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W204 2279967-1•Bundesverwaltungsgericht W204 2279967-1
W204 2279967-1Bundesverwaltungsgericht14.08.2025
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe geänderte Verhältnisse Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst Minderjährigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
W204 2279967-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des M XXXX N XXXX J XXXX , geb. XXXX 2013, StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch das Land Salzburg als Träger der Kinder- und Jugendhilfe, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Salzburg, 5024 Salzburg, dieser vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, 1170 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 10.10.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Anlässlich der am 25.10.2022 durchgeführten Erstbefragung (im Folgenden: EB) durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein seines Großonkels (Onkel der Mutter des BF) an, sein Geburtsort sei Aleppo. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei Muslim und ledig. Er sei wegen des Kriegs aus Syrien geflohen, dort würden wegen des Präsidenten und seiner Partei jeden Tag Bomben fallen. Eine seiner Schwestern sei von der Regierung in Syrien umgebracht worden. Der BF habe im Falle einer Rückkehr Angst vor Präsident Assad. Die Familie des BF lebe in der Türkei, dort habe er drei Jahre lang die Grundschule besucht. Nach Österreich sei er mit seinem Großonkel gelangt, das Zielland sei jedoch Norwegen gewesen, um dort für seine Familie eine Familienzusammenführung zu erreichen, damit seiner kranken Schwester geholfen werde.
I.3. Am 20.06.2023 wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) altersgerecht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, seiner gesetzlichen wie auch rechtsfreundlichen Vertretung und von Vertrauenspersonen (Großonkel sowie Pädagoge) unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Syrien, seinen Familienangehörigen und seinem Leben in Österreich befragt. Der BF gab an, er habe in der EB die Wahrheit gesagt. Er sei neun Jahre alt und habe mit seiner Familie und dem Onkel seiner Mutter in die EU flüchten wollen. In Bulgarien seien seine Eltern und Geschwister abgefangen und zurück in die Türkei geschickt worden.
Die Familie des BF habe Syrien verlassen, weil sein Vater vom syrischen Militär desertiert und deshalb zum Tode verurteilt worden sei. Seine Mutter sei nach der Geburt der Schwester ins Krankenhaus gekommen, wo das Baby (die Schwester des BF) verstorben sei. Weil das Haus der Familie zerstört gewesen sei, hätten sie bei der Großmutter in Aleppo übernachtet. Der BF habe nach wie vor Kontakt zu seinen in Syrien lebenden Verwandten, nämlich zu seiner Großmutter, seinem Onkel und seiner Tante. Bei einer Rückkehr würde sein Vater in Syrien sicher sterben, der BF wisse nicht, was dort mit ihm, seiner Mutter und seinen Geschwistern geschehen würde.
Am selben Tag wurde auch der Großonkel des BF (Onkel dessen Mutter) zum BF näher befragt. Dieser gab an, dass dessen Vater in Syrien aufgrund von Desertation vom Grundwehrdienst gesucht werde. Zum Tod der Schwester des BF führte er aus, dass diese im Alter von erst wenigen Monaten in Syrien bei einem Luftangriff ums Leben gekommen sei. Bei diesem Luftangriff sei das Haus des BF und seiner Familie zerstört worden. Die Familie habe Syrien im Jahr 2015 verlassen.
I.4. Mit Stellungnahme der Vertretung des BF vom 03.07.2023 wurde für diesen vorgebracht, dass der BF nicht drei Jahre, sondern lediglich drei Monate lang die Schule in der Türkei besucht habe und er bei seiner Rückkehr nach Syrien eine Festnahme oder Rekrutierung fürchte. Auf die Minderjährigkeit des BF wurde hingewiesen.
I.5. Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2023 wurde der Antrag des BF in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
I.6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der BF, vertreten durch seine gesetzliche Vertretung, diese für das Asylverfahren wiederum vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, mit Schriftsatz vom 26.09.2023 fristgerecht Beschwerde. Dem BFA seien die Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Feststellungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung, sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit vorzuwerfen. Dem BF drohe bei einer Rückkehr nach Syrien die Zwangsrekrutierung durch oppositionelle Gruppierungen und ihm sowie seiner Familie werde eine feindliche politische Einstellung unterstellt.
I.7. Am 23.06.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, der das BFA fernblieb. Im Rahmen dieser wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und seines Betreuers über die geänderte Situation in Syrien kindgerecht belehrt und unter anderem zu seiner Identität und Herkunft, seinen Familienangehörigen sowie zu seinen aktuellen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen ausführlich befragt. Seiner Rechtsvertretung, die auch in Kontakt zur Familie des BF in Syrien steht, wurde eine Frist zur Erstattung einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme wie auch zur Vorlage von Beweismitteln gewährt.
I.8. Mit Stellungnahme vom 07.07.2025 brachte der BF vor, dass seine Familie unfreiwillig nach Syrien zurückgekehrt sei und dort ohne Arbeit in Angst vor Entführung lebe. Der Vater des BF werde von allen Seiten als Verräter beschuldigt. Es lägen keine für eine Entscheidung ausreichenden Informationen zur Situation von Kindern in Syrien vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
-Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA;
-Einsicht in den ins Verfahren eingeführten Akt des Großonkels des BF;
-Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderinformationen
-altersgerechte Befragung des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 23.06.2025;
-Einsicht in die Stellungnahmen des BF;
-Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister.
II. Feststellungen:
Unstrittige Feststellungen sind im Folgenden mit der Aktenseite des BFA-Aktes (AS) bzw. der Seitenanzahl der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VHS) verzeichnet.
II.1. Zum BF:
Der BF führt die im Rubrum genannte Verfahrensidentität. Er wurde 2013 geboren, ist erst elf Jahre alt und damit minderjährig. Seine Identität steht mangels Vorlage geeigneter Identitätsdokumente nicht fest.
Der BF ist syrischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Araber und der sunnitisch islamischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprache ist Arabisch (AS 3 f, 119, 144). Der BF wurde in Aleppo (Stadt) geboren. Bereits im Alter von ca. zwei Jahren reiste er im Jahr 2015 gemeinsam mit seiner Kernfamilie (Eltern und Geschwister) in die Türkei (AS 3, 11, 137). Dort wuchs er in Istanbul (AS 123) auf und ging drei Jahre lang zur Schule (AS 5), seine Schwester besuchte den Kindergarten (AS 123). Der BF wurde nie zur Kinderarbeit herangezogen (AS 121). Verwandte des BF, insbesondere eine Tante und deren Familie, leben nach wie vor in der Türkei. Die Kinder seiner Tante gehen dort altersgemäß zur Schule (VHS S 8).
2022 reiste der BF im Alter von acht Jahren mit seiner Familie und dem Onkel seiner Mutter aus der Türkei aus, um gemeinsam zu ihren Verwandten in Norwegen zu gelangen. In Bulgarien wurden seine Eltern mit seinen Geschwistern jedoch aufgehalten und in die Türkei zurückgeschickt. Der BF reiste mit seinem Großonkel weiter nach Österreich (AS 125), wo sie durch die Polizei aufgegriffen wurden und einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Der BF hat Verwandte in Norwegen, Belgien, Deutschland, Schweden und der Türkei (AS 139, VHS S 8).
Die Kernfamilie des BF, nämlich seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern, sind nach dem Sturz des Assad-Regimes aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dies unfreiwillig erfolgte. Die Familie des BF lebt wieder in Aleppo (Stadt), jedoch in einem anderen Haus, weil das frühere Haus der Familie wie viele Häuser in diesem Stadtteil im syrischen Bürgerkrieg weitgehend durch Luftangriffe zerstört wurde (AS 124, 139; VHS S 5). Das Grundstück befindet sich noch im Eigentum der Familie. Zumindest der Vater des BF ist berufstätig und erzielt ein Einkommen (VHS S 8). Der BF steht in engem, täglichem Kontakt mit seiner Familie (VHS S 4).
In Syrien sind weiterhin die Großmutter des BF sowie Onkel und Tanten mit deren Familien in Aleppo wie auch zahlreiche entferntere Verwandte des BF aufhältig. Die Cousins des BF, insbesondere die gleichaltrigen, sind mit dem BF befreundet und der BF steht mit diesen in regelmäßigem Kontakt (AS 124, VHS S 5, 8). Zumindest einer seiner Cousins in Syrien spielt Fußball, wenn auch nicht in einem Verein (VHS S 8). Die Großmutter des BF wie auch dessen Onkel und Tanten bewohnen in Aleppo jeweils ein eigenes Haus. In jenem der Großmutter kam auch die Familie des BF vor der Ausreise in die Türkei vorübergehend unter.
Der Heimatort des BF stand bei Fall des syrischen al-Assad-Regimes am 08.12.2024 unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Das syrische al-Assad-Regime wurde durch die Opposition, angeführt durch die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS bzw zuvor Al Nusra Front), im Dezember 2024 zerschlagen und der (ehemalige) Präsident Baschar al-Assad floh mit seiner Familie aus Syrien nach Russland. Die syrische Übergangsregierung, unter Regierungschef Mohammed al-Baschir, kontrolliert seither den Großteil des syrischen Staatsgebiets, so auch den Heimatort und die Heimatregion des BF.
Der BF besuchte in Österreich zuletzt die dritte Klasse Volksschule und erhält als unbegleiteter Minderjähriger Grundversorgung wie auch entsprechende Betreuung durch seine gesetzliche Vertretung (VHS S 4, Auszug aus Betreuungsinformationssystem). Zum Onkel der Mutter des BF, mit dem der BF nach Österreich eingereist ist, hat der BF mittlerweile kaum Kontakt. Die Kinder- und Jugendhilfe hat mit dem Großonkel vereinbart, dass er sich mit dem BF alle zwei Wochen treffen kann. In den letzten zwei Jahren ist es jedoch nur zu insgesamt drei Treffen gekommen (VHS S 5). Der BF hat viele Freundschaften in der Schule und seiner betreuten Wohngemeinschaft wie auch in seinem Fußballverein geschlossen. Er spricht Arabisch, Türkisch und Deutsch, letztere jedenfalls in Wort und Schrift.
Der BF ist gesund, auch wenn er aufgrund seines Wachstums teils Probleme mit den Gelenken hat. Bis vor kurzem erhielt er Physio- und Psychotherapie. Aktuell nimmt der BF keine Medikamente ein und erhält auch keine Therapien (VHS S 4). Der BF spielt erfolgreich Fußball im XXXX und ist dort in der U10 und U12 eingesetzt.
II.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF hat Syrien im Kleinkindalter verlassen und altersbedingt in Syrien nie einen Einberufungsbefehl zum Wehrdienst erhalten und wurde von der syrischen Regierung weder einberufen noch gesucht oder zwangsrekrutiert. Festgestellt wird, dass der BF selbst nie von Behörden des syrischen Regimes oder Kräften der HTS bzw. der nunmehrigen Übergangsregierung bedroht wurde oder sonstige Handlungen oder Maßnahmen gegen ihn gesetzt wurden.
Der Vater des BF hat seinen Grundwehrdienst im syrischen Militär ca. 2 ½ Jahre lang geleistet. Weil er durch den Beginn des Bürgerkrieges nicht entlassen wurde, desertierte er zu Kriegsbeginn (AS 144) und hielt sich mit seiner Familie außerhalb des Gebietes unter Kontrolle des syrischen Regimes auf, bis der Familie 2015 die Ausreise in die Türkei gelang. Er hat sich nicht an menschenrechtswidrigen Handlungen im syrischen Bürgerkrieg beteiligt (AS 126). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF in Syrien aufgrund seiner damaligen Desertation oder aufgrund seiner Flucht aus Syrien heute als Verräter bezeichnet oder behandelt wird oder deshalb der Gefahr einer Verfolgung unterliegt. Eine erhöhte Gefährdung durch Anhänger Assads liegt in der Heimatregion nicht vor.
Dem BF droht aufgrund seines Vaters bzw. seiner Familienzugehörigkeit keine Gefährdung in Syrien. Der BF oder seine Familienangehörigen weisen weder eine oppositionelle Gesinnung gegen die syrische Übergangsregierung, die HTS, die kurdische Selbstverwaltung oder gegen die SNA oder ihre türkischen Verbündeten auf. Eine solche wird ihnen auch von keiner der genannten Organisationen unterstellt.
Festgestellt wird, dass dem BF in seiner Heimatregion bei einer Rückkehr individuell und konkret sowohl unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit wie auch der Zugehörigkeit zu seiner Familie weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch den syrischen Staat (Übergangsregierung) oder durch Mitglieder regierungsfeindlicher oder –freundlicher (bewaffneter) Gruppierungen, wie insbesondere der SDF oder durch Assad-Anhänger, droht. Er hat keinerlei Verfolgungsmaßnahmen zu fürchten und kann sich im Gebiet der Übergangsregierung durch den Schutz seiner zahlreichen Familienmitglieder ohne eine individuelle Gefährdung aufhalten. Durch die Machtübernahme durch die HTS und Bildung einer Übergangsregierung ist auch eine früher allenfalls bestehende Bedrohungslage für die Familie des BF und den BF selbst im Gebiet, das früher unter Kontrolle des syrischen al-Assad-Regimes stand, weggefallen.
Die jetzigen Machthaber in Syrien haben kein gesteigertes Interesse am BF oder dessen Familie, die der Mehrheitsbevölkerung wie auch –religion Syriens wie auch der Heimatregion angehört. Dem BF droht bei einer Rückkehr in seinen Familienverband, der den BF entsprechend schützen kann und wird, nicht, aufgrund seiner Minderjährigkeit ein Opfer von Entführung oder Zwangsrekrutierung zu werden. Dem BF droht in seiner Familie keine Kinderarbeit oder Gewalt. Der BF hat in seiner Heimatregion Zugang zu Bildung.
Dem BF drohen insgesamt bei einer Rückkehr unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit wie auch der Familienzugehörigkeit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität.
II.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren im Wesentlichen auf nachstehenden Quellen:
-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 12, Stand: 08.05.2025
-Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad - ecoi.net, Stand: 11.03.2025, zuletzt Einschau am 29.04.2025;
-BAMF, 19.05.2025, Briefing Notes (KW 21/2025), Syrien, S. 8 f;
-https://www.unhcr.org/at/news/medienmitteilungen/unhcr-mahnt-zu-zurueckhaltung-bei-rueckfuehrungsbestrebungen-von-syrischen, 19.12.2024;
-https://www.unhcr.org/at/news/aktuelle-meldungen/statement-zur-aussetzung-von-asylantraegen-von-syrerinnen-und-syrern, 11.12.2024;
-https://www.unhcr.org/at/news/aktuelle-meldungen/stellungnahme-des-un-fluechtlingshochkommissars-zur-situation-syrien, 10.12.2024;
-Iran Update, 30.12.2024 | Institute for the Study of War;
-Syria situation: Crisis Regional Flash Update #28 | Global Focus, 22.05.2025;
-EUAA: Syria Country Focus, März 2025 (unter Berücksichtigung jener von Juli 2025);
-EUAA: Interim Country Guidance, Syria, 20.06.2025.
-Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], 21.03.2025;
-Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2], 24.02.2023;
Aktuelle Situation in Syrien – nach Sturz des Assad-Regimes
Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
[Die Transformation der syrischen Politik ist noch nicht abgeschlossen und es wurden bereits Änderungen für März 2025 angekündigt. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).
In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025).
Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW 24.3.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA 23.3.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW 24.3.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA 23.3.2025).
Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden (Almodon 8.1.2025). Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt (AlHurra 3.3.2025). Am 29.12.2024 sagte ash-Shara' in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige (Arabiya 29.12.2024). In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. (Economist 3.2.2025). Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde (NYT 30.12.2024). Ash-Shara' hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara' bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt (ISW 19.12.2024).
Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise: 1. Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed ash-Shara', zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Arabische Sozialistische Ba'ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat (AJ 31.1.2025a). Die Ba'ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Bashar al-Assad stellte nach eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen nach Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba'ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht (Tagesschau 12.12.2024). Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben (AP 30.12.2024). Am 11.2.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, Damaskus die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konflikts gebildeten Institutionen „aufzulösen“. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an ash-Shara's Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren (FR24 12.2.2025). Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat man nur Geringschätzung (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara', seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI 9.12.2024). Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025). [Informationen zu ethnischen und religiösen Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).
Anfänglich drängten die Vereinten Nationen (VN) auf eine Rückkehr zum lange stagnierenden politischen Übergang auf der Grundlage der Resolution 2254 (National 9.12.2024). Die 2015 verabschiedete Resolution 2254 des Sicherheitsrates, die einen politischen Übergang in Syrien durch Verhandlungen zwischen der Regierung des gestürzten Regimes und der Opposition forderte, ist inzwischen gegenstandslos geworden, da das Regime, mit dem verhandelt werden sollte, gestürzt ist (AJ 28.12.2024a). Ash-Shara' sieht keine Notwendigkeit mehr für den Arbeitsmechanismus der Vereinten Nationen in Syrien und macht keinen Hehl aus seiner mangelnden Bewunderung für den UN-Gesandten Geir Pedersen. Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara' sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte (Akhbar 31.12.2024).
Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft (AJ 15.12.2024a). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen (UN News 12.12.2024). Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt (MEI 9.12.2024).
Das Präsidium der syrischen Übergangsregierung hat einen Beschluss zur Einrichtung einer Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen gefasst, die verwaltungstechnisch und finanziell unabhängig und direkt mit dem Premierminister verbunden ist. Die Behörde für Land- und Seehäfen wird die Generalgesellschaft des Hafens von Tartus, die Generalgesellschaft des Hafens von Latakia, die Generaldirektion der Häfen und andere umfassen, erklärte das Präsidium in einer separaten Entscheidung und ernannte Qutaiba Ahmad Badawi zum Leiter der Behörde. Die neue Behörde wird die Ein- und Ausfahrt von Passagieren und Fracht und alles, was diese Aufgabe erleichtert, überwachen und organisieren, sagte sie. Die Behörde wird auch die Seeschifffahrt, die kommerziellen maritimen Angelegenheiten, die Häfen und den Seeverkehr beaufsichtigen und die für ihre Arbeit notwendigen kommerziellen Schiffe und Immobilien besitzen und leasen (LBCI 1.1.2025).
Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte (TWI 28.2.2025). Südsyrien wird von einer halbunabhängigen Struktur in Suweida zusammen mit ehemaligen Oppositionsgruppen in Dara'a kontrolliert (MEI 19.12.2024). Im Euphrat-Tal ist die Loyalität der sunnitischen Stämme gegenüber HTS weniger sicher, während in Dara'a die vom ehemaligen Rebellen Ahmad al-'Awda und anderen südlichen Fraktionen kontrollierten Truppen sich der Integration in die neue syrische Armee widersetzen (TWI 28.2.2025). Anfang Jänner 2025 hinderten lokale Gruppierungen, die in der Provinz Suweida operieren, einen Militärkonvoi der DMO an der Einfahrt in die südsyrische Provinz. Quellen erklärten gegenüber Al Jazeera, dass die Entscheidung auf Anweisung des geistlichen Oberhaupts der monotheistischen Gemeinschaft der Drusen, Hikmat al-Hijri, getroffen wurde, der betonte, dass keine militärische Präsenz von außerhalb der Provinz erlaubt sei. Die Quellen erklärten, dass der Militärkonvoi in die mehrheitlich drusische Provinz Suweida kam, ohne sich vorher mit den lokalen Gruppierungen in der Provinz abzustimmen (AJ 1.1.2025a). Etana zufolge soll die HTS zunehmend versucht haben, ihre Macht und militärische Reichweite in der gesamten Provinz Dara'a und im weiteren Süden Syriens auszunutzen, was zu Spannungen mit Ahmad al-'Awda führte. In intensiven Verhandlungen im Gebäude des Gouvernements Dara'a wurde die Auflösung sowohl des 5. Korps als auch der Gruppen von Ahmad al-'Awda (die einst die 8. Brigade des 5. Korps bildeten) sowie anderer ehemaliger Oppositionsgruppen aus der Stadt Dara'a und at-Tafas angestrebt. Während HTS die Integration aller ehemaligen Oppositionsgruppen unter einem neuen Verteidigungsministerium nach al-Assad anstrebt, wuchs der Druck auf al-'Awda, der sich unter den bisherigen Bedingungen gegen die Auflösung gewehrt hatte (Etana 17.1.2025). Am 13.4.2025 gab die Gruppierung dem politischen und militärischen Druck schließlich nach und ihre Auflösung bekannt. Die Waffen werden an die Regierung übergeben (National 14.4.2025), schwere Waffen wurden von den Sicherheitskräften der Regierung beschlagnahmt (Etana 16.4.2025). [Weitere Informationen zu den Gruppierungen in Südsyrien sowie zu ihrer Entwaffnung finden sich in den Kapiteln Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Ash-Shara's politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht (TWI 28.2.2025).
Ahmed ash-Shara' wurde 1982 (Rosa Lux 17.12.2024) als Ahmed Hussein ash-Shara' in Saudi-Arabien als Kind syrischer Expatriates geboren. Ende der 1980er-Jahre zog seine Familie zurück nach Syrien (NYT 12.12.2024). Als junger Mann radikalisierte er sich während der blutigen zweiten Intifada, als die israelische Regierung auf palästinensische Selbstmordattentate mit brutaler Gewalt antwortete. Auch der 11.9.2001 prägte ihn (Rosa Lux 17.12.2024). Er ging 2003 in den Irak, um sich al-Qaida anzuschließen und gegen die US-Besatzung zu kämpfen. Arabischen Medienberichten und US-Beamten zufolge verbrachte er mehrere Jahre in einem amerikanischen Gefängnis im Irak. Zu Beginn des Bürgerkriegs tauchte er in Syrien auf und gründete die Jabhat an-Nusra, aus der sich schließlich Hay'at Tahrir ash-Sham entstand (NYT 12.12.2024). 2003 nahm er den Kriegsnamen Abu Mohammad al-Jolani an (Rosa Lux 17.12.2024). In einem vor einigen Jahren mit dem US-amerikanischen Sender PBS geführten Interview gab ash-Shara' zu, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien finanzielle Unterstützung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) erhielt, der zu diesem Zeitpunkt weite Teile des Iraks und Syriens besetzt hielt (DW 18.12.2024). Im Januar 2017 gründete er mit der HTS ein neues Bündnis verschiedener islamistischer Milizen, das sich dezidiert von der dschihadistischen al-Qaida und ihrem Ziel eines globalen Dschihads gegen den Westen lossagte (Rosa Lux 17.12.2024). Seit dem Bruch mit al-Qaida haben er und seine Gruppierung versucht, internationale Legitimität zu erlangen, indem sie globale dschihadistische Ambitionen ablehnten und sich auf eine organisierte Regierungsführung in Syrien konzentrierten (NYT 12.12.2024). 2013 setzten die USA ihn auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten (Rosa Lux 17.12.2024).
Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (AJ 29.1.2025). [Details zum Aufbau dieser Armee finden sich in den Kapiteln Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen auf fast der gesamten syrischen Landkarte, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu Gruppierungen, die sich aus lokalen und religiösen Gruppierungen zusammensetzten. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte, die ihnen bis 2018 schwere Verluste zufügten. Danach wurden viele Gruppierungen aufgelöst. Andere übersiedelten unter russischer Schirmherrschaft im Rahmen von Abkommen nach Nordsyrien oder blieben auf der Basis von "Versöhnungsabkommen" unter russischer Schirmherrschaft und Garantien bzw. direkten Abmachungen mit dem Assad-Regime weiter bestehen. Im Zuge der Kampfhandlungen im Spätherbst 2024 schienen die Oppositionskämpfer gut organisiert zu sein und arbeiteten in einem Bündnis unter dem Namen Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) zusammen (Asharq 9.12.2024). Für die Großoffensive "Abschreckung der Aggression", die am 17.11.2024 startete und zum Sturz des Präsidenten al-Assad führte, hatten sich die Rebellen monatelang vorbereitet (NYT 1.12.2024). Im Laufe des vergangenen Jahres entwickelten die Kämpfer eine neue Methode, die sich auf die Verwendung von Drohnen stützte (Guardian 8.12.2024). Von den ersten Tagen der Offensive an veröffentlichte die von den Rebellen geführte DMO mehrere Videos von Angriffen auf Militärfahrzeuge und Versammlungen von Soldaten des syrischen Regimes mit sogenannten Shaheen-Drohnen, die eine große Effektivität und Genauigkeit beim Treffen der Ziele zeigten. Für diese Drohnen wurden eigens die Shaheen-Bataillone geschaffen (AJ 10.12.2024). Diese Bataillone sind für ihr hohes Maß an Fachwissen und ihre Präzision bekannt. Sie sollen von Offizieren aus Osteuropa ausgebildet worden sein (IndepAr 5.12.2024). Für die Ausbildung soll die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sogar eine eigene Drohnenakademie betrieben haben (LF 13.12.2024). Zum ersten Mal in der Geschichte des Syrienkonflikts war die bewaffnete Opposition nun in der Lage, den Luftraum zu kontrollieren (IndepAr 5.12.2024). Die verschiedenen Drohnentypen trugen dazu bei, eine Art Gleichgewicht im Luftraum zu erreichen, gemeinsam mit der Tatsache, dass die Russen den Großteil ihres Luftarsenals aus Syrien abgezogen hatten, weil sie mit dem Krieg in der Ukraine beschäftigt waren (AJ 10.12.2024). Die Drohnen, die in niedriger Höhe fliegen, greifen Fahrzeuge und gepanzerte Fahrzeuge an, feuern Raketen auf Soldaten ab, oder es sind Selbstmorddrohnen, die sich schnell auf Fahrzeuge und Panzer stürzen und sich sofort mit jedem Objekt, das mit ihnen kollidiert, in die Luft sprengen. Einer Warnung Russlands zufolge soll die HTS über mehr als 250 fortschrittlicher Drohnen verfügt haben. Gerüchten zufolge unterhielt die HTS im Nordwesten Syriens eine Fabrik zur Herstellung von Drohnen mit Düsentriebwerken und Sprengbomben gemeinsam mit ausländischer Unterstützung (IndepAr 5.12.2024), wie beispielsweise durch uigurische Ingenieure der Turkistan Islamic Party (TIP, die aus Dschihadisten besteht, die aus China stammen und sich im ländlichen Latakia und Idlib niedergelassen haben). Sie beaufsichtigen die Herstellung der Drohnen für ein monatliches Gehalt von bis zu 4.000 Dollar (Nahar 29.11.2024). Die Entwicklung dieser Waffen soll in kleinen Werkstätten, untergebracht in Garagen, Häusern, ehemaligen Schulgebäuden, Lagerhäusern und anderen Orten, die schwer zu entdecken sind, passiert sein (LF 13.12.2024). HTS hat eine komplexe Infrastruktur aufgebaut, um den Einsatz von Drohnen zu ermöglichen. Dazu gehört auch der Einsatz von 3-D-Drucktechnologie zur Herstellung von Teilen, die nicht ohne Weiteres aus kommerziellen Quellen bezogen werden können (LF 13.12.2024).
Der Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) fehlt es an ausreichendem Personal, um das ganze Land zu verwalten und die Posten zu bemannen. Es werden entweder andere Gruppierungen mit an Bord geholt werden müssen, oder möglicherweise auch ehemalige Soldaten (PBS 16.12.2024). Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppierungen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Associated Press berichtete am 16.12.2024, dass Polizeikräfte des Assad-Regimes verschwunden sind und an ihre Stelle Polizeikräfte der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Gouvernements - SSG) - der von der HTS geführten Regierung, die bis zum Sturz al-Assads in Idlib regierte - getreten waren. Sie bearbeiten Fälle von kleineren Diebstählen und Straßenkrawalle (AP 15.12.2024b). Die Polizisten der SSG sollen 4.000 Mann stark sein, wobei die Hälfte davon weiterhin in Idlib operiere, während die andere Hälfte in Damaskus und anderen Teilen Syriens für Ordnung sorgen. Obwohl manche von ihnen religiöse Symbole tragen, ließen sie andersgläubige Minderheiten weitgehend in Ruhe (AP 15.12.2024b).[Weiterführende Informationen zur Behandlung von Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024) sowie Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad Regimes (seit 8.12.2024).] Die Kräfte, die Syriens neuem Machthaber zur Verfügung stehen, sind unzureichend. Die 30.000 Mann starke HTS ist nun über das ganze Land verteilt (Economist 5.3.2025). In Damaskus ist in den wichtigsten Bereichen nur Militärpersonal der HTS zu sehen, das ein Gefühl der Sicherheit vermittelt und versucht, den Verkehr zu regeln – allerdings mit begrenztem Erfolg. Dies ist nicht nur eine Folge der begrenzten Kapazitäten der HTS, die nun an ihre Grenzen stoßen, da sie ein ganzes Land und nicht nur einen Teil einer Provinz verwalten müssen. Es ist auch ein Symptom für den abrupten Zusammenbruch der traditionellen Sicherheitsstrukturen. In den meisten Städten wurden in den ersten Tagen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes Polizeistationen und Gerichte geschlossen, und Diebstähle – sowohl von Autos als auch von Häusern – nahmen aufgrund des Mangels an neu ausgebildeten Polizisten zu (AGSIW 4.3.2025). Während des Umsturzes am 8.12.2024 wurden die meisten Polizeistationen in Damaskus von Plünderern verwüstet, wobei Ausrüstung und Unterlagen geplündert oder zerstört wurden. Die Polizei gab an, dass die Hälfte der etwa 20 Polizeistationen inzwischen wiedereröffnet wurde, aber sie jeweils nur mit zehn Beamten besetzt sind, die größtenteils aus Idlib kommen. Zuvor waren es 100 bis 150 Mann (REU 23.1.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei regeln Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). HTS hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (auch: General Security) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Die Abteilung für militärische Operationen hat auch Einheiten im ganzen Land eingesetzt, um die überlastete Allgemeine Sicherheit zu unterstützen und weitere Sicherheitslücken zu schließen. DMO-Einheiten führen gezielte Razzien gegen bewaffnete Zellen durch, halfen anfangs bei der Überwachung von Städten und besetzten zeitweise Kontrollpunkte. Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und auf Kontrollpunkte und Stützpunkte beschränkt, wo sie durch wachsende lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Am problematischsten waren die ausländischen Kämpfergruppen innerhalb der Eliteeinheit Rote Brigaden [mehr dazu s. unten Anm.] von DMO und HTS, die viele der Razzien der neuen Regierung anführt (MEI 21.1.2025). Die Sicherheitskräfte des alten Regimes wurden aufgelöst. Frühere Versprechen, die Polizei auf ihre Posten zurückzurufen, wurden nicht eingehalten. Die Menschen wurden aufgefordert, sich erneut auf ihre Stellen zu bewerben, aber das Verfahren ist undurchsichtig und soll Alawiten abschrecken. Ash-Shara' hat sich größtenteils an die Sicherheitskräfte seiner Verwaltung in Idlib gewandt, um den Personalmangel auszugleichen. Erfahrene Offiziere des alten Regimes sind jetzt Taxifahrer. In diesem Vakuum stellen die örtlichen Gemeinden ihre eigenen Bürgerwehren zusammen (Economist 5.3.2025).
Ash-Shara' versprach, dass die bewaffneten Gruppierungen und Milizen entwaffnet würden (HB 16.12.2024), und kündigte an, dass die bewaffneten Gruppierungen aufgelöst und die Kämpfer ausgebildet werden, um in die Reihen des Verteidigungsministeriums einzutreten. Sie werden dem Gesetz unterworfen sein (DW 17.12.2024). Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Für diesen Prozess wurde der Oberste Ausschuss für die Regulierung der Streitkräfte eingerichtet, der Waffen, Technologie, Militärstützpunkte und Personal überwachen soll. Ein Ausschuss von Offizieren entwirft derzeit die Struktur der neuen syrischen Armee. Die Regierung hat klargestellt, dass alle militärischen Fraktionen aufgelöst und in staatliche Institutionen integriert werden (TNA 3.2.2025). Der Prozess der Bildung einer neuen Armee für Syrien wird auf der Vereinigung mehrerer bewaffneter Gruppierungen beruhen, die über das ganze Land verteilt sind. Einige dieser Gruppierungen waren in Nord- und Westsyrien aktiv, während andere ihren Einfluss auf Südsyrien konzentriert haben, wie die Achte Brigade unter der Führung des ehemaligen Oppositionskommandeurs Ahmad al-'Awda oder andere Formationen, die in der drusischen Mehrheitsprovinz Suweida eingesetzt werden. Diese Formationen, die sich in der nächsten Phase zu einer einzigen Armee vereinigen sollen, sind jedoch über ihre Visionen und Ziele sowie darüber, woher sie Unterstützung erhalten, zerstritten (AlHurra 12.2.2025). Die HTS verhandelte mit Einheiten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (SAA) über die Zusammenlegung und Integration in eine neue syrische Armee (ISW 16.12.2024). Der neue syrische Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte für deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln. Die zwei größten drusischen Fraktionen aus der südlichen syrischen Provinz Suweida haben daraufhin ihre Bereitschaft erklärt, sich der neuen syrischen Armee anzuschließen (AlHadath 7.1.2025). Die richtungsweisende Entscheidung, die bewaffneten Gruppierungen unter einer einzigen nationalen Armee zusammenzufassen, wurde während eines hochrangigen Treffens in Damaskus formalisiert. Die neu vereinte Truppe wird dem Verteidigungsministerium unterstellt sein und darauf abzielen, die militärische Führung zu zentralisieren und die Ordnung wiederherzustellen. Das Abkommen umfasst nicht alle Fraktionen. Gruppierungen, die in südlichen Regionen wie Dar'aa, Quneitra und Suweida operieren, sowie in at-Tanf stationierte, von den USA ausgebildete Truppen bleiben außerhalb des Geltungsbereichs. Auch die kurdisch dominierten SDF fallen nicht unter das Abkommen. Pläne für eine umfassendere Integration sollen nach dem Ende der Amtszeit der Übergangsregierung im März umgesetzt werden (TR-Today 8.1.2025). Dem syrischen Verteidigungsminister zufolge waren die bewaffneten Gruppen bereit, sich der neuen Militärstruktur anzuschließen. Das syrische Verteidigungsministerium berichtete, dass die neue syrische Regierung mit Vertretern von mehr als 60 bewaffneten Gruppierungen zusammengetroffen sei, die sich bereit erklärt hätten, sich in das neue Verteidigungsministerium zu integrieren. Es wurde ein Ausschuss eingerichtet, um eine einheitliche Datenbank der Streitkräfte zu erstellen, die Informationen über die Humanressourcen (Offiziere, Unteroffiziere, Soldaten und akademisches Personal) und über militärische Vermögenswerte (Hauptquartiere, Technologie und Waffen) enthalten soll. Die Informationen würden der Führung des Verteidigungsministeriums vorgelegt, gefolgt von Treffen mit den bewaffneten Organisationen, um die Struktur der Sicherheitskräfte festzulegen und Kommandeure zu ernennen (MAITIC 23.1.2025). Die Bewegung der syrischen Oppositionsfraktionen gegen Assad war schon immer zersplittert, und es gibt eine lange Geschichte von gescheiterten Vereinigungsprojekten, sowohl im Norden als auch im Süden des Landes. Nach dem Sturz von al-Assad hat sich die Lage geändert, aber die Probleme sind nicht völlig verschwunden (AlHurra 12.2.2025). Der Übergangsregierung ist es gelungen, von bewaffneten Gruppen im ganzen Land (mit Ausnahme von Suweida) vorsichtige Zugeständnisse zu erwirken. Die Bildung einer Süddivision deutet darauf hin, dass sie an einer vorübergehenden Lösung gegenüber dem geschäftsführenden Verteidigungsministerium interessiert ist: Bisher scheinen nicht zu HTS gehörende bewaffnete Gruppen bereit zu sein, mit dem Ministerium zusammenzuarbeiten, ohne jedoch ihre Organisationsstrukturen und geografischen Einflusszonen aufzugeben oder sich entwaffnen zu lassen. Tatsächlich werden die Brigaden der Süddivision die Spaltungen, die den Süden seit Jahren prägen – zwischen dem östlichen und westlichen Dara'a, zwischen Dara'a und Suweida und zwischen konkurrierenden Gruppierungen untereinander – aufrechterhalten (Etana 22.2.2025). Obwohl ash-Shara' Fortschritte bei der Bildung eines Verteidigungsministeriums nach al-Assad unter der Kontrolle der von HTS geführten Behörden in Damaskus signalisiert hat, gibt es über Erklärungen gegenüber den Medien und Diplomatenbesuchen hinaus kaum Anzeichen für praktische Fortschritte. Da es keinen transparenten Plan für die Bildung eines neuen Verteidigungsministeriums gibt, haben ehemalige Oppositionsfraktionen ihre Waffen nicht abgegeben (Etana 10.1.2025). Übergangspräsident ash-Shara' und Verteidigungsminister Abu Qasra haben sich noch nicht mit den Einzelheiten befasst, wie diese Armee von innen aussehen wird und ob das neue syrische Verteidigungsministerium in der Lage ist, eine vollständige Harmonie zwischen den Fraktionen und Kämpfern zu erreichen (AlHurra 12.2.2025). [Informationen zur neuen syrischen Armee finden sich auch im Kapitel Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zur Eingliederung der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) finden sich im Unterkapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Sicherheitsbehörden in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Anm.]
Am 29.1.2025 wurde die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter auch die HTS (Sky News 31.1.2025). Einem Journalisten von Sky News zufolge sind viele Gruppierungen, die HTS unterstützten, bereits Teil der Allgemeinen Sicherheit (General Security Force) geworden und tragen alle einheitliche schwarze Uniformen und Kampfanzüge (Sky News 13.2.2025). Die General Security war die wichtigste Polizeitruppe der HTS im Nordwesten Syriens und ist nun zur Gendarmerie der Übergangsregierung in ganz Syrien geworden, um das Sicherheitsvakuum nach dem Sturz des Regimes zu füllen (ISW 16.4.2025). Bereits am 28.1.2025 wurde berichtet, dass sich die der al-Qaida nahestehende Gruppierung Hurras ad-Din aufgelöst hatte. 2018 geriet die Gruppierung mit der HTS in Konflikt, nachdem sich Letztere von der al-Qaida losgesagt und ihren Namen geändert hatte (Araby 28.1.2025). Die verschiedenen Gruppierungen in Südsyrien, darunter die von Russland unterstützte 8. Brigade in Dara'a und drusische Milizen in Suweida, haben bestimmte Bedingungen für den Beitritt zu einer nationalen Armee festgelegt. Dazu gehören die Einrichtung einer wirklich repräsentativen Regierung, eine neue Verfassung und ein nicht konfessionsgebundenes Militär. Diese Forderungen unterstreichen das tief sitzende Misstrauen gegenüber einer zentralisierten Autorität und den Wunsch nach lokaler Autonomie, was die Aufgabe der Armeevereinigung weiter erschwert (DNewsEgy 3.2.2025). Bisher ist es gelungen, die von der Türkei unterstützten Gruppierungen in den nördlichen Teilen Syriens aufzulösen (NLM 25.2.2025). Militärangehörige, darunter hochrangige Offiziere, sagten, dass einige Oppositionsfraktionen weiterhin in den Formationen operieren, die sie vor dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember genutzt haben, während gleichzeitig eine schrittweise Übergabe an Brigaden unter der Führung von Damaskus stattfindet, um eine neue Armee aufzubauen (National 21.2.2025).
Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 15:46
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu "Versöhnungszentren" finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025)
Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara' hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll (DNewsEgy 3.2.2025). Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln (Arabiya 6.1.2025b). Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) (MAITIC 9.1.2025). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren (UNSC 7.1.2025). Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein (Al Majalla 24.1.2025). Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird. Dazu gehören Fragen in Bezug auf Brigaden, Divisionen und kleine Formationen sowie Fragen in Bezug auf die Art der Bewaffnung, ihre Form und die Art der Mission. (AlHurra 12.2.2025). [Details zur neuen syrischen Armee und der Entwaffnung bewaffneter Gruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.]
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara' hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (UNSC 7.1.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya 10.2.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (Enab 12.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara'a in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (FDD 28.1.2025).
Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025).
Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
[Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman 9.2.2025). Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (Standard 23.1.2025). Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt (Etana 22.2.2025). Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (UN News 12.2.2025).
In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet (Etana 22.2.2025). Das Middle East Institute berichtet auch von eindeutig sektiererischen Verstößen, wie die Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch zwei sunnitische Zivilisten und Fälle von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, dass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten scheinen. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) (MEI 21.1.2025). [Weiterführende Informationen zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) und Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha [Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen Anm.] befindet (MEI 21.1.2025).
Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten (FR24 1.3.2025). In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft (SOHR 24.2.2025b). Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime-Gruppen auf Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit in Rif Dimashq, Ost-Dara'a und West-Homs. Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten von Deir ez-Zour mehrere Operationen durchgeführt (Etana 22.2.2025). Während Zehntausende auf die Initiative der Versöhnungsprozesse eingingen, lehnten bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln sie ab, vor allem an der syrischen Küste, wo hohe Offiziere des Assad-Regimes stationiert waren. Im Laufe der Zeit flohen diese Gruppierungen in die Bergregionen und begannen, Spannungen zu schüren, die Lage zu destabilisieren und sporadische Angriffe auf die Regierungstruppen zu verüben (AJ 10.3.2025c). Bis Anfang März 2025 beschränkten sich solche Übergriffe auf kleine Ausbrüche von willkürlicher Selbstjustiz und waren nicht Teil von groß angelegter, organisierter Gewalt. Am 6.3.2025 jedoch überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden) (TWI 10.3.2025). Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als "Militärrat für die Befreiung Syriens" bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen (FT 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner (TWI 10.3.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian 10.3.2025). Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moscheen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren (Sky News 9.3.2025a). Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben (C4 9.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen (Guardian 10.3.2025). Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten (TWI 10.3.2025). Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha zum Leiter der Militärbrigade der Provinz Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. [Weitere Informationen über Rebellengruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Die Bewaffneten, die die Massaker verübten, seien keine Bewohner der syrischen Küste, sondern stammten aus anderen Gouvernements und seien teilweise ausländischer Herkunft wie Usbeken, Tschetschenen und zentralasiatische Kämpfer (Sky News 9.3.2025a). Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten (Sky News 9.3.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt. Er betonte, dass die öffentlichen Einrichtungen ihre Arbeit wieder aufnehmen können, um die Rückkehr zum normalen Leben vorzubereiten, und dass die Sicherheitskräfte weiter daran arbeiten werden, die Stabilität und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten (SANA 10.3.2025a). Der Gouverneur von Tartus betonte am 9.3.2025, dass die Provinz nach dem Sieg über die Überreste des untergegangenen Regimes eine allmähliche Rückkehr ins öffentliche Leben erlebt (SANA 9.3.2025a). In den meisten Vierteln der Stadt Latakia hat am 10.3.2025 das normale Leben wieder begonnen, nachdem die Angriffe der Überreste des ehemaligen Regimes vereitelt und die Sicherheit in der Stadt wiederhergestellt wurde (SANA 10.3.2025b). Nach der Ankündigung der Regierung in Damaskus über den Abschluss der Sicherheitskampagne an der syrischen Küste stürmten Gruppen von bewaffneten Männern, die dem Verteidigungsministerium angehören, die Stadt Harison in der Umgebung von Baniyas, wo sie Häuser und Eigentum von Zivilisten plünderten und in Brand setzten (SOHR 10.3.2025c). Die Lage in den Städten mag stabiler sein, aber in ländlicheren Gegenden finden abseits der Medien eklatante Rechtsverletzungen statt. Die Zwangsumsiedlungen gehen weiter (Sky News 9.3.2025a).
Die Zahl der Todesopfer der Kämpfe variierte stark (Guardian 9.3.2025). Laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR), das umfassende Dokumentationsstandards anwendet und als unabhängig gilt, haben Anhänger des Assad-Regimes 383 Menschen getötet, darunter 211 Zivilisten und 172 syrische Sicherheitskräfte, während syrische Sicherheitskräfte 396 Menschen getötet haben, darunter Zivilisten und entwaffnete Kämpfer (Guardian 10.3.2025). Syrische Sicherheitsquellen gaben an, dass mehr als 300 ihrer Mitglieder bei Zusammenstößen mit Angehörigen der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee, bei koordinierten Angriffen und Hinterhalten auf ihre Streitkräfte getötet wurden (Sky News 9.3.2025b). Es wurden Massengräber mit Dutzenden von toten Mitgliedern gefunden (AJ 9.3.2025). Die syrischen Sicherheitskräfte töteten 700 ehemalige Soldaten und bewaffnete Männer, die dem ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad treu ergeben waren, oder sogenannte Regimeüberreste (Arabiya 9.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Darüber hinaus wurden 125 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 150 alawitische Kämpfer getötet (Sky News 9.3.2025a). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). Laut der Vereinten Nationen kam es zu Tötungen ganzer Familien (UN News 9.3.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zog am 11.3.2025 Bilanz und verzeichnete eine Gesamtzahl von 1.093 Todesopfern vom Eintreffen bewaffneter Männer zur Unterstützung der Sicherheitskräfte bis zum 11.3.2025. Insgesamt wurden 44 Massaker verübt (SOHR 11.3.2025). Eine nicht näher genannte Beobachtungsgruppe verzeichnete der BBC zufolge mehr als 1.500 Todesopfer, darunter 1.068 Zivilisten (BBC 10.3.2025). Laut Aussage des Leiters von SOHR wurden Zehntausende Häuser geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). Ein Freiwilliger der syrischen NGO Weißhelme (White Helmets) berichtete, dass seine Organisation am 5.3.2025 auf mehr als 40 Brände im Küstengebiet reagieren musste, bevor in der darauffolgenden Nacht die Schießerei begonnen hatte. Es wurde auch einer der Krankenwagen der Weißhelme angegriffen, ebenso das Krankenhaus und Kontrollpunkte (C4 9.3.2025). [Weitere Informationen zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Diese Eskalation war nicht auf Latakia im Westen Syriens beschränkt, denn auch in anderen Gebieten am Rande der Hauptstadt Damaskus und in Dara'a kam es zu bewaffneten Zusammenstößen (AlHurra 8.3.2025). Unbekannte bewaffnete Männer in einem Auto warfen am 10.3.2025 Granaten und eröffneten das Feuer mit Maschinengewehren auf das Hauptquartier der allgemeinen Sicherheitskräfte im Stadtteil al-Mezzeh in Damaskus. Es kam zu Zusammenstößen zwischen den Angreifern und den Sicherheitskräften (SOHR 10.3.2025d).
Übergangspräsident ash-Shara' richtete einen dreißigtägigen Untersuchungsausschuss, der die tatsächlichen Geschehnisse untersuchen soll, ein. Im Gegensatz zu den früheren Ernennungen der Übergangsregierung für Ausschüsse, Ministerien und Provinzämter sind die sieben Mitglieder dieses neuen Ausschusses nicht mit HTS oder ihrer Verbündeten in Verbindung gebracht worden (TWI 10.3.2025). Der Ausschuss soll seinen Bericht dem Chef der syrischen Übergangsregierung, Ahmad ash-Shara', spätestens 30 Tage nach der Entscheidung zur Bildung des Ausschusses vorlegen (BBC 9.3.2025a). Er hat zur Aufgabe, die Ursachen, Umstände und Bedingungen aufzudecken, die zu diesen Ereignissen geführt haben, die Verletzungen zu untersuchen, denen die Zivilbevölkerung ausgesetzt war, die Verantwortlichen zu identifizieren, die Angriffe auf öffentliche Einrichtungen und Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und der Armee zu untersuchen, die Verantwortlichen zu identifizieren und diejenigen, die nachweislich an den Verbrechen und Verletzungen beteiligt waren, an die Justiz zu verweisen (SANA 9.3.2025b). Am 9.3.2025 begannen die Behörden, gegen diejenigen vorzugehen, die Gewalttaten gegen Zivilisten begangen hatten. Die syrische Übergangsregierung verhaftete sogenannte undisziplinierte Gruppen, die in den letzten Tagen während der Säuberungsaktionen Sabotageakte begangen hatten. Sie sollen strafrechtlich verfolgt werden, weil sie die Anweisungen des Kommandos missachteten
Relevante Bevölkerungsgruppen
Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 08.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 16:32
[Derzeit liegen keine ausreichenden Informationen zur Lage von Kindern in Syrien vor. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
UNICEF zufolge benötigen 7,5 Millionen Kinder humanitäre Hilfe, 6,4 Millionen benötigen dringend Schutz, weil Unsicherheit und wirtschaftliche Not die Verletzung von Kinderrechten, Angst und Not vertiefen. 3,7 Millionen Kinder benötigen Ernährungshilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule und eine Million weitere Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Dadurch sind sie einem höheren Risiko von Kinderarbeit, Kinderheirat, Menschenhandel sowie Rekrutierung und Einsatz durch Konfliktparteien ausgesetzt. (UNICEF 17.12.2024). Mehr als 650.000 Kinder zeigen Anzeichen von Wachstumsstörungen aufgrund schwerer Unterernährung (OHCHR 3.2.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist das Schicksal von Hunderten von Kindern, die nach der Verhaftung ihrer Eltern verhaftet oder in Waisenhäuser gebracht wurden, weiterhin unklar. Das Medienbüro des syrischen Ministeriums für Soziales und Arbeit teilte mit, dass es mehrere geheime Bücher gefunden habe, die von den Sicherheitsbehörden während der Herrschaft al-Assads verschickt wurden und die die Überführung einer Reihe von Kindern in Waisenhäuser betreffen. Einige Mitarbeiter von Waisenhäusern haben zugegeben, dass eine Reihe von Kindern zu ihnen gebracht wurde und dass die Kinder manchmal aufgefordert wurden, die Namen ihrer Eltern zu ändern oder sie als verstorben zu registrieren (Arabiya 12.1.2025b).
Kinder sind der Gefahr von Landminen und Blindgängern in besonderem Maße ausgesetzt. Oft werden Blindgänger mit Spielzeug verwechselt oder stellen Gegenstände dar, die Kinder neugierig machen. Seit 2020 sind mehr als 1.260 Kinder durch Kampfmittelreste getötet worden (UNICEF 17.12.2024). In den letzten neun Jahren passierten 422.000 Zwischenfälle mit Blindgängern, bei der Hälfte davon waren Kinder involviert. 2024 wurden 116 Kinder durch nicht explodierte Munition oder Minen getötet oder verletzt. Blindgänger sind die Hauptursache für Opfer unter Kindern. Schätzungen zufolge sind fünf Millionen Kinder im ganzen Land gefährdet (UN News 14.1.2025).
Bildung und Schulen
Über zwei Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und viele Schulen wurden zerstört oder beschädigt (UNESCWA 26.1.2025). Der Bildungssektor steht aufgrund der Zerstörung der Infrastruktur und des wirtschaftlichen Drucks vor erheblichen Hindernissen, was zu hohen Abbrecherquoten führt, insbesondere bei Mädchen. Viele Familien ziehen es vor, anstatt ihre Kinder zur Schule zu schicken, sie arbeiten zu lassen, um mit der wirtschaftlichen Not fertig zu werden. 35 % der Kinder im schulpflichtigen Alter besuchen keine Schule, was durch die Zerstörung der Infrastruktur und den wirtschaftlichen Druck noch verschärft wird. Das bedeutet, dass mehr als 2,4 Millionen Kinder keine Bildungschancen haben, während mehr als eine Million Kinder einem ähnlichen Risiko ausgesetzt sind (IHH 10.1.2025).
Flüchtlingskinder sehen sich großen Hindernissen für den Schulbesuch gegenüber, darunter überfüllte Lager, unzureichende Ressourcen und begrenzter Zugang zu Schulmöglichkeiten (UNESCWA 26.1.2025). Die Mehrheit der Lager in Nordwestsyrien, in den Gouvernements Aleppo und Idlib haben keine Schule. Meistens aufgrund einer niederen Anzahl an Lagerbewohnern in einigen Lagern gibt es möglicherweise alternative Bildungsprogramme oder die Kinder pendeln zur Schule in nahe gelegene Städte. Nur 40 % der Schulen verfügen über ausreichend Trinkwasser. Andererseits verfügen nur 35 % über ausreichend Toilettenwasser. Die Studie ergab eine vielfältige Bildungslandschaft in Lagerschulen, wobei die meisten den ersten und zweiten Zyklus der Grundbildung anbieten und nur sehr wenige bis zur Sekundarstufe reichen, was dazu führt, dass viele Schüler im Sekundarschulalter Schulen außerhalb der Lager besuchen (ACU 30.6.2024).
Das Bildungsministerium unter der Leitung des neu ernannten Ministers al-Qadri kündigte am 1.1.2025 umfassende Reformen des nationalen Lehrplans an, die eine breite Debatte ausgelöst haben. Die vorgeschlagenen Reformen, die alle Bildungsstufen betreffen, beinhalten erhebliche Überarbeitungen, wie die Streichung von Inhalten, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, die Umformulierung von Passagen über Götter in Geschichte- und Philosophiebüchern, die Umschreibung oder Streichung des Fachs Englisch, das Ersetzen des Fachs "Nationale Bildung" durch das Fach "Islamische oder Christliche Religionslehre" (TNA 2.1.2025b). Die abgeänderten Lehrpläne sollen bestehen bleiben, bis Fachausschüsse gebildet werden, um die Lehrpläne zu überarbeiten (Sky News 2.1.2025). Im Gouvernement Suweida wurde daraufhin zu Protesten aufgerufen (Tayyar 1.1.2025).
Im Nordosten Syriens in den von den Kurden kontrollierten Gebieten haben über 50.000 Kinder, darunter auch Kinder mit Behinderungen, immer noch keinen Zugang zu Bildung, da ihre Schulen als Notunterkünfte genutzt werden (UNOCHA 30.1.2025).
[Über die Rekrutierung Minderjähriger gibt es derzeit keine Informationen. Die Informationen in diesem Kapitel gehen auf die Zeit vor dem Umsturz am 8.12.2024 zurück. Es kann keine Aussage über deren Aktualität bzw. gegenwärtige Richtigkeit getroffen werden. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Die Rekrutierung von Kindern für Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen verstößt gegen das humanitäre Völkerrecht, das die Rekrutierung oder den Einsatz von Kindern unter 15 Jahren in Konflikten verbietet. Eine solche Rekrutierung oder der Einsatz von Kindern in Konflikten ist ein Kriegsverbrechen gemäß dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Darüber hinaus verbietet das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen unter allen Umständen die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren (HRW 2.10.2024). Die Rekrutierung von Kindern in bewaffneten Konflikten fügt Gemeinschaften und Familien erheblichen Schaden zu. Wenn Kinder in bewaffnete Gruppen gezwungen werden, setzen sie sich nicht nur Gefahren aus und untergraben die Bemühungen um Friedenskonsolidierung. Familien leiden unter der Not, wenn ihre Kinder Gewalt ausgesetzt sind, was zu Angst und Instabilität führt. Die anhaltenden Folgen der Rekrutierung von Kindern tragen zu einem Kreislauf von Traumata bei, der sich auf die allgemeine Entwicklung und das Wohlergehen der Gemeinschaft auswirkt (CCR/YASA 5.2024). In den Jahren des Konflikts und Bürgerkriegs in Syrien haben bewaffnete Gruppen Kinder rekrutiert. Die Zahl der Rekrutierungen Minderjähriger nahm dabei bis 2023 kontinuierlich zu (AP 28.6.2023). In einigen Fällen wurden Kinder zwangsrekrutiert, in anderen Fällen melden sich Minderjährige, weil sie oder ihre Familien das Gehalt benötigen. Einige schlossen sich aus ideologischen Gründen oder aufgrund von Familien- und Stammesloyalitäten an. In einigen Fällen wurden Kinder aus Syrien geschickt, um als Söldner in anderen Konflikten zu kämpfen (AP 28.6.2023). Unter den 25 Parteien, die Berichten zufolge an der Rekrutierung von Kindern beteiligt waren, darunter die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), die Fraueneinheiten (Yekîneyên Parastina Jin - YPJ), die Freie Syrische Armee (Free Syrian Army - FSA), Ahrar ash-Sham und andere bewaffnete Gruppen unter der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), stach die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) durch ihr umfangreiches Engagement bei der Rekrutierung und Ausbildung von Kindern hervor (CCR/YASA 5.2024). Die SNA und die HTS rekrutierten Minderjährige (AP 28.6.2023). Die UN verifizierten 231 Fälle von Rekrutierungen Minderjähriger durch die SDF und den mit ihnen verbundenen Kräften im Jahr 2023 (HRW 2.10.2024).
Die oppositionelle Syrische Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), darunter Ahrar ash-Sham und die Armee des Islam, sowie die mit ihnen verbündeten Gruppierungen und Fraktionen unterzeichneten am 3.6.2024 einen Aktionsplan mit den Vereinten Nationen, um die Rekrutierung und den Einsatz sowie die Tötung und Verstümmelung von Kindern gemäß der Resolution 1539 (2004) des Sicherheitsrats und nachfolgender Resolutionen zu beenden und zu verhindern. Der Aktionsplan gilt auch für alle neuen Gruppierungen, die sich der oppositionellen SNA und den ihr angeschlossenen Gruppierungen nach seiner Unterzeichnung anschließen oder sie verlassen (UNSRCA 3.6.2024).
(a) Auswirkungen von Gewalt auf Kinder
Nach Angaben des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF) wurden in den 13 Jahren des Konflikts rund 25 500 Verstöße gegen Kinder verzeichnet, darunter die Tötung und Verstümmelung von Kindern und die Rekrutierung von Kindern. Nach Angaben des SNHR wurden im Zeitraum vom März 2011 bis zum 10. November 2024 30 293 Kinder getötet, und bis zum 20. November 2024 wurden 5 298 Kinder festgenommen, inhaftiert oder verschwanden gewaltsam. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 27. Dezember 2024 dokumentierte OHCHR Vorfälle, bei denen 212 Kinder in ganz Syrien getötet wurden. Nach dem Regimewechsel gab es weiterhin Berichte über die Tötung von Kindern durch bewaffnete Akteure. Kinder wurden auch weiterhin durch nicht explodierte Sprengkörper geschädigt, wobei im Dezember mindestens 116 und im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 17. Februar 136 Kinder getötet oder verletzt wurden. Im Januar 2025 warnte UNOCHA, dass "schwere Verstöße gegen Kinder nach wie vor ein großes Problem darstellen, einschließlich des Risikos, dass sie getötet, verletzt, rekrutiert und bei Konflikten eingesetzt werden.
Im Dezember 2024 benötigten schätzungsweise 7,5 Millionen Kinder in Syrien humanitäre Hilfe und etwa 6,4 Millionen Kinder psychologische Hilfe. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) berichtete, dass Ernährungsunsicherheit und Unterernährung bei Kindern die Gesundheitsrisiken erhöhen. Etwa 506 000 Kinder unter fünf Jahren in Idlib und Aleppo litten an akuter Unterernährung und mehr als 609 000 an Wachstumsstörungen. Die WHO stellte fest, dass die Unterentwicklung in einigen Gouvernements ein „alarmierend hohes Niveau“ erreicht hat. UNOCHA berichtete, dass die Krankenhäuser überfüllt sind und dass psychische Probleme bei Kindern weit verbreitet sind.
(b) Negative Bewältigungsmechanismen
Laut UNOCHA sind Kinderarbeit und Kinderheirat nach wie vor „weitgehend akzeptierte“ Bewältigungsmechanismen für syrische Familien, und ihr Ausmaß ist nach wie vor nicht ausreichend bekannt. Kinder, die auf der Straße lebten, seien der Ausbeutung ausgesetzt und kämen "wegen kleiner und schwerer Straftaten mit dem Gesetz in Berührung".
Ein im Januar 2025 veröffentlichter UNOCHA-Bericht wies darauf hin, dass die Wirtschaftskrise in Syrien das Risiko von Gewalt gegen Kinder unter gefährdeten Bevölkerungsgruppen, einschließlich heranwachsender Mädchen, sowie das Risiko von Kinderarbeit, Kinderheirat und sexueller Ausbeutung weiter erhöht hat.
Ein Bericht der internationalen Nichtregierungsorganisation Welthungerhilfe über die Gouvernements Aleppo und Idlib, in dem der Schutzbedarf auf der Grundlage von im August 2024 erhobenen Daten bewertet wird, ergab, dass sexuelle Gewalt gegen Kinder, insbesondere gegen heranwachsende Mädchen, in verschiedenen Situationen vorkommt, unter anderem zu Hause, in der Schule, am Arbeitsplatz und in Vertriebenenlagern. Dem Bericht zufolge sind Kinderehen sowohl in den Lagern für Binnenvertriebene als auch in den Aufnahmegemeinschaften nach wie vor „weit verbreitet“, wobei die Hauptgründe dafür in erster Linie die Armut in Aleppo und die Bräuche und Traditionen in Idlib sind.
Nach Angaben des USDOS gab es unter der Assad-Regierung Heime für Waisenkinder. In Syrien gab es schätzungsweise 1,2 Millionen Waisenkinder, und laut einem Regierungserlass wurde davon ausgegangen, dass Kinder „bis zum Beweis des Gegenteils muslimisch“ waren und nur adoptiert werden konnten, „wenn das Paar und das Kind dieselbe Religion hatten“. Ein im Dezember 2024 veröffentlichter Bericht des Global Protection Cluster (GPC), eines Netzwerks von NRO, internationalen Organisationen und UN-Agenturen, stellte fest, dass Kinder besonders von fehlenden Dokumenten betroffen sind.
(c) Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppen
In einem am 20. November 2024 veröffentlichten Bericht stellte das SNHR fest, dass in Syrien im Zeitraum von März 2011 bis November 2024 2 395 Kinder zwangsrekrutiert wurden. Im Juni 2024 unterzeichnete der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für Kinder in bewaffneten Konflikten mit der SNA und den mit ihr verbündeten Gruppierungen einen Aktionsplan zur „Beendigung und Verhinderung der Rekrutierung und des Einsatzes sowie der Tötung und Verstümmelung von Kindern“. Außerdem wurde ein Fahrplan für die Umsetzung eines Aktionsplans 2019 zwischen den Vereinten Nationen, den SDF und den Verwaltungen in Nord- und Ostsyrien angenommen, der die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten verbietet. Dennoch wurden weiterhin Fälle von Rekrutierung von Kindern gemeldet, unter anderem durch die SDF und durch eine kurdische Jugendbewegung im Nordosten Syriens. Ende November 2024 dokumentierte SNHR Militäroperationen des ehemaligen Regimes, die darauf abzielten, junge Männer und Jungen zu rekrutieren, um sie in Nordsyrien einzusetzen.
(d) Zugang zu Bildung
Im Januar 2025 waren etwa 2,4 Millionen Kinder in Syrien nicht eingeschult und eine weitere Million war von einem Schulabbruch bedroht. Seit Ende November 2024 wurde der Schulunterricht für rund 230 000 Kinder im Nordosten Syriens aufgrund des anhaltenden Konflikts unterbrochen. Für Kinder, die nicht zur Schule gehen, besteht ein erhöhtes Risiko von Kinderarbeit und Kinderheirat sowie von Menschenhandel und Rekrutierung. In einem Bericht des UNOCHA vom Januar 2025 heißt es, dass über 5 200 Schulen beschädigt sind und ihnen die Ausstattung fehlt. Obwohl der Unterricht kostenlos ist, haben einige Familien negative Krisenbewältigungsmechanismen bevorzugt, die den Schulbesuch der Kinder beeinträchtigen. Im Dezember 2024 berichteten die Vereinten Nationen, dass die Schulen in ganz Syrien zwar wieder geöffnet wurden, die „unbeständige Sicherheitslage“ jedoch den Schulbesuch in einigen Gebieten beeinträchtigte. Der Zugang zu den Schulen wurde durch nicht explodiertes Kriegsmaterial erschwert. Einige Schulen sind nach der Offensive, mit der Präsident Bashar al-Assad am 8. Dezember 2024 gestürzt wurde, zu Unterkünften für neu vertriebene Menschen geworden. Etwa 68 000 Kinder in Aleppo und anderen Gouvernements konnten nicht zur Schule gehen, da viele Schulen als Sammelunterkünfte für Vertriebene genutzt wurden.
Nach Angaben der International Crisis Group haben die Übergangsbeamten im Eiltempo Änderungen am Lehrplan für den islamischen Unterricht vorgenommen. Im Januar 2025 gaben Quellen an, dass die Behörden Änderungen am Lehrplan vornahmen, ohne die Gesellschaft in den Prozess einzubeziehen, und in einigen Fällen Hinweise auf das Assad-Regime durch religiöse Texte ersetzten.
Kinder
Kinder sind verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt, die einer Verfolgung gleichkommen, wie Tötung, Verstümmelung, Ausbeutung, Folter, sexuelle Gewalt, Entführung, Organhandel, häusliche Gewalt, Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen und Zwangsheirat.
Auch wenn die Gefahr, die vom Assad-Regime ausgeht, verschwunden ist, sind andere Verfolgungsakteure wie die Syrische Nationalarmee (SNA), die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), der Islamische Staat im Irak und in der Levante (ISIL) und andere nichtstaatliche Akteure, einschließlich nicht näher bezeichneter bewaffneter Akteure, nach wie vor präsent und aktiv, und es liegen keine Informationen vor, die darauf hindeuten, dass sich ihr Vorgehen gegenüber Kindern geändert hat. Darüber hinaus sind die Täter, die Gewalt gegen Kinder ausüben, auch deren Familienmitglieder, die Gemeinschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen.
Die HTS hatte Kinder zwangsrekrutiert und sie als „menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker“ eingesetzt. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts liegen keine spezifischen Informationen über die Behandlung von Kindern durch die Übergangsverwaltung vor.
Im Dezember 2024 benötigten schätzungsweise 7,5 Millionen Kinder in Syrien humanitäre Hilfe und etwa 6,4 Millionen Kinder psychologische Unterstützung. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage waren Kinderarbeit und Kinderheirat nach wie vor weit verbreitete Bewältigungsmechanismen (siehe auch den Abschnitt über Frauen und Mädchen). Im Januar 2025 gingen etwa 2,4 Millionen Kinder nicht zur Schule und eine weitere Million war von einem Schulabbruch bedroht. Kinder waren auch besonders vom Mangel an Dokumenten betroffen. Kinder von weiblichen Haushaltsvorständen waren einem erhöhten Risiko der Staatenlosigkeit ausgesetzt, da sie ihre Geburten nicht registrieren lassen konnten. Es wurde über Fälle der Rekrutierung von Kindern durch die SDF und die Revolutionäre Jugendbewegung berichtet.
Daraus kann geschlossen werden, dass:
Die gegen Kinder begangenen Handlungen sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (z. B. sexuelle Übergriffe, Entführung, Tötung, einige Formen der Kinderarbeit, Zwangsrekrutierung, Zwangsheirat).
Bei der individuellen Beurteilung der Frage, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem Antragsteller Verfolgung droht, sollten risikorelevante Umstände berücksichtigt werden, wie z. B:
Sozioökonomische Situation: Aufenthalt in Vertriebenenlagern, deren Lebensbedingungen als unmenschlich und lebensbedrohlich beschrieben wurden [Country Focus 2025, 1.3.5]. Kinder, die auf der Straße leben, sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden, und die Kinderheirat kann dazu genutzt werden, wirtschaftliche Not zu überwinden. Kinder, die nicht zur Schule gehen, sind einem erhöhten Risiko von Kinderarbeit und Kinderheirat sowie von Menschenhandel und Anwerbung ausgesetzt [Country Focus 2025, 1.3.6].
Familienstand: Kinder von weiblichen Haushaltsvorständen waren einem erhöhten Risiko der Staatenlosigkeit ausgesetzt, weil sie ihre Geburten nicht registrieren lassen konnten [Country Focus 2025, 1.3.5]. Kinder ohne einen männlichen Verwandten, der bereit und in der Lage ist, sie zu unterstützen, sind besonders gefährdet (siehe auch "EUAA, 4.11.5. Alleinstehende Frauen und von Frauen geführte Haushalte" in Country Guidance: Syrien, April 2024").
Heimatgebiet: Für Kinder, die in kurdisch kontrollierten Gebieten leben, besteht ein besonderes Risiko der Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen. Außerdem wurde der Schulunterricht für rund 230 000 Kinder im Nordosten Syriens unterbrochen, und Schulen in Aleppo und anderen Gouvernements wurden als Sammelunterkünfte genutzt, was den Schulbesuch unmöglich machte. [Länderfokus 2025, 1.3.6]. Siehe auch „EUAA, “4.12.2. Kinderrekrutierung" in Country Guidance: Syrien, April 2024".
5.8. Sicherheitslage und Auswirkungen des Konflikts auf die Zivilbevölkerung nach dem Gouvernement
(a) Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen
Das Gouvernement Aleppo ist in acht Verwaltungsbezirke unterteilt, nämlich Afrin (oder Efrin), Ain AlArab (oder Kobane), Al-Bab, As-Safira, A'zaz (oder Azaz), Jarabulus, Jebel Saman (Bezirk Mount Simeon) und Menbij (oder Manbij), die wiederum in insgesamt 40 Unterbezirke unterteilt sind. Die Hauptstadt ist die Stadt Aleppo. Im März 2025 schätzte die IOM die Bevölkerung des Gouvernements auf 5 184 674 Einwohner, einschließlich Einheimischer, Binnenvertriebener und Rückkehrer aus dem Ausland, und die WHO schätzte sie auf 4 754 560.864 Weitere Hintergrundinformationen über das Gouvernement Aleppo finden sich in Abschnitt 2.2.1. des COI-Berichts der EUAA Syria - Security Situation (Oktober 2024).
(b) Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure
Ende Mai 2025 wurde der südwestliche Teil des Gouvernements Aleppo, der an das Gouvernement Idlib grenzt, vom ISW und der CTP als unter der Kontrolle der Übergangsverwaltung stehend kartiert. Es gab jedoch ein kleines Gebiet westlich von Aleppo-Stadt, in dem Überreste der Pro-Assad-Bewegung weiterhin präsent waren. In den Städten Afrin, A'zaz, Al-Bab und Menbij sowie rund um den Tishreen-Staudamm war die Übergangsverwaltung Berichten zufolge präsent. Die nordwestlichen und nördlichen Teile des Gouvernements, die an die Türkei grenzen, wurden als unter der Kontrolle der von der Türkei unterstützten SNA stehend kartiert, die zusammen mit anderen bewaffneten Gruppierungen formell unter die Kontrolle des Verteidigungsministeriums gekommen ist. Im März 2025 erklärte die Übergangsregierung, dass die bewaffneten Gruppierungen des Landes, einschließlich der SNA, in die syrische Armee integriert worden seien. In der Praxis schien die SNA jedoch nicht vollständig unter dem Kommando und der Kontrolle des neuen syrischen Verteidigungsministeriums zu stehen oder sich aufgelöst zu haben.
(d) Sicherheitsvorfälle
Zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED im Gouvernement Aleppo 1 048 Sicherheitsvorfälle, die höchste Zahl aller Gouvernements (siehe Abbildung 9). Für den Zeitraum zwischen dem 1. März 2025 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED im Gouvernement Aleppo 261 sicherheitsrelevante Zwischenfälle (definiert als Kämpfe, Explosionen/entfernte Gewalt und Gewalt gegen Zivilisten). Davon wurden 129 als Explosionen/entfernte Gewalt, 80 als Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten und 52 als Kämpfe kodiert. Die Mehrzahl der Vorfälle ereignete sich im März (145 Vorfälle).
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(f) Konfliktbedingte Infrastrukturschäden und explosive Kriegsmunitionsrückstände
Nach Angaben von GPC und UNICEF war der Tishreen-Damm im März 2025 aufgrund von Kämpfen seit Dezember 2024 nicht mehr funktionsfähig. Dies beeinträchtigte den Zugang von über 400 000 Menschen in den Bezirken Menbij und Ain Al-Arab zu Wasser und Strom. Mitte März 2025 meldete UNOCHA, dass die meisten Zivil- und Katasterämter im Gouvernement weiterhin nicht funktionierten, da die Lage in Aleppo weiterhin unbeständig war, unter anderem aufgrund der Bedrohung durch ERW. Ende März 2025 wurde Berichten zufolge eine Tankstelle in der Stadt Sarrin von Granaten getroffen, die von türkisch unterstützten Kräften abgefeuert wurden.
Eine (gebotene) laufende Beobachtung wie auch tagesaktuelle Nachschau (ua auf syria.liveuamap.com) zeigt eine sich zunehmend beruhigende Situation in Syrien – das besonders hohe Ausgangslevel wie auch regionale Probleme sowie die besondere Vulnerabilität des BF aufgrund seiner Minderjährigkeit und weil er Syrien als Kleinkind verlassen hat, werden dabei nicht verkannt. Ergänzend wird an dieser Stelle auf die unten in der Beweiswürdigung und den rechtlichen Ausführungen zitierten, ebenfalls ins Verfahren eingeführten Länderinformationen verwiesen und werden diese hiermit ebenfalls festgestellt.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Zu den unstrittigen Feststellungen kann auf die in den obigen Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Quellen verwiesen werden.
III.2. Zu den Feststellungen zum BF:
Der BF konnte im Verfahren kein unbedenkliches Identitätsdokument vorlegen, sondern nur eine Kopie eines Personenstandsregisterauszugs und einer Geburtsurkunde (AS 131 ff). Deshalb kann seine Identität auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden, selbst wenn seinen Vorlagen grundsätzlich gefolgt wird. Aus diesen ergibt sich – wie auch im Verfahren stets glaubhaft vorgebracht wurde – dass der BF in Aleppo-Stadt geboren wurde. Unstrittig gehört er der Mehrheitsreligion und –volksgruppe Syriens wie auch seiner Heimatregion an.
Glaubhaft ist dabei auch, dass die Familie, wie vom Großonkel dargelegt, bereits 2015 aus Syrien ausreiste. So wurde die Schwester des BF laut dem vorgelegten Personenstandsregisterauszug (AS 133) dort im Oktober 2015 geboren. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF in Syrien und wo diese leben, ergeben sich dabei unstrittig aus den glaubhaften Angaben des BF und seines Großonkels. Unstrittig verfügt der BF auch über weitere Verwandte in der Türkei und Europa – so wollte er mit seinem Großonkel auch unstrittig zu den Familienangehörigen nach Norwegen, um dort eine Familienzusammenführung mit seiner Kernfamilie zu erreichen.
Dass die Familie des BF zwangsweise nach Syrien zurückkehren musste, wie erstmals im Rahmen der Beschwerdeverhandlung angedeutet und in der Stellungnahme vom 07.07.2025 neuerlich in den Raum gestellt wurde, konnte hingegen nicht festgestellt werden. Einerseits hätte der BF, der täglich mit seiner Familie über WhatsApp telefoniert, diese Umstände jedenfalls erfahren und entsprechend in seiner Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar, wenn auch kindgerecht, mitgeteilt. Andererseits hätte auch seine Vertretung dies früher im Verfahren mitgeteilt bzw. zumindest in der Beschwerdeverhandlung oder der nachfolgenden Stellungnahme zumindest die Umstände annähernd und rudimentär erläutert, anstelle dies gänzlich unsubstantiiert nur in den Raum zu stellen. So legte seine Rechtsvertretung in der Beschwerdeverhandlung durchaus dar, mit der Familie des BF in Syrien in Kontakt zu stehen. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Familie des BF, die sich seit 2015 in der Türkei (Istanbul) aufhalten, dort arbeiten und deren Kinder laut den eigenen Angaben des BF in die Schule und den Kindergarten gehen konnten, in der Türkei wie viele andere Familien auch über eine Kimlik verfügte und die nunmehrige geänderte Situation in Syrien nutzte, um zur größeren Familie und ihren Grundstücken nach Aleppo zurückzukehren. Gerade der Onkel der Mutter des BF schilderte nachvollziehbar die große und weitschichtige Verwandtschaft in Syrien. Laut den Länderfeststellungen ist zudem gerade Aleppo jene Region, die die meisten Rückkehrer zu verzeichnen hat. Ob die Familie freiwillig oder unfreiwillig nach Syrien zurückkehrte, ist jedoch vorliegend überdies nicht von Entscheidungsrelevanz. Unstrittig ist, dass die Familie nach Aleppo-Stadt zurückgekehrt ist und sich in Syrien in ihrer Herkunftsregion aufhält, wo sich zahlreiche Verwandte befinden.
Hervorzuheben ist dabei auch, dass der BF selbst sehr glaubhaft und von seiner Vertretung unwidersprochen angab, dass seine Familie bei ihrer Rückkehr ein eigenes Haus in Aleppo beziehen konnte (VHS S 5), weil das frühere Haus der Familie zerstört ist. Sie mussten auch nicht wieder in das Haus der Großmutter ziehen, wie dies während der Luftangriffe der Fall war (VHS S 5, AS 124). Daraus ergibt sich auch, dass die Familie in Syrien, konkret Aleppo, über Grundstücke bzw. Häuser verfügt. Dass diese Grundstücke nicht mehr im Besitz der Familie wären, wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
Entgegen der Stellungnahme vom 07.07.2025 arbeiten die Eltern des BF auch, zumindest sein Vater erzielt ein Einkommen, wie der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst glaubhaft mit Verweis auf dessen Verdienst aufzeigte (VHS S 8). Da unstrittig zahlreiche Verwandte nach wie vor in Aleppo leben und auch viele Familienangehörige bereits langjährig in der Türkei wie auch in Europa (ua in Norwegen, aber auch Österreich) aufhältig sind, ist davon auszugehen, dass die Familie, die ein eigenes Haus bewohnen kann und nicht bei der Großmutter einziehen musste, auch für ihre Grundversorgung – gegebenenfalls mit Hilfe des engen familiären Netzwerkes (auch aus dem Ausland) und eigenen Ersparnissen aus der Türkei – aufkommen kann, auch wenn die finanzielle Situation schwierig sein mag. Dabei wird die aktuelle humanitäre Situation in Syrien, die sich auch aus den Länderfeststellungen ergibt, keineswegs verkannt. Hinzuweisen ist jedoch auch darauf, dass die Nachwirkungen des Bürgerkrieges, der langjährigen massiven Sanktionen und der Machtübernahme noch allgegenwärtig sind. Mittlerweile haben aber die USA wie auch die EU ihre (Wirtschafts-)sanktionen behoben und lässt die Schweiz wieder die Teilnahme am Bankensystem zu, was gemeinsam mit der Ankündigung baldiger Wahlen durch die Übergangsregierung (s. vorgehaltene Länderberichte bzw. alles auch notorisches Wissen), die zahlreiche internationale Kontakte pflegt, durchaus eine vorsichtig positive Zukunftsprognose zulässt.
In das Bild des Aufenthaltes der Familie des BF in der Türkei ab 2015 fügt sich auch, wenn der BF in der EB (AS 5) angab, dass er in der Türkei drei Jahre lang die Schule besuchte, was sowohl dem langjährigen Aufenthalt der Familie in Istanbul wie auch seinem Alter unter Berücksichtigung der Weiterreise nach Europa entspricht. Nicht zu folgen war deshalb dem ausschließlich einmal und unsubstantiiert in der Stellungnahme vom 03.07.2023 erhobenen Vorbringen, dass der BF in der Türkei die Schule doch nur drei Monate lang habe besuchen können (AS 144). Dies steht im Widerspruch zur Aufenthaltsdauer in Istanbul, dem Alter des BF und seiner diesbezüglich ersten Aussage im Beisein seines mit ihm gereisten Großonkels, weshalb der auch rückübersetzten Aussage in der EB zu folgen war. Warum ein längerer Schulbesuch in Istanbul nicht möglich gewesen sein sollte, leuchtet zudem nicht ein und wurde auch nicht näher dargelegt. Hierbei ist ebenso auf die Beantwortung der Frage nach den Jahren seines Schulbesuches durch den BF selbst hinzuweisen. So führte er vor dem BFA an, er habe die Anzahl vergessen (AS 121). Auch ein Kind würde jedoch an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es gar keine Jahre, sondern nur wenige Monate gewesen seien. Auch dass der BF in der Türkei nie arbeiten musste (AS 121), deutet wie der Kindergartenbesuch seiner Schwester (AS 123) und der dortige laufende Schulbesuch seiner Cousins (VHS S 8) darauf hin, dass ihm selbst ebenso ein Schulbesuch möglich war und die Familie diesbezüglich auch entsprechend aufgeschlossen ist. Hervorzuheben ist zudem, dass der BF in Österreich jedenfalls seit seiner Einreise die Schule besuchen konnte. Aus alle dem ergeben sich auch seine Sprachkenntnisse.
Der BF machte während des gesamten Verfahrens selbst keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend, sondern bezeichnete sich als gesund, auch wenn er nicht so schnell wachse und Probleme mit seinen Gelenken habe. Da er aktuell keine Therapien erhält, konnte festgestellt werden, dass er gesund ist. Dabei wird nicht verkannt, dass der Betreuer in der Beschwerdeverhandlung von wiederholten Behandlungen mit Physio- sowie einer Psychotherapie berichtete, die zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung jedoch abgeschlossen waren. Nachweise dafür wurden trotz Aufforderung und Zusage in der Beschwerdeverhandlung nicht vorgelegt (VHS S 7). Hingegen betonte der BF (bestätigt durch seinen Betreuer), dass er sehr aktiv in seinem Fußballverein sportlich eingesetzt wird, weshalb festzustellen war, dass der BF gesund ist.
Das Vorbringen zum Leben in Österreich und dem seltenen Kontakt zu seinem Großonkel war glaubhaft in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht worden, weshalb dem mit Verweis auf den Eindruck in der Beschwerdeverhandlung auch gefolgt werden konnte.
Der Heimatort des BF ist unstrittig die Stadt Aleppo, dort ist der BF geboren, hat er mit seiner Familie bis zur Ausreise gelebt und dort lebten stets auch seine direkten Verwandten, wie seine Großmutter, seine Onkel und Tanten mit deren Familien, aber auch die zahlreichen weiteren Verwandten seiner Eltern. In Aleppo besitzt die Familie Immobilien, dorthin ist auch seine Kernfamilie aus der Türkei zurückgekehrt und bewohnt ein eigenes Haus. Deshalb war als Heimatregion des BF hierauf abzustellen, auch wenn der BF selbst daran keine Erinnerungen hat. Der BF stammt somit aus einem vor dem Machtwechsel vom syrischen Regime unter Baschar al-Assad kontrollierten Gebiet. Seit dem Sturz des Regimes steht die Heimatregion des BF unter Kontrolle der HTS bzw. nunmehr der Übergangsregierung. Dies ergibt sich auch aus der Nachschau durch das Bundesverwaltungsgericht auf https://syria.liveuamap.com/ sowie auf https://www.cartercenter.org/news/multimedia/ map/exploring-historical-control-in-syria.html.
III.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF brachte als Fluchtgründe Angst vor der allgemeinen Kriegssituation sowie Verfolgung seiner Familie aufgrund der Desertation seines Vaters von der Grundausbildung des Militärs mit anschließender Flucht vor (AS 17, 126, Beschwerdeverhandlung, Stellungnahme vom 07.07.2025). Hierzu brachte er bei Antragstellung primär vor, er fürchte al-Assad und den Krieg. Sein Vater werde aufgrund dessen Desertation verfolgt und sei zum Tode verurteilt worden. Diese zuvor allenfalls relevanten Asylgründe sind durch den Sturz des Regimes und den Machtwechsel im Dezember 2024 gänzlich weggefallen. Es finden sich keinerlei Berichte, wonach die Bürgerkriegssituation oder eine derartige Entscheidung des Regimes aufrechterhalten werden würde, wobei die nach wie vor volatile Sicherheitslage und vereinzelte Vorfälle keinesfalls verkannt werden.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der nach wie vor minderjährige BF, der Syrien als Kleinkind verlassen hat, selbst Probleme mit den syrischen Regimebehörden oder Oppositionellen hatte, ein Schreiben der Einberufungsstelle oder ein Wehrdienstbuch erhalten hat oder sonstige Rekrutierungsversuche ihm gegenüber stattfanden. Derartiges brachte er auch nicht vor. Es fanden auch keine Versuche einer Entführung oder sonstige Übergriffe auf die Familie des BF (auch nicht die entferntere Familie) statt, andernfalls hätte der BF oder dessen Großonkel bzw. seine Vertretung oder Betreuungspersonen dies im Verfahren entsprechend für den BF vorgebracht. Der BF berichtete, – abgesehen von einem Schuss auf seinen Vater (s hierzu weiter unten) und allgemeinen Luftangriffen während des Bürgerkrieges – vielmehr gerade nie von persönlich gegen ihn oder seine Verwandten gerichteten Vorfälle in Syrien. Gegenteiliges brachte auch der Großonkel des BF in dessen Einvernahme vor dem BFA nicht vor (OZ 3 BFA Niederschrift S 11).
Zum Vorbringen des BF im Zusammenhang mit der angegebenen Ermordung seiner Schwester durch Assad bzw. das Assad-Regime (AS 17, 122) ist anzumerken, dass der BF hier widersprüchlich schilderte, dass er von der Mutter gehört habe, dass seine Schwester schwanger gewesen sei, als sie von Assad getötet worden sei (AS 126), versus, dass die Mutter mit dem Baby nach der Geburt in ein Krankenhaus gekommen sei, wo das Baby verstorben sei (AS 127). Da dies noch in Syrien stattfand, das der BF bereits im Alter von ca. zwei Jahren verlassen hat, kann er hierzu gar keine eigenen Wahrnehmungen gemacht haben. Deshalb war dem Onkel der Mutter des BF zu folgen, der hierzu näher und plausibel ausführte, dass die Schwester des BF im Alter von nur wenigen Monaten bei einem Luftangriff ums Leben kam (AS 138). Aus keiner der Versionen geht aktuell jedoch seit dem Sturz Assads eine besondere Gefährdung des BF und seiner Familienangehörigen hervor, sondern diese Umstände sind auf die damals allgemein besonders schlechte Sicherheitslage im Bürgerkrieg zurückzuführen. Eine gezielte Verfolgung der Familie des BF kann daraus nicht abgeleitet werden. So hat der Großonkel des BF auch nachvollziehbar und in Einklang mit den Länderinformationen aufgezeigt, dass zahlreiche Häuser – und nicht nur jenes der Familie der BF – durch Luftangriffe zerstört wurden. Daraus ergibt sich erst recht für den BF selbst, der damals noch ein Kleinkind war und sich noch immer im Kindesalter befindet, keine besondere Gefährdung.
Auch zur Verletzung des Vaters des BF durch einen Schuss (AS 122) konnte der Großonkel des BF weitere Angaben machen. Hier berichtete dieser, dass der Vater bei diesem Schuss nur oberflächlich verletzt worden sei, er wisse überdies nicht, von wem der Schuss überhaupt gekommen sei (AS 138 f). Der BF hatte auch hier einerseits angegeben, der Vater sei vor dessen Desertation angeschossen worden und habe sich dann nicht mehr beim Militär gemeldet (AS 122), während er in weiteren Folge darlegte, der Vater habe auf der Flucht aus dem Militär eine Kugel in die Schulter bekommen (AS 126). Klarzustellen ist, dass eine Desertation aus dem Grundwehrdienst beim Militär – möge es eine aktive Flucht oder die Verweigerung einer Rückkehr gewesen sein – seit dem Sturz des Regimes jedenfalls keinen Verfolgungsgrund darstellt. Dies muss umso mehr gelten, als vorliegend stets betont wurde, dass der Vater des BF keine Tötungen vornehmen wollte, er lediglich seinen Grundwehrdienst versah und er folglich an keinen menschenrechtswidrigen Handlungen teilnahm.
Damit legt eine solche Desertation und in weiterer Folge die Flucht der Familie in die Türkei nur dar, dass der Vater des BF das Regime gerade nicht unterstützte, weshalb daraus in Bezug auf die Übergangsregierung keinerlei Gefahr einer Verfolgung des Vaters des BF und seiner Familie und damit auch keine derartige Gefahr für den BF selbst abgeleitet werden kann. Hinzu kommt, dass die Familie zu einem recht frühen Zeitpunkt nach dem Sturz des Regimes wieder nach Aleppo zurückgekehrt ist und damit dem Ruf des Übergangspräsidenten folgte, nach Syrien zurückzukehren und sich am Wiederaufbau zu beteiligen. Dass der Vater des BF als Verräter bezeichnet werden soll, weil er das Land verlassen habe und nicht für die Freiheit Syriens gekämpft habe (Stellungnahme 07.07.2025, S 2) oder ihm deshalb eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden könnte, leuchtet folglich nicht ein. Ein solcher Umgang mit aus Syrien während des Bürgerkriegs geflüchteten und nunmehr zurückgekehrten Personen ist den Länderinformationen nicht zu entnehmen.
Aus den ins Verfahren eingeführten Länderinformationen geht vielmehr hervor, dass bereits über 500.000 Flüchtlinge seit dem Assad-Sturz wieder in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Syria situation: Crisis Regional Flash Update #28 | Global Focus, 22.05.2025). Es ist davon auszugehen, dass diese Zahl bis zum Entscheidungszeitunkt noch weiter gestiegen ist und weiter steigen wird. Die meisten der Rückkehrer kehren dabei in das Gouvernement Aleppo zurück (LIB S 323). Von einer abwertenden Behandlung dieser Personen wird nicht berichtet. Eine allein gegen den Vater des BF gerichtete abwertende Haltung aufgrund seiner Flucht aus Syrien erscheint nicht wahrscheinlich. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF aufgrund seiner Flucht aus Syrien nun als Verräter bezeichnet wird und deshalb eine Bedrohungslage vorliegen würde. Auch hier ist überdies auf das breite familiäre Netzwerk der Familie in Aleppo zu verweisen, das im Heimatland verblieb und entsprechend unterstützt. In weiterer Folge ist nicht ersichtlich, warum deshalb dem BF, der Syrien als Kleinkind verlassen hat und der noch immer ein Kind ist, eine oppositionelle Gesinnung der neuen syrischen Übergangsregierung oder einer anderen Gruppierung gegenüber unterstellt werden sollte. Dies konnte daher auch nicht festgestellt werden.
Dem in der Beschwerdeverhandlung wie auch der Stellungnahme vom 07.07.2025 in den Raum gestellten und nicht näher dargelegten Vorbringen, dass die Familie deshalb nun von allen Seiten bedroht werde, war somit nicht zu folgen. Derartiges ist auch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Dabei wird auch hier die allgemeine Sicherheitslage, die den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, nicht verkannt, wonach es nach wie vor – wenn auch seit März 2025 stark abnehmend – sicherheitsrelevante Vorfälle gibt und die Kontrollsituation im Gouvernement Aleppo teils unübersichtlich ist. Für Aleppo-Stadt ist dennoch hervorzuheben, dass in dieser Herkunftsregion des BF unstrittig die Übergangsregierung die Kontrolle hat und dass die allgemeine Sicherheitssituation kein Ausmaß annimmt, dass geradezu jedermann in asylrelevanter Weise verfolgt wird, was auch bereits den Ausführungen des BF zu seinen Angehörigen entgegensteht. So sagte dieser zur aktuellen Lage lediglich aus, dass es seiner in die Heimatregion zurückgekehrten Familie in Syrien „nicht so gut“ gehe, weil diese viel arbeiten müsse und das Geld dennoch nicht zum Leben reiche. Die Familienangehörigen aus Europa würden kein Geld übermitteln (AS 122; VHS S 7 f), die Familie könne jedoch ein eigenes Haus bewohnen, weil das frühere Haus der Familie aufgrund der damaligen Luftangriffe zerstört sei.
Mit Verweis auf die Kontrollsituation in Aleppo-Stadt und die nur untergeordnete Funktion des Vaters des BF als (zudem verletzter) Grundwehrdiener muss deshalb auch das Vorbringen, dass von den Anhängern Assads aufgrund der Desertation des Vaters aktuell noch eine Gefahr ausgehen soll, ins Leere gehen. Eine solche Behandlung von Deserteuren ist im Übrigen auch den Länderberichten nicht zu entnehmen. Das syrische Regime wurde wie bereits ausgeführt gestürzt und hat in Syrien keine Macht mehr. Die einzigen Medien- und Länderberichte zu verbliebenen Anhängern des früheren Regimes berichten über vereinzelte Aufstände gegen die neue Übergangsregierung, aber nie gegen ein gezieltes Vorgehen gegen einzelne Deserteure aus dem Grundwehrdienst / Militärdienst, die seit Jahren nicht mehr in Syrien waren. Auch den Berichten zur Lage in Aleppo sind keine dementsprechenden Informationen zu entnehmen (EUAA Country Focus Syria, Juli 2025, S 102 ff). Es ist daher nicht von einer Gefahr der Verfolgung des Vaters des BF aufgrund seiner Desertation auszugehen, die in weiterer Folge auf den BF durchschlagen könnte. Auch der Großonkel des BF berichtete im Übrigen nicht von einer familienübergreifenden Verfolgung, sondern gab vielmehr an, nie Kontakt oder Probleme mit bewaffneten Gruppierungen gehabt zu haben (OZ 3 BFA Niederschrift, S 11).
Hinzu kommt, dass der BF und seine Angehörigen der Mehrheitsbevölkerung und -religion Syriens wie auch seiner Herkunftsregion angehören, ihnen wird keine Unterstützung des syrischen Regimes vorgeworfen und sie verfügen über ein großes familiäres Netzwerk, auf dessen Unterstützung sie vertrauen dürfen. So gab der BF nachvollziehbar an, dass auch seine Onkel und Tanten Kinder haben, die in Aleppo leben. Obwohl er mit diesen in Kontakt und befreundet ist sowie weiß, dass sein Cousin wie er selbst Fußball spielt, konnte er keinerlei konkrete Gefährdungslage darlegen oder gar von konkreten Vorfällen berichten, die seine gleichaltrigen Cousins ihm jedoch sicherlich mitgeteilt hätten. Dabei wird auch sein junges Alter keineswegs verkannt. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitssituation sind damit zwar die geäußerten Ängste der Familie, Opfer von Vorfällen oder einer Entführung zu werden, mit Hinweis auch auf die Länderfeststellungen durchaus glaubhaft, sie entbehren jedoch einerseits in der von der Übergangsregierung kontrollierten Stadt Aleppo einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit und andererseits belegen die Äußerungen des BF, dass die Familie sich durchaus in der Heimatregion bewegen kann. So kann seine Großmutter in einem eigenen Haus leben, hält die Familie untereinander Kontakt, steht auch der BF selbst in Kontakt mit seinen Onkeln und Tanten wie auch Cousins, arbeiten seine Eltern laut seinen Aussagen und kann sein Cousin Fußball spielen. Die Lage der Familie, die der BF selbst lediglich als „nicht so gut“ bezeichnet, nimmt somit kein derartiges Maß an, dass dem für die vorliegende Frage der Asylzuerkennung eine Relevanz zukäme. Nicht zuletzt umging der BF in der Beschwerdeverhandlung durchaus die Fragen der erkennenden Richterin ua nach dem Schulbesuch der Cousins, wich diesen aus und wollte dazu nichts wissen, während er zu finanziellen Hilfen von Verwandten aus dem Ausland klar angeben konnte, dass es solche nicht geben soll (VHS S 8), was dann aber mit Verweis auf den kulturellen und tatsächlichen Familienzusammenhalt wieder der von ihm in den Raum gestellten Versorgungsnotlage im Heimatland widerspricht.
In der Stellungnahme brachte der BF ergänzend vor, dass es in Syrien keinen Strom, kein Wasser und keine Arbeit gebe (Stellungnahme S 2). Dem widersprechend gab der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er viel Kontakt zu seiner Familie in Syrien habe (VHS S 4) und auch Kontakt zu seinen befreundeten Cousins habe, derartige Probleme erwähnte er selbst dennoch nicht. Auch konnten der Betreuer bzw. die Rechtsvertretung vor und nach der Beschwerdeverhandlung mit der Familie in Kontakt treten, ohne dass sie dabei gegenüber der erkennenden Richterin Schwierigkeiten erwähnt hätten. Folglich muss es ein gewisses Maß an Stromversorgung in Aleppo geben. Zusätzlich lebt seine Familie in einer Großstadt, wo die Infrastruktur prinzipiell besser ist als in den ländlichen Gegenden.
Den Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass es sich bei Syrien um ein prinzipiell wasserarmes Land handelt und es über die letzten Jahre eine Dürrephase gab, gleichzeitig gibt es Umfragen, nach denen die Anzahl von Personen mit Zugang zu sauberem Wasser in Aleppo zwischen 2023 und 2024 gestiegen ist (LIB S 253 ff). Bei einer Rückkehr würde der BF, wie bereits angeführt, bei seiner Familie leben, die mit dem vorhandenen Wasser bereits die Geschwister des BF versorgen kann. Anderes brachte der BF nicht vor. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der vulnerable minderjährige BF in Syrien einer entscheidungswesentlichen Wasserknappheit ausgesetzt wäre.
Den Länderinformationen ist weiter zu entnehmen, dass ungefähr 35% der Kinder im schulpflichtigen Alter in Syrien keine Schule besuchen, weil viele Schulen zerstört oder beschädigt wurden und viele Eltern aufgrund wirtschaftlichen Drucks es vorziehen, ihre Kinder arbeiten zu lassen, anstatt sie in die Schule zu schicken. Insbesondere die Situation von Flüchtlingskindern ist prekär, da viele Lager überfüllt sind und nur unzureichende Ressourcen und begrenzten Zugang zu schulischer Bildung bieten. In den Gebieten unter Kontrolle der kurdischen Autonomiebehörden haben über 50.000 Kinder keinen Zugang zu Bildung, da viele Schulen als Notunterkünfte genutzt werden (vgl. LIB S 217 f).
Anhand der vorliegenden Länderinformationen kann deshalb nicht festgestellt werden, dass allen syrischen Kindern im schulpflichtigen Alter der Zugang zur schulischen Bildung pauschal verwehrt werden würde. Auch wenn aufgrund der allgemeinen (politischen) Gegebenheiten bzw. den Unbilligkeiten des jahrelangen Bürgerkrieges der Schulbesuch temporär erschwert sein sollte, legen die Länderberichte nahe, dass der jeweilige Einzelfall eine individuelle Beurteilung abhängig von der familiären bzw. wirtschaftlichen Situation und den regionalen Gegebenheiten erfordert. Im Fall des BF, dessen Eltern in Syrien – wie bereits angeführt – in einer Millionenstadt (und nicht im gänzlich ländlichen und unterversorgten Bereich) leben und arbeiten und der abgesehen von seinen Eltern mehrere erwachsene Verwandte in seiner Heimat und Verwandte in Europa hat, die ihn potentiell unterstützen können (VHS S 7 f; AS 139), ist nicht anzunehmen, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Schulbesuch verunmöglicht werden würde.
Nicht zuletzt erwähnte der BF zudem nicht, dass den Cousins im Heimatland in der Stadt Aleppo ein Schulbesuch gar nicht möglich wäre oder diese Angst vor Übergriffen hätten. Mit Verweis auf die Ausführungen zur grundsätzlichen Möglichkeit des Schulbesuches gerade in den großen Städten, den Eltern des BF, die auch die jüngere Schwester des BF in der Türkei in den Kindergarten gehen ließen und den BF nie zur Arbeit heranzogen, ist davon auszugehen, dass seine Eltern dem BF einen Schulbesuch ermöglichen würden. Den Länderfeststellungen ist dabei nicht zu entnehmen, dass dem BF gar kein Schulbesuch möglich wäre, wobei nicht verkannt wird, dass auch Schulen in Aleppo teils als Flüchtlingsunterkünfte verwendet werden und viele Schulen schließen mussten.
Das trotz der räumlichen Distanz sehr enge Naheverhältnis des BF zu seiner Familie, die klare Verneinung einer eigenen früheren Arbeitstätigkeit, das Aufzeigen, dass auch die anderen Cousins Schulen in der Türkei besuchen bzw. in Syrien Fußball spielen und die Kontakte länderübergreifend regelmäßig stattfinden, zeigen wie die besorgten Ausführungen der Eltern zum Wohlbefinden des BF in der Stellungnahme vom 07.07.2025, dass das Verhältnis der Familie zum BF nicht durch Gewalt und Kinderarbeit geprägt ist, sondern dieser auf deren Schutz und Fürsorge wie auch auf ein größeres familiäres Netzwerk vertrauen darf, das ihn schützen wird. Dabei würde der BF bei einer wie erwähnt unwahrscheinlichen Rückkehr sogleich in seinen Familienverband eintreten und dadurch zusätzlich vor Übergriffen jeglicher Art geschützt werden. Hierbei ist neuerlich zu erwähnen, dass kein asylrelevantes Vorbringen zu den gleichaltrigen Cousins in Syrien erstattet wurde, sondern zumindest ein Cousin ebenfalls Fußball spielt, was auf einen gewissen Bewegungsspielraum hindeutet.
Auch zu den in der Stellungnahme des BF vorgebrachten geradezu wahrscheinlichen Entführungen finden sich keine übereinstimmenden Länderberichte (Stellungnahme S 2). Vielmehr ist dem EUAA Country Focus Syria, Juli 2025, zu entnehmen, dass die sicherheitsrelevanten Vorfälle im Gouvernement (nicht nur Stadt) Aleppo seit März 2025 drastisch und fortlaufend zurückgegangen sind (EUAA Country Focus Syria, Juli 2025 S 107 f). Dies stimmt mit der allgemeinen Beobachtung der Medienberichte überein, nach welcher sich die Lage in Syrien zunehmend stabilisiert und beruhigt. Trotz der gebotenen Vorsicht scheint es wahrscheinlich, dass die Zahlen an sicherheitsrelevanten Vorfällen weiter sinken und sich die Lage in Syrien weiterhin verbessern wird. Erneut ist hier anzumerken, dass der BF in Syrien wieder in seinen Familienverband eintreten würde und somit deren Schutz genießen würde. Ebenfalls erneut ist darauf hinzuweisen, dass die Cousins des BF Fußball spielen können und es daher nicht zu großer Besorgnis führen kann, wenn Kinder sich im Freien aufhalten oder spielen (VHS S 8). Es war daher auch nicht davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Syrien in ein Gebiet mit einer für Minderjährige verheerende Sicherheitslage zurückkehren würde oder er dem wahrscheinlichen Risiko von Entführungen ausgesetzt wäre. Dabei wird seine besondere Vulnerabilität als Kind nicht verkannt.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch Zwangsrekrutierungen in der Herkunftsregion des BF nicht stattfinden und somit weder den Vater des BF noch den BF selbst treffen. Den vorgehaltenen und unstrittigen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die HTS schon vor dem Machtwechsel keine Zwangsrekrutierungen vornahm und sich um ein gemäßigtes Auftreten und Anerkennung durch die internationale Staatengemeinschaft bemühte. Bereits im Jänner 2025 hat die HTS ihre Auflösung bekannt gegeben (s. LIB S 99), diese wurde von den USA mittlerweile auch von ihrer Terrorliste gestrichen. UNHCR berichtete am 19.12.2024 einzig von einer schwierigen Versorgungslage und dass die Sicherheitslage nach wie vor schwierig sei, weshalb zur Zurückhaltung bei Rückführungsbestrebungen gemahnt werde. Die Staaten würden ermutigt, Unterstützung in Syrien zu leisten, um angemessene Bedingungen für eine Rückkehr in Sicherheit in absehbarer Zeit zu ermöglichen. Die bewaffneten Gruppierungen stehen mittlerweile im Dialog und formieren miteinander die neuen Streitkräfte, von Zwangsrekrutierungen gibt es keinerlei Berichte. Vielmehr berichten mehrere Quellen, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, (wiederholt) erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze. Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen (siehe insbesondere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], 21.03.2025).
Von einer Zwangsrekrutierung des minderjährigen BF – bei einer aufgrund seines subsidiären Schutzstatus ohnehin unwahrscheinlichen Rückkehr nach Syrien – ist schon alleine aufgrund seines kindlichen Alters, seines funktionierenden familiären Netzwerkes und auch der geänderten Rekrutierungspraxis nicht auszugehen. Zusätzlich ist den Länderinformationen nicht zu entnehmen, dass es seit dem Sturz des al-Assad Regimes zu Zwangsrekrutierungen von Kindern kommt. Auch von freiwilligen Rekrutierungsversuchen gegenüber Kindern ist nicht die Rede. Einzig die EUAA Interim Country Guidance Syria, Juni 2025, spricht davon, dass das Risiko einer Zwangsrekrutierung von Kindern in den von den kurdischen Kräften kontrollierten Gebieten erhöht ist (s. EUAA Interim Country Guidance Syria, Juni 2025, S 39 f). Da die Heimatregion des BF aber unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung steht, trifft dies nicht auf den BF zu.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der BF problemlos nach Syrien einreisen und zu seiner Familie nach Aleppo-Stadt gelangen könnte – so wurde auch der internationale Flugverkehr gerade auch nach Aleppo bereits wieder aufgenommen und Grenzübergänge sind zahlreich offen, wie den ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zu entnehmen ist.
Weitere allenfalls entscheidungsrelevante Gründe brachte der BF nicht vor und sind auch in einer Zusammenschau des vorliegenden Einzelfalls mit den Länderinformationen und dem notorischen Wissen nicht ersichtlich.
III.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Diese einerseits aktuellen Länderinformationen und andererseits sich auf die Lage noch vor dem Sturz des syrischen al-Assad-Regimes beziehenden Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quelle von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
Obwohl dies nicht entscheidungsrelevant ist, wird hier angemerkt, dass aufgrund aktueller Medienberichte anzunehmen ist, dass sich die Situation in Syrien insbesondere in der Heimatregion des BF weiterhin laufend stabilisiert und die Lage sich langsam, aber stetig (wenn auch von geringstem Niveau ausgehend) verbessert und sich somit im Vergleich zu den ins Verfahren eingeführten Länderinformationen jedenfalls nicht verschlechtert hat.
Dem BF wurde mehrfach Gelegenheit gegeben, zu den herangezogenen Informationen und zur gänzliche geänderten Lage im Heimatland Stellung zu nehmen.
IV. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
IV.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge dieser Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (ua. VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066; 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).
Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. etwa VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108; 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).
Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRV haben Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Nach Art. 24 Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei alle Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Nach den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, ist bei Kindern im Einzelfall streng zu prüfen, inwieweit diese internationalen Flüchtlingsschutz benötigen (vgl. S. 190). Eine Flüchtlingseigenschaft indiziert ist insbesondere bei Kinder, die zur Arbeit verpflichtet werden, die im schulpflichtigen Alter sind oder denen Zugang zu Ausweisdokumenten verwehrt ist, wobei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist.
Daraus ergibt sich, auch mit Verweis auf die getroffenen Feststellungen wie auch die ausführliche Beweiswürdigung, für den minderjährigen und damit vulnerablen BF:
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Syrien nicht als alleinstehendes Kind verlassen hat, sondern erst dadurch ein alleinstehendes Kind wurde, dass ihn seine Eltern nach Österreich geschickt haben. Im Heimatland verfügt der BF nicht nur über seine Kernfamilie, sondern über ein breites familiäres Netzwerk.
Vorliegend wurde das Verfahren dem Alter des BF angepasst geführt (s. VwGH 30.06.2025, Ra 2024/19/0131-16). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs die Verpflichtung zur erkennbaren und sorgfältigen Würdigung des Umstandes der Minderjährigkeit im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung, geht es dabei doch darum, das Aussageverhalten des Minderjährigen dahingehend zu würdigen, ob und welche Angaben von ihm unter Berücksichtigung seines Alters erwartet werden können (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0113, mwN). So wurde bereits im Rahmen der Befragung vor dem BFA darauf Rücksicht genommen und der BF in kindgerechter Sprache und mit entsprechender Vorsicht befragt. Sowohl die gesetzliche Vertretung des BF, der Großonkel als Vertrauensperson des BF, ein Pädagoge und eine Vertreterin der Kinder- und Jugendhilfe waren anwesend. Dem BF wurde während der Einvernahme die Möglichkeit gegeben, Rückfragen zu stellen und Pausen zu machen (AS 117 ff). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts steht aufgrund der Aktenlage und insbesondere des Einvernahmeprotokolls fest, dass mit möglichster Schonung der Person des BF und größtmöglicher Rücksichtnahme auf sein Lebensalter vorgegangen wurde. Angesichts dessen war durchaus zu erwarten, dass der damals neunjährige BF zumindest darum bemüht war, aus seiner Sicht wahrheitsgetreue und vollständige Angaben zu tätigen und wird sein persönliches Vorbringen bzw. jenes seines Großonkels (mangels Wahrnehmung des BF selbst) im Wesentlichen auch als wahr unterstellt, jedoch weist dieses keinerlei Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe auf; dies insbesondere mit Verweis auf den Sturz des Assad-Regimes.
Ebenso wenig ergeben sich aus den allgemeinen Länderberichten Hinweise, die nahelegen würden, dass der BF in seiner unter der Kontrolle der Übergangsregierung stehenden Heimatregion vor dem Hintergrund seines individuellen Profils die Gefahr einer Verfolgung aus Konventionsgründen zu gewärtigen hätte. Zwar ist es unstrittig nachvollziehbar, dass er aufgrund der Erzählungen seiner Eltern Furcht davor empfindet, bei einer Rückkehr verletzt oder verfolgt zu werden, allerdings ist für die Zuerkennung von Asyl im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur vielmehr eine – gegenständlich nicht gegebene - wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erforderlich. Es bleibt mangels des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Gefahr auch kein Ermessensspielraum bestehen, um dem BF etwa unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls, das gemäß Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss, den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Auch im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde im Übrigen besonders Bedacht auf eine kindgerechte Befragung des BF genommen, der Kindeswohlleitfaden des Bundesverwaltungsgerichts beachtet und dem BF die Möglichkeit gegeben, im Rahmen einer Pause mit seiner Vertretung und Vertrauensperson zu sprechen (VHS S 8) sowie ergänzend eine Stellungnahme einzubringen.
Für den Fall einer Rückkehr nach Syrien zu seiner Familie unterliegt der BF, dem wie seiner Familie keine oppositionelle oder regimenahe Gesinnung unterstellt wird, keiner Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Umso weniger ist mit Verweis auf die Machtübernahme und Führungsposition der Übergangsregierung ersichtlich, dass der BF, der der Mehrheitsbevölkerung und -religion angehört, selbst oder aber als Mitglied seiner Familie Repressionen bei einer Rückkehr zu seiner Familie erfahren könnte. Derartiges legte er im Übrigen auch nicht für seine Familienangehörigen dar. Die Heimatregion des BF lag mit Sturz des syrischen al-Assad-Regimes unter Kontrolle der syrischen al Assad-Regierung (Regime). Mittlerweile hat das syrische syrische al-Assad-Regime keine Kontrolle mehr in Syrien und kann daher niemanden mehr verfolgen. Dieses Fluchtvorbringen des BF hat daher keine Asylrelevanz.
Schon den Länderinformationen vor dem Regime-Sturz ist zu entnehmen, dass die HTS keine Zwangsrekrutierungen von Zivilisten durchführte. Solche sind auch nach der Machtübernahme nicht bekannt und wenig plausibel. So ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärte, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft hat und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setzt (ACCORD: Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], 21.03.2025, vgl. auch EUAA Interim Country Guidance Syria, Juni 2025, ua S. 29). Es ist für den minderjährigen BF auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit ersichtlich, im Gebiet unter Kontrolle der Übergangsregierung von anderen, nicht unter Kontrolle der Regierung stehenden bewaffneten Gruppierungen zwangsrekrutiert zu werden.
Die vom BF in der Stellungnahme angeführte Entscheidung des VwGH Ra 2024/18/0595-14, 20.03.2025, findet im gegenständlichen Fall keine Anwendung. Dort handelt es sich nämlich um einen Minderjährigen, der in das von den kurdischen Kräften kontrollierte Gebiet zurückkehren würde und bei dem es bereits vor seiner Ausreise aus Syrien zu Rekrutierungsversuchen gekommen ist. Dass eine Rekrutierung Minderjähriger in den kurdischen Gebieten wahrscheinlicher ist, wurde bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt. Der BF kommt aber nicht aus einem von den kurdischen Kräften kontrollierten Gebiet und berichtet auch nicht von bereits vorangegangenen Rekrutierungsversuchen seinerseits oder aber von Vorfällen betreffend seine gleichaltrigen Verwandten. Im Gegensatz zu VwGH Ra 2024/18/0595-14, 20.03.2025, hat sich das BVwG gegenständlich eingehend mit den Länderberichten (auch denen der EUAA) auseinandergesetzt, wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, und begründet umfassend, warum nicht von einer Zwangsrekrutierung und somit einer allfälligen Verfolgung bei einer Rückkehr des vulnerablen BF nach Syrien in seinen funktionierenden Familienverband auszugehen ist.
Den Berichten ist überdies zu entnehmen, dass zahlreiche Geflüchtete sich wieder in ihre Heimatregionen begeben, um am Wiederaufbau Syriens teilzuhaben. Es ergibt sich aus keinen Länderinformationen oder aktuellen Pressemeldungen eine Verfolgung aller Rückkehrer, die um Asyl angesucht haben. Den getroffenen Länderfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass jedem (illegal ausgereisten) Rückkehrer, der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, vielmehr zeigt die Flucht vor dem syrischen al-Assad-Regime und eine nunmehrige Rückkehr gerade auch in Hinblick auf den Vater des BF wie auch den BF selbst auf, dass keine solche Gesinnung in Hinblick auf die aktuelle Übergangsregierung vorliegt. Den Länderberichten ist lediglich zu entnehmen, dass derzeit ein Screening auf jene Personen stattfindet, die völkerrechtswidrige Menschenrechtsverletzungen für das syrische al-Assad-Regime vornahmen. Dem BF, der seine Heimatregion aufgrund des Krieges aus nachvollziehbaren Sicherheitsüberlegungen als Kleinkind mit seiner Familie verlassen hat, droht daher bei einer Rückkehr keine Gefahr einer derartigen Verfolgung. Dies trifft, wie beweiswürdigend dargelegt, auch auf seinen Vater zu.
Der Vollständigkeit wegen wird zu den Ausführungen im Bericht des UNHCR „UNHCR-Position on Returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024“, in dem UNHCR dafür plädiert, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, erlassen werden, Folgendes angemerkt: Zutreffend weist UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch die einstige Regierung, also das al Assad-Regime, geendet habe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den – in zahlreichen Medien veröffentlichten – Informationen, auf die sich das BVwG in seiner Entscheidung stützt. Soweit UNHCR allerdings vermeint, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist zu betonen, dass dies für den BF mit Verweis auf die umfassende Beweiswürdigung ausgeschlossen werden kann. Dem BF droht bei Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz auch keinesfalls bereits eine Rückführung nach Syrien; vielmehr wurde ihm bereits mit Bescheid vom 28.08.2023 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und somit eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. Über die Frage des subsidiären Schutzes und einer allfälligen tatsächlichen Rückkehr nach Syrien wird im Rahmen dieses Erkenntnisses nicht entscheiden. Es liegt daher keine solche negative Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz vor, vor welchen der UNHCR vor einigen Monaten direkt nach dem Sturz des Regimes gewarnt hat.
Es ergibt sich auch aus der als EU-Acquis jedenfalls zu berücksichtigenden Interim Country Guidance Syria (s. Juni 2025, ua S 38 ff; zur Anwendbarkeit VwGH 18.4.2023, Ra 2022/18/0219) und laut deren Anwendungsmanual auch heranzuziehenden jüngsten Syria Country Focus (s. Juli 2025, ua S 62 ff) für den BF, geboren 2013, unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit, Ausreise aus Syrien im Alter von zwei Jahren, Herkunft aus Aleppo-Stadt, Sunnite und arabische Volksgruppe, Familie mit eigenem Haus (nicht in Flüchtlingsunterkunft) und familiärem Netzwerk vor Ort mit gleichaltrigen, mit dem BF befreundeten Cousins sowie seinen Eltern, die keine Kinderarbeit zulassen und denen Schulbildung und das Wohlergehen wie auch die Sicherheit ihrer Kinder am Herzen liegt (s. Beweiswürdigung, aber auch Stellungnahme vom 07.07.2025), keine Zugehörigkeit zu einer besonderen Risikogruppe, wobei die Situation in Syrien und die besondere Vulnerabilität des BF nicht verkannt werden. Hervorzuheben ist dabei auch, dass der BF über eine Geburtsurkunde verfügt und auch im Personenstandsregister bei seiner Kernfamilie eingetragen ist und damit über notwendige Dokumente verfügt.
Deshalb kann angemerkt werden, dass auf den BF eindeutig nicht die risikoerhöhenden Umstände der Interim Country Guidance Syria, Juni 2025, zutreffen. Der BF würde nicht in ein Flüchtlingslager, sondern in den Haushalt seiner Eltern und Geschwister in deren Haus in Aleppo zurückkehren. Der BF gehört nicht zu einer Familie, dessen Oberhaupt eine Frau ist, weil er in den Familienverbund zu seinem Vater bzw. Eltern und Geschwistern im Engeren, wie auch einem großen Netzwerk aus zahlreichen weiteren Verwandten zurückkehren würde. Der BF stammt auch nicht aus einem von den kurdischen Gruppierungen beherrschten Gebiet, in welchem das Risiko einer Rekrutierung für Kinder erhöht sein könnte (EUAA Interim Country Guidance Syria, June 2025, S 38 ff).
Mit Verweis auf die oben dargelegte UNHCR-Position und nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes können – neben den für den BF bereits ausgeschlossenen Benachteiligungen mangels Dokumenten, mangels Familienzugehörigkeit oder wegen drohender Kinderarbeit – massive Benachteiligungen beim Zugang zu Bildung für Kinder unter Umständen ebenfalls einen Asylgrund darstellen (vgl. VfSlg 19.646/2012; VfGH 5.6.2014, U2029/2013 ua; 23.2.2015, U218/2014 ua; 11.6.2015, E602/2015 ua; VfSlg 20.215/2017; VfGH 19.9.2022, E4335/2921 ua; 29.11.2022, E3674/2021 ua; 9.3.2023, E1301/2022 ua). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im konkreten Fall – wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass derart massive Benachteiligungen beim Zugang zu Bildung im Fall des BF vorliegen – dies mit Verweis auf die bestehende Infrastruktur in der Millionenstadt Aleppo wie auch die Haltung der Familie des BF.
Aber selbst für den Fall von massiven Einschränkungen beim Zugang zu Bildung ist eine Asylrelevanz – wie eingangs bereits dargelegt – nur dann gegeben, wenn diese Einschränkungen mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt, nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zusammenhängt, was fallgegenständlich ebenfalls nicht gegeben ist, wie im Folgenden ausgeführt wird. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht dabei unstrittig, dass die Kinder in Syrien in einer besonders vulnerablen Situation sind und ihre Gefährdung durchaus hoch ist. Allerdings handelt es sich bei Kindern in Syrien nicht um eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, Rn. 23, mwN) und daher fehlt es (im Gegensatz zur eingangs zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu afghanischen Mädchen) am erforderlichen Zusammenhang zwischen der Bedrohung und einem Konventionsgrund. Zum einen nehmen Kinder in Syrien sich selbst nicht als Gruppe mit einer deutlich abgegrenzten Identität wahr, zum anderen werden sie von der sie umgebenden Gesellschaft auch nicht als solche betrachtet. Kinder werden in Syrien nicht aufgrund ihrer Eigenschaft als „Kinder“ verfolgt, sondern sind in besonderer Art und Weise von der desolaten wirtschaftlichen und sozialen Situation betroffen. Deshalb ist auf den besonderen Einzelfall abzustellen, was vorliegend in der Beweiswürdigung klar vorgenommen wurde und darlegt, weshalb eine diesbezüglich relevante Einschränkung für den BF nicht vorliegt (vgl. auch VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0202, mit Revisionszurückweisung in ähnlich gelagertem Fall).
Das aus Art. 24 GRC erfließende Recht auf das Kindeswohl alleine kann überdies nicht zur Gewährung von Asyl führen. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass unbegleitete Minderjährige besonders vulnerable Personen sind (s. jedoch VwGH 26.04.2021, Ra 2020/01/0025, Rz 18). Da der BF in Syrien aber nicht unbegleitet ist und er wie auch seine Kernfamilie, zu der er zurückkehren würde, nicht verfolgt wird, kann ihm auch unter Berücksichtigung seiner Vulnerabilität der Flüchtlingsstatus nicht zuerkannt werden. Soweit die Beschwerde auf eine Interessenabwägung verweist, bei der das Kindeswohl zu berücksichtigen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 eine solche Interessenabwägung nicht voraussetzt (vgl. VwGH 21.02.2024, Ra 2023/01/0202 bis 0203; 30.06.2025, Ra 2024/19/0131-16).
Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF aus GFK-relevanten Gründen im Herkunftsstaat und konkret in der Region, aus der er stammt, maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Dies steht wie dargelegt auch in Einklang mit der Interim Country Guidance Syria, Juni 2025, der Europäischen Asylagentur (EUAA) und der UNHCR-Position.
Eine allgemein noch schlechte Lage in Syrien und ein damit verbundenes Risiko willkürlicher Gewalt, die die syrische Bevölkerung in nahezu gleicher Weise trifft, ist auch für den vulnerablen BF mit Verweis auf seinen Familienverband nicht für eine Asylzuerkennung relevant, wie ausführlich dargelegt. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem BF aus den von ihm ins Treffen geführten oder aus sonst hervorgekommenen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer aktuellen Gefahr von Übergriffen (inner- wie außerfamiliär) zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten aus. Sein Antrag auf internationalen Schutz war hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten deshalb spruchgemäß abzuweisen.
Da das Bundesamt dem BF richtiger Weise bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt hat, darf dieser in Österreich verbleiben und kommt ihm entsprechender Schutz in Österreich zu. Damit wurde all seinen im Verfahren geltend gemachten Unbilligkeiten in Bezug auf die wirtschaftliche und Sicherheitslage seiner Familie in seiner Heimatregion und seines vulnerablen Alters bereits durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen.
IV.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Ob dem BF der Status des Asylberechtigten zu gewähren ist, ist vielmehr eine Tatfrage, zu deren Lösung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 09.12.2022, Ra 2022/19/0298).
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