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G315 2320213-2•Bundesverwaltungsgericht G315 2320213-2
G315 2320213-2Bundesverwaltungsgericht09.10.2025
aufschiebende Wirkung
G315 2320213-2/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien-Herzegowina, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstenssen, LL.M., Neustiftgasse 3/7, 1070 Wien gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. 09.2025, Zl. XXXX :
A)Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes, wonach die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Ladungsbescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen ist, stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Gegen den Beschwerdeführer (nachfolgend kurz „BF“ genannt), einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, der im Bundesgebiet über einen (nunmehr abgelaufenen) Aufenthaltstitel verfügt, hier wohnte und mehreren legalen Beschäftigungen nachging wurde aufgrund seiner strafrechtlichen Historie – es sind zehn Verurteilungen wegen Suchtgift-, Körperverletzungs- und Vermögensdelikten aktenkundig – ein Verfahren zu einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, in dem er auch im Rahmen einer Niederschrift am 10.04.2025 persönlich gehört wurde.
2. Weiteren Ladungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr belangten Behörde, folgte der BF nicht.
3. Nach Einschreiten eines gewillkürten Rechtsvertreters am 08.09.2025 wurde von diesem unter anderem Akteneinsicht begeht und wurde bekanntgegeben, dass der BF einen Termin am 11.09.2025 vorerst nicht nachkommen könne.
4. Nach mehreren Korrespondenzen der Behörde mit dem Rechtsvertreter des BF, in welchen unter anderem ein Ladungsbescheid angedroht wurde, ergingen am 11.09.2025 eine einfache Ladung an den Rechtsvertreter betreffend die Akteneinsicht zur Rechtssache des BF für den 24.09.2025, persönlich übernommen an der Adresse der Kanzlei des Rechtsvertreters (AS 345 ff) und ein Ladungsbescheid für eine Einvernahme des BF für den 19.09.2025 (AS 349).
5. In der Folge wurde der Ladungsbescheid mit Bescheid der Behörde wegen eines fehlerhaften Adressaten wieder behoben.
6. Ein neuer Ladungsbescheid an den BF im Wege seiner Vertretung erging für den Termin am 19.09.2025. Mit dem gegenständlich bekämpften, Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2025, 07.08.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG aufgefordert, als Beteiligter persönlich zum angegebenen Termin und zur angegebenen Adresse zu kommen und mitzuwirken. Gegenstand der Amtshandlung sei eine Einvernahme hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach §§ 52 und 53 FPG. Es seien der Ladungsbescheid und verschiedene Dokumente, wie etwa Meldezettel, ein Obsorgebeschluss, eine Geburtsurkunde und weitere relevante Beweismittel mitzubringen.
Wenn er diesem Antrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angeordnet werde. Einer Beschwerde gegen diesen Ladungsbescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der Bescheid wurde zunächst an der Adresse des BF zugestellt, an welcher er aber nicht mehr angetroffen wurde. Im Akt finden sich auch ein Nachweis über die Zustellung an der Adresse des Rechtsvertreters mit der „Identifikationsnummer/GZ“ XXXX “. Dieses Dokument wurde am 16.09.2025 in der Kanzlei des Vertreters entgegengenommen.
Ein weiterer Zustellnachweis betrifft die Identifikationsnummer/GZ XXXX . Dieses Dokument wurde am 17.09.2025 ebenfalls an der Adresse des Rechtsvertreters übernommen.
7. Nach weiteren Korrespondenzen wurde eine einfache Ladung zur Akteneinsicht für den 25.09.2025 an den Rechtsvertreter wegen der Rechtssache des BF ausgefertigt.
8. Nach weiteren Korrespondenzen wurde der Antrag auf Akteneinsicht vom Vertreter des BF schließlich zurückgezogen (AS 399).
9. Am 24.09.2025 wurde dem Bundesamt ein Anbringen des BF (Beschwerden und Anträge, die offenbar direkt an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet waren) gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber weitergeleitet.
10. Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der nunmehr zuständigen Abteilung am 02.10.2025 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Rechtsgrundlagen, Judikatur und Literatur
§ 19 Abs. 1 bis 3 AVG lautet:
(1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.
§ 13 VwGVG lautet:
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
§ 13 BFA-VG lautet:
(1) Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken.
[...]
(5) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
[...]
§ 34. BFA-VG lautet:
(1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.
Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).
Der Judikatur und der Literatur zu § 19 AVG lässt sich entnehmen, dass u.a. die Notwendigkeit des Erscheinens eines Geladenen erforderlich ist (siehe etwa Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht 1991, § 19 AVG, v.a. Rz 4.). Dieses Erfordernis gilt gleichermaßen für die Vorladung mittels einfacher Ladung und mittels Ladungsbescheid. Die Notwendigkeit ist nur dann zu argumentieren, wenn der Zweck nicht auch auf andere Weise erreicht werden kann. Nach Ansicht des VwGH genügt in diesem Zusammenhang die bloße Vertretbarkeit der behördlichen Einschätzung (siehe etwa VwGH 28.6.2001, 2001/11/0134 u.a.)
1.2. Gegenständlich folgt daraus:
Gemäß § 22 Abs 3 VwGVG haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
§ 13 Abs 2 VwGVG verlangt eine Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen eines Beschwerdeführers am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides. Bei der Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG kommt es nicht nur auf ein Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin an der Durchsetzung des bekämpften Bescheides an. Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG muss zudem der vorzeitige Vollzug des Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Eine "Gefahr im Verzug“-Situation oder ähnliche Umstände werden von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid aber nicht dargelegt. Es werden vielmehr gar keine Ausführungen zur Interessensabwägung getätigt.
Auch wenn aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, dass sich der BF offenbar einer persönlichen Anhörung entziehen möchte – wohl in der Meinung, dass er auf diese Weise eine ungünstige Entscheidung abwenden kann –, so begründet dies allein keine Situation, die den sofortigen Vollzug gebieten würde.
Der bekämpfte Bescheid verpflichtet den BF zur Mitwirkung in einem Verfahren betreffend eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Konkret wird seine Einvernahme hinsichtlich einer Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß §§ 52 und 53 FPF gefordert. Eine solche Verpflichtung begründet aber keine derartige Dringlichkeit der Vollstreckung, die als Gefahr in Verzug zu werten ist. Die Behörde verabsäumt vor allem darzulegen, weshalb gegenständlich von einer besonderen Dringlichkeit einer weiteren persönlichen Anhörung des BF – dieser wurde bereits einmal von der Behörde einvernommen – auszugehen ist und weshalb das Verfahren vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur über die Mitwirkungspflicht in einem Verfahren nicht auch auf anderem Weg abgeschlossen werden kann.
Insgesamt mangelt es dem Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG an einem essentiellen Tatbestandsmerkmal, weshalb spruchgemäß vorzugehen war.
In Bezug auf die Zulässigkeit der Vorgehensweise der Behörde an sich, nämlich die Ladung mittels Bescheid durchzusetzen, werden noch Ermittlungen anzustellen sein.
In Anbetracht des Umstandes, dass der BF rechtlich vertreten ist und mit dem gegenständlichen Beschluss seinem Antrag ohnehin stattgegeben wurde, konnte eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung unterbleiben.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage wie im gegenständlichen Fall eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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