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G301 2311213-1•Bundesverwaltungsgericht G301 2311213-1
G301 2311213-1Bundesverwaltungsgericht11.09.2025
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr
G301 2311213-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 19.03.2025, Zl. XXXX , betreffend befristetes Aufenthaltsverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2025 zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 20.03.2025, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Mit dem am 09.04.2025 beim BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 17.04.2025 vom BFA vorgelegt.
Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 07.08.2025 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der in Strafhaft befindliche BF und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland.
Der BF hielt sich im Zeitraum von 2012 bis 2014 abwechselnd in Österreich und in Deutschland auf. Die amtliche Anmeldung eines Hauptwohnsitzes im österreichischen Bundesgebiet erfolgte erstmals am 08.01.2013. Im Jahr 2014 verlegte der BF seinen Lebensmittelpunkt schließlich nach Österreich. Er hält sich seitdem durchgehend hier auf.
Vom BFA wurde bereits 2016 und 2019 jeweils ein Verfahren gegen den BF zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen eingeleitet. Diese Verfahren wurden jeweils eingestellt. Der BF wurde zudem im Jahr 2019 vom BFA ausdrücklich ermahnt, dass ein weiteres Fehlverhalten zur Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung führen würde.
Im Jahr 2023 wurde wiederum ein vom BFA amtswegig eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF geführt, das schlussendlich wieder mit einer Einstellung endete, da ein zugrundeliegendes Strafverfahren gegen den BF von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt worden war.
Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1)LG XXXX XXXX vom 20.11.2012 RK 24.11.2012
§ 15 StGB § 105 (1) StGB
§ 83 (1) StGB
§ 127 StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX .2012
Geldstrafe von 360 Tags zu je 15,00 EUR (5.400 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum XXXX .2015
zu LG XXXX XXXX RK 24.11.2012
Höhe des Tagessatzes neu bemessen mit je 4,00 EUR
LG XXXX XXXX vom 24.06.2014
zu XXXX XXXX RK 24.11.2012
Aus der Ersatzfreiheitsstrafe entlassen am 20.02.2015, bedingt, Probezeit 1 Jahr
LG XXXX XXXX vom 13.02.2015
zu LG XXXX XXXX RK 24.11.2012
Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 2 Jahre
LG XXXX XXXX vom 12.01.2016
zu LG XXXX XXXX RK 24.11.2012
Aus der Ersatzfreiheitsstrafe entlassen, endgültig
Vollzugsdatum 20.02.2015
LG XXXX XXXX vom 13.10.2017
2)LG XXXX XXXX vom 24.04.2014 RK 27.04.2014
§ 105 (1) StGB
§ 107 (1) StGB
§ 125 StGB
§ 83 (1) StGB
§ 107 (1 u 2) StGB
§ 83 (2) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX .2013
Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Geldstrafe von 300 Tags zu je 4,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum XXXX .2019
zu LG XXXX XXXX RK 27.04.2014
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX XXXX vom 12.01.2016
zu LG XXXX XXXX RK 27.04.2014
Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 23.05.2016
LG XXXX XXXX vom 27.05.2016
zu LG XXXX XXXX RK 27.04.2014
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG XXXX XXXX vom 16.10.2018
3)LG XXXX XXXX vom 12.01.2016 RK 16.01.2016
§ 107 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 07.11.2015
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Vollzugsdatum 16.01.2016
zu LG XXXX XXXX RK 16.01.2016
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG FELDKIRCH 017 HV 76/2018t vom 16.10.2018
zu LG XXXX XXXX RK 16.01.2016
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 16.01.2016
LG FELDKIRCH 023 HV 70/2015z vom 15.10.2021
4)LG XXXX XXXX vom 16.10.2018 RK 20.10.2018
§ 107 (1) StGB
§ 15 StGB § 105 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 08.08.2018
Freiheitsstrafe 8 Monate
Vollzugsdatum 16.10.2019
zu LG XXXX XXXX RK 20.10.2018
zu LG XXXX XXXX RK 27.04.2014
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 16.10.2019, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX XXXX vom 19.08.2019
zu LG XXXX XXXX RK 20.10.2018
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG XXXX XXXX vom 06.04.2021
zu LG XXXX XXXX RK 20.10.2018
zu LG XXXX XXXX RK 27.04.2014
Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig
Vollzugsdatum 16.10.2019
LG XXXX XXXX vom 25.05.2023
5)LG XXXX XXXX vom 01.08.2024 RK 07.11.2024
§ 15 StGB § 202 (1) StGB
§ 15 StGB § 105 (1) StGB
§ 15 StGB § 207b (3) StGB
§ 207a (3) 2. Fall idF BGBl. I Nr. 117/2017 StGB
§ 207a (1) Z 2 idF BGBl. I Nr. 117/2017 StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX .2023
Freiheitsstrafe 4 Jahre
Darüber hinaus weist der BF folgende rechtskräftige Verurteilungen in Deutschland auf:
Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 10.06.1999, rechtskräftig seit 06.09.2000, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und neun Monaten wegen des Verbrechens der Vergewaltigung.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 01.03.2006, rechtskräftig seit 09.03.2006, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren wegen des Verbrechens der Vergewaltigung.
Verurteilung wegen eines Vermögensdeliktes im Jahr 2009.
Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 10.08.2010, rechtskräftig seit 18.08.2010, Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen versuchter Nötigung und Bedrohung.
Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Mit dem zuletzt ergangenen Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.08.2024 wurde der BF wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung, des Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen, des Vergehens der Nötigung sowie der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der vom BF gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 07.11.2024 keine Folge gegeben, wodurch die Entscheidung rechtskräftig wurde.
Den rechtskräftigen Feststellungen des Strafurteils vom 01.08.2024 zufolge hat der BF am 01.04.2023 und 19.09.2023 durch gefährliche Drohung zwei im Urteil namentlich genannte Frauen zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung, und zwar der Vollziehung des Geschlechtsverkehrs mit ihm, zu nötigen versucht. Am 22.09.2023 und 23.09.2023 versuchte er, eine im Jahr 2010 geborene unmündige Minderjährige unmittelbar durch ein Entgelt dazu zu verleiten, eine geschlechtliche Handlung an ihm vorzunehmen oder von ihm an sich vornehmen zu lassen, indem er sie im Zuge eines Chats mehrfach dazu aufforderte, sich mit ihm zu treffen, um den Geschlechtsverkehr mit ihm zu vollziehen und, als sie ablehnte, fragte, was sie dafür wolle. Am 05.04.2023 versuchte er eine Frau durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen zu nötigen. Der BF hat weiters im Zeitraum von zumindest 18.09.2023 bis 26.09.2023 bildlich sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial (Bilddatei eines unbekleideten unmündigen Mädchens) besessen und diese Datei einer anderen Person zugänglich gemacht. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht die geständige Verantwortung des BF, die zwar nicht reumütig war, jedoch zur Wahrheitsfindung beitrug, sowie der Umstand, dass die Taten überwiegend beim Versuch blieben, als mildernd, hingegen die sieben Vorstrafen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit vier Vergehen sowie das erhebliche Unterschreiten des Schutzalters des 13-jährigen Mädchens als erschwerend gewertet.
Der BF befand sich bereits in den Zeiträumen von XXXX .2014 bis XXXX .2015 und von XXXX .2019 bis XXXX .2019, wobei ein Teil davon im elektronisch überwachten Hausarrest erfolgte, in Haft. Der BF befindet sich nunmehr seit XXXX .2025 in Haft (zunächst Untersuchungshaft, sodann Strafhaft). Die Strafhaft wird derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen.
Von XXXX .2017 bis XXXX .2017 und von XXXX .2017 bis XXXX .2017 wurde der BF in einem Polizeianhaltezentrum (PAZ) angehalten.
Der BF ist ledig und verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Seine erwachsene Tochter sowie sein Vater und seine Schwester leben in Deutschland, wobei zu letzteren kein Kontakt besteht.
Der BF ging in Österreich wiederholt einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach, wobei diese Beschäftigungsverhältnisse oftmals und über längere Zeit hinweg durch Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe unterbrochen wurden. Zuletzt war er als Arbeiter bei einer Personalleasingfirma beschäftigt. Der BF verfügt in Österreich über kollegiale und freundschaftliche Bindungen.
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Vonseiten der beschwerdeführenden Partei wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid entgegengetreten. Es wurde auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten und oben dargestellten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden – nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der Verhandlung – in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Feststellung, wonach sich der BF seit dem Jahr 2014 – und daher seit über zehn Jahren – in Österreich aufhält, stützt sich darauf, dass der BF zuletzt in der mündlichen Verhandlung auf konkrete Befragung angab, dass er sich seit 2014 in Österreich aufhalte und seitdem hier seinen Lebensmittelpunkt habe. Der Rechtsvertreter des BF ergänzte in der Verhandlung, dass der BF in den Jahren 2012 bis 2014 zwischen Österreich und Deutschland gependelt, danach aber durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei. Eine melderechtliche Anmeldung des BF mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet erfolgte erstmals am 08.01.2013. Zwar kommt einer Anmeldung im Zentralen Melderegister (ZMR) eine Indizwirkung für die Begründung des Lebensmittelpunktes zu, jedoch ist in einer Gesamtwürdigung aller Umstände und der persönlichen Angaben des BF davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt trotz bestehender früherer Hauptwohnsitzmeldung tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt – nämlich im Jahr 2014 – in Österreich begründete. Befragt zur fehlenden Wohnsitzmeldung im Zeitraum von 11.08.2020 bis 08.03.2021 erklärte der BF in der Verhandlung glaubhaft, dass dies auf einem Versehen beruhen würde und er auch während dieses Zeitraums in Österreich gelebt habe. Länger andauernde Abwesenheiten während des seit 2014 bestehenden Aufenthalts konnten demnach nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen, wonach von der belangten Behörde bereits in den Jahren 2016, 2019 und 2023 jeweils Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den BF eingeleitet wurden, die in einer Einstellung der jeweiligen Verfahren endeten, und dem BF 2019 auch eine Ermahnung erteilt wurde, beruhen auf den Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und auf den im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben der belangten Behörde (AS 9, 17, 39, 81, 83, 97 und 101).
Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich beruhen auf den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich und den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen. Die Feststellungen betreffend seine Verurteilungen in Deutschland beruhen auf den in den Entscheidungsgründen angeführten Verurteilungen im Urteil des LG XXXX vom 01.08.2024, die vom BF zuletzt auch in der Verhandlung nicht bestritten wurden. Die Feststellungen zu den Haftzeiten beruhen auf den Angaben des BF, auf den Eintragungen im ZMR und auf dem Bescheid der Justizanstalt XXXX vom 04.04.2019 betreffend die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und zu den Lebensumständen des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, die auch in keinem Widerspruch zu dem sich bereits aus dem Akteninhalt ergebenden und im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt standen.
Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit und wiederholten Arbeitslosigkeit des BF während seines Aufenthalts im Bundesgebiet stützt sich auf einen Auszug der Sozialversicherungsdaten.
Gemäß § 67 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Gemäß § 67 Abs. 3 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
Gemäß § 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0113).
Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057; 13.12.2012, 2012/21/0181). Übersteigt der Aufenthalt im Bundesgebiet zehn Jahre, kommt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG (d.h. nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) als Prüfungsmaßstab des Aufenthaltsverbots zur Anwendung (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 26.01.2017, Ra 2016/21/0370).
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von zehn Jahren befristete Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der Aufenthalt des BF auf Grund seiner mehrfachen Verurteilungen und seines Verhaltens ein Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtige und eine Gefahr für die nationale Sicherheit Österreichs darstelle.
In der Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots in der Dauer von zehn Jahren nicht verhältnismäßig sei. Es seien jene Aspekte, die gegen die Erlassung bzw. für ein niedrigeres Aufenthaltsverbot sprechen würden, nicht berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes sei zu berücksichtigen, dass der BF gute Arbeitsmöglichkeiten in der Baubranche habe, sich seit über zehn Jahren in Österreich aufhalte, geständig gewesen und zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, seine Straftaten bereue, über ein Privat- und Familienleben in Österreich verfüge und bereit sei Therapien während der Haft zu machen. Der BF würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit daher nicht maßgeblich gefährden.
Der BF ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Er hält sich seit dem Jahr 2014 durchgehend in Österreich auf, wobei die Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe bzw. kurzfristige Unterbrechungen im gegenständlichen Fall die Kontinuität des Aufenthalts nicht zu unterbrechen vermochten.
Wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend feststellte, hielt sich der BF daher einen zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet auf, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG (d.h. nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kam.
Der BF wurde bereits in Deutschland in den Jahren 1999 und 2006 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung jeweils zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Danach erfolgten weitere Verurteilungen wegen eines Vermögensdelikts 2009 sowie strafbaren Handlungen gegen die Freiheit (versuchte Nötigung und Bedrohung im Jahr 2010).
Gemäß § 73 Strafgesetzbuch (StGB) stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.
Hierbei ist zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zu verweisen, wonach auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).
Sein bereits in Deutschland wiederholt gezeigtes kriminelles Verhalten setzte der BF in weiterer Folge auch in Österreich unvermindert fort. So ist sein Aufenthalt in Österreich von einer seit 2012 kontinuierlich anhaltenden und durch rasche Rückfälle gezeichneten Straffälligkeit geprägt. Der BF wurde bereits 2012 von einem Strafgericht wegen des Vergehens der versuchten Nötigung, des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens des Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt. 2014 wurde der BF wiederum wegen des Vergehens der Nötigung, gefährlicher Drohung, Sachbeschädigung und Körperverletzung zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. 2016 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom 16.10.2018 wurde er wegen des Vergehens der versuchten Nötigung und der Vergehen der gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt; unter einem wurde die mit Urteil des LG XXXX vom 24.04.2014 gewährte bedingte Strafnachsicht von vier Monaten Freiheitsstrafe widerrufen.
Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LG XXXX vom 01.08.2024 wegen der Verbrechen der versuchten geschlechtlichen Nötigung, des Vergehens des versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen, des Vergehens der Nötigung und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Fehlverhalten in seiner konkreten Ausgestaltung bereits für sich genommen eine besonders verwerfliche Straftat darstellt. Nach der Judikatur des VwGH genügt es nämlich, dass sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen aus einer „Gesamtschau“ ergibt (VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0362).
Die Art und Schwere der zahlreichen und wiederholt vom BF begangenen Straftaten, insbesondere die auf einer gleichen schädlichen Neigung beruhenden Gewalt-, Sittlichkeits- und Sexualdelikte über einen sehr langen Zeitraum von über zwei Jahrzehnten hinweg, sowie dessen zuletzt sogar noch gesteigerte kriminelle Energie, die sich dadurch äußerte, dass der BF nicht davor zurückschreckte, ein minderjähriges und noch nicht einmal mündiges Mädchen mit allen Mitteln zu sexuellen Handlungen zu bewegen und er außerdem bildlich sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial besaß und dieses auch anderen zugänglich machte, weisen auf ein besonders schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was wiederum unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung von Minderjährigen durch Kinderpornographie und sämtliche Formen des sexuellen Missbrauchs sowie im Hinblick auf die verheerenden psychischen und physischen Schäden, die solche Taten gerade bei Kindern verursachen können, eine Maßgeblichkeit der Gefahr annehmen lässt.
Das Delikt nach § 207a StGB ist in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als Straftat minderen Grades zu qualifizieren (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/09/0038,0039). § 207a StGB zielt nicht nur durch ein möglichst umfassendes Verbot der Herstellung, sondern auch des Umgangs mit Kinderpornographie und der dadurch angestrebten Eindämmung der Nachfrage auf den Schutz der sexuellen Integrität jener Unmündigen ab, welche als Darsteller in Betracht kommen (vgl. OGH 16.01.2001, 11 Os 136/00). Damit besteht ein großes öffentliches Interesse daran, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen (VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0321).
Auch der überaus lange Zeitraum des wiederholt gesetzten kriminellen Verhaltens, der kurze Abstand zwischen den einzelnen Straftaten, die bereits mehrmals verhängten unbedingten Freiheitsstrafen und widerrufenen bedingten Freiheitsstrafen, sowie der mehrmalige rasche Rückfall (auch innerhalb offener Probezeit), wobei auch die Tatsache, dass ein bereits erlittenes Haftübel und die Anordnung der Bewährungshilfe sowie gerichtlicher Auflagen den BF nicht davon abhalten konnten, erneut Straftaten zu begehen, zeigen in einer gesamtheitlichen Betrachtung, auch unter Berücksichtigung der in den oben angeführten Strafurteilen festgestellten Milderungs- und Erschwerungsgründe, dass die vom BF ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen besonders hohen Schweregrad aufweist und daher eine maßgebliche Gefahr darstellt, zumal die Straftaten hochrangige Rechtsgüter betreffen, noch nicht lange zurückliegen und sich der BF aktuell auch noch in Haft befindet, und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen.
Überdies erscheint die Annahme einer Tatwiederholungsgefahr keinesfalls als unbegründet, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF über einen sehr langen Zeitraum hinweg nicht erfolgte, weder gerichtliche Strafen und Anordnungen noch behördliche Ermahnungen etwas bewirken konnten, weshalb eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit vorliegt.
So zeigten sämtliche bereits gegen den BF sowohl in Deutschland als auch in Österreich gesetzte strafrechtliche Sanktionen letztlich keine spezialpräventive Wirkung, ebenso wenig wie die zuletzt ergangene Ermahnung durch die belangte Behörde zur Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Der BF hat über mehr als zwei Jahrzehnte hinweg (!) keinerlei Bereitschaft oder Absicht erkennen lassen, sein persönliches Verhalten grundlegend zu ändern. Vielmehr setzte er seine zuletzt sogar noch massiv gesteigerte kriminelle Energie unvermindert fort.
Darüber hinaus sah der BF bis jetzt auch keine Notwendigkeit, eine Psychotherapie oder andere geeignete Maßnahmen zur Behandlung seiner massiven Sexualdelinquenz zu beginnen. Er selbst sah – seiner Aussage im Strafverfahren zufolge – in seinem Sexualtrieb kein Problem und beschwichtigte sein Verhalten (siehe im Urteil des OLG XXXX vom 07.11.2024: „[…] bislang keine Psychotherapie hinsichtlich seines Sexualtriebs gemacht zu haben, zumal er dazu keine Notwendigkeit sehe, er selbst auch kein Problem mit seinem Sexualtrieb sehe, es bloß Chats gewesen seien, er ja niemanden berührt und aufgelauert habe, jeder Mensch einen Sexualtrieb habe, vielleicht seiner falsch oder es in seinem Kopf falsch sei“).
Gerade dieses fehlende Unrechtsbewusstsein, die nicht erkennbare Reue, ein völlig fehlendes Mitgefühl gegenüber seinen minderjährigen Opfern sowie die gänzlich mangelnde Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme und Inanspruchnahme von Hilfsangeboten verstärken die Annahme einer auch künftig vom BF ausgehenden Gefährlichkeit umso mehr.
Aus all den dargelegten Umständen ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt des BF in Österreich eine fortdauernde und daher nachhaltige Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF nunmehr auch bereit sei, während der Haft Therapien zu machen, damit er nach der Haftstrafe ein straffreies Leben führen könne, ist entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2022/21/0076).
Zusammenfassend stellt der weitere Verbleib des BF im Bundesgebiet aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich dar.
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass allenfalls vorhandene nachhaltige familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.
Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Demnach kommt ein Eingriff in ein Familienleben nicht in Betracht.
Was die Umstände des Privatlebens des BF in Österreich anbelangt, wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF insgesamt schon über zehn Jahre in Österreich aufhielt und hier auch berufstätig war, dennoch liegen keine maßgeblichen Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des BF vor. Aufgrund seiner wiederholt massiven Straffälligkeit überwiegen jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Vergleich zum persönlichen Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund eines längeren Aufenthalts außerhalb des Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in Deutschland wieder zurechtzufinden, zumal er den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in seinem Heimatsstaat verbrachte. Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei und er in Deutschland keine Unterkunft und keine Arbeit habe, vermag vor dem Hintergrund seines massiven Fehlverhaltens nichts zu ändern. Außerdem ist davon auszugehen, dass der BF auch in Deutschland staatliche Unterstützung erhalten und Zugang zu Sozialleistungen haben wird.
Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).
Das von der belangten Behörde angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit nach dem erhöhten Maßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und sich die Beschwerde insoweit als unbegründet erwiesen hat.
Was die mit dem angefochtenen Bescheid festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbots von zehn Jahren anbelangt, so erweist sich diese im gegenständlichen Fall bei Gesamtabwägung aller Umstände als angemessen und daher gerechtfertigt:
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein Tatbestand des § 67 Abs. 3 FPG liegt hier nicht vor.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren steht unter Berücksichtigung der mehrfachen Straffälligkeit über einen sehr langen Zeitraum, des hohen Unrechtsgehalts der begangenen Straftaten, des massiven und zuletzt noch gesteigerten persönlichen Fehlverhaltens, der schwerwiegenden Folgen seiner Straftaten insbesondere bei den minderjährigen Opfern, des Umstandes, dass ein ernsthaftes Unrechtsbewusstsein beim BF nicht vorliegt, sowie der zuletzt verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren in angemessener Relation.
Des Weiteren erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des bereits dargestellten Gesamtfehlverhaltens des BF und des sich daraus weiterhin ergebenden Gefährdungspotenzials eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als zehn Jahre als nicht angemessen. Das persönliche Fehlverhalten des BF bestand letztlich nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens, vielmehr wurde der BF trotz einschlägiger Verurteilungen erneut straffällig, wobei sich Straftaten über einen sehr langen Zeitraum von über zwei Jahrzehnten erstreckten. Die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit muss gerade vor dem Hintergrund des Schutzes von Minderjährigen gegen sämtliche Formen sexuellen Missbrauchs und sexueller Gewalt – etwa durch Kinderpornographie – als sehr hoch bewertet werden.
Auch angesichts des § 67 Abs. 3 Z 1 FPG, der bereits ein unbefristetes Aufenthaltsverbot bei einer Verurteilung von mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, ist die Verhängung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbots bei einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren wie im vorliegenden Fall als verhältnismäßig zu beurteilen.
Der Zeitraum erscheint auch insoweit als angemessen, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen, sodass dieser die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nutzen kann.
Im Ergebnis hat sich das angeordnete Aufenthaltsverbot in der festgesetzten Dauer von zehn Jahren als rechtmäßig erwiesen, weshalb die gegenständliche Beschwerde insoweit gemäß § 67 Abs. 1 fünfter Satz und Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen war.
3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Der BF ist in der Beschwerde der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes nicht konkret entgegengetreten.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat und wie sich aus den bereits zum Aufenthaltsverbot dargelegten Erwägungen ergibt, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der BF hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung, insbesondere an die Strafgesetze, zu halten. Die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind somit zu Recht erfolgt.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen.
3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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