Bundesverwaltungsgericht W254 2283263-1

W254 2283263-1Bundesverwaltungsgericht02.09.2025

Regest

Auskunfterteilung Auskunftsbegehren Auskunftspflicht Auskunftsrecht Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Kopie personenbezogene Daten Verantwortlicher

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W254 2283263-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W254.2283263.1.00

Spruch

W254 2283263-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Viktoria HAIDINGER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.10.2023, Zl. XXXX , (mitbeteiligte Partei: XXXX vertreten durch ENGELBRECHT Rechtsanwalts GmbH) betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. In der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde vom 10.02.2020, verbessert am 18.05.2020 und 28.05.2020, machte die beschwerdeführende Partei eine Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO und Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO durch die nunmehrige mitbeteiligte Partei – ihre frühere Dienstgeberin – geltend, da diese keine vollständige Auskunft erteilt habe und der Übertragung der Daten nicht nachgekommen sei.

2. Die mitbeteiligte Partei replizierte darauf mit Stellungnahme vom 08.10.2020 zusammengefasst, dass der Vorwurf der Unvollständigkeit unrichtig sei. Der beschwerdeführenden Partei seien die zu ihrer Person gespeicherten Daten sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format übergeben worden. Die Vollständigkeit der Auskunft sei durch den Einsatz entsprechender Software gewährleistet. Die beschwerdeführende Partei habe auch zusätzlich ergänzende Erläuterungen in präziser, transparenter und verständlicher Form erhalten. Auf bestimmte weitere von der beschwerdeführenden Partei angeforderte Daten bestehe aus näheren Gründen keine Auskunftspflicht der mitbeteiligten Partei.

3. Mit weiterer Eingabe vom 01.02.2021 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass sie die bereits vorgelegten Datenkonvolute vertiefend inhaltlich strukturiert und dabei auch farblich gegliedert habe, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu verbessern. Darüber hinaus habe sie ein Leseverzeichnis verfasst, das ebenfalls dem besseren Überblick über die Vollständigkeit der Daten und der inhaltlichen Verständlichkeit diene.

4. Die beschwerdeführende Partei antwortete darauf mit Schriftsatz vom 10.05.2021, dass die mitbeteiligte Partei keine hinreichenden Angaben zur Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung gemacht habe und die bereitgestellten Informationen nicht erklärt habe. Die bloße Übermittlung von unstrukturierten und undokumentierten Informationen im Ausmaß von hunderten Seiten mache es der beschwerdeführenden Partei schlicht unmöglich, festzustellen, was nun mit den sie betreffenden personenbezogenen Daten passiere, geschweige denn beurteilen zu können, ob die Verarbeitung rechtmäßig erfolgt sei. Im Übrigen sei die erfolgte Auskunft unvollständig.

5. Mit Schriftsatz vom 13.10.2021 zog die beschwerdeführende Partei die Datenschutzbeschwerde hinsichtlich Art. 20 DSGVO zurück.

6. Mit Bescheid vom 19.10.2021 setzte die belangte Behörde das Verfahren hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung von Art. 15 Abs. 3 DSGVO vorliege, gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung durch den EuGH betreffend das Vorabentscheidungsverfahren C-487/21 aus.

7. Mit weiterem – hier nicht gegenständlichen – Bescheid vom 19.10.2021 gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde (im Übrigen) teilweise statt und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei die beschwerdeführende Partei dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie keine vollständige Auskunft erteilt habe (Spruchpunkt 1.), und trug der mitbeteiligten Partei auf, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution der beschwerdeführenden Partei eine vollständige Auskunft gemäß dem Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. h DSGVO entsprechend zu erteilen (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Datenschutzbeschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.).

Dieser Bescheid wurde von der mitbeteiligten Partei fristgerecht in Beschwerde gezogen.

8. Nach der Vorabentscheidung des EuGH zur Rechtssache C-487/21 vom 04.05.2023 setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.05.2023 das am 19.10.2021 ausgesetzte Verfahren (s. Punkt I.6.) fort.

9. Mit Eingabe vom 28.08.2023 übermittelte die mitbeteiligte Partei einen elektronischen Datenträger mit den der beschwerdeführenden Partei beauskunfteten Unterlagen und gab an, dass sie nicht erkennen könne, in ihrer Auskunft an die beschwerdeführende Partei den Vorgaben des EuGH widersprochen zu haben.

10. Die beschwerdeführende Partei machte wiederum mit Schreiben vom 25.10.2023 geltend, dass aus näher genannten Beispielen die ihr erteilte Auskunft nicht nachvollziehbar sei.

11. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.10.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde hinsichtlich einer Verletzung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass dieser nach der Rechtsprechung des EuGH zu C-487/21 kein eigenständiges Recht auf Erhalt einer Kopie normiere, sondern lediglich die Modalitäten der nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO zu erteilenden Auskunft festlege.

12. Dagegen richtet sich die von der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 25.11.2023 fristgerecht erhobene Bescheidbeschwerde, in welcher diese, soweit verfahrensrelevant, monierte, dass die belangte Behörde die genannte Entscheidung des EuGH falsch interpretiere. Sie beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

13. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.12.2023 vorgelegt und sind am 22.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit diesem Schreiben wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

14. Die mitbeteiligte Partei nahm mit Schriftsatz vom 06.02.2024 dazu Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in ihrer Bescheidbeschwerde nur sehr schwer nachzuvollziehen und weitgehend nicht von Verfahrensrelevanz, jedenfalls aber unrichtig seien. Der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde sei hingegen richtig, zumal das Verfahren über eine Verletzung des Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO ohnedies noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei.

15. Die beschwerdeführende Partei wiederholte wiederum mit Schriftsatz vom 14.03.2024 – soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz – unter Zitation von Entscheidungen des EuGH zu den Rechtssachen C-487/21, C-307/22 und C-340/21, dass sie ein Recht auf Erhalt einer Kopie ihrer Daten habe. Sie stellte zudem mehrere Zeugenanträge.

16. Hinsichtlich des Bescheides der belangten Behörde vom 19.10.2021 (Punkt I.7.) gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.08.2025 zur GZ. W176 2250812-1/20E der Beschwerde der (hier) mitbeteiligten Partei statt und änderte den Spruch des Bescheides dahingehend ab, dass dieser zu lauten hat: „Die Datenschutzbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 23.07.2018, am 25.10.2018 sowie am 21.12.2019 bei der mitbeteiligten Partei – ihrer ehemaligen Arbeitgeberin – Anträge auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO. Die mitbeteiligte Partei erteilte am 23.10.2018, am 21.01.2019 sowie am 28.01.2020 der beschwerdeführenden Partei Auskunft.

Am 10.02.2020 behauptete die beschwerdeführende Partei in einer Datenschutzbeschwerde eine Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch die mitbeteiligte Partei. Letztlich wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2025, GZ. W176 2250812-1/20E, diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt sowie dem genannten, rechtskräftigen bundesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

3.2. In der Sache:

3.2.1. Die beschwerdeführende Partei machte mit ihrer Datenschutzbeschwerde vom 10.02.2020 eine Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch die mitbeteiligte Partei geltend.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, sofern sie betreffende personenbezogene Daten vom Verantwortlichen verarbeitet werden, Auskunft über diese personenbezogenen Daten zu erhalten. Zusätzlich hat die betroffene Person auch das Recht auf Auskunft über die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO enthaltenen Informationen. Im Falle der Datenübertragung in ein Drittland oder eine internationale Organisation, besteht weiters nach Art. 15 Abs. 2 DSGVO ein Recht auf Unterrichtung über geeignete Garantien.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2025, W176 2250812-1/20E, wurde ausgesprochen, dass die Datenschutzbeschwerde der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abzuweisen ist, da sie von der mitbeteiligten Partei vollständige Auskunft erhalten hat. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig.

Verfahrensgegenständlich ist im Zusammenhang mit dieser Datenschutzbeschwerde lediglich die Frage einer etwaigen Verletzung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Diese Frage war von der belangten Behörde bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-487/21 ausgesetzt worden.

3.2.2. Art. 15 Abs. 3 DSGVO legt fest, dass der Verantwortliche eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung stellt.

Der EuGH beantwortete in der Vorabentscheidung vom 04.05.2023, C-487/21, die Frage, wie der Begriff „Kopie“ in dieser Bestimmung zu verstehen ist – ob damit nämlich nicht nur das Recht auf Ausfolgung einer Kopie der Daten, sondern auch einer Kopie der Auszüge aus Dokumenten oder gar einer Kopie von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken gemeint ist.

Der EuGH legte in dieser Entscheidung dar, dass Art. 15 Abs. 3 DSGVO kein eigenständiges, von Abs. 1 leg.cit. gesondertes Recht normiert, sondern lediglich die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach Abs. 1 leg.cit. darlegt. Der Begriff „Kopie“ bezieht sich daher nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält (Rz. 31 f). Der Verantwortliche muss geeignete Maßnahmen treffen, um der betroffenen Person alle unter anderem in Art. 15 DSGVO genannten Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln, sodass die betroffene Person die an sie gerichteten Informationen in vollem Umfang verstehen kann. Das bedeutet somit, dass die vom Verantwortlichen nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zur Verfügung zu stellende Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten alle Merkmale aufweisen muss, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte nach der DSGVO wirksam auszuüben. Die Kopie muss diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben (Rz. 38 f). Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die verarbeitete personenbezogene Daten enthalten, kann sich demnach als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Eine solche Kontextualisierung kann insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden, erforderlich sein (Rz. 41 f).

Das bedeutet mit anderen Worten, dass die betroffene Person ein Recht auf Erhalt einer Kopie ihrer personenbezogenen Daten an sich, nicht unbedingt aber einer Kopie der Dokumente, in denen sie enthalten sind, hat. Ein Anspruch auf Übermittlung einer Reproduktion dieser (ganzen) Dokumente besteht nur dann, wenn diese Kontextualisierung für die Verständlichkeit der übermittelten personenbezogenen Daten unerlässlich ist.

In Hinblick darauf, dass der EuGH klarstellte, dass Art. 15 Abs. 3 DSGVO eben kein eigenständiges Recht normiert, sondern lediglich die Modalitäten der Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO festlegt (worüber bereits abgesprochen wurde), wies die belangte Behörde die gegenständliche Datenschutzbeschwerde somit hinsichtlich einer Verletzung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO als unbegründet ab.

Wenn die beschwerdeführende Partei – ohne allerdings konkrete Gründe für ihre Ansicht (nachvollziehbar) darzulegen – nun vermeint, dass die belangte Behörde die genannte Entscheidung des EuGH falsch interpretiere, so kann dem vor dem Hintergrund dieser Ausführungen nicht gefolgt werden.

Der Vollständigkeit halber ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligte Partei der beschwerdeführenden Partei – soweit sie nicht ohnedies eine Reproduktion ganzer Dokumente mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelte – auch ein Indexdokument mit Erklärungen zum Kontext der beauskunfteten personenbezogenen Daten sowie eine Kurzfassung beilegte, sodass die Verständlichkeit der Auskunft im datenschutzrechtlich relevanten Umfang gewährleistet ist (s. dazu auch bereits im Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2021, S. 18).

Die Bescheidbeschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage – wie hier – von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Den von der beschwerdeführenden Partei zuletzt gestellten Zeugenanträgen ist im Übrigen schon mit Blick auf den fehlenden Zusammenhang zum Verfahrensgegenstand – es geht der beschwerdeführenden Partei dabei offenbar um Beweisführung zu Mobbing- und Diskriminierungsvorwürfen – nicht nachzukommen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die zugrundeliegende Frage des Wesensgehalts des Art. 15 Abs. 3 DSGVO wurde mit dem zitierten Judikat des EuGH zur Rechtssache C-487/21 beantwortet.

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