freiwillige Ausreise am XXXX ist im IZR dokumentiert.
Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für schwerwiegende medizinische Probleme des BF. Da für ihn im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger keine Eintragungen aufscheinen konnte festgestellt werden, dass er bisher im Bundesgebiet nicht erwerbstätig war.
Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).
Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist - trotz bestehender Sprachbarrieren - nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.
3.1. Zu Spruchteil A: Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Da sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht im Bundesgebiet aufhält, ist ein Ausspruch über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht notwendig und hat daher zu entfallen.
3.1.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und damit Fremder gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er war zwar mit einem ungarischen Staatsangehörigen verpartnert, jedoch ist diese eingetragene Partnerschaft laut dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX im Rahmen der Vermittlung und Eingehung von Aufenthaltspartnerschaften von XXXX eingegangen worden.
Ob der Entscheidung des BG XXXX ist der BF im gegenständlichen Verfahren nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger, sondern ausschließlich als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG zu werten. Insgesamt ist daher die gegen den BF erlassene, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung nicht zu beanstanden.
Wird einem Fremden, der sich im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat-oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Der BF hat sich zuletzt über einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, ohne den dafür erforderlichen Aufenthaltstitel gehabt zu haben. Daraus und wegen des Verhaltens seines „Partners“, XXXX , in mehreren Fällen Aufenthaltspartnerschaften organisiert bzw. gestiftet zu haben, folgt, dass die vom BF mit XXXX geschlossene eingetragene Partnerschaft als Aufenthaltspartnerschaft zu qualifizieren ist. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel verfügt bzw. war er zu keinem Zeitpunkt zu einer Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet berechtigt.
Zudem wurde der Beschwerdeführer im Jahr XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges (§§ 146, 147 Abs.2 und 2a, 148 zweiter Fall und § 15 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 12 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Zu seinem Familienleben ist auszuführen, dass sich dieses stark auf seinen Herkunftsstaat beschränkt, wo er bis zu seiner Einreise nach Österreich gelebt hat und wohin er nach seiner freiwilligen Ausreise wieder zurückgekehrt ist. In Österreich leben zwar zwei Brüder des BF samt deren Familien sowie Bekannte, doch ließ er Merkmale, die für eine tiefergehende soziale Integration sprechen würden, zur Gänze vermissen.
Von einer Entwurzelung in Bezug auf Serbien und dass er dort über keine Unterkunft verfügen würde, kann nicht ausgegangen werden, zumal er im XXXX 2025 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und keine Hinweise dahin vorliegen, dass er dort ohne Unterstand oder Fortkommen wäre.
Ob seiner geringen privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet erweist sich - im Vergleich mit dem öffentlichen Interesse - die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände als zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die Tatsache, dass er sich über einen längeren Zeitraum unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und versucht hat, diesen Aufenthalt durch das Eingehen einer Aufenthaltspartnerschaft zu legalisieren und bereits zuvor strafrechtlich verurteil wurde, verdeutlicht, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet der öffentlichen Ordnung und Sicherheit widerspricht und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF als rechtmäßig anzusehen ist.
Da er sich zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützen und Spruchpunkt II. dementsprechend abzuändern.
3.1.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:
Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).
Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des Beschwerdeführers, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, liegen keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.
Daher ist auch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat rechtskonform.
3.1.4. Zu den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige u.a. wegen einer Übertretung des FPG oder des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetztes rechtskräftig bestraft worden ist (§ 53 Abs. 2 Z 3 FPG).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Abs. 3 Z 1) oder von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Abs. 3 Z 2) oder er eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat (Abs. 2 Z 8).
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Hier ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu Spruchpunkt II. erfolgten Abwägungen - dem BFA darin beizupflichten, dass sein Aufenthalt geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Die Umgehung fremdenrechtlicher und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen unter dem Eingehen einer Aufenthaltspartnerschaft zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts sowie bereits zuvor die Begehung strafgerichtlich geahndeter Taten verdeutlicht die Notwendigkeit einer Aufenthaltsbeendigung.
Der BF, der bis zu seiner Verhaftung keine tiefergehenden Bezugspunkte in Österreich hatte, wurde kurz nach seiner Einreise im Jahr XXXX straffällig und festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei eine Dauer von 12 Monaten bedingt nachgesehen wurde.
Einige Jahre später schloss er eine Aufenthaltspartnerschaft, mit der nur der Zweck verfolgt wurde, sich ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, auf das er als Nicht-EWR-Bürger sonst keinen Anspruch gehabt hätte. Das Verfahren gegen den „Partner“ des BF wurde diversionell erledigt.
Insgesamt liegen daher die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer vor, zumal neben der Straffälligkeit und der Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG zusätzlich ein Missbrauch des unionsrechtlichen Rechts auf Freizügigkeit zur Umgehung fremdenrechtlicher und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften iSd. § 53 Abs. 2 Z 8 FPG vorliegt.
Da der BF keine tiefgehenden Bindungen familiärer und auch sozialer Natur im Bundesgebiet hat und der Kontakt zu seinen Brüdern und deren Familien auch mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann, ist die mit drei Jahren maßvoll bemessene Dauer des Einreiseverbots nicht korrekturbedürftig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.5. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Diese besonderen Umstände sind gemäß § 55 Abs. 3 FPG vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen; zugleich ist ein Ausreisetermin bekanntzugeben.
Da der BF das Bundesgebiet nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheids bereits verlassen hat, ist ein Ausspruch über die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) entbehrlich und hat ein solcher daher ersatzlos zu entfallen.
Das gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.) erlassene Teilerkenntnis vom 15.01.2025, GZ: G305 2305143-1/5Z, ist mangels dagegen erhobener Rechtsmittel bereits rechtskräftig, weshalb hier eine Entscheidung unterbleiben kann.
3.2. Zu Spruchteil B: Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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