Bundesverwaltungsgericht L508 2102647-3

L508 2102647-3Bundesverwaltungsgericht02.10.2025

Regest

Asylgewährung Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung Flüchtlingseigenschaft Krieg Rechtsanschauung des VwGH Registrierung Sicherheitslage staatenlos Statusrichtlinie Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung UNRWA Unterschutzstellung Versorgungslage Wegfall

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L508 2102647-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:L508.2102647.3.00

Spruch

L508 2102647-3/32EIM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos (Palästinensische Autonomiegebiete), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatenloser aus Palästina/Gaza-Streifen und der arabischen Volksgruppe sowie der islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Prägung zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er Angst vor der HAMAS habe, da sein Freund XXXX beim Geheimdienst der FATAH als Spion gearbeitet habe bzw. die HAMAS den Freund und den Beschwerdeführer der Spionage für Israel bezichtigt bzw. der Zusammenarbeit mit der FATAH verdächtigt hätte. Die HAMAS habe sein Haus gestürmt und aus Angst vor der HAMAS sei er gemeinsam mit seinem Freund geflüchtet. Seine Familie sei beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (englisch: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, nachfolgend: UNRWA) registriert und werde von UNRWA unterstützt. Seitens des BF wurde eine UNRWA-Familienregisterkarte vom 10.03.2013 in Vorlage gebracht.

3. Mit Bescheid vom 16.01.2015, Zl: XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Israel, Palästinensische Autonomiegebiete, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Israel, Palästinensische Autonomiegebiete, zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubwürdigkeit.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

5. Der gegen den Bescheid des BFA vom 16.01.2015, Zl: XXXX , eingebrachten Beschwerde wurde in der Folge mit Beschluss des BVwG vom 24.03.2015, GZ: L508 XXXX , stattgegeben und wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:

…... „2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

2.2.1. Der gegenständliche erstinstanzliche Bescheid enthält zunächst bereits zum Entscheidungszeitpunkt mehrere Jahre veraltete Feststellungen zur Situation in Gaza und datiert die jüngste Quelle aus Juni 2013. Angesichts der notorisch sich ständig ändernden Lage, die es auch nicht ausschließen lässt, dass Palästinenser in einem bestimmten Gebiet zu einer bestimmten Zeit allgemein Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden können, was auch unter dem Gesichtspunkt der Asylgewährung nicht von vornherein als unmaßgeblich erkannt werden kann, wäre die Erstbehörde weiterhin zwingend gehalten gewesen, aktuelle und nachvollziehbare Feststellungen zur Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu treffen. Ferner ist festzuhalten, dass auch bei unglaubwürdigem Vorbringen jedenfalls aktuelle Erhebungen zur allgemeinen Lage, zu den humanitären Lebensumständen und zur Rückkehrsituation nach erfolgloser Asylantragstellung zu treffen; dies umsomehr unter dem Gesichtspunkt der notorisch bekannten problematischen Menschenrechtssituation in den Palästinensergebieten.

Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, ihren Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zugrunde zu legen. Dem wird die belangte Behörde nicht gerecht, wenn die herangezogenen Berichte, wie im vorliegenden Fall, im maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung durchwegs schon älter als ein Jahr waren (vgl. dazu die hg. Erk. v. 22.10.2002, 2001/01/0197, v. 03.07.2003, 2001/20/0040 und v. 17.09.2003, 2001/20/0177). Ferner ist festzuhalten, dass bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. in diesem Sinn auch VfGH vom 22. November 2013, U 2612/2012-17, und vom 20. Februar 2014, U 1919/2013 u.a.).

2.2.2. Das erstinstanzliche Verfahren leidet ferner unter dem schweren Mangel, dass die Erstinstanz nicht geklärt hat, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, welcher seitens der UNRWA der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Familie bei der UNRWA registriert sei und seitens der UNRWA unterstützt werde. Seitens des BF wurde eine UNRWA-Familienregisterkarte vom 10.03.2013 in Vorlage gebracht. Die Erstinstanz stellte bescheidmäßig fest, dass sich der Antragsteller aus freien Stücken dem Schutz und der Betreuung der UNRWA durch seine Ausreise entzogen habe. Ferner wurde festgestellt, dass davon auszugehen sein, dass sich der Antragsteller, wie er dies für seine Eltern glaubhaft nachgewiesen habe, auch selbst dem Schutz und der Betreuung der UNWRA, deren er sich freiwillig durch seine Ausreise ohne glaubhaften Fluchtgrund entzogen habe, wieder unter Schutz der UNRWA im Heimatort Khan Younis stellen könne (vgl. Seite 14 und 35 des erstinstanzlichen Bescheides).

Der erstinstanzliche Bescheid leidet nun unter dem schweren Mangel, dass es die Erstinstanz zum einen unterlassen hat zu erheben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bei der UNRWA registriert ist und ihm seitens der UNRWA der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und andererseits ist der erstinstanzliche Bescheid insofern unschlüssig, als das BFA im Rahmen der getroffenen Feststellungen sowie der Beweiswürdigung festhält, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dem Schutz und der Betreuung der UNRWA, deren er sich freiwillig durch seine Ausreise entzogen habe, wieder unterstellen könne, somit die Erstinstanz offenbar davon ausgeht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen bei der UNRWA registrierten Flüchtling handelt.

Die für das Asylverfahren entscheidungsrelevante Frage, nämlich ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen bei der UNRWA registrierten Flüchtling handelt, wurde von der Erstinstanz aber nicht geklärt und wurde der Beschwerdeführer weder dazu befragt noch wurden Erhebungen diesbzgl. geführt. Dass dem Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus seitens der UNRWA zuerkannt wurde, könnte insbesondere aufgrund der von ihm in Vorlage gebrachten Dokumente der UNRWA naheliegen. Eine detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Status in Palästina und einer etwaigen Schutzgewährung bzw. Zuerkennung des Flüchtlingsstatusdurch UNRWA wird die Erstinstanz im fortgesetzten Verfahren, gegebenenfalls auch durch Erhebungen vor Ort, jedenfalls nachzuholen haben. Sollte sich herausstellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen palästinensischen Flüchtling iSd Artikels 1 D der GFK handelt, so wird sich die Erstinstanz mit diesem Umstand entsprechend umfassend auseinanderzusetzen habe. Die Erstinstanz wird - unter Beiziehung aktueller Länderfeststellungen zur Situation von UNRWA-Flüchtlingen im Gazastreifen und deren Aufnahmemöglichkeit in die dortigen Flüchtlingslager - zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr tatsächlich den Schutz von UNRWA wieder in Anspruch nehmen wird können bzw. ob die UNRWA den Schutz der palästinensischen Flüchtlinge im Gaza-Streifen gewähren kann. Die Erstinstanz wird folglich zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer den Asylausschlussgrund des – in Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 lit. a 1 Satz ergangenen - § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt und wird eine Würdigung unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zu erfolgen haben (vgl. etwa EuGH 17.6.2010, Rs. C-31/09, Nawras Bolbol, Rz. 52). Ferner wird die Erstinstanz die Frage zu klären haben, ob der Beschwerdeführer nicht „ipso facto“ den Schutz der Status-RL genießt, weil ihm der Beistand der UNWRA zwar - jedenfalls - in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch „aus irgendeinem Grund“ iSd Status-RL nicht mehr gewährt wird; dies alles unter entsprechender Berücksichtigung des Erkenntnisses des EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 61 sowie des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshof vom 29. Juni 2013, U 706/2012, Rz 17).

In Ermangelung der entsprechenden aktuellen und konkreten Feststellungen sowie des mangelhaften Ermittlungsverfahrens, erweist sich jedenfalls die Abweisung des Asylantrages sowie die Abschiebung des Antragstellers, als nicht gerechtfertigt.

Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die Erstinstanz nachzuholen haben.

2.2.3. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.“…...

6. Mit Note der belangten Behörde vom 11.05.2015 wurde der BF einerseits um Beantwortung mehrerer Fragen ersucht („Durch welche konkreten und vor allem Ihre Person betreffenden Feindseligkeiten wurden Sie vertrieben?“, „Seit wann sind Sie bei UNRWA registrierter Flüchtling?“, „Was steht einer Rückkehr konkret Ihrer Person entgegen?“ und „Können Sie sich im Rückkehrfall wieder dem Schutz der UNRWA unterstellen?“) und anderseits aufgefordert, einen UNRWA-Nachweis bezüglich seiner Person im Original vorzulegen. Die bezughabende Stellungnahme des BF langte bei der belangten Behörde am 29.05.2015 ein.

7. Die belangte Behörde richtete ferner am 11.05.2015 einen Rechercheauftrag an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich aktueller Länderinformationen zum Gaza-Streifen und des vom Beschwerdeführer geschilderten ausreisekausalen Vorbringens.

Ein Rechercheergebnis ist nicht aktenkundig.

8. Mit Bescheid vom 05.10.2015, Zl: XXXX , gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu. Weiters wurde gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Das Verfahren erwuchs mit 28.10.2015 in Rechtskraft.

9. Mit E-Mail vom 18.01.2018 regte das Bundesverwaltungsgericht die Prüfung einer Asylaberkennung gem. § 7 Abs. 1 Z 2 Asylg 2005 wegen Wegfalls der Umstände, die zur Asylzuerkennung geführt hatten, an. Demnach brachte XXXX alias XXXX am 16.10.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des BFA vom 27.11.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen von XXXX alias XXXX erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2018, GZ. L502 XXXX , als unbegründet abgewiesen. Im Rahmen der Erstbefragung vom 16.10.2017 und der Einvernahme vom 02.11.2017 im Folgeverfahren habe XXXX alias XXXX zu seinen nunmehrigen Antragsgründen befragt angegeben, dass seine Angaben zu seinen Ausreisegründen im ersten Verfahrensgang „nicht der Wahrheit entsprachen“, und seine Begehren auf gänzlich andersgelagerte Motive gestützt. Im Lichte dessen sowie der Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom 24.01.2017, GZ. L502 XXXX , liege daher die Annahme nahe, dass auch das Vorbringen des BF zu dessen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unrichtig gewesen wäre.

10. Am 14.05.2018 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor der belangten Behörde zur Prüfung einer möglichen Wiederaufnahme/ Aberkennung und wurden dem BF zahlreiche Fragen zu seiner Person, zu seinen Lebensumständen, zu seinen Familienangehörigen und zur Flucht gestellt.

11. Mit Bescheid vom 16.05.2018, Zl: XXXX , nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das zur Zahl XXXX geführte Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 69 Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 1 AVG 1991 wieder auf.

12. Am 09.10.2018 wurde der BF vor der belangten Behörde zur Wiederaufnahme niederschriftlich einvernommen und wurden ihm zahlreiche Fragen zu seiner Person, zu seinen Lebensumständen, zu seinen Familienangehörigen und zur Flucht gestellt.

13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2018, Zl: XXXX /BMI-BFA, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel, Palästinensisches Autonomiegebiet (Gaza), abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Israel, Palästinensisches Autonomiegebiet (Gaza), gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). In Spruchpunkt VI. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.

14. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2018 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.01.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

15. Mit Note vom 09.12.2020 teilte die Österreichische Botschaft mit, dass der BF mit österreichischem Konventionsreisepass am 05.12.2020 in Ungarn wegen Schlepperei festgenommen worden sei. Die Bezirksstaatsanwaltschaft XXXX habe die Untersuchungshaft bis 08.01.2021 angeordnet.

16. Mit rechtskräftigem Urteil des Gerichtshofes XXXX vom 30.12.2020 wurde der BF wegen der Straftat des Menschenschmuggels zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und fünf Jahren Ausweisung aus Ungarn verurteilt. Die Strafvollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung auf fünf Jahre ausgesetzt und konnte der BF nach der Verhandlung Ungarn verlassen.

17. Der gegen den Bescheid des BFA vom 13.12.2018, Zl: XXXX , eingebrachten Beschwerde wurde in der Folge mit Beschluss des BVwG vom 15.07.2021, GZ: L508 XXXX , stattgegeben und wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:

…... „2.2.1. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat respektive erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall abermals unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht abermals nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

2.2.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat das gegenständliche Verfahren bereits einmal gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit oben unter I.5. zitierter Begründung zurückverwiesen. Dem bekämpften Bescheid kann aber nicht entnommen werden, dass die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine neue Entscheidung seitens des BFA im ausreichenden Maße erfüllt worden wären, zumal das BFA die im Kassationsbeschluss aufgetragenen Ermittlungsschritte abermals nicht hinreichend erfüllt hat.

Gemäß dieser Entscheidung und den darin enthaltenen Ermittlungsaufträgen wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, im fortgesetzten Verfahren zu erheben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bei der UNRWA registriert ist und ob ihm seitens der UNRWA der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde.

Aus diesem Grunde wurde auch angeregt, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den BF einer detaillierten Befragung zu seinem Status in Palästina und einer etwaigen Schutzgewährung bzw. Zuerkennung des Flüchtlingsstatus durch UNRWA unterzieht und gegebenenfalls auch Erhebungen vor Ort durchführt. Diese Aufträge wurden von der belangten Behörde missachtet.

Aus länderkundlicher Sicht wurde mit Hinweis auf die notorisch bekannte problematische Menschenrechtssituation in den Palästinensergebieten verlangt, dass im fortgesetzten Verfahren - auch bei unglaubwürdigem Vorbringen - jedenfalls aktuelle Erhebungen zur allgemeinen Lage, zu den humanitären Lebensumständen und zur Rückkehrsituation nach erfolgloser Asylantragstellung zu treffen sind.

All diesen Aufträgen ist die belangte Behörde im zweiten Rechtgang nicht nachgekommen.

Das belangte Bundesamt hat zwar den BF mit Note vom 11.05.2015 einerseits um Beantwortung von vier Fragen ersucht („Durch welche konkreten und vor allem Ihrer Person betreffenden Feindseligkeiten wurden Sie vertrieben?“, „Seit wann sind Sie bei UNRWA registrierter Flüchtling?“, „Was steht einer Rückkehr konkret Ihrer Person entgegen?“ und „Können Sie sich im Rückkehrfall wieder dem Schutz der UNRWA unterstellen?“) und anderseits aufgefordert, einen UNRWA-Nachweis bezüglich seiner Person im Original vorzulegen, woraufhin der BF im Zuge einer Stellungnahme vom 28.05.2015 (AS 111 ff) auch erläuterte, dass seine Eltern bei der UNRWA registriert seien, das Gesetz jedoch besage, dass man bei Erreichen des sechszehnten Lebensjahres aus dem Register entfernt werde. Im Übrigen behauptete der BF, dass er sich aufgrund dieses Umstandes und des von ihm geschilderten ausreisekausalen Sachverhaltes nicht mehr unter den Schutz der UNRWA stellen könne. Diesbezüglich ist nunmehr darauf hinzuweisen, dass es die belangte Behörde in der Folge weder im Zuge der Einvernahme am 14.05.2018 (AS 217 ff) noch im Zuge der Einvernahme am 09.10.2018 (AS 311 ff) - trotz der expliziten Aufforderung im Kassationsbeschluss - für erforderlich hielt, den BF persönlich detailliert zu seinem Status in Palästina und einer etwaigen Schutzgewährung bzw. Zuerkennung des Flüchtlingsstatus durch die UNRWA zu befragen. Insoweit erscheint es auch nicht verwunderlich, dass sich bezüglich dieses entscheidungsrelevanten Themenkomplexes im angefochtenen Bescheid (AS 345 ff) keine belastbaren Feststellungen, beweiswürdigenden Überlegungen und rechtlichen Ausführungen finden. Es wurde weder festgestellt, ob der BF jemals dem Schutz der UNRWA unterstellt gewesen ist noch ob er sich zukünftig dem Schutz der UNRWA unterstellen kann. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zwar am 11.05.2015 einen Rechercheauftrag an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich aktueller Länderinformationen zum Gaza-Streifen und des vom Beschwerdeführer geschilderten ausreisekausalen Vorbringens richtete (AS 101 ff), sich jedoch weder eine Antwort respektive entsprechende Rechercheergebnisse im Akt befinden, noch wurden dahingehende Ausführungen im angefochtenen Bescheid getroffen. Jedenfalls wurden Erhebungen vor Ort zu dieser Thematik - trotz Auftrag im Kassationsbeschluss - nicht geführt, wobei es für die belangte Behörde - wie dem Bundesverwaltungsgericht aus der Bearbeitung ähnlich gelagerter, staatenlose Palästinenser betreffender Verfahren bekannt ist - problemlos möglich gewesen wäre, beispielsweise bei der UNRWA Nachforschungen bezüglich der Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Dokumenten anzustellen. Dies wurde in anderen Verfahren von der belangten Behörde sehr wohl entsprechend praktiziert. Ohne nähere Ermittlungen im Heimatland des Beschwerdeführers, kann – wie bereits im Kassationsbeschluss festgehalten - nicht davon ausgegangen werden, dass schlüssige Feststellungen zum Status des BF in Palästina und einer etwaigen Schutzgewährung bzw. Zuerkennung des Flüchtlingsstatus durch UNRWA getroffen werden können.

Sofern sich in der Folge aus einer eingehenden Befragung des Beschwerdeführers zur UNRWA-Registrierung und aus einschlägigen Ermittlungen ergibt, dass der Beschwerdeführer bei UNRWA als Flüchtling registriert war oder ist und nach wie vor unter dem Schutz von UNRWA steht, wird es - wie bereits im Kassationsbeschluss unter Verweis auf die höchstgerichtliche Judikatur ausgeführt - die Verpflichtung der belangten Behörde sein, zu ermitteln, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr den Schutz von UNRWA in Anspruch nimmt oder genommen hat, und zwar unabhängig davon, ob ein Fluchtgrund iSd GFK glaubhaft gemacht wurde und unabhängig davon, ob ein behaupteter Fluchtgrund den Anforderungen an die Glaubhaftmachung entspricht oder nicht.

Die belangte Behörde hat ferner zu ermitteln, ob den Familienangehörigen des BF die Unterstützung der UNRWA vor Ort zukommt sowie in welcher Form (bspw. durch Zuwendungen im Rahmen des Hilfs- und Dienstprogrammes, wie etwa Lebensmitteln oder sonstigen Zuwendungen, sowie das Bestehen von Gesundheitsleistungen) und ob dies im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers auch für diesen zutreffen wird. Jedenfalls wird die belangte Behörde auch zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Gaza-Streifen als staatenloser palästinensischer Flüchtling den Beistand der UNRWA vor Ort wieder in Anspruch nehmen wird können und werden diesbzg. auch die Einreisemodalitäten sowie die Zugangsmöglichkeiten zu den Flüchtlingslagern wie die dort herrschenden Sicherheitsbedingungen entsprechend zu eruieren sein.

Diese unbedingt notwendigen Ermittlungen haben im gegenständlichen Fall weder im Ermittlungsverfahren noch in der angefochtenen Entscheidung ihren Niederschlag gefunden, weshalb der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer über eine aufrechte UNRWA-Registrierung verfügt, leidet.

Überdies ist nochmals festzuhalten, dass sich die belangte Behörde - entgegen dem Auftrag im Kassationserkenntnis - im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung der problematischen Menschenrechtssituation in den Palästinensergebieten nicht ausreichend mit der aktuellen allgemeinen Lage, den humanitären Lebensumständen und der Rückkehrsituation nach erfolgloser Asylantragstellung auseinandergesetzt hat. Eine Individualisierung im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Themenbereiche ist nicht erfolgt. Somit konnten die Behauptungen des BF erneut keiner Stichhaltigkeitsüberprüfung vor dem ermittelten Länderhintergrund unterzogen und in der Folge mit dem Beschwerdeführer erörtert werden. Auch dies wird die belangte Behörde, wie bereits im Kassationsbeschluss aufgetragen, wie - teilweise auch bereits in den Vorabsätzen ausgeführt - entsprechend nachzuholen haben.

Ergänzend darf auf die ständige Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, wonach das Vorbringen eines Asylwerbers, das eng mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat in Verbindung steht, jedoch nur auf der Basis eines entsprechenden Fachwissens unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden kann (vgl. für viele: VwGH 23.02.2006, 2005/01/0104). Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens dürfen nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden, sondern es bedarf vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Eine nachvollziehbare Prüfung in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat wurde daher erneut unterlassen. Die belangte Behörde wird sich sohin im fortgesetzten Verfahren, wie schon im Kassationsbeschluss aufgetragen, unter Heranziehung aktueller, ausreichend individualisierter, Länderdokumentationsunterlagen zum Herkunftsstaat - unter Wahrung des Parteiengehöres - mit der aktuellen dortigen Situation auseinanderzusetzen haben. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird dem Beschwerdeführer daher die entsprechende Berichtslage auch zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu derselben zu gewähren sein.

In einer Gesamtschau kann nicht von der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Bindungswirkung des Kassationsbeschlusses, ausgegangen werden.

Es steht sohin fest, dass das BFA die Aufträge im Kassationsbeschluss nicht erfüllt hat. Die belangte Behörde wird daher sämtliche im Kassationsbeschluss beinhaltende Aufträge nachzuholen haben und ist auch insbesondere festzuhalten, dass sich das BFA etwaigen Ermittlungstätigkeiten nicht dadurch entziehen wird können, sich auf die Unmöglichkeit der Durchführung von Vor-Ort Erhebungen im Gaza-Streifen zu berufen. Diesfalls wären jedenfalls andere geeignet erscheinende Ermittlungsmöglichkeiten heranzuziehen.

Abschließend bleibt nochmals festzuhalten, dass falls sich folglich herausstellen sollte, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen palästinensischen Flüchtling iSd Artikels 1 D der GFK handelt, so wird sich die belangte Behörde mit dieser Thematik entsprechend umfassend auseinanderzusetzen haben. Die belangte Behörde wird - unter Beiziehung aktueller Länderfeststellungen zur Situation von UNRWA-Flüchtlingen im Gaza-Streifen und deren Aufnahmemöglichkeit in die dortigen Flüchtlingslager - zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr tatsächlich den Schutz von UNRWA wieder in Anspruch nehmen wird können bzw. ob die UNRWA den Schutz der palästinensischen Flüchtlinge im Gaza-Streifen gewährleisten kann; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte, denen zufolge sich die sozio-ökonomischen Bedingungen wie auch die dortige Sicherheitslage teilweise als problematisch erweisen. Die belangte Behörde wird folglich zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer den Asylausschlussgrund des – in Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 lit. a 1 Satz ergangenen - § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt und wird eine Würdigung unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zu erfolgen haben (vgl. etwa EuGH 17.6.2010, Rs. C-31/09, Nawras Bolbol, Rz. 52). Ferner wird die die belangte Behörde die Frage zu klären haben, ob der Beschwerdeführer nicht „ipso facto“ den Schutz der Status-RL genießt, weil ihm der Beistand der UNRWA zwar - jedenfalls - in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch „aus irgendeinem Grund“ iSd Status-RL nicht mehr gewährt wird; dies alles unter entsprechender Berücksichtigung des Erkenntnisses des EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 61 sowie des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2013, U 706/2012, Rz 17).

Da der vorangegangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2015, GZ: L508 2102647-1/5E, nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, ist im gegenständlichen Fall auch das Bundesverwaltungsgericht - zumal sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert haben - an die tragende Rechtsansicht und die diesbezügliche Begründung dieses Beschlusses gebunden (vgl. dazu VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094; 20.12.2001, 2001/08/0050). Seitens des BFA wurde jedoch die Bindungswirkung des rechtskräftigen Kassationsbeschlusses nicht hinreichend beachtet und wurden die vom Bundesverwaltungsgericht als notwendig erachteten Maßnahmen bzw. Ermittlungstätigkeiten nicht entsprechend durchgeführt. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgehensweise missachtet die Bindungswirkung der rechtskräftigen Kassationsentscheidung und war daher zwingend eine neuerliche Kassationsentscheidung zu treffen.“ …...

18. Am 16.09.2021 wurde der BF vor der belangten Behörde erneut niederschriftlich einvernommen und wurden ihm zahlreiche Fragen zu seiner Person, zu seinen Lebensumständen, zu seinen Familienangehörigen, zur Unterstützung durch die UNRWA und zur in Ungarn erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung gestellt.

19. Mit Schreiben des BFA vom 16.09.2021 wurde die Staatendokumentation ersucht, die Angaben des BF zur Unterstützung durch die UNRWA zu überprüfen und aktuelle Erhebungen zur allgemeinen Lage im Gaza-Streifen, zu den humanitären Lebensumständen und zur Rückkehrsituation zu tätigen.

20. Mit Anfragebeantwortungen vom 12.11.2021 und 24.02.2022 teilte die Staatendokumentation des BFA insbesondere mit, dass der BF bei UNRWA als „Nicht-Flüchtlingskind“ (Registration Status - Non-Refugee Child), registriert sei, welches auch Unterstützung durch UNRWA erhält, zumal sich das Mandat der UNRWA zum einen auf die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen als solche - primär in den Bereichen Gesundheit und Bildung - sowie zum anderen aber auch auf andere Personen innerhalb ihres Operationsgebiets erstrecke, die die Aufmerksamkeit der UNRWA genießen. Zweitgenannte (zB als „Nicht-Flüchtlingskind“ registrierte Personen) fallen nicht unter den engeren Definitionsbegriff der Erstgenannten als „Flüchtling“ iSd UNRWA, da sie die Voraussetzungen dafür nicht erfüllen, erhalten dessen ungeachtet jedoch Unterstützungsleistungen der UNRWA.

21. Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 06.04.2022 wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 160,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, verurteilt.

22. Am 22.04.2022 wurde der BF vor der belangten Behörde erneut niederschriftlich einvernommen und wurden ihm Fragen zu seinen Familienangehörigen und zu den Fluchtgründen gestellt. Ferner wurde ihm das Ergebnis der Recherchen der Staatendokumentation zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

23. Mit Note vom 09.06.2022 wurde dem BF das medizinische Gutachten einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 08.05.2022 zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Der BF ließ die Möglichkeit zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.

24. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Israel, Palästinensisches Autonomiegebiet (Gaza), gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und wurde ferner ausgeführt, dass ein Asylausschlussgrund gegeben sei, da der BF aufgrund der UNRWA-Registrierung den Schutz der UNRWA wieder in Anspruch nehmen könne. Des Weiteren wurde in der rechtlichen Beurteilung begründend dargelegt, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Palästinensische Autonomiegebiete/ Gaza gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

25. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

26. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.08.2022 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

26.1. Zunächst wurde - nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs - im Rahmen umfangreicher rechtlicher Ausführungen dargelegt, dass verkannt werde, dass UNRWA keinen Schutz biete, sondern „lediglich“ als humanitäre Organisation tätig sei. UNRWA habe kein Mandat dem BF Schutz gegenüber der Hamas zu bieten. Ferner werde die katastrophale Versorgungs- und Sicherheitslage im Gaza-Streifen verkannt. Selbst wenn die drohende Gefahr durch die Hamas ausgeschlossen werde, bestehe für den Fall der Rückkehr in die Heimatregion für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Auch für diesen Fall sei die UNRWA nicht in der Lage, entsprechenden Schutz zu bieten. Der Wegzug sei zumindest durch die unzureichende Versorgungslage verursacht worden und dadurch jedenfalls von ihm nicht zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängige Gründe verursacht.

Das BFA habe dem BF mit Bescheid vom 05.10.2105 internationalen Schutz gewährt. Aufgrund der Aussagen eines Nachbarn sei das Verfahren wiederaufgenommen und mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des BF abgewiesen worden. Dabei seien die Angaben des BF als unglaubhaft befunden worden. Mit dem Vorbringen des Nachbarn habe sich das BFA nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Nachbar selbst psychisch krank sei, er die Angaben nur widerrufen habe, weil er sich selbst in einer aussichtslosen Situation befunden habe und mittlerweile selbst als Asylberechtigter in Italien lebe. Insofern werde die Beschaffung des Asylakts des SCHBER Salem aus Italien im Wege des Rechtshilfegesuchs zum Beweis dafür beantragt, dass diese Person angegeben habe, für den Geheimdienst der FATAH tätig zu sein.

26.2. Die Familienangehörigen des BF seien bei den letzten kriegerischen Auseinandersetzungen getötet worden, sodass der BF über kein Unterstützungsnetzwerk im Gaza-Streifen verfüge. Zudem seien aufgrund der langen Abwesenheit des BF aus seiner Heimatregion auch keine freundschaftlichen Kontakte mehr vorhanden. Auch wenn das BFA den Angaben des BF über den Tod seiner Familienangehörigen keinen Glauben schenke, würde dem Umstand, dass der BF noch über Familie in Gaza verfüge, keine entscheidende Bedeutung zukommen, da die Familienangehörigen ebenfalls mit den in den Länderberichten angeführten prekären Lebensbedingungen zu kämpfen hätten. Wie aus den Länderberichten und den Aussagen des BF hervorgehe, drohe dem BF aufgrund seiner mangelnden Unterstützung durch die Familie oder UNRWA unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch inadäquate medizinische Versorgung. Eine Verletzung des Artikels 3 würde im gegebenen Fall der Abschiebung nach Gaza auf jeden Fall vorliegen und mache jene somit unzulässig.

26.3. Was die Rückkehrentscheidung betrifft, so lebe der BF seit 2014 rechtmäßig in Österreich, zumal er internationalen Schutz in Österreich beantragt habe und ihm dieser auch bereits 2015 zugesprochen worden sei. Der BF könne sich fließend auf Deutsch unterhalten und habe im Laufe der letzten Jahre viele soziale Kontakte und starke Bindungen zu Freunden in Österreich aufgebaut. Der BF sei Mitglied in einem Fitnessklub und habe die ÖIF Integrationsprüfung abgeschlossen. Er strebe die Ablegung der Prüfung zum Taxifahrer an. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und die belangte Behörde hätte dem BF gem. § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen gehabt.

26.4. Gemäß Artikel 47 Abs. 2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde.

In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen habe und die Feststellungen des Bundesamtes zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon allein aus diesem Grunde erforderlich. Zudem sei der Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiiert entgegengetreten worden. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit abhängig seien, habe sich das BVwG einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen. Auch in Hinblick auf die bekämpfte aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen des BF in Österreich habe der VwGH wiederholt festgestellt, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8 EMRK relevanten Umstände, besondere Bedeutung zukomme und diese nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden könne. Zweck einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändere, sich daraus eine Rechtsfrage ergebe, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert worden sei und zu der der BF noch keine Gelegenheit zur Äußerung gehabt habe.

26.5. Abschließend wurde daher beantragt,

  • eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

  • der Beschwerde stattzugeben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen;

  • hilfsweise der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt II. stattzugeben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen;

  • hilfsweise die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikels 8 EMRK zu erteilen;

  • hilfsweise den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

27. Mit Erkenntnis des BVwG GZ: L508 2102647-3/5E vom 08.11.2022 wurde mit einer Maßgabebestätigung die Beschwerde zur Gänze als unbegründet abgewiesen, es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung „in die Palästinensischen Autonomiegebiete/Gaza-Streifen“ zulässig sei, und wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Zusammengefasst wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei UNRWA mit dem Status „Non-Refugee-Child“ registriert sei und dass er vor seiner Flucht Unterstützung von UNRWA in Anspruch genommen habe. Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund (Verfolgung und Bedrohung durch die Hamas) sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei auch nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Gazastreifen nicht den Beistand der UNRWA vor Ort in Anspruch nehmen könne, wenn er dies wolle und wurde dies anhand von aktuellen Länderberichten umfassend erörtert. Der Beschwerdeführer falle daher in den Anwendungsbereich des Asylausschlussgrundes von § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005. Auch subsidiärer Schutz sei ihm nicht zu gewähren, weil er keiner dafür erforderlichen Gefahr ausgesetzt wäre. Die Entscheidung wurde zu den einzelnen Spruchpunkten umfassend begründet.

28. Gegen dieses Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2022, GZ: L508 2102647-3/5E, wurde vom Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Erkenntnis des BVwG erhobene außerordentliche Revision mit Erkenntnis vom 19. März 2024 Ra 2022/18/0326-15, entschieden, dass das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werde.

Begründend wurde hierzu wie folgt ausgeführt:

….“Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist. Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren (vgl. etwa VwGH 7.6.2022, Ra 2020/18/0439, mwN).

Der Revisionswerber hat nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis vor seiner Flucht aus Gaza Unterstützungsleistungen von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen und fällt daher in den Anwendungsbereich von Art. 1 Abschnitt D GFK.

Asylwerbenden iS dieser Bestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, die wiederum auf einschlägige Judikatur des EuGH verweist, ipso-facto Asyl zu gewähren, wenn der Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Statusrichtlinie vorliegt.

Der Wegfall des Beistandes von UNRWA erfordert die Prüfung, ob der Wegzug des Asylwerbers durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen des Gebietes gezwungen haben und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen.

Die Frage, ob ein Staatenloser palästinensischer Herkunft imstande ist, den Beistand von UNRWA in Anspruch zu nehmen, hängt auch von seiner konkreten Möglichkeit ab, in das Gebiet, zu dem das Operationsgebiet von

UNRWA gehört, einzureisen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 5.12.2022, Ra 2022/18/0179, mwN; vgl. auch jüngst VwGH 1.2.2024, Ra 2023/18/0286).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden bzw. das BVwG in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das BVwG) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (vgl. etwa VwGH 18.4.2023, Ra 2022/18/0219, mwN).

Im gegenständlichen Fall hat sich das BVwG mit diesen rechtlichen Vorgaben insoweit beschäftigt, als es festgestellt hat, der Schutz durch UNRWA sei im gegenständlichen Fall nicht weggefallen. Es führt zwar an, eine Auseinandersetzung mit der „Position des UNHCR on Deportations to Gaza vom Februar“ sei im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich (Erkenntnis S. 87), bezieht sich dabei aber erkennbar auf die UNHCR-Position vom Februar 2015, die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits durch eine umfassende neue „UNHCR-Position on returns to Gaza“ vom März 2022 ersetzt war und daher keine Aktualität mehr besaß. Schon deshalb fand in der angefochtenen Entscheidung - wie die Revision zutreffend geltend macht - keine ausreichende Auseinandersetzung mit den einschlägigen Positionen des UNHCR statt, wonach aufgrund der dort beschriebenen Lage Asylwerbern palästinensischer Herkunft, die in den Anwendungsbereich von Art. 1 Abschnitt D GFK fielen und aus Gaza kämen, ipso-facto Asyl zuzuerkennen sei.

Im Übrigen führt das BVwG aus, nicht zu verkennen, dass sich die Lage in Gaza für die dortige Zivilbevölkerung sehr schwierig darstellen könne und die Sicherheitslage als volatil erweise. Wenn es zugleich trotzdem davon ausgeht, dass UNRWA die Aufgaben (also Schutz oder Beistand zu bieten) im Gazastreifen noch immer ausreichend wahrnehmen könne, setzt es sich ohne nachvollziehbare Begründung über die eigenen Länderfeststellungen hinweg, denen zufolge sich die Lage im Gazastreifen seit April 2021 erneut gefährlich zugespitzt habe, die Kämpfe zwischen Israel und der Hamas im Mai 2021 zu der schwersten Auseinandersetzung seit dem Gaza-Krieg 2014 eskaliert seien, sich die Situation der Zivilbevölkerung im Gazastreifen aufgrund der gewalttätigen Auseinandersetzungen erneut verschlechtert habe und die Angriffe die Arbeit für Hilfsorganisationen, auf die große Teile der Zivilbevölkerung im Gazastreifen angewiesen seien, erschwert hätten.

Das angefochtene Erkenntnis weist daher wesentliche Begründungsmängel auf und es konnte der Sachverhalt entgegen der Einschätzung des BVwG auch nicht als geklärt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG angesehen werden, weshalb von der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung nicht hätte Abstand genommen werden dürfen.

Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.“…..

29. In der Folge wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 18.06.2024 (OZ 19) gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme (Konvolut an Länderfeststellungen zu Palästina/Gaza) zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Gleichzeitig wurde der BF, binnen selbiger Frist aufgefordert, eine umfassende Stellungnahme zu seinem Privat- oder Familienleben in Österreich abzugeben und diese gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen.

Weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte eine Stellungnahme ein.

30. Mit Schreiben der ehemaligen Rechtsvertretung (BBU) des Beschwerdeführers vom 22.05.2024 wurde die vorgelegte Vertretungs- und Zustellvollmacht zurückgelegt und mitgeteilt, dass die BBU mit dem Beschwerdeführer seit mehr als 18 Monaten nicht mehr in Kontakt stehe (OZ 20).

31. Nach einem vom BVwG beauftragten Amtshilfeersuchen zur Aufenthaltserhebung des Beschwerdeführers sowie Ersuchen um amtswegige Abmeldung bei negativem Ergebnis, erfolgte am 12.11.2024 durch die Meldebehörde die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers.

32. Mit verfahrensleitenden Beschluss des BVwG GZ: L508 2102647-3/24E vom 25.11.2024 wurde das Asylverfahren mangels bekannten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.

33. Aufgrund einer Mitteilung über einer aktuellen Meldeadresse des BF durch die belangte Behörde im Juli 2025, wurde das Verfahren am 29.07.2025 wieder eröffnet.

34. In der Folge wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 30.07.2025 (OZ 19) gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme (BAMF Briefing Notes, 30.06.2025, UNRWA Situation Report #176, 20.06.2025, AB der Staatendoku – Palästinensergebiete UNRWA Unterstützung für Flüchtlinge, 02.11.2023, AB von ACCORD zu Palästina: Gazastreifen: Kurzer Hintergrund zur aktuellen Lage, 22.11.2023, AB der Staatendoku – Palästinensergebiete UNRWA aktuelle Unterstützung Leistungen, 24.11.2023, KI der Staatendoku – Gazastreifen Sicherheitslage, 19.01.2024, KI der Staatendoku - Israel und Gaza-Streifen: Hamas-Israel Krieg, 09.10.2023 LIB Palästinensische Gebiete – Gaza, 31.05.2022) zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Gleichzeitig wurde der BF, binnen selbiger Frist aufgefordert, eine umfassende Stellungnahme zu seinem Privat- oder Familienleben in Österreich abzugeben und diese gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen.

Weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte eine Stellungnahme ein.

35. Hinsichtlich des Verfahrenshergangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie insbesondere dem Erkenntnis des VwGH vom 19. März 2024 Ra 2022/18/0326-15 sowie der ergänzenden Beweisaufnahme vom 30.07.2025. Ferner durch Einsichtnahme in die in Vorlage gebrachte UNRWA-Registrierungsbestätigung und die vom BFA eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 12.11.2021 und 24.02.2022.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser aus dem Gaza-Streifen, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens sunnitischer Prägung.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen geboren, wo er auch bis zuletzt vor der Ausreise seinen Wohnsitz hatte. Er wohnte dort mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern im Haus seines Vaters. Der BF ist ledig und kinderlos.

Der BF besuchte im Gaza-Streifen zwölf Jahre die Schule und erlangte einen Maturaabschluss. Im Anschluss arbeitete der Beschwerdeführer als Maler, beim Roten Kreuz und als Möbelmonteur.

Die Eltern und mehrere Geschwister des BF leben nach wie vor in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen. Der BF steht mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt. Die Mutter des BF führt den Haushalt der Familie. Der Vater und ein jüngerer Bruder arbeiten regelmäßig als Maler. Die Familie bezieht auch Unterstützungsleistungen der UNRWA-Vertretung im Gaza-Streifen.

Ein Cousin des Vaters befindet sich in Schweden.

Der BF verließ ca. im Mai 2014 den Gaza-Streifen nach Ägypten, reiste von dort auf dem Luftweg in die Türkei und gelangte anschließend auf dem Landweg auf illegale Weise im Juli 2014 in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 23.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither lebt der Beschwerdeführer in Österreich.

Der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund (Verfolgung und Bedrohung durch die Hamas) wird mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza-Streifen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.

Es war nicht feststellbar, dass der BF vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen durch Organe der Hamas ausgesetzt war oder stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei einer Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza-Streifen einer solchen ausgesetzt wäre.

Mit Urteil eines ungarischen Gerichtshofs vom 30.12.2020 wurde der BF wegen der Straftat des Menschenschmuggels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen wurde. Ferner wurde der BF mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 06.04.2022 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 160,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, verurteilt.

2.1. 2 Zum Bestehen eines Rückkehrhindernisses

Der BF (wie auch seine Eltern) ist bei der UN-Hilfsorganisation für palästinensische Flüchtlinge UNRWA im Gaza-Streifen/ XXXX registriert, wobei der BF den Status „Registration Status - Non-Refugee Child“ hat.

Er ist sohin als Flüchtling bei der UN-Hilfsorganisation für palästinensische Flüchtlinge UNRWA in Gaza registriert und hat auch Leistungen der UNRWA bezogen. Vor seiner Flucht bezog er Unterstützungsleistungen der UNRWA-Vertretung im Gaza-Streifen in Form von Lebensmittelrationen.

Er hat vor seiner Flucht aus Gaza Unterstützungsleistungen von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen und fällt daher in den Anwendungsbereich von Art. 1 Abschnitt D GFK.

Er verfügt ferner über einen palästinensischen Personalausweis.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in den Gaza-Streifen den Beistand der UNRWA vor Ort auch wieder in Anspruch nehmen kann.

Der Beistand von UNRWA ist aufgrund der aktuellen Situation nicht gewährleistet.

2.1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen wurden dem Verfahren folgende Länderberichte zugrunde gelegt:

  • BAMF Briefing Notes, 30.06.2025,

  • UNRWA Situation Report 176, 20.06.2025,

  • AB der Staatendoku – Palästinensergebiete UNRWA Unterstützung für Flüchtlinge, 02.11.2023,

  • AB von ACCORD zu Palästina: Gazastreifen: Kurzer Hintergrund zur aktuellen Lage, 22.11.2023,

  • AB der Staatendoku – Palästinensergebiete UNRWA aktuelle Unterstützung Leistungen, 24.11.2023,

  • KI der Staatendoku – Gazastreifen Sicherheitslage, 19.01.2024,

  • KI der Staatendoku - Israel und Gaza-Streifen: Hamas-Israel Krieg, 09.10.2023

  • LIB Palästinensische Gebiete – Gaza, 31.05.2022

Daraus resultieren insbesondere folgende entscheidungswesentliche Feststellungen:

BAMF Briefing Notes

30. Juni 2025 Berichte über regelmäßige Tötungen bei Essensausgabe und Aufkommen zusätzlicher bewaffneter Akteure

Das Kriegsgeschehen im Gazastreifen dauert weiterhin an. Großes Aufsehen erregte am 27.06.25 ein umfangreicher Artikel einer israelischen Tageszeitung, der auf Basis der Aussagen diverser israelischer Soldaten und Offiziere die Vorwürfe über Tötungen von Zivilpersonen an den Verteilungspunkten der Hilfsorganisation Gaza Humanitarian Foundation (GHF) nachzeichnet. Demnach sei es v.a. in der 252. Division der israelischen Streitkräfte (IDF) üblich geworden, Gruppen von palästinensischen Zivilpersonen ohne erkennbare Gefahr mittels scharfer Munition zu zerstreuen. Interne Untersuchungen würden vom Divisionskommandanten zwar eröffnet, aber nicht verfolgt. Dabei wird ein komplexes Bild der Situation rund um die Verteilzentren der GHF gezeichnet. Im inneren Perimeter der vier Zentren habe es praktisch keine Vorfälle gegeben, da dort private Sicherheitsdienste zuständig seien. Die Probleme würden sich vor allem durch eine oftmals unübersichtliche Logistik und Probleme in der Kommunikation ergeben. Unklare Öffnungszeiten einerseits sowie mangelnde Ausbildung und Ausrüstung andererseits sorgten regelmäßig für große Probleme im äußeren Perimeter rund um die innere Zone der Verteilzentren. So sei Waffenlärm die einzige genutzte Form der Kommunikation und das Signal zum Näherkommen an die Verteilungspunkte der ausbleibende Lärm. Dabei komme es regelmäßig zu Missverständnissen, aber auch einer Verrohung des Umgangs der Soldaten mit den Menschenmengen. In mehreren berichteten Fällen seien augenscheinlich unbedrohliche Gruppen anstatt durch Warnschüsse durch einen gezielten Schuss mit einer Artillerie- oder Panzergranate verstreut worden. Insgesamt ergebe sich ein Bild von sehr unterschiedlichen Situationen an den einzelnen Verteilzentren und den unterschiedlichen Tagen mit einem hohen Maß an Unsicherheitsfaktoren bei insgesamt zu wenig ankommender Hilfe. In dem Zeitungsartikel werden dabei die Divisionskommandanten der 252. Division als Hauptverantwortliche ausgemacht. Eine entsprechende Befehlslage durch die israelische Regierung wird nicht gesehen oder vermutet. Zudem wird von Korruption aus dem Umfeld privater Bauunternehmer berichtet, die mit schwerem Gerät im Umfeld der Sicherheitszonen arbeiten. Da diese per abgerissenem Gebäude bezahlt würden, würden diese rücksichtslos vorgehen und dabei immer wieder Zusammenstöße mit verbliebenen palästinensischen Zivilpersonen provozieren, auch außerhalb von aktiven Kampfgebieten. Da die IDF laut Befehlslage diese Unternehmer schützen müsse, führe dies regelmäßig zu Vertreibungen und ungerechtfertigten Tötungen von Zivilpersonen. Die israelische Staatsanwaltschaft bestätigte, dass Untersuchungen eingeleitet wurden. Auch von Seiten der GHF wird eine umfangreiche Aufarbeitung der Vorfälle und der Verhinderung weiterer angemahnt. In der PLO nahestehenden arabischen Medien wird auch von Vorfällen berichtet, in denen explizit die Hamas Schutzsuchende angegriffen haben soll. Mit der direkten Verteilung an Schutzsuchende durch die GHF würde derzeit die Kontrolle der Hamas über die Nahrungsmittelverteilung untergraben werden, weshalb es wiederholt Drohungen von Seiten der Hamas gegen Zivilpersonen gegeben hatte, die solche Hilfe annehmen würden. Parallel ergibt sich ein zunehmend unübersichtliches Bild bewaffneter Gruppierungen, die über die Kontrolle von Gebieten in Gaza kämpfen. Verschiedenen Berichten zufolge existieren inzwischen in mehreren Teilen Gazas bewaffnete Gruppen, die auf Familienbanden aufbauen. Am 27.06.25 kam es zwischen Angehörigen einer solchen Gruppe und denen der „Pfeil“-Einheit der Hamas zu Feuergefechten, nachdem Letztere ein Mitglied einer Großfamilie getötet hatte. Der Berichtslage zufolge gab es bei anschließenden Feuergefechten mehrere Tote und 10 die Hamas-Kämpfer sollen gezwungen gewesen sein, sich in das Nasser-Krankenhaus zurückzuziehen. Die zuvor mehrfach hervorgetretene AbuShabab-Miliz scheint nur einen sehr kleinen Teil von Rafah unter ihrer Kontrolle und v.a. Dank der Unterstützung der IDF halten zu können.

23. Juni 2025 Gazastreifen: aktuelle Entwicklungen

Das Kriegsgeschehen im Gazastreifen dauert weiterhin an.

Inzwischen unterliegen 82,4 % der Fläche des Gazastreifens Evakuierungsanordnungen des israelischen Militärs. Nach Angaben des von der Hamas geführten Gesundheitsministeriums wurden seit der Wiederaufnahme der Kämpfe seit dem 18.03.25 5.334 palästinensische Personen und 20 israelische Soldaten getötet, wobei nicht zwischen zivilen Opfern und Kombattanten unterschieden wird. 680.000 Menschen wurden seitdem erneut vertrieben. Nach dem Tod Muhammad Sinwars gab Hamas bekannt, vorerst kein neues Oberkommando einzurichten, sondern einen Rat der Brigadekommandanten Entscheidungen fällen zu lassen, wobei die einzelnen lokalen Kommandanten weitgehende Entscheidungsfreiheit haben sollten. Wiederholt kam es im Kontext der Verteilung von humanitärer Hilfe durch die Gaza Humanitarian Foundation (GHF) zu Eskalationen, wobei nach wie vor eine unabhängige Aufklärung der Umstände praktisch unmöglich ist. Die Hamas und Israel beschuldigen sich gegenseitig, das Feuer auf Hilfesuchende zu eröffnen. Das von der Hamas geführte Gesundheitsministerium gibt bis zum 17.06.25 die Gesamtzahl der Toten in diesem Kontext mit 450 an. Am 21.06.25 veröffentlichte die GHF ein Statement, nachdem sie ebenso wie diverse andere Organisationen die derzeitige Menge an Lebensmitteln, die Gaza erreichen, für nicht ausreichend erklärte und einräumte, derzeit nicht die gesteckten Ziele erreichen zu können. Weitere Verteilzentren sollten baldmöglichst eröffnet werden. Laut einem Bericht von UNICEF vom 20.06.25 sind inzwischen nur noch 40 % der Wasserversorgung Gazas in arbeitsfähigem Zustand. Im Rahmen der jüngsten Offensive der israelischen Truppen wurden die Leichname von drei in Gaza gehaltenen Geiseln geborgen. Es verbleiben derzeit noch 50 Geiseln in der Hand der Hamas und ihrer Verbündeten.

16.06. 2025 Gazastreifen: Konfliktgeschehen; Angriffe auf Nothilfeversorgung; diplomatische Bemühungen

Das Kriegsgeschehen im Gazastreifen dauert weiterhin an. Nach Angaben des von der Hamas geführten Gesundheitsministeriums wurden bis zum 11.06.25 insgesamt 55.100 Palästinenserinnen und Palästinenser getötet und 127.394 verletzt. Das Gesundheitsministerium unterscheidet dabei nicht zwischen Kombattanten und Zivilpersonen. Zwischen den Opferzahlen von erwachsenen Männern und Frauen ist jedoch ein erhebliches Missverhältnis zu entnehmen: Bis zum 22.03.25 seien demnach 22.265 Männer zwischen 18 und 65 Jahren und 8.304 Frauen getötet worden. Widerholt kam es im Zusammenhang mit der Verteilung von humanitärer Hilfe durch die Gaza Humanitarian Foundation (GHF) zu Gewaltausbrüchen, in deren Verlauf laut Angaben des Gesundheitsministeriums jeweils mehrere Menschen starben, aber über deren Ausmaß und Ursachen gibt es sich widersprechende Angaben sowohl von Beteiligten als auch von berichtenden Medien. Derzeit ist eine unabhängige Untersuchung, Berichterstattung oder eine Verifizierung von Opferzahlen praktisch nicht möglich. Ebenso wenig ist klar, ob diese Vorfälle in unmittelbarer Nähe oder auf einem der Zugangswege stattgefunden haben. Sicherheitsbedenken sorgten dafür, dass am 04.06. und 05.06.25 die Verteilungszentren größtenteils geschlossen blieben. Die GHF kommunizierte mit den Einwohnerinnen und Einwohnern Gazas primär über eine Facebookseite, auf der Öffnungszeiten angegeben werden. Diese scheinen primär an das Vorhandensein von Hilfe am jeweiligen Verteilungszentrum gebunden zu sein. In der Nacht auf den 12.06.25 kam es zu einem Angriff der Hamas auf einen Bus, der Mitarbeitende der GHF transportierte, bei dem mindestens acht von ihnen getötet wurden. Es besteht Medienberichten zufolge der Verdacht, dass weitere als Geiseln genommen wurden. Die Hamas hatte zuvor wiederholt Morddrohungen gegen Mitarbeitende der Organisation wie auch gegen Zivilpersonen, die die Hilfe der GHF in Anspruch nehmen, ausgesprochen. Nachdem am 02.06.25 ein Video in den sozialen Medien erschien, in dem Yasser Abu Shabab, ein Anführer einer lokalen Miliz, die sich primär aus Mitgliedern des berüchtigten Abu Shabab Clans zusammensetzt, Menschen aus Rafah aufforderte, zurückzukehren, da die Miliz für Sicherheit, Unterkunft und Verpflegung sorgen würde, wurde die Zusammenarbeit mit palästinensischen Milizen in Israel und im Ausland kritisch debattiert. Sowohl palästinensische als auch israelische Oppositionelle kritisierten die Zusammenarbeit, zumal Israel der Miliz auch 10 Waffen zur Verfügung gestellt haben soll, was Premierminister Netanjahu am 05.06.25 bestätigte. Die Gruppe werde eingesetzt, um israelische Verluste geringer zu halten. Am 10.06.25 wurde bekannt, dass der Präsident der Palästinensischen Autonomiebehörde Mahmoud Abbas am Vortag einen Brief an den französischen Präsidenten Macron und den saudischen Kronprinzen Mohammad bin Salman geschickt hatte, in dem er die Hamas dazu aufforderte, dass sie ihre Waffen an die palästinensischen Sicherheitskräfte übergeben solle, sämtliche „Gefangenen und Geiseln“ freilassen und die Regierung des Gazastreifens an die Palästinensische Autonomiebehörde übergeben solle. Die Sicherheit solle mithilfe eines UNSicherheitsratsmandates durch „arabische und internationale Truppen“ sichergestellt werden. Im Rahmen der jüngsten Offensive der israelischen Truppen wurden die Leichen von fünf in Gaza gehaltenen Geiseln geborgen. Somit verbleiben derzeit 53 noch Geiseln in Gefangenschaft der Hamas und ihrer Verbündeten.

-KI der Staatendoku – Gazastreifen Sicherheitslage, 19.01.2024,

Die Kampfhandlungen halten an.

Israelische Bombardements aus Luft, vom Boden und von der See aus treffen den Großteil des Gazastreifens, was weitere zivile Opfer und Zerstörung zur Folge hat. Ungezieltes Raketenfeuer palästinensischer bewaffneter Gruppen von Gaza nach Israel erfolgte am 17. Jänner ebenfalls. Bodenoperationen sowie Gefechte zwischen israelischen Truppen und palästinensischen bewaffneten Gruppen werden ebenfalls aus dem Großteil des Gebiets gemeldet. Der UN-Generalsekretär fordert einen sofortigen humanitären Waffenstillstand (OCHA 17.1.2024). Es befinden sich weiterhin 136 Menschen, die aus Israel entführt wurden, im Gazastreifen. 121 Geiseln sind wieder frei (Haaretz 19.1.2024a) [Anm.: die Gesamtzahl der seit 7. Oktober zu Tode gekommenen Geiseln wird nicht tagesaktuell in der Sonderrubrik angegeben].

Das Tunnel-System der Hamas unter dem Gazastreifen wird mittlerweile vom israelischen Militär auf 350 bis 450 Meilen [Anm.: rund 563 km bis 724 km] geschätzt, was sehr viel ist angesichts dessen, wie klein der Gazastreifen ist. Die Tunnel befinden sich auch unter ziviler Infrastruktur, und israelische Militärs rechnen prinzipiell bei Schulen, Spitälern und Moscheen, dass sich darunter Tunnel befinden. Die Dauer bis zur völligen Zerstörung des Tunnelsystems nach einer Durchsuchung auf die verbliebenen Geiseln wird auf Jahre geschätzt. Eine Flutung mit Meerwasser funktionierte nicht (NYT 16.1.2024).

OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) zieht aktuell die Angaben des Gesundheitsministeriums der Hamas heran. Demnach wurden bisher 24.285 PalästinenserInnen getötet, „darunter etwa 1.000 Personen in Israel, einschließlich solcher, welche in den Angriff vom 7. Oktober verwickelt waren“. Hinzu kommen 61.154 Verwundete im Gazastreifen (OCHA 16.1.2024).

UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugee) gibt die Zahl der intern im Gazastreifen Vertriebenen mit 1,9 Millionen (von insgesamt 2,3 Millionen EinwohnerInnen) an – das sind 85 Prozent der Gesamtbevölkerung (OCHA 16.1.2024). Sie drängen sich nun in Zelten und anderen Behelfsunterkünften vor allem im südlichsten Teil des Gazastreifens im Bezirk und der Stadt Rafah direkt an der ägyptischen Grenze. Aber auch im Gebiet von Rafah kam es in den letzten Tagen zu Bombardements mit mehreren Toten (Haaretz 19.1.2024b).

Der Grenzübergang Rafah ist nur für MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen und für einige Verwundete und Kranke offen. 15 von 36 Spitälern funktionieren noch teilweise (OCHA 16.1.2024), wobei dem größten noch teilweise funktionierenden Nasser-Krankenhaus aufgrund der Kampfhandlungen in Khan Younis so wie auch zwei weiteren Spitälern die Schließung droht. Israelische Behörden geben an, dass sich Hamas-Kämpfer im Spital verschanzen, was vom dortigen Personal abgestritten wird (ORF 19.1.2024)

Laut dem israelischen Premierminister Benjamin Netanyahu wird der Krieg noch viele Monate andauern (NYT 19.1.2024).

Informationen speziell zur Sicherheit in und um UNRWA-Einrichtungen:

Die UNRWA gibt die Anzahl ihrer bisher getöteten MitarbeiterInnen mit 151 Personen (Stand: 17.1.2024) an (UNRWA 19.1.2024).

UNRWA vermeldete bisher 238 Sicherheitsvorfälle betreffend UNRWA-Einrichtungen und darin befindlicher Personen - teilweise mehrere Ereignisse am selben Ort. Darunter waren mindestens 24 Fälle, bei denen ein Gebrauch des Ortes für militärische Zwecke und/oder eine Einmischung militärischer Art stattfand. In einem Fall wird auch explizit der Verwendung eines UNRWA-Schulgeländes durch israelische Truppen und damit einhergehende schwere Bauschäden genannt [Anm.: sonst werden keine militärischen Akteure bzgl. des Missbrauchs von UNRWA-Einrichtungen namentlich erwähnt].

68 verschiedene UNRWA-Einrichtungen wurden direkt bei Kampfhandlungen getroffen und 69 UNRWA-Einrichtungen wurden als Kollateralschaden beschädigt. Mindestens 334 IDPs/Binnenvertriebene, die in UNRWA-Einrichtungen Zuflucht gesucht hatten, wurden getötet, und mindestens 1.159 wurden verletzt. Dazu kommen noch einige weitere Vorfälle, bei denen die Zahl der Verwundeten von UNRWA nicht festgestellt werden konnte (UNRWA 191.2024).

Kommentar:

Eine Kurzinformation zur Sicherheits- und Versorgungslage im Westjordanland erfolgt ebenfalls so bald wie möglich. Sollten Informationen zur Sicherheitslage in Israel benötigt werden, so wird um eine diesbezügliche Anfrage ersucht. Hier wurde diese nicht berücksichtigt, um ausführlicher auf die Lage im Gazastreifen eingehen zu können. Bezüglich der Angaben der Opferzahlen im Gazastreifen wird aktuell weiterhin häufig mangels Alternativen auf die Zahlen des Gesundheitsministeriums der Hamas zurückgegriffen. Einige Quellen weisen darauf hin, dass sich die Angaben des Ministeriums bei früheren Konflikten bei Verifizierung als zuverlässig herausgestellt hatten. UNRWA unterscheidet aktuell oft nicht mehr in ihren Meldungen zum Gazastreifen zwischen bei UNRWA-registrierten Personen und anderen PalästinenserInnen (es gibt auch alteingesessene Familien aus dem Gebiet), sondern verwendet die Bezeichnung IDPs (Internally Displaced Persons - Binnenvertriebene) für alle im Gazastreifen, die vor den Kampfhandlungen seit dem 7. Oktober innerhalb des Gebiets flüchteten. Das Benutzen humanitärer Einrichtungen für militärische Zwecke einschließlich der Tarnung für Tunnel beeinträchtigt die Sicherheit und den Zugang für ZivilistInnen (und wirft die Frage möglicher Kriegsverbrechen durch diesen Missbrauch auf). So dienen z.B. UNRWA-Schulen im Gazastreifen oft als Behelfsunterkünfte für ZivilistInnen. Auch flüchten sich ZivilistInnen in oder in die Nähe von Krankenhäusern sowie Moscheen und Kirchen (es gibt eine winzige christliche Gemeinde aus verschiedenen Konfessionen im Gazastreifen).

Was die Nennung von bewaffneten Gruppen im Zusammenhang mit Sicherheitsvorfällen in UNRWA-Einrichtungen betrifft, so ist UNRWA traditionell sehr zurückhaltend, denn oft muss UNRWA mit diesen Akteuren nolens volens auskommen, um trotz Hindernissen ihren Aufgaben nachkommen zu können. Dies und einige weitere Aspekte besonders bezüglich der Arbeit von UNRWA in den palästinensischen Gebieten und dem Verhältnis zur Hamas sorgen aktuell weiterhin auch für Kritik. Dabei stellt sich auch die Frage, ob UNRWA manchen Kritikpunkten nachkommen hätte können, ohne ihre eigenen Hilfsprojekte im Gazastreifen zu beeinträchtigen, und wie weit eine Kontrolle der MitarbeiterInnen bezüglich ihrer politischen Einstellungen in diesem spezifischen Umfeld möglich ist. Die Zukunft des Gazastreifens ist offen, z.B. ob eine politische Lösung gefunden wird, die zu einer Befriedung führt, oder auch, ob eine Schwächung der Hamas (eine völlige Vernichtung wird von Kommentatoren als unmöglich in Zweifel gezogen) und die aktuelle Lage nicht zum Entstehen anderer, vielleicht weit extremistischerer Terrororganisationen oder zum Erstarken z.B. der Terrororganisation „Islamischer Staat“ führen könnte. Zwischen diesen beiden einander gegenüberstehenden Szenarien sind noch weitere dazwischen anzusiedeln. Wann sich die Sicherheitslage der Bevölkerung des Gazastreifens sowie ihre humanitäre Lage verbessern werden, ist jedenfalls aktuell nicht absehbar.

Quellen:

2.2. Beweiswürdigung

2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen Rückkehrhindernis ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Einklang mit dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Identität und Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit einem (der belangten Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht im Original) vorgelegten palästinensischen Personalausweis und einer (der belangten Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht im Original) vorgelegten palästinensischen Geburtsurkunde. Die belangte Behörde gelangte bereits zu dem Schluss, dass die Identität und Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers feststehe (Bescheid, Seite 32).

Dass er Moslem sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber ist, sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus.

Die Feststellungen zur seiner regionalen Herkunft, seinem Personenstand, seiner schulischen Laufbahn, seinem beruflichen Werdegang, seinen Sprachkenntnissen, zu seinen Lebensumständen vor der Ausreise aus der Herkunftsregion und zu seinen Familienangehörigen im Gaza-Streifen und Schweden ergeben aus einer Zusammenschau der diesbezüglich - abgesehen von den Angaben zum Tod seiner Eltern und Geschwister -glaubhaften, weil nachvollziehbaren und plausiblen, Schilderungen des BF in der Erstbefragung und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie der im Verfahren vom BF vorgelegten Urkunden, zumal den diesbezüglichen im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Dass er den Gaza-Streifen ca. im Mai 2014 auf dem Landweg nach Ägypten verließ und von dort auf dem Luftweg in die Türkei reiste, sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus. Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/ Unterlagen dokumentiert. Es ist auch naheliegend, dass der Beschwerdeführer, kurz bevor er den Antrag auf internationalen Schutz stellte, in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste. Zu seiner Einreise in das Bundesgebiet und seinem Verbleib in Österreich nach seiner Einreise in das Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer des Weiteren im Verfahren gleichbleibende Angaben gemacht, die anhand der Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister nachvollzogen werden und dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

Dass der BF und seine Eltern bei der UN-Hilfsorganisation für palästinensische Flüchtlinge UNRWA im Gaza-Streifen/ Chan Yunis registriert sind und die Familie auch Unterstützungsleistungen der UNRWA-Vertretung im Gaza-Streifen bezog, wobei der BF den Status „Registration Status - Non-Refugee Child“ hat und ebenso, wie schon vor der Ausreise, (gemeinsam mit seiner Familie) die Unterstützung der UNRWA, etwa in Form von Lebensmittelrationen, in Anspruch nahm, ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem BFA, etwa zum in der Vergangenheit erfolgten (Einvernahme am 05.12.2014, Seite 6 und Einvernahme am 14.05.2018, Seite 7 f) Bezug von Lebensmitteln der UNRWA, der vorgelegten UNRWA-Registrierungsbestätigung bezüglich seiner Eltern.

Seinen palästinensischen Personalausweis im Original brachte der Beschwerdeführer im Asylverfahren selbst in Vorlage.

Die Feststellung, dass der BF bei einer Rückkehr in den Gaza-Streifen den Beistand der UNRWA vor Ort nicht in Anspruch nehmen wird können bzw. der Beistand von UNRWA aufgrund der aktuellen Situation nicht gewährleistet ist, ergibt sich aus den dem Verfahren beigezogenen Länderberichten.

Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Verurteilung in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich am 30.07.2025). Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Verurteilung in Ungarn ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des Urteils eines ungarischen Gerichtshofs vom 30.12.2020 samt einer Note der österreichischen Botschaft Budapest vom 30.12.2020.

Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der § 382b oder § 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.

2.2. 3 Zu den Länderfeststellungen (oben 2.1.3)

Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Gaza, basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Länderfeststellungen beinhalten eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. § 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.

Die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beweisaufnahme vom 30.07.2025 herangezogenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat können zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, sind jedoch als so umfassend zu qualifizieren, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann.

Aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen gehen für Personen, die im Gazastreifen leben, seit den Ereignissen, die sich dort seit dem 07.10.2023 zugetragen haben, äußerst schwierige Lebensumstände hervor. Seit 7. Oktober 2023 erbringt UNRWA im Gazastreifen nur noch die notwendigsten humanitären Hilfen, gemäß ihrem Mandat und für alle Einwohner. Die meisten Dienstleistungen, die ins UNRWA Mandat in Gaza gefallen sind, werden aktuell nicht mehr erbracht. Ein Großteil der UNRWA-Gebäude, Gesundheitszentren, Schulen und Kliniken werden entweder als Notunterkünfte genutzt oder sind durch die Luftangriffe beschädigt. Es liegt ein humanitärer Ausnahmezustand vor, der durch Mangel an Nahrungsmitteln, Trinkwasser, Gesundheitsdiensten, Arzneimitteln sowie mit Problemen der Wasser- und der Stromversorgung, mit der Zerstörung von Gebäuden und Infrastruktur, Arbeitslosigkeit einhergeht. Die Sicherheitslage gestaltet sich als äußerst volatil.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)

Zu Art. 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie und Art. 1 Abschnitt D GFK

3. 1 Zu § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH (vgl. die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Art. 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.

Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706/2012).

Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).

3. 2 UNHCR führt in seinen RICHTLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZ Nr. 13: Die Anwendbarkeit von Artikel 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf palästinensische Flüchtlinge vom Dezember 2017 unter anderem insbesondere aus:

„19. Die Anwendung des zweiten Satzes von Artikel 1 D jedoch ist nicht unbegrenzt. Nicht unter die Schutzbestimmungen der GFK fallen diejenigen Antragstellenden, die sich außerhalb eines UNRWA-Einsatzgebiets befinden und sich aus persönlichem Belieben weigern, den Schutz oder Beistand von UNRWA (erneut) in Anspruch zu nehmen. Allerdings sind die Gründe, warum man ein UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat (zum Beispiel für die Arbeit, zum Studium oder aus Sicherheitsgründen), für sich genommen nicht ausschlaggebend. Maßgebend ist, ob der Schutz oder Beistand von UNRWA weggefallen ist, weil eine Person, wie in Randnummer 22 näher ausgeführt, aus einem oder mehreren „objektiven Gründen” das Einsatzgebiet verlassen hat oder daran gehindert wird, den Schutz oder Beistand von UNRWA (erneut) in Anspruch zu nehmen (siehe auch Randnummer 26 ff über Anträge auf Anerkennung als „Sur-place“-Flüchtling). Hat eine Person keine objektiven Gründe für die (erneute) Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands von UNRWA, dann kann dieser Schutz oder Beistand nicht als im Sinne des zweiten Satzes von Artikel 1 D „weggefallen” angesehen oder interpretiert werden, wenn ein palästinensischer Flüchtling in Sicherheit in das UNRWA-Einsatzgebiet einreisen kann.

[…]

22. Objektive Gründe, aus denen Antragstellende in den Geltungsbereich des zweiten Satzes von Artikel 1 D fallen, sind unter anderem:

[…]

(ii) UNRWA ist nicht mehr in der Lage, sein Schutz- oder Beistandsmandat wahrzunehmen

[…]

(iii) Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Sicherheit oder Freiheit des [der] Antragstellenden oder sonstige schwerwiegende schutzbezogene Gründe

[…]

Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Bedrohungen, die einen [eine] Palästinenser[in] zwingen können, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen, womit für ihn [sie] der Schutz und Beistand wegfällt. Nach Auffassung von UNHCR sind sowohl gegen eine Gruppe als auch gegen eine einzelne Personen gerichtete Bedrohungen als Umstände zu werten, die vom Willen des [der] Betroffenen unabhängig sind. Beispiele von gegen Gruppen gerichteten Bedrohungen wären etwa bewaffnete Konflikte oder sonstige Umstände, die von Gewalt geprägt sind, wie etwa Unruhen und allgemeine Unsicherheit, oder Ereignisse, die eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung zur Folge haben …

[…]

An Ort und Stelle („sur place“) entstehender Schutzbedarf

26. Ein Sur-place-Anspruch entsteht nach der Ankunft im Asylland, entweder aufgrund von Aktivitäten des [der] Antragstellenden im Asylland oder infolge von Ereignissen, die im Herkunftsland des [der] Antragstellenden eingetreten sind oder stattfinden, nachdem er [sie] sein [ihr] Herkunftsland verlassen hat. Die Anerkennung palästinensischer Flüchtlinge als Sur-place-Flüchtlinge nach Artikel 1 D steht im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des auf Artikel 1 GFK anwendbaren internationalen Flüchtlingsrechts, die Sur-place-Anträge mit dem Argument anerkennen, dass Änderungen im Herkunftsland, während sich der [die] Betreffende im Ausland aufhält, ihn [sie] zum Flüchtling machen können. Sollte zum Beispiel das Mandat oder die Tätigkeit von UNRWA, wie in Randnummer 22 beschrieben, enden, während sich die Person außerhalb des UNRWA-Einsatzgebiets aufhält, hätte sie Anspruch auf die Schutzbestimmungen von Artikel 1 D GFK.

27. „Aus irgendeinem Grunde weggefallen” schließt zwar in der Regel rein persönliches Belieben für die Weigerung, den Schutz oder Beistand von UNRWA (erneut) in Anspruch zu nehmen (wie in Randnummer 19 ausgeführt), nicht ein, doch ist es unerheblich, ob der [die] Antragstellende in erster Linie auf freiwilliger Basis ein UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat (zum Beispiel zum Studium oder für Arbeitszwecke). Sie haben trotzdem Anspruch auf die Schutzmechanismen der GFK nach Artikel 1 D, wenn sie dessen Voraussetzungen erfüllen. Hier bedarf es in jedem Fall einer sorgfältigen Prüfung der Umstände.

3. 3 Keine Möglichkeit einer Umsiedlung in ein anderes Operationsgebiet

UNHCR führt in seinem Statement on the Interpretation and Application of Article 1D of the 1951 Convention and Article 12(1)(a) of the EU Qualification Directive vom 18.08.2020 unter anderem insbesondere aus, dass es keine sichere Annahme dafür gibt, dass Palästinensische Flüchtlinge Zugang zu Schutz und Hilfe der UNRWA in einem anderen Operationsgebiet erhalten kann, in dem sie noch nie aufenthaltsberechtigt waren. („24. No State can safely assume that a Palestinian refugee will be able to access the protection or assistance of UNRWA in a field of operation where they have never resided, or other than that in which he or she was formerly residing. As such, when assessing whether protection or assistance of UNRWA has ceased pursuant to Article 12(1)(a) of the Qualification Directive, decision-makers should not assess the lawfulness of return in relation to an UNRWA field of operation to which the individual has no previous connection. Doing so would impose unreasonable and insurmountable obstacles on applicants and ignore the general workings of the State-based system of international relations and State sovereignty“)

3.4. Zum gegenständlichen Verfahren:

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist der Beschwerdeführer ein staatenloser Palästinenser aus dem Gazastreifen, der im Gaza-Streifen/ XXXX bei der UNRWA als Flüchtling registriert ist.

Der Beschwerdeführer fällt damit in den Anwendungsbereich des Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art 12 Abs 1 lit a Satz 1 der Status-RL und ist daher im Sinne der Rechtsprechung a priori in Anwendung des § 6 Abs 1 Z 1 AsylG von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre festzustellen, dass dieser Schutz „aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass ihm „ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde.

Personen, die im Gazastreifen leben, sind laut Länderinformationen seit den Ereignissen, die sich dort seit dem 07.10.2023 zugetragen haben, mit äußerst schwierigen Umständen hinsichtlich des Grades der Sicherheitslage und den Lebensbedingungen konfrontiert.

Seit 7. Oktober 2023 erbringt UNRWA im Gazastreifen nur noch die notwendigsten humanitären Hilfen, gemäß ihrem Mandat und für alle Einwohner. Die meisten Dienstleistungen, die ins UNRWA Mandat in Gaza gefallen sind, werden aktuell nicht mehr erbracht. Ein Großteil der UNRWA-Gebäude, Gesundheitszentren, Schulen und Kliniken werden entweder als Notunterkünfte genutzt oder sind durch die Luftangriffe beschädigt. Es liegt ein humanitärer Ausnahmezustand vor, der durch Mangel an Nahrungsmitteln, Trinkwasser, Gesundheitsdiensten, Arzneimitteln sowie mit Problemen der Wasser- und der Stromversorgung, mit der Zerstörung von Gebäuden und Infrastruktur, Arbeitslosigkeit einhergeht.

Der Schutz von UNRWA ist aufgrund der Vorfälle nach dem 07.10.2023 in Gaza ob der aktuell bedenklichen Sicherheitslage, der willkürlichen Gewalt und der hohen Chance eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, als vom BF unverschuldet weggefallen anzusehen. Gegenwärtig kann nicht davon ausgegangen werden, dass UNRWA im Gaza-Streifen dem BF physischen Schutz und/oder tatsächliche Unterstützung gewährleisten kann.

Da der Beistand von UNRWA aufgrund der aktuellen Situation nicht gewährleistet ist, genießt der BF „ipso Facto“ den Schutz der Statusrichtlinie.

Laut den zuvor (oben 3.2) auszugsweise wiedergegebenen UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 13: Die Anwendbarkeit von Artikel 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf palästinensische Flüchtlinge vom Dezember 2017 stellen Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Sicherheit oder Freiheit eines Antragstellenden oder sonstige schwerwiegende schutzbezogene Gründe objektive Gründe dar, aus denen Antragstellende in den Geltungsbereich des zweiten Satzes von Artikel 1 D fallen. Darüber hinaus gibt es nach diesen Richtlinien eine Reihe von Bedrohungen, die einen [eine] Palästinenser[in] zwingen können, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen, womit für ihn [sie] der Schutz und Beistand wegfällt. Derartige Bedrohungen wären etwa bewaffnete Konflikte oder sonstige Umstände, die von Gewalt geprägt sind, wie etwa Unruhen und allgemeine Unsicherheit, oder Ereignisse, die eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung zur Folge haben.

Laut denselben UNHCR-Richtlinien entsteht ein Sur-place-Anspruch nach der Ankunft im Asylland, unter anderem infolge von Ereignissen, die im Herkunftsland des [der] Antragstellenden eingetreten sind oder stattfinden, nachdem er [sie] sein [ihr] Herkunftsland verlassen hat. Die Anerkennung palästinensischer Flüchtlinge als Sur-place-Flüchtlinge nach Artikel 1 D steht im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des auf Artikel 1 GFK anwendbaren internationalen Flüchtlingsrechts, die Sur-place-Anträge mit dem Argument anerkennen, dass Änderungen im Herkunftsland, während sich der [die] Betreffende im Ausland aufhält, ihn [sie] zum Flüchtling machen können.

Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer sohin als Sur-place-Flüchtling "ipso facto" den Schutz der Qualifikationsrichtlinie genießt, da ihm der Beistand von UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch aufgrund der aktuellen Lage im Westjordanland aus "nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen“ nicht mehr gegeben ist und er auch in keinem anderen Operationsgebiet von UNRWA Anspruch auf Leistungen hat. Einer darüberhinausgehenden Beurteilung des übrigen Vorbringens des Beschwerdeführers bedurfte es angesichts des Spruchinhaltes nicht mehr.

Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs-und Ausschlussgründe ergeben.

3. 5 Im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 23.07.2014 - und somit vor dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 und 3 Abs. 4b AsylG idF BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 AsylG im konkreten Fall nicht zur Anwendung gelangen.

4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde vollinhaltlich stattgegeben. Das belangte Bundesamt hat zwar nicht vorweg auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet. Ausführungen respektive eine Stellungnahme im Rahmen der Beschwerdevorlage und des ergänzenden Ermittlungsverfahrens erfolgten seitens der belangten Behörde allerdings ebenso wenig.

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich gegenständlich unstreitig aus der Aktenlage sowie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 2024 Ra 2022/18/0326-15 und bedurfte die Erörterung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage keiner Verhandlung.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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