Bundesverwaltungsgericht G310 2307447-1

G310 2307447-1Bundesverwaltungsgericht11.09.2025

Regest

Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Streitigkeiten Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G310 2307447-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G310.2307447.1.00

Spruch

G310 2307447-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2025, Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2025, zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) reiste zuletzt zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein.

Die BF stellte am 17.05.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK. Der Antrag wurde zusammengefasst damit begründet, dass sich die BF seit Anfang März 2024 in Österreich befinde. Davor sei sie in den letzten 15 Jahren regelmäßig für mehrere Monate zu Besuch gewesen, da ihre zwei aufenthaltsberechtigten Kinder hier geboren worden seien. Die Kinder würden bei der Schwiegermutter XXXX , geboren am XXXX , leben, welche die Obsorge habe. Da ihre Schwiegermutter 67 Jahre alt sei und aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht im Stande sei alleine für die Kinder zu sorgen, helfe die BF mit der Pflege und Erziehung. Ihre Kinder seien auf die Anwesenheit und Unterstützung der BF angewiesen. Derzeit erhalte die BF private Zuwendungen von ihrer Schwiegermutter und können nach Erhalt eines Aufenthaltstitels eine Vollzeitbeschäftigung bei einer Firma aufnehmen.

Am 30.10.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF und ihrer Schwiegermutter, XXXX , vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 03.01.2025 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 17.05.2024 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Begründet wurde der Bescheid zusammengefasst damit, dass sich die BF seit März 2024 ununterbrochen im Bundesgebiet befinde und damit die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Gebiet überschreite. Sie verfüge über keine Existenzmittel und sei ihr Aufenthalt von Anfang an unrechtmäßig. Die BF habe im Jahr 2015 die Obsorge an ihre Schwiegermutter übertragen und seien die Kinder seither ausschließlich von ihrer Schwiegermutter betreut worden. Der Kontakt habe sich ab diesem Zeitpunkt bis März 2024 auf gegenseitige Besuche beschränkt. Ihre Schwiegermutter habe selbst angegebenen, dass es ihr gesundheitlich wieder gut gehe und sie die Kinder der BF betreuen könne. Die BF gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und sei nicht ehrenamtlich beschäftigt. Sie habe sich keine nennenswerten Deutschkenntnisse angeeignet. In Serbien verfüge sie über Familienangehörige und Verwandte des Ehegatten sowie über die Möglichkeit im Familienhaus zu leben. Der Ehegatte befinde sich ebenso illegal in Österreich und werde auch gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die BF habe den vorliegenden Antrag offenkundig als eine Notlösung infolge ihres nicht gestellten Antrags nach dem NAG erblickt, da sie gewusst habe, dass sie die Voraussetzungen nach dem NAG nicht erfüllen würde. Der gegenständliche Antrag stelle sich als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Durch ihr nachhaltiges rechtsmissbräuchliches Verhalten habe die BF unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Es sei der BF jedenfalls möglich und zumutbar nach Serbien zurückzukehren und von dort einen Antrag auf Familienzusammenführung nach dem NAG zu stellen.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 04.02.2025 fristgerecht Beschwerde. Es wurde beantragt der BF einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Begründend wurde dies zusammengefasst damit, dass die BF gemeinsam mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern zumindest seit 2015 ständig in XXXX leben würde. Die BF sei zwar ab und zu nach Serbien zurückgefahren, sei aber doch die überwiegendste Zeit bei ihren Kindern in Österreich gewesen. Die Obsorge habe formal die Schwiegermutter ausgeübt, die BF habe aber als gute Mutter ihre Kinder nie alleine lassen können. Die Schwiegermutter wäre alleine mit den Kindern überfordert gewesen.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 12.02.2025 vor und beantragte, diese als unbegründet abzuweisen.

Am 14.07.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin sowie einer Dolmetscherin statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Die BF wurde am XXXX in der serbischen Ortschaft XXXX geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie gehört der Volksgruppe der Roma an und spricht serbisch. Sie ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder.

Die BF lebte bis zu ihrer Eheschließung in XXXX und zog dann mit ihrem Ehegatten nach XXXX . Sie besuchte acht Jahre eine Grundschule und vier Jahre eine Berufsschule. Sie erlernte den Beruf der LKW-Fahrerin und war als solche beschäftigt. Vor ihrer Ausreise lebte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann im Haus ihrer Schwiegermutter.

Die BF verfügt über Kopien ihres verlorenen serbischen Reisepasses (AS 11).

Die BF reiste zuletzt zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein. Sie hält sich nach eigenen Angaben seit 2010 Jahren im Bundesgebiet auf, und war lediglich zwei bis drei Mal in Serbien zu Besuch. Zuletzt war sie gemeinsam mit ihren beiden Kindern im Jahr 2021 in Serbien.

Seit März 2024 ist die BF mit Nebenwohnsitz bei ihrer Schwiegermutter gemeldet. Davor war sie von Dezember 2010 bis April 2011 sowie von April bis Oktober 2012 mit Neben- bzw. Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Die BF lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Schwiegermutter und den minderjährigen Kindern in einer 48 m² großen Mietwohnung. Ihr Ehemann ist ebenso an der Adresse seiner Mutter gemeldet.

Die minderjährigen Kinder der BF ( XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am 04.12.2010) sind in Österreich geboren und serbische Staatsangehörige. Sie leben seit ihrer Geburt bei der Schwiegermutter der BF ( XXXX , geb. am XXXX ), die seit April 2015 die alleinige Obsorge für die Kinder hat. Die Kinder verfügen über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ und die Schwiegermutter über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Die Kinder besuchen in Österreich die Mittelschule. Beide sprechen neben Deutsch auch Serbisch.

Die Schwiegermutter leidet an Hypertonie, Polyartthralgie, insullinpflichtiges Diabetes mellitus Typ 2, und Adipositas. Es wurden weiters orthopädische Leiden festgestellt, unter anderem Spondylose. Sie bezieht seit XXXX Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von EUR 200,80 sowie eine Alterspension samt Kinderzuschuss und Ausgleichszulage in Höhe von EUR 1.582,11.

Die Schwiegermutter ist trotz ihrer Erkrankungen in der Lage die minderjährigen Kinder zu betreuen bzw. weiterhin ihre Obsorgepflichten auszuüben, zumal den Kindern aufgrund ihres Alters bereits eine gewisse Selbstständigkeit zugemutet werden kann.

Der Ehemann der BF, XXXX , geb. am XXXX , ist serbischer Staatsangehöriger und verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Er war im Bundesgebiet nie erwerbstätig, geht auch in Serbien keiner Beschäftigung nach und hält sich seit 2010 immer wieder für eine unbekannte Dauer im Bundesgebiet auf. Er verfügt seit XXXX 2018 über einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet. Er wurde mit Urteil vom Landesgericht für XXXX vom XXXX , XXXX , wegen Raufhandel nach § 91 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Über den Ehemann wurde ein Einreiseverbot verhängt und er wurde am XXXX 2017 nach Serbien abgeschoben (AS 99). Gegen ihn wurde ebenso eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, da er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Die BF ist arbeitsfähig und gesund. Sie ist in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seit XXXX 2024 ist die BF bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen krankenversichert. Sie lebt von der finanziellen Unterstützung der Schwiegermutter.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügt oder einen Deutschkurs besucht bzw. erfolgreich abgeschlossen hat.

Auch sonst konnten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

In Serbien leben die Mutter und der Bruder der BF sowie Verwandte des Ehemannes.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben der BF vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), Strafregister sowie den Sozialversicherungsdaten.

Die Feststellungen zur Identität, Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befinden sich im Verwaltungsakt Kopien des serbischen Reisepasses, deren Echtheit nicht in Zweifel steht. Im gegenständlichen Antrag gab die BF an, ihren Reisepass verloren zu haben. Ihre serbischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel.

Die Angaben zu ihrem Privat- und Familienleben, Schul- und Berufsausbildung resultieren aus ihren Angaben gegenüber dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung.

Es konnte nicht festgestellt werden seit wann genau sich die BF durchgehend im Bundesgebiet aufhält, da sie diesbezüglich widersprüchliche Angaben machte. Im verfahrensgegenständlichen Antrag vom 17.05.2024 gab sie zunächst an, dass sie sich seit XXXX durchgehend in Österreich aufhalte, und davor sei sie regelmäßig für mehrere Monate bei ihren Kindern gewesen. Am 30.10.2024 behauptete sie gegenüber dem BFA, bereits seit ungefähr einem Jahr ununterbrochen hier zu sein, somit bereits seit XXXX 2023. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass sich die BF seit zumindest 2015, d.h. schon seit mindestens zehn Jahren ständig in Wien aufhalten würde. Sie sei ab und zu nach Serbien zurückgefahren, sei aber die überwiegendste Zeit bei ihren Kindern in Österreich gewesen. Schließlich gab sie in der mündlichen Verhandlung an, dass sie sich seit der Geburt ihrer Kinder, somit seit 2010 ununterbrochen in Österreich befinde und seither nur ein bis zwei Mal in Serbien gewesen sei.

Die Wohnsitzmeldungen der BF und ihrer Familie in Österreich ergeben sich aus dem ZMR. Im Fremdenregister ist kein Aufenthaltstitel der BF dokumentiert, jedoch finden sich entsprechende Eintragungen eines Aufenthaltstitels ihrer Kinder und ihrer Schwiegermutter.

Die Feststellungen zu ihren Kindern ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den Eintragungen im IZR, ZMR und Kopien der Aufenthaltskarten. Die BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass ihre Kinder die serbische Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Schulbestätigungen bzw. Zeugnisse wurden nicht vorgelegt.

Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , ergibt sich, dass die Obsorge auf Antrag der Kindeseltern alleine an die väterliche Großmutter übertragen wurde.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Schwiegermutter konnten anhand der vorgelegten medizinischen Befunde festgestellt werden. Der Bezug des Pflegegeldes, der Pension sowie Sozialleistungen der Schwiegermutter ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen der Pensionsversicherungsanstalt.

Die Feststellung, wonach die Schwiegermutter weiterhin in der Lage ist ihre Obsorgepflichten auszuüben, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben gegenüber dem BFA, wonach es ihr wieder gut geht.

Die Feststellungen zu ihrem Ehemann ergeben sich aus Abfragen des ZMR, IZR, Sozialversicherungsdaten sowie Strafregisters und den Angaben der BF gegenüber dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Es konnte nicht festgestellt werden, seit wann sich der Ehemann in Österreich aufhält bzw. wie lange seine Aufenthalte in der Vergangenheit dauerten.

Es sind keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der BF hervorgekommen.

Eine Abfrage der Sozialversicherungsdaten ergab, dass die BF in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Ebenso ergibt sich daraus, dass sie seit XXXX 2024 bei der SVS krankenversichert ist. Gegenüber dem BFA sowie gegenüber dem erkennenden Gericht gab sie an, ausschließlich von den finanziellen Zuwendungen ihrer Schwiegermutter zu leben.

Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der Einsicht ins Strafregister.

Die BF verfügt lediglich über rudimentäre Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Nachweise über erfolgreich abgelegte Deutschkurse bzw. Deutschprüfungen wurden nicht erbracht.

Ihre familiären Anknüpfungspunkte in Serbien beruhen auf ihren Angaben gegenüber dem BFA und in der mündlichen Verhandlung.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

Die Beschwerdeführerin ist als serbische Staatsangehörige Fremde und zugleich Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 1 und Z 10 FPG.

Die BF reiste zuletzt zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein, hält sich jedoch über zehn Jahren unrechtmäßig im Inland auf, weil die Voraussetzungen gemäß § 31 Abs 1 FPG nicht erfüllt sind und ihr nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe § 58 Abs 13 AsylG und § 16 Abs 5 BFA-VG).

Gemäß § 55 Abs 1 und 2 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts Gründen zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist, und zwar als „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd § 54 Abs 1 Z 1 AsylG, wenn das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt ist oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, oder als „Aufenthaltsberechtigung“ iSd § 54 Abs 1 Z 2 AsylG, wenn diese zusätzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Bei der Entscheidung ist, wie sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen.

Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0219, mwN).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. zum Ganzen VwGH 8.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).

Die BF hält sich nach eigenen Angaben seit 2010 – abgesehen von kurzen Unterbrechungen aufgrund von Besuchen in Serbien - im Bundesgebiet auf, ihr Aufenthalt war jedoch nie rechtmäßig. Die BF verfügte nie über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und hält sich unrechtmäßig in Österreich auf.

Da die BF im Inland im gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern, der Schwiegermutter sowie dem Ehemann lebt, besteht ein Familienleben im Inland. Ihr Ehemann ist jedoch selbst von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen.

Auch wenn die BF für ihre Schwiegermutter eine gewisse Unterstützung im Haushalt darstellt, so konnte nicht festgestellt werden, dass die Schwiegermutter überhaupt nicht in der Lage wäre, für sich und die Kinder zu sorgen. Gegenüber dem BFA gab die Schwiegermutter dazu an, dass sie darauf achtet, dass die Kinder nicht rauchen und keine Drogen nehmen, sich täglich waschen und Zähne putzen sowie Hausaufgaben machen. Es wird nicht übersehen, dass die Schwiegermutter Pflegegeld der Stufe 1 bezieht, und somit einen gewissen Pflegebedarf hat. Die Schwiegermutter gab jedoch gegenüber dem BFA an, dass es ihr wieder besser geht, und auch von den Kindern unterstützt wird, insbesondere bei Erledigung von Einkäufen. Eine in Zukunft allenfalls notwendige Unterstützung kann auch durch die in Wien flächendeckend verfügbaren Gesundheitseinrichtungen oder sozialen Dienste gewährleistet werden.

Bei den Kindern handelt es sich um ein dreizehnjähriges Mädchen und einen fünfzehnjährigen Jungen, somit um Jugendliche, die keiner intensiven Betreuung oder Aufsicht mehr bedürfen, und von denen erwartet werden kann, dass sie ihre Großmutter im Alltag unterstützen. Die Großmutter ist somit in der Lage ihre übertragenen Obsorgepflichten trotz ihrer bestehenden Leiden weiterhin auszuüben.

Es wird nicht verkannt, dass zwischen der BF und ihrer Schwiegermutter ein gewisses gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht, zumal die BF ihre Schwiegermutter im Haushalt unterstützt, und die BF wiederum bei ihr wohnen kann und finanziell unterstützt wird. Es wurde seitens der Schwiegermutter gegenüber dem BFA nicht behauptet, dass sie überhaupt nicht in der Lage wäre, den Alltag mit den Kindern selbständig zu bewältigen und an die BF angewiesen zu sein.

Die BF kann nach ihrer Rückkehr wieder einer Beschäftigung als Lkw-Fahrerin in Serbien nachgehen und im Haus der Verwandtschaft ihres Ehemannes wohnen, wie sie es vor ihrer Ausreise bereits getan hat. Eine finanzielle Unterstützung durch ihren Ehemann ist auch anzunehmen, da es nicht glaubhaft erscheint, dass fünf Personen über einen so langen Zeitraum ausschließlich von der Mindestpension und Sozialleistungen der Schwiegermutter leben.

Da kein Einreiseverbot verhängt wurde, kann die BF ihre Kinder und die Schwiegermutter auch nach ihrer Rückkehr nach Serbien in Österreich (oder allenfalls auch anderswo) im Rahmen visumfreier Aufenthalte besuchen, sodass regelmäßige persönliche Kontakte möglich sind. Im Falle, dass längere Aufenthalte zur Unterstützung der Kinder bzw. der Schwiegermutter notwendig sind, kann sich die BF mit ihrem Ehemann abwechseln. Auch vor diesem Hintergrund ist ihnen eine Rückkehr nach Serbien zumutbar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK ist dafür nicht notwendig.

Grundsätzlich entsprechen verlässliche Kontakte der Kinder zu beiden Elternteilen dem Kindeswohl (siehe etwa § 138 Z 9 ABGB). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294).

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme der BF ist aus Sicht des Kindeswohls zulässig, da ohnehin die Schwiegermutter die Hauptbezugsperson der Kinder ist und die Obsorge überhat.

Auch wenn dem Kindeswohl ein hoher Stellenwert zukommt, kann auch aus der UN- Konvention über die Rechte des Kindes vom 26.01.1990 (Kinderrechtskonvention) nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass sich die BF im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedstaat frei wählen kann. Im konkreten Fall wird dem Kindeswohl dadurch Rechnung getragen, dass die Kinder von ihrer obsorgeberechtigten Großmutter versorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es der BF für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahren zumutbar den Kontakt zu ihren Kindern zwischenzeitlich telefonisch oder über das Internet sowie auch durch persönliche Besuche im Rahmen ihres visumsfreien Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. durch Besuche in Serbien aufrechtzuerhalten.

Abgesehen von ihrem Familienleben kann eine besondere Integration der BF im Bundesgebiet nicht festgestellt werden. Die BF verfügt lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse, war im Inland nie erwerbstätig und absolvierte keine Kurse. Besonders ausgeprägte private und persönliche Interessen hat sie nicht dargetan. Sie hat in Österreich keinerlei Integrationsschritte gesetzt. Soziale Kontakte außerhalb der Familie sind nicht behauptet worden.

Die BF hat nach wie vor starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, wo sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbrachte, eine Schul- und Berufsausbildung absolvierte und berufstätig war. Sie wird in der Lage sein ihre Grundbedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit und mit Unterstützung von ihrem Ehemann allenfalls ergänzt durch die dortigen Sozialhilfeleistungen, karitative Unterstützungen und die Hilfe ihrer Herkunftsfamilie bzw. Familie ihres Ehemannes, zu decken.

Die BF ist strafgerichtlich unbescholten, hat jedoch durch die unrechtmäßige Einreise und den beharrlichen langen unrechtmäßigen Aufenthalt gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizeirechts verstoßen.

Das Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich wird auch dadurch gemindert, dass ihr Familienleben im Inland zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Die BF hätte nicht von der Erlaubnis zu einem dauerhaften Verbleib ausgehen dürfen.

Im vorliegenden Fall ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die BF und ihr Ehemann von Anfang an beabsichtigt haben, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" zu umgehen. Die BF war sich ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Kinder bzw. zum Zeitpunkt der Übertragung der Obsorge an ihre Schwiegermutter bewusst und konnte dadurch nicht darauf vertrauen, ihr gemeinsames Familienleben künftig in Österreich führen zu können.

Der Behörde zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG liegen nicht vor.

Da weder die Schwiegermutter noch die Kinder in einem Abhängigkeitsverhältnis zur BF stehen und beide nicht unmittelbar ihrer Pflege und Unterstützung bedürfen, ist die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK nicht zu beanstanden. Dabei wird nicht übersehen, dass hier wesentliche familiäre Bindungen bestehen. Die BF ist aber beharrlich im Bundesgebiet verblieben und hat keinerlei Anstrengungen unternommen, um ihren Aufenthalt durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu legalisieren. Sie hat gegenüber der Behörde sowie in der Beschwerde falsche Angaben über ihre Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet gemacht und hat versucht, ihren ab 2010 kontinuierlichen und nach dem Ablauf der visumfreien Aufenthaltsdauer nicht mehr rechtmäßigen Inlandsaufenthalt gegenüber den Behörden dadurch zu verschleiern, dass sie es weiterhin bei einer Nebenwohnsitzmeldung bewenden ließ.

Da sie somit in der Absicht in Österreich verblieb die Regeln über den Familiennachzug zu umgehen, und fremden- und niederlassungsrechtliche Vorschriften missachtete, besteht ein so großes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, dass eine (vorübergehende) Trennung von ihren Kindern und ihrer Schwiegermutter trotz des damit verbundenen Eingriffs in ihr Familienleben gerechtfertigt ist.

Im Ergebnis wiegt in der gebotenen Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung schwerer als das entgegenstehende persönliche Interesse der Beschwerdeführerin. Es bleibt ihr unbenommen, bei Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel und entsprechender (schriftlicher) Deutschkenntnisse einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bei der zuständigen Niederlassungsbehörde zu stellen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwägung führt hier zum selben Ergebnis wie die Interessenabwägung bei Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Wie bereits oben dargestellt, hat die Beschwerdeführerin zwar in Österreich familiäre Anknüpfungen, aber nach wie vor auch starke Bindungen zu ihrem Heimatstaat Serbien, wo sie den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens verbrachte. Aufgrund ihres unsicheren Aufenthaltsstatus, der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung und des mit der unrechtmäßigen Einreise und dem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verbundenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib.

Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gegen die Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden wie die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG laut Spruchpunkt I., zumal die Prüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist auch insoweit als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien, das als sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV gilt, und der Lebensumstände der Beschwerdeführerin keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese beträgt gemäß § 55 Abs 2 FPG grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Diese besonderen Umstände sind gemäß § 55 Abs 3 FPG vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen; zugleich ist ein Ausreisetermin bekanntzugeben.

Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zu Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden von der BF im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden.

Zu Spruchteil B):

Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung gemäß Art 8 EMRK um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt. Es waren keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen.

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