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G305 2316275-1•Bundesverwaltungsgericht G305 2316275-1
G305 2316275-1Bundesverwaltungsgericht01.10.2025
Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
G305 2316275-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR DI Heinz MICHALITSCH und Dr. Katharina URLEB als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2025 zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2025, GZ: XXXX , werden bestätigt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Ausmaß von 42 Bezugstagen ab XXXX .2025 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass ihm eine Stelle als Produktionsmitarbeiter bei der Dienstgeberin XXXX angeboten worden sei und er angegeben habe, sich nicht beworben zu haben, da er voraussichtlich mit XXXX .2025 bei der Dienstgeberin XXXX zu arbeiten beginnen werde. Dadurch sei eine frühere Beendigung seiner Arbeitslosigkeit verhindert worden.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die innert offener Frist am XXXX .2025 über sein eAMS-Konto bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass er dem AMS am XXXX .2025 nachweislich mitgeteilt hätte, dass er mit XXXX .2025 bei der Arbeitsstelle der Firma XXXX antreten werde. Die schriftliche Einstellungszusage habe er fristgerecht übermittelt. Er habe damit aktiv zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit beigetragen und seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Die Entscheidung, sich nicht mehr auf weitere Stellenangebote zu bewerben, sei daher weder als Verweigerung der Arbeitsaufnahme, noch als Pflichtverletzung iSd. § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren, sondern eine sachlich nachvollziehbare und ökonomisch sinnvolle Entscheidung.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , dem BF mittels RSb-Briefs am XXXX .2025 zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2025 erhobene Beschwerde ab und bestätigte diesen.
4. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der BF über sein eAMS-Konto am XXXX .2025 einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
5. Am 18.07.2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ XXXX , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
6. Am 01.10.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, einer Dolmetscherin für die Muttersprache des Beschwerdeführers und einer Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde auch die Betreuerin des BF beim AMS XXXX zeugenschaftlich einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Rumänien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Rumänien und hat seinen Hauptwohnsitz, von kurzen Unterbrechungen abgesehen, seit dem XXXX .2019 im Bundesgebiet. Seit dem XXXX 2024 bis laufend ist er an der Anschrift XXXX l mit Hauptwohnsitz gemeldet [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage].
1.2. Der Beschwerdeführer lebt in einer Lebensgemeinschaft mit der am XXXX geborenen XXXX und ist Vater der am XXXX geborenen XXXX und des am XXXX geborenen XXXX und für diese beiden minderjährigen Kinder, die mit ihm im selben Haushalt leben, sorge- und unterhaltspflichtig [Antrag auf Arbeitslosengeld vom XXXX .2024, S. 2 oben].
1.3. Vor seiner letzten Arbeitslosigkeit stand er zunächst vom XXXX .2023 bis XXXX 2024 als Arbeiter in einem Dienstverhältnis zur Dienstgeberin XXXX und vom 01.04.2024 bis 31.10.2024 in einem Arbeitsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX [Bezugsverlauf Normalsicht des AMS vom XXXX .2025].
1.4. Am XXXX .2024 meldete er sich bei der belangten Behörde arbeitslos und brachte zeitgleich einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein, den er eigenhändig ausgefüllt und unterfertigt hatte [Antrag auf Arbeitslosengeld vom XXXX .2024].
1.5. In der Folge stand er im Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 46,01 täglich. Seit dem 09.07.2025 bis laufend steht er im Bezug der Notstandshilfe in Höhe von EUR 42,48 täglich [Bezugsverlauf Normalsicht des AMS vom XXXX .2025].
1.6. In einer mit dem Beschwerdeführer am XXXX 2025 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache durch ihn bei seiner Betreuerin beim AMS XXXX abgeschlossenen, bis 07.04.2026 gültigen Betreuungsvereinbarung kam die belangte Behörde mit diesem überein, ihn bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsmitarbeiter und Warenzusteller mit Arbeitsort in den Bezirken BRUCK/MUR und MÜRZZUSCHLAG auf Basis Vollzeit zu unterstützen. Der Betreuungsvereinbarung lässt sich entnehmen, dass er eine Stellenzusage gehabt hätte, die sich nun zerschlagen habe [Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2025, S. 1 Mitte].
Die Betreuungsvereinbarung enthält den Hinweis, dass nach 100 Tagen der Arbeitslosigkeit der Berufsschutz wegfalle und die Stellenzuweisung durch das AMS nach den Zumutbarkeitsbestimmungen erfolge und die ihm zugewiesene Stelle auch von seinen Vorstellungen abweichen könne.
Im Rahmen dieser Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich der BF dazu, sich selbständig auf offene Stellen zu bewerben und für diesen Zweck Job-Suchmaschinen und Job-Plattformen zu nutzen, zu Informationstagen und Jobbörsen des Arbeitsmarktservice zu gehen und sich sofort auf Stellenangebote zu bewerben, die ihm vom AMS zugeschickt werden oder von Unternehmen angeboten werden. Weiters verpflichtete er sich, das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren [Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2025, S. 2 oben].
1.7. Am XXXX .2025 übermittelte ihm die belangte Behörde über das eAMS-Konto des BF ein ihm zumutbares Stellenangebot als Produktionsmitarbeiter bei der Dienstgeberin XXXX auf Basis Vollzeit und einer Entlohnung lt. Kollektivvertrag mit der Bereitschaft zur Überzahlung und einem sofortigen Arbeitsantritt [Stellenzuweisung vom XXXX .2025; XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 01.10.2025, S. 10].
Nachdem der BF bei seiner persönlichen Vorsprache bei seiner Betreuerin vom AMS XXXX erwähnte, dass er Probleme mit dem Passwort für sein eAMS-Konto habe, besprach sie mit ihm neben weiteren Stellenangeboten auch die beschwerdegegenständliche Stellenzuweisung und wies darauf hin, dass er sich auf alle Stelleangebote, darunter auch das beschwerdegegenständliche, zu bewerben habe [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 01.10.2025. S 10 Mitte].
1.8. Auf diese ihm bei der Dienstgeberin XXXX zugewiesene Stelle als Produktionsmitarbeiter bewarb sich der BF nicht. Davon erfuhr die belangte Behörde über eine Rückmeldung der Dienstgeberin [Meldung an PST vom XXXX .2025].
1.9. Am XXXX .2025 wurde der BF zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen dieser ihm zugewiesenen Beschäftigung von der für ihn zuständigen Betreuerin niederschriftlich dokumentiert einvernommen.
Nach erfolgter Belehrung über die in § 10 AlVG normierte Sanktionsfolge gab der BF an, sich deshalb nicht bei der Dienstgeberin XXXX beworben zu haben, da er sich bei der Fa. XXXX beworben habe und dort voraussichtlich am XXXX .2025 zu arbeiten beginnen könne. Weitere Gründe, die insbesondere die Zumutbarkeit der ihm zugewiesenen Stelle betreffen könnten, nannte er nicht [Niederschrift über die Nichtannahme einer Beschäftigung vom XXXX .2025, S. 2 Mitte].
1.10. Die Stellenzusage bei der Fa. XXXX wurde vom BF jedoch nicht angenommen und befindet er sich weiterhin im Stande der Arbeitslosigkeit und im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung [tagesaktuelle HV-Abfrage; XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 01.10.2025, S. 9].
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Die getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf den im Gerichtsakt einliegenden Schriftstücken des Verwaltungsakts, andererseits auf den in der Beschwerde enthaltenen Angaben des BF und auf den Angaben des BF vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht in der am 01.10.2025 stattgehabten mündlichen Verhandlung. Die Angaben des BF und der zeugenschaftlich einvernommenen Betreuerin beim AMS XXXX wurden vom Gericht als glaubwürdig gewertet und daher den getroffenen Feststellungen zu Grunde zu legen.
Auf den angeführten Grundlagen waren die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).
Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer weder invalid, noch berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten entsprechend zumutbar ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:
„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[…]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[…]“
Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).
3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
§ 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,
● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen,
● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen
● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9 AlVG).
Bei dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 als drittes Zumutbarkeitskriterium der angemessenen Entlohnung wird auf das Einkommen aus der vermittelten (oder sonst im Rahmen der Prüfung der Arbeitswilligkeit zur Diskussion stehenden) Beschäftigung abgestellt. Dabei ist zu beachten, dass auf eine Angemessenheit in Hinblick auf die bisherige Einkommenssituation der arbeitslosen Person nicht abgestellt wird (sic Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 37 zu § 9 AlVG). Beim objektiven Entgeltschutz handelt es sich nach den sachlich in Betracht kommenden Gesetzesmaterialien lediglich um eine im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Auslegung des Begriffes der „angemessenen“ Entlohnung, bei der es sich um den jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestlohn handelt; dabei stellen die Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung dar (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035; VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085 und vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084). Bei dieser Beurteilung ist auf die tatsächlich in Aussicht genommene Beschäftigung abzustellen (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035; VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085 und vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084; Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 38 zu § 9 AlVG).
3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solch wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).
Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, ab) auf zwei Wegen verschuldet werden: nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).
Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu § 10 AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach einem offenen Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Als Vereitelung kann auch ein bloßer Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Entgeltangebot allzu weit hinausgeht (unter mehreren VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bzw. in einem Bewerbungsschreiben bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Allerdings liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung (im Sinne einer Verhandlungsbasis), nicht jedoch um eine konkrete, unverhandelbare Lohnforderung handelt. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH vom 25.10.2006, Zl. 2005/08/0049). Lehnt der potentielle Dienstgeber den Gehaltswunsch der arbeitslosen Person ab, liegt es an ihr, rechtzeitig klarzustellen, das ursprüngliche Angebot annehmen zu wollen (VwGH vom 17.02.1998, Zl. 95/08/0056).
3.2.3. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies:
Dem BF wurde am XXXX 2025 eine ihm zumutbare Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter auf der Basis Vollzeit und Entlohnung lt. Kollektivvertrag bei der Dienstgeberin XXXX zugewiesen, die er sofort antreten hätte können. Obwohl er bereits mehr als 100 Tage arbeitslos war, womit der Berufsschutz weggefallen war, bewarb er sich auf diese ihm zugewiesene Beschäftigung nicht.
Ihn vermag seine Begründung, sich deshalb nicht bei der Dienstgeberin XXXX beworben zu haben, da er sich bei der Fa. XXXX beworben habe und dort voraussichtlich am XXXX .2025 zu arbeiten beginnen könne, nicht zu entschuldigen, da er die ihm bei der Dienstgeberin XXXX zugewiesene Beschäftigung sofort nach dem XXXX .2025 antreten hätte können. Mit der unterlassenen Bewerbung bei der Dienstgeberin XXXX vereitelte er einen Dienstantritt nach dem XXXX .2025 und hätte er damit seine Arbeitslosigkeit früher beenden können, was ihm nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorhalt gereicht.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat sich eine arbeitslose Person, die eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, darauf einzustellen, eine ihr angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass sie auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns der arbeitslosen Person (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Dieser Anforderung hat der BF mit der Nichtbewerbung auf die ihm am XXXX bei der Dienstgeberin XXXX zugewiesenen, zumutbaren Stelle als Produktionsmitarbeiter nicht entsprochen. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hätte er sich auch auf diese ihm zugewiesene Stelle arbeitswillig zeigen müssen, da er diese früher antreten hätte können, als die ihm bei der Dienstgeberin XXXX in Aussicht stehende Beschäftigung. Hier ist noch anzumerken, dass der BF die ihm bei der Dienstgeberin XXXX in Aussicht gestellte Beschäftigung am XXXX .2025 bzw. danach nicht angetreten hat und bis laufend im Stande der Arbeitslosigkeit ist.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die verhängte Sanktion als gerechtfertigt und der Sanktionszeitraum als angemessen.
3.2.4. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:
„§ 10
[…]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[…]“.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).
Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).
Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).
Da der BF bis laufend eine vollversicherungspflichte selbständige Erwerbstätigkeit nicht angenommen hat und sich weiterhin im Stande der Arbeitslosigkeit befindet, erscheint eine teilweise bzw. gänzliche Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nicht gerechtfertigt.
3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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