Bundesverwaltungsgericht G311 2318160-1

G311 2318160-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2025

Regest

Anfechtungsgegenstand Bescheidqualität Beschwerdevorentscheidung Einreisetitel Frist Fristenlauf Mitteilung Nichtbescheid Rechtsanschauung des VfGH Rechtsanschauung des VwGH Rechtsmittelfrist Tauglichkeit unzulässiger Antrag Unzulässigkeit der Beschwerde Verfahrensanordnung Voraussetzungen Vorlageantrag Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G311 2318160-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G311.2318160.1.00

Spruch

G311 2318160-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Nordmazedonien, vertreten durch RAST MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Im Zuge eines Verfahrens zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erging mit RSb –Sendung vom XXXX eine Ladung für den XXXX seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) an die im Zentralen Melderegister (ZMR)zu diesem Zeitpunkt aufscheinende Meldeadresse des Beschwerdeführers (BF). Die Sendung wurde mit dem Vermerk „Nicht behoben“ am XXXX retourniert wurde. Davor war diese Sendung am XXXX bei der Post-Geschäftsstelle XXXX hinterlegt worden.

Der BF ist zum genannten Termin nicht erschienen, das BFA richtete daraufhin das Ersuchen vom XXXX um Zustellung des Ladungsbescheides vom XXXX an die zuständige Landespolizeidirektion (LPD). Desweiteren erging am selben Tag ein an die Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA) gerichtetes Ersuchen des BFA eine Hauserhebung durchzuführen und festzustellen, ob der BF noch an der im ZMR aufscheinenden Meldeadresse wohnhaft ist.

Zum Erhebungsersuchen teilte die zuständige LPD mit Bericht vom XXXX mit, dass mehrfach zu unterschiedlichen Tages- und Uhrzeiten versucht worden sei, den BF anzutreffen, dies sei jeweils negativ verlaufen. Es seien „Papiermarkierungen“ zwischen Tür und Türrahmen hinterlassen, diese seien bei weiteren Nachschauen unverändert vorgefunden worden. Bei einer Nachschau am XXXX habe die Gattin des BF angegeben, dass ihr Gatte nicht mehr hier wohne, sie habe um Abmeldung des BF ersucht und den Beamten Zutritt gewährt, dabei hätten keine Anhaltspunkte auf einen Aufenthalt des BF in der Wohnung festgestellt werden können.

Mit E-Mail vom XXXX ersuchte das BFA die zuständige Meldebehörde um Übermittlung der bezughabenden Schriftstücke zur amtlichen Abmeldung des BF. Mit Email der zuständigen Meldebehörde vom XXXX wurde folgende Unterlagen übermittelt:

Niederschrift der Gattin des BF vor dem zuständigen XXXX vom XXXX : Dabei gab die Gattin des BF an, sie sei die alleinige Hauptmieterin der Wohnung, der BF sei seit mehr als vier Jahren nicht mehr mit dem Hauptwohnsitz dort wohnhaft. Er komme oft wochenlang nicht in die Wohnung, sie sei alleine für die Kinderbetreuung zuständig, er zahle keinen Unterhalt. Sie wolle sich scheiden lassen, weshalb die amtliche Abmeldung des BF erforderlich sei. Dabei gab sie, die Mobilnummer des BF bekannt.

Mit Schreiben des Zentralen Meldeservices der XXXX vom XXXX wurde dem BF bekanntgegeben, dass eine Überprüfung seines Wohnsitzes erfolge, die Zustellung dieses Schreiben wurde an die Meldeadresse veranlasst.

Laut Aktenvermerk des Meldeservice vom XXXX gab der BF an diesem Tag telefonisch bekannt, dass er das Schreiben des Meldeservice erhalten habe, die Angaben seiner Frau würden nicht stimmen, er wohne weiterhin mit ihr und den Kindern an der Meldeadresse. Er werde eine schriftliche Bestätigung seiner Gattin als Hauptmieterin übermitteln.

Laut Aktenvermerk des Meldeservice vom XXXX gab die Gattin des BF telefonisch an, dass sie ihre Angaben von der Niederschrift aufrechterhalte, der BF sei nicht an der Adresse wohnhaft, besuche zweimal wöchentlich die Kinder, er habe einen Schlüssel zur Wohnung, der Austausch des Schlosses sei ihr im Moment zu kostenintensiv.

Laut Aktenvermerk des Meldeservice vom XXXX hielten sowohl der BF als auch seine Gattin in einem weiteren Telefonat ihre Angaben aufrecht. Da keine Bestätigung übermittelt worden sei und die Situation laut den Angaben der Gattin unverändert sei, werde die amtliche Abmeldung veranlasst.

Aus dem Verfahrensakt der Meldebehörde ist ersichtlich, dass eine amtliche Abmeldung mit XXXX erfolgt ist.

Festgestellt wird, dass der BF seit spätestens XXXX nicht mehr an der Meldeadresse wohnhaft war und er dort auch nicht Unterkunft genommen hat.

Die Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX erfolgte gemäß § 25 ZustellG durch öffentliche Bekanntmachung vom XXXX .

Aktenkundig ist eine an eine private Emailadresse gerichtete Email des BFA vom XXXX , worin ausgeführt wird, dass eine Ladung übermittelt werde und ersucht werde, den Erhalt der Email zu bestätigen. Am Ausdruck dieser Email befindet sich ein handschriftlicher Vermerk (mit Bleistift) „Telefonisch bestätigt“.

Weiters liegt im Verwaltungsakt ein Aktenvermerk vom XXXX ein, wonach der BF um XXXX Uhr angerufen habe, dass er zur heutigen Einvernahme um XXXX Uhr aufgrund einer Erkrankung nicht erscheinen könne.

Mit Aktenvermerk vom XXXX wurde festgehalten, dass keine aufrechte Meldeadresse bestehe. Da im eingeholten Verfahrensakt der Meldebehörde eine Telefonnummer vermerkt gewesen sei, habe das BFA am XXXX sowie am XXXX versucht den BF, telefonisch zu erreichen, was nicht gelang. Bei einem weiteren Versuch am XXXX sei der BF schließlich telefonisch erreicht worden und sei ihm erklärt worden, dass ein Verfahren hinsichtlich aufenthaltsbeendender Maßnahmen beim BFA anhängig sei. Der BF habe einer Einvernahme am XXXX „zugestimmt“.

Am XXXX erging eine weitere Ladung per Email für eine Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX . Eine Niederschrift über eine allenfalls erfolgte Einvernahme ist im Verwaltungsakt nicht einliegend.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Im Verfahrensgang wurde unter anderem festgehalten, dass der BF zur Einvernahme am XXXX nicht erschienen ist.

Festgestellt wird daher, dass der BF zur Einvernahme am XXXX ebenso nicht erschienen ist.

Am XXXX erfolgte eine Beurkundung über die Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG vom selben Tag hinsichtlich des genannten Bescheides, da eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden hätte können.

Mit E-Mail vom XXXX wurde der BF darüber informiert, dass ein Schriftstück zu einem seine Person betreffenden Verfahren bei der belangten Behörde zu Abholung bereitliege.

Desweiteren erfolgte am XXXX eine öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG, dass der gegenständliche Bescheid beim BFA zu Abholung binnen zwei Wochen bereitliege.

Mit Email vom XXXX teilet die Justizanstalt XXXX mit, dass der BF seit XXXX angehalten werde und ersuchte um diesbezügliche Mitteilung. Mit Email vom XXXX teilte das BFA mit, dass eine durchsetzbare, aber noch nicht rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot vorliege. Einer Ausreise gemäß § 133a VStG würden keine Hindernisse entgegenstehen.

Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom XXXX , am selben Tag per E-Mail bzw. am XXXX postalisch beim BFA einlangend, erging ein Antrag auf Zustellung des Bescheides, in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA hinsichtlich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot. Dabei wurde ausgeführt, dass sich der BF seit XXXX in Haft befinde und dies der belangten Behörde bekannt gewesen sei. Somit sei eine Zustellung an die Wohnadresse des BF während er sich bereits in Strafhaft befunden habe, nicht wirksam gewesen. Eine wirksame Zustellung hätte lediglich in die Justizanstalt erfolgen können. Die Zustellung sei somit nicht rechtmäßig erfolgt und der Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen. Da der BF bis XXXX keine Kenntnis über die Existenz des gegenständlichen Bescheides gehabt habe, ergehe somit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit E-Mail vom XXXX wurde der Bescheid des BFA hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes an den Rechtsvertreter per E-Mail übermittelt und explizit darauf hingewiesen, dass es sich hiermit lediglich um eine Übermittlung handle, welche gemäß § 6 ZustellG keine Rechtswirkungen auslöse.

Mit Bescheid vom XXXX Zl. XXXX wurde der Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren vom XXXX als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX wurde gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt II).

Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der Bescheid vom XXXX bereits rechtswirksam durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG im Zeitraum von XXXX bis XXXX an der Anschlagtafel der Behörde als zugestellt gelte und keine zweite rechtswirksame Zustellung gesetzlich vorgesehen sei und löse somit eine neuerliche Zustellung desselben Dokuments keine Rechtswirkungen aus. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, dass der Eventualantrag in keinster Weise begründet und insbesondere nicht dargelegt worden sei, welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, an dem den BF kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe, ihn davon abgehalten habe, die Beschwerdefrist einzuhalten. Der Bescheid habe auch eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthalten und die Zustellung sei, wie zuvor ausgeführt, rechtskonform erfolgt.

Dieser Bescheid wurde am XXXX dem Rechtsvertreter zugestellt.

Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom XXXX , beim BFA mit XXXX einlangend, erhob der BF gegen den Bescheid vom XXXX , welcher laut Rechtsvertreter mit XXXX rechtswirksam zugestellt worden sei, Beschwerde im vollem Umfang. Zusammengefasst wurde diese damit begründet, dass hiermit fristgerecht Beschwerde erhoben werde. Der BF verfüge über einen österreichischen Aufenthaltstitel gültig bis XXXX sowie über einen gültigen unbefristeten tschechischen Aufenthaltstitel. In Österreich würden seine Ehegattin und seine minderjährigen Kinder leben und über ein Aufenthaltsrecht verfügen. Der BF befinde sich seit XXXX im Bundesgebiet. Er sei im XXXX von einem österreichischen Gericht rechtskräftig für Straftaten, welche er bereits im Jahr XXXX begangen habe, verurteilt worden. Nach einer Interessensabwägung hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden. Auch sei eine eigenständige Prüfung des Kindeswohls unterlassen worden. Beigelegt wurden Kopien der aktuellen Aufenthaltstitel sowie der Meldebestätigungen der Ehefrau und der beiden Kinder, die Geburtsurkunden der beiden Kinder, die Schulbesuchsbestätigungen der beiden Kinder, die Heiratsurkunde des BF sowie eine Kopie des tschechischen Aufenthaltstitels des BF.

Am XXXX wurde der BF auf dem Luftweg in sein Heimatland abgeschoben.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangten.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und insbesondere aus dem von der XXXX , eingeholten Verwaltungsakt hinsichtlich der amtlichen Abmeldung des BF, dem aktenkundigen ZMR-Auszug des BF, den Aktenvermerken des BFA vom XXXX und XXXX sowie den Beurkundungen hinsichtlich der Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG des BFA vom XXXX und der einliegenden öffentlichen Bekanntmachung vom XXXX . Dass im Gegenstand keine Abgabestelle vorgelegen ist, ergibt sich aus den gleichlautenden Angaben der Ehegattin des BF vor der Meldebehörde und im Zuge der Erhebung der LPD Wien. Ihren Angaben wird insbesondere auch deswegen Glauben geschenkt und nicht den divergierenden Angaben des BF, da die Beamten der LPD bei der Erhebung vor Ort auch keine Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Aufenthalt des BF in der Wohnung feststellen konnten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Gemäß § 2 Z.4 ZustG ist „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

§ 6 ZustG lautet:

Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.

§ 8 Zustellgesetz (ZustG) lautet:

(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

§ 23 ZustG lautet:

(1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

§ 25 ZustG lautet:

(1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.

Ändert eine Partei ihre Abgabestelle, so hat sie dies der Behörde zu melden und zwar dann, wenn sie Kenntnis davon hat, dass ein sie betreffendes Verfahren bei der Behörde anhängig ist und es sich nicht bloß um eine vorübergehende Abwesenheit handelt. Eine Partei hat dann Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste (vgl. VwGH 12.05.2010, 2006/20/0766; 14.05.2003, 2002/08/0206). Hat die Partei ihre Mitteilungspflicht missachtet, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG – ohne vorausgehenden Zustellversuch – durch sofortige Hinterlegung zuzustellen. Dies allerdings nur dann, wenn die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle ausfindig machen kann. Auch hier muss sich die Behörde davor bemühen eine neue oder andere Abgabestelle ausfindig zu machen (vgl. VwGH 02.07.1998, 96/20/0017; 22.01.2014, 3013/22/0313).

Durch die bloße Anordnung einer neuerlichen Zustellung der Ausfertigung eines Bescheides durch die erstinstanzliche Behörde und die erfolgte Zustellung dieser inhaltlich nicht geänderten Ausfertigung wird die nach § 6 ZustellG an die erste gültige Zustellung geknüpfte Rechtsfolge selbst dann nicht aufgehoben, wenn die erstinstanzliche Behörde die erste Zustellung als ungültig erachtet haben sollte (VwGH 02.12.1993, 93/09/0398).

Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt keine rechtliche Bedeutung mehr zu (VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022; VwGH 05.12.1996, 94/09/0129).

Nach § 25 Abs. 1 ZustG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 ZustG vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24 ZustG) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind (VwGH 12.03.2024, Ra 2023/22/0099).

§ 25 ZustG ist infolge seiner Subsidiarität zu § 8 ZustG somit nicht anzuwenden, wenn ein Fall des § 8 ZustG vorliegt (VwGH 12.03.2024, Ra 2023/22/0099; 30.05.2007, 2006/19/0322, mwN).

Nach § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG iVm § 23 ZustG kommt - mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle - dann nicht in Betracht, wenn eine Partei (schon von Anfang an) keine Abgabestelle hatte (VwGH 12.03.2024, Ra 2023/22/0099, 19.03.2013, 2011/21/0244).

Unter einer Wohnung im Sinn des § 2 Z4 ZustG ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist (VwGH 22.12.2023, Ra 2023/18/0466 mwN)

Der BF hat spätestens seit XXXX in der Wohnung an der gemeldeten Adresse tatsächlich nicht mehr gewohnt, es war kein regelmäßiger Aufenthalt an dieser Adresse zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung der Ladung vom XXXX gegeben, es lag daher keine Abgabestelle gemäß § 2 Z ZustG an der Meldeadresse vor, weshalb ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG nicht zulässig war.

Das BFA hat mit dem BFA über Email Kontakt aufgenommen und ihm die Ladungen per Email übermittelt, auf diese Ladungen reagierte der BF zweimal, nämlich am XXXX und XXXX telefonisch. Er erschien weder zur Einvernahme am XXXX noch am XXXX .

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen (etwa Angehörige, Nachbarn, etc.), in Betracht (vgl. VwGH 12.03.2024, Ra 2023/22/0099, 19.02.2020, Ra 2019/12/0037).

Mit der Erhebung durch die LPD Wien, bei der laut Bericht sich keine Anhaltspunkte für eine Abgabestelle des BF an der Meldeadresse ergaben und der Kontaktaufnahme per Email sowie den Telefonaten hat das BFA die Voraussetzungen für eine rechtswirksame Zustellung des Bescheids vom XXXX durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 Abs. 1 ZustG am XXXX erfüllt und ist somit die Zustellung an diesem Tag rechtswirksam erfolgt.

Die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid betrug gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen, welche somit mit XXXX endete.

Die Erhebung der Beschwerde mit XXXX erfolgte somit verspätet, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war.

2.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Diese Voraussetzungen waren aus Sicht des erkennenden Gerichts gegeben, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

2.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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