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G303 2297032-1•Bundesverwaltungsgericht G303 2297032-1
G303 2297032-1Bundesverwaltungsgericht08.09.2025
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
G303 2297032-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 22.03.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2024 und Vorlageantrag vom 03.07.2024, zu Recht erkannt:
A)
I.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2024 ersatzlos behoben.
II.Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass befristet bis 30.09.2027 vorliegen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 13.12.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein.
Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.12.2023 wurde die BF aufgefordert, aktuelle Befunde vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die BF am 16.01.2024 nach und legte zwei Befunde vor.
3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
3.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 21.02.2024 (vidiert am selben Tag von Dr. XXXX ), wurde nach persönlicher Untersuchung der BF am 15.02.2024, folgende Gesundheitsschädigung festgestellt:
Abnützungen in der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfall in der LWS, Zustand nach Schulteroperation rechts und Kreuzbandoperation, Bauchdeckenabszesse, unterer Richtsatzwert entsprechend den radiologischen Veränderungen, den erheblichen Einschränkungen im Alltag, den Gefühlsstörungen in den Beinen, der Gangunsicherheit und der Gemütsveränderung
3.2. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes ausgeführt:
Es seien keine Einschränkungen des Bewegungsapparates, des Herzkreislauf- oder Lungensystems oder der Psyche in der Weise vorhanden, dass ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft nicht zumutbar wäre. Die Gelenksbeweglichkeit der Beine lasse das Ein- und Aussteigen bzw. das Überwinden der üblichen Niveauunterschiede zu. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 Metern - allenfalls unter Verwendung eines Hilfsmittels - sei möglich und Haltegriffe könnten benützt werden. Eine hochgradige cardiopulmonale Einschränkung liege nicht vor.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.02.2024 wurde der BF das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sei. Diese Voraussetzung würde jedoch derzeit nicht vorliegen.
Es wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
5. Mit E-Mail vom 06.03.2024 brachte die BF im Rahmen des Parteiengehörs Folgendes vor:
Sie wolle wissen, ob eine neuerliche Begutachtung bei einem anderen Arzt möglich wäre. Inhaltlich brachte die BF vor, dass sie des Öfteren (beinahe monatlich und das für die Dauer von 2-3 Wochen durchgängig) mit sehr starken Bauchschmerzen bis in die Leiste (Lymphknotenschwellung) zu kämpfen habe. Des Weiteren sei auch das Abszess wieder aufgebrochen - dieses Problem bestehe schon seit dem Jahr 2001. Jährlich breche dieses Abszess des Öfteren auf. Die Entzündung sei oft so schmerzhaft, dass das Zurücklegen von weiteren Strecken nicht möglich sei. Im Februar 2024 habe sie wegen der Schmerzen eine medizinische Kontrolle gehabt, wo zusätzliche Schmerztabletten (Lyrika 25 mg 2x tägl.) verordnet worden seien. Von diesen Tabletten werde ihr beim Gehen leicht schwindlig. Auch habe sie schmerzbedingt die Physiotherapie abbrechen müssen. Die BF wohne in einer Wohnung, in der sie sich zwar ohne Krücken bewegen könne (weil sie sich da sofort anhalten könne, wenn das linke Bein versage), aber es sei kein Stiegensteigen ohne Krücken möglich. Auch sei es für sie sehr schwer in einen Bus oder Zug einzusteigen, besonders wenn die Stufen zu hoch seien. Noch störender sei für sie das schmerzhafte Kribbeln im rechten Bein, welches im Frühjahr letzten Jahres begonnen habe. Oft sei es ihr nicht einmal möglich, stehend ihr Essen zuzubereiten. Das Zurücklegen von Strecken bis 400 Meter mit Krücken sei möglich; allerdings sei das Gehen in den immer größer werdenden Geschäften sehr anstrengend. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden Bilder vom Bauchdeckenabszess beigelegt.
6. Die belangte Behörde ersuchte aufgrund dieses Vorbringens im Rahmen des Parteiengehörs die ärztliche Sachverständige Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, um eine medizinische Stellungnahme. In der aktenmäßig erstellten Stellungnahme vom 21.03.2024 (vidiert am selben Tag von Dr. XXXX ) wurde ausgeführt, dass sich im Rahmen der Begutachtung und der vorgelegten Befunde kein Hinweis darauf ergeben habe, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke - allenfalls unter Verwendung eines Hilfsmittels - nicht möglich wäre. Eine ausreichend kurze Wegstrecke von 300-400 m sei der BF sicherlich zumutbar; auch beim Überwinden von Niveauunterschieden und bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmittel bestehe keine erhöhte Gefährdung. Die Entfernung zu einem öffentlichen Verkehrsmittel habe keinen Einfluss auf die Vergabe der Zusatzeintragung.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2024 wurde der Antrag vom 13.12.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Diese seien als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die oben unter Pkt. I.6. angeführte medizinische Stellungnahme von Dr.in XXXX wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
8. Gegen den oben genannten Bescheid brachte die BF mit Schreiben 28.04.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.05.2024, binnen offener Frist Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass sie bereits im März 2024 bei der belangten Behörde um eine erneute ärztliche Begutachtung ersucht habe, jedoch keine Antwort auf ihre E-Mail erhalten habe. Sie habe tägliche Einschränkungen aufgrund von mittleren bis starken Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule (HWS und LWS). Des Weiteren würden Schmerzen in beiden Schultern (Arthrose) und in den Fingern der linken Hand bestehen. Auch von Seiten der rechten Schulter würden seit der Durchtrennung der Bizeps Sehne gewaltige Schwierigkeiten, Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung im rechten Arm bestehen. Das beginne schon am Morgen bei der täglichen Pflege. Auch das Gehen mit Stützkrücke würde schmerzen, sei aber noch besser als nichts zu tun.
Sie könne die Aussage bezüglich Betreten von öffentlichen Verkehrsmittel nicht verstehen. Diesbezüglich habe sie erst vor ein paar Tagen die Erfahrung machen müssen, dass sie an einem Ausflug nicht direkt teilnehmen habe können, da sie es nicht geschafft habe, in den Bus zu kommen. Die Stufen seien einfach zu hoch gewesen. Die Gefühlsstörung im linken Bein bestehe seit einer Eiterung an der Wirbelsäule aus dem Jahr 2008 (Kreuzstich); diese sei damals leider nur von der Hausärztin behandelt worden. Sie habe auch Vernarbungen im Bereich der LWS. Des Weiteren stehe im Gutachten, dass es keine Ausstrahlung der Schmerzen in die Beine gebe; dem sei nicht so. Es bestehe eine Schmerzausstrahlung in beide Beine bis in die Füße. Auch am rechten Bein würden Wassereinlagerungen im Unterschenkel bis zum Vorfuß bestehen, welche sehr unangenehm seien. Zudem leide die BF auch an einer leichten Harninkontinenz.
Des Weiteren brachte die BF vor, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen oft nicht möglich sei, am öffentlichen Leben teilzuhaben. Insbesondere würden Schwierigkeiten beim Einkaufen (enge Parkplätze, da aufgrund der Bewegungseinschränkung mehr Platz beim Ein- und Aussteigen benötigt werde) bestehen. Es kämen meist nur Parkplätze, die weiter vom Eingang entfernt seien, in Frage. Dann habe die BF oft das Problem, dass sie außer Atem sei, bis sie das Geschäft erreiche. Sie habe jetzt zwar einen Sultanol-Inhalator, der bringe aber auch nicht viel. Es sei für sie schwer zu verstehen, warum sie kein Anrecht auf einen Behindertenparkplatz habe, da ihr Leben stark eingeschränkt sei. Dies schon seit jenem Fehler, dass sie die Kreuzbandoperation im Jahr 2008 gemacht habe. Mit dem Bauchdeckenabszess kämpfe sie schon seit dem Jahre 2001 mit mehreren Operationen. Im Jahr 2006 habe sie eine Bauchdeckenstraffung gehabt; diese habe jedoch von Seiten der Schmerzen im Narbenbereich nichts gebracht Von Seiten des Krankenhauses heiße es, dass es besser sei jedes Mal das Abszess abfließen zu lassen und nicht erneut zu operieren. Es sei auch seit der letzten Operation im Februar 2023 wieder schlechter geworden (Entzündungen und Eiterungen seien wieder um einiges häufiger). Der Beschwerde wurde ein ärztlicher Befund beigelegt.
9. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde eine als „Sofortige Beantwortung“ bezeichnete medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX vom 11.06.2024 ein. Darin wird ausgeführt, dass die BF im Rahmen der Beschwerde angebe, dass sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da ihre Leiden zu gering eingeschätzt worden seien bzw. die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel“ nicht zuerkannt worden sei. Beigelegt sei ein lungenfachärztlicher Befund mit der Diagnose Belastungsdyspnoe in Abklärung - Verdacht auf Asthma bronchiale. Weitere Befunde seien nicht vorgelegt worden. Das Sachverständigengutachten mit persönlicher Untersuchung vom 26.02.2024 (gemeint wohl 21.02.2024) sowie die Stellungnahme vom 21.03.2024 seien schlüssig und nachvollziehbar und die befunddokumentierten Leiden seien korrekt eingeschätzt und beurteilt worden. Insgesamt würden die nachgereichten Einwendungen - zumal es sich um eine Verdachtsdiagnose, nicht jedoch um eine gesicherte Diagnose handle - keine ausreichend relevanten Sachverhalte beinhalten, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten werde.
10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2024 wurde die Beschwerde der BF gegen den oben angeführten Bescheid vom 22.03.2024 abgewiesen, da die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Dies erfolgte unter Zugrundelegung der als „Sofortigen Beantwortung“ bezeichneten, unter Pkt. I.9. angeführten, medizinischen Stellungnahme vom 11.06.2024. Diese wurde der Beschwerdevorentscheidung angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.
11. Mit E-Mail vom 03.07.2024 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wird ausgeführt, dass sie nicht verstehen könne, warum sie keine Begutachtung bei einem anderen Arzt machen dürfe. Sie sei schon seit Herbst 2008 auf Stützkrücken angewiesen (Sturzgefahr, da das linke Bein immer wieder auslasse; dies seit der Eiterung an der Wirbelsäule nach dem Kreuzstich). Sie habe damals aufgrund einer Gesundmeldung des Chefarztes nicht einmal die Möglichkeit einer ordentlichen Behandlung gehabt. Jahre später habe sie erst Sozialhilfe bekommen, von der sie immer noch lebe. Aufgrund der Ischialgie, der Vernarbung und Entzündung am linken Unterbauch und der Probleme mit dem rechten Bein könne sie nur mit starken Schmerzen den Alltag halbwegs bewältigen. Die BF könne nicht verstehen, dass es für sie keine Erleichterung gebe, obwohl sie so Probleme bei der Fortbewegung habe Das Einsteigen in einen Bus oder Zug sei schmerzbedingt sehr schwer bis gar nicht möglich.
12. Die gegenständliche Beschwerde, der Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 07.08.2024 vorgelegt.
13. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichts ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
13.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 24.04.2025, wurden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 22.04.2025, folgende Diagnosen festgestellt:
Abnützungsbedingte Veränderungen der Wirbelsäule und der Gelenke, Zustand nach Bandscheibenvorfällen in der Lendenwirbelsäule mit Spinalkanalstenose, Zustand nach Schulteroperation rechts und Kreuzbandoperation im rechten Knie - erhebliche Gangerschwernis, mit Kraftminderung und Bewegungseinschränkung insbesondere im Bereich der rechten unteren Extremität von der Wirbelsäule ausgehend, Meralgia paraesthetica rechts mitberücksichtigt
Zustand nach mehreren Bauchoperationen bei wiederkehrenden Abszessen und Fistelbildung, schmerzhaft entzündliche Veränderungen
13. 2 Seitens der Sachverständigen wurde hinsichtlich der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ausgeführt, dass bei der BF eine erhebliche Gangerschwernis bei degenerativem Wirbelsäulenleiden mit Spinalkanalstenose, Auslassen der Kraft im rechten Bein mit lnstabilität sowie ausstrahlende Schmerzen vorliegen würden. Dem Gesamtbild entsprechend sei das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) sowie der sichere Transport nicht zumutbar bzw. gewährleistet. Die Kriterien für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“ seien aus medizinischer Sicht erfüllt.
Außerdem wurde ausgeführt, dass bei der BF kein Dauerzustand vorliege. Eine Besserung der Gesamtmobilität durch fortlaufende Therapien und gegebenenfalls operativer Sanierung der Gesundheitsstörung 1 sei wahrscheinlich. Es wurde angeregt in zwei Jahren eine Nachuntersuchung durchzuführen.
Bei der BF würden erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bestehen. Sie könne keine kurze Wegstrecke selbständig zurücklegen. Das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe sei nicht möglich. Ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen sei nicht gewährleistet.
14. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 06.05.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
14.1. Die Parteien erstatteten dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist am XXXX geboren. Sie ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert.
Die BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:
Abnützungsbedingte Veränderungen der Wirbelsäule und der Gelenke mit Zustand nach Bandscheibenvorfällen in der Lendenwirbelsäule mit Spinalkanalstenose, Zustand nach Schulteroperation rechts und Kreuzbandoperation im rechten Knie
Zustand nach mehreren Bauchoperationen bei wiederkehrenden Abszessen und Fistelbildung und schmerzhaft entzündlichen Veränderungen
Bei der BF liegt - bedingt durch das degenerative Wirbelsäulenleiden - eine erhebliche Gangerschwernis mit Kraftminderung und Bewegungseinschränkung, insbesondere im Bereich der rechten unteren Extremität vor.
Aufgrund des Auslassens der Kraft im rechten Bein mit lnstabilität sowie der ausstrahlenden Schmerzen besteht eine Stolperneigung. Dem Gesamtbild entsprechend ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) sowie der sichere Transport nicht zumutbar bzw. gewährleistet.
Das Gangbild der BF ist breitbasig und unsicher. Sie verwendet eine Krücke als Hilfsmittel. Bereits bei mäßiger Belastung kommt es zu einer Kurzatmigkeit.
Da eine Besserung der Gesamtmobilität durch fortlaufende Therapien und gegebenenfalls durch eine operative Sanierung der abnützungsbedingten Veränderungen der Wirbelsäule und der Gelenke wahrscheinlich ist, ist der Zustand der BF nicht als dauerhaft einzustufen. Eine Evaluierung der derzeit bestehenden Einschränkungen ist daher in zwei Jahren erforderlich.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 24.04.2025, welches diesbezüglich schlüssig und widerspruchsfrei ist.
Dem Gutachten von Dr. XXXX lässt sich insbesondere entnehmen, dass bei der BF eine erhebliche Gangerschwernis bei degenerativem Wirbelsäulenleiden mit Spinalkanalstenose, eine lnstabilität im Bereich des rechten Beines (Auslassen der Kraft) sowie ausstrahlende Schmerzen vorliegen. Daraus wurde gutachterlich im Gesamtbild entsprechend erschlossen, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) sowie der sichere Transport nicht zumutbar bzw. gewährleistet ist.
Die Feststellungen zum Gangbild der BF basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Begutachtung der BF erhobenen klinischen Status. Auch die Feststellungen, dass die BF eine Krücke nützt und dass es bereits bei mäßiger Belastung zu einer Kurzatmigkeit kommt, ergeben sich daraus.
Im vorliegenden Sachverständigengutachten wurde des Weiteren ausgeführt, dass eine Besserung der Gesamtmobilität durch fortlaufende Therapien und gegebenenfalls operativer Sanierung der abnützungsbedingten Veränderungen der Wirbelsäule und der Gelenke wahrscheinlich ist. Diesbezüglich wurde seitens der Sachverständigen eine neuerliche Evaluierung des Gesundheitszustandes der BF in zwei Jahren vorgeschlagen, welche aus Sicht des erkennenden Senates nachvollziehbar ist.
Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 24.04.2025, wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Die Parteien erstatteten keinerlei Stellungnahme dazu. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 46 BBG zwölf Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF somit geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen. Überdies wurde eine solche seitens der Verfahrensparteien nicht beantragt.
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen zur oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 24.04.2025, zugrunde gelegt.
Danach konnte festgestellt werden, dass bei der BF - bedingt durch das degenerative Wirbelsäulenleiden mit Spinalkanalstenose - eine erhebliche Gangerschwernis mit Kraftminderung und Bewegungseinschränkung, insbesondere im Bereich der rechten unteren Extremität vorliegt. Zudem waren eine Stolperneigung, eine Kurzatmigkeit bei mäßiger Belastung und ausstrahlende Schmerzen erschwerend zu berücksichtigen.
Aufgrund dieser Leiden ist von erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugehen.
Die BF verfügt auch nicht über die konkrete Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel insgesamt sicher zu benützen; insbesondere ist ihr ein zügiges Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar. Zudem ist die BF derzeit nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern selbstständig zurückzulegen
Da die BF zudem Inhaberin eines Behindertenpasses ist, liegen zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass jedenfalls vor.
Da eine Besserung der Gesamtmobilität durch fortlaufende Therapien und gegebenenfalls operativer Sanierung der abnützungsbedingten Veränderungen der Wirbelsäule und der Gelenke wahrscheinlich ist, ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass befristet bis zum 30.09.2027 vorliegen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass nunmehr die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines befristeten Parkausweises nach § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der gegenständlichen Entscheidung vorliegen. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge auch über den noch offenen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO zu entscheiden haben.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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