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G304 2313092-1•Bundesverwaltungsgericht G304 2313092-1
G304 2313092-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2025
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr
G304 2313092-1/9E
Schriftliche Ausfertigung des am 04.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: SLOWAKEI, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.04.2025 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Der BF führte unter anderem aus, dass nur die strafrechtliche Maßnahme alleine für die Begründung einer vom BF ausgehenden Gefahr herangezogen wurde.
3. Am 23.05.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Mit Teilerkenntnis G304 2313092-1/2Z vom 28.05.2025 wurde die Beschwerde zu Spruchpunkt III. abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
5. Am 04.09.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF (via ZOOM), seine Rechtsvertretung, eine Vertrauensperson und eine Dolmetscherin für die Sprache Slowakisch teilnahmen.
6. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
7. Am 12.09.2025 langte der Antrag des BF auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist am XXXX geboren und slowakischer Staatsangehöriger. Sein Wohnsitz und Lebensmittelpunkt liegen in der Slowakei.
1.2. Er ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. Der BF leidet an einer paranoiden Schizophrenie.
1.3. Außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums scheinen keine Meldeadressen des BF auf, er hat in Österreich keinen Wohnsitz und war hier nie erwerbstätig.
1.4. Der BF reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und hat am 01.12.2022 in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand strafrechtliche Delikte begangen, die bei Zurechnungsfähigkeit als Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 15, 84 Abs 4 StGB geahndet worden wären.
1.5. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 27.03.2023 wurde wegen der oben angeführten Delikte die strafrechtliche Unterbringung des BF gemäß § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch-therapeutischem Zentrum verfügt. Aus dem Urteil ergibt sich, dass der BF als „U-Boot“ in Österreich gelebt hat und an einer schweren Persönlichkeitsstörung leidet. Der BF wurde als sozial desintegriert beschrieben und eine Perspektive auf berufliche oder soziale Integration verneint.
1.6. Der BF befindet sich derzeit in einem forensisch-therapeutischem Zentrum. Seine Erkrankung wird medikamentös und mit einer Therapie behandelt (Suchtgruppe und Aggressionsgruppe). Ein Zeitpunkt für eine mögliche Entlassung des BF aus dieser Einrichtung ist derzeit nicht absehbar.
1.7. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der BF nicht Gebrauch.
1.8. In Österreich sind keine Angehörigen des BF aufhältig und es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration in Österreich hervorgekommen.
1.9. Angehörige des BF leben in der Slowakei (eine Tante, die für den BF wie eine Mutter ist, sein Vater und zwei Schwestern). Zu seinen Schwestern hat der BF täglich Kontakt.
1.10. Eine Fortführung seiner in Österreich begonnenen Therapiemaßnahmen erscheint auch in der Slowakei möglich.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, AJ-WEB, SA etc.
Die Feststellungen zu Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes.
Dem Urteil des Landesgerichtes zufolge hat der BF am 01.12.2022 versucht, einer ihm unbekannten Person ihren Rucksack zu entreißen, weiters würgte er das Opfer und versetzte ihr zwei Ohrfeigen. Einen Passanten, welcher dem Opfer zur Hilfe kam, verletzte er am Körper – dieser erlitt durch Schläge Rötungen am Rücken und im Gesicht. Einem weiteren Passanten versetzte der BF zwei Faustschläge ins Gesicht, sodass das dieses Opfer einen Bruch des Nasenbeins erlitt.
Es wurde im Urteil weiter ausgeführt, dass vom BF aufgrund seiner schwerwiegenden Störung eine Gefährlichkeit ausgeht und daher die Unterbringung des BF unbedingt erforderlich ist.
Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass er nicht die Möglichkeit gehabt habe, eine entsprechendes Parteiengehör abzugeben. Er befinde sich in therapeutischer Behandlung und nehme seine Medikamente. Die strafrechtliche Maßnahme alleine reiche nicht für die Annahme einer vom BF ausgehenden Gefahr aus.
Der BF brachte in der Beschwerde nicht vor, dass Angehörige von ihm in Österreich aufhältig seien und er erbrachte auch keine Nachweise einer beruflichen oder sozialen Verankerung. Auch die mündliche Verhandlung brachte keine dahingehenden Hinweise.
Aus der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die oben genannten Angehörigen des BF in der Slowakei leben.
Dass der BF derzeit in medizinischer und therapeutischer Behandlung steht, ergibt sich aus den Angaben der Vertrauensperson und des BF in der mündlichen Verhandlung. Der BF erhält Sertralin, Quentiapin, Seractil und Depotspritzen Trevicta 525mg alle drei Monate. In der Slowakei bestehen adäquate medizinische und therapeutische Möglichkeiten, die dem BF nach entsprechender Anmeldung zur Verfügung stehen würden.
Nach den Angaben der Vertrauensperson des BF in der mündlichen Verhandlung ist ein Entlassungstermin des BF noch nicht absehbar, da Voraussetzung für eine bedingte Entlassung ist, dass vom BF aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Gefahr mehr ausgeht.
Zu A):
Da über den Spruchpunkt III. schon mit Teilerkenntnis G304 2313092-1/2Z vom 28.05.2025 abgesprochen wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte I und II. des angefochtenen Bescheides.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Der BF fällt aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von § 67 FPG.
Der BF hat im Bundesgebiet in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand strafrechtliche Delikte begangen, die bei Zurechnungsfähigkeit als Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 15, 84 Abs 4 StGB geahndet worden wären und es wurde die strafrechtliche Unterbringung des BF gemäß § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch-therapeutischem Zentrum verfügt.
Der BF hat versucht, einer Passantin ihren Rucksack zu entreißen, weiters würgte er das Opfer und versetzte ihr zwei Ohrfeigen. Eine Person, welche dem Opfer zur Hilfe kam, verletzte er am Körper – dieser erlitt durch Schläge Rötungen am Rücken und im Gesicht. Einem weiteren Passanten versetzte der BF zwei Faustschläge ins Gesicht, sodass das Opfer einen Bruch des Nasenbeins erlitt.
Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).
Aus dem Strafgerichtsurteil ergibt sich, dass die strafrechtliche Unterbringung des BF gemäß § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch-therapeutischem Zentrum verfügt wurde und diese Maßnahme wurde mit der vom BF ausgehenden erheblichen Gefahr begründet.
Wenngleich der BF nicht schuldfähig ist, ist das vom BF gezeigte Verhalten nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen massiv zuwidergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. Das durch seine Erkrankung ausgelöste Verhalten des BF zeugt von einer unkontrollierten Gewaltbereitschaft. Vor allem besteht die Gefahr, dass der BF aufgrund seiner Erkrankung iVm mit der attestierten sozialen Desintegration wieder offensichtlich wahllos andere Personen attackieren könnte.
Der Judikatur zufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).
Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Der BF weist keine familiären oder privaten Bezugspunkte in Österreich auf. Es ist kein Privat- oder Familienleben des BF gemäß Art 8 EMRK vorliegend. Der BF ist derzeit nach wie vor im forensisch therapeutischen Zentrum unterbracht und ist dieser Unterbringung immanent, dass derzeit zu befürchten ist, dass der BF nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
Den Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegenüber.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind im Endergebnis höher zu gewichten als die gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
Unter Berücksichtigung der vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, des Persönlichkeitsbildes des BF in Zusammenschau mit dem vom Gericht verhängten Maßnahme erscheint eine zeitliche Dauer des Aufenthaltsverbotes mit 5 Jahren als angemessen, sodass der zeitliche Rahmen nicht zu beanstanden ist. In diesem Zeitraum kann sich der BF – erforderlichenfalls mit therapeutischer Unterstützung - um einen positiven Lebenswandel bemühen und sein Wohlverhalten unter Beweis stellen.
Es ist nicht hervorgekommen, dass es dem BF nicht möglich wäre, in seinem Herkunftsland allenfalls medizinische oder therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das Gesundheitssystem in der Slowakei entspricht in etwa dem in Österreich bestehenden System.
Die Kontakthaltung mit eventuell bestehenden Kontakten ist dem BF durch moderne Kommunikationsmittel und durch Besuche an seinem künftigen Aufenthaltsort möglich.
Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 70 Abs. 3 S. 1 FPG ist unter anderem bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.
Der BF hat in Österreich in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand strafrechtliche Delikte begangen, die bei Zurechnungsfähigkeit als Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 15, 84 Abs 4 StGB geahndet worden wären. Als Folge wurde die strafrechtliche Unterbringung des BF gemäß § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch-therapeutischem Zentrum verfügt, da von einem Sachverständigen eine vom BF ausgehende Gefahr attestiert wurde.
Die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes ist aufgrund des hohen Risikos der Begehung weiterer strafbarer Handlungen geboten, dies vor allem aufgrund des Umstandes, dass der BF offenbar wahllos und grundlos Personen attackiert hat. Das vom BF gesetzte Verhalten stellt eine tatsächliche und gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb ein Durchsetzungsaufschub nicht zu erteilen war.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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