Bundesverwaltungsgericht G314 2319959-1

G314 2319959-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2025

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G314 2319959-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G314.2319959.1.00

Spruch

G314 2319959-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Nachdem der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger der Slowakei, am XXXX verhaftet und am XXXX in Untersuchungshaft genommen worden war, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Es teilte ihm mit Schreiben vom XXXX .2025 mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn im Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, und forderte ihn auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete am XXXX .2025 eine entsprechende Stellungnahme.

Nachdem der BF am XXXX .2025 vom Landesgericht XXXX zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, erließ das BFA mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gegen ihn gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und den zugrundeliegenden Taten sowie mit dem Fehlen entgegenstehender privater und familiärer Anknüpfungen des BF begründet. Seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei geboten, weil er in Österreich keine festen Wohnsitz habe, sozial nicht integriert sei und durch sein Verhalten Grundinteressen der Gesellschaft massiv verletzt habe.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids, in eventu auf Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA. Hilfsweise strebt er außerdem die Verkürzung des Aufenthaltsverbots, die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs sowie die ersatzlose Behebung von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids an. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass sich das BFA einen persönlichen Eindruck von ihm hätte verschaffen müssen, weil es dann festgestellt hätte, dass er seine (Straf-)Taten bereue und den Entschluss gefasst habe, sich in Zukunft gesetzestreu zu verhalten. Das BFA habe nicht berücksichtigt, dass er sich seit mehr als einem Jahr legal im Bundesgebiet aufhalte und hier bislang unbescholten sei. Bei seinen Taten sei es auch teilweise beim Versuch geblieben. Ein vierjähriges Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig, zumal das BFA die Dauer nicht begründet habe.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom XXXX vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

In der Folge wurde dem BVwG auftragsgemäß der slowakische ECRIS-Auszug des BF übermittelt.

Feststellungen:

Der BF kam am XXXX in der slowakischen XXXX zur Welt. Er ist Staatsangehöriger der Slowakei. Seine Erstsprache ist Slowakisch; Deutschkenntnisse können nicht festgestellt werden.

Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er lebte zunächst in der Slowakei, wo er eine Kochausbildung absolvierte. Er konsumiert seit langem Suchtgift, wurde ab XXXX in verschiedenen europäischen Staaten rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und war auch schon mehrfach zum Vollzug von Freiheitsstrafen in Haft.

Am XXXX wurde gegen den BF in der Slowakei wegen unerlaubten Umgangs mit Drogen zum persönlichen Gebrauch und Diebstahls eine einjährige Freiheitsstrafe verhängt, wobei die zunächst gewährte bedingte Strafnachsicht in der Folge widerrufen wurde. Am XXXX wurde er in der Slowakei wegen Diebstahls (unter Berücksichtigung von Verurteilungen vom XXXX und vom XXXX ) zu einer zweijährigen Gesamt-Freiheitsstrafe verurteilt. Am XXXX wurde er in Spanien wegen Diebstahls zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am XXXX folgte in der Slowakei (unter Einbeziehung einer Verurteilung vom XXXX ) eine zweijährige Gesamt-Freiheitsstrafe wegen Diebstahls. Am XXXX wurde der BF in der Slowakei wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, am XXXX folgte eine Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe wegen Diebstahls. Am XXXX wurde er in der Slowakei wegen Behinderung der Justiz zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, am XXXX folgte die Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe wegen schweren Diebstahls. Am XXXX wurde der BF in Deutschland wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Geldstrafe verurteilt. Am XXXX folgte die Verurteilung zu acht Monaten Freiheitsstrafe wegen schweren Diebstahls in der Slowakei. Am XXXX wurde der BF in Deutschland wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Am XXXX folgte in Spanien eine Geldstrafe wegen Diebstahls. Am XXXX wurde der BF in Deutschland wegen schweren Raubes, Körperverletzung und Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten und zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt.

Mitte XXXX übersiedelte der BF nach Österreich, wo er seit XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Von XXXX bis XXXX wohnte er in XXXX in einem Haus zur Beherbergung Obdachloser. Er war im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX unselbständig erwerbstätig. Am XXXX wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.

Der BF konsumierte während seines Inlandsaufenthalts regelmäßig Kokain, das enthemmend und aufputschend wirkt, mittels intravenöser Injektionen, und Clonazepam (Handelsname Rivotril), ein Benzodiazepin mit sedierender Wirkung, in Kombination mit Alkohol. Am XXXX versetzte er einem anderen, den er für einen Drogendealer hielt und von dem er glaubte, dass er ihm Suchtgift in schlechter Qualität verkauft habe, einen Faustschlag ins Gesicht und verletzte ihn dadurch (Schwellung, blutende Lippe). Am XXXX versuchte er, vier Exekutivbeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung und Festnahme, zu hindern, indem er mit dem rechten Ellbogen in Richtung eines Beamten schlug, ebenso mit der linken Hand, an der sich bereits Handfesseln befanden, und, nachdem er zu Boden gebracht worden war, weiter in Richtung der Beamten schlug und trat. Dadurch versuchte er, Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper zu verletzen. Außerdem zertrümmerte er einen Spiegel im Arrestbereich der Polizeiinspektion. Er wurde verhaftet und in der Folge in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten.

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen dieser Taten, nachdem seine Schuldfähigkeit zu den Tatzeiten überprüft und bejaht worden war, der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB und der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB für schuldig erkannt und zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen berücksichtigt, als mildernd dagegen das teilweise reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, sowie die durch Medikamente herabgesetzte Dispositionsfähigkeit.

Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX ; seit XXXX wird er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft ist das urteilsmäßige Strafende am XXXX ; eine bedingte Entlassung ist frühestens ab XXXX möglich.

Der BF hat keine ihm nahestehenden Familienangehörigen, die in Österreich leben. Er hat keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme und ist grundsätzlich arbeitsfähig. Er nimmt an einem Substitutionsprogramm teil und hat vor, eine Suchtgifttherapie zu machen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.

Die Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil und der Stellungnahme des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus übereinstimmenden Angaben in ZMR, IZR und dem Strafurteil hervor. Slowakischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft naheliegend, zumal dem Strafverfahren in Österreich ein Dolmetscher für diese Sprache beigezogen wurde. Anhaltspunkte für Deutschkenntnisse liegen nicht vor; solche werden insbesondere auch nicht vom BF behauptet.

Die Feststellungen zum Familienstand des BF, zum Fehlen von Sorgepflichten und zu seiner Berufsausbildung folgen den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil.

Aus dem in das Strafurteil aufgenommenen Sachverständigengutachten ergibt sich, dass der BF bei den zuletzt abgeurteilten Taten erhebliche Mengen Suchtgift konsumiert hat, wobei der Konsum von Kokain mittels Injektion die gefährlichste Konsumform ist, bei der mit der geringsten Wirkstoffmenge eine maximale Wirkung erzielt wird, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt. Da sich aus dem ECRIS-Auszug ergibt, dass er schon XXXX wegen eines Suchtgiftdelikts strafgerichtlich verurteilt, anlässlich einer Verurteilung XXXX die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und im XXXX XXXX eine wegen Politoxikomanie angeordnete ambulante Behandlung beendet wurden, ist davon auszugehen, dass er seit vielen Jahren Suchtgift konsumiert. Dies deckt sich mit seiner Stellungnahme an das BFA.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in anderen Staaten werden anhand des ECRIS-Auszugs festgestellt, aus dem auch hervorgeht, dass er in der Vergangenheit wiederholt zum Vollzug von Freiheitsstrafen in Strafhaft war.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich ergeben sich aus den Wohnsitzmeldungen laut ZMR und den Sozialversicherungsdaten, die mit den Angaben zu seiner im Inland ausgeübten Erwerbstätigkeit in seiner Stellungnahme gut in Einklang stehen. Die Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert. Der BF war laut ZMR von XXXX bis XXXX an der Adresse XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet, wo sich eine Unterkunft für wohnungslose Männer befindet (siehe XXXX , Zugriff am 29.09.2025).

Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zum Strafvollzug basieren auf dem Strafregister und dem vorliegenden Strafurteil sowie aus den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR. Das urteilsmäßige Strafende und der frühestmögliche Termin für eine bedingte Entlassung wurden dem BFA von der Justizanstalt XXXX am XXXX bekannt gegeben. Die Schuldfähigkeit kann aus der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe geschlossen werden und wurde von dem im Strafverfahren beigezogenen Sachverständigen nachvollziehbar begründet.

Es gibt keine Hinweise dafür, dass der BF in Österreich familiäre Anknüpfungen hat; dies wird insbesondere von ihm selbst nicht behauptet. Es liegen auch keine Beweisergebnisse für gesundheitliche Probleme (abgesehen vom Suchtmittelkonsum) vor. Die Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich daraus, aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter sowie aus der bis kurz vor seiner Festnahme ausgeübten Erwerbstätigkeit.

Der BF hat in seiner Stellungnahme an das BFA glaubhaft angegeben, an einem Substitutionsprogramm teilzunehmen und auf einen Therapieplatz zu warten.

Rechtliche Beurteilung:

Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist – trotz allfälliger Sprachbarrieren – nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.

Als Staatsangehöriger der Slowakei ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich erst seit XXXX im Bundesgebiet aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Dieser Gefährdungsmaßstab ist hier erfüllt.

Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, das in das Privat- oder Familienleben eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist das Privat- und Familienleben insbesondere im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, zu berücksichtigen.

Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungen. Er hat sich zwar mehrere Monate lang als Arbeitnehmer rechtmäßig in Österreich aufgehalten, weitere relevante private Bindungen liegen jedoch nicht vor. Zu seinem Nachteil wirkt sich neben dem Konsum illegaler Drogen insbesondere die strafgerichtliche Verurteilung wegen Aggressionsdelinquenz aus, zumal er Ende XXXX und Anfang XXXX straffällig wurde. Dabei ist (auch vor dem Hintergrund der Suchtgiftproblematik) von einer ganz erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen, weil der BF seit XXXX trotz verschiedener strafgerichtlicher Sanktionen immer wieder – teil schwerwiegende - Straftaten begangen hat.

Die vom BF in der Beschwerde bekundete Reue ist nicht entscheidungswesentlich, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Da der BF anlässlich seiner letzten Straftat festgenommen wurde und wie vor in Haft ist, liegt noch kein insoweit relevanter Beobachtungszeitraum in Freiheit vor.

Angesichts der Wirkungslosigkeit diverser vorangegangener strafgerichtlicher Sanktionen und des nunmehrigen Rückfalls geht vom BF in der gebotenen Gesamtbetrachtung eine so erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, dass trotz seiner (vergleichsweise schwachen) privaten Bindungen in Österreich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unabdingbar ist. Auch dessen vom BFA mit vier Jahren ausgemessene Dauer begegnet keinen Bedenken. Zwar wäre grundsätzlich ein bis zu zehnjähriges Aufenthaltsverbot möglich; da aber die Taten des BF in Österreich nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen sind, beachtliche Milderungsgründe (insbesondere der Versuch bei den schwerwiegendsten Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung sowie die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit) vorlagen und angesichts der zuvor ausgeübten Erwerbstätigkeit und der nunmehr vom BF bekundeten Therapiewilligkeit eine vorsichtig positiv zu bewertende Entwicklung zu erkennen ist, kann trotz der massiven strafrechtlichen Vorbelastung des BF mit einem mit vier Jahren befristeten Aufenthaltsverbot das Auslangen gefunden werden.

Die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Da der BF in Österreich Suchtgift konsumiert und im einschlägigen Rückfall nach Verurteilungen in anderen Staaten Straftaten begangen hat, ist seine sofortige Ausreise nach dem Strafvollzug im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, zumal angesichts des äußerst belasteten Vorlebens eine sehr große Wiederholungsgefahr besteht. Daher ist weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs zu beanstanden. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids sind vielmehr ebenfalls als rechtskonform zu bestätigen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, zumal das BVwG ohnedies dem Vorbringen des BF zu seinen Anknüpfungen im Bundesgebiet folgt und angesichts der Wirkungslosigkeit sämtlicher bisheriger strafgerichtlicher Sanktionen ein eindeutiger Fall vorliegt.

Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen. Die einzelfallbezogene Interessenabwägung und Gefährdungsprognose bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239).

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