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G312 2297092-1•Bundesverwaltungsgericht G312 2297092-1
G312 2297092-1Bundesverwaltungsgericht19.08.2025
Beitragsnachverrechnung Dienstverhältnis Dienstvertrag GPLA persönliche Abhängigkeit Pflichtversicherung stille Autorität Versicherungspflicht Vertretung wirtschaftliche Abhängigkeit
G312 2297092-1/7E
G312 2297092-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1.) DAS XXXX GMBH (im Folgenden: BF1), vertreten durch Klein, Wuntschek Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, sowie des 2.) Dr. XXXX , SVNR: XXXX (im Folgenden: BF2), vertreten durch Berchtold Kollerics, Rechtsanwälte in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstellte Steiermark, vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung am 26.11.2024, zu Recht erkannt:
A)
I.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. werden als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die im Anhang I. und II. des Bescheides angeführten Personen (darunter auch der BF2) für die im Bescheid angeführten Zeiträume aufgrund ihrer Tätigkeit als Fachärzte für Anästhesiologie für die BF1 der Voll (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht) gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen.
II.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. werden als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die BF1 verpflichtet ist, die im Prüfbericht vom XXXX zu Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Zuschläge sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR XXXX XXXX achzuentrichten.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm §§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2, § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sowie § 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 aus, dass die im Anhang I. und II. des Bescheides genannten Personen (somit auch der BF2) zu den dort jeweils für sie angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF1 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt I. und II.) und die BF1 wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die im Prüfbericht vom XXXX zu Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR XXXX nachzuentrichten (Spruchpunkt III). Zum Prüfbericht vom 20.03.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass dieser einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden würde.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die im Anhang I. und II. des Bescheides genannten Personen (somit auch der BF2) im Prüfzeitraum als Anästhesieärzte für die BF1 tätig und nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet gewesen wären. Für die Erbringung der anästhesiologischen Tätigkeit wäre zwischen ihnen und der BF1 eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen worden, in welcher sie sich zur wiederholten Dienstleistung für die BF1 verpflichtet hätten. Um diese anästhesiologische Tätigkeit der Patienten der BF1 zu sichern, wäre eine Terminplanung bzw. Diensteinteilung notwendig gewesen, wobei die Übermittlung der freien Zeiträume durch einen der drei (im Anhang des Bescheides angeführten) Anästhesisten selbst erfolgt wäre. Ein generelles Vertretungsrecht wäre dabei weder schriftlich vereinbart noch gelebt worden, weshalb die Anästhesieärzte zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wären. Weiters habe auch kein sanktionsloses Ablehnungsrecht bestanden, zumal der medizinische Eingriff eine genaue Planung erfordere und das Team neben den Anästhesieärzten noch aus weiteren Personen bestanden habe, wodurch ein jederzeitiges nach Gutdünken bestehendes Ablehnungsrecht eine gesicherte Planung sowie Durchführung dieses medizinischen Eingriffs nicht möglich mache. Zudem wären sämtliche Tätigkeiten der Anästhesieärzte ausschließlich in den Räumlichkeiten der BF1 sowie mit den von ihr zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln durchgeführt worden. Eigene Betriebsmittel wären von den Anästhesieärzten nicht verwendet worden, wobei ein Kostenbeitrag für die bereitgestellten Betriebsmittel von ihnen nicht zu leisten gewesen wäre. Ungeachtet dessen habe die anästhesiologische Tätigkeit zu den geplanten Eingriffszeiten und gemäß den betrieblichen Arbeitsabläufen der BF1 erfolgen müssen, weshalb auch eine Eingliederung in deren geschäftlichen Organismus vorliege. Schließlich wäre auch ein Weisungsrecht der BF1 insofern gegeben, als die Anästhesieärzte die bei ihr vorgeschriebenen Hygienestandards, Arbeitsabläufe und Protokollierungsplichten einzuhalten hätten. Die im Anhang I. und II. angeführten Personen (somit auch der BF2) seien damit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der BF1 tätig gewesen.
Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob die BF1 über ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass zwischen ihr und den im Anhang I. und II. des Bescheides genannten Anästhesieärzten eine vertragliche Haupt- und Nebenleistungsverpflichtungen bestehe. Die Hauptleistungspflicht sei die Verabreichung und Durchführung einer Narkose im Zuge eines Eingriffs. Dabei sei der jeweilige Anästhesiearzt uneingeschränkt für die Verabreichung der Narkose und Überwachung bis zum Ende der Narkose sowie Begleitung in das Patientenzimmer alleine verantwortlich gewesen. Mit der Durchführung der einzelnen Narkose und der anschließenden Begleitung der Person in das Patientenzimmer sei die Pflicht jedoch für den jeweiligen Anästhesiearzt abschließend erfüllt. Die Anästhesieärzte würden daher einen Erfolg und kein redliches Bemühen schulden, weshalb sie auch uneingeschränkt für ihre Tätigkeit haften würden. Die inhaltliche Gestaltung der Narkose sei dem Anästhesiearzt zudem vollkommen frei überlassen und hätte es diesbezüglich keinerlei Weisungen durch die BF1 gegeben. Zudem bestehe auch keine persönliche Arbeitspflicht und keine Bindung an Arbeitszeitvorgaben. Dem jeweiligen Anästhesiearzt sei es zudem jederzeit möglich bereits fixierte Termine sanktionslos abzusagen oder zu verschieben. Es würden daher sämtliche Merkmale einer selbständigen Tätigkeit vorliegen.
Gegen den Bescheid erhob der BF2 über seine Rechtsvertretung ebenfalls Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er nicht als Adressat im Bescheid aufscheine und es sich um einen teilweise geschwärzten Bescheid handle, weshalb dieser seine Person betreffend absolut nichtig sei. Ungeachtet dessen habe er seine Tätigkeit als Anästhesiearzt in keinem persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur BF1 erbracht. Seine Hauptleistung sei die Durchführung einer Narkose im Zuge eines Eingriffs gewesen, wobei er hierfür allein verantwortlich gewesen und die Tätigkeit mit der Durchführung der Narkose und Begleitung der Patienten in das Zimmer abschließend erfüllt gewesen wäre. Der BF1 hafte zudem uneingeschränkt für seine Tätigkeit und habe diese weisungsungebunden durchgeführt. Schließlich sei auch keine persönliche Arbeitspflicht oder eine Abhängigkeit von der BF1 gegeben.
Die gegenständlichen Beschwerden wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 07.08.2024 sowie am 26.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 26.11.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des Geschäftsführers der BF1, Dr. XXXX (im Folgenden: MS), der rechtlichen und steuerlichen Vertretung der BF1, des BF2 sowie zweier Vertreterinnen der belangten Behörde statt. Dr. XXXX (im Folgenden: Z1) sowie Dr. XXXX (im Folgenden: Z2) wurden zeugenschaftlich befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF1 betreibt ein Ambulatorium für Reproduktionsmedizin und ist seit XXXX in XXXX unter der Firmenbuchnummer XXXX als „ XXXX GmbH“ eingetragen.
MS ist Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und Experte der klinischen Embryologie und seit XXXX selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF1.
1.2. Zwischen der BF1 und den im Anhang I. und II. des fallgegenständlichen Bescheides genannten Anästhesisten (somit auch mit dem BF2) wurde eine schriftliche Vereinbarung mit folgendem Inhalt abgeschlossen:
„Vereinbarung zwischen „ XXXX GmbH“ vertreten durch den Geschäftsführer, Dr. XXXX , und Dr. XXXX , FA für Anästhesie.
1. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung ist jeweils zum Halbjahr unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigunsfrist möglich.
2. Das Kinderwunsch Institut verpflichtet sich, sämtliche anfallende Narkosen durch die namhaft gemachten Konsiliarärzte durchführen zu lassen. (siehe Anhang)
3. Die Konsiliarärzte verpflichten sich, an den 5 Wochentagen eine anästhesiologische Vormittags-Versorgung zu ermöglichen bzw. an 4 Tagen zu sichern. Tage, an denen keine Anästhesie möglich ist, werden spätestens 14 Tage vorher bekannt gegeben.
Pro Narkose wird ein Honorar von 180 Euro bezahlt. Die Konsiliarärzte stellen eine Honorarnote jeweils am Monatsende. Die Ausbezahlung erfolgt von den Beiträgen, die die Patienten bereits bezahlt haben. Für jeden Arbeitstag ist ein Arbeitsbericht vom FA zu unterfertigen.
Das Kinderwunsch Institut stellt das gesamte technische Equipment und sämtliche notwendige Medikamente zur Verfügung.
5. Alle Konsiliarärzte nehmen am Qualitätsmanagement System nach ISO9001:2000 teil.
6. Die Anästhesisten verpflichten sich auf ihre Kosten Haftpflicht zu versichern und ihre Nebentätigkeit der SVA zu melden (selbständige Erwerbstätigkeit).
7. Die Fahrtkosten zum und vom Kinderwunsch Institut Schenk GmbH tragen die FA für Anästhesie.
(…)
Das Team Stand September 13:
XXXX XXXX
XXXX 1.3. Im Betrieb der BF1 wurde für den Zeitraum XXXX bis XXXX eine GPLA durchgeführt und festgestellt, dass es sich bei der vorliegenden schriftlichen Vereinbarung, die zwischen der BF1 und den im Anhang des Bescheides genannten Anästhesisten (somit auch mit dem BF2) abgeschlossen wurde, um vollversicherte Dienstverhältnisse handelt.
1.4. Die im Anhang des Bescheides genannten Anästhesisten (somit die einvernommenen Zeugen sowie der BF2) sind allesamt Fachärzte für Anästhesiologie und waren in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen hauptberuflich beim UKH XXXX als Dienstnehmer beschäftigt. Der BF2 sowie der Z1 sind nach wie vor beim UKH XXXX beschäftigt. Der Z2 befindet sich seit Jänner 2024 nunmehr im Alterspensionsbezug.
Die im Bescheid genannten Anästhesisten (somit auch der BF2) führten in den jeweiligen verfahrensgegenständlichen Zeiträumen – neben ihrem Dienstverhältnis beim UKH XXXX – für die BF1 Tätigkeiten im Bereich der anästhesiologischen Versorgung durch.
1.5. Im Prüfzeitraum war der (ebenso im Anhang des fallgegenständlichen Bescheides angeführte) Z2 für die Erstellung des monatlichen Dienstplanes beim UKH Graz zuständig, wodurch ihm die freien zeitlichen Kapazitäten der anderen Anästhesieärzte (somit auch die des BF2) bekannt waren und er deshalb auch gleichzeitig die Koordination für die Narkosetermine bei der BF1 übernahm. Hierzu erstellte er für sich und für die anderen Anästhesieärzte (somit auch für den BF2) abhängig vom Dienstplan des UKH Graz Terminvorschläge für mögliche freie Narkosetermine bei der BF1 und übermittelte diese – üblicherweise Mitte des Vormonats – an das Sekretariat der BF1 sowie an die anderen zwei Anästhesisten (somit auch an den BF2). Diese Terminvorschläge wurden dabei durch den Z2 derart konzipiert, dass jeder der betroffenen Anästhesisten etwa vier Mal im Monat für eine anästhetische Leistung zur Verfügung steht. Bei Bedarf wurde der einzelne Anästhesist (somit auch der BF2) durch die BF1 kontaktiert und stimmte im Einzelfall dem vorgeschlagenen Termin entweder zu oder lehnte diesen ab. Etwa zwei Tage vor dem eigentlichen Eingriffstermin erkundigte sich der jeweilige Anästhesist (somit auch der BF2) bei der BF1, wie viele Narkosetermine an dem betroffenen Tag durchzuführen wären. Die Anästhesisten (somit auch der BF2) riefen anschließend erneut (üblicherweise einen Tag vor dem Narkosetermin) bei der BF1 an, um sich den bevorstehenden Termin nochmals bestätigen zu lassen. Dies diente auch der Abschätzung für den jeweiligen Anästhesisten, ob überhaupt ein Termin bzw. gegebenenfalls wie viele Termine für ihn vorliegen. Festgestellt wird, dass die Anästhesisten (somit auch der BF2) zu keinem Zeitpunkt einen Termin direkt mit einem Patienten der BF1 ausgemacht haben. Die Terminvergabe erfolgte vielmehr ausschließlich zwischen dem Patientenmanagement der BF1 und dem einzelnen Patienten.
1.6. Ein generelles Vertretungsrecht für die im Bescheid angeführten Anästhesisten (somit auch für den BF2) bestand nicht und konnten sie sich nicht jederzeit nach Gutdünken durch geeignete Ersatzpersonen vertreten lassen oder Hilfskräfte einsetzen. Es ist zwar teilweise vorgekommen, dass andere (als die im Anhang angeführten) Anästhesisten zu Vertretung herangezogen wurden. In diesem Fall wurde jedoch die BF1 im Vorhinein informiert und handelte es sich bei den vertretenden Personen ausschließlich um Anästhesisten, die der BF1 aus ehemaligen Vertragsbeziehungen bekannt waren.
Im Verhinderungsfall (z.B. Krankheit) kontaktierte der einzelne Anästhesist (somit auch der BF2) die BF1 oder einen der anderen (im Anhang angeführten) Anästhesisten, ob diese für ihn einspringen können, wobei die BF1 letztendlich Verantwortung dafür trug, dass eine Vertretung für den vorgesehenen Narkosetermin eingeteilt wurde. Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht im engeren Sinne wurde im vorliegenden Fall jedoch weder vereinbart noch in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen ausgeübt. Im Ergebnis konnte die BF1 bei einem vereinbarten Narkosetermin vielmehr ausgehen, dass die vereinbarte anästhesiologische Versorgung auch durchgeführt wird.
1.7. Die im Anhang des Bescheides genannten Anästhesisten (somit auch der BF2) erhielten zu Beginn ihrer Tätigkeit im Betrieb der BF1 lediglich eine kleine Einschulung hinsichtlich des konkreten Arbeitsablaufs. Eine weiterreichende fachliche Einschulung war jedoch nicht erforderlich und hat auch nicht stattgefunden. Die Anästhesisten (somit auch der BF2) waren auch nicht dazu verpflichtet, regelmäßig im Betrieb der BF1 zu erscheinen und es gab auch keine (zwingenden) Schulungen für die konkrete Ausführung ihrer Tätigkeit. Im Übrigen hatten sie sich – wie alle in diesem Bereich Tätigen – an die jeweiligen organisatorischen, medizinischen, hygienischen und berufsbedingten Vorgaben (z.B. Desinfizieren der Hände, Tragen des Mund-Nasenschutzes etc.) zu halten und führten den jeweiligen Narkosetermin als Teil des OP-Teams der BF1 durch. Die Anästhesisten (somit auch der BF2) unterlagen ansonsten hinsichtlich der konkreten Durchführung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen bzw. Überprüfungen durch die BF1 und hatte diese überhaupt keinen Einfluss auf inhaltliche Ausgestaltungen ihrer Tätigkeiten. Weiters waren die Anästhesisten (somit auch der BF2) – wie alle in diesem Bereich Tätigen – im Rahmen des jeweiligen Termins verpflichtet einen Narkosebericht anzufertigen bzw. diesen mit dem Patienten auszufüllen.
1.8. Die im Anhang des Bescheides genannten Anästhesisten (somit auch der BF2) legten (bei Wahrnehmung eines Narkosetermins) eingangs im Umkleidebereich ihre private Kleidung ab und zogen anschließend meistens im Sanitärbereich die Bereichskleidung (inklusive Mundschutz, Haarnetz und Schuhe) an. Anschließend betraten sie den Narkosearbeitsplatz, in welchem die Patienten ein Basismonitoring bestehend aus EKG, Blutdruckmessung und Sauerstoffsättigung erhielten. Dieser wurde im Vorfeld durch einen Dienstnehmer der BF1 vorbereitet. Die Anästhesisten (somit auch der BF2) führten im Anschluss mit dem Patienten eine Anästhesieaufklärung und erstellten gegebenenfalls die Freigabe für den Eingriff. Nach Beendigung der Narkoseleistung fand zwischen dem Anästhesisten und dem Patienten ein weiteres Gespräch statt, wobei sie ein ebenso im Betrieb der BF1 aufliegendes Anästhesieformular zusammen mit dem Patienten ausfüllten. Anschließend erstellte der jeweilige Anästhesist (somit auch der BF2) einen Narkosebericht, welchen er in Papierform im Eingriffsraum hinterlegte und den Patienten in dessen Zimmer begleitet, wobei er sich nach etwa 15 Minuten noch einmal nach dessen Zustand erkundigte. Im Anschluss begab sich der Anästhesist (somit auch den BF2) gegebenenfalls zu seinem nächsten Patiententermin.
1.9. Die im Anhang des Bescheides genannten Personen (somit auch der BF2) übten ihre verfahrensgegenständliche Tätigkeit ausschließlich im Betrieb der BF1 aus, wo auch das weitere für den Eingriff notwendige OP-Team von der BF1 aufgestellt wurde. Für den Zutritt des Gebäudes der BF1 über den Nebeneingang sowie der sonstigen Räume (insbesondere der sogenannten Reinräume) war die Eingabe eines Nummerncodes notwendig, der den Anästhesisten (somit auch dem BF2) durch die BF1 bzw. durch einen ihrer Mitarbeiter bekannt gegeben wurde und den sie nicht an externe Personen weitergeben durften. Die BF1 stellte den im Anhang des Bescheides genannten Personen (somit auch dem BF2) sämtliche für ihre Tätigkeit notwendigen Betriebsmittel in Form der erforderlichen Maschinen und Medikamente zur Verfügung. Auch das sonstige Equipment wie beispielsweise Notfallmedikamente oder Defibrillator wurden den Anästhesieärzten (somit auch dem BF2) von der BF1 zur Verfügung gestellt. Nach Durchführung der Narkosetätigkeit wurde die benutzte OP-Kleidung durch den jeweiligen Anästhesisten in eine von der BF1 bereitgestellten Box geworfen. Sowohl für die OP-Kleidung als auch für das sämtlich bereitgestellte Equipment mussten die im Anhang des Bescheides genannten Personen (somit auch der BF2) keinen Kostenbeitrag an die BF1 entrichten.
1.10. Die Anästhesisten (somit auch der BF2) schlossen keine eigenen Verträge mit den Patienten ab und hatten die Patienten nicht eigenverantwortlich selbst zu betreuen bzw. zu behandeln. Sie wurden auch nicht von Patienten für ihre Tätigkeit bezahlt. Die Bezahlung erfolgte ausschließlich von der BF1 und zwar pro Narkosetermin bzw. pro Patient. Hierzu legten sie keine direkte Rechnung an die BF1. Von der BF1 wurde jedoch eine Aufstellung geführt, wie viele Narkosetermine der einzelne Anästhesist im betroffenen Monat durchgeführt hat. Die Erstellung der Rechnungen erfolgte dabei durch einen Mitarbeiter der BF1. Das Entgelt wurde anschließend von der BF1 an den einzelnen Anästhesisten überwiesen, wobei die Bezahlung von den Beiträgen, die die Patienten bereits bezahlt haben, erfolgte. Hierzu übernahm die BF1 für die Anästhesisten (somit auch für den BF2) die Sammlung der durchgeführten Narkosetermine und überwies das Entgelt einmal im Monat an sie. Eine direkte Verrechnung mit den Patienten durch die Anästhesisten fand dabei nicht statt. Die Anästhesisten (somit auch der BF2) veranlagten für ihre beschwerdegegenständliche Tätigkeit ihre Einkünfte im Rahmen der Einkommenssteuer selbständig an.
Eingangs ist hervorzuheben, dass die Verfahrensparteien den zu beurteilenden Sachverhalt im Wesentlichen übereinstimmend wiedergaben und lediglich hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage, ob es sich beim gegenständlichen Vertragsverhältnis zwischen der BF1 und den im Anhang angeführten Anästhesisten um Werkverträge oder um Dienstverhältnisse handeln, divergierende Ansichten bestehen.
2.1. Die Feststellungen zur BF1 sowie zu der seit XXXX bestehenden handelsrechtlichen Stellung des MS ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug und sind unbestritten.
Die fachärztliche Qualifikation von MS ergibt sich aus einer Einsicht in die Homepage der BF1 sowie den Angaben des BF2 in der Niederschrift vor der belangten Behörde am 10.10.2023 (vgl. dazu XXXX ).
2.2. Der schriftlich abgeschlossene Vertrag zwischen der BF1 und den im Anhang I. und II. des Bescheides genannten Anästhesisten (somit auch mit dem BF2) ist im Akt ersichtlich.
2.3. Die Durchführung der GPLA im Betrieb der BF1 resultiert aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.4. Die Feststellung zur Qualifikation der im Bescheid genannten Personen (somit auch des BF2) als Fachärzte für Anästhesie und deren Dienstverhältnisse für das UKH XXXX neben der hier gegenständlichen Tätigkeit basieren auf deren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht und standen ebenso in Übereinstimmung mit einen, sie betreffenden Sozialversicherungsdatenauszug.
Unbestritten ist zudem, dass sie in den im Bescheid angeführten Zeiträumen für die BF1 Tätigkeiten im Bereich der anästhesiologischen Versorgung ausübten.
2.5. Die Feststellungen, dass der einvernommene Z2 für die Erstellung des Dienstplanes beim UKH XXXX zuständig war und ihm deshalb die freien zeitlichen Kapazitäten der anderen Anästhesieärzte (somit auch jene des BF2) bekannt waren und er damit auch die Terminvorschläge für die Narkosetermine bei der BF1 koordinierte, basierte auf seinen eigenen glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Hierzu führte er aus, dass er abhängig vom Dienstplan im UKH XXXX die Terminvorschläge für die Narkosetermine bei der BF1 koordinierte (vgl. Verhandlungsschrift S. 27) und stand dies ebenso in Übereinstimmungen mit den Angaben des BF2 in der Niederschrift vor der belangten Behörde am 10.10.2023. Ergänzend führte dieser in der mündlichen Verhandlung aus, dass der jeweilige Monatsplan derart vom Z2 erstellt wurde, dass jeder der Anästhesisten etwa vier Mal im Monat für einen Tag zur Verfügung stand (vgl. Verhandlungsschrift S. 6). Der Z1 gab zudem an, dass er sich etwa zwei Tage vor dem Narkosetermin bei der BF1 erkundigte, ob er an diesem Tag zur BF1 kommen müsse oder sich den Tag freihalten könne für seine Hobbys (vgl. Verhandlungsschrift S. 20). Weiters führte der BF2 aus, dass er etwa einen Tag vor dem Narkosetermin bei der BF1 angerufen und sich erkundigt hat, ob der geplante Termin nach wie vor feststehe (vgl. Verhandlungsschrift S. 11). Ergänzend gab auch der Z2 dazu an, dass dies der Abschätzung dient, ob überhaupt ein Termin für ihn vorliege (vgl. Verhandlungsschrift S. 29). Dass die Anästhesisten zu keinem Zeitpunkt direkt einen Termin mit den einzelnen Patienten der BF1 vereinbarte hätten und dies ausschließlich über das Patientenmanagement der BF1 erfolgt sei, ergab sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF2 (vgl. Verhandlungsschrift S. 10). Dies stand auch in Übereinstimmungen mit den Ausführungen der einvernommenen Zeugen, wonach die Patienten ausschließlich von der BF1 stammen (vgl. Verhandlungsschrift S. 22 sowie S. 29)
2.6. Die Vertretung der Anästhesisten (somit auch des BF2) durch die jeweils anderen zwei (ebenso im Anhang des Bescheides angeführten) Fachärzte, welche ebenfalls der BF1 zur Verfügung standen und ebenso mit ihr im Vertragsverhältnis standen, konnte durch die Angaben der Verfahrensparteien in der Verhandlung glaubhaft bestätigt werden (vgl. Verhandlungsschrift, S. 17 und 23). Diese Ausführungen sind auch vor dem Hintergrund, dass es sich im vorliegenden Fall um eine derart hochsensible Tätigkeit handelt, bei der ein hohes Maß an Fachexpertise vorausgesetzt werden muss, nachvollziehbar. Lediglich im Ausnahmefall führte MS und der Z2 aus, dass es teilweise vorgekommen sei, dass auch andere Anästhesisten (als die im Anhang des Bescheides angeführten, sohin der BF2 sowie die zwei einvernommenen Zeugen) zu Vertretung herangezogen wurden. Hierzu gab MS jedoch an, dass dies lediglich einmal in 25 Jahren passiert sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 15). Ergänzend gab der Z2 dazu an, dass er ebenso Anästhesisten zu seiner Vertretung herangezogen habe, diese der BF1 jedoch aus ehemaligen Vertragsbeziehungen bekannt waren und die BF1 von ihm im Vorhinein darüber informiert wurde (vgl. Verhandlungsschrift S. 31).
Es ist daher nicht lebensnah, dass die angeführten Anästhesisten sich jederzeit von jemandem außerhalb der Organisation BF1 haben vertreten lassen können.
Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die im Anhang I und II des Bescheides genannten Anästhesisten (somit auch der BF2) einen Nummerncode benötigten, um über die Schleusen zur Einrichtung des BF1 gelangen zu können, gestaltet sich eine Vertretung durch irgendeine vom jeweiligen Anästhesisten ausgewählte dritte Person als fraglich. Tatsächlich hätten sich Anästhesisten (somit auch der BF2) im Verhinderungsfall wohl am ehesten von einem anderen bei der BF1 unter Vertrag stehenden Anästhesisten vertreten lassen, welcher die geforderten Kriterien für diese Tätigkeit erfüllt.
Daraus zeigte sich im Ergebnis, dass sich die im Anhang I und II des Bescheides genannten Anästhesisten (somit auch der BF2) nicht jederzeit nach Gutdünken durch geeignete externe Ersatzpersonen vertreten lassen oder Hilfskräfte einsetzen konnten.
Aus den Befragungen in der Verhandlung zeigte sich ebenso, dass kein im Betrieb der BF1 gelebtes sanktionsloses Ablehnungsrecht (im engeren Sinne) bestand. So gab der BF2 an, wonach er sich erinnern könne, dass er lediglich einmal wegen Fieber einen Narkosetermin bei der BF1 abgesagt habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 11), wobei – wie in der rechtlichen Beurteilung noch auszuführen ist – in der bloßen Möglichkeit, sich bei Vorliegen entsprechender Gründe wie Krankheit und sonstigen Verhinderungen im Einzelfall zu entschuldigen bzw. vertreten zu lassen, kein sanktionsloses Ablehnungsrecht (im engeren Sinn) vorliegt.
Weiter ist dazu festzuhalten, dass ein sanktionsloses Ablehnungsrecht nicht mit den Anforderungen der BF1 vereinbar ist, zumal eine Terminplanung und Diensteinteilung obsolet erscheine, wenn die BF1 nicht mit dem Erscheinen des einzelnen Anästhesisten rechnen könne und es dem Anästhesisten (somit auch dem BF2) freistehen würde, Termine jederzeit nach Gutdünken sanktionslos abzusagen. Wie die belangte Behörde dazu zu Recht ausführt, erscheint der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Umstand, dass die geplanten Eingriffe nach Absage durch den Anästhesisten auch ohne dessen Beisein und ohne Narkose durchgeführt worden wären, ebenso im Lichte der Praktikabilität eines solchen Vorgehens nicht nachvollziehbar, wenn die davon betroffenen Patienten grundsätzlich eine Narkose erwarten. Insbesondere war hier auch auf die Aussage des MS in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verweisen, wonach er auch aus persönlicher Betroffenheit wüsste, dass die betroffenen Eingriffe derart schmerzhaft seien, weshalb es ihm wichtig war, diese Eingriffe unter Narkose anzubieten. Im Lichte dessen erscheint seine damit im Widerspruch stehende Ausführung, wonach im Falle eines Nichtzustandekommens eines Narkosetermins, die Eizellenentnahme ohne Narkose erfolgt sei, nicht glaubwürdig (vgl. Verhandlungsschrift S. 10). Angesichts der damit verbundenen Bedeutung der Anästhesisten (somit auch des BF2) für den Betrieb der BF1 wäre ein sanktionsloses Ablehnungsrecht – selbst wenn es vereinbart worden wäre – mit den Anforderungen der Betriebsorganisation BF1 somit nicht in Einklang zu bringen gewesen, zumal dadurch der angestrebte Dienstbetrieb der BF1 verunmöglicht würde. In diesem Zusammenhang konnten auch den Ausführungen des MS, wonach keinerlei Sanktionen für eine wahl- bzw. grundloses Ablehnung durch die Anästhesisten (somit auch des BF2) bestehe, nicht gefolgt werden (vgl. Verhandlungsschrift S. 17).
Dadurch zeigte sich, dass die im Bescheid angeführten Anästhesisten (somit auch der BF2) die angebotenen Narkosetermine zwar ablehnen konnten, die zugesagten Termine jedoch von ihnen verbindlich einzuhalten, womit im Ergebnis festzuhalten war, dass ein sanktionsloses Ablehnungsrecht (im engeren Sinn) – wie dies in der rechtlichen Beurteilung näher auszuführen ist – nicht gelebt wurde. Die Befragungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeigten, dass ein bereits übernommener Dienst nicht nach Gutdünken abgelehnt werden konnte.
2.7. Dass die im Anhang des Bescheides genannten Anästhesisten (somit auch der BF2) zu Beginn der Tätigkeit eine lediglich kleine Einschulung erhielten, ergab sich zunächst aus den glaubwürdigen Angaben des BF2 (vgl. Verhandlungsschrift S. 6). Die Feststellungen, wonach die Anästhesisten nicht verpflichtet waren, regelmäßig im Betrieb der BF1 zu erscheinen und es keine (zwingenden) Schulungen für die konkrete Ausführung ihrer Tätigkeit gab, beruht ebenso auf den gleichbleibenden Angaben der Verfahrensparteien. Dazu führte der Z1 aus, dass er sich an keinen Zeitpunkt erinnern könne, an dem er eine Schulung besucht habe (Verhandlungsschrift S. 22). Dass es zu keinen das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen durch die BF1 gekommen sei, wurde sowohl durch die einvernommenen Zeugen als auch den BF2 glaubhaft vorgebracht. So führte dieser aus, dass ausschließlich er entscheide, welches Medikament (Schlafmittel bzw. Schmerzmittel) er dem Patienten verabreiche (vgl. Verhandlungsschrift S. 7) und sich die BF1 bzw. MS zu keinem Zeitpunkt in seine Tätigkeit eingemischt hätte (vgl. Verhandlungsschrift S. 12). Übereinstimmend gab auch der Z1 an, dass er seine Narkosetätigkeiten ohne Vorgabe der BF1 ausführe und er lediglich die hygienischen gesetzlichen Vorgaben einhalten müsse, bei denen es sich jedoch vielmehr um berufsbedingte Verpflichtungen handle (vgl. Verhandlungsschrift S. 22). Schließlich brachte auch der Z2 vor, dass es keine fachlichen Weisungen durch die BF1 gegeben hätte (vgl. Verhandlungsschrift S. 31).
Zu dem in der Vereinbarung erwähnten Arbeitsbericht führte der BF2 an, dass er – entgegen der vorliegenden Vereinbarung – zu keinem Zeitpunkt einen solchen Arbeitsbericht für jeden jeweiligen Arbeitstag erstellt hätte. Ergänzend gab MS dazu plausibel an, dass ein solcher Arbeitsbericht lediglich deshalb Inhalt der vorliegenden Vereinbarung sei, da er aus einer Zeit stamme, wo die Vorgaben für ambulante Narkosen nicht klar geregelt gewesen wären. (vgl. Verhandlungsschrift S. 14). Ebenso brachte der Z1 an, dass er zu keinem Zeitpunkt einen Arbeitsbericht unterfertigt habe. Vielmehr habe er den Narkosebericht als einen solchen Arbeitsbericht erachtet (vgl. Verhandlungsschrift S. 23).
Wenngleich sich aus den Angaben der Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung zeigte, dass zwar keine direkten und verpflichtenden Mitarbeitergespräche für die Anästhesisten (somit auch für den BF2) bestanden haben, zeigte sich dennoch, dass die Anästhesisten (somit auch der BF2) insofern in den Betrieb der BF1 eingebunden waren, als sie ihre Narkosetätigkeit als einzelnes Mitglied des von der BF1 zur Verfügung gestellten OP-Teams zu verrichten hatten. So gab dazu der Z2 an, dass er sich ins Team und in die Abläufe eingebunden habe und er auch – im Falle seiner Beiwohnung als Anästhesist bei einem Eingriff – an Besprechungen mit Teammitgliedern der BF1 teilgenommen habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 30/31).
2.8. Zur Tätigkeit der Anästhesisten (somit auch des BF2) führte der BF2 aus, dass er zu Beginn eines Narkosetermins seine private Kleidung ablege, die Bereichskleidung anziehe und anschließend seinen Narkosearbeitsplatz vorbereite (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Auch gab der Z1 dazu im Wesentlichen übereinstimmend an, sich meistens im Sanitärbereich umziehen (vgl. Verhandlungsschrift S. 19). Auf Befragen führte der BF2 weiter aus, dass dieser Narkoseplatz aus einem Basismonitoring (EKG, Blutdruckmessung und Sauerstoffsättigung) bestehe (vgl. Verhandlungsschrift S. 11). Die eigentliche Narkoseleistung dauere hierbei etwa 30 Minuten (vgl. Verhandlungsschrift S. 8). Weiters gab der BF2, dass er ein Anamnesegespräch führe und nach dem Eingriff ein Anästhesieformular zusammen mit dem Patienten erstelle. Er begleite anschließend den Patienten in sein Zimmer und erkundige sich nach etwa 15 Minuten noch einmal nach dessen Zustand (vgl. Verhandlungsschrift S. 9). Ebenso führte der Z1 aus, dass er ein Gespräch mit dem Patienten führe und hierzu das vorgefertigte Anästhesieformular benutze. Ergänzend brachte er vor, dass er nach dem Eingriff eine Narkosedokumentation erstelle, welche er anschließend im Eingriffsraum hinterlasse (vgl. Verhandlungsschrift S. 20 und 21). Schließlich führte auch der Z2 an, dass er im Vorhinein ein Aufklärungsgespräch mit dem Patienten führe und nach dem Eingriff den Patienten auf sein Zimmer begleite und sich anschließend nach dessen Zustand erkundige (vgl. Verhandlungsschrift S. 28 und 29).
2.9. Dass die Anästhesisten ihre Tätigkeit im Betrieb der BF1 durchführten ist unbestritten und ergab sich bereits aus der Natur der Sache. Die Feststellungen zu den Zugangsmöglichkeiten zum Gebäude der BF1 ergaben sich zunächst aus den Angaben des MS im Rahmen der Niederschrift vor der belangten Behörde am 02.10.2023 sowie den im Akt ersichtlichen Fotos. Der BF2 gab hierzu glaubhaft an, dass für das Gebäude der BF1 insofern eine Zutrittsbeschränkung bestehe als man einen Nummerncode für die Schleuse benötige, welchen er am ersten Tag seiner Tätigkeit erhalten habe (vgl. Verhandlungsvorschrift S. 6). Ergänzend dazu führte auch der Z1 aus, dass er für die Öffnung des OP-Bereichs einen Nummerncode benötige (vgl. Verhandlungsvorschrift S. 19). Ebenso gab der Z2 an, dass er den Sterilbereich nur durch Eingeben eines Zahlencodes betreten konnte, welchen er von der BF1 erhalten habe (vgl. Verhandlungsvorschrift S. 28). Die Feststellungen zu den Betriebsmitteln ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung. So führte der BF2 aus, dass die Bereichskleidung, die Medikamente sowie das benötigte technische Equipment von der BF1 zur Verfügung gestellt wurden. Ergänzend dazu gab auch MS an, dass die BF1 sämtliches Equipment für die Narkose zur Verfügung stelle (vgl. Verhandlungsvorschrift S. 7 und 8 sowie 13). In Übereinstimmung dazu führte auch der Z1 aus, dass er selbst nie Medikamente oder die zum Narkosetermin benötigten Maschinen mitgenommen habe. Ergänzend führte er ebenso an, dass er zu keinem Zeitpunkt für das bereitgestellte Equipment einen Kostenbeitrag entrichtet habe (vgl. Verhandlungsvorschrift S. 18). Dies wurde gleichfalls vom Z2 geschildert, wonach er für die Benützung der Geräte nichts bezahlen musste und zu keinem Zeitpunkt selbst ein Equipment mitgenommen habe (vgl. Verhandlungsvorschrift S. 28).
2.10. Die Feststellungen zur Bezahlung der Anästhesisten (somit auch des BF2) pro Narkosetermin bzw. pro Patient ergaben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen der einvernommenen Zeugen sowie des BF2. Weiters gab dieser an, dass er keine Rechnungen erstelle, jedoch von der BF1 eine Aufstellung über seine Leistungen im jeweiligen Monat erhalte. Ergänzend führte MS aus, dass die BF1 – zumal es in der Privatmedizin üblich sei, dass der Versicherungsträger später bezahle – die Sammlungen für die Leistungen der Anästhesisten übernehme und ihnen das zustehende Entgelt einmal im Monat überweise (vgl. Verhandlungsvorschrift S. 13 und 14). Diese Angaben standen auch im Einklang mit den Ausführungen der einvernommenen Zeugen, wonach die Rechnungen von einer Schreibkraft erstellt worden wären und eine direkte Verrechnung mit den Patienten nicht erfolgt sei (vgl. Verhandlungsvorschrift S. 21 und 32). Die Feststellung, dass die Anästhesisten (somit auch der BF2) für ihre beschwerdegegenständliche Tätigkeit ihre Einkünfte im Rahmen der Einkommenssteuer selbständig veranlagten, ergab sich aus ihren übereinstimmenden Angaben (vgl. Verhandlungsvorschrift S. 16, 24 und 32.).
Aus den dargestellten Gründen ist es somit als erwiesen anzusehen, dass die im Anhang I. und II. angeführten Anästhesisten (somit auch der BF2) einer – für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechende – persönlichen Arbeitspflicht unterlagen und sie in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der BF1 tätig waren.
Zu A)
3.1. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist zunächst die seitens des BF2 aufgeworfene Frage zu klären, ob es sich beim gegenständlichen Bescheid vom XXXX um einen „Nichtbescheid“ handelt oder nicht. Hierzu führte der BF2 aus, dass der an ihn ergangene Bescheid seine Person betreffend absolut nichtig sei, da er als Adressat nicht aufscheine und das betroffene Schriftstück teilweise geschwärzte Passagen enthalte.
Diesem Vorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, dass für die Gültigkeit eines Bescheides es bereits ausreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs schon dann erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Erst dann, wenn der Bescheid unklar ist, liegt kein Bescheid (sohin ein „Nichtbescheid“) vor (VwGH vom 23.03.2006, Zl. 2005/07/0091 und vom 27.10.2008, Zl. 2008/17/0100).
Umgelegt auf den vorliegenden Beschwerdefall ist eindeutig erkennbar, dass der BF2 im Anhang I. des gegenständlichen Bescheides angeführt ist, woraus eindeutig erkennbar ist, dass die belangte Behörde ihn gegenüber den gegenständlichen Bescheid erließ. Daran ändert auch die im Bescheid geschwärzten Passagen nichts, welche im Übrigen nur die betreffende Nachverrechnungshöhe und Sozialversicherungsnummern der weiteren ebenso im Anhang des Bescheides angeführten Personen betreffen. Demnach handelt es sich bei dem in Beschwerde gezogenen Bescheid dem BF2 gegenüber keinesfalls um einen „Nichtbescheid“, wie dieser vermeint.
3.2. Im Beschwerdefall ist im Wesentlichen strittig, ob die im Anhang des Bescheides angeführten Personen (darunter auch der BF2) in den angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit als Anästhesiologen für die BF1 der Versicherungspflicht gemäß § 4 ASVG und § 1 Absatz 1 lit. a AlVG unterlagen.
Von den Beschwerdeführern wird hierzu zusammengefasst vertreten, dass die betroffenen Anästhesisten (sohin auch der BF2) ihre Tätigkeit auf Werkvertragsbasis durchgeführt hätten. Hierzu hätten sie kein redliches Bemühen geschuldet, sondern einen einzelnen Narkoseerfolg, weshalb eine unselbständige Tätigkeit bereits aus diesem Grund ausscheide. Die angeführten Anästhesisten (somit auch der BF2) seien der BF1 gegenüber zudem nicht weisungsgebunden und auch nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Es bestehe schließlich auch keine Arbeitszeitvorgaben und sei es ihnen jederzeit möglich auch bereits fixierte Termine sanktionslos abzusagen.
Die belangte Behörde ist jedoch der Ansicht, dass die im Bescheid angeführten Anästhesisten (somit auch der BF2) mit der Durchführung sämtlicher bei der BF1 anfallender Narkosen auf unbestimmte Zeit beauftragt worden seien. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass mit der Ausführung einer einzelnen Narkose die Vertragsverhältnisse zwischen der BF1 und den Anästhesisten wieder beendet worden seien. Bei der gegenständlichen Tätigkeit handle es sich somit aufgrund der persönlichen Arbeitspflicht, der organisatorischen Eingliederung in die betrieblichen Abläufe und der zumindest stillen Autorität der BF1 um eine unselbständige Tätigkeit im Sinne des ASVG.
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. (…..)
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. (5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 1 Abs. 1 AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind (lit. a), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
3.3. Abgrenzung Dienstvertrag – Werkvertrag:
Im Folgenden war zunächst zu prüfen, ob es – wie die die Beschwerdeführer vorbringen – fallgegenständlich zwischen der BF1 und den im Anhang des Bescheides angeführten Personen (somit auch zwischen den zwei Beschwerdeführern) zu einem Werkvertrag gemäß § 1165 ABGB gekommen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 20.05.1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat – in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre – ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt.
Ein Werkvertrag liegt dann vor, wenn eine Verpflichtung zur Herstellung einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung besteht. Die Verpflichtung aus dem Werkvertrag besteht darin, diese genau umrissene Leistung in der Regel bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Ein Werkvertrag muss sohin auf einen bestimmten, abgrenzbaren Erfolg abstellen und einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden kann (vgl. VwGH 20.12.2001, Zl. 98/08/0062, VwGH 24.1.2006, Zl. 2004/08/0101, und VwGH 25.4.2007, Zl. 2005/08/0082). Der Werkvertrag begründet somit ein Zielschuldverhältnis, wobei die Verpflichtung darin besteht, die genau umrissene Leistung zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet auch das Vertragsverhältnis (vgl. dazu VwGH 2001/08/0131). Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. VwGH 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107, 0135; 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161).
Die Beschwerdeführer argumentieren, Vertragsinhalt sei die entgeltliche Herstellung eines Werkes durch die Anästhesisten (= Verabreichung und Durchführung der Narkoseleistung sowie Begleitung des Patienten in das Patientenzimmer), weshalb diese im Ergebnis ein Werk, nämlich das fachkundige Durchführen einer Narkose, schulden.
Ein solches Werk ist gegenständlich jedoch nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich bei der Durchführung der Narkosen vielmehr um einen Teil der vielfältigen Tätigkeiten der Anästhesisten (somit auch jene des BF2). Die von den Anästhesisten (somit auch die des BF2) zu erbringenden Leistungen wurden zudem nicht schon im zugrundeliegenden Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert (VwGH vom 19.10.2005, Zl. 2002/08/0264).
Zudem ist auch kein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit der Anästhesisten ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Vielmehr deutet die kontinuierliche gattungsmäßige Leistungserbringung sowie die laufende Zuweisung des sämtlichen Equipments der BF1 durch diese (Medikamente, medizinische Maschinen etc.) auf ein Dauerschuldverhältnis hin. Faktisch ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs seitens der BF1 gegenüber den im Anhang angeführten Anästhesisten zudem niemals vorgekommen.
Festzuhalten ist schließlich, dass die Vertragsverhältnisse auf unbestimmte Zeit geschlossen wurden und demnach nicht mit Herstellung eines bestimmten Werks enden sollten. Auch vor diesem Hintergrund vermag die Behauptung, es habe sich allenfalls um ein Werkvertragsverhältnis gehandelt, nicht zu überzeugen (vgl. dazu VwGH vom 11.06.2014, 2012/08/0245).
Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, zeigte sich ebenso nicht, dass es Intention der Verfahrensparteien war, die Vereinbarung mit der Ausführung einer einzelnen Narkose wieder zu beenden bzw. weitere auf einzelne Narkoseleistungen gerichtete Verträge abzuschließen. Der in den Beschwerden vorgebrachte Einwand, dass es sich um geschuldete Einzelleistungen handle, steht somit mit den vertraglichen Bestimmungen im Widerspruch.
Es handelt sich daher im Ergebnis nicht um einen für die Durchführung einzelner Narkose abgeschlossenen Vertrag, sondern wurden die Anästhesieärzte mit der Durchführung sämtlicher im Betrieb der BF1 anfallender Narkosen auf unbestimmte Zeit beauftragt.
Daher ist bei einer Gesamtbetrachtung der Tätigkeit der Anästhesisten (somit auch des BF2) für die BF1 davon auszugehen, dass ein Dauerschuldverhältnis vorlag.
Da fallgegenständlich kein Werkvertrag vorliegt, bleibt zu prüfen, ob die Anästhesisten (somit auch der BF2) ihre Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der BF1 als Dienstgeberin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, im Rahmen eines freien Dienstvertrags gemäß § 4 Abs. 4 ASVG, der sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber unterscheidet (vgl. etwa VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130) oder als selbständige (Dienstleistungs)tätigkeit erbracht haben.
Es ist daher im nächsten Schritt zu prüfen, ob die im Anhang angeführten Anästhesisten (somit auch der BF2) ihre Leistung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur BF1 gemäß § 4 Abs. 2 ASVG erbracht haben, womit sie als deren Dienstnehmer anzusehen wären. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen.
Die Frage, ob die Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG eher das Gepräge persönlicher Abhängigkeit aufgewiesen oder ob die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit überwogen haben (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1984, Slg. 11361/A), ist danach zu beantworten, in welche Richtung vor allem die dafür entscheidungskräftigen Kriterien deuten, nämlich, ob eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit der Anästhesisten durch ihre Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, sowie die (damit eng verbundene) persönliche Arbeitspflicht vorliegt, bzw. ob dies nicht der Fall ist.
Zur persönlichen Arbeitspflicht:
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt bereits aus diesem Grund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor.
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung eines beliebigen Teiles seiner von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beziehen kann (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233, 25.06.2013, 2013/08/0093). Dagegen stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen, keine „generelle Vertretungsbefugnis“ dar, ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (VwGH vom 12.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0095 mwN).
Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann dabei – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).
Wie in den Feststellungen ausgeführt, wurde ein Vertretungsrecht für gewöhnlich nicht über den Kreis der im Bescheid angeführten Anästhesisten hinaus ausgeübt. Aus der im großen Interesse der BF1 liegenden Narkosetätigkeit im medizinischen Bereich und der Verantwortung für die medizinische Betreuung der Narkosepatienten kann eine Befugnis der Anästhesisten (somit auch des BF2), sich jederzeit und nach seinem Gutdünken – somit ohne einen bestimmten Grund – bei der Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben durch irgendeine geeignete Person vertreten zu lassen, nicht abgeleitet werden. Letztendlich war die persönliche Anwesenheit der Anästhesisten (somit auch des BF2) für die BF1 von wesentlicher Bedeutung, um ihrem Hauptanliegen – nämlich die Durchführung des Eingriffs mit Narkose – gerecht zu werden. Die im Bescheid angeführten Anästhesisten (somit auch der BF2) verfügten somit in der Realität nicht über eine derartige Befugnis, die Leistungserbringung nach Art eines Selbstständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren.
Der Z2 führte zwar in der mündlichen Verhandlung, dass er sich – entgegen der vorliegenden Vereinbarung (Punkt 2.) – auch durch andere (als die im Anhang des Bescheides angeführten) Anästhesisten habe vertreten lassen, führte jedoch auch gleichzeitig aus, dass er dies im Vorhinein der BF1 mitgeteilt habe. Dazu ist vor allem festzuhalten, dass echte generelle Vertretungsrechte nur dann vorliegen, wenn die Vertretung ohne weitere Verständigung des Vertragspartners – im vorliegenden der BF1 – erfolgen (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Von einer generellen Vertretungsberechtigung kann im gegenständlichen Fall auch deshalb nicht ausgegangen werden, zumal eine solche ebenso nur dann vorliegt, wenn die vertretende Person des Vertragspartners für den Auftraggeber völlig unerheblich ist (nur dieses Kriterium könnte ja schließlich zur Vereinbarung eines jederzeitigen Vertretungsrechts führen). Faktisch war jedoch davon auszugehen, dass die BF1 mit der persönlichen Leistungserbringung der betroffenen Anästhesisten (somit auch jene des BF2), mit denen sie schließlich in einer Vertragsbeziehung stand, rechnete und es somit nicht völlig unerheblich für sie war, welche Person die Vertretung der Anästhesisten schließlich übernehme und einen derartig einschneidenden medizinischen Eingriff wie die Verabreichung einer Narkose bei ihren Patienten durchführt. Aufgrund des überschaubaren Kreises der fachlich geeigneten in Frage kommenden Personen war daher nicht ernstlich zu erwarten, dass durch die Anästhesisten (somit auch durch den BF2) tatsächlich eine jederzeitige und generelle Vertretungsmöglichkeit in der Realität gelebt werden konnte. Auch aus der im besonderen Interesse der BF1 liegenden Aufsicht über die (ärztliche) Behandlung der Narkosepatienten kann eine Befugnis der Anästhesisten (somit auch des BF2), sich jederzeit und nach ihrem Gutdünken – somit ohne einen bestimmten Grund – bei der Erfüllung der von ihnen übernommenen Aufgaben als Anästhesisten durch irgendeine geeignete Person vertreten zu lassen, nicht abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass auch deshalb nicht jede Person als Vertretung überhaupt in Frage gekommen wäre, zumal als Vertretung nur solche Personen in Frage kommen, die als Anästhesiearzt mit ius practicandi ausgestattet und die für das entsprechende in der Krankenanstalt abzudeckende medizinische Fach auch ausgebildet wären.
Hervorzuheben ist vor allem, dass bloße Vertretungsregelungen im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung – wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen und im gegenständlichen Fall durchaus vorliegen – mit dem für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterium eines "generellen Vertretungsrechts" nichts zu tun haben und die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht berühren (vgl. VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268).
Zudem bestand insofern eine Zutrittsbeschränkung für externe Personen, als die Anästhesisten (somit auch der BF2) einen Nummerncode benötigten, um die Betriebseinrichtung der BF1 (zumindest über den Nebeneingang bzw. die Schleusen) betreten zu können und schließt auch dieser Umstand ein generelles Vertretungsrecht im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs aus. (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 13.08 2003, Zl. 99/08/0174, vom 20.12.2006, Zl. 2004/08/0221, und vom 07.05.2008, Zl. 2007/08/0341, mwN).
Wenn die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt somit nicht als generelle Vertretungsbefugnis im Sinne der dargestellten Judikatur beurteilt hat, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Weiters war in rechtlicher Hinsicht im vorliegenden Fall insbesondere strittig, ob für die betroffenen Anästhesisten (somit auch für den BF2) ein sanktionsloses Ablehnungsrecht im Sinne der Judikatur des VwGH – welches ein typisches Kennzeichen einer selbständigen Tätigkeit ist – bestanden habe.
Hierzu ist insbesondere auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach ein solches „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ dann vorliegt, wenn es dem Beschäftigten offensteht, die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos abzulehnen. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht jedoch in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. dazu VwGH vom 02.10.2024, Ra 2023/08/0154-34).
Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde im Verdacht, ein „Scheingeschäft“ zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG). Anders wäre ein Sachverhalt aber z.B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen („präsenter Arbeitskräftepool“) und es ihm – nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten – gleichgültig ist, von welcher – gleichwertigen – Arbeitskraft aus dem potenziell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem „Pool“ sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am „Pool“, mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen (vgl. zum Ganzen VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0099 ua, Rn. 7, mwN)
Hier ist vor allem auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter einem sanktionslosen Ablehnungsrecht lediglich die Ausschlagung bereits zugesagter Arbeiten nach Gutdünken zu verstehen ist. Die Möglichkeit, sich (nur) bei Vorliegen entsprechender Gründe wie Krankheit und sonstigen Verhinderungen im Einzelfall zu entschuldigen bzw. vertreten zu lassen, fällt nicht darunter (vgl. in diesem Sinn hinsichtlich der Annahme eines generellen Vertretungsrechts VwGH 11.6.2014, 2012/08/0157, mwN).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, erscheint ein derartig gelebtes sanktionsloses Ablehnungsrecht (im engeren Sinn) nicht mit den Anforderungen der BF1 vereinbar, zumal eine funktionierende Terminplanung und Diensteinteilung obsolet erscheine, wenn die BF1 nicht mit dem Erscheinen des einzelnen Anästhesisten rechnen könne und es dem Anästhesisten (somit auch dem BF2) völlig freistehen würde, Termine jederzeit nach Gutdünken sanktionslos abzusagen. Auch im Lichte der Praktikabilität erscheint ein solches Vorgehen fraglich, zumal die davon betroffenen Patienten grundsätzlich eine Narkose erwarten, wobei insbesondere auch aufgrund der Angaben von MS davon auszugehen war, dass es im Interesses der BF1 selbst lag, diese Eingriffe unter Narkose anzubieten. Im Ergebnis erscheint im Lichte der hohen Bedeutung der Anästhesisten (somit auch des BF2) für den Betrieb der BF1 ein sanktionsloses Ablehnungsrecht – selbst wenn es vereinbart worden wäre – mit den Anforderungen der Betriebsorganisation BF1 nicht vereinbar.
Ein solches auf Dauer eingeräumtes sanktionsloses Ablehnungsrecht, das die persönliche Arbeitspflicht der im Anhang des Bescheides genannten Anästhesisten (somit auch die des BF2) ausschließt, ist in Sinne der oben angeführten Judikatur im gegenständlichen Fall den Feststellungen zu Folge somit nicht in der Realität gelebt worden.
Vielmehr war davon auszugehen, dass die im Anhang angeführten Anästhesisten nur im notwendigen Bedarfsfall (z.B. im Falle einer Erkrankung) einen zugesagten Dienst abgesagt haben. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen und einem generellen sanktionslosem Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist jedoch – wie eingangs erwähnt – ein deutlicher Unterschied zu machen (VwGH 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268; VwGH 04.07.2007, Zl. 2006/08/0193).
Auch die bloße Befugnis der Anästhesisten die angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein derartiges sanktionsloses Ablehnungsrecht dar und berührt damit die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise (vgl. VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020).
Ungeachtet dessen ist weiters festzuhalten, dass selbst ein sanktionsloses Ablehnungsrecht nach der Zusage, bestimmte Dienstleistungen zu erbringen, im Allgemeinen vielmehr als einseitiges Gestaltungsrecht des Dienstnehmers oder auch als jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht zu deuten sein wird, wobei aber eine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht, soweit bzw. solange von der Option kein Gebrauch gemacht wird (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.7.2023, Ra 2023/08/0084 bis 0085, Rn. 28).
Im Übrigen war festzuhalten, dass die im Anhang I und II des Bescheides genannten Anästhesisten tatsächlich keinen präsenten – und somit jederzeit verfügbaren – Arbeitskräfte-Pool gebildet hätten, der in Anbetracht dessen, dass es bei den Narkosetätigkeiten keineswegs um bloß um einfache Aushilfsarbeiten ging, ausgereicht hätte, um jederzeit mögliche kurzfristige Absagen durch Ersatzkräfte abzudecken, sodass die Einräumung eines sanktionslosen Ablehnungsrecht auch in dieser Hinsicht nicht mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation der BF1 vereinbar gewesen wäre (vgl. dazu VwGH vom 02.10.2024, Ra 2023/08/0154-34).
Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit die persönliche Arbeitspflicht mangels eines generellen Vertretungsrechts sowie eines sanktionslosen Ablehnungsrechts (im engeren Sinn) zu bejahen.
Auch wenn im vorliegenden Fall sohin die persönliche Arbeitspflicht der Anästhesisten zu bejahen ist, steht damit aber nur fest, dass kein Grund vorliegt, ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit schon aus diesem Grunde auszuschließen. Dies lässt aber noch nicht den Gegenschluss auf ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit zu, weil dafür das Gesamtbild der Beschäftigung maßgebend ist (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256).
Es ist somit zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen der persönlichen Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.
Zur persönlichen Abhängigkeit
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit der beschäftigten Person gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit der beschäftigten Person durch diese und während dieser Beschäftigung weitestgehend ausgeschaltet ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/07/0200).
Entscheidend ist somit, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028).
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs-und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer – im Regelfall freilich auch vorliegender – Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. VwGH 31.01.2007, 2005/08/0176, mwN).
Eingangs ist für den vorliegenden Fall hervorzuheben, dass die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich auch im Rahmen eines die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ASVG erfüllenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgen kann, sofern die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen (vgl. VwGH 21.11.2001, 97/08/0169; 17.10.2012, 2009/08/0188, jeweils mwN). Die – wenngleich mit einem hohen Maß an tatsächlicher Selbständigkeit verbundene (vgl. VwGH 27.06.2018, Ra 2017/15/0057; 18.12.2017, Ra 2016/15/0079) – Ausübung ärztlicher Tätigkeiten kann somit grundsätzlich auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG erfolgen, sofern die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen (VwGH 07.10.2019, Ra 2019/08/0138; vgl. auch VwGH 20.01.2016, 2012/13/0095, betreffend die Tätigkeit von Ärzten im chef- und kontrollärztlichen Bewilligungsdienst eines Sozialversicherungsträgers).
Im vorliegenden Fall steht zunächst fest, dass die Anästhesisten (somit auch der BF2) ihre Tätigkeit ausschließlich in den Betriebsräumlichkeiten der BF1 ausgeübt haben. Dieser Umstand ist alleine jedoch nicht unterscheidungskräftig, weil die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit (Durchführung des Narkosetermins) der Natur der Sache nach nur im Institut der BF1 möglich war.
Für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit sind daher im vorliegenden Fall die Bindung an Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse ausschlaggebend.
Dazu ist insbesondere hervorzuheben, dass es sich bei den Arbeiten, die die im Anhang des Bescheides angeführten Anästhesisten zu erbringen hatten, um höher qualifizierte Leistungen handelte, die anders als z.B. bei manuellen Hilfsarbeiten, die einfachen Sachzwängen unterliegen, an sich einen größeren Spielraum für verantwortliche Sachentscheidungen bieten, was – insbesondere bei Nichteinbindung in eine betriebliche Organisation – grundsätzlich für eine Beschäftigung in persönlicher Unabhängigkeit spricht.
Ungeachtet dessen führte der Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung der von Ärzten ausgeübten Tätigkeiten aus, dass das gesetzliche Merkmal der Weisungsgebundenheit in den Hintergrund tritt, da Ärzte (wie im vorliegenden Fall die Anästhesisten) aufgrund ihres Wissens und Könnens die Art der Behandlung selber bestimmen und dabei keinen Weisungen unterliegen. Dieser Umstand spricht aber noch nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, da es sich beim Arztberuf naturgemäß um eine Berufstätigkeit handelt, der ein hohes Maß an tatsächlicher Selbständigkeit innewohnt. Wesentlich ist nach dieser Rechtsprechung die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus bzw. in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers (VwGH 16.09.1982, 81/15/0118; 19.01.1984, 83/15/0114).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, zeigte sich aus den Angaben der Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung, dass zwar keine direkten und verpflichtenden Mitarbeitergespräche für die Anästhesisten bestanden haben, diese jedoch insofern den Betrieb der BF1 eingebunden waren, als sie ihre Narkosetätigkeit als einzelnes Mitglied des OP-Teams der BF1 zu verrichten hatten und somit einen integrierten Teil der von der BF1 geführten Organisation bildeten. Ebenso spricht die Aushändigung bzw. Zurverfügungstellung eines Nummerncodes zum Eintritt des Betriebs der BF1 sowie Art der Zurverfügungstellung sämtlicher Betriebsmittel – wofür sie keine Vergütung haben leisten müssen – für eine organisatorische Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der BF1.
Weiters war die Art und Weise der Durchführung aus organisatorischen und medizinischen Gründen so weit vorgegeben, dass den betroffenen Anästhesisten (somit auch dem BF2) praktisch kein noch irgendwie relevanter Spielraum für eine eigene "unternehmerische" Gestaltung der anästhesiologischen Tätigkeit zukam. Bereits die krankenanstaltenrechtlichen Regelungen, die für die Anästhesisten (somit auch für den BF2) selbstverständlich galten, stehen der Auffassung, sie seien nicht an Ordnungsvorschriften der BF1 über Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten gebunden gewesen, grundsätzlich entgegen, da die spezifische krankenanstaltenrechtlich vorgegebene Organisation und der ebenfalls gesetzlich determinierte und von der BF1 als Ambulatorium zu gewährleistende Dienst ein in persönlicher und wirtschaftlich Abhängigkeit erbrachtes Dienstverhältnis voraussetzen. Eine mangelnde persönliche Abhängigkeit, wie sie Kennzeichen freier Dienstverhältnisse ist, würde den vorgeschriebenen Weisungszusammenhang zwischen ärztlichem Dienst und Anästhesisten zudem unterbrechen, was krankenanstaltenrechtlich unzulässig erscheint.
Allein aufgrund des behaupteten Fehlens von konkreten Weisungen kann die persönliche Abhängigkeit der Anästhesisten (somit auch des BF2) somit nicht ausgeschlossen werden, zumal sich diese letztendlich den Gegebenheiten des Betriebes der BF1 anzupassen hatten und es sich im Ergebnis zeigte, dass sie nicht in der Lage waren, ihren Arbeitsalltag völlig frei und jederzeit selbst zu regeln oder zu ändern.
Die Anästhesisten (somit auch der BF2) verfügten zudem über keine eigene Betriebsstätte bzw. keine eigene betriebliche Organisation und zeigte sich, dass letztendlich durch die Zurverfügungstellung sämtlicher erforderlicher Betriebsmittel und medizinischen Equipments die BF1 selbst für einen reibungslosen Ablauf ausschlaggebend war. Auch dieser Umstand spricht für ein (echtes) Dienstverhältnis.
Ebenso ist der mangelnden Verpflichtung der Anästhesisten (somit auch des BF2), ihre Anwesenheitszeiten zu dokumentieren, keine das Vorliegen eines "echten" Dienstverhältnisses ausschließende Bedeutung beizumessen.
In gleicher Weise spricht auch die Tatsache, dass die Anästhesisten (somit auch der BF2) ihre Arbeitskraft der BF1 nicht exklusiv zur Verfügung stellen mussten, nicht gegen eine abhängige unselbständige Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG (vgl. VwGH 03.10.2013, 2013/08/0162). Ergänzend lassen die Sozialversicherungsgesetze sowohl mehrere unselbständige oder sowohl unselbständige als auch selbständige Tätigkeiten nebeneinander zu (vgl. dazu VwGH 12.10.2016, Ra2015/08/0173).
Die im Anhang I und II des Bescheides genannten Anästhesisten (somit auch der BF2) haben somit ihre Leistungen unter weitgehender Ausschaltung ihrer Bestimmungsfreiheit in persönlicher Abhängigkeit erbracht.
Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel.
Im gegenständlichen Fall haben die Anästhesisten (somit auch der BF2) ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft und ihr Fach- und Spezialwissen als Anästhesisten eingebracht. Die von ihnen bereitgestellten Dienstleistungen der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten liegen im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft und stellen gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel dar. Aus dem festgestellten Sachverhalt sind zudem keine Anhaltspunkte ableitbar, die die Annahme einer Verfügungsmacht über die als wesentlich zu betrachtenden, von der BF1 zur Besorgung der Aufgaben benötigten und verwendeten Betriebsmittel, zu denen im Beschwerdefall insbesondere die Räumlichkeiten und die medizinisch-technischen Geräte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehören, rechtfertigen. Eine wirtschaftliche Unabhängigkeit der Anästhesisten (somit auch des BF2) lag somit nicht vor.
Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit zudem die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Weites führt auch der Umstand, dass eine Entlohnung nach durchgeführten Narkoseterminen erfolgte, zu keiner anderen Beurteilung, da die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegensteht (vgl. bspw. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0038, mwN).
Auch wenn die selbständige steuerliche Veranlagung als Selbständige darauf hindeutet, dass sich die Anästhesisten als Selbständige verstanden haben, ist dies für die rechtliche Beurteilung nicht wesentlich, da nach ständiger Judikatur des VwGH nicht der Parteienwille, sondern die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes entscheidend sind (VwGH vom 29.06.2005, Zl. 2001/08/0053).
Ebenso stellt die Innehabung einer eigenen Haftpflichtversicherung durch die Anästhesisten kein Hindernis dar, die Tätigkeit als Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu beurteilen (vgl. VwGH 21.12.1960, 1546/57; VwGH 18.02.2009, 2007/08/0041).
Schließlich spricht auch der bloße Umstand, dass die Anästhesisten die Fahrtkosten zum und vom Arbeitsort selbst zu tragen hatten, nicht per se gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG. Die Tragung der Fahrtkosten durch den Dienstnehmer ist vielmehr im Rahmen eines Dienstverhältnisses üblich, da diese Kosten regelmäßig dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind und grundsätzlich nicht vom Dienstgeber ersetzt werden.
Insgesamt ergibt eine Abwägung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG, dass es sich bei der Tätigkeit der Anästhesisten (somit auch des BF2) für die BF1 um eine solche handelte, bei der die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ihre Tätigkeit stellt sich somit als (echtes) Dienstverhältnis dar und unterliegt damit der (Voll)Versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit a AlVG.
Zum Nichtvorliegen von freien Dienstverhältnissen im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG:
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall kein freies Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG vorliegt:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt in seinem Erkenntnis vom 20.02.2020, Ra 2019/08/0171, ausführlich mit den für freie Dienstverhältnisse maßgeblichen Kriterien auseinandergesetzt. Dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer geht es demnach in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem – in persönlichen Belangen selbstbestimmten – Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich hierbei auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge ist somit vom Dienstvertrag nach § 4 Abs. 2 ASVG der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es (unter anderem) auf die umschriebene Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit ankommt (VwGH 17.01.1995, 93/08/0092).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist jedoch festzuhalten, dass insbesondere aufgrund der festgestellten vorliegenden persönlichen Abhängigkeit der Anästhesisten auf kein freies Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG geschlossen werden kann, zumal sich dieses – wie oben ausgeführt – von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG insbesondere durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber unterscheidet (vgl. etwa VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130 sowie VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123)
Wiewohl der hier zu beurteilende Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen freier Dienstverhältnisse durchaus als Grenzfall anzusehen ist, war dennoch aufgrund des festgestellten Umstandes, dass die Anästhesisten letztendlich die Vorgaben des Betriebes der BF1 einzuhalten hatten und sie somit nicht in der Lage waren, ihren Arbeitsalltag völlig frei und jederzeit selbst zu regeln oder zu ändern, davon auszugehen, dass die Merkmale persönlicher Abhängigkeit überwiegen. Sie traten der BF1 somit nicht als selbstbestimmte Partner gegenüber, auch wenn sie ihre Tätigkeit ohne unmittelbare Beaufsichtigung durch die BF1 ausübten.
Im Ergebnis lag somit zwischen der BF1 und den im Bescheid angeführten Anästhesisten (somit auch mit dem BF2) kein Verhältnis selbstbestimmter Partner vor, sondern wie ausführlich dargelegt eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit und damit ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG.
Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides erweisen sich daher aus den genannten Gründen als unbegründet und waren daher abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Dazu ist festzuhalten, dass die Berechnung der Beträge im Lichte der zu einem integrativen Bestandteil des Bescheides erklärten Unterlagen im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt und aufgeschlüsselt wurde.
Es ergaben sich aus dem Akt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden und haben die Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Berechnung keine konkrete Unrichtigkeit aufgezeigt.
Gegenständlich sind die im Anhang des Bescheides angeführten Personen (somit auch der BF2) in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG der BF1 anzusehen. Letztere zahlte ihnen ein Entgelt aus, das in Ermangelung eines der in § 49 Abs. 3 ASVG aufgezählten Ausnahmen zu Grunde gelegt werden konnte.
Die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erweisen sich daher aus den genannten Gründen als unbegründet und waren daher abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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