Bundesverwaltungsgericht W128 2318501-1

W128 2318501-1Bundesverwaltungsgericht08.09.2025

Regest

allgemeine Schulpflicht Anzeige Gleichwertigkeit Gleichwertigkeit des Unterrichts häuslicher Unterricht Unterrichtserfolg Vorschulstufe Wahrscheinlichkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W128 2318501-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W128.2318501.1.00

Spruch

W128 2318501-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX (Erstbeschwerdeführer), Erziehungsberechtigter der mj. XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 22.07.2025, Zl. SA301828/0001-BR/2025, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angezeigte häusliche Unterricht im Schuljahr 2025/2026 für das Kind XXXX , geboren am XXXX , auf der Vorschulstufe wird nicht untersagt.

Die belangte Behörde hat die Anzeige zur Kenntnis zu nehmen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 30.06.2025 zeigten die Eltern des Kindes dessen Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025/2026 auf der Vorschulstufe an.

2. Mit dem bekämpften Bescheid untersagte die belangte Behörde den angezeigten häuslichen Unterricht und ordnete an, dass das Kind seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1). Eine entsprechende Anmeldebestätigung der besuchten Schule sei der belangten Behörde bis spätestens 12.09.2025, bei sonstiger Anzeigeerstattung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 24 Abs. 4 SchPflG zwecks Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 110 € bis zu 440 €vorzulegen (Spruchpunkt 2). Mit Spruchpunkt 3 wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass der beabsichtigte häusliche Unterricht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gleichwertig sei, da ältere Geschwister des Kindes in der Vergangenheit entweder nicht zur Externistenprüfung angetreten seien, oder diese nicht bestanden hätten. Das Geschwisterkind XXXX habe am Ende des Schuljahres 2016/2017 keine Externistenprüfung abgelegt und besuche trotz angeordneter Schulpflichterfüllung im Sinnes des § 5 SchPflG seit 7 Schuljahren keine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule. Für XXXX gelte dasselbe seit 6 Schuljahren. Für eine Gleichwertigkeit spräche, dass bei einem älteren Geschwister in den Schuljahren 2021/2022 bis 2024/2025 der häusliche Unterricht nicht untersagt worden sei und in den Schuljahren 2021/2022 bis 2023/2024 die jährlich geforderte Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges abgelegt worden sei.

3. Mit Schreiben vom 23.08.2025 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein und monierte unrichtige Tatsachenfeststellungen, fehlerhafte rechtliche Beurteilungen, der Verletzung des Willkürverbots sowie die unzutreffende Annahme einer Gefahr im Verzug. Es liege weder eine Gefährdung des Kindeswohls noch ein Bildungsdefizit vor; vielmehr belegten die bestandenen Prüfungen, Pflichtschulabschlüsse und die gesellschaftliche Integration der Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin das Gegenteil.

4. Am 27.09.2025 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die mj. XXXX (Kind) , geboren am XXXX ist deutsche Staatsbürgerin und dauernd in Österreich aufhältig.

Sie ist schulpflichtig, weist jedoch die Schulreife gemäß § 6 Abs. 2b Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF nicht auf.

Am 30.06.205 zeigte der Erstbeschwerdeführen die Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025/2026 auf der Vorschulstufe mittels eines von der belangten Behörde aufgelegten Formblattes an.

Als Beilage wurde der Anzeige ein umfassendes pädagogisches Konzept beigefügt, welches sich inhaltlich auf den Lehrplan der Vorschulstufe stützt. Insbesondere soll die Frau des Beschwerdeführers, die nicht erwerbstätig ist, die häuslichen Unterrichtspflichten in vollem Umfang übernehmen. Geeignete Spiel- und Lernmaterialien sind vorhanden. Soziales Lernen ist hinreichend vorgesehen. Fortschritte sollen dokumentiert werden und sind ca. 15-20 Stunden pro Woche für vorschulische Lernprozesse in Form strukturierter Lernzeiten, Spiel- und Alltagssituationen vorgesehen.

Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Gleichwertigkeit des geplanten häuslichen Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Vorschulstufe gegeben ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum hier rechtserheblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem verwaltungsbehördlichen Verfahren, im Besonderen aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Dieser Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.

Dass das Kind nicht schulreif ist, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Entscheidung der Leiterin der VS XXXX vom 26.02.2025.

Die belangte Behörde holte kein pädagogisches Gutachten ein und stützte sich alleine auf die nicht positiv absolvierten oder nicht angetretenen Externistenprüfungen der Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin.

Der Ablauf des geplanten häuslichen Unterrichts ergibt sich aus dem mit der Anzeige des häuslichen Unterrichts übermittelten glaubhaften, schlüssigen und nachvollziehbaren pädagogischen Konzepts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

3.1.1. Anzuwendende Rechtslage

Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Gemäß Art. 17 Abs. 2 u. 3 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG), RGBl. Nr. 142/1867 „ist jeder Staatsbürger berechtigt Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.

Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.“

Gemäß § 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 37/2023, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].

Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert gemäß § 3 leg.cit. neun Schuljahre.

Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.

§ 6 SchPflG lautet:

„Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht

§ 6. (1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.

(1a) Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes (Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache) erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen. Der Schulleiter hat diese personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und Informationen gemäß den Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, insbesondere zum Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, zu verarbeiten und ist darüber hinaus ermächtigt, allenfalls nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen automationsunterstützt übermittelte personenbezogene Daten und Informationen zu erfassen und zu verarbeiten.

(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.

(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.

(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn

1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und

2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.

(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.

(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.

(2e) Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Abs. 2b Z 1 nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes

1. in Deutschförderklassen oder

2. je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen

zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.

(3) Die Frist für die Schülereinschreibung, die spätestens vier Monate vor Beginn der Hauptferien zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegenden Personalurkunden sind von der Bildungsdirektion nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.“

§ 11 SchPflG lautet (auszugsweise):

„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

[…]

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat

1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und

2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:

a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend

unterrichten wird,

b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,

c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die

Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,

d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie

e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist

1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und

2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,

durchzuführen.

Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn

1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte

Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder

2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete

Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder

3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder

4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des

Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder

5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder

6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.

Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“

Gemäß § 20 Abs. 7 SchUG sind die Bestimmungen betreffend Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe (Abs. 1 bis 6) nicht anzuwenden.

3.1.2. Höchstgerichtlicher Rechtsprechung

Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen.

Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Von großer Wahrscheinlichkeit kann daher nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den anderen, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen (siehe VwGH vom 25.04.1974, 0016/74).

Mit großer Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Volksschule nicht gegeben ist, wenn gewichtigere Gründe gegen die Gleichwertigkeit sprechen als für die Gleichwertigkeit (siehe VwGH vom 25.04.1974, 0016/74).

Ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der häusliche Unterricht dem an einer im § 5 Schulpflichtgesetz 1962 genannten Schule nicht gleichwertig ist, dann steht es im freien Ermessen der Schulbehörde, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen. Macht die Schulbehörde von diesem Ermessen im Sinne einer Untersagung Gebrauch, weil das Kind die gesetzlich geforderten Prüfungen für drei aufeinanderfolgende Schuljahre nicht zeitgerecht abgelegt hat, dann verstößt diese Ermessensübung nicht gegen den Sinn des Gesetzes (siehe VwGH vom 25.02.1971, 2062/70).

Es ist dem Gesetzgeber im Grunde des Art. 17 Staatsgrundgesetz 1867 verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1954, VfSlg 2670/1954). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (siehe VwGH vom 29.01.2009, 2008/10/0332).

Es besteht kein Zweifel, dass sich das Gesetz sowohl mit dem Begriff „Erfolg des Unterrichts“ als auch mit dem Erfordernis des Nachweises desselben durch eine Prüfung auf das einzelne schulpflichtige Kind und nicht auf die Qualität der Privatschule bzw. des häuslichen Unterrichts bezieht; denn der „Erfolg des Unterrichts“ kann nur unter dem Gesichtspunkt seiner Auswirkungen auf Eigenschaften, Fähigkeiten und Leistungen des betreffenden Kindes beurteilt und einer „Prüfung“ unterzogen werden (siehe VwGH vom 28.04.1997, 97/10/0060).

3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das.

Inkrafttretend mit 01.05.2022 erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen. Grundsätzlich gleichgeblieben ist eine ex ante (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist und eine abschließende Überprüfung am Ende des Unterrichtsjahres durch eine Externistenprüfungskommission zum Nachweis des zureichenden Erfolges.

Eine Untersagung des häuslichen Unterrichts gemäß § 11 Abs. 6 Z 1 SchPflG ist dann zulässig, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegenüber dem Unterricht an einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Gründe, die gegen die Gleichwertigkeit sprechen, jene, die dafür sprechen, an Gewicht übertreffen, wobei nach der seit der Novelle BGBl. I Nr. 232/2021 geltenden Rechtslage kein Erfordernis einer „großen Wahrscheinlichkeit“ mehr besteht. Maßgeblich ist demnach nicht, ob die ablehnenden Gründe weitaus überwiegen, sondern ob sie insgesamt ein Übergewicht im Sinne eines relativen Überwiegens (mehr als 50 %) aufweisen (vgl. VwGH 25.04.1974, 0016/74; VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).

Mit der oben angeführten Änderung des § 11 Abs. 3 SchUG fiel auch das bis dahin vorgesehene Ermessen weg, den häuslichen Unterricht innerhalb eines Monats zu untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der häusliche Unterricht die geforderte Gleichwertigkeit nicht aufweist. Nunmehr ist die Behörde zu jeder Zeit verpflichtet, den häuslichen Unterricht zu untersagen, wenn die geforderte Gleichwertigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bzw. nicht mehr gegeben ist.

Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde die Untersagung des häuslichen Unterrichts im Wesentlichen auf den Umstand, dass die Geschwisterkinder der Zweitbeschwerdeführerin, insbesondere XXXX und XXXX , in der Vergangenheit nicht zur vorgesehenen Externistenprüfung angetreten seien und es in der Folge bei diesen Geschwistern zu beharrlichen Schulpflichtverletzungen kam. Dabei lässt die belangte Behörde jedoch unerwähnt, dass für die Zweitbeschwerdeführerin – die im gegenständlichen Verfahren erstmals für das Unterrichtsjahr der Vorschulstufe zum häuslichen Unterricht angemeldet wurde – am Ende des betreffenden Schuljahres gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG keine Externistenprüfung vorgesehen ist.

Gemäß § 11 Abs. 6 Z 1 SchPflG ist der häusliche Unterricht zu untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dieser nicht dem Unterricht an einer öffentlichen Schule gleichwertig ist. Maßgeblich ist daher ausschließlich die objektive Beurteilung der geplanten Unterrichtsform in Hinblick auf Inhalt, Organisation und pädagogische Qualität.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die ordnungsgemäße Schülereinschreibung iSd § 6 Abs. 1 SchPflG der nunmehr schulpflichtig gewordenen Zweitbeschwerdeführerin, der nicht vorgesehene Antritt zur Externistenprüfung in der Vorschulstufe, die vorhandenen zeitlichen Ressourcen der den Unterricht erteilenden Person sowie das vorgelegte, insgesamt als schlüssig zu bewertende pädagogische Konzept als gewichtige Argumente für die Gleichwertigkeit des beabsichtigten häuslichen Unterrichts zu werten sind.

Demgegenüber vermögen der in der Vergangenheit dokumentierte Nichtantritt von Geschwisterkindern zu Externistenprüfungen sowie Fälle des Nichtbestehens solcher Prüfungen und die daraus resultierenden Schulpflichtverletzungen zwar gewisse Zweifel an der Verlässlichkeit der Erfüllung der Schulpflicht im Rahmen häuslichen Unterrichts zu begründen. Diese Umstände beziehen sich jedoch in erster Linie auf die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Nachweis des zureichenden Erfolges und nicht auf die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts im Sinne des § 11 Abs. 6 Z 1SchPflG.

Entsprechend der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Erfolg des Unterrichts“ – dessen Gleichwertigkeit gemäß Abs. 2 leg.cit. erforderlich ist – ausschließlich unter dem Gesichtspunkt seiner Auswirkungen auf die Eigenschaften, Fähigkeiten und Leistungen des jeweils betroffenen Kindes beurteilt werden. Die schulpflichtrechtlich relevanten Versäumnisse im Zusammenhang mit den Geschwisterkindern treten damit insofern in den Hintergrund, als in der Vorschulstufe gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG gar keine Externistenprüfung vorgesehen ist und der Nachweis des zureichenden Erfolges damit entfällt. Im Rahmen der ex-ante-Prüfung der Gleichwertigkeit kommt dem daher kein überwiegendes Gewicht zu.

Abgesehen von der im Rahmen des § 11 Abs. 6 SchPflG allein maßgeblichen Prüfung der Gleichwertigkeit des beabsichtigten häuslichen Unterrichts lässt sich dem Regelungssystem dieser Bestimmung keine pönale Zielsetzung entnehmen. Insbesondere rechtfertigen Schulpflichtverletzungen durch Geschwisterkinder – unbenommen der notwendigen Maßnahmen gemäß § 24 SchPflG – per se nicht die Untersagung des häuslichen Unterrichts gegenüber einem anderen Kind. Hinzu kommt, dass auch im Rahmen des häuslichen Unterrichts in der Vorschulstufe gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ein Reflexionsgespräch durchzuführen ist, welches der frühzeitigen pädagogischen und schulorganisatorischen Begleitung und der allenfalls notwendigen Untersagung dient.

Die belangte Behörde hätte daher bei ihrer Beurteilung ausschließlich auf die Gleichwertigkeit des aktuellen Konzepts abzustellen gehabt und ging daher zu Unrecht davon aus, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.4. Ein gesonderter Abspruch über den gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß „22 Abs. 3 VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.

3.1.5. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1.2 dargestellten –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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