Bundesverwaltungsgericht G305 2312924-1

G305 2312924-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2025

Regest

Anhaltung Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit Haftstrafe Hausarrest strafrechtliche Verurteilung Wiedereingliederungsmaßnahme

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G305 2312924-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G305.2312924.1.00

Spruch

G305 2312924-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Sigrid Anna LEITMANN und Gottfried GOLOB als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Mag. Patricia SCHOPF, Referentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Buchmüllerplatz 2, 8700 Leoben, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2025, GZ: XXXX , mit dem der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX .2025 abgelehnt wurde und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2025, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2025 zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. Der Bescheid vom XXXX .2025 und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2025, GZ: XXXX , werden bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass sein Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX .2025 gem. § 12 Abs. 3 lit. e und Abs. 5, sowie Abs. 6 lit. f des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) abgelehnt werde und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er bis XXXX eine Haftstrafe (Untersuchungshaften u.ä. von XXXX , 09:00 Uhr bis XXXX , 14:44 Uhr; Haftstrafen u.ä. von XXXX , 14:44 Uhr bis XXXX , 08:00 Uhr) „ableisten“ müsse. Durch das Tragen einer Fußfessel könnte er ab dem XXXX .2025 bei der Fa. XXXX (bis XXXX ) als Monteur arbeiten. Ab dem XXXX sei er wieder in den 2. Jahrgang der XXXX eingestiegen. Er trage weiterhin eine Fußfessel. Grundsätzlich gelte nicht als arbeitslos, wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten werde. Da er bereits mit XXXX .2024 wieder eine Ausbildung begonnen habe, dies jedoch nicht im Auftrag des AMS, könne auch § 12 Abs. 5 und § 12 Abs. 6 lit. c AlVG nicht angewandt werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die innert offener Frist bei der belangten Behörde per Telefax am XXXX .2025 eingebrachte Beschwerde, die er mit dem Antrag verband, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem XXXX .2025 gebühre.

Seine Beschwerde begründete er im Kern damit, dass er seit dem XXXX .2024 als Installateur bei der Firma XXXX beschäftigt sei. Seit diesem Zeitpunkt besuche er auch die XXXX in Form der Abendschulde, dies von Montag bis Donnerstag, jeweils von 17:30 Uhr bis 21:30 Uhr. Der Besuch der Abendschule ließe sich problemlos mit seiner Tätigkeit vereinbaren. Es sei zu einer kurzen Unterbrechung seines Dienstverhältnisses gekommen. Dieses sei am XXXX .2025 einvernehmlich aufgelöst worden und werde er seit dem XXXX .2024 wieder beschäftigt. In der Zeit der Unterbrechung seines Dienstverhältnisses habe er am XXXX .2025 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt. Wegen des Tragens einer Fußfessel habe er sich vorsichtshalber vorher beim AMS erkundigt und erst nach Mitteilung, dass dies kein Hinderungsgrund sei, die einvernehmliche Auflösung vereinbart. Trotz des Besuchs der Abendschule stehe er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und stelle dies keinen Grund für eine Ablehnung dar. Der Besuch der Abendschule habe während der Beschäftigung bei der Fa. XXXX von XXXX 2024 bis XXXX .2025 kein Hindernis dargestellt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2025 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

4. Gegen die ihm am XXXX .2025 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtet sich der am XXXX .2025 (innert offener Frist) der belangten Behörde per Telefax übermittelte Vorlageantrag, den der BF mit dem Antrag verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.

5. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2025, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

6. Am 26.09.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer hat den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (konkret ist er seit dem XXXX bis laufend an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet) [ZMR-Abfrage].

Weiters scheint bei ihm vom XXXX bis XXXX eine Nebenwohnsitzmeldung an der Anschrift XXXX der Justizanstalt XXXX auf [ZMR-Abfrage].

1.2. Ausgehend vom XXXX bis laufend scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger nachstehende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnisse auf:

XXXX bis XXXX XXXX Arbeiter

XXXX bis laufend XXXX Arbeiter

Im bezogenen Zeitraum scheinen bei ihm keine Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung auf [tagesaktuelle HV-Abfrage].

1.5.1. Mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , erkannte ihn das Landesgericht XXXX schuldig, er habe zu nachangeführten Zeiten in XXXX und anderen Orten des Bundesgebietes XXXX

I. mit Gewalt sowie teils zusätzlich auch durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper (Faktum I.2.a), durch gefährliche Drohung mit dem Tod (Faktum I.2.b) und einer Schädigung am Vermögen (Faktum I.2.c) zu nachstehend angeführten Handlungen bzw. Duldungen genötigt, und zwar

1. zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt im XXXX zum Abbremsen des von ihr gelenkten PKW, in dem er unter Anwendung von Körperkraft ihren Kopf gegen die Seitenscheibe der Fahrertür schubste;

2. am XXXX zum Gewährenlassen der von ihm verlangten alleinigen Einsicht in ihr Mobiltelefon und sich ruhig zu verhalten, indem er

a. sie zunächst auf die Couch stieß, sich auf sie kniete und sie mit beiden Händen zumindest 15 Sekunden intensiv am Hals würgte, sodass sie keine Luft mehr bekam und zu röcheln begann, wobei er sodann unter der weiteren Androhung von Faustschlägen von ihr abließ;

b. nach der unter Punkt I.2.a. angeführten Handlung ihr gegenüber sinngemäß ankündigte: „Wenn Du nicht ruhig bist und noch was sagst, dann hol ich ein Messer und bring ich Dich wirklich um“, wobei er zur weiteren Untermauerung zwei Schnitte in Richtung der Küche machte und

c. ihr gegenüber sinngemäß ankündigte, ihr Mobiltelefon aus dem Fenster zu werfen und damit zu zerstören;

II. am Körper verletzt, und zwar

1. zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im XXXX , indem er sie zu Boden drückte und kurzzeitig mit einer Hand am Hals würgte, wodurch sie Hämatome und Schmerzen im Bereich des Halses erlitt;

2. zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im XXXX durch die zu I.1. dargestellten Tathandlungen, wobei sie eine Beule am Kopf und anhaltende Kopfschmerzen erlitt und

3. am XXXX durch die zu I.2.a. dargestellten Tathandlungen, wodurch sie Hämatome am Hals und anhaltende Schmerzen beim Kauen erlitt und

III. zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im XXXX am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, indem er sie gegen einen Küchenkasten schupfte, wobei sie eine Abschürfung und ein Hämatom im Bereich des Gesäßes erlitt.

Für diese von ihm begangenen Tathandlungen wurde der BF vom Strafgericht zu I.1. und I.2.a. und c. der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StBG, zu I.2.b. des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, zu II. des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und zu III. des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, wofür über ihn - unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB und Anwendung des § 39 Abs. 1 und 1a StGB nach § 106 Abs. 1 StGB - eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten verhängt wurde.

Das Strafgericht sprach weiter aus, dass die vom BF seit dem XXXX , 12:30 Uhr bis XXXX , 12:30 Uhr in Vorhaft verbrachte Zeit auf die verhängte Freiheitsstrafe angehängt werde.

1.5.2. Die gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , erhobene Berufung des BF wies das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX zurück, sodass das Urteil des LG XXXX in Rechtskraft erwuchs.

1.5.3. Unstrittig befindet sich der BF seit dem XXXX in Haft, wobei er vom XXXX bis XXXX in der JA XXXX angehalten wurde. Seit dem XXXX bis laufend erfolgt seine Anhaltung mit der Fußfessel im elektronisch überwachten Hausarrest nach § 156b Abs. 1 StVG und sollte diese Anhaltung am XXXX enden. Tatsächlich wurde er am XXXX vorzeitig aus dem elektronisch überwachten Hausarrest entlassen, sodass sich die Gesamtanhaltezeit auf den Zeitraum vom XXXX , 12:30 Uhr bis XXXX erstreckte [Haftbestätigung der Justizanstalt XXXX vom XXXX ].

1.6. Vom XXXX bis XXXX stand er bei der Dienstgeberin XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Installateur [tagesaktuelle HV-Abfrage]. Diese Beschäftigung musste er wegen des elektronisch überwachten Hausarrests ausüben.

1.7. Nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses am XXXX brachte er bei der belangten Behörde am XXXX einen von ihm unterzeichneten (bundeseinheitlich gestalteten) Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes ein.

1.8. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX 2025 sprach die belangte Behörde aus, dass seinem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes keine Folge gegeben werde.

1.9. Seit dem XXXX .2025 bis laufend befindet er sich wieder in einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung zur Dienstgeberin XXXX , die er bis laufend ausübt [HV-Abfrage].

1.10. Seit dem XXXX .2024 besucht er den 2. Jahrgang der Abendschule der XXXX .

1.11. Der BF befand sich Im Zeitraum seiner Erwerbslosigkeit vom XXXX .2025 bis XXXX 2025 und davor nicht in einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice iSd. § 12 Abs. 5 AlVG.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, der der BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten ist.

Die Konstatierungen zu seinen Beschäftigungszeiten gründen auf der amtswegig eingeholten Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die Konstatierungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , und auf dem dieses bestätigenden Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX . Die zum Strafvollzug und zu der bis XXXX währen sollenden Gesamtanhaltezeit des BF, wovon der Zeitraum vom XXXX bis XXXX auf den Vollzug mit der Fußfessel entfällt, gründen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Haftbestätigung der Justizanstalt XXXX vom XXXX .

Auf den angeführten Quellen und auf der Grundlage der vom BF in der Beschwerdeschrift gemachten Angaben waren die Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

3.1.1. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX .2025 gründet im Kern auf der Annahme, dass der BF gem. § 12 Abs. 3 lit. e AlVG nicht als arbeitslos gelte, da er im Zeitpunkt der Antragstellung auf „behördliche Anordnung auf andere Weise angehalten“ wurde.

Dagegen wendet sich die Beschwerde.

3.1.2. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des § 7 AlVG, BGBl. 609/1977 lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des BGBl I Nr. 28/2020 wie folgt:

„Abschnitt 1

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.

(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen

1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;

2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;

3. während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.

(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.“

Die Bestimmung des § 12 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 66/2024 lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:

„Arbeitslosigkeit

§ 12.

(1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.

(2a) Für selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März 2020 bis 31. März 2022 nicht.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigen;

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;

e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;

g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.

(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/198, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.

(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.“

3.1.3. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft hat. Gemäß Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Dagegen gilt gemäß § 12 Abs. 3 lit. e) AlVG nicht als arbeitslos, wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird.

Gemäß § 12 Abs. 6 lit. f) AlVG gilt als arbeitslos, wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt.

Bei einer Maßnahme iSd. Abs. 5 handelt es sich um die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung und zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt. Die zitierte Bestimmung stellt in deren letzten Satzteil klar, dass die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung und zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 gilt.

3.2. Anlassbezogen steht außer Streit, dass sich der BF seit dem XXXX in Haft befindet, wobei er während eines Zeitraumes vom XXXX bis XXXX in der JA XXXX angehalten wurde. Seit dem XXXX bis XXXX hätte er mit einer Fußfessel im elektronisch überwachten Hausarrest nach § 156b Abs. 1 StVG angehalten werden sollen. Die Anhaltung in Hausarrest sollte demnach am XXXX enden. Allerdings wurde der BF am XXXX vorzeitig aus dem elektronisch überwachten Hausarrest entlassen. Seine Gesamtanhaltezeit erstreckte sich sohin auf den Zeitraum vom XXXX , 12:30 Uhr bis XXXX [Haftbestätigung der Justizanstalt XXXX vom XXXX ; PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.09.2025].

Bei seiner Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest handelt es sich um eine Anhaltung iSd. § 12 Abs. 3 lit. e AlVG, die Arbeitslosigkeit grundsätzlich ausschließt.

Unstrittig brachte der BF - im Stande seiner Anhaltung gem. § 12 Abs. 3 lit. e) AlVG - am XXXX 2025 bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein, indem er ein bundeseinheitlich gestaltetes Antragsformular verwendete, das er ausgefüllt und unterschrieben hatte. Seine Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach § 156b Abs. 1 StVG iSd. § 12 Abs. 3 lit. e) AlVG dauerte bis XXXX .2025 an.

Im Zeitraum seiner Erwerbslosigkeit vom XXXX 2025 bis XXXX .2025 befand er sich nicht in einer vom AMS angeordneten Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.

Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 6 lit. f AlVG zieht nur, wenn der Antragsteller im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des StVG oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a StPO an einer von der belangten Behörde angeordneten bzw. aufgetragenen Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnimmt.

Dann und nur dann ist bei einer Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs. 6 lit. f AlVG Arbeitslosigkeit anzunehmen.

Da er nicht an einer vom AMS angeordneten Maßnahme iSd. § 12 Abs. 5 AlVG teilgenommen hat, geht die Beschwerde, die sich mit dieser Frage überhaupt nicht näher auseinander gesetzt hat, ins Leere.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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