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G315 2302681-1•Bundesverwaltungsgericht G315 2302681-1
G315 2302681-1Bundesverwaltungsgericht11.09.2025
Aufenthaltsverbot Herabsetzung
G315 2302681-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn und Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin MAHRER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), vom 28.10.2024, wurde gegen den im Stande der Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst mit der Verurteilung des BF aus dem Jahr 2023 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges, des Verbrechens der Geldwäscherei und des Vergehens der falschen Beweisaussage zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren. Der BF sei seit dem Jahr 2017 in Besitz einer Anmeldebescheinigung, verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen und lebe die Ehefrau des BF sowie seine beiden volljährigen Söhne – alle StA. Ungarn und an der vormaligen Wohnadresse des BF gemeldet – in Österreich. Von seiner Gattin und einem Sohn werde der BF in der Justizanstalt besucht.
Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des BF am 31.10.2024 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 09.11.2024 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot angemessen herabzusetzen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde die auf niedrigster Ebene der kriminellen Vereinigung entfaltete Tätigkeit des BF und die Unmöglichkeit a priori das gesamte Unrecht der anderen Mittäter sowie des Organisationskomplexes erkennen zu können, verkannt habe. Es liege eine langjährige Verwurzelung des BF sowie seiner Familie in Österreich vor. Von der belangten Behörde werde auch ein Familienleben festgestellt, jedoch widersprüchlich geschlussfolgert, dass der BF über kein schützenswertes Familienlben im Sinne des Art. 8 EMRK habe. Die belangte Behörde schlussfolgere des Weiteren widersprüchlich, dass der BF im Bundesgebiet über kein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfüge. Hinweise, dass der BF bzw. seine Gattin Österreich verlassen hätten, seien nicht gegeben. Mittlerweile gehe er einer Beschäftigung außerhalb der Justizanstalt nach.
Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel vorgelegt:
Serbische Geburtsurkunden der Söhne vom 21.10.2024 samt jeweils beglaubigter Übersetzung
Serbische Geburtsurkunden des BF sowie seiner Ehefrau vom 24.10.2024 samt beglaubigter Übersetzung
Lichtbild des ungarischen Reisepasses und der österreichischen E-Card (Ehefrau)
Kopie der Anmeldebescheinigung vom 24.10.2017 (Ehefrau des BF)
Kopie eines Sozialversicherungsdatenauszug vom 21.10.2024 sowie dreier Gehaltsabrechnungen für August und September 2024 (jeweils Ehefrau)
Meldebestätigung vom 30.03.2023 (Ehefrau)
Serbische Heiratsurkunde vom 31.08.2016 samt beglaubigter Übersetzung
3. Die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.11.2024 – einlangend am 18.11.2024 – vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des BF vom 12.12.2024 wurde die zeugenschaftliche Ladung der Ehegattin, beider Söhne und der Schwiegertochter („Tochter“) des BF beantragt. Ferner die Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Serbisch. Des Weiteren wurden folgende bis dato noch nicht aktenkundige Beweismittel vorgelegt:
Lichtbilder der ungarischen Reisepässe (BF, Söhne)
Lichtbild des serbischen Reisepasses und eines österreichischen Aufenthaltstitels (Schwiegertochter)
Lichtbilder der österreichischen E-Card (BF, Söhne, Schwiegertochter)
Kopie ungarischer Einbürgerungsurkunden vom 02.10.2014 und 21.11.2016 (BF, Sohn)
Anmeldebescheinigungen vom 24.10.2017, 31.10.2017 und 22.10.2024 (BF, Söhne)
Serbische Urkunde vom 05.07.2023 (ohne Übersetzung)
Meldebestätigung vom 30.03.2023, 26.01.2024, 25.04.2023 und 25.06.2024 (BF, Söhne, Schwiegertochter)
Arbeitsvertrag vom 13.08.2024 (BF)
Sozialversicherungsdatenauszüge vom 21.10.2024 (Söhne, Schwiegertochter)
Lohnabrechnungsbelege für jeweils Juli - September 2024 (Söhne)
Gehaltsabrechnungen für August und September 2024 (Schwiegertochter)
5. Am 24.03.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seines Rechtsvertreters, der beantragten Zeugen und einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen zur Vorlage von Unterlagen eingeräumt, welche eine positive Persönlichkeitsentwicklung belegen.
6. Entsprechende Unterlagen wurden in der Folge nicht vorgelegt.
7. Der BF hat bislang auch kein Vorbringen erstattet, aus dem ableitbar wäre, dass sich der für die Entscheidung des Gerichtes maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist ungarisch-serbischer Doppelstaatsbürger und wurde am XXXX in XXXX (Serbien) geboren. Er spricht Serbisch als Muttersprache sowie Ungarisch.
In Serbien lebte der BF in der Nähe der ungarischen Grenze, besuchte eine ungarische Grundschule, absolvierte keine Berufsausbildung und handelte mit Altmetall. Zuletzt war er Anfang 2023 in Serbien (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF, PS 5ff iVm Vollzugsinformation vom 05.04.2023, AS 1).
Der BF hat an Vermögen ein Haus in Serbien und etwa EUR 12.000,00 an Schulden Es kann nicht festgestellt werden, dass die Schulden nun beglichen oder wesentlich reduziert wurden (vgl. Feststellungen im Urteil des Strafgerichtes, AS 93, unterbliebene Beweismittelvorlage zur positiven Persönlichkeitsentwicklung, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 24.03.2025, S. 6).
Eine Tochter, die Mutter und Brüder des BF leben in Serbien (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF und Ehefrau, PS 5ff und 11).
In Ungarn verfügt der BF über keine Familienangehörigen (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF, PS 8).
Der BF ist seit Anfang 2003 mit XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn und Serbien, verheiratet (vgl. übersetzte serbische Heiratsurkunde, AS 391; ungarischer Reisepass Ehefrau, AS 377). Der Beziehung entstammen die gemeinsamen Kinder XXXX , geb. XXXX , beide StA. Ungarn und Serbien (vgl. übersetzte serbische Geburtsurkunden vom 21.10.2024, AS 361 und 365; ungarische Reisepässe Söhne, OZ 4). Sein Sohn XXXX ist mit XXXX , StA. Serbien verheiratet, welche in Österreich über einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige eines EWR-Bürgers verfügt (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 6; serbischer Reisepass und Aufenthaltskarte Schwiegertochter, OZ 4).
Die Ehefrau, Söhne und die Schwiegertochter des BF leben im Bundesgebiet (vgl. ZMR-Adressabfrage zuletzt vom 11.08.2025) und gingen hier bislang allesamt (teilweise) einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszüge vom 11.08.2025): Die Ehefrau des BF ging während ihrer Aufenthalte in Österreich zumeist einer Erwerbstätigkeit nach. Der ältere Sohn des BF ging seit 2017 zumeist einer Beschäftigung nach, der jüngere Sohn ab 2023 und die Schwiegertochter ab 2024 (vgl. Sozialversicherungsdatenauszüge vom 21.10.2024, AS 385ff und OZ 4).
Die Ehefrau des BF und seine Kinder sprechen Serbisch, Ungarisch und Rumänisch (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Ehefrau, PS 10).
1.2. Zum Aufenthalt des BF in Österreich:
Im August 2017 zog der BF mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen von Serbien nach Österreich (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF, PS 6f iVm ZMR-Auszüge zum BF, seiner Ehefrau und seinen Söhnen vom 09. bzw. 30.12.2024).
Von August 2017 bis Juni 2020 war der BF mit Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet aufhältig (vgl. ZMR-Auszug vom 09.12.2024, OZ 2). Für diesen Zeitraum liegen folgende Meldungen bei der Sozialversicherung vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 01.10.2024, AS 165ff):
22.08. 2017 – 14.02.2018Arbeiter
19.03. 2018 – 08.11.2019Arbeiter
16.12. 2019 – 02.02.2020Arbeitslosengeldbezug
Von Juli 2020 bis Mai 2022 hielt sich der BF nicht in Österreich, sondern mit seiner Ehefrau und seinem jüngeren Sohn XXXX in Serbien auf.
Im Juni 2022 reiste der BF erneut nach Österreich ein und ist hier seitdem mit Lebensmittelpunkt aufhältig (vgl. ZMR-Auszüge vom 09.12.2024 und 11.08.2025). Nach der Widereinreise des BF lebten er, seine Ehefrau, und seine Söhne an verschiedenen Wohnsitzen in XXXX . Ab Ende März 2023 bestand wieder ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Ehefrau an der Adresse XXXX . Seine Söhne und seine Schwiegertochter zogen Ende April 2023 und Anfang 2024 an diese Adresse.
Seit der Widereinreise des BF liegen folgende Meldungen bei der Sozialversicherung vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.08.2025):
17.06. 2022 – 10.10.2022Arbeiter
25.10. 2022 – 30.11.2022Arbeiter
01.12. 2022 – 20.12.2022Arbeiter
07.03. 2023 – 04.05.2023Arbeiter
In Österreich verfügt der BF über serbisch- bzw. ungarischsprachige Freunde und Bekannte (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF, PS 9).
Der BF verfügt lediglich über grundlegendste Deutschkenntnisse.
Der BF wurde am 04.04.2023 festgenommen und befand sich in der Folge in Untersuchungshaft (vgl. Vollzugsinformation vom 12.09.2024, AS 61; Verständigung LG vom 07.04.2023, AS 35).
Im Strafregister der Republik Österreich scheint zur Person des BF eine rechtskräftige Verurteilung auf (vgl. Strafregisterauszug vom 18.11.2024, OZ 2):
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.10.2023, XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, Abs. 2a und 148 zweiter Fall StGB, des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 4 erster und zweiter Fall StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB nach dem Strafsatz des § 165 Abs. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt.
Dem Urteil lag hinsichtlich des BF folgender Sachverhalt zu Grunde (hier anonymisiert):
„Es haben T.V., Z.J., T.R., A.R., I.K., Z.K., der BF und Z.E. jeweils als Mitglieder einer – sich zur fortgesetzten Begehung von schweren Betrügereien vor allem in Form der deliktischen Fahrzeugbeschaffung iSd Punktes I.1.) des Tenors als notwendige Vorbedingung für den Endzweck der fortgesetzten Begehung von Geldwäscherei vor allem in Form der deliktischen Fahrzeugverwertung iSd Punkte I.2.), II.) und IV.) des Tenors und der damit zusammenhängenden weiteren Betrügereien iSd Punktes III.) des Tenors verbundenen – kriminellen Vereinigung teils allein, teils im vorsätzlichen Zusammenwirken als Beteiligte iSd § 12 erster, zweiter oder dritter Fall StGB mit weiteren teils bekannten, teils bislang unbekannten anderen Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung und weiteren Mittätern, und zwar […]
der BF durch die Bestärkung seiner Mittäter bei den Taten mittels vorheriger Zusicherung seiner Unterstützung der Taten iSd Punkte I.1.1.) bis I.1.6.) u. I.2.1.) bis I.2.6.) des Tenors, weiters durch die Erfüllung der Funktionen einer leitenden Führungskraft bei diesem deliktischen Fahrzeughandel samt der Maßnahme zur Überantwortung von Z.K. u. I.K. an A.R. nach deren Überstellung nach Österreich, einschließlich der organisatorischen Maßnahmen zwecks meldebehördlicher u. sozialversicherungsrechtlicher (Schein-) Meldungen von (Schein-) Dienstverhältnissen u. von (Schein-) Wohnsitzen von Z.K. u. I.K. in Österreich einschließlich der Maßnahmen inklusive der Beweismittelfälschung zur Bereitstellung von inhaltlich unrichtigen Lohn- u. Meldebestätigungen ob Z.K. u. I.K. bzw. der daraus ersichtlichen inhaltliche unrichtigen Angaben zum Einsatz bei den Taten zur deliktischen Fahrzeugbeschaffung iSd Punkte I.1.1.) bis I.1.6.) des Tenors als notwendige Vorbedingung für die tatplangemäß direkt darauf folgenden Taten zur deliktische Fahrzeugverwertung iSd Punkte I.2.1.) bis I.2.6.) des Tenors, […]
I.) […] der BF je bei den Taten zu den Punkten I.1.1.) bis I.1.6.) des Tenors und zu den Punkten I.2.1.) bis I.2.6.) des Tenors, […]
I.1.) im Februar bzw. März 2023 in W. und anderen Orten Nachgenannte, wobei A.R., Z.J., der BF und T.R. gewerbsmäßig handelten, mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung von falschen Urkunden bzw. Beweismitteln, indem sie vortäuschten, Z.K., I.K. u. T.R. wären zahlungsfähige bzw. -willige Fahrzeug-Käufer und Kreditnehmer, wozu sie bei den Vertragsabschlüssen je gefälschte bzw. inhaltlich unrichtige Lohn- u. Meldebestätigungen zu sozialversicherungsrechtlichen (Schein-) Anmeldungen, zu (Schein-) Dienstverhältnissen und zu (Schein-) Löhnen sowie zu (Schein-) Wohnsitzen von Z.K., I.K. u. T.R. in Österreich vorlegten, zu Handlungen, und zwar die Autohäuser zur Ausfolgung der nachstehenden Fahrzeuge und die drittfinanzierenden Banken zu Kreditfinanzierung der nachstehenden Fahrzeug-Käufe, verleitet, wodurch sie diese oder andere teils in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Gesamtbetrag idHv EUR 304.880,00 und teils mit einem € 5.000,00, nicht jedoch € 300.000,00 übersteigenden Betrag an Vermögen schädigten,
I.1.1.) am 17.02.2023 in W. Verfügungsberechtigten des Autohauses G. zur Ausfolgung eines durch die B-Bank für Z.K. als Käufer bzw. Kreditnehmer drittfinanzierten PKW im Wert von EUR 73.980,00 abzüglich einer geleisteten Anzahlung idHv EUR 23.000,00 [Schaden idHv EUR 50.980,00],
I.1.2.) am 24.02.2023 in Wien Verfügungsberechtigten des Autohauses S. zur Ausfolgung eines durch die S-Bank für Z.K. drittfinanzierten Motorrades, zuzüglich Zubehör im Gesamtwert von EUR 17.690,00 abzüglich einer geleisteten Anzahlung idHv EUR 3.000,00 [Schaden idHv EUR 14.690,00],
I.1.3.) am 24.02.2023 in P. Verfügungsberechtigte des Autohauses S. zur Ausfolgung eines durch die T-Bank für Z.K. drittfinanzierten PKW im Wert von EUR 25.990,00 ohne Leistung einer Anzahlung [Schaden idHv EUR 25.990,00],
I.1.4.) am 24.02.2023 in Wien Verfügungsberechtigte des Autohauses S. zur Ausfolgung eines durch die S-Bank für I.K. als Käufer bzw. Kreditnehmer drittfinanzierten Motorrades im Wert von EUR 12.490,00 abzüglich einer geleisteten Anzahlung idHv EUR 2.000,00 [Schaden idHv EUR 10.490,00]
I.1.5.) am 03.03.2023 in W. Verfügungsberechtigte des Autohauses G. zur Ausfolgung eines durch die B-Bank für I.K. als Käufer bzw. Kreditnehmer drittfinanzierten PKW im Wert von EUR 78.980,00 abzüglich einer geleisteten Anzahlung idHv EUR 28.000,00 [Schaden idHv EUR 50.980,00],
I.1.6.) am 08.03.2023 in P. Verfügungsberechtigte des Autohauses S. zur Ausfolgung eines durch die T-Bank für I.K. drittfinanzierten PKW im Wert von EUR 26.790,00 abzüglich einer geleisteten Anzahlung idHv EUR 1.000,00 [Schaden idHv EUR 25.790,00],
I.2.) im Februar bzw. März 2023 in W. und anderen Orten vorsätzlich aus einer kriminellen Tätigkeit herrührende Vermögensbestandteile in einem EUR 50.000,00 übersteigenden Gesamtwert, nämlich folgende je aus dem Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 u. 148 zweiter Fall StGB herrührenden Fahrzeuge im Gesamtwert von EUR 304.880,00, mit dem Vorsatz, den illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, oder eine andere Person, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt war, zu unterstützten, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umgewandelt oder einem anderen übertragen, bzw. die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung dieser aus einer kriminellen Tätigkeit herrührenden Vermögensbestandteile verheimlicht oder verschleiert, indem sie die Fahrzeuge – jeweils zwecks Verschleierung ihrer Herkunft aus gewerbsmäßig schwerem Betrug, zwecks Unterstützung und Begünstigung der anderen (Mit-)Täter des gewerbsmäßig schweren Betruges sowie zwecks weiterer Verwertung – beginnend in unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Nähe zur Ausfolgung der Fahrzeuge an Z.K., I.K. u. T.R. in den Autohäusern mittels der vorwiegend durch A.R., Z.J. und T.R. getroffenen Veranlassungen versteckten, ins Ausland verbrachten, teils mit gefälschten Fahrzeugpapieren versahen bzw. behördlich registrierten sowie letztlich vorwiegend über die RT-A. mit Sitz in K. zum Verkauf anboten bzw. gewinnbringend veräußerten, und zwar
I.2.1) im Februar 2023 in W. und anderen Orten einen PKW im Wert von EUR 50.980,00,
I.2.2.) im Februar 2023 in Wien und anderen Orten ein Motorrad, zuzüglich Zubehör im Wert von EUR 14.690,00,
I.2.3.) im Februar 2023 in P. und anderen Orten einen PKW im Wert von EUR 25.990,00,
I.2.4.) im Februar 2023 in Wien und anderen Orten ein Motorrad im Wert von EUR 10.490,00,
I.2.5.) im März 2023 in W. und anderen Orten einen PKW im Wert von EUR 50.980,00,
I.2.6.) im März 2023 in P. und anderen Orten einen PKW im Wert von EUR 25.790,00, […]
VI.) der BF am 21.03.2023 in L. vorsätzlich als Zeuge in einem Ermittlungsverfahrens iSd StPO vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er nach umfassender Belehrung und nach seinem ausdrücklichen Verzicht auf sein Aussageverweigerungsrecht wegen Selbstbelastungsgefahr bei seiner Zeugenvernehmung vor dem LKA wahrheitswidrig (sinngemäß) aussagte, dass er mit Z.K. u. I.K. nur bei einer Gelegenheit, und zwar als er über ein Ersuchen seines Freundes M. wegen einer Anstellung für die beiden bei B.Q. angefragt und sodann bei einem diesbezüglichen Treffen zwischen B.Q. u. Z.E. im Lokal S. dabei gewesen wäre, sonst aber nichts mit den beiden zu tun gehabt hätte;“
In seinen Erwägungsgründen führte das Strafgericht wie folgt aus:
Die kriminelle Vereinigung bestand seit dem Jahr 2022 in Form eines auf zumindest mehrere Monate ausgelegten Zusammenschlusses zwischen den als Mitgliedern beteiligten A.R. Z.J., dem BF und weiteren bekannten und unbekannten Mittätern.
Hinsichtlich des BF wurde von einer umfassenden Involvierung in die Vorbereitung der Fakten I.1.1.) bis I.1.6.) ausgegangen. An der Anwerbung von I.K. und Z.K. zwecks deren Beteiligung an der Ausführung der Fakten zu I.1.1. bis I.1.6. und folglich der Fakten I.2.1. bis I.2.6. waren der M.D. und der BF, der unter dem Namen „Z.“ gegenüber I.K. und Z.K. auftrat, führend beteiligt. In der zweiten Jahreshälfte 2022 wurden sodann I.K. und Z.K. von M.D. abgeholt und nach Österreich gebracht, wo bei dieser Fahrt auch der BF („Z.“) mit war. M.D. und der BF brachten I.K. und Z.K. sodann in eine Wohnung nach Linz und erledigten sie in der Folge mit diesen Gänge zu Behörden und Banken. Die beiden wurden sodann wieder von M.D. und dem BF nach Ungarn zurückgebracht und bei einer weiteren Fahrt nach Österreich, bei der wiederum der BF dabei war, wurden I.K. und Z.K. nach Wien gebracht und dort erstmals mit A.R. („L.“) und Z.J. bekannt gemacht.
Der BF stand in Kontakt mit M.D. und war über dessen Auftrag umfassend in die Vorbereitung der betrügerischen Fahrzeugkäufe durch I.K. und Z.K. involviert und förderte die Tatausführungen. Er bestimmte einerseits den Z.E. dazu, Z.K. und I.K. in seinem Unternehmen als Arbeiter zum Schein anzumelden. Er war weiters auch daran beteiligt, dass die unrichtigen Lohnzettel bzw. die daraus ersichtlichen unrichtigen Angaben (Scheinbeschäftigung, Scheinlöhne) bei Z.E. beigeschafft und für die weitere Verwendung bei der unmittelbaren Tatausführung, auch als Vorlage für gefälschte Lohnbestätigungen, bereitstanden. Weiters dass jene Geldbeträge, die Z.E. als Arbeitsentgelt offiziell überwies, von diesem auch wieder im Wesentlichen zur Gänze behoben werden konnten, indem er jeweils dem Z.E. Code und Bankomatkarte übergab, um das Geld beheben zu können, welches dieser zuvor auf die Konten überwies, die ihm vom BF genannt wurden.
Der BF war auch an der Scheinanmeldung des I.K. und Z.K. durch A.T. beteiligt. Am 17.01.2023 war der BF dabei, als I.K. und Z.K. beim Magistrat angemeldet wurden. Die Meldezettel vom 17.01.2023 wurden tatsächlich von A.T. unterfertigt. Der BF forderte in der Folge A.T. etwa auch auf, ihm ein Foto einer Bankomatkarte von I.K. zu schicken, der BF war jedenfalls auch bei einer oder mehrerer Geldübergaben von insgesamt EUR 500,00 an A.T. anwesend, welcher Geldbetrag im Zusammenhang mit der Anmeldung des I.K. und Z.K. stand.
Der BF förderte die Tatausführungen zu I.2.1.) bis I.2.6.) durch die im Urteilstenor ergänzt durch die Urteilsbegründung angeführten Maßnahmen zur Überantwortung von Z.K. und I.K. an A.R. nach deren Überstellung nach Österreich, einschließlich der organisatorischen Maßnahmen zwecks meldebehördlicher und sozialversicherungsrechtlicher (Schein-)Meldungen von (Schein-)Dienstverhältnissen und von (Schein-)Wohnsitzen von Z.K. und I.K. in Österreich einschließlich der Maßnahmen inklusive der Beweismittelfälschung zur Bereitstellung von inhaltlich unrichtigen Lohn- und Meldebestätigungen ob Z.K. und I.K. bzw. der daraus ersichtlichen inhaltlich unrichtigen Angaben zum Einsatz bei den Taten zur deliktischen Fahrzeugbeschaffung im Sinne der Punkte I.1.1.) bis I.1.6.) des Tenors als notwendige Vorbedingung für tatplanmäßig direkt darauf folgenden Taten zur deliktischen Fahrzeugverwertung im Sinne der Punkte I.2.1.) bis I.2.6.) des Tenors.
Vor der Ausführung der jeweiligen Taten sicherte der BF zu den Fakten I.1.1.) bis I.1.6.) sowie I.2.1.) bis I.2.6.) jeweils gegenüber den Mitangeklagten und anderen Mittätern seine Unterstützung der folgenden Tatausführung in jeder Hinsicht zu, wodurch die jeweils anderen Mitangeklagten und Mittäter zumindest in psychischer Hinsicht bestärkt und unterstützt wurden.
Als mildernd wertete das Strafgericht die Unbescholtenheit des BF, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung und das teilweise Tatsachengeständnis. Als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, die Tatwiederholungen, die mehrfache Qualifikation und die große Schadenshöhe.
Nach Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27.06.2024, XXXX , wurde der Berufung des BF sowie jener der Staatsanwaltschaft mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 07.08.2024 XXXX , nicht Folge gegeben.
Das Oberlandesgericht führte in seinen Erwägungen unter anderem aus, dass der BF – entgegen seinem Einwand, lediglich ein kleines, unbedeutendes Rädchen innerhalb einer weitaus größeren kriminellen Struktur gewesen zu sein – durch die vielfältigen und führenden Unterstützungs- und Organisationsleistungen insbesondere auch für die unmittelbaren Täter I.K. und Z.K., entscheidend zum Gelingen der inkriminierten Taten beitrug.
Der BF befindet sich in Strafhaft und errechnet sich das Strafende mit 04.04.2027. Termin für eine allfällige bedingte Entlassung ist der 04.12.2025 (vgl. Vollzugsinformation vom 12.09.2024, AS 62; ZMR-Auszug vom 11.08.2025).
Im Rahmen der Haft wurde der BF zwischen April 2023 und September 2024 regelmäßig von seiner Ehefrau besucht. Insgesamt 5 Mal wurde er von seinem Sohn Andreas besucht, nie von seinem Sohn XXXX . Von seiner in Serbien lebenden Verwandtschaft – Mutter, Brüder und Tochter – wurde er zwischen 2 und 7 Mal besucht (vgl. Besucherliste JA vom 01.10.2024, AS 231ff).
Der BF befindet sich im gelockerten Strafvollzug und geht als Freigänger einer Erwerbstätigkeit außerhalb der Justizanstalt nach.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten, im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden, unbedenklichen Beweismitteln, welche zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.
Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist ein Lichtbild seines ungarischen Reisepasses aktenkundig (OZ 4). Die ungarische Staatsangehörigkeit geht des Weiteren aus einer Kopie seiner ungarischen Einbürgerungsurkunde vom 02.10.2014 hervor (OZ 4). Die serbische Staatsangehörigkeit geht aus der Kopie seiner serbischen Geburtsurkunde vom 24.10.2024, welche samt einer beglaubigten Übersetzung vorliegt, hervor (AS 369, 371). In der Beschwerdeverhandlung brachte der BF vor ungarisch-serbischer Doppelstaatsbürger zu sein (PS 3). Von der Muttersprache war schon aufgrund seiner Herkunft auszugehen und fand die mündliche Beschwerdeverhandlung zudem in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch statt (OZ 7). Von den ungarischen Sprachkenntnissen war aufgrund der Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung auszugehen, wonach er eine ungarische Schule besucht habe und die Bevölkerung in seinem Heimatort in Serbien ungarisch sei (PS 7).
Die Feststellung zum nicht vorliegenden Aufenthalt des BF in Österreich zwischen Juli 2020 und Mai 2022 basiert zunächst auf den zu seiner Person bestehenden Meldelücken im Zentralen Melderegister (ZMR) sowie bei der Sozialversicherung. So war er in genanntem Zeitraum in Österreich weder mit Wohnsitz noch bei der Sozialversicherung gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom 09.12.2024, OZ 2 und Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.08.2025). Die Richtigkeit der Registerdaten wurde vom BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung bestätigt (PS 5). Für die Abwesenheit des BF sprechen auch entsprechende Meldelücken seiner Ehefrau und seines Sohnes XXXX . So war seine Ehefrau zwischen März 2019 und Oktober 2022 im Bundesgebiet weder mit Wohnsitz noch bei der Sozialversicherung gemeldet. Sein Sohn XXXX war zwischen März 2019 und Dezember 2022 im Bundesgebiet weder mit Wohnsitz noch bei der Sozialversicherung gemeldet (vgl. ZMR-Auszüge vom 09. bzw. 30.12.2024; Sozialversicherungsdatenauszüge vom 21.10.2024, AS 387 und OZ 4). Aufgrund der sich überschneidenden Meldelücken und dem vorangegangenen gemeinsamen Aufenthalt in Österreich war davon auszugehen, dass sich der BF in genanntem Zeitraum mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in Serbien aufhielt. In diesem Sinne wird auch im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sich der BF für den Zeitraum der Meldelücke nicht in Österreich aufhielt (AS 337). Entgegen dem unsubstantiierten Beschwerdevorbringen, wonach es keine Hinweise gebe, dass der BF bzw. seine Gattin Österreich verlassen haben (AS 359) waren sohin die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die belangte Behörde wisse, „welche Familienangehörigen in Österreich in der gemeinsamen Wohnung des BF seit Jahren aufhältig sind“. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Wohnsitzmeldungen zur Person des BF, seiner Ehefrau, seiner Söhne und seiner Schwiegertochter, konnte kein zuletzt bestehendes langjähriges Zusammenleben des BF mit seinen Familienangehörigen in Österreich festgestellt werden. So ergibt sich aus den Daten des ZMR eindeutig, dass zwischen ihm und seiner Ehefrau erst ab Ende März 2023 wieder ein gemeinsamer Wohnsitz bestand. Seine Söhne und seine Schwiegertochter zogen erst Ende April 2023 und Anfang 2024 – sohin nach der Verhaftung des BF – an die Adresse XXXX (vgl. ZMR-Auszüge vom 09. Und 30.12.2024 sowie ZMR-Adressabfrage vom 11.08.2025).
Die Feststellung zur den Deutschkenntnissen des BF basiert auf dem Eindruck des erkennenden Gerichtes in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. So war der BF lediglich in der Lage einfachste Fragen auf Deutsch zu beantworten:
„RI: Können Sie sich auf Deutsch vorstellen?
BF: Ja ich kann das. Ich bin XXXX , mein Geburtsdatum XXXX (antwortet auf Deutsch).
RI: Wie heißen Ihre Kinder?
BF: Mein Sohn ist XXXX , zweiter Sohn ist XXXX und meine Schwiegertochter ist XXXX .
RI: Wie ist das Wetter heute?
BF fragt bei der D[olmetscherin] nach.“
Des Weiteren gab er an lediglich im Gefängnis für ein paar Stunden an einem Deutschunterricht teilgenommen zu haben. Mit Freunden spreche er in „unserer Sprache“. Zur Verständigung bei der Arbeit befragt gab er an, dass er nicht mit dem Arbeitgeber, aber mit dem Vorarbeiter spreche. Im Ergebnis war festzustellen, dass der BF lediglich über grundlegendste Deutschkenntnisse verfügt.
Sämtliche Feststellungen zur Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX basieren auf dem aktenkundigen Urteil vom 13.10.2023 (AS 73ff). Die Feststellungen zur zurückgewiesenen Nichtigkeitsbeschwerde und der nicht erfolgreichen Berufung basieren auf dem aktenkundigem Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 07.08.2024 (AS 265ff).
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der BF lediglich auf niedrigster Ebene der kriminellen Vereinigung tätig gewesen sei. Aufgrund des vom Landesgericht festgestellten Sachverhaltes kann diese Argumentation in keinster Weise nachvollzogen werden. In diesem Zusammenhang wird vor allem auf die festgestellten Ausführungen des Oberlandesgerichtes verwiesen, welches in seinen Erwägungen unter anderem ausführte, dass der BF – entgegen seinem Einwand, lediglich ein kleines, unbedeutendes Rädchen innerhalb einer weitaus größeren kriminellen Struktur gewesen zu sein – durch die vielfältigen und führenden Unterstützungs- und Organisationsleistungen insbesondere auch für die unmittelbaren Täter I.K. und Z.K., entscheidend zum Gelingen der inkriminierten Taten beitrug.
In Anbetracht der entscheidenden Involvierung des BF im Rahmen der kriminellen Organisation, entbehrt auch das Beschwerdevorbringen, wonach es dem BF nicht möglich gewesen sei, a priori das gesamte Unrecht der anderen Mittäter und des Organisationskomplexes erkennen zu können, jeglicher Grundlage und weist vielmehr darauf hin, dass der BF – trotz der sehr deutlichen Ausführungen der mit der Strafsache befassten Gerichte – kein Unrechtsbewusstsein entwickelt hat.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte sich der BF auf Frage, wie er seine Taten aus heutiger Sicht bewertet, sehr einsilbig, als er lediglich knapp bemerkte: „Ich bin schuldig“. Auch sonst hat er in dieser Verhandlung nicht den Eindruck hinterlassen, dass er seine Taten tatsächlich bereut, weshalb von einem echten Unrechtsbewusstsein nicht ausgegangen werden kann.
Die Feststellung zum gelockerten Strafvollzug basiert auf dem Vorbringen des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, wonach er Hafterleichterungen genieße (PS 6) in Verbindung mit seiner aktuellen Erwerbstätigkeit bei gleichzeitigter Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.08.2025).
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):
3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner ungarischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.
3.1.2. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)“
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.
3.1.3. Die Anwendung der maßgeblichen Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:
Der BF hielt sich von Juli 2020 bis Mai 2022 nicht im Bundesgebiet auf, weshalb der Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes nach § 53a NAG bereits am Nichtvorliegen eines fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthaltes scheitert. Die Kontinuität des Aufenthaltes wurde unterbrochen (vgl. Abs. 2 leg. cit.).
Da der BF nicht über das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht verfügt und somit nicht der in § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG normierte Gefährdungsmaßstab zur Anwendung gelangt, ist der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen. Es ist zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen rezente Verurteilung wegen der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges und der Geldwäscherei im Mittelpunkt. Hinzukommt seine Verurteilung wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage.
Wie den Feststellungen entnommen werden kann, war der BF Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugshandlungen vor allem in Form der deliktischen Fahrzeugbeschaffung sowie der darauffolgenden fortgesetzten Begehung von Geldwäscherei in Form der deliktischen Fahrzeugverwertung verbunden hat. So wurde – soweit der BF beteiligt war – unter Benützung falscher Urkunden bzw. Beweismittel darüber getäuscht, dass zwei Strohmänner zahlungsfähige bzw. –willige Fahrzeug-Käufer und Kreditnehmer seien. Bei den Vertragsabschlüssen mit den Autohändlern bzw. Kreditinstituten wurden je gefälschte bzw. inhaltlich unrichtige Lohn- und Meldebestätigungen zu sozialversicherungsrechtlichen (Schein-) Anmeldungen, zu (Schein-) Dienstverhältnissen und zu (Schein-) Löhnen sowie zu (Schein-) Wohnsitzen der zwei Strohmänner in Österreich vorgelegt. Hierdurch wurden verschiedene Autohändler in 6 Angriffen dazu bewegt Fahrzeuge im Gesamtwert von rund EUR 235.000,00 – Schaden abzüglich Anzahlungen rund EUR 179.000,00 – auszufolgen. Die Kreditinstitute wurden dazu verleitet die Fahrzeuge drittzufinanzieren.
Der BF war umfassend in die Vorbereitung dieser deliktischen Fahrzeugbeschaffung involviert. So war er an der Anwerbung der beiden Strohmänner führend beteiligt. In der zweiten Jahreshälfte 2022 wurden die Strohmänner – in Anwesenheit des BF – abgeholt und nach Österreich gebracht. Der BF brachte diese sodann mit einem weiteren Mittäter in eine Wohnung in Österreich und erledigte mit dem Mittäter in der Folge Gänge zu Behörden und Banken. Die Strohmänner wurden danach vom BF und dem Mittäter nach Ungarn zurückgebracht und bei einer weiteren Fahrt nach Österreich in Anwesenheit des BF erstmals mit weiteren Mittätern bekannt gemacht. Der BF stand in Kontakt mit einem Mittäter und war über dessen Auftrag umfassend in die Vorbereitung der betrügerischen Fahrzeugkäufe durch die beiden Strohmänner involviert und förderte die Tatausführung. Er bestimmte einerseits einen Mittäter dazu, die Strohmänner als Arbeiter zum Schein anzumelden. Er war weiters auch daran beteiligt, dass die unrichtigen Lohnzettel bzw. die daraus ersichtlichen unrichtigen Angaben (Scheinbeschäftigung und Scheinlöhne) bei einem Mittäter beigeschafft und für die weitere Verwendung bei der unmittelbaren Tatausführung, auch als Vorlage für gefälschte Lohnbestätigungen, bereitstanden. Weiters dass jene Geldbeträge, die ein Mittäter als Arbeitsentgelt offiziell überwies, von diesem auch wieder im Wesentlichen zur Gänze behoben werden konnten. So übergab der BF diesem Mittäter jeweils Code und Bankomatkarte, damit dieser das Geld beheben konnte, welches zuvor als (Schein-) Arbeitsentgelt auf die vom BF genannten Konten überwiesen wurde. Der BF war auch bei der Scheinanmeldung der Strohmänner beim Magistrat durch einen Mittäter Anfang des Jahres 2023 dabei. Der BF forderte diesen Mittäter etwa auch auf, ihm ein Foto einer Bankomatkarte von einem der Strohmänner zu schicken, der BF war jedenfalls auch bei einer oder mehrerer Geldübergaben von insgesamt EUR 500,00 an diesen Mittäter anwesend, welcher Geldbetrag im Zusammenhang mit der Anmeldung der Strohmänner stand.
Der BF trug durch die angeführten vielfältigen und führenden Unterstützungs- und Organisationsleistungen entscheidend zum Gelingen der inkriminierten Taten bei und ist im Zusammenhang mit dem deliktischen Fahrzeughandel als leitende Führungskraft anzusehen.
Im Februar und März 2023 wurden die Fahrzeuge durch Mittäter versteckt, ins Ausland verbracht, teils mit gefälschten Fahrzeugpapieren versehen bzw. behördlich registriert sowie letztlich vorwiegend über ein deutsches Unternehmen zum Verkauf angeboten bzw. gewinnbringend veräußert. Zwar war der BF hieran nicht mehr unmittelbar beteiligt, doch förderte er die deliktische Fahrzeugverwertung durch seinen Beitrag zur deliktischen Fahrzeugbeschaffung. Des Weiteren sicherte er seinen Mittätern die Unterstützung der Tatausführung in jeder Hinsicht zu. Der BF leistete eine psychische und physische Förderung zu den unmittelbaren Tatausführungen.
Aus dieser Darstellung der vom BF begangenen Straftaten wird deutlich, dass er über ein erhebliches Maß an krimineller Energie verfügt und keinerlei Respekt vor dem Vermögen anderer Menschen hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die gewerbsmäßige Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und auf den hohen Vermögensschaden hinzuweisen. Auch war der BF nicht bloß Teil der untersten Hierarchieebene der Vereinigung, sondern kam ihm eine führende Rolle im Rahmen der Vorbereitung der deliktischen Fahrzeugbeschaffung zu. Erst durch seine Vorbereitungshandlungen war es seinen Mittätern möglich, die Fahrzeuge betrügerisch zu beschaffen und in weiterer Folge einer Verwertung zuzuführen. Die betrügerische Fahrzeugbeschaffung wurde – wie anhand der vom BF gesetzten Beitragshandlungen deutlich wird – akribisch über längere Zeit hinweg vorbereitet. Des Weiteren ging der BF offenkundig mit Bedacht vor, zumal er seine Identität gegenüber den Strohmännern verschleierte und unter einem Decknamen auftrat. Die akribische und lange Vorbereitung sowie das bedachte Vorgehen verdeutlichen die erhebliche kriminelle Energie des BF.
Letztlich muss berücksichtigt werden, dass es nicht bei den bereits beschriebenen Straftaten des BF blieb, sondern er sich als Zeuge vor der Kriminalpolizei des Vergehens der falschen Beweisaussage schuldig machte. So gab er nach umfassender Belehrung und ausdrücklichen Verzicht auf sein Aussageverweigerungsrecht wahrheitswidrig an, dass er mit den Strohmännern nur bei einer Gelegenheit, und zwar als er über ein Ersuchen seines Freundes wegen einer Anstellung angefragt und dann bei einem diesbezüglichen Treffen dabei gewesen wäre, sonst aber nichts mit den beiden zu tun gehabt hätte.
Aus dem beschriebenen Gesamtfehlverhalten des BF – insbesondere seiner führenden Rolle im Rahmen der kriminellen Vereinigung – lässt sich ein Persönlichkeitsbild ableiten, welchem erhebliche kriminelle Energie innewohnt. Insgesamt ist jedenfalls von einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung von Vermögensdelikten bzw. strafbaren Handlungen auszugehen.
Zu beurteilen ist letztlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss.
Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen. Gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Satz FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Vor allem bei der Gefährdungsprognose ist daher auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung der Fremden aus der Strafhaft abzustellen (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297).
Im vorliegenden Fall wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt und errechnet sich das Strafende mit April 2027. Termin für eine allfällige bedingte Entlassung ist der Dezember 2025. Zumal nicht vorhersehbar ist, ob der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen wird, ist bei der Gefährdungsprognose grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entlassung im April 2027 abzustellen.
Die verurteilten Tathandlungen des BF ereigneten sich im Jahr 2022 und im Frühjahr 2023. Wie bereits ausgeführt hat der BF Vermögensdelikte in Form der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges und der Geldwäscherei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen. Durch die Begehung dieser Verbrechen wollte er sich ein fortlaufendes Einkommen verschaffen, obwohl er nach seiner Widereinreise nach Österreich über weite Strecken des zweiten Halbjahres 2022 einer geregelten Erwerbstätigkeit nachging. Vor diesem Hintergrund kann, wenngleich davon auszugehen ist, dass der BF nach seiner Enthaftung geregelte familiäre Verhältnisse vorfinden wird und er aktuell einer Erwerbstätigkeit nachgeht, keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Soweit der BF vorbringt seine Taten zu bereuen und von einer sehr guten Zukunftsprognose auszugehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Im Gegenteil, wurde in der Beschwerde noch vorgebracht, dass der BF lediglich auf niedrigster Ebene der kriminellen Vereinigung tätig gewesen sei, was schon aufgrund der vom Landes- und Oberlandesgericht ausgeführten Erwägungen nicht nachvollzogen werden konnte; vielmehr war davon auszugehen, dass der BF durch die vielfältigen und führenden Unterstützungs- und Organisationsleistungen, insbesondere auch für die unmittelbaren Täter I.K. und Z.K., entscheidend zum Gelingen der inkriminierten Taten beitrug.
In Anbetracht der entscheidenden Involvierung des BF im Rahmen der kriminellen Organisation, entbehrt auch das Beschwerdevorbringen, wonach es dem BF nicht möglich gewesen sei, a priori das gesamte Unrecht der anderen Mittäter und des Organisationskomplexes erkennen zu können, jeglicher Grundlage und weist vielmehr darauf hin, dass der BF – trotz der sehr deutlichen Ausführungen der mit der Strafsache befassten Gerichte – kein Unrechtsbewusstsein entwickelt hat.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat der BF auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – seiner Worte „Ich bin schuldig“ zum Trotz – nicht den Eindruck hinterlassen, dass er seine Taten tatsächlich bereut, weshalb von einem echten Unrechtsbewusstsein nicht ausgegangen werden kann.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests sind dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten (VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118), was umso mehr für den gelockerten Vollzug zu gelten hat. Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008).
Im Ergebnis muss auch noch in dem für die Gefährdungsprognose maßgeblichen Zeitpunkt im April 2027 von einer vom BF ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft – nämlich der Verhinderung von Straftaten gegen fremdes Vermögen – ausgegangen werden.
Für den BF konnte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände insbesondere im Hinblick auf sein beschriebenes Persönlichkeitsbild keine positive Zukunftsprognose erstellt werden und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.
Auch bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der Haftentlassung abzustellen (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127).
In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
-Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
Der BF reiste das erste Mal im August 2017 nach Österreich ein. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es von Juli 2020 bis Mai 2022 zu einer maßgeblichen Unterbrechung des Aufenthaltes kam und sich der BF wieder in Serbien aufhielt. Von seiner erneuten Einreise im Juni 2022 bis zur Festnahme im April 2023 hielt er sich nicht einmal ein Jahr im Bundesgebiet auf. Wenngleich sich der Aufenthalt des BF aufgrund seiner Erwerbstätigkeit weitgehend als rechtmäßig im Sinne des § 51 NAG darstellt, wurde er aufgrund der begangenen Straftaten spätestens mit Anfang des Jahres 2023 unrechtmäßig. So besteht das Aufenthaltsrecht nach unter anderem § 51 NAG gemäß § 55 Abs. 3 NAG nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, was eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr erfordert, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 21.06.2022, Ra 2022/22/0058).
Die Art und Dauer des Aufenthaltes des BF vermag sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet somit nicht maßgeblich zu stärken.
-tatsächliches Bestehen eines Familienlebens
Im Bundesgebiet leben die Ehefrau des BF sowie seine bereits volljährigen Söhne, welche allesamt ungarisch-serbische Doppelstaatsbürger sind. Des Weiteren lebt hier seine serbische Schwiegertochter.
Zwischen dem BF seiner Ehefrau und seinen volljährigen Söhnen ist vom Bestehen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK auszugehen. So fallen Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie zwischen Ehegatten – wobei das Familienleben zwischen ihnen nicht notwendigerweise ein Zusammenleben voraussetzt – und Kindern und ihren Eltern ab dem Zeitpunkt der Geburt grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Spätere Entwicklungen können das Band zwischen Eltern und Kindern zwar zerreißen, doch müssen hierfür außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund derer jede Verbindung gelöst wurde. Auch das Auflösen einer Hausgemeinscchaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt für sich genommen noch nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jede Bindung gelöst ist (vgl. Forster in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 8 EMRK Rz 63 (Stand 1.1.2021, rdb.at)). Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, weshalb jedenfalls vom Bestehen eines schützenswerten Familienlebens auszugehen ist.
Insbesondere im Hinblick auf die Ehefrau des BF ist von einem tatsächlichen Naheverhältnis auszugehen, zumal zwischen ihnen bereits vor seiner Verhaftung (wieder) ein gemeinsamer Wohnsitz bestand. Darüber hinaus wurde er von seiner Ehefrau regelmäßig in der Justizanstalt besucht. Auch im Hinblick auf seinen jüngeren Sohn ist von einem tatsächlichen Naheverhältnis auszugehen, zumal er den BF wiederholt in der Justizanstalt besuchte. Was seinen älteren Sohn anbelangt, sind zwar keine Haftbesuche dokumentiert und bestand vor der Inhaftierung des BF auch kein gemeinsamer Wohnsitz, doch lebt dieser aktuell gemeinsam mit den übrigen Familienmitgliedern zusammen, weshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, um von einem nunmehrigen Kontaktabbruch auszugehen.
In Person seiner Ehefrau und seiner Söhne war im Ergebnis vom Bestehen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen, was das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet steigert. Es ist jedoch auch anzumerken, dass die Söhne des BF bereits volljährig sind und keine Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegen. Des Weiteren steht es dem BF und seiner Ehefrau – sowie allenfalls seinen Söhnen – im Falle einer Rückkehr des BF nach Serbien oder Ungarn offen, ihr Familienleben dort fortzusetzen, wenngleich deren berufliche Verankerung im Bundesgebiet nicht verkannt wird.
Hervorzuheben ist aber, dass sich der BF bereits von Juli 2020 bis Mai 2022 mit seiner Ehefrau und seinem jüngeren Sohn in Serbien aufhielt.
-Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration
Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).
Der BF ging zwischen August 2017 und November 2019 überwiegend einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach und bezog im Anschluss für kurze Zeit Arbeitslosengeld. Nach seiner Widereinreise nach Österreich im Juni 2022 ging er bis zu seiner Festnahme im April 2023 erneut – mit einer Unterbrechung von 3 Monaten im Vorfeld seiner Festnahme – einer Erwerbstätigkeit nach. Seit Februar 2025 steht er wieder in Beschäftigung.
Sonstige nennenswerte Integrationsbemühungen sind nicht ersichtlich. Zwar verfügt der BF in Österreich über einen serbisch- bzw. ungarischsprachigen Freundes- und Bekanntenkreis, doch lediglich über grundlegendste Deutschkenntnisse, obwohl er insgesamt bereits seit mehreren Jahren in Österreich lebt und arbeitet. Die genannten Kontakte könnten im Rückkehrfall zumutbar über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.
-strafrechtliche Unbescholtenheit
Gegen einen weiteren Verbleib des BF in Österreich spricht in hohem Maße seine rezente Delinquenz. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen in der Gefährdungsprognose verwiesen.
-Bindungen zum Herkunftsstaat
Der BF ist ungarisch-serbischer Doppelstaatsbürger, spricht die entsprechenden Landessprachen und wurde in Serbien geboren. In Serbien lebte der BF in der Nähe der ungarischen Grenze, besuchte eine ungarische Grundschule und arbeitete im Bereich Altmetallhandel. In Ungarn verfügt er über keine Familienangehörigen, jedoch leben Tochter, Mutter und Brüder des BF in Serbien. Zu diesen besteht nach wie vor Kontakt, zumal er von ihnen im Rahmen der Haft Besuch erhielt. Nach seinem erstmaligen Aufenthalt im Bundesgebiet lebte er von Juli 2020 bis Mai 2022 mit seiner Ehefrau und seinem jüngeren Sohn wieder in Serbien, wo er zuletzt Anfang 2023 war und auch ein Haus besitzt.
Im Falle des BF muss insbesondere aufgrund des Aufenthaltes zwischen 2020 und 2022 und den dort nach wie vor bestehenden familiären Anknüpfungspunkten von einer intakten Bindung zu Serbien ausgegangen werden. Wenngleich die Wurzeln des BF vor allem in Serbien zu verorten sind, stünde es ihm natürlich auch frei sich in Ungarn – allenfalls grenznah zu Serbien – niederzulassen. Im Falle einer Rückkehr wird es dem BF sohin möglich sein sich erneut in die serbische, allenfalls ungarische Gesellschaft einzufügen und sich dort durch eine Erwerbstätigkeit eine Lebensgrundlage zu erwirtschaften.
-Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sind nicht aktenkundig.
-die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Das Privat- und Familienleben entstand nicht während eines unsicheren Aufenthaltsstatus.
-mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Es liegen keine Hinweise auf eine von den handelnden Behörden verschuldete überlange Verfahrensdauer vor.
-Schlussfolgerungen
Anhand der obigen Ausführungen wird ersichtlich, dass das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich vor allem in seinen hier lebenden Familienangehörigen und seiner Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt zu verorten ist. Die Söhne des BF sind jedoch bereits volljährig, erwerbstätig und liegen keine Anhaltspunkte für ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis vor. Angesichts seiner massiven Delinquenz im Bereich der Vermögenskriminalität im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, in welcher dem BF eine tragende Rolle zukam, ist gegenständlich von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen, zumal auch eine intakte Bindung zu seinem Herkunftsland besteht. Dem BF und seiner Ehefrau – sowie allenfalls seinen Söhnen – steht es des Weiteren frei ihr Familienleben in Ungarn oder Serbien fortzusetzen, zumal der BF erst vor Kurzem mit seiner Ehefrau und einem Sohn dort lebte. Weiters ist auf die Möglichkeit von Besuchskontakten außerhalb Österreichs hinzuweisen und kann der Kontakt alternativ mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.
Im Ergebnis überwiegen die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot ist nach Durchführung der gebotenen Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG als zulässig zu qualifizieren, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
3.1.4. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot – ein Fall des Abs. 3 leg. cit. liegt nicht vor – für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden.
Die belangte Behörde erließ gegen den BF mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren und begründete dies allgemein damit, dass diese Dauer im Hinblick auf die Verurteilung des BF gerechtfertigt und notwendig erscheine, um die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern bzw. einen Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Der belangten Behörde ist insofern nicht entgegenzutreten, als der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Im gegenständlichen Fall hat sich die Gefährlichkeit des BF insbesondere durch das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges und der Geldwäscherei manifestiert. Das Strafgericht fand bei einem Strafrahmen von 1 bis 10 Jahren (§ 165 Abs. 4 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von weniger als der Hälfte des zulässigen Strafrahmens das Auslangen. Zwar handelt es sich bei den gegenständlich begangenen Delikten um Verbrechen im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB, jedoch nicht um ein Delikt gegen Leib und Leben oder im Bereich der Suchtmittelkriminalität. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der BF bislang unbescholten ist und er das Haftübel zum ersten Mal verspürt. Ebenfalls berücksichtigt werden müssen seine familiären Bindungen im Bundesgebiet in Person seiner Ehefrau und seiner volljährigen Söhne.
Insgesamt erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren als angemessen, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
Eine weitere Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist aufgrund des konkreten Fehlverhaltens des BF, der akribischen Vorbereitung der Betrugshandlungen und der gewerbsmäßigen Begehung als führendes Mitglied einer kriminellen Vereinigung – vor allem in Zusammenschau mit dem Umstand, dass eine echte Reue des BF im Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden konnte – nicht anzudenken.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 Jahre herabzusetzen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Erteilung Durchsetzungsaufschub):
Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. (…)“
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt. Hinreichende Anhaltspunkte, dass der BF unmittelbar nach seiner Haftentlassung erneut strafbare Handlungen begehen wird, liegen gegenständlich nicht vor. Der Ausspruch der belangten Behörde entspricht der dargestellten Rechtslage und ist auch keine Beschwer des BF gegeben.
Soweit sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, war sie spruchgemäß abzuweisen.
Zu B)
3.3. Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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