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G305 2313870-1•Bundesverwaltungsgericht G305 2313870-1
G305 2313870-1Bundesverwaltungsgericht11.09.2025
Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Karte für Geduldete mangelnde Asylrelevanz mündliche Verhandlung non refoulement öffentliche Interessen persönlicher Eindruck politische Partei Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung
G305 2313870-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER; Rechtsanwalt in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen, zu Recht:
A)I. Der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe abgeändert, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat wie folgt: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3. FPG beginnt die Frist der freiwilligen Ausreise mit dem auf den Tag der Entlassung aus der über Sie ausgesprochenen Freiheitsstrafe folgenden Tag zu laufen.“
II. Im Übrigen wird der gegen die Spruchpunkte I. bis III. und V. gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF) wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon ein Strafteil von 18 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
2. Nachdem die Zustellung eines Ladungsbescheids an die BF mehrfach (auch mittels Polizei) erfolglos blieb, wurde sie mit dem Schreiben vom XXXX .2024 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wider sie zu erlassen und forderte sie zur Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. Die BF erstattete im Wege ihrer damaligen Rechtvertretung fristgerecht eine Stellungnahme.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2025, Zl. XXXX sprach das BFA wider sie aus, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG wider sie erlassen werde (Spruchpunkt II.), festgestellt werde, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), ihr gem. § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt werde (Spruchpunkt IV.), und gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen sie erlassen werde (Spruchpunkt V.).
Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass keinerlei Hinweise darauf vorliegen würden, die eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG notwendig machten. Es lebten zwar ihr Ehemann und die beiden minderjährigen Kinder in Österreich, sie habe jedoch durch ihr gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung bewusst in Kauf genommen. Sie habe sich immer wieder in Serbien aufgehalten, dort Bindungen und ein soziales Netz. Von einem Beziehungsabbruch zu ihrem Ehemann und der Tochter könne nicht ausgegangen werden, stehe es diesen doch offen, sie im Herkunftsstaat oder außerhalb des Bundesgebiets zu besuchen, auch sei Kontakt mittels Telefon und Internet möglich. Da sie nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei und auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe, könne von einer tiefgehenden Integration nicht ausgegangen werden. Sie sei trotz Fehlens einer entsprechenden Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtzeitig ausgereist und in der Folge massiv straffällig geworden. Ihr Verhalten verdeutliche daher, dass sie sich nicht an österreichische Rechtsvorschriften halten wolle. Aus diesen Gründen sei eine Rückkehrentscheidung zulässig. Es würden auch keine Gründe vorliegen, die einer Abschiebung nach Serbien im Wege stehen würden oder die eine längere als die vierzehntägige Frist zur Ausreise notwendig machen würden. Wegen der über sie verhängten Freiheitsstrafe sei die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbots gerechtfertigt und notwendig, um der von ihr ausgehenden Gefährdung zu begegnen.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die, im Wege ihrer nunmehrigen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte, Beschwerde. Das Rechtsmittel verband sie mit den Anträgen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, die BF und ihren Ehemann einzuvernehmen und den angefochtenen Bescheid wegen vorliegender Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben und rückwirkend festzustellen, dass sich die BF zu Recht auf Art. 20 AEUV berufe.
Die Beschwerde wird primär und aktenwidrig damit begründet, dass der Ehemann der BF und deren Kinder österreichische Staatsbürger und damit Unionsbürger seien (Anm. der Ehegatte und auch die Kinder der BF besitzen jeweils die serbische Staatsangehörigkeit und lediglich Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet oder haben solche beantrag) und die BF daher nach Art. 20 AEUV über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfüge, welches sich unmittelbar aus dem Unionsrecht ableite.
5. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde sowie die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
6. Mit Eingabe vom XXXX .2025 übermittelte die Rechtsvertretung der BF eine Note, nach welcher die BF in Österreich zur Volksschule gegangen und ihr Ehemann, ein serbischer Staatsbürger Inhaber eines „Daueraufenthalt-EU“ sei. Die Kinder seien ebenfalls serbische Staatsbürger, in XXXX geboren und hätten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gestellt, weshalb sie rechtmäßig aufhältig seien. Das BFA habe es gänzlich unterlassen, eine Kindeswohlprüfung durchzuführen und die familiären und privaten Interessen der BF zu würdigen.
7. Am 30.07.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF und ihrer Rechtsvertretung durchgeführt. Ein Vertreter des BFA blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die am XXXX , Serbien, geborene Beschwerdeführerin ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien. Ihre Muttersprache ist Serbisch, zudem verfügt sie über sehr gute Deutschkenntnisse.
Die BF hat in Österreich vier Jahre die Volksschule und in Serbien ebenso die Schule besucht. Über eine weiterführende (Berufs-)Ausbildung verfügt sie nicht
Sie ist seit dem XXXX mit dem serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , verheiratet und hat mit ihm zwei Kinder, die am XXXX geborene XXXX und den am XXXX geborenen XXXX . Die Familie wohnt, zusammen mit anderen Familienmitgliedern in einer Mietwohnung an der Adresse XXXX .
XXXX besucht eine öffentliche Schule in XXXX .
XXXX wurde erstmals am XXXX eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt, am XXXX durch die für ihn zuständige Niederlassungsbehörde der unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, für die beiden gemeinsamen Kinder wurde jeweils am XXXX ein Erstantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gestellt. Die Verfahren über diese beiden Anträge sind ergebnisoffen.
Mehrere Familienmitglieder der BF (Onkel, Großeltern, Tanten, ein Bruder und deren Familie) leben in Österreich. Eine wechselseitige wirtschaftliche Abhängigkeit besteht nicht. Zu ihrer Mutter, die zusammen mit der BF und anderen Familienmitgliedern in die unten näher besprochenen Straftaten führend verwickelt war, hat die BF seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX keinen Kontakt.
In Serbien hat sie sich zuletzt im Frühjahr XXXX zur Beantragung eines Reisepasses ihres Herkunftsstaates aufgehalten.
1.2. Der BF wurde zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet oder einen anderen Mitgliedsaat erteilt, noch hat sie je einen solchen beantragt (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU, außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. dazu VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).
Sie ist im Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Serbien zur Nummer XXXX , mit dem sie zuletzt am XXXX in das Bundesgebiet eingereist ist. Seither hält sie sich hier auf.
1.3. Sie verfügte erstmals von XXXX , dann von XXXX bis XXXX und zuletzt von XXXX über eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Beginnend mit XXXX scheinen bei ihr Hauptwohnsitzmeldungen auf. In der Folge verfügte sie von XXXX und XXXX über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Von XXXX befand sie sich in der Justizanstalt XXXX und besteht hier eine Nebenwohnsitzmeldung [ZMR-Abfrage].
1.4. Die BF ist weitestgehend gesund, leidet jedoch seit der Entbindung ihres Sohnes im XXXX unter einem leichten Schwindel. Medikamente nimmt sie nicht ein.
Sie war in Österreich bisher lediglich von XXXX erwerbstätig, weshalb bei ihr auch keine berufliche bzw. wirtschaftliche Bindung zum Bundesgebiet besteht. Sie ist im Bundesgebiet als Ehegattin des XXXX krankenversichert.
Für ihren Lebensunterhalt kommen XXXX und ihre eigene Familie auf. Sie steht nicht im Bezug von Kinderbetreuungsgeld.
XXXX führt ein XXXX und bringt hier zwischen EUR 2.500,00 und EUR 3.000,00 monatlich ins Verdienen.
XXXX war zuletzt im XXXX unselbständig erwerbstätig, seit XXXX ist er bei der Sozialversicherung der Selbständigen gemeldet.
Die BF verfügt weder im Bundesgebiet noch in Serbien über finanzielle Rücklagen oder Immobilienbesitz.
1.5. im XXXX wurde sie wegen Überschreitens des ihr erlaubten visumfreien Aufenthalts angezeigt und kam es in ihrem Fall zur Einhebung einer Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500,00.
Es ist nicht feststellbar, ob über sie eine Verwaltungsstrafe ausgesprochen wurde.
1.6. Am XXXX wurde sie wegen des Verdachts Eigentumsdelikte begangen zu haben festgenommen, jedoch am XXXX aus der Haft, die in der Justizanstalt XXXX erfolgte, entlassen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (bestätigt durch das Berufungsurteils des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX ) wurde sie (zusammen mit weiteren Mitgliedern ihrer Familie als Mittäter) wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§§127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (Abs. 1 Z 1), 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 3 (Abs. 1 zweiter Fall) StGB], der Vergehen der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) und des Vergehens der kriminellen Vereinigung (§ 728 Abs. 1 StGB; letzte Tat: 01.12.2020) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt, von welcher ein Teil, im Ausmaß von 18 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Ein Betrag von EUR 61.770 wurde für verfallen erklärt und die BF schuldig erkannt, einer im Urteil namentlich genannten Person, die sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hatte, den Betrag von EUR 22.770 zu bezahlen.
Konkret wurde ihr mit dem bezogenen Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Last gelegt, sich mit Mitverurteilten und einer weiteren Angeklagten und abgesondert verfolgten Person (Anm. der Mutter der BF als Kopf der Vereinigung) zusammengeschlossen zu haben, um in XXXX durch eines oder mehrere Mitglieder eine Vielzahl an nicht bloß geringfügigen Diebstählen zu begehen. Hier hat sie durch Einbruch in Wohnstätten mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel am XXXX ihrem Opfer im Zusammenwirken mit Mittätern Bargeld in Höhe von EUR 300,00 und einen goldenen Ring im Wert von EUR 300,00 weggenommen. Zudem hat sie zusammen mit ihrer Mutter im XXXX in zwei Angriffen Opfern Bargeld in Höhe von gesamt EUR 33.100,00 Schmuck im Wert von EUR 17.770,00, sechs Kronen aus Gold im Wert von insgesamt EUR 6.000,00 und drei Philharmonikermünzen im Wert von EUR 3.900,00 weggenommen. Bei einer ihrer letzten Taten hat sie im Zusammenwirken mit ihrer Mutter Urkunden, über die sie nicht verfügen durfte (sieben Sparbücher) mit dem Vorsatz unterdrückt, diese im Rechtsverkehr zu gebrauchen. Im Zeitraum von XXXX bis XXXX hat sie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung strafbare Handlungen gefördert, indem sie zusätzlich zu den selbst ausgeführten Straftaten für ihre Mutter eine Unterkunft erhalten hat, sowie organisatorisch und unterstützend im Austausch mit den von ihrer Mutter registrierten und verwendeten Rufnummern stand.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Zusammentreffen eines Verbrechens mit acht Vergehen und die Mehrfachqualifikation erschwerend, mildernd den ordentlichen Lebenswandel, das längere Zurückliegen der Taten samt Wohlverhalten seither und die überlange Verfahrensdauer. Als zusätzlich erschwerend wertete das Oberlandesgericht das mehr als 12-fache Überschreiten der Wertgrenze des § 128 Abs. 1 Z 5 StGB.
Mit Beschluss vom XXXX , wurde ausgesprochen, dass der BF ob der zum damaligen Zeitpunkt noch bevorstehenden Geburt ihres Sohnes ein Strafaufschub bis XXXX gewährt werde und sie nach dessen Ablauf den Strafvollzug aus eigenem heraus anzutreten habe.
Hinsichtlich der von ihr begangenen schwerwiegenden Taten hat sich die BF schuldeinsichtig gezeigt.
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Die Identität der BF konnte ob der diesbezüglich unbestrittenen Angaben im Akt festgestellt werden und ergibt sich zudem zweifelsfrei aus den als Datenblattkopie vorliegenden Ausweisdokumenten.
Ihre Sprachkenntnisse und ihr Familienstand sowie die familiären Bindungen in Österreich und in Serbien ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren. Ihre Deutschkenntnisse ergeben sich zusätzlich aus dem Faktum, dass die BF der Verhandlung vor dem BVwG trotz Anwesenheit eines Dolmetschers folgen und daran teilnehmen konnte und dieser nur bei wenigen Fragen beigezogen werden musste, eine Teilnahmebestätigung eines Integrationskurses und einer ÖIF-Prüfung Niveau A2 wurde ebenso vorgelegt.
Es liegt zwar weder eine Heiratsurkunde noch eine Geburtsurkunde hinsichtlich des XXXX geborenen Sohnes vor, ob der in öffentlichen Registern eingetragenen Daten ist jedoch festzustellen gewesen, dass sie mit XXXX verheiratet ist und aus dieser Beziehung zwei minderjährige Kinder entstammen. Der gemeinsame Haushalt ergibt sich aus den übereinstimmenden Daten laut ZMR. Die XXXX erteilten Aufenthaltstitel sind im IZR dokumentiert und liegt die zuletzt erteilte Karte „Daueraufenthalt-EU“ als Kopie dem Akt ein.
Die Wohnsitzmeldungen der BF folgen ihren Daten laut dem ZMR. Hieraus ist ersichtlich, dass es speziell in den XXXX Jahren zu keinen Unterbrechungen des Aufenthalts in Österreich gekommen ist. Der längste Zeitraum ohne Aufenthalt im Bundesgebiet findet sich zwischen dem XXXX und dem XXXX , dann eine Unterbrechung von mehr als einem Jahr von XXXX bis XXXX und in der Folge eine weitere Unterbrechung im XXXX . Die BF hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angegeben, auch in Zeiten, in welchen sie im ZMR nicht aufscheint, im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein. Diesen Ausführungen konnte dahingehend nicht gefolgt werden, als die BF laut Stellungnahme vom XXXX das Bundesgebiet im XXXX verlassen und sich zumindest bis zum Zeitpunkt des Verfassens der Stellungnahme in Serbien aufgehalten haben soll. Auch die Unterbrechung der Aufenthalte laut ZMR, die sich teilweise mit möglichen Zeiträumen des visumfreien Aufenthalts decken, lassen erkennen, dass von einem gänzlichen Abbruch der Kontakte in und Verbindungen zu Serbien nicht ausgegangen werden kann.
Für die BF scheinen, abgesehen von wenigen Tagen von XXXX bis XXXX , keine Eintragungen von Sozialversicherungsdaten auf, auch gibt es keine Hinweise, dass ihr jemals ein Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat erteilt worden ist, der ihr einen längeren Aufenthalt oder die Arbeitsaufnahme ermöglicht hätten.
Es gibt keine Hinweise dahin, dass sie unter sie einschränkenden gesundheitlichen Problemen leiden würde, weshalb ihr Gesundheitszustand in Verbindung mit ihren Angaben vor dem BVwG am 30.07.2025 festgestellt werden konnte.
Die Feststellungen zu ihrer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung basieren auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und auf dem im Akt einliegenden Strafurteil. Aus diesem und dem Rechtsmittelurteil ergeben sich auch die Strafzumessungsgründe. Der Beschluss über den Strafaufschub wurde dem BVwG vorgelegt und ist diesem zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Strafantritt der BF für den unbedingten Teil der gegen sie ausgesprochenen Freiheitsstrafe bis XXXX aufgeschoben wurde.
Vor dem BVwG erschien sie hinsichtlich seiner Taten reflektiert und schuldeinsichtig, weshalb dementsprechende Feststellungen getroffen werden konnten.
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH vom 07.11.2024, Ro 2022/10/0021).
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Die BF ist Staatsangehörige von Serbien und somit Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet liegen bei der BF nicht vor, weil sie keinen Aufenthaltstitel besitzt und den ihr somit erlaubten Aufenthalt in den letzten Jahren mehrfach überschritten hat und auch strafgerichtlich verurteilt wurde. Die BF fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG.
Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen einer Voraussetzung in Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG.
Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet, noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich ist sie auch kein Opfer von Gewalt.
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erweist sich daher als rechtskonform.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Wird einer Fremden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist gegen eine Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG ist dies auch dann der Fall, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab der Ausreise eingeleitet wurde.
Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).
Die Rückkehrentscheidung greift insbesondere deshalb massiv in das Familienleben der BF ein, weil sie erst im XXXX zum zweiten Mal Mutter geworden ist und mit ihren beiden minderjährigen Kindern (wovon eines im Säuglingsalter ist) und ihrem daueraufenhaltsberechtigten Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Zudem hat sie einen langen Teil ihres Lebens in Österreich verbracht, weitere nahe Familienmitglieder im Bundesgebiet und hier laut eigenen Angaben auch die Volksschule besucht.
Dieser Eingriff wird jedoch dadurch relativiert, dass sie sich zuletzt im Jahr XXXX , also auch während der Schwangerschaft, über mehrere Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat und auch zuvor teilweise erhebliche Lücken in ihren Meldedaten bestehen, die auf einen Auslandsaufenthalt hinweisen. Auch hat sie, trotz eines langen Aufenthalts im Bundesgebiet und der Eheschließung mit ihrem aufenthaltsberechtigten Gatten nie einen Aufenthaltstitel erteilt bekommen. Auf für den Zeitraum, als sie als Kind mit ihren Eltern hier gewesen ist und die Volksschule besucht hat, liegen ebenso keine Hinweise über einen erteilten Aufenthaltstitel vor.
Die Taten, deretwegen sie verurteilt wurde, liegen zwar schon einen langen Zeitraum zurück, sind jedoch auch hinsichtlich des Alters ihrer Opfer von einer Schwere, die eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen, zumal die BF nicht bloß als Einzeltäterin auftrat, sondern sie die ihr zur Last gelegten Taten mit mehreren Mitgliedern ihrer Familie verübte, die teilweise an der selben Meldeadresse wie die BF leben, ebenso zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Die von ihr vor dem BVwG gewählte Rechtfertigung, nach welcher ihre Mutter maßgeblich für die Taten verantwortlich war, findet im Rechtsmittelurteil keine Deckung, kann laut diesem von einer untergeordneten Rolle doch keine Rede sein.
Auch der der BF gewährte Strafaufschub bis XXXX ist ausschließlich Resultat der Schwangerschaft und bereits erfolgten Geburt ihres Sohnes im XXXX .
Die BF spricht zwar gut Deutsch, mangels eines ihr erteilten Aufenthaltstitels ist sie jedoch am Arbeitsmarkt nie integriert gewesen und konnte auch eine tiefergehende soziale Integration außerhalb des familiären Systems nicht festgestellt werden.
Zuletzt wurde sie als Ersttäterin zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten verurteilt und ein Betrag von EUR 61.770,00 für verfallen erklärt.
Es ist auch davon auszugehen, dass sie noch Bindungen zu Serbien hat, hat sie sich dort doch nach eigenen Angaben zuletzt im Jahr XXXX über mehrere Monate aufgehalten. Dort wird sie mit Unterstützung durch ihren Ehemann und Familienmitglieder das finanzielle Auslangen finden können, zumal sie nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe und der ab dann erfolgenden Ausreise aus dem Bundesgebiet (siehe hierzu sogleich zu Spruchpunkt IV.) nach wie vor in einem erwerbsfähigen Alter sein wird.
Kontakte zu Familienmitgliedern sind zum Zeitpunkt der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung haft- aber auch distanzbedingt eingeschränkt und können auch von Serbien aus fortgesetzt werden. Es wird nicht übersehen, dass die Kinder der BF dann knapp acht und zwei Jahre alt sein werden und ausschließlich telefonische Kontakte oder solche über andere Kommunikationsmittel nur teilweise zumutbar, jedoch ist sämtlichen Familienmitgliedern ein persönlicher Kontakt außerhalb der Mitgliedstaaten möglich und auch dem jüngsten Familienmitglied dann zumutbar, zumal eine erheblich längere Zeit der Vorbereitungen möglich sein wird. Die Kinder der BF werden auch im Stande ihrer Strafhaft von den Angehörigen ihrer Familie in Österreich aufgefangen und versorgt, sodass es diesen möglich ist, auch ohne deren Mutter im Familienverband aufzuwachsen.
Trotz der vergleichsweise hohen familiären Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einerseits ist jedoch aufgrund der Begehung qualifizierter Vermögensdelikte im Rahmen einer kriminellen Vereinigung andererseits die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen sie in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verteidigung der Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, des Schutzes der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:
Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).
Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung der BF nach Serbien zulässig. Serbien gilt gemäß § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Sicherheits- und Versorgungslage in Serbien keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.
Daher ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (Abs. 2 leg cit.). Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben (Abs. 3 leg cit.).
Die BF ist im XXXX zum zweiten Mal Mutter geworden, weshalb ihr bereits vom Landesgericht XXXX ein Aufschub des Strafantritts für den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe bis Februar 2026 gewährt wurde. In Anbetracht dieser Tatsache und im Hinblick auf das Wohl der Kinder der BF ist in diesem Zusammenhang die ihr gewährte Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet diesen Gegebenheiten anzupassen.
Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich das Ende des Strafaufschubs mit XXXX bekannt ist, nicht jedoch in der Folge der genaue Entlassungszeitpunkt aus der Freiheitsstrafe, ist Spruchpunkt IV. dahingehend anzupassen, als die Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet mit dem Tag, welcher auf den Entlassungstag folgt, zu befristen ist.
In teilweiser Stattgabe der Beschwerde ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids entsprechend abzuändern.
Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer entsprechenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG kann es sogar unbefristet erlassen werden.
Anlassbezogen liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines mit zehn Jahren verbundenen Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vor, weil die BF rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten verurteilt wurde, wovon ein Strafteil von sechs Monaten unbedingt ausgesprochen wurde.
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 03.03.2022, Ra 2020/18/0261).
Hier ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu Spruchpunkt II. dargelegten Gründe - dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, sodass zusätzlich zur Rückkehrentscheidung jedenfalls ein Einreiseverbot erforderlich ist. Von der BF geht angesichts ihrer Straftaten, die im Familienverband erfolgten, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Diese Taten führten dazu, dass das Landesgericht XXXX gegen die BF als unbescholtene Ersttäterin und damals bereits Mutter eines minderjährigen Kindes eine nur teilbedingt nachgesehene Freiheitsstrafe aussprechen musste, wobei die damals lange Verfahrensdauer als mildernd gewertet wurde.
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH vom 26.01.2021, Ra 2020/14/0491).
Die BF hat ihre Taten zum damaligen Zeitpunkt nach ihren Angaben aus einer finanziellen Not heraus begangen und sich seither zwar wohlverhalten. Ein von der Judikatur verlangter Wohlverhaltenszeitraum nach dem Strafvollzug liegt jedoch nicht vor, nicht zuletzt deshalb, als dieser ob der Schwangerschaft der BF und der damals noch bevorstehenden Geburt des Kindes bis XXXX aufgeschoben wurde. Ein Zeitraum des Wohlverhaltens kann somit erst nach dem Wegfall sämtlicher Lasten einer strafgerichtlichen Verurteilung, also der Entlassung aus der Freiheitsstrafe samt Bestehen einer etwaigen Probe- und Bewährungszeit, vorliegen.
Die in wenigen Monaten beginnende Strafhaft wird bestehende Kontakte zu ihrer Familie einschränken. Diese Kontakte können, nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe, auch außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten durch gegenseitige Besuche oder die Nutzung moderner Telekommunikationsmittel fortgesetzt werden. Die Kinder der BF werden dann nicht genötigt sein, das Bundesgebiet zusammen mit der BF zu verlassen, sondern vielmehr im gewohnten, dann bereits haftbedingt veränderten, Familienverband verbleiben können.
Die Erlassung eines Einreiseverbots ist, da eine positive Zukunftsprognose derzeit nicht erstellt werden kann, zusätzlich zur gegen die BF erlassenen Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch dessen Dauer ist von den durch die BF begangenen Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nicht korrekturbedürftig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. ist daher als unbegründet abzuweisen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.
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