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G316 2321013-1•Bundesverwaltungsgericht G316 2321013-1
G316 2321013-1Bundesverwaltungsgericht06.10.2025
aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis
G316 2321013-1 /4Z
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 27.08.2025 wurde gegen die rumänische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von einem Jahr erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 03.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist rumänische Staatsangehörige.
Die BF war von Ende Jänner 2024 bis Ende März 2024 im Bundesgebiet gemeldet und gibt an, in dieser Zeit über eine rumänische Firma als Pflegerin in Österreich gearbeitet zu haben.
Sie bringt vor, im Juni/Juli 2024 gemeinsam mit ihrem Ehegatten nach Österreich gezogen zu sein, welcher hier als Hilfsarbeiter beschäftigt sein soll. Seit Ende Juli 2025 liegt eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vor.
Sie verfügt seit Februar 2025 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe Personenbetreuung und war von 03.02.2025 bis 28.02.2025 im Bundesgebiet als Selbständige versichert.
Am XXXX .2024 wurde die BF bei einem Ladendiebstahl betreten, wo sie versuchte, ein Parfum im Wert von € 172,-- zu stehlen. Von der Verfolgung wegen dieser Straftat wurde seitens der Staatsanwaltschaft (vorläufig) zurückgetreten.
Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.
2.1. Die Identität der BF steht unstrittig fest, zumal ein Reisepass im Zentralen Melderegister registriert wurde.
Die für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie des Gerichtsakts des BVwG sowie den Angaben des BF in der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Weiters wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister und dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eingeholt sowie die Sozialversicherungsdaten der BF eingesehen.
Zu A)
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) richten.
Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte I.-II.) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
3.2. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Es bedarf einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Gegenständlich wurde die BF bei einem versuchten Ladendiebstahl betreten, bei dem sie ein Parfum im Wert von € 172,-- zu stehlen versuchte. Auch wenn ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität besteht, handelt es sich im konkreten Fall um eine einzige Tat, bei der eine Sache von niedrigem Wert betroffen ist. Zudem wurde von der weiteren Verfolgung seitens der Staatsanwaltschaft zurückgetreten und gilt die BF als strafgerichtlich unbescholten. Die Voraussetzungen für eine sofortige Ausreise der BF im Sinne der oben zitierten Judikatur sind daher im konkreten Fall nicht erfüllt, weshalb der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. stattzugeben und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
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