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L506 2279707-1•Bundesverwaltungsgericht L506 2279707-1
L506 2279707-1Bundesverwaltungsgericht15.10.2025
Asylausschlussgrund Diskriminierung Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Herkunftsort Integration Interessenabwägung Kindeswohl Lebensgrundlage mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Registrierung Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage staatenlos Statusrichtlinie UNRWA Unterschutzstellung Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit wirtschaftliche Gründe
L506 2279715-1/19E
L506 2279720-1/13E
L506 2279717-1/13E
L506 2279710-1/13E
L506 2279712-1/13E
L506 2279707-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (BF1), geb. XXXX , staatenlos, der XXXX (BF2), geb. XXXX , StA Jordanien, des XXXX (BF3), geb. XXXX , staatenlos, der XXXX (BF4), geb. XXXX , staatenlos, der XXXX (BF5), geb. XXXX , staatenlos und der XXXX (BF6), geb. XXXX , staatenlos, die minderjährigen BF3 - BF6 vertreten durch die Eltern (BF1 und BF2), diese wiederum vertreten durch die BBU-GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese zu lauten haben:
„Der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen“.
Die Beschwerden gegen die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide werden gemäß den § 8 Abs. 1, § 57 AsylG 2005 idgF, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die BeschwerdeführerInnen (nachfolgend kurz als „BF“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 bezeichnet) sind Staatsangehörige von Jordanien (BF2) bzw. staatenlos (BF1, BF3-6).
Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und Eltern der minderjährigen BF3 - BF6.
Die BF reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am XXXX gaben die BF1 - BF2 zu ihren Gründen für die Antragstellung an, dass der BF1 und die BF3 - BF6 als Palästinenser in Jordanien keine Rechte hätten und diskriminiert werden würden, der BF1 dürfe nicht ins Krankenhaus gehen oder eine legale Tätigkeit ausüben. Die BF2 gab an, sie sei jordanische Staatsangehörige und ihr Ehemann stamme aus dem Gazastreifen. Die gemeinsamen Kinder würden wie der Vater als Palästinenser betrachtet und diskriminiert. Sie habe keine weiteren Asylgründe. Im Rückkehrfall würde sie in Armut leben.
3. Am XXXX erfolgte eine Einvernahme der BF1 - BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Dort gaben die BF an, sunnitische Araber zu sein; die BF2 sei jordanische Staatsangehörige, der BF1 und die BF3 - BF6 in Jordanien geborene PalästinenserInnen. Die BF legten ein Konvolut an Dokumenten, teilweise in Kopie, vor.
Der BF1 gab im Wesentlichen zum Ausreisegrund an, es gebe in Jordanien keine Arbeit, keine Schulbildung, keine Versicherung und keine medizinische Versorgung; eine Operation würde man selbst bezahlen müssen und würden sie diskriminiert werden. Auch wegen der Zukunft der Kinder hätten sie Jordanien verlassen.
Die BF2 gab als Ausreisegrund an, sie würden diskriminiert und hätten keine Rechte für ihren Mann und ihre Kinder. Die Kinder bekämen keine Schulbildung; diese müsse ihr Mann finanzieren, doch könne er dies aufgrund seines niedrigen Einkommens nicht. Palästinensern sei es verboten, in Jordanien zu arbeiten. Die Kinder würden Ärzte werden wollen, was sie in Jordanien jedoch nicht könnten. Der weitere Verbleib in Jordanien sei unmöglich, da sie diesfalls unter der Armutsgrenze leben müssten und ihre Kinder keine Zukunft hätten. Sie hätten Jordanien wegen der allgemeinen schwierigen Situation verlassen.
4. Am XXXX wurden die BF1 - BF2 abermals beim BFA niederschriftlich einvernommen. Mit den BF1 - BF2 wurde die vom BFA eingeholte Anfragebeantwortung zur Lage von jordanischen Müttern und deren Kindern, wenn der Vater staatenloser Palästinenser aus dem Gazastreifen ist und die Familie in Jordanien lebt, erörtert. Die BF1 und BF2 gaben dazu im Wesentlichen zusammengefasst an, dass die von UNRWA geleistete Unterstützung nicht ausreiche und den Kindern als staatenlosen Palästinensern der Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen verwehrt werde bzw. kostenpflichtig und für die Familie nicht leistbar sei. Die Familie werde in Jordanien diskriminiert, sie hätte dort keine Rechte.
5. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX wurden die Anträge der BeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde den BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Jordanien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VTG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Jordanien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Nach Wiederholung des Vorbringens der BF stellte das BFA fest, dass die BF1 - BF2 miteinander verheiratet und Eltern der minderjährigen BF3 - BF6 seien, der Volksgruppe der Araber und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung angehören würden. Die BF2 sei jordanische Staatsangehörige, der BF1 sowie die BF3 - BF6 seien in Jordanien geborene staatenlose PalästinenserInnen. In ihrem Herkunftsland Jordanien habe die Familie Unterstützung durch UNRWA erhalten. Eine Verfolgung aus Gründen der GFK habe nicht festgestellt werden können, sondern habe die Familie ihr Herkunftsland wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen.
Das BFA führte beweiswürdigend aus, dass die BF1 - BF2 ausschließlich die allgemein schwierigen Lebensbedingungen für die Familie als Grund für ihre Ausreise angegeben hätten, doch sei den Länderfeststellungen eine systematische Diskriminierung von PalästinenserInnen im Jordanien nicht zu entnehmen, die schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens ausmachen.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.
Zu den Spruchpunkten III.-VI. hielt das BFA u.a. fest, dass nach Interessensabwägung die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für die BeschwerdeführerInnen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
6. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom XXXX wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG den BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und sie über ihre Verpflichtung zur Ausreise informiert.
7. Gegen die oa. Bescheide erhoben die BF binnen offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Die BF verwiesen auf ihr bisheriges Fluchtvorbringen, dass sie aufgrund der Volkszugehörigkeit asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen seien. Den BF drohe aufgrund der Tatsache, dass es sich um staatenlose und aus Gaza stammende Palästinenser handle, unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch anhaltende Diskriminierung. Die belangte Behörde hätte die Lage der in Jordanien jahrelang diskriminierten Palästinenser verkannt und bei ihrer Entscheidung das Kindeswohl außer Acht gelassen.
Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge
-) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen;
-) zu Lasten der BF gehende Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Bescheide amtswegig aufgreifen;
-) die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und den BF den Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen;
in eventu
-) die angefochtenen Bescheide bezüglich der Spruchpunkte II. - VI. beheben und den BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuerkennen;
-) die angefochtenen Bescheide bezüglich der Spruchpunkte IV. - VI. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde;
-) die angefochtenen Bescheide ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen;
-) die ordentliche Revision zulassen.
8. Die gegenständliche Beschwerde langte samt bezug habenden Verwaltungsakten am XXXX in der hg. Gerichtsabteilung ein.
9.1. Am 08.08.2024 langte beim BVwG die Mitteilung ein, dass die BF mit XXXX mit Abmeldegrund „unbekannter Aufenthalt“ aus der Grundversorgung entlassen worden seien.
9.2. Eine Abklärung am XXXX mit dem Rechtsvertreter der BF ergab die neue Wohnadresse der BF und dass das Vertretungsverhältnis nach wie vor aufrecht sei.
10. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden. Im Vorfeld der genannten Verhandlung gab die Vertretung der BF am XXXX eine schriftliche Stellungnahme zu den übermittelten länderkundlichen Feststellungen ab.
11. Am 02.10.2025 wurde mit hg. Schriftsatz ergänzende länderkundliche Feststellungen zum Parteiengehör ausgesendet und langte bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme ein.
12. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
13. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die behördlichen Verwaltungsakten unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF, der Bescheidinhalte und des Inhaltes der gegen die Bescheide des BFA erhobenen Beschwerde, der abgegebenen Stellungnahme sowie durch die Durchführung der genannten mündlichen Verhandlung. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA und dem BVwG in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der BF, die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den BeschwerdeführerInnen
1.1.1. Der Beschwerdeführer1 ist in XXXX in Jordanien geboren und aufgewachsen. Er ist palästinensischer Herkunft und staatenlos; seine (Herkunfts-)Familie siedelte 1967 von Gaza nach Jordanien. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber mit muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er ist mit der BF2 verheiratet und hat mit dieser gemeinsam 4 Kinder (BF3 - BF6).
Der BF1 besuchte in seinem Herkunftsland Jordanien 12 Jahre die Schule, schloss diese mit Matura ab und absolvierte eine Ausbildung zum Mechaniker. Er war ab XXXX etwa acht Jahre und von XXXX bis XXXX in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) erwerbstätig.
In Jordanien arbeitete der BF1 vor seiner nunmehrigen Ausreise als Mechaniker sowie Tagelöhner und betrieb ein Lebensmittelgeschäft.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Eltern und Geschwister des BF1 Jordanien verlassen haben. Es besteht seitens der BF Kontakt zu ihnen. Die Eltern des BF1 verfügen über ein Haus in Jordanien, in der Ortschaft XXXX , welches vor der Ausreise auch von den Beschwerdeführern bewohnt wurde.
Die BF2 ist jordanische Staatsangehörige. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Araber mit muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie ist mit dem BF1 verheiratet und Mutter der BF3 - BF6.
Die BF2 besuchte in ihrem Heimatland 12 Jahre die Schule und schloss diese mit Matura ab. Sie war bislang nicht erwerbstätig, sondern Hausfrau. Während der Erwerbstätigkeit des BF1 in den VAE hielt sie sich mit den BF3-6 ebenfalls dort auf, es kann jedoch nicht festgestellt werden, welche Zeitspanne der betreffende Aufenthalt umfasste.
Die Eltern und Geschwister (5 Brüder und 3 Schwestern) der BF2 sind nach wie vor in Jordanien aufhältig und es besteht Kontakt mit ihnen.
Die BF3 - BF6 sind in Jordanien geboren. Sie sind - nach ihrem Vater - palästinensischer Herkunft, staatenlos und Angehörige der Volksgruppe der Araber mit muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie besuchten in ihrem Herkunftsland Jordanien eine von UNRWA betriebene Schule.
Die Identitäten der BF 1-6 stehen fest. Die Beschwerdeführer sprechen Arabisch.
1.1.2. Die BF sind beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (kurz: UNRWA)) in Jordanien als Flüchtlinge registriert und haben Anspruch auf die Leistungen der UNRWA. Vor ihrer Ausreise bezogen die Familienmitglieder Leistungen der UNRWA.
Als registrierte palästinensische Flüchtlinge (bzw. die BF2 als deren registrierte Angehörige) können die Beschwerdeführer den Beistand von UNRWA bei einer Rückkehr in Jordanien in Anspruch nehmen.
Die BF verfügen über jordanische Reisepässe, befristet ausgestellt von XXXX - XXXX (BF1), XXXX - XXXX (BF2), XXXX XXXX (BF3 - BF4 und BF6), XXXX XXXX (BF5).
1.1.3. Die BF reisten legal aus ihrem Herkunftsstaat aus und über die Türkei, Bosnien und Herzegowina illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am XXXX die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Die Beschwerdeführer haben in Österreich - außerhalb der Kernfamilie - keine Verwandten oder sonstige Angehörige, sie verfügen jedoch über freundschaftliche Kontakte.
Die BF1 - BF2 haben bislang keinen Deutschkurs besucht und keine Deutschprüfung abgelegt; sie verfügen kaum über Deutschkenntnisse und sind nicht in der Lage, sich im Alltag auf Deutsch zu verständigen. Die BF3 – BF6 sind schulpflichtig und besuchen in Österreich die Schule. Sie verfügen - unter Berücksichtigung der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich – über Deutschkenntnisse in unterschiedlichen Graden.
Die BF sind keine Mitglieder in einem Verein oder sonstigen Organisation. Die BF1 - BF2 sind nicht erwerbstätig und waren bislang auch nicht karitativ tätig.
Die BF 1-6 sind gesund, der BF1 und die BF2 auch arbeitsfähig.
Die BF beziehen seit ihrer Einreise in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung; sie sind nicht selbsterhaltungsfähig.
Die BF1 - BF3 sind strafrechtlich unbescholten, die BF4 - BF6 noch strafunmündig.
1.2. Zu den Fluchtgründen der BeschwerdeführerInnen
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Herkunftsland einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine solche zu erwarten hätten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die BF1-6 in Jordanien in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befanden.
Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die BF Gefahr liefen, in Jordanien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle der Rückkehr nach Jordanien in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden oder als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wären.
Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der BF in ihrem Herkunftsstaat festgestellt werden.
Aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Jordanien und der persönlichen Umstände der BF besteht keine reale Rückkehrgefährdung.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie (AA 3.2.2022a) und als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah II (USDOS 20.3.2023). König Abdullah II regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Designierter Thronprinz ist sein 1994 geborener Sohn Hussein bin Abdullah. Die königliche Familie der Haschemiten beruft sich auf ihre Abstammung vom Propheten Mohammed. König Abdullah genießt zudem als Hüter der heiligen islamischen Stätten in Jerusalem besondere Legitimität in der jordanischen Bevölkerung (CRS 23.6.2023). Der Islam ist Staatsreligion (FH 2023). Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 16.1.2024).
Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, weil der König über weitreichende Kompetenzen verfügt (AA 3.2.2022b). Die jordanische Verfassung verleiht dem König weitreichende Exekutivbefugnisse: Er ernennt den Premierminister und kann ihn entlassen. Er hat auch die alleinige Befugnis, den Kronprinzen, hochrangige Militärs, Richter des Verfassungsgerichts und alle Mitglieder des Senats sowie die Minister des Kabinetts zu ernennen. Die Verfassung ermöglicht es dem König, beide Kammern des Parlaments aufzulösen und die Wahlen zum Unterhaus um zwei Jahre zu verschieben. Damit Gesetze auch in Kraft treten können, müssen diese vorher vom König gebilligt werden. Zudem kann er das Parlament durch einen Verfassungsmechanismus umgehen, der es dem Kabinett erlaubt, vorläufige Gesetze zu erlassen, wenn das Parlament nicht tagt oder aufgelöst wurde (CRS 23.6.2023). Die jüngsten jordanischen Verfassungsänderungen im Jahr 2022 konzentrieren die Macht des Königs noch stärker in der Exekutive. Die umstrittenste der vom Parlament verabschiedeten umfangreichen Änderungen ist diejenige, die es dem König erlaubt, wichtige Ernennungen per königlichem Dekret vorzunehmen, ohne den Ministerrat zu konsultieren. Der jordanische Monarch kann nun den Obersten Richter, den Vorsitzenden des Scharia-Rates, den Großmufti, den Vorsitzenden des Königlichen Gerichtshofs, den Minister des Gerichtshofs und die Berater des Königs ernennen und entlassen (Carnegie 1.3.2022; vgl. FH 2023). Obwohl der König in der Praxis immer das letzte Wort bei all diesen Entscheidungen hatte, sehen Oppositionsgruppen diese neuen Änderungen als einen Versuch, verfassungswidrige Verstöße zu legalisieren. Sie befürchten, dass die „parlamentarische Monarchie“, die in der Verfassung von 1952 verankert ist, ausgehebelt wird (Carnegie 1.3.2022).
Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Repräsentantenhaus (Majlis al-Nuwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al-Ayan) (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhauses werden in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 2023). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 2023). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus, sind aber politisch unterrepräsentiert (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus begünstigt das Wahlsystem Unabhängige mit Verbindungen zu Stämmen gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 2023).
Die letzte Wahl, die inmitten der COVID-19-Pandemie am 10. November 2020 stattfand, hatte mit 29,88 % der Wahlberechtigten die niedrigste offizielle Wahlbeteiligung seit Jahrzehnten. Obwohl es Vorwürfe über unseriöses Verhalten gab, wird der Ablauf des Wahltages insgesamt als Erfolg gewertet. Die Beibehaltung des vorgesehenen Wahlzyklus war zwar ein positives Zeichen für die Demokratie, doch die dahinterstehenden Abläufe unterstrichen das anhaltende Fehlen von politischem Wettbewerb. Die niedrige Wahlbeteiligung ist zum einen auf die Besorgnis der Gesellschaft über das Coronavirus zurückzuführen, aber auch auf das mangelnde Vertrauen in das etablierte Wahlverfahren, ein Parlament hervorzubringen, das im Gegensatz zu persönlichen und familiären Interessen ein breites bürgerliches Spektrum vertritt (BS 23.2.2022).
Parteiunabhängige Abgeordnete, von denen viele Stammesangehörige und Geschäftsleute sind, die als loyal gegenüber der Monarchie gelten, gewannen die meisten Sitze. Das politische System - einschließlich der Überrepräsentation ländlicher Wähler - schränkt die Möglichkeiten einer parteibasierten Opposition, signifikante Gewinne zu erzielen ein. Die Islamische Aktionsfront (IAF) und ihr Verbündeter, die Islah-Allianz, errangen bei den Wahlen im November 2020 zusammen 8,7 % der Sitze im Repräsentantenhaus (FH 2023).
In den Wahlen wurden kein Premierminister und keine Regierung gewählt. Stattdessen ernannte der König Bisher al-Khasawneh zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Zusammenstellung eines Kabinetts (BS 23.2.2022). Die verfassungsrechtliche Autorität der Monarchie führt dazu, dass keine Oppositionskraft die Kontrolle über die Exekutive allein mit demokratischen Mitteln gewinnen kann. Zuvor beobachteter Stimmenkauf wurde bei der Wahl im November 2020 noch häufiger, was teilweise auf die durch die Pandemie verursachte schlechte wirtschaftliche Lage zurückzuführen ist (FH 2023).
Frauen haben gleiche politische Rechte, und weibliche Kandidaten haben in der Vergangenheit Sitze außerhalb der gesetzlichen Quoten für das Parlament und die subnationalen Räte gewonnen, aber kulturelle Vorurteile sind in der Praxis weiterhin ein Hindernis für die volle Beteiligung von Frauen. Bei den Wahlen im November 2020 gewann keine Frau einen zusätzlichen Sitz im Parlament, der über die Quote von 15 Sitzen hinausgeht. In Lokalwahlen konnten Frauen rund 27 % aller Sitze in unterschiedlichen Räten für sich beanspruchen (FH 2023).
Die jordanische Regierung hat die Bemühungen um eine dauerhafte Beendigung des israelisch-palästinensischen Konflikts seit langem als eine ihrer höchsten Prioritäten bezeichnet. Im Jahr 1994 unterzeichneten Jordanien und Israel einen Friedensvertrag. 30 Jahre nach der Unterzeichnung des jordanisch-israelischen Friedensvertrags stellt der anhaltende israelisch-palästinensische Konflikt nach wie vor eine große Herausforderung für Jordanien dar. Die Frage der Rechte der Palästinenser hallt in weiten Teilen der Bevölkerung nach und der Konflikt hat die Bemühungen um eine Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Jordaniern und Israelis beeinträchtigt (CRS 23.6.2023). Besonders deutlich wurde dies nach dem brutalen Angriff der Hamas am 7. Oktober 2023 und der darauffolgenden militärischen Reaktion Israels im Gazastreifen. Da ein erheblicher Teil der jordanischen Bevölkerung palästinensischer Herkunft ist, ist die politische Atmosphäre besonders angespannt. Seit Beginn des Krieges kommt es regelmäßig - vor allem nach den Freitagsgebeten - zu teilweise emotional aufgeheizten Demonstrationen. Unter anderem wird von Zwischenfällen wie brennenden Autoreifen, Vandalismus, Sachbeschädigungen und Zusammenstößen mit Sicherheitskräften berichtet. Trotz alldem entspricht die offizielle Haltung Jordaniens der Stimmung innerhalb der Bevölkerung. Nebst einem totalen Zusammenbruch der Kommunikation zwischen Jordanien und Israel, haben der jordanische König sowie führende Politiker die israelische Militäraktion im Gazastreifen wiederholt verurteilt. Man befürchtet u.a. ein Erstarken der Hamas im eigenen Land und den möglichen Zustrom palästinensischer Flüchtlinge aus dem Gazastreifen (Washington Institute 22.12.2023). Daher fordert Jordanien regelmäßig ein Kriegsende und eine ernsthafte Umsetzung der Zwei-Staaten-Lösung (Washington Institute 22.12.23; vgl. Al-Jazeera 6.1.2024).
Auf internationaler Ebene ist Jordanien nach wie vor eines der wichtigsten Gastländer für Flüchtlinge aus dem Irak, Syrien und (in geringerem Maße) dem Jemen. Sowohl in politischer und wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht stellen die Flüchtlinge aus den benachbarten Konfliktländern, die Jordanien aufnimmt, eine große Belastung für die jordanische Bevölkerung dar (BS 23.2.2022; vgl. CRS 23.6.2023).
Die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga Mitte Mai ging Hand in Hand mit einer Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Syrien und Jordanien. Im vergangenen Sommer besuchte der jordanische Außenminister den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad. Jordanien erhofft sich dadurch unter anderem eine freiwillige Rückkehr syrischer Flüchtlinge zu ermöglichen und den illegalen Drogenhandel an der syrisch-jordanischen Grenze in Zusammenarbeit mit den syrischen Behörden bekämpfen (Arab News 22.10.2023). Die Jordanier kämpfen an der syrisch-jordanischen Grenze gegen den Schmuggel mit der Droge Captagon, die den Nahen Osten geradezu überschwemmt. Damit finanziert sich das Assad-Regime. Die Hoffnung der Araber auf Verbesserung durch die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga hat sich nicht erfüllt (Der Standard 25.1.2024).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022a): Jordanien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/steckbrief/218006, Zugriff 16.1.2024
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022b): Jordanien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/politisches-portrait/218042, Zugriff 16.1.2024
-Al-Jazeera (6.1.2024): Jordan’s King Abdullah II presses Blinken to push for a ceasefire in Gaza, https://www.aljazeera.com/news/2024/1/7/jordans-king-abdullah-ii-presses-blinken-to-push-for-a-ceasefire-in-gaza, Zugriff 6.1.2024
-Arab News (22.10.2023): How Jordan and Syria can cooperate to improve relations, https://www.arabnews.com/node/2395876, Zugriff 26.1.2024
-BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (16.1.2024): Jordanien, Stand 16.01.2024 (Unverändert gültig seit: 19.10.2023), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 16.1.2024
-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 16.1.2024
-Carnegie – Carnegie Endowment for International Peace (1.3.2022): Constitutional Amendments in Jordan, https://carnegieendowment.org/sada/86538, Zugriff 8.7.2022
-CRS – Congressional Research Service (23.6.2023): Jordan: Background and U.S. Relations, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RL33546.pdf, Zugriff 16.1.2024
-Der Standard (21.1.2024): Brisante Konflikte im Schatten des Gaza-Kriegs, https://www.derstandard.at/story/3000000204029/brisante-konflikte-im-schatten-des-gaza-kriegs, Zugriff 24.1.2024
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/en/document/2094369.html, Zugriff 25.1.2024
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 16.1.2024
-KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (2.2021): Jordan’s 2020 Parliamentary Election: Settling for the Status Quo, https://www.kas.de/documents/279984/280033/Elections+Article.pdf/4504ba80-43e8-1e18-c5ef-0fd525b30e01?version=1.2t=1614079882642, Zugriff 14.7.2022
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 16.1.2024
-Washington Institute – Fikra Forum (22.12.2023): What Does the War in Gaza Mean for Jordan's National Security?, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/what-does-war-gaza-mean-jordans-national-security, Zugriff 16.1.2024
Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien, Irak und Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 22.1.2024).
Seit einigen Jahren kommt es im jordanisch-syrischen Grenzgebiet auch zu verstärkten Einsätzen der jordanischen Armee gegen Drogenschmugglerbanden und allen voran dem Schmuggel von Captagon. Beispielsweise kam es am 18. Dezember 2023 zu starken Gefechten zwischen dem jordanischen Militär und bewaffneten syrischen Drogenhändlern. Dabei bombardierte die jordanische Luftwaffe auch Drogenbanden im syrischen Grenzgebiet und tötete dabei mehrere Rauschgifthändler (The New Arab 17.1.2024).
Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 22.1.2024). Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen (BMEIA 22.1.2024).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2024): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand - 22.01.2024 (Unverändert gültig seit: 23.10.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008,Zugriff 22.1.2024
-BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (22.1.2024): Jordanien, Stand 22.01.2024 (Unverändert gültig seit: 19.10.2023) – Sicherheit und Kriminialität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien, Zugriff 22.1.2024
-The New Arab (17.1.2024) - Syria Insight: Captagon drug trade sees tense stand-off with Jordan, https://www.newarab.com/analysis/syria-insight-captagon-drug-trade-sees-jordan-stand, Zugriff 22.1.2024
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Freedom House ist die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt. Der König ernennt einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden formell per königlichem Erlass ernannt. Das Justizministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Dem Justizsystem mangelt es an Unabhängigkeit, was dazu führt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren häufig nicht gewährleistet werden kann (FH 2023) Dennoch gibt es Fälle richterlicher Unabhängigkeit, in denen sich Bürger erfolgreich gegen staatliche Akteure durchsetzen können (FH 28.2.2022).
Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). (Anm.: Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.)
Das formelle Rechtssystem beseitigt nicht das Stammeskonzept der Familien: Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist, und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. (ICNL 12.1.2024). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022).
Zu den religiösen Gerichten gehören die Scharia-Gerichte (islamisches Recht) und die Gerichte anderer Religionsgemeinschaften, insbesondere der christlichen Minderheit. Das Personenstandsrecht, das die Religionszugehörigkeit, die Eheschließung, die Ehescheidung, das Sorgerecht für die Kinder und das Erbrecht umfasst, fällt nach der Verfassung in die Zuständigkeit der religiösen Gerichte. Das anzuwendende Personenstandsrecht richtet sich somit nach der Religionszugehörigkeit. Für Muslime sind ausschließlich die Scharia-Gerichte zuständig. Für Fragen des Personenstandsrechts christlicher Minderheiten sind je nach Konfession (Orthodoxe, Katholiken, Melkiten usw.) die jeweiligen Kirchengerichte zuständig. Fälle, in denen eine Partei Muslim und die andere Nicht-Muslim ist, werden vor einem Zivilgericht verhandelt, es sei denn, beide Parteien stimmen der Anrufung eines Scharia-Gerichts zu (USDOS 15.5.2023).
Obwohl das Kriegsrecht 1991 aufgehoben wurde, werden bestimmte Straftaten, die die Staatssicherheit berühren, immer noch vor den vom jordanischen Militär verwalteten Staatssicherheitsgerichten (SSC) verhandelt. Zu diesen Straftaten gehören Spionage, Bestechung von Amtsträgern, Drogen- und Waffenhandel, Schwarzhandel und "Sicherheitsdelikte". Die Fälle werden in der Regel von Militärrichtern verhandelt (USDOS o.D.). Gegen Urteile des SSC kann beim Obersten Gerichtshof Berufung eingelegt werden (USDOS 20.3.2023).
Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen mit Bezug zur Staatssicherheit öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 20.3.2023).
Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse (FH 2023). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen keinen zeitgerechten Rechtsbeistand (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wird ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Trotz bestehender Bemühungen die Situation zu verbessern, erhalten ausländische Einwohner, insbesondere nicht-arabischsprachige Gastarbeiter, zum Teil keinen Dolmetscher oder Rechtsbeistand. Wie gesetzlich vorgesehen, hat das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigene Stelle für die Rechtsberatung von Zeugen und Angeklagten eingerichtet (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 23.1.2024
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 23.1.2024
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 16.1.2024
-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 23.1.2024
-ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (12.1.2024): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 23.1.2024
-United States Embassy in Jordan [USA] (o.D.): Jordanian Legal System, https://jo.usembassy.gov/u-s-citizen-services/local-resources-of-u-s-citizens/attorneys/jordanian-legal-system/, Zugriff 1.2.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 1.2.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024
Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 2023).
Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence Directorate, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König (USDOS 20.3.2023).
Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister (USDOS 20.3.2023).
Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023).
Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten, weil diese dem Innenministerium unterstehen, und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 20.3.2023).
Es gibt keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Behörden oder ihre Vertreter. Darüber hinaus gab es im beobachteten Zeitraum einen Todesfall in Gewahrsam, bei dem glaubhaft behauptet wurde, er sei durch Folter verursacht worden (Anm.: siehe Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“). Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/en/document/2094369.html, Zugriff 25.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter, einschließlich psychischer Schäden, durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 20.3.2023). Diesbezüglich verweisen Menschenrechtsanwälte jedoch auf Unklarheiten im Strafgesetzbuch und fordern nebst einer klaren Definition des Folterbegriffes verbesserte Richtlinien im Kontext von Strafvollstreckungen. Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale NGOs weiterhin über Folter und Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Laut der NGO Freedom House werden solche Praktiken häufig angewandt (FH 2023).
Amnesty International (AI) zufolge, wurden im Jahr 2022 bei Foltervorwürfen „keine umgehenden, unparteiischen und unabhängigen Untersuchungen“ eingeleitet. In diesem Fall bezieht sich AI konkret auf den Tod des Inhaftierten Zaid Sudqi Ali Dabash am 6.September 2022. Nach Angaben des Familienanwalts wies der Leichnam Folterspuren auf (AI 28.3.2023), nachdem die Familie auf eine zweite Autopsie durch unabhängige Ärzte bestanden hatte. Laut USDOS hatten die jordanischen Justizbehörden wegen eines Fluchtversuchs Gewalt angewendet. In einer ersten Autopsie durch die Behörden war Folter als Todesursache ausgeschlossen worden. Laut jordanischen Medien wurden im Fall Dabash acht Beamte wegen Folter und Körperverletzung angeklagt. Von Seiten der jordanischen Behörden gab es dazu jedoch keine Stellungnahme (USDOS 20.3.2023). Kritisiert wurde, dass der Fall als Menschenrechtsverletzung an ein Militärgericht und nicht an ein Zivilgericht übergeben wurde (AI 28.3.2023).
Laut Angaben des Direktorats für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) wurden im Jahr 2022 91 Beschwerden gegen Beamte wegen angeblicher Schädigung (ein geringerer Vorwurf als Folter, bei dem kein Vorsatz nachgewiesen werden muss) gemeldet; 36 Beschwerden wurden an die Gerichte weitergeleitet. Das Büro für Menschenrechte und Transparenz meldete, dass im selben Zeitraum 29 Anschuldigungen (im Vorjahr 12) wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen und Rehabilitationszentren eingegangen seien (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Jordan 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089544.html, Zugriff 10.1.2024
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 10.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 10.1.2024
Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 47/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 61. von 180 Plätzen (TI 2023; vgl. TI 31.1.2023). Demnach hat Jordanien im Vergleich zu den Vorjahren zwei Punkte verloren. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Regierung ist somit aufgrund vermehrter Einschränkungen gestiegen. Grund dafür ist vor allem die Verhängung des Ausnahmezustands während der COVID-19-Pandemie und das damit verbundene Vorgehen gegen Zivilgesellschaft und Journalisten, die Kritik an der Regierung äußerten (TI 31.1.2023). Dabei wurden in vergangenen Jahren Sicherheitsmaßnahmen missbraucht, um die Versammlungs- und Redefreiheit einzuschränken. Hinzu kommt, dass die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Parlament, die Korruption und die seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen verzögern (TI 25.1.2022). Aktivisten und Journalisten fanden es zudem schwierig, Zugang zu staatlichen Berichten und Statistiken zu erhalten. Sie führten das auf einen mangelnden Zugang, ineffiziente Aktenführung und auf die Vorenthaltung von Informationen durch die Regierung zurück (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung hat Bemühungen unternommen, um die weitverbreitete Korruption zu bekämpfen. Die Integrity and Anticorruption Commission (JIACC) ist als Antikorruptionsbehörde zuständig für die Untersuchung von Korruptionsvorwürfen. Erfolgreiche strafrechtliche Verfolgungen gibt es allerdings selten, vor allem wenn es sich um hochrangige Beamte handelt (FH 2023). Behörden zeigten jedoch in den letzten Jahren eine zunehmende Bereitschaft, Ermittlungen wegen Korruption im öffentlichen Dienst einzuleiten. Im Laufe des Jahres 2022 wurden zahlreiche lokale Beamte sowie der ehemalige Präsident der jordanischen Phosphat- und Bergbaugesellschaft, Walid al-Kurdi, verurteilt. Im September 2022 bestätigte das jordanische Berufungsgericht erstinstanzliche Verurteilungen lokaler Beamter, die in einen Korruptionsfall im Zusammenhang mit illegaler Tabakproduktion und Schmuggel verwickelt waren (USDOS 20.3.2023).
Die Nutzung von familiären, geschäftlichen und anderen persönlichen Verbindungen zur Förderung persönlicher wirtschaftlicher Interessen ist weit verbreitet (USDOS 20.3.2023). Dieses Phänomen ist in Jordanien auch als „Wasta-Netzwerk“ bekannt. Diese Art der Vetternwirtschaft führt z.B. dazu, dass Unternehmen und Sektoren nur Personen aus der gleichen Gemeinschaft einstellen. Die Regierung war bislang nicht in der Lage, das Erbe der mit der Elite verbundenen Privilegien und Wasta-Netzwerke zu überwinden und gleichzeitig Sparmaßnahmen zu ergreifen. Da die Korruption in Jordanien immer stärker wahrgenommen wird, fühlen sich große Teile der jordanischen Gesellschaft von der herrschenden Klasse und der von ihr gesteuerten Wirtschaftspolitik entfremdet (FES 10.2020).
Quellen:
-FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (10.2020): Jordan, International and Financial Institutions and Social Justice, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/amman/16643.pdf, Zugriff 11.1.2023
-FH – Freedom House (2023): Jordan, https://freedomhouse.org/country/jordan/freedom-world/2023, Zugriff 11.1.2023
-TI – Transparency International (31.1.2023): CPI 2022 for Middle East North Africa, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2022-middle-east-north-africa-corruption-fuels-ongoing-conflict, Zugriff 10.1.2024
-TI – Transparency International (2023): Jordan – Corruption Perception Index, Jordan - Transparency.org, Zugriff 10.01.2024
-TI – Transparency International (25.1.2022): CPI 2021 for Middle East North Africa, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2021-middle-east-north-africa-systemic-corruption-endangers-democracy-human-rights, Zugriff 11.1.2023
-USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.1.2023
-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.1.2023
7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen sind mit einigen Einschränkungen im Land tätig. Das Gesetz gibt der Regierung die Möglichkeit, die inneren Angelegenheiten der NGOs zu kontrollieren (USDOS 20.3.2023). Das Ministerium für soziale Entwicklung verfügt über weitreichende Aufsichtsbefugnisse über die Tätigkeit der NGOs. Es ist befugt, die Registrierung und die Beantragung ausländischer Mittel zu verweigern und kann Organisationen auflösen, die es für bedenklich hält. Die Vorstandsmitglieder von NGOs müssen von staatlichen Sicherheitsbeamten überprüft werden. In der Praxis werden diese Vorschriften auf undurchsichtige und willkürliche Weise angewandt (FH 2023).
In Jordanien sind NGOs im Allgemeinen in der Lage, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und öffentlich darüber zu berichten, obwohl Regierungsbeamte nicht immer kooperativ sind. Zudem wurden, nach Aussage lokaler Quellen, im Jahr 2022 die Telefone von fast 200 jordanischen Aktivisten, Journalisten, Politikern und Regierungsbeamten durch die Spionagesoftware Pegasus überwacht (USDOS 20.3.2023)
Viele offizielle zivilgesellschaftliche Organisationen in Jordanien konzentrierten sich anfangs hauptsächlich auf karitative und Hilfstätigkeiten. Nach dem Beitritt Jordaniens zu internationalen Übereinkommen wie beispielsweise dem UN-Übereinkommen über bürgerliche und politische Rechte wurden einige Organisationen gegründet, um die Öffentlichkeit für die Menschenrechte, einschließlich des Versammlungs- und Vereinigungsrechts, zu sensibilisieren (ICNL 12.1.2024).
Das Gesetz verlangt, dass der Gouverneur mindestens 48 Stunden vor der Abhaltung von Sitzungen oder Veranstaltungen lokaler oder internationaler NGOs darüber informiert wird. Mehrere NGOs berichteten, dass Hotels vor der Durchführung von Schulungen, privaten Treffen oder öffentlichen Konferenzen von ihnen die Vorlage eines entsprechenden Genehmigungsschreibens des Gouverneurs verlangten, wobei derartige Genehmigungen durchaus auch verweigert wurden. Ohne Genehmigungsschreiben der Regierung wurden die Veranstaltungen und Schulungen von den Hotels abgesagt. In einigen Fällen verlagerten NGOs die Veranstaltungen und Schulungen in private Büros. NGOs können ihre Aktivitäten freier durchführen, wenn sie Videokonferenzsoftware verwenden, weil die Behörden diese Online-Plattformen nicht zensieren können (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://freedomhouse.org/country/jordan/freedom-world/2023, Zugriff 23.1.2024
-ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (12.1.2024): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://freedomhouse.org/country/jordan/freedom-world/2023, Zugriff 23.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 23.1.2024
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 20.3.2023). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 12.1.2024): Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021; vgl. OHCHR 14.11.2023).
Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Al-Jazeera 18.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).
Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 20.3.2023). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF 20.5.2023). (Anm.: Für Informationen zu Menschenrechtsorganisationen siehe Kapitel „NGOs und Menschenrechtsaktivisten“.)
Die Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen blieb bestehen, obwohl die Regierung einige begrenzte Schritte unternimmt, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind nicht für alle Fälle öffentlich zugänglich. Fehlende Transparenz bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren verstärkten innerhalb der Bevölkerung den Eindruck von Straflosigkeit (USDOS 20.3.2023).
NGOs meldeten einzelne Fälle von Misshandlungen. Im Laufe des Jahres 2022 gab es Beschwerden über Misshandlungen durch den Geheimdienst d GID (General Intelligence Directory) und durch die Strafverfolgungsbehörde PSD (Public Security Directorate) Örtliche NGOs berichteten, dass Folterungen in Haftanstalten weiterhin bestehen, Bürger diese jedoch aus Angst vor Repressalien nicht melden. Die Behörden beschränken den Zugang zu Informationen über die Untersuchungsergebnisse von Folter- oder Misshandlungsfällen. Zudem melden NGOs weitverbreitete Misshandlungen Inhaftierter durch die Polizei (USDOS 20.3.2023).
Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Arbeitsmigranten. Jordanien beherbergte im Jahr 2023 schätzungsweise 49.000 ausländische Hausangestellte, vor allem von den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen zählte die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahmung von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 11.1.2024).
Die jordanische Regierung nutzte die Notstandsbefugnisse des aufgrund von Covid-19 verhängten Ausnahmezustandes aus, um in die bürgerliche Freiheit einzugreifen und politische Interessen durchzusetzen. Am 16. Juli 2020 löste der Kassationsgerichtshof des Landes die Muslimbruderschaft auf, eine Organisation, die seit 1945 in Jordanien tätig war. Noch im selben Monat wurde die Lehrergewerkschaft, deren 140.000 Mitglieder gegen die Regierung protestiert hatten, aufgelöst und einige ihrer Vorstandsmitglieder verhaftet. Im Dezember 2020 löste das Strafgericht Amman die Organisation auf, die erst 2011 nach jahrelanger Lobbyarbeit gegründet worden war (BS 23.2.2022).
Quellen:
-Al-Jazeera (18.2.2022): ‚Elephant in the room‘: Jordanian women and equal rights, https://www.aljazeera.com/news/2022/2/18/elephant-in-the-room-jordanian-womens-struggle-for-rights, Zugriff 26.1.2024
-APF – Asia Pacific Forum (20.5.2023): Jordan - Jordan National Centre for Human Rights, https://www.asiapacificforum.net/members/jordan/, Zugriff 26.1.2024
-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 26.1.2024
-CSO – Guide to Civil Society Organizations in Jordan (o.D.): Human Rights Organizations, http://www.civilsociety-jo.net/en/organizations/16/human-rights-organizations, Zugriff 26.1.2024
-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 26.1.2024
-ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (12.1.2024): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 26.1.2024
-OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (Autor: jordanische NGOs) (31.12.2021): Mid-term report on Jordan’s Commitment to Implement the Recommendations of the Universal Periodic Review for Human Rights (UPR), https://www.ohchr.org/sites/default/files/2021-12/Mid-term-report-on-Jordan-Commitment.docx, Zugriff 26.1.2024
-OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (14.11.2023): Summary of stakeholders’ submissions on Jordan - Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/45/JOR/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2102643/G2323450.pdf, Zugriff 26.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 26.1.2024
9. Meinungs- und Pressefreiheit
Das jordanische Recht verbietet Äußerungen, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten und -institutionen (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 20.3.2023), dem Islam und dem Christentum gelten oder als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 11.1.2024). Das Gesetz sieht in derartigen Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Regierung schränkte die Möglichkeit von Einzelpersonen ein, die Regierung zu kritisieren, indem sie mehrere Aktivisten wegen politischer Äußerungen verhaftete. Die Behörden griffen auf Gesetze gegen Verleumdung von Amtsträgern und staatsanwaltlich erlassene Nachrichtensperren zurück, um die öffentliche Diskussion einzuschränken (USDOS 20.3.2023).
Die jordanischen Mediengesetze sind im Allgemeinen restriktiv, vage und werden willkürlich durchgesetzt. (FH 2023). Sämtliche Medien bzw. Publikationen benötigen Lizenzen der Regierung. Die Regierung beeinflusste die Berichterstattung und die Kommentare durch politischen Druck auf die Redakteure und durch die Kontrolle über wichtige redaktionelle Positionen in regierungsnahen Medien. Einheimische und ausländische Journalisten, die im Land tätig sind, sahen sich weiterhin zunehmenden Beschränkungen ihrer Berichterstattung in Form von Nachrichtensperren, Schikanen durch Sicherheitskräfte und der Verweigerung von Genehmigungen zur Berichterstattung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Journalisten werden routinemäßig verhaftet, wenn sie gegen solche Vorschriften verstoßen. Sie sind jedoch nur selten mit ernsthafter Gewalt oder erheblichen Haftstrafen für ihre Arbeit konfrontiert, üben aber häufig Selbstzensur (FH 2023).
Die Regierung verfügt über die Mehrheit der Sitze im Aufsichtsrat der führenden halbamtlichen Tageszeitung al-Rai und über einen Teil der Sitze im Aufsichtsrat der Tageszeitung ad-Dustour. Nach Angaben von Verfechtern der Pressefreiheit muss die Medienabteilung des GID (der Geheimdienst General Intelligence Directorate) die Chefredakteure der regierungsnahen Zeitungen genehmigen. Medienbeobachter stellten fest, dass das staatliche jordanische Fernsehen und Radio und die jordanische Nachrichtenagentur bei der Berichterstattung über kontroverse Themen nur den Standpunkt der Regierung wiedergeben (USDOS 20.3.2023).
Es gab laut US-amerikanischem Außenministerium glaubwürdige Berichte, dass die Regierung die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht. Das Gesetz schreibt die Lizenzierung und Registrierung von Online-Nachrichten-Websites vor und macht Redakteure für die Leserkommentare auf ihren Websites verantwortlich. Zudem wird von den Website-Besitzern verlangt, dass sie der Regierung die persönlichen Daten ihrer Nutzer zur Verfügung stellen. Außerdem schreibt es auch vor, dass Chefredakteure Mitglieder des jordanischen Presseverbandes (JPA) sein müssen. Das Gesetz gibt den Behörden ausdrücklich die Befugnis, Webseiten zu blockieren und zu zensieren. Das Presse- und Veröffentlichungsgesetz erlaubt es dem Medienbeauftragten, Webseiten ohne Gerichtsbeschluss zu sperren (USDOS 20.3.2023).
Gemäß der Gesetzgebung zur Cyberkriminalität können Internetnutzer mit Geld- oder Gefängnisstrafen von bis zu drei Monaten bestraft werden, wenn sie wegen Verleumdung in Online-Kommentaren verurteilt werden. Im August verkündeten die jordanischen Behörden ein neues repressives Gesetz zur Cyberkriminalität, das die freie Meinungsäußerung im Internet weiter zu untergraben droht. Es bedroht zusätzlich das Recht der Internetnutzer auf Anonymität und führt eine neue Behörde zur Überwachung sozialer Medien ein, die den Weg für eine verstärkte Online-Zensur bahnen könnte (HRW 11.1.2024).
Zwischen März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten teilweise aufgrund der bestehenden Gesetzgebung zur Cyberkriminalität verhaftet (FH 2023) (Anm.: für mehr Informationen siehe Kapitel „Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“).
Quellen:
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024
-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 25.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024
10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2023), aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).
Öffentliche Versammlungen und Demonstrationen müssen seit einem im März 2011 geänderten Gesetz nicht mehr von der Regierung genehmigt werden. Es ist aber weiterhin eine Genehmigung des Innenministeriums oder des General Intelligence Directorate (GID) einzuholen (HRW 11.1.2024). Das Innenministerium hat geplante öffentliche Veranstaltungen ohne Vorankündigung oder Erklärung abgesagt. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz können mit Geld- und Haftstrafen geahndet werden. Die Sicherheitskräfte sind dafür bekannt, dass sie gewaltsam gegen Demonstranten vorgehen (FH 2023).
Im März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten, die an Demonstrationen beteiligt waren, aufgrund vager Bestimmungen im Strafgesetzbuch und im Gesetz zur Verhinderung von Cyberkriminalität verhaftet. Mit diesen Verhaftungen wollte die Regierung regierungsfeindliche Demonstrationen und Sitzstreiks verhindern, mit denen gegen die Regierungskorruption, die Auflösung der Lehrergewerkschaft und das Gedenken an die Protestbewegung von 2011 protestiert werden sollte. Im Dezember kam es auch zu Protesten gegen gestiegene Kraftstoff- und Lebenshaltungskosten. Dabei kam es zu Ausschreitungen und anderen gewalttätigen Aktionen, bei denen ein Polizeibeamter getötet wurde (FH 2023).
Die Verfassung sieht das Recht auf Vereinigungsfreiheit vor, aber in der Praxis wurde diese Freiheit durch die Regierung beschränkt. Laut Gesetz steht mehreren Ministerien das Recht zu, Anträge für die Registrierung einer Organisation oder für den Erhalt ausländischer Finanzierung aus beliebigen Gründen abzulehnen. Außerdem verbietet das Gesetz, Vereinigungen zur Stärkung politischer Organisationen zu nutzen. Das Gesetz gewährt den Ministerien außerdem signifikante Kontrolle über das interne Management von Vereinigungen, darunter das Recht, letztere aufzulösen, neue Vorstände zu ernennen und Regierungsvertreter zu den Vorstandstreffen zu senden. Vereinigungen sind verpflichtet, das Ministerium für soziale Entwicklung über Vorstandssitzungen zu informieren, die Namen aller Mitglieder preiszugeben und alle Vorstandsentscheidungen dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Vorstandsmitglieder benötigen eine Sicherheitsfreigabe des Innenministeriums (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz sieht Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, für Verstöße gegen diese Vorschriften vor. Das Ministerium für soziale Entwicklung ist gesetzlich befugt, in die Aktivitäten von NGOs einzugreifen und bei Verstößen gegen das Gesetz Verwarnungen auszusprechen. In der Bevölkerung ist der Verdacht weit verbreitet, dass die Regierung zivilgesellschaftliche Organisationen, politische Parteien und Menschenrechtsorganisationen unterwandert und dass die Sicherheitsdienste politische und zivilgesellschaftliche Konferenzen und Treffen überwachen (USDOS 20.3.2023).
Politische Parteien, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Religion basieren, sind in Jordanien verboten. Parteien müssen vom Ministerium für politische und parlamentarische Angelegenheiten genehmigt werden. Berichten zufolge haben die Behörden Personen eingeschüchtert, die versuchten, politische Parteien zu gründen. Die Islamic Action Front (IAF, Anm.: eine wichtige Oppositionspartei) wird zwar geduldet, leidet aber unter der Fehlverteilung im Wahlsystem, die sich auf ihre Unterstützerbasis in den Städten auswirkt. Ihre Mutterorganisation, die Muslimbruderschaft, wurde 2015 aus dem Register gestrichen und 2016 geschlossen. Die Regierung ließ ihre Ablegergruppe, die Muslim Brotherhood Society (MBS), zu. Dadurch wurden die bereits bestehenden Spaltungen verschärft und die Organisation politisch geschwächt. Im Jahr 2020 verlor die Organisation einen Einspruch gegen die Übertragung ihrer Büros an die MBS, woraufhin der Kassationsgerichtshof ihre Auflösung anordnete. Die IAF nahm trotz dieses Urteils an den Wahlen im November 2020 teil (FH 2023).
Quellen:
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024
-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 25.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024
Die Bedingungen in den 17 Gefängnissen des Landes sind unterschiedlich: alte Einrichtungen weisen schlechte Bedingungen auf, während neue Gefängnisse internationalen Standards entsprechen. Internationale Nichtregierungsorganisationen und Rechtshilfeorganisationen weisen auf Probleme wie Überbelegung, begrenzte medizinische Versorgung, unzureichende Rechtshilfe für die Insassen und begrenzte soziale Betreuung der Insassen und ihrer Familien hin. Obwohl in allen Haftanstalten eine medizinische Grundversorgung zur Verfügung steht, beklagt das medizinische Personal, dass es in den Haftanstalten im ganzen Land an angemessenen medizinischen Einrichtungen, Material und Personal mangelt. Gefangene beklagen sich über Einzelhaft, Isolation und lange Untersuchungshaft von bis zu sechs Monaten. Lokale und internationale NGOs erhielten Berichte über Misshandlungen, Missbrauch und Folter in den Hafteinrichtungen des GID (General Intelligence Directorate). Insgesamt werden die Bedingungen in den Frauenvollzugsanstalten als besser eingeschätzt als in denen für Männern (USDOS 20.3.2023).
Lokale Gouverneure nutzen weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbrechensverhütung von 1954, um Personen unter Umgehung des Strafverfahrensrechts bis zu ein Jahr lang in Verwaltungshaft zu nehmen. Die nationale jordanische Menschenrechtsinstitution (NCHR) berichtet diesbezüglich, dass die Anzahl der betroffenen Inhaftierten zwischen 2020 und 2021 (von 21.322 auf 2258) äußerst stark gesunken ist. Jordanien ist nach wie vor eines der wenigen Länder, das Personen aufgrund von Schulden inhaftiert. Nachdem der pandemiebedingte Ausnahmezustand 2023 aufgehoben wurde, endete auch die damit verbundene Aussetzung von Inhaftierungen bei Schuldbeträgen über 7.000 US-Dollar. In weiterer Folge, so Human Rights Watch, mussten Zehntausende Jordanier Kredite aufnehmen, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen (HRW 11.1.2024).
Die Behörden haben weitere Schritte unternommen, um Alternativen zu Gefängnisstrafen für gewaltlose Straftäter zu nutzen. Beispielsweise wurden 2022 rund 1400 Ersttäter zu gemeinnütziger Arbeit anstelle von Haftstrafen verurteilt. Überdies wurden auch zahlreiche Hausarreste oder Reiseverbote als Haftersatz ausgesprochen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 16.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 16.1.2024
Das jordanische Strafrecht sieht die Todesstrafe vor, die auch weiterhin verhängt wird (AA 22.1.2024; vgl. AI 16.5.2023). Jordanischen Medienberichten zufolge ist die Todesstrafe seit 2017 jedoch ausgesetzt. Dennoch gibt es weiterhin 260 Gefangene, darunter 21 Frauen, die rechtskräftig zum Tode verurteilt wurden. Für die Vollstreckung der Todesstrafe ist laut Gesetz die Zustimmung des jordanischen Königs erforderlich (Jordan News 17.7.2023). Einem Bericht von Amnesty International zufolge wurden im Jahr 2022 insgesamt vier Todesurteile verhängt und Ende 2022 galten 219 Personen als zum Tode verurteilt (AI 16.5.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (AA 22.1.2024): Jordanien: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand - 22.01.2024(Unverändert gültig seit: 23.10.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008#content, Zugriff 1.2.2024
-AI - Amnesty International (16.5.2023): Death sentences and executions 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091962/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 15.1.2024
-Jordan News (17.7.2023): Jordan reconsiders death penalty – 3 sentenced since 2006, https://www.jordannews.jo/Section-109/News/Jordan-reconsiders-death-penalty-3-sentenced-since-2006-29780, Zugriff 15.1.2024
Nach US-Schätzungen sind rund 97.1 % der Bevölkerung sunnitische Muslime, 2.1 % Christen (nach Schätzungen lokaler Kirchen 1.8 – 3 %) während die restlichen 1 % aus Buddhisten, Bahai, Hindus und Drusen (werden von jordanischen Behörden als Muslime angesehen) bestehen. Bei den christlichen Religionsgemeinschaften werden offiziell 11 anerkannt; diese umfassen: Griechisch-Orthodoxe, Katholiken, Armenisch-Orthodoxe, Melkitische Katholiken, Anglikaner, Maroniten, Protestanten, Syrisch-Orthodoxe, Siebenten-Tags-Adventisten, Vereinigte Pfingstgemeinden und Kopten. Nach wie vor lehnt die jordanische Regierung, die Anerkennung religiöser Gruppen, einschließlich der Bahai und Zeugen Jehovas ab (USDOS 15.5.2023).
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 15.5.2023).
Die Verfassung lässt religiöse Gerichte zu, darunter Scharia-Gerichte für Muslime und kirchliche Gerichte, für die von der Regierung anerkannten christlichen Konfessionen. Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, fallen in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte (USDOS 15.5.2023).
Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten und sich an genehmigte Themen und Texte halten (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023). Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 15.5.2023)
Viele christliche Gruppen sind als religiöse Konfessionen oder Vereinigungen anerkannt und können ihre Religion frei ausüben. Die Missionierung unter Muslimen ist jedoch verboten (FH 2023).
Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen zu anderen Religionen. Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch, und dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 15.5.2023). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 28.2.2023), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 15.5.2023) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 2023).
Nach dem Personenstandsgesetz sind gemäß der Auslegung der Scharia Eheschließungen zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann nicht zulässig; der Mann muss zum Islam konvertieren, damit die Ehe als rechtmäßig gilt (USDOS 15.5.2023).
Die Regierung verwehrt weiterhin einigen religiösen Gruppen, darunter den Bahais und den Zeugen Jehovas, die offizielle Anerkennung (USDOS 15.5.2023). Nicht registrierte Gruppen können ihren Glauben ausüben, sind aber aufgrund ihres illegalen Status einer Reihe von Nachteilen ausgesetzt (FH 2023). So hatten die Mitglieder dieser Gemeinschaften weiterhin Probleme bei der Registrierung ihrer Ehen und der religiösen Zugehörigkeit ihrer Kinder (USDOS 15.5.2023).
Es wird über eine Zunahme von online verbreiteten Hassreden gegen religiöse Minderheiten und Gemäßigte berichtet. Spannungen in Israel und den palästinensischen Gebieten gehen oft Hand in Hand mit antisemitischen Hassreden in sozialen Medien. Mehrfach berichteten jüdische Reisende, dass sich die Grenzbehörden diskriminierend verhielten, indem sie beispielsweise religiöse Gegenstände an den Grenzübergängen beschlagnahmten (USDOS 15.5.2023).
Quellen:
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024
Zwischen 95 und 97 % der in etwa 11.4 Millionen Jordanier sind Araber (WPR 22.1.2024). Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind ungefähr 2,380 Millionen bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab (MRG 6.2020).
Zu den ethnischen Minderheiten in Jordanien gehören Tscherkessen, Tschetschenen, Armenier, Assyrer, Bani Murra (jordanische/syrische „Roma“, die in der Region als „Dom“ bekannt sind) sowie syrische, irakische, jemenitische und sudanesische Flüchtlinge (USDOS 20.3.2023; vgl. MRG 6.2020).
Die Minority Rights Group International berichtete, dass die Bani Murra in der gesamten Region mit weit verbreiteten Vorurteilen und Feindseligkeiten konfrontiert sind, unter einer hohen Armutsquote leiden und nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und staatlichen Dienstleistungen haben (USDOS 20.3.2023).
Anm.: Zu den Palästinensern siehe Unterkapitel „Palästinenser“ im Kapitel „Relevante Bevölkerungsgruppen“. Zu den syrischen und irakischen Flüchtlingen siehe Abschnitt „Flüchtlinge“.
Quellen:
-BESA – Begin-Sadat Center for Strategic Studies (12.9.2021): The Old Peace Treaties vs. the Abraham Accord, https://besacenter.org/the-old-peace-treaties-vs-the-abraham-accords/, Zugriff 15.1.2024
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 15.1.2023
-Middle East Eye (26.10.2023): Guerre Israël-Palestine: le roi de Jordanie, allié des États-Unis, face à un «scénario cauchemardesque», https://www.middleeasteye.net/fr/decryptages/guerre-israel-palestine-jordanie-roi-abdallah-allie-etats-unis-scenario-catastrophe, Zugriff 15.1.2024
-MRG – Minority Rights Group International (6.2020): Jordan, https://minorityrights.org/country/jordan/, Zugriff 12.1.2024
– UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (2023): UNRWA Registered Population Dashboard, https://www.unrwa.org/what-we-do/relief-and-social-services/unrwa-registered-population-dashboard, Zugriff 15.01.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 12.1.2024
-WPR – World Population Review (22.1.2024.): Jordan Population 2022, https://worldpopulationreview.com/countries/jordan-population, Zugriff 22.1.2024
15. Relevante Bevölkerungsgruppen
Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). In Jordanien gibt es heute noch zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen etwa 18 % aller Palästinenser leben (UNRWA o.D.).
Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D.). Bis Ende der 1980er Jahre erhielt die Mehrheit der Palästinenser automatisch die jordanische Staatsbürgerschaft, doch seitdem sind Tausende von Palästinensern staatenlos geworden (MRG 6.2020). Jordanier palästinensischer Herkunft mit jordanischer Staatsbürgerschaft laufen Gefahr, dass ihnen die Staatsbürgerschaft oder die Papiere willkürlich entzogen werden (FH 2023).
Vier verschiedene Gruppen von Palästinensern leben in Jordanien (palästinensische Flüchtlinge aus Syrien sind hiervon ausgenommen) (USDOS 20.3.2023):
Zum einen handelt es sich um Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 in das Land und in das damals von Jordanien kontrollierte Westjordanland gelangt waren. Sie erhielten die volle Staatsbürgerschaft (USDOS 20.3.2023).
Das Gleiche galt für Palästinenser, die nach dem Krieg von 1967 in das Land gelangten und keine Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland besaßen (USDOS 20.3.2023).
Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 noch einen Wohnsitz im Westjordanland hatten, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, konnten jedoch befristete Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummer erhalten, sofern sie nicht auch ein Reisedokument der Palästinensischen Behörde [Anm.: Diese besteht erst seit 1995 (Al-Jazeera 11.10.2023)] mit sich führten. Diese Personen haben Zugang zu einigen staatlichen Dienstleistungen; sie zahlen in Krankenhäusern 80 % des Tarifs für nicht versicherte Ausländer und in Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren den Tarif für Nicht-Staatsangehörige (USDOS 20.3.2023).
Flüchtlinge und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge haben keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und sind fast vollständig von UNRWA abhängig (USDOS 20.3.2023).
In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023).
Zehntausende palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte laut UNRWA in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D.).
Quellen:
-Al-Jazeera (11.10.2023): What is the Palestinian Authority and what is its relationship with Israel?, https://www.aljazeera.com/news/2023/10/11/what-is-the-palestinian-authority-and-how-is-it-viewed-by-palestinians, Zugriff 22.1.2024
-BESA – Begin-Sadat Center for Strategic Studies (12.9.2021): The Old Peace Treaties vs. the Abraham Accord, https://besacenter.org/the-old-peace-treaties-vs-the-abraham-accords/, Zugriff 15.1.2024
-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 15.1.2024
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 22.1.2024
-MRG – Minority Rights Group International (6.2020): Jordan, https://minorityrights.org/country/jordan/, Zugriff 15.1.2024
-Middle East Eye (26.10.2023): Guerre Israël-Palestine: le roi de Jordanie, allié des États-Unis, face à un «scénario cauchemardesque», https://www.middleeasteye.net/fr/decryptages/guerre-israel-palestine-jordanie-roi-abdallah-allie-etats-unis-scenario-catastrophe, Zugriff 15.1.2024
-UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (2023): UNRWA Registered Population Dashboard, https://www.unrwa.org/what-we-do/relief-and-social-services/unrwa-registered-population-dashboard, Zugriff 15.01.2024
-UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.): Where We Work: Jordan, http://www.unrwa.org/where-we-work/jordan, Zugriff 15.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 15.1.2024
Die Verfassung sieht die Gleichberechtigung von Männern und Frauen vor. Frauen sind sowohl rechtlichen als auch faktischen Diskriminierungen ausgesetzt, v.a. in Bereichen, welche der Rechtsprechung der Scharia Gerichte unterliegen. Oft kann es vorkommen, dass bei letzteren Aussagen von Frauen weniger Gewicht haben. Was Sozialleistungen anbelangt, gewährt die Regierung Männern im Unterschied zu Frauen großzügigere Sozialleistungen. Außerdem werden Frauen in Erbschafts-, Scheidungs-, Sorgerechts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und am Arbeitsplatz benachteiligt (USDOS 20.3.2023).
Die persönlichen sozialen Freiheiten werden durch die konservative Kultur und die spezifischen Gesetze des Landes eingeschränkt (FH 2023). Angelegenheiten wie Eheschließung und Scheidung werden von religiösen Gerichten behandelt, die Frauen und Konvertiten aus dem Islam benachteiligen und einige interreligiöse Ehen einschränken (FH 2023). Die Regierung erkennt Eheschließungen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern nicht an (FH 2023; vgl. HRW 11.1.2024).
Frauen sind weiterhin von geschlechtsbezogener Gewalt betroffen. Wenngleich „Ehrenmorde“ im Jahr 2022 rückläufig waren, berichten verschiedene Aktivisten und Beamte von einem Anstieg der häuslichen Gewalt. Diesbezüglich berichten Menschenrechtsaktivisten, dass bis Oktober 2022 30 Frauen an den Folgen häuslicher Gewalt gestorben sind. Im Laufe des Jahres 2022 wurden keine Fälle von Zwangsverheiratung als Alternative zu einem potenziellen „Ehrenmord“ gemeldet. NGOs stellten allerdings fest, dass einige wenige Fälle von Zwangsverheiratung kurz nach einer Vergewaltigungsbeschuldigung durch familiären und gesellschaftlichen Druck erfolgten, bevor ein formelles Verfahren eingeleitet wurde. Das Gesetz verbietet auch die Straflosigkeit von Vergewaltigern, die ihre Opfer heiraten. Beobachtern zufolge hält sich jedoch nach wie vor die traditionelle Auffassung, dass eine Frau nicht von ihren Familienangehörigen getötet werden muss, wenn durch eine Heirat mit dem Vergewaltiger die Familienehre bewahrt werden kann. Dennoch stellten NGOs fest, dass dieses Gesetz dazu beigetragen hat, derartige Fälle zu verringern und mehr Frauen zu ermutigen, Vergewaltigungen anzuzeigen, insbesondere seit der Einrichtung eines Frauenhauses. Die Gouverneure verwiesen potenzielle Opfer von „Ehrverbrechen“ an das Frauenhaus des Ministeriums für soziale Entwicklung. Während des Beobachtungszeitraums hatte das in Amman ansässige Frauenhaus 132 Frauen aufgenommen. Dennoch nutzten einige Gouverneure das Gesetz zur Verbrechensverhütung, um Frauen zu ihrem Schutz in Verwaltungshaft zu nehmen (USDOS 20.3.2023).
Artikel 98 des 2017 geänderten jordanischen Strafgesetzbuchs besagt, dass eine Verteidigung wegen eines „Wutausbruches“ nicht für Täter von Verbrechen gegen Frauen geltend gemacht werden kann, und diese auch keine mildernden Strafen erhalten können. Richter haben jedoch weiterhin reduzierte Strafen gemäß Artikel 99 verhängt, wenn die Familienmitglieder des Opfers die Strafverfolgung ihrer männlichen Verwandten nicht unterstützen. Zudem kann ein Mann nach Artikel 340 desselben Gesetzes eine geringere Strafe erhalten, wenn er seine Frau oder eine seiner weiblichen Verwandten tötet oder angreift, wenn sie zum Beispiel Ehebruch begangen haben. Durch derartige Gesetze sind Frauen Gewalt ausgesetzt (HRW 11.1.2024) Emotionale und körperliche Gewalt, die häufig von einem Intimpartner oder einem Familienmitglied ausgeübt wurde, fallen unter die häufigste Form der Gewalt (USDOS 20.3.2023).
Laut Arab Barometer gaben im Frühjahr 2022 51 % der jordanischen Bevölkerung an, dass die geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen als Folge der Covid-19-Pandemie zugenommen hat. Was die Hindernisse für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Frauen angeht, so nannte die Mehrheit der Jordanier fehlende Kinderbetreuung (34 %), niedrige Löhne (24 %), fehlende Transportmöglichkeiten (6 %) und die Bevorzugung von Männern (11 %) als die größten Hindernisse (Arab Barometer 8.2022).
Während des Jahres 2022 gab der Nationale Rat für Familienangelegenheiten (NCFA) Leitlinien für die Reaktion auf häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder heraus. Frauen können bei bestimmten NGOs oder direkt bei den Justizbehörden Anzeige wegen Vergewaltigung oder körperlicher Misshandlung erstatten. Aufgrund gesellschaftlicher Tabus und einer erniedrigenden Behandlung auf den Polizeistationen werden geschlechtsspezifische Straftaten jedoch häufig nicht angezeigt (USDOS 20.3.2023).
Eine Verfassungsänderung wurde mit dem offiziellen Ziel der Regierung, die Gleichstellung der Geschlechter bis 2030 zu erreichen, durchgeführt: Im Januar 2022 billigte der Senat die Änderung von Artikel 6. Offiziell heißt es nun in der Verfassung: „Jordanische Männer und Frauen sind vor dem Gesetz gleich. Sie dürfen in ihren Rechten und Pflichten nicht aufgrund ihrer Rasse, Sprache oder Religion diskriminiert werden“. Im vorherigen Artikel hieß es einfach „Jordanier“ ohne weitere Angaben. Frauenaktivistinnen befürchten, dass die neue Änderung mehr ein Lippenbekenntnis als ein wirklicher Fortschritt sein könnte (DW 3.2.2022).
Quellen:
-Arab Barometer (8.2022): Arab Barometer VII. Jordan Country Report 2022, https://www.arabbarometer.org/wp-content/uploads/ABVII_Jordan_Report-EN.pdf, Zugriff 25.1.2024
-DW – Deutsche Welle (3.2.2022): Jordan's ambitious push for gender equality, https://www.dw.com/en/jordans-ambitious-push-for-gender-equality/a-60634852, Zugriff 25.1.2024
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 12.7.2022
-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 25.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 25.1.2024
Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Allerdings können Frauen daran gehindert werden, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen, sofern nicht die Zustimmung des Vaters des Kindes, eines männlichen Vormunds oder eines Richters vorliegt (FH 2023). Vereinzelt hindern Regierungsbehörden Personen, darunter Aktivisten und Journalisten, z.B. durch Reiseverbote willkürlich an der Ausreise (USDOS 20.3.2023).
Während der COVID-19-Pandemie waren die Bewegungsfreiheit innerhalb Jordaniens sowie der grenzüberschreitende Reiseverkehr mitunter sehr eingeschränkt (USDOS 20.3.2023).
Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien und Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen s. Abschnitt „IDPs und Flüchtlinge“.
Quellen:
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 24.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 24.1.2024
Jordanien hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet (UNO Flüchtlingshilfe o.D.). Die Gesetze des Landes bieten kein Recht auf Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus und die Regierung hat kein formales System zum Schutz von Flüchtlingen vorgesehen (USDOS 12.4.2022). Jordanien unterzeichnete jedoch 1998 eine Vereinbarung mit UNHCR, in der die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und dem UNHCR [Anm.: United Nations High Commissioner for Refugees] in der Flüchtlingspolitik für Nicht-Palästinenser betont wird. Jordanien verpflichtet sich außerdem zur Einhaltung des „Grundsatzes der Nichtzurückweisung“ [Anm.: Non-Refoulement] (IOM 15.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Außerdem erlaubt die Vereinbarung anerkannten Flüchtlingen einen Aufenthalt von maximal einem Jahr, währenddessen der UNHCR eine dauerhafte Lösung für sie finden muss. Diese Aufenthaltsdauer ist verlängerbar, und die jordanischen Behörden haben Flüchtlinge im Allgemeinen nicht zur Rückkehr ins Herkunftsland gezwungen (USDOS 20.3.2023).
Jordanien ist eines der am stärksten von der Syrien-Krise betroffenen Länder und beherbergt den zweithöchsten Anteil an Flüchtlingen pro Kopf der Bevölkerung weltweit (UNHCR 9.2021; vgl UNHCR o.D.). UNHCR zählt 723.886 offiziell registrierte Flüchtlinge, darunter 649.091 Syrer, 55.465 Iraker und 12.795 Jemeniten (UNHCR 31.12.2023). Jordanische Quellen hingegen verweisen auf weitaus höhere Zahlen, in denen von 3.7 Millionen Flüchtlingen aus 49 Ländern die Rede ist. Diese beinhalten 2.4 Millionen Palästinenser, die bei UNRWA [Anm.: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East] registriert sind, gefolgt von 1.3 Millionen Syrern (Al-Mamlaka 6.11.2023).
Alle im Land lebenden Syrer müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen und einen vom Ministerium ausgestellten Ausweis erhalten. Die Grenzübergänge des Landes zu Syrien blieben für neu ankommende Flüchtlinge allerdings geschlossen. Syrer dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung des Innenministeriums oder ohne eine gültige Aufenthaltsgenehmigung in einem Drittland nach Jordanien einreisen. Syrer, die sich als Flüchtlinge in Jordanien aufhalten, können Syrien offiziell für einen kurzen Zeitraum besuchen, ohne ihren Status in Jordanien zu verlieren, wenn sie vorab eine Genehmigung des Innenministeriums für die Wiedereinreise nach Jordanien einholen (USDOS 20.3.2023). Über 85 % der nach Jordanien geflüchteten Syrer lebten außerhalb der Flüchtlingslager (HRW 11.1.2024). Human Rights Watch schreibt in einem 2021 veröffentlichten Bericht, dass syrische Flüchtlinge, die zwischen 2017 und 2021 freiwillig aus Jordanien nach Syrien zurückkehrten, schweren Menschenrechtsverletzungen und Verfolgung durch die syrische Regierung und ihr nahestehende Milizen ausgesetzt waren (HRW 13.1.2022). Laut Freedom House wurden syrische Flüchtlinge zuweilen gewaltsam in Gebiete gebracht, in denen sie Gefahr laufen, zurückgewiesen zu werden. Bei einer Zurückweisung besteht für sie die Gefahr von Folter, Vergewaltigung und weiterer körperlicher Gewalt (FH 2023).
Die Behörden setzten die Umsetzung des Jordan Compact Plans fort, der darauf abzielt, die Lebensbedingungen syrischer Flüchtlinge durch die Gewährung neuer legaler Arbeitsmöglichkeiten und die Verbesserung des Bildungssektors zu verbessern (HRW 11.1.2024). Die Regierung gewährte syrischen Flüchtlingskindern weiterhin Zugang zu kostenloser Grund- und Sekundarschulbildung. Im beobachteten Zeitraum blieben jedoch schätzungsweise 50.650 Syrer und 21.540 Nicht-Syrer ohne Schulbildung. Jedoch konnten erstmals in diesem Jahr dank der finanziellen Unterstützung des Bildungsministeriums durch internationale Geber auch nicht-syrische Flüchtlinge kostenlos staatliche Schulen besuchen, obwohl die Umsetzung weiterhin Probleme bereitete (USDOS 20.3.2023).
Formelle Arbeit für UNHCR-registrierte nicht-syrische Flüchtlinge ist nicht erlaubt. Nicht-syrische Flüchtlinge, die eine Arbeitserlaubnis beantragen wollten, müssen auf ihre Registrierung beim UNHCR verzichten. Der informelle Arbeitsmarkt ist weiterhin der wichtigste Beschäftigungssektor für Flüchtlinge. Syrische Flüchtlinge sind hauptsächlich im informellen Sektor beschäftigt, da nur eine begrenzte Anzahl von gebührenfreien Arbeitsgenehmigungen zur Verfügung steht und die Sektoren, in denen Flüchtlinge arbeiten durften, begrenzt sind. Seit 2016 hat die Regierung mehr als 323.421 Arbeitsgenehmigungen für vom UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge ausgestellt, davon 92 % für Männer. Die meisten dieser Arbeitsgenehmigungen, die Zugang zu Sektoren gewähren, die für ausländische Arbeitskräfte offen sind, sind nicht mehr gültig (USDOS 20.3.2023).
Jordanien setzte seine differenzierte Politik in Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Flüchtlinge fort: Seit Oktober 2012 verweigert Jordanien allen Palästinensern die Einreise aus Syrien - bis dahin waren etwa 7.000 Palästinenser nach Jordanien eingereist. Viele wurden entweder nach Syrien zurückgeschickt oder in Einrichtungen wie dem Cyber-City-Flüchtlingslager untergebracht, das sie nur verlassen konnten, um nach Syrien zurückzukehren, außer sie fanden einen jordanischen Bürgen (MAGYC 4.2022).
Der Zugang zu grundlegenden Behördendiensten, einschließlich der Erneuerung von Ausweispapieren und der Registrierung von Eheschließungen, Todesfällen und Geburten, war für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS - Palestinian Refugees from Syria) weiterhin äußerst kompliziert. Diese Schwachstellen setzten Flüchtlinge ohne Papiere einem zusätzlichen Risiko des Missbrauchs durch Dritte wie Arbeitgeber und Vermieter aus (USDOS 20.3.2023).
Für PRS mit jordanischer Staatsbürgerschaft blieb der mögliche Entzug dieser Staatsbürgerschaft ein Problem. Dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge (UNRWA) waren mindestens 89 Fälle bekannt, in denen die Staatsbürgerschaft seit Beginn des Syrien-Konflikts im Jahr 2011 entzogen wurde. In den meisten Fällen machten die Behörden keine Angaben zu den Gründen für den Entzug. PRS, die keine Papiere und keinen legalen Status im Land hatten, neigten dazu, ihre Bewegungen einzuschränken, um Begegnungen mit den Behörden zu vermeiden. Einige Inhaber von legalen Papieren berichteten darüber hinaus von Verzögerungen bei der Erneuerung ihrer Papiere (USDOS 20.3.2023).
Einige PRS und andere Flüchtlinge wohnen im Al-Hadiqa Camp, (vormals als König-Abdullah-Park bekannt), einem ungenutzten, eingezäunten öffentlichen Raum, der seit 2016 für die Unterbringung von PRS und anderen Flüchtlingen verwendet wird (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit von registrierten syrischen Flüchtlingen und Asylbewerbern innerhalb des Landes ein. Bewohner von Flüchtlingslagern mussten eine Genehmigung beantragen, wenn sie Lager für Familienbesuche oder zum Arbeiten verlassen wollten, was ihre Bewegungsfreiheit einschränkte. Es gab auch weiterhin Berichte über Zwangsumsiedlungen straffälliger syrischer Flüchtlinge in das Azraq-Flüchtlingslager, darunter viele in das beschränkt zugängliche Lager Village 5 von Azraq, als Alternative zur Abschiebung (USDOS 20.3.2023).
In letzter Zeit haben jordanische Politiker ihren Diskurs und Bemühungen rund um eine freiwillige und sichere Rückkehr von syrischen Flüchtlingen verstärkt. In diesem Kontext traf sich der jordanische Außenminister unter anderem mit Vertretern internationaler Organisationen und dem syrischen Präsident Bashar al-Assad im Sommer 2023 (The National News 22.8.2023; vgl. Arab News 22.10.2023). Von jordanischer Seite her wird hierbei jedoch betont, dass die Umstände für eine sichere Rückkehr nach Syrien noch nicht gegeben sind (The National News 22.8.2023).
Die Behörden setzten weiterhin einen Beschluss vom Januar 2019 um, der es UNHCR verbietet, Personen als Asylsuchende zu registrieren, die offiziell zum Zweck der medizinischen Behandlung, des Studiums, des Tourismus oder der Arbeit in das Land eingereist sind. Dadurch wird die Anerkennung von Nicht-Syrern als Flüchtlinge effektiv verhindert, was dazu führt, dass viele Personen ohne UNHCR-Dokumente oder Zugang zu Dienstleistungen bleiben (HRW 11.1.2024). Bis September 2021 betraf der Registrierungsstopp mehr als 5.500 Personen, jedoch lagen dem US Department of State keine aktuelleren Daten vor (USDOS 20.3.2023). Bezüglich Irakern und anderen Flüchtlingen toleriert die Regierung deren verlängerten Aufenthalt weiterhin über den Ablauf der Besuchserlaubnis hinaus (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-Al-Mamlaka (21.6.2023): الأردن مقر لـ 3.7 ملايين لاجئ من 49 دولة, https://www.almamlakatv.com/news/119549, Zugriff 26.1.2024
-Arab News (22.10.2023): How Jordan and Syria can cooperate to improve relations, https://www.arabnews.com/node/2395876, Zugriff 26.1.2024
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html,Zugriff 26.1.2024
-HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 26.1.2022
-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html,https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 26.1.2024
-IOM – International Organisation for Migration (15.2.2022): Jordan Country Trends Report Study Research On Vulnerability To Trafficking In Persons Among The Crisis-Affected Populations In The Levant Region, 2021, https://jordan.iom.int/sites/g/files/tmzbdl991/files/documents/jo_country-trends_0.pdf, Zugriff 26.1.2024
-MAGYC – Migration Governance and Asylum Crises (4.2022): The Jordan Compact, https://www.magyc.uliege.be/upload/docs/application/pdf/2022-05/d.2.6_v3_april2022.pdf, Zugriff 26.1.2024
-The National News (22.8.2023): Jordan Foreign Minister says Syrian refugees must eventually return home, https://www.thenationalnews.com/mena/2023/08/22/jordan-foreign-minister-says-syrian-refugees-must-eventually-return-home/, Zugriff 26.1.2024
-UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (9.2021): Fact Sheet: Jordan, https://reporting.unhcr.org/sites/default/files/Jordan%20country%20factsheet%20-%20September%202021.pdf, Zugriff 26.1.2024
-UNHCR – Operational Data Portal (31.12.2023): Jordan Operational Data Portal, https://data.unhcr.org/en/country/jor, Zugriff 22.1.2024
-UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.): https://www.unhcr.org/countries/jordan, Zugriff 26.1.2024
-UNO Flüchtlingshilfe (o.D.): Hilfe für Flüchtlinge in Jordanien, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/jordanien, Zugriff 26.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 26.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 26.1.2024
18. Grundversorgung und Wirtschaft
Ende 2022 hat die Regierung den Gesamthaushaltsplan für 2023 mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 11,4 Mrd. JD [Anm.: Jordanische Dinar] gebilligt. Die Staatsverschuldung lag Ende des Jahres 2022 bei 105,4 % des BIP und ist somit 2,83 % innerhalb eines Jahres gestiegen (WKO 10.2023b). Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2022).
Im Dezember 2022 kam es in Jordanien zu zahlreichen Protesten wegen steigender Lebenshaltungskosten. Auslöser waren die stetig steigenden Treibstoffpreise, weil die jordanische Regierung aufgrund einer Auflage des Internationalen Währungsfonds (IWF) die staatlichen Subventionen für Energiepreise reduzieren und gleichzeitig die Steuern auf Treibstoff erhöhen musste. An den Protesten beteiligten sich vor allem Lastwagenfahrer und Beschäftigte des öffentlichen Nahverkehrs. Die Preiserhöhungen erfolgten vor dem Hintergrund einer bereits seit Längerem andauernden Wirtschaftskrise mit hoher Inflation und Arbeitslosigkeit. Besonders auffällig waren die teils gewalttätigen Ausschreitungen, in denen ein Polizeichef umgebracht wurde (Arab Center 21.12.2022).
Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen und die Auswirkungen von regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einer Rezession im Jahr 2020 begann sich die Wirtschaft 2021 langsam zu erholen, 2022 wurde ein Wirtschaftswachstum von 2,5 % verzeichnet. Aufgrund des schwachen Wirtschaftswachstums betrug die Arbeitslosigkeit 2020 25 %, konnte jedoch 2022 auf 22,5 % reduziert werden (WKO 10.2023b).
Die Inflationsrate ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 4,2 % im Jahr 2022 gestiegen, was auf die weltweit steigenden Rohstoffpreise zurückzuführen ist. Dank umfassender Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung konnte Jordanien die Inflation auf einem relativ niedrigen Niveau halten. Dadurch dass der jordanische Dinar an den US-Dollar gekoppelt (1 USD = 0,710 JOD) ist, muss die jordanische Zentralbank den Leitzins entsprechend jedem weiteren Anstieg der US-Zinsen anpassen. Moment beläuft sich dieser mit Stand August 2023 auf 8,5 % (WKO 10.2023a)
Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (ca. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 12.2023). Trotz erhöhter Lebenskosten wurde der Mindestlohn nicht angepasst (Jordan News 20.1.2024). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 456,67 JD (ca. 656 Dollar) (GTAI 12.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten. Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Dies trifft insbesondere auf bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft, dem Baugewerbe (USDOS 20.3.2023) oder der Kleidungsindustrie zu (FH 2023). Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden. Da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 2023). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2022).
Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,3 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 10.2023b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2022). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei knapp 40 % liegt (WKO 10.2023b). Andere Quellen schätzen sie sogar auf über 46 % (ARDD 2.10.2023). Die Erwerbsquote der Frauen liegt im Vergleich zu Männern bei unter 15 % (WKO 10.2023b).
Neben der Syrien-Krise liegt die größte Herausforderung für Jordanien weiterhin in der langfristigen Wasser- und Energieversorgung des Landes. Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt, und die jährlichen erneuerbaren Wasserressourcen Jordaniens liegen bei etwa 97 m3 pro Person, was als einer der niedrigsten Werte der Welt gilt und unter der globalen Grenze für absolute Wasserknappheit von 500 m3 liegt. Durch die Corona-Krise ist der Wasserverbrauch um etwa 10 % gestiegen. Heute liegt das Wasserdefizit bei 30-35 % (WKO 10.2023a). Die hohe Anzahl an Flüchtlingen verstärkt zusätzlich den Druck auf die Wasserressourcen (GIZ 31.12.2022)
Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt und das Bevölkerungswachstum mit 2,6 % (Stand 2017) hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2022) - die Einwohner des Gouvernorates Amman machen schätzungsweise allein 42 % der jordanischen Bevölkerung aus (DOS 2021).
Quellen:
-Arab Center Washington DC (21.12.2022): The Deeper Context to Political Unrest and Protests in Jordan, https://arabcenterdc.org/resource/the-deeper-context-to-political-unrest-and-protests-in-jordan/, Zugriff 26.1.2024
-ARDD - Arab Renaissance for Democracy Developement (2.12.2023): Youth Unemployment in Jordan: Failed Strategies and Deferred Promises, https://ardd-jo.org/publication/youth-unemployment-in-jordan-failed-strategies-and-deferred-promises/, Zugriff 26.1.2024
-DOS – Department of Statistics [Jordanien] (2021): Statistical Yearbook of Jordan, 2021, http://dosweb.dos.gov.jo/DataBank/Population_Estimares/PopulationEstimates.pdf, Zugriff 26.1.2024
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 26.1.2024
-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2022): Jordanien, https://www.giz.de/de/weltweit/360.html, Zugriff 26.1.2024
-GTAI – Germany Trade Invest (12.2022): Wirtschaftsdaten Kompakt. Jordanien, https://www.gtai.de/resource/blob/12346/6f7f0d43cf80bd8fea080cd4c8a4239f/GTAI-Wirtschaftsdaten_November_2022_Jordanien.pdf, Zugriff 26.1.2024
-ILO – International Labour Organization (12.2023): Regulatory Framework Governing Migrant Workers, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/wcms_776521.pdf, Zugriff 26.1.2024
-Jordan News (20.1.2024): Current wage levels do not align with living conditions - JLO https://www.jordannews.jo/Section-109/News/Current-wage-levels-do-not-align-with-living-conditions-JLO-33758, Zugriff 26.1.2024
-WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023a): Aussenwirtschaft Wirtschaftsbericht Jordanien (1.Halbjahr 2023), https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/jordanien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 26.1.2024
-WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023b): Länderprofil Jordanien, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 26.1.2024
Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen (AA 25.1.2024). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 14.12.2022).
Mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman entspricht die allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard. Der medizinische Standard ist zwar in den öffentlichen Krankenhäusern gut, die Krankenpflege entspricht aber nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard (BMEIA 25.1.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 25.1.2024).
Nach Angaben des jordanischen Gesundheitsministers im Jahr 2023 sind rund 72 % der Jordanier entweder privat oder staatlich krankenversichert (TJT 27.8.2024). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Die Gesetze und Verordnungen über die Krankenversicherung für Beamte erlauben es jedoch Frauen, ihren Krankenversicherungsschutz auf Familienangehörige oder Ehepartner auszudehnen (USDOS 20.3.2023). Das Zivilversicherungsprogramm ist ein halbautonomer Fonds, der vom Gesundheitsministerium verwaltet wird und der 41,7 % der formal krankenversicherten Jordanier eine Krankenversicherung bietet. Das Zivilversicherungsprogramm deckt auf der Grundlage eines nach Dienstgrad und Dienstjahren gestaffelten Systems alle Staatsbediensteten und ihre Angehörigen für die Versorgung in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und in anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ab. (EMHJ 24.2.2020).
Kinder unter 6 Jahren, Personen ab 70 Jahren und Bürger, die in den am wenigsten begünstigten und abgelegenen Gebieten wohnen, wurden von den Nutzungsgebühren für die in den Einrichtungen des Gesundheitsministeriums erbrachten Gesundheitsdienstleistungen befreit (EMHJ 24.2.2020).
Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 76 Jahren (WKO 10.2023).
Medikamente sind ausreichend verfügbar (BMEIA 25.1.2024).
Die Hälfte der Flüchtlinge in Jordanien gilt laut Vereinten Nationen als medizinisch vulnerabel. Der UNHCR unterstützt weiterhin eine Reihe von Maßnahmen der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (UN 4.8.2020).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2024): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 25.1.22024 (Unverändert seit 23.10.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 25.1.2024
-BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (25.1.2024): Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit Impfungen, Stand 25.1.2024 (Unverändert seit 19.10.2023), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 25.1.2024
-EMHJ – Eastern Mediterranean Health Journal (24.2.2020): Actuarial cost and fiscal impact of expanding the Jordan Civil Insurance Programme for health coverage to vulnerable citizens, https://applications.emro.who.int/emhj/v26/02/10203397-2020-2602-206-211.pdf?ua=1ua=1, Zugriff 25.1.2024
-ITA – International Trade Administration (14.12.2022): Jordan – Country Commercial Guide: Healthcare, https://www.trade.gov/country-commercial-guides/jordan-healthcare, Zugriff 25.1.2024
-The Jordan Times (27.8.2024): Concerns grow over healthcare service quality with increased insurance coverage, https://www.jordantimes.com/news/local/concerns-grow-over-healthcare-service-quality-increased-insurance-coverage%C2%A0, Zugriff 1.2.2024
-UN – United Nations Jordan (4.8.2020): Covering the cost of healthcare remains a struggle for refugees in Jordan, https://jordan.un.org/en/86561-covering-cost-healthcare-remains-struggle-refugees-jordan, Zugriff 25.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024
-WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023): Länderprofil Jordanien, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 25.1.2024
20.1.1. Anfragebeantwortung zu Jordanien: Lage der Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern (Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, Hilfs- und Sozialleistungen; Gleichstellung mit jordanischen Kindern, Auswirkungen der palästinensischen Abstammung des Vaters), Diskriminierung und Einschränkungen im Alltag und im Umgang mit staatlichen Einrichtungen, Zugang zu Erwerbstätigkeit [a-12170-2]
Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie gegebenenfalls auf Auskünften von Expert·innen und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines for processing Country of Origin Information (COI) erstellt.
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Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden.
Kurzbeschreibungen zu den in dieser Anfragebeantwortung verwendeten Quellen sowie Ausschnitte mit Informationen aus diesen Quellen finden Sie im Anhang.
Diskriminierung und Einschränkungen im Alltag und im Umgang mit staatlichen Einrichtungen
Human Rights Watch (HRW) schreibt in einem Bericht vom April 2023, dass Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern (auf Arabisch: abna‘ al-urduniyat, wörtlich: Kinder von Jordanierinnen, in dieser Anfragebeantwortung auch als „Kinder jordanischer Mütter“ bezeichnet) in Jordanien Schwierigkeiten hätten, grundlegende Rechte und Dienstleistungen zu erhalten. Die Kinder würden ihr Leben lang als ausländische Staatsangehörige behandelt (HRW, April 2023, S. 1, siehe auch: HRW, April 2018, S. 1; HRW, 7. Oktober 2018).
Arab Reporters for Investigative Journalism (ARIJ) beschreibt in einem Artikel vom Juni 2022, dass Kinder jordanischer Mütter bei der Beantragung oder Beglaubigung offizieller Dokumente wie auch bei der Erneuerung ihres Führerscheins höhere Gebühren zahlen müssten als jordanische Staatsbürger·innen (ARIJ, 6. Juni 2022).
Laut HRW hätten Kinder jordanischer Mütter Schwierigkeiten, Bankkonten zu eröffnen und sich einen Telefon- oder Internetanschluss einrichten zu lassen. Junge Männer seien bei der Heirat mit erheblichen gesellschaftlichen Nachteilen konfrontiert. Eine jordanische Mutter nicht-jordanischer Kinder erklärte gegenüber HRW, dass sie zwei Töchter habe, die mit Jordaniern verheiratet seien. Ihre Söhne hätten jedoch Probleme. Sie hätten keine Berufsaussichten, keine Heiratsaussichten und könnten nicht wie andere Bürger im Land leben (HRW, April 2018, S. 6). The New Arab erklärt in einem Artikel vom März 2022, dass es nicht-jordanischen Frauen möglich sei, die jordanische Staatsbürgerschaft durch eine Heirat mit einem Jordanier zu erhalten. Der Ehemann könne sich jedoch auch weigern, seine Staatsbürgerschaft an seine Ehefrau weiterzugebene. Einige würden dies tun, um zu verhindern, dass die Frau arbeiten oder ins Ausland reisen könne (The New Arab, 16. März 2022). The New Arab erklärt in dem Artikel weiters, dass die rechtliche Diskriminierung und die Abhängigkeit der Kinder von der jordanischen Mutter sich bis in Erwachsenenalter fortsetzen würden. Beim Tod der Mutter könnten so einfache Vorgänge wie die Erneuerung der Aufenthaltspapiere, der Zugang zur Krankenversicherung oder der Kauf von Eigentum kompliziert werden (The New Arab, 16. März 2022).
Freedom House schreibt in seinem Jahresbericht 2023, dass Kinder jordanischer Mütter, die selbst keine Staatsbürgerschaft besitzen würden, ohne einen speziellen Ausweis, der schwer zu bekommen sei, Schwierigkeiten beim Zugang zu Arbeit, Bildung und Gesundheitsversorgung hätten (Freedom House, 2023, G1).
Ausweis für Kinder jordanischer Mütter und nicht-jordanischer Väter
2014 habe das jordanische Kabinett einen Beschluss erlassen, um die Beschränkungen für Kinder jordanischer Frauen in sechs Bereichen zu lockern: Beschäftigungsmöglichkeiten, öffentliche Bildung, staatliche Gesundheitsvorsorge, Besitz von Immobilien, Investitionen und Erwerb eines Führerscheins (HRW, April 2018, S. 3; siehe auch: HRW, 7. Oktober 2018; ARIJ, 6. Juni 2022). Mit dem Kabinettsbeschluss sei außerdem ein spezieller Personalausweis für die Kinder jordanischer Mütter und nicht-jordanischer Väter eingeführt worden (HRW, April 2018, S. 3).
Den Originaltext des Beschlusses (Nr. 6415 vom 9. November 2014) auf Arabisch finden Sie unter folgendem Link:
• Anweisungen zur Umsetzung des Ministerratsbeschlusses bezüglich der Gewährung von Erleichterungen für Kinder jordanischer Frauen, die mit Nicht-Jordaniern verheiratet sind, für das Jahr 2014, herausgegeben gemäß den Bestimmungen von Klausel (5) der Kabinettsresolution Nr. 6415 vom 9. November 2014 [Arabisch], veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 5320, 31. Dezember 2014
Laut Rami Al-Wakil, Koordinator der Kampagne „Meine Mutter ist Jordanierin“, seien die durch den Kabinettsbeschluss entstandenen „Privilegien“ für Kinde jordanischer Mütter nicht allumfassend („comprehensive“) (ARIJ, 6. Juni 2022). Auch HRW schreibt, dass die Reform, selbst bei vollständiger Umsetzung, weiterhin Teil eines eindeutig diskriminierenden Systems seien (HRW, April 2018, S. 3). Unter anderem müssten Kinder jordanischer Mütter weiterhin jährlich um die Erneuerung ihre Aufenthaltserlaubnis ansuchen (HRW, April 2018, S. 3. Ein Anwalt erklärte gegenüber dem Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) im November 2018, dass der Ausweis für Kinder jordanischer Mütter theoretisch deren Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Arbeit erleichtere. In der Praxis würden die Kinder diese Rechte jedoch weiterhin nur eingeschränkt genießen und es sei ihnen auch nicht möglich, gleichgestellt mit jordanischen Bürger·innen in Jordanien zu investieren oder Eigentum zu besitzen (IRB, 7. November 2018).
Laut HRW sei es einer beträchtlichen Anzahl von Kindern jordanischer Mütter nicht möglich, den 2014 eingeführten Ausweis zu erhalten. Einigen sei es nicht möglich, die lange Liste der für die Antragstellung erforderlichen Dokumente, darunter Reisepässe aus dem Herkunftsland des Vaters, Aufenthaltsgenehmigungen, Arbeitserlaubnisse, beglaubigte Geburtsurkunden und Sicherheitsfreigaben des jordanischen Geheimdienstes zu erhalten (HRW, April 2018, S. 4; siehe auch: IRB, 7. November 2018). Andere könnten sich die Beschaffung der Dokumente nicht leisten. Mit Stand Februar 2018 hätten die Behörden etwas mehr als 72.000 Ausweise ausgestellt. Dies seien weniger als 20 Prozent der geschätzten Zahl nichtjordanischer Kinder jordanischer Frauen in Jordanien (HRW, April 2018, S. 4). Rami Al-Wakil und die Aktivistin Aroub Soboh merken zudem im Oktober 2018 gegenüber Jordan Times (JT) an, dass nicht alle staatlichen Behörden den Ausweis für Kinder jordanischer Mütter anerkennen würden. Soboh fügt hinzu, dass der Ausweis nicht als Errungenschaft angesehen werden könne, da er nur einer begrenzten Anzahl von Menschen zugutekomme, da viele Personen den Ausweis überhaupt nicht hätten (JT, 10. Oktober 2018).
Laut The New Arab habe der Beschluss zur Schaffung zweier Klassen von Kindern jordanischer Mütter geführt: denjenigen, denen es gelungen sei, Zugang zu den geschaffenen Privilegien zu erhalten, und jenen, denen dies nicht gelungen sei (The New Arab, 16. März 2022).
Die CRCJO Coalition schreibt in einem Bericht über die Umsetzung der Kinderrechtskonvention in Jordanien vom Juni 2022, dass sich die Situation für Personen, die einen Ausweis für Kinder jordanischer Mütter erhalten hätten, nicht merklich verbessert habe. Die Behörden würden sie weiterhin denselben Vorschriften unterwerfen wie ausländischen Staatsangehörigen. Verbesserungen gebe es lediglich in den Bereichen Gesundheit und Bildung (CRCJO Coalition, Juni 2022, S. 6; siehe auch: HRW, April 2018, S. 4). Laut dem 21-jährigen Kind eines ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinensers und einer jordanischer Mutter, der im Camp Jerash lebt, sei der Ausweis „nutzlos“. Der Ausweis sei in seinem Fall von der Polizei nicht als Personalausweis anerkannt worden. Die Zeit und das Geld, die nötig gewesen seien, um den Ausweis zu erhalten, seien verschwendet gewesen. Eine weitere Person habe gegenüber dem Palestinian Return Center (PRC) erklärt, dass er versucht habe, mit Hilfe des Ausweises ein Bankkonto zu eröffnen. Der Ausweis sei jedoch von der Bank abgelehnt worden (PRC, 25. Mai 2021, S. 6).
Am 10. September 2018 sei laut HRW vom jordanischen Kabinett die Anforderung für die Beantragung des Ausweises, dass die Mütter der Antragteller davor durchgängig fünf Jahre in Jordanien aufhältig hätten sein müssen, abgeschafft worden. Außerdem sei klargestellt worden, dass der Ausweis von Regierungsbehörden als gültiger Personalausweis angesehen werde (HRW, 7. Oktober 2018; siehe auch: HRW, April 2023, S. 2-3; JT, 10. Oktober 2018; Jordan News Agency, 10. September 2018). Laut HRW habe es mit Stand Oktober 2018 weiterhin viele Hindernisse beim Ansuchen um den Ausweis gegeben und einzelne Ministerien hätten viele ihrer Beschränkungen [gegenüber Kindern jordanischer Mütter] aufrechterhalten (HRW, 7. Oktober 2018; siehe auch: JT, 10. Oktober 2018).
HRW erklärt, dass angesichts der Tatsache, dass die Reform von 2014 in Form eines Kabinettsbeschlusses erfolgt sei, der keiner parlamentarischer Zustimmung bedurft habe, der Beschluss den Launen jeder nachfolgenden Regierung unterliege. Er könne jederzeit ergänzt, gänzlich geändert oder vollständig aufgehoben werden (HRW, April 2018, S. 6).
Zugang zu Bildung
Laut HRW müssten laut dem Kabinettsbeschluss Schulen Kinder jordanischer Mütter gleichberechtigt mit jordanischen Kindern behandeln (HRW, April 2018, S. 5; siehe auch: ARIJ, 6. Juni 2022, IRB, 7. November 2018). Dies befreie sie von den zusätzlichen Kosten, die für nicht-jordanische Schüler·innen anfallen würden, und ermögliche es, nicht-arabische Kinder jordanischer Mütter an öffentlichen Schulen einzuschreiben. Es könnten laut HRW jedoch nur Kinder mit einem Ausweis für Kinder jordanischer Mütter eingeschrieben werden (HRW, April 2018, S. 45-46). Die jordanische Mutter einer ägyptischen vierjährigen Tochter erklärte gegenüber The New Arab im März 2022, dass sie nicht die Mittel habe, für ihre Tochter einen Ausweis für Kinder jordanischer Mütter zu beantragen. Sie müsste zunächst einen ägyptischen Pass für ihre Tochter beantragen. Dieser koste jedoch 140 US-Dollar, und das könne sie sich nicht leisten. Sie wisse nicht, wie sie es schaffen solle, ihr Kind ohne den Ausweis in die Schule zu schicken (The New Arab, 16. März 2022).
Für alle anderen nicht-jordanischen Kinder gelte laut HRW, dass gemäß dem Bildungsgesetz jordanische [öffentliche] Schulen nicht-jordanische arabische Schüler·innen aufnehmen sollten, wenn diese über die erforderlichen Dokumente wie temporäre Reisepässe, Aufenthaltsgenehmigungen und gültige Arbeitserlaubnisse der Väter verfügen würden. Aber selbst, wenn diese Bedingungen erfüllt seien, sei eine Einschreibung nur möglich, wenn die Kapazitäten der Schule dies zulassen würden. Außerdem sei die Einschreibung mit deutlich höheren Kosten verbunden. Nicht-arabische ausländische Schüler·innen dürften sich nur an Privatschulen einschreiben. Im Falle von palästinensischen Schüler·innen würden nur Kinder, deren Eltern ursprünglich aus dem Westjordanland stammen würden, in jordanische [öffentliche] Schulen aufgenommen, aber nur dann, wenn sie eine Erlaubnis des Innenministeriums hätten. Palästinenser·innen, deren Eltern ursprünglich aus dem Gazastreifen seien, würden häufig in UNRWA-Schulen für palästinensische Flüchtlinge registriert (HRW, April 2018, S. 45-46).
Der bereits oben genannte Rami Al-Wakil erklärt gegenüber ARIJ, dass an den öffentlichen Universitäten nur 150 Plätze für Kinder jordanischer Mütter reserviert seien. Alle anderen würde über ein Parallelsystem als ausländische Student·innen registriert (ARIJ, 6. Juni 2022). 5/23
Laut HRW könnten sich nur Personen mit besten Noten und einem Personalausweis [für Kinder jordanischer Mütter] um die 150 von der Regierung subventionierten Plätze bewerben (HRW, April 2018, S. 5). PRC ergänzt, dass sich viele Familien die internationalen Studiengebühren nicht leisten könnten (PRC, 25. Mai 2021, S. 6).
Zugang zu medizinischer Versorgung
HRW erklärt, dass es in Jordanien ein Krankenversicherungssystem gebe. Im Jahr 2015 seien jedoch mindestens 30 Prozent der Jordanier·innen und 74 Prozent der Nicht-Jordanier·innen nicht versichert gewesen. Patient·innen, die nicht versichert seien, würden eine Grundversorgung erhalten, müssten jedoch für sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung selbst bezahlen. Es gebe weiters die Möglichkeit, um eine medizinische Ausnahmegenehmigung anzusuchen. Falls diese gewährt werde, übernehme die Regierung alle Kosten für Behandlungen. Eine solche Ausnahmegenehmigung werde laut HRW Ausländer·innen jedoch kaum bewilligt (HRW, April 2018, S. 41). Beim Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten würden Nicht-Jordanier·innen zwischen 35 und 60 Prozent höhere Gebühren als nicht versicherte Jordanier·innen bezahlen (HRW, April 2018, S. 42).
Laut HRW gebe es durch den genannten Beschluss von 2014 spürbare Verbesserung für Kinder jordanischer Mütter in öffentlichen Krankenhäusern. Kurz nach Erlass des Kabinettsbeschlusses habe das Gesundheitsministerium eigene Vorschriften verbreitet, die öffentliche Krankenhäuser dazu aufgefordert hätten, nicht versicherte Kinder jordanischer Mütter genauso wie nicht versicherte Jordanier·innen zu behandeln. Wie auch im Bildungssystem könnten nur Personen mit einem Ausweis für Kinder jordanischer Mütter dies in Anspruch nehmen, und einige berechtigte Personen hätten gegenüber HRW berichtet, dass sie höhere Gebühren in Krankenhäusern hätten zahlen müssen, obwohl sie den genannten Ausweis als Nachweis ihres Status vorgelegt hätten. Anfang 2018 habe das Gesundheitsministerium erklärt, dass nur Personen unter 18 Jahren den nicht versicherten Jordanier·innen gleichgestellt seien. Dies sei nicht im ursprünglichen Beschluss inkludiert gewesen (HRW, April 2018, S. 5).
Auch Al-Wakil erklärt im Juni 2022, dass Kinder jordanischer Mütter im Gesundheitswesen bis zum Alter von achtzehn Jahren wie Jordanier·innen behandelt würden, danach jedoch wie Ausländer·innen (ARIJ, 6. Juni 2022; siehe auch: The New Arab, 16. März 2022).
Ein Jusprofessor erklärt gegenüber IRB im September 2018, dass Kinder jordanischer Mütter, die durch ihren Job staatlich versichert seien, von dieser Versicherung profitieren könnten (IRB, 7. November 2018).
Zugang zu Hilfs- und Sozialleistungen
Das US-amerikanische Außenministerium (USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht für das Jahr 2022, dass Kinder jordanischer Mütter, die Sozialleistungen beantragen wollten, im Land wohnen und die Verwandtschaft zur Mutter nachweisen müssten (USDOS, 20. März 2023, Section 6).
Es konnten keine weiteren Informationen zum Zugang von Kindern jordanischer Mütter zu Hilfs- und Sozialleistungen in Jordanien gefunden werden.
Laut Fragomen müssten auch ausländische Staatsangehörige der jordanischen Sozialversicherungsgesellschaft (Social Security Corporation, SSC) beitreten, bevor sie eine Arbeitserlaubnis erteilt bekämen. Die Sozialversicherung ermögliche unter anderem den Erhalt von Arbeitslosengeld (Fragomen, 23. Jänner 2023).
Den genauen Text des Sozialversicherungsgesetzes Nr 1 von 2014 (mit Novellierungen) auf Englisch finden Sie unter folgendem Link:
• Social Security Law, Law No. (1) for the year 2014 and its amendments, Social Security Corporation (Hg.), Mai 2022
Es konnte nicht herausgefunden werden, ob dieses Gesetz auch für Kinder jordanischer Mütter und ursprünglich aus dem Gazastreifen stammender Väter gilt.
Immobilienbesitz, Investitionen und der Erwerb eines Führerscheins
HRW erklärt im April 2018, dass Immobilienbesitz, Investitionen und der Erwerb eines Führerscheins in den Beschluss von 2014 mitaufgenommen worden seien. Trotz allem hätten die Behörden laut HRW keine erkennbaren Änderungen in den drei Bereichen vorgenommen. Einige Regierungsbehörden würden nun zusätzlich zu den ursprünglich für Dienstleistungen erforderlichen Dokumenten den neuen Personalausweis für Kinder jordanischer Mütter verlangen, was Kinder ausschließe, die den Ausweis nicht hätten (HRW, April 2018, S. 5). Laut HRW würden Kinder jordanischer Frauen bei Immobilienbesitz und Investitionen den gleichen Gesetzen wie Nicht-Jordanier·innen unterliegen. Wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis hätten, dürften sie einen privaten Führerschein erwerben (HRW, April 2018, S. 24-25; siehe auch: IRB, 7. November 2018). Ausländer·innen könnten nur mit einer Genehmigung des Finanzministeriums, des Innenministeriums, der Land- und Grenzdirektion oder des General Intelligence Directorate Eigentum erwerben, ein Auto oder Unternehmen anmelden oder ihre Investitionen liquidieren. Aufgrund der restriktiven Natur dieser Gesetze würden die meisten Familien ihren gesamten Besitz auf den Namen ihrer (jordanischen) Mutter registrieren. Es sei Nicht-Jordanier·innen möglich zu erben. Doch auch dieser Prozess könne laut HRW langwierig und mühsam sein (HRW, April 2018, S. 49). Laut einem von IRB interviewten Juristen sei es Kindern palästinensischer Väter in Jordanien nicht erlaubt Eigentum zu besitzen (IRB, 7. November 2018).
Auswirkung der palästinensischen Abstammung des Vaters
Es konnten kaum Informationen über spezielle Auswirkungen der palästinensischen Abstammung des Vaters gefunden werden.
HRW zitiert die Tochter einer jordanischen Mutter und eines Vaters, der ursprünglich aus dem Gazastreifen komme. Obwohl es Nicht-Jordanier·innen erlaubt sei, mit den erforderlichen staatlichen Genehmigungen Unternehmen in ihrem Namen zu registrieren, sei es ihr nicht möglich gewesen, die Genehmigung des Ministeriums für Industrie und Handel zu erhalten. Ihr Antrag sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass sie als ursprünglich aus dem Gazastreifen stammende Palästinenserin keine nationale Nummer habe. Inhaber·innen 7/23
temporärer Pässe würden einer zusätzlichen Prüfung unterzogen werden, da sie unter Umständen die Genehmigung des Ministerrats einholen müssten (HRW, April 2018, S. 50-51).
Wie oben beschrieben, sei es laut HRW Kindern, deren Vorfahren aus dem Gazastreifen nach Jordanien gekommen seien, generell nicht erlaubt, öffentliche Schulen zu besuchen (HRW, April 2018, S. 45-46). Laut HRW ermögliche der Besitz eines Ausweises für Kinder arabischer Mütter auch nicht-arabischen Kindern jordanischer Mütter, die ohne Ausweis von diesem Recht ausgenommen seien, sich an öffentlichen Schulen einzuschreiben (HRW, April 2018, S. 45-46). Kinder einer jordanischen Mutter und eines Vaters, der ursprünglich aus dem Gazastreifen komme, werden in diesem Zusammenhang nicht speziell genannt.
Zugang zur Erwerbstätigkeit
Laut Artikel 12 (E) des jordanischen Arbeitsrechts Nr. 8 von 1996 sind Kinder jordanischer Frauen und nichtjordanischer Männer mit Wohnsitz in Jordanien von der Notwendigkeit einer Einholung einer Arbeitserlaubnis befreit (Jordanisches Arbeitsrecht Nr. 8 von 1996 inklusive Novellierungen, Artikel 12, siehe auch: Al-Rai, 13. November 2019). Laut der CRCJO Coalition könnten Kinder jordanischer Frauen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren vom Recht ohne Arbeitserlaubnis zu arbeiten profitieren (CRCJO Coalition, Juni 2022, S. 6). Die Richtigkeit der letzteren Aussage konnte nicht durch weitere Quellen verifiziert werden.
Es konnte nicht herausgefunden werden, ob der Besitz des oben beschriebenen Ausweises für Kinder jordanischer Mütter eine Voraussetzung für die Befreiung von der Arbeitserlaubnis ist.
In Jordanien gebe es eine Reihe von „geschlossenen“ Berufen, die nur von jordanischen Staatsbürger·innen ausgeübt werden dürften. Laut Ahmad Awad, Direktor des jordanischen Phenix Centre for Economics and Informatics Studies, würden die entsprechenden Richtlinien regelmäßig von der Regierung abgeändert. JT berichtet im April 2023 über eine neue Richtlinie mit einer neuen Liste von Berufen und Handwerken, deren Ausübung Nicht-Jordanier·innen verboten sei. Ahmad Awad spricht sich gegenüber JT dafür aus, dass derartige Richtlinien zwischen ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinenser·innen mit temporärem Pass sowie Kindern von jordanischen Müttern einerseits und anderen ausländischen Arbeiter·innen andererseits unterscheiden sollten (JT, 9. April 2023). HRW schreibt im April 2018, dass der genannte Beschluss von 2014 Besitzer·innen eines Ausweises für Kinder jordanischer Mütter erlaube in Berufen zu arbeiten, die sonst nur Jordanier·innen vorbehalten seien, sofern keine Jordanier·innen für den Job verfügbar seien (HRW, April 2018, S. 25). Ein Jurist („Associate“) erklärte gegenüber IRB im September 2018, dass es Kindern jordanischer Mütter nicht erlaubt sei, in geschlossenen Berufen zu arbeiten, außer sie hätten eine Vorabgenehmigung der betroffenen Behörden, die nicht leicht zu bekommen sei. Laut einem Anwalt hätten jordanische Staatsbürger·innen Vorrang vor den Kindern jordanischer Mütter bei „geschlossenen“ Berufen. Im Gegensatz dazu erklärte ein Jusprofessor, dass es durch die Abschaffung der verpflichtenden Arbeitserlaubnis für Kinder jordanischer Mütter diesen Personen nun möglich sei, im Privatsektor in Berufen zu arbeiten, die zuvor nur Jordanier·innen vorbehalten gewesen seien. Es sei ihnen jedoch weiterhin nicht erlaubt für die Regierung zu arbeiten (IRB, 7. November 2018).
Weitere Informationen über „geschlossene Berufe“ finden Sie im dritten Teil dieser Anfragebeantwortung (
Der palästinensische Ehemann einer jordanischen Frau erklärte gegenüber HRW im Jahr 2018, dass seine Tochter sich dagegen entschieden habe Jus zu studieren, da sie [aufgrund ihres Status] nicht in die Jurist·innenvereinigung aufgenommen werde. Sie studiere stattdessen „Medien und Kommunikation“. Sein Sohn studiere Informatik. Laut der Mutter der Kinder würden die Eltern sich große Sorgen um die beruflichen Möglichkeiten ihrer Kinder machen (HRW, April 2018, S. 39).
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 21. Juli 2023)
• Al-Rai: Das Arbeitsministerium kam seinen Verpflichtungen gegenüber der Bevölkerung von Gaza nicht nach [Arabisch], 13. November 2019
• Anweisungen zur Umsetzung des Ministerratsbeschlusses bezüglich der Gewährung von Erleichterungen für Kinder jordanischer Frauen, die mit Nicht-Jordaniern verheiratet sind, für das Jahr 2014, herausgegeben gemäß den Bestimmungen von Klausel (5) der Kabinettsresolution Nr. 6415 vom 9. November 2014 [Arabisch], veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 5320, 31. Dezember 2014
• ARIJ – Arab Reporters for Investigative Journalism: Children of Jordanian Mothers Have Fewer Rights at Higher Costs, 6. Juni 2022
https://arij.net/projects/Who-is-responsible-en/reports/rep38.html
• CRCJO Coalition: Alternative Report on the Implementation of the Convention on the Rights of the Child in Jordan, Juni 2022
https://www.ecoi.net/en/file/local/2082586/INT_CRC_NGO_JOR_49386_E.docx
• Fragomen: Jordan: Mandatory Social Security Subscription and Process Changes, 23. Jänner 2023
• Freedom House: Freedom in the World 2022 - Jordan, 2023
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html
• HRW – Human Rights Watch: “I Just Want Him to Live Like Other Jordanians” Treatment of Non-Citizen Children of Jordanian Mothers, April 2018
https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/jordan0418_web2.pdf
• HRW – Human Rights Watch: Jordan: Small Step for Non-Citizen Children, 7. Oktober 2018
https://www.hrw.org/news/2018/10/07/jordan-small-step-non-citizen-children
• HRW – Human Rights Watch: Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee on the Rights of the Child Review of Jordan, 93rd Session, April 2023
• IRB – Immigration and Refugee Board of Canada: Jordan: Residence status of non-Jordanian citizens who hold an "Identification Card for Sons of Jordanian Women," including renewal of residency status, access to education, health care, and other services; requirements and procedures to obtain the card (2016-September 2018) [JOR106168.E], 7. November 2018
https://www.ecoi.net/de/dokument/2015735.html
• Jordanisches Arbeitsrecht Nr. 8 von 1996 inklusive Novellierungen [Arabisch], 19. Juni 2023
• JT – The Jordan Times: Activists commend measures to ease life for children of Jordanian mothers, 10. Oktober 2018
http://jordantimes.com/news/local/activists-commend-measures-ease-life-children-jordanian-mothers
• JT – The Jordan Times: Guidelines banning foreign workers from certain professions ignite controversy, 9. April 2023
• Jordan News Agency: Der Ministerrat schafft die fünfjährige Wohnsitzbedingung für Mütter ab, damit ihre Kinder von den Unterstützungen für die Kinder jordanischer Frauen profitieren können [Arabisch], 10. September 2018
https://www.petra.gov.jo/Include/InnerPage.jsp?lang=arID=75390name=news
• PRC – Palestinian Return Centre: Gazans Born to Jordanian Mothers: an added benefit or equally difficult livelihoods?, 25. Mai 2021
https://prc.org.uk/upload/library/files/Gazans-Born-to-Jordanian-Mothers.pdf
• Social Security Law, Law No. (1) for the year 2014 and its amendments, Social Security Corporation (Hg.), Mai 2022
• The New Arab: 'Nationality is my right': Jordanian women's long struggle for equal citizenship rights, 16. März 2022
https://www.newarab.com/analysis/jordanian-womens-long-struggle-nationality-rights
• USDOS – US Department of State: 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, 20. März 2023
https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html
Anhang: Quellenbeschreibungen und Informationen aus ausgewählten Quellen
Arab Reporters for Investigative Journalism (ARIJ) ist eine Medienorganisation mit Sitz in Amman, die sich der Förderung des investigativen Journalismus widmet.
• ARIJ – Arab Reporters for Investigative Journalism: Children of Jordanian Mothers Have Fewer Rights at Higher Costs, 6. Juni 2022
https://arij.net/projects/Who-is-responsible-en/reports/rep38.html
„Many questions came to the mind of nineteen-year-old Ayham when the cashier at the Traffic Department in Amman asked him to pay 154 Dinars ($218) to issue him a Jordanian driver’s license. He only had 38 Jordanian Dinars ($54), since this was the fee his friend had paid recently when he applied for his driving licence. ‘How is my friend different from me?’ asks Ayham, ‘he and I were born in the same year in Amman, and we speak the same dialect. We sang the national anthem and saluted the flag together at the same school.’ Ayham sighed and asked the cashier for the required amount again. His response was, ‘Sorry, but you are not Jordanian.’ Ayham told him, ‘I am the son of a Jordanian woman,’ to which the person cashier at the window replied, ‘They are not (considered) Jordanian citizens.’ Jordanian women’s children who reside in the kingdom pay higher fees than citizens when requesting or certifying official documents, or when renewing their driving licenses. Ayham’s case is similar to twenty-one-year-old Mohammad who had travelled abroad to compete his education. Once back, he approached the Ministry of Foreign and Expatriates Affairs to certify his degree, this was possible for a fee of five Jordanian Dinars ($7), whereas Jordanian citizens pay only two Dinars ($2.8). Mohammad says in a frustrated tone, ‘We are being treated as foreigners.’ […]
As a result of these campaigns, the Council of Ministers issued a decision to ease restrictions on children of Jordanian women by granting them some leeway and privileges in 2014.
Such discretionary treatments were limited and did not meet the aspirations of the children of Jordanian women, as Rami Al-Wakil, the coordinator of the ‘My Mother is Jordanian’ campaign believes. He says, ‘The privileges and leeway are limited to certain areas and are not comprehensive. For example, they are treated like Jordanians in primary and secondary education. When it comes to university education, only 150 seats in public universities are reserved for the children of Jordanian women on a competitive basis while the rest are registered as foreigners through the Parallel System.’
Al Wakil adds that ‘In healthcare, children of Jordanian women up to the age of eighteen are treated like Jordanians, but after that they are treated as foreigners.’
Human rights activist Ina’am Al-Asha says, ‘Children of Jordanian women were given the ‘Package of Citizenship Rights for Children of Jordanian Women’. This includes the right to residency, work, education, and medical care, but not the right to political participation.’
She asserts that this is not a bad package, but that it is a first step towards reducing the hardships and difficulties faced by children of Jordanian women married to non
Jordanians when it comes to their children residing and living in Jordan.“ (ARIJ, 6. Juni 2022)
Die CRCJO-Coalition ist eine Koalition aus zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich für Menschenrechte, Kinderrechte und soziale Themen einsetzen. Die Koalition wird vom jordanischen Forschungszentrum Information and Research Center – King Hussein Foundation geleitet.
• CRCJO Coalition: Alternative Report on the Implementation of the Convention on the Rights of the Child in Jordan, Juni 2022
https://www.ecoi.net/en/file/local/2082586/INT_CRC_NGO_JOR_49386_E.docx
„Additionally, of those who were able to obtain the ID cards, many stated no noticeable improvement in their situation as government agencies continue to subject them to the same regulations which apply to foreign nationals. The only areas of improvement were noted in health and education. However, a significant improvement was an amendment to the Labor Law which gave the children of Jordanian women married to non-Jordanians the right to work without a work permit, children of Jordanian women between 16 18 can benefit from this amendment if safeguards stipulated in the Labor Law are available.“ (CRCJO Coalition, Juni 2022, S. 6)
Fragomen ist eine international arbeitende Kanzlei für Migrationsrecht mit Hauptsitz in den USA.
• Fragomen: Jordan: Mandatory Social Security Subscription and Process Changes, 23. Jänner 2023
„Foreign nationals are now required to subscribe to Jordan’s Social Security Corporation (SSC) and must complete this process prior to a work permit being issued. These individuals can subscribe electronically through the SSC website under the account of the sponsoring entity in Jordan. In Jordan, social security provides subscribers with unemployment benefits and insurance covering workplace injuries and death.“ (Fragomen, 23. Jänner 2023)
Freedom House ist eine in den USA ansässige Nichtregierungsorganisation, die sich mit Recherchen und Advocacy-Arbeit zu Demokratie, politischen Freiheiten und Menschenrechten befasst.
• Freedom House: Freedom in the World 2022 - Jordan, 2023
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html
„Children of Jordanian mothers and non-Jordanian fathers, who lack citizenship themselves, have difficulty accessing jobs, education, and health care without a special identity card that is difficult to obtain.“ (Freedom House, 2023, G1)
Human Rights Watch (HRW) ist eine internationale Nichtregierungsorganisation mit Sitz in New York City, die sich für den weltweiten Schutz der Menschenrechte einsetzt.
• HRW – Human Rights Watch: “I Just Want Him to Live Like Other Jordanians” Treatment of Non-Citizen Children of Jordanian Mothers, April 2018
https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/jordan0418_web2.pdf
20.1.2. Anfragebeantwortung zu Jordanien: Lage jordanischer Mütter von staatenlosen Kindern (Diskriminierung, Einschränkungen), Möglichkeit für Palästinenser·innen mitjordanischem Reisepass mit 5-jährigerGültigkeit aber ohne nationale Nummer legal zu arbeiten; Unterstützungsleistungen der UNRWA für Palästinenser·innen in Jordanien, die ursprünglich aus dem Gazastreifen sind[a-12170-3]
Lage jordanischer Mütter von staatenlosen Kindern (Diskriminierung, Einschränkungen)
Es konnten als Teil der Recherche keine Informationen über mögliche Diskriminierung von oder Einschränkungen für jordanische Mütter von staatenlosen Kindern in Jordanien gefunden werden. Dies lässt nichtnotwendigerweise Rückschlüsse auf die Lage von jordanischen Müttern staatenloser Kinder zu. Gesucht würde auf Arabisch, Deutsch und Englischmittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination ausfolgenden Suchbegriffen: Jordanien, Mütter nicht-jordanischer Kinder, Mütter staatenloser Kinder, Mütter von Palästinenser·innen, Diskriminierung, Einschränkungen, Behandlung, Behörden, soziale Leistungen, Erfahrungen, Gesellschaft
Möglichkeit für Palästinenser·innen mit jordanischem Reisepass mit 5-jähriger Gültigkeit aber ohne nationale Nummer legal zu arbeiten
Der Direktor des (jordanischen) Phenix Centre for Economics and Informatics Studies, Ahmad Awad, gibt gegenüber der Jordan Times im April 2023 an, dass palästinensische Flüchtlinge, die ursprünglich aus dem Gazastreifen stammen („Gazans“) und einen temporären jordanischen Pass hätten, in Jordanien genauso behandelt würden wie ausländische Arbeitnehmer·innen (JT, 9. April 2023).
Laut Artikel 12 des jordanischen Arbeitsrechts Nr. 8 von 1996 dürfen nicht-jordanische Arbeitnehmer·innen nur mit Zustimmung des/rz uständigen Minister·in oder der von ihm/ihr autorisierten Person beschäftigt werden. Eine Zustimmung wird nur erteilt, wenn die Arbeit Erfahrung und Kompetenz erfordert, über die jordanische Arbeitnehmer·innen nicht verfügen. Ausländische Arbeitnehmer·innen müssen um eine Arbeitserlaubnis ansuchen, die für maximal ein Jahrausgestellt wird. Es gilt als Gesetzesbruch, wenn Nicht-Jordanier·innen ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt werden, wenn sie von einer anderen Person als der Person oder dem Unternehmen beschäftigt werden, die zur Beschäftigung berechtigt ist, oder wenn sie in Positionen beschäftigt sind, für die sie nicht zugelassen sind. Eine mögliche Konsequenz gemäß Artikel 12 des Arbeitsrechts ist die Ausweisung des Arbeitnehmers aus Jordanien (Jordanisches Arbeitsrecht Nr. 8 von 1996 inklusive Novellierungen, Artikel 12; siehe auch: HRW, April 2018, S. 33-34).
Freedom House schreibt im Februar 2022, dass Flüchtlinge und Wanderarbeiter·innen oft nicht in der Lage seien den Arbeitgeber zu wechseln (Freedom House, 2023, G1).
Laut der jordanischen Tageszeitung Al-Rai müssten palästinensische Flüchtlinge, die ursprünglich aus dem Gazastreifen stammen, mit Stand November 2019 weiterhin eine Arbeitserlaubnis einholen, seien jedoch von Gebühren befreit. Es sei ihnen nicht gestattet, in geschlossenen Berufen zu arbeiten (Al-Rai, 13. November 2019).
Human Rights Watch (HRW) erklärt in einem Bericht vom April 2018, dass in Jordanien ein großer Teil des Arbeitsmarktes aus sogenannten„geschlossenen Berufen“, d.h. Arbeitsplätzen, die nur jordanischen Bürger·innen offenstehen würden, bestehe. Mit Jänner 2016 habe es 19solcher „geschlossenen“ Berufe, die von Verwaltungs- und Buchhaltungsberufen über Druck- und Sekretariatsberufe, Maschinenbauarbeiten und Autoreparaturberufe, Friseurberufe ,medizinische Berufe, Ingenieurberufe, Lehrberufe, Berufskraftfahrer, Verkaufsberufe bis hin zu Hausmeisterberufen bei privaten Schulen und Hotels gereicht hätten (HRW, April 2018, S. 33-34). Laut HRW seien außerdem in eigenen Berufsfeldern, wie Medizin, Ingenieurswesen und Jus, eine Mitgliedschaft in Berufsverbänden eine Voraussetzung für die Arbeit in diesem Bereich. Zahnheilkunde würde die Beschäftigung von Nichtstaatsangehörige vollkommen verbieten (HRW, April 2018, S. 37). TheJordan Times berichtet im April 2023, dass Richtlinien zur Identifizierung von Berufen und Handwerken, deren Ausübung für Nicht-Jordanier·innenverboten sei, in Artikel 13 Absatz (B) der Investitionsumfeldverordnung von 2023 veröffentlicht worden seien. Nicht-Jordanier·innen sei mit den neuen Richtlinien die Arbeit in Friseursalons, in Werkstätten für Polster-und Möbelrenovierung, Tischlereien, Schmieden sowie in der Aluminium-und Metallverarbeitung nicht gestattet. Auch die Herstellung von Desserts, Gebäck oder Speiseeis zum Direktverkauf sei verboten. Nicht-Jordanier·innen sei es außerdem nicht erlaubt, in Stickerei- und traditionellen Bekleidungswerkstätten, Goldschmiede- und Schmuckwerkstätten, in der Keramik- und Töpferproduktion, in der Wäscherei und chemischen Reinigung, in der Herstellung und Abfüllung von Frischwasser für den Direktverkauf sowie im Rösten und Verpacken von Nüssen für den Direktverkauf zu arbeiten. Die Richtlinien würden Betriebe, die mehr als zehn bei der Sozialversicherungsgesellschaft registrierte Arbeitnehmer·innen beschäftigen, ausschließen. Laut dem oben genannten Direktor des Phenix Centre for Economics andInformatics Studies, Ahmad Awad, seien die Richtlinien in den vergangenen Jahren von der Regierung im Rahmen de rArbeitsmarktorganisation regelmäßig aktualisiert worden (JT, 9. April2023).
HRW beschreibt im oben genannten Bericht am Beispiel des Sohnes einer jordanischen Mutter (Kinder jordanischer Mütter mussten bis 2018 ebenfalls eine Arbeitserlaubnis einholen, Anmerkung ACCORD) mögliche Probleme beim Einholen einer Arbeitserlaubnis. Der Antrag des Mannes auf eine Arbeitserlaubnis sei drei Mal abgelehnt worden, weil der Job, um den er angesucht habe, nicht selten gewesen sei und auch von jordanischen Staatsbürger·innen ausgeübt hätte werden können. Er habe nur durch Verbindungen die Zustimmung des Ministeriums erhalten. In weitere Folge habe er seine Papiere an das General Intelligence Directorate schicken müssen. Auch dort sei der Antrag zunächst abgelehnt worden und er habe nur durch familiäre Verbindungen seiner Mutter die Zustimmung erhalten. Er habe danach nie wieder eine Arbeitserlaubnis beantragt. Der Prozess sei zu zeitaufwändig und teuer gewesen. Er habe daraufhin begonnen Gelegenheitsjobs zu machen, bei denen er einen täglichen Lohn erhalten habe. Er habe auf diese Art im Baugewerbe und Restaurants gearbeitet. Er habe jedoch immer in Angst vor Verhaftung gelebt (HRW, April 2018, S. 35-36). HRW habe mit der iPersonen gesprochen, die verhaftet worden seien, weil sie ohne Arbeitserlaubnis gearbeitet hätten (HRW, April 2018, S. 36).
Rami Al-Wakeel, Koordinator der Kampagne „Meine Mutter ist Jordanierin“ gab gegenüber HRW im Juli 2017 an, dass Arbeitgeber·innen jordanische Staatsbürger·innen vorziehen würden, weil sich niemand mit der Bürokratie, die mit der Beschaffung einer Arbeitserlaubnis verbunden sei, herumschlagen wolle (HRW, April 2018, S. 36).
Unterstützungsleistungen der UNRWA für Palästinenser·innen inJordanien, die ursprünglich aus dem Gazastreifen sind
Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UN Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the NearEast, UNRWA) bietet laut seiner Webseite Dienstleistungen in zehnpalästinensischen Flüchtlingslagern in Jordanien an: Amman New Camp,Baqa’a Camp, Husn Camp, Irbid Camp, Jabal el Hussein Camp, JerashCamp, Mark Camp, Souf Camp, Talbieh Camp und Zarqa Camp (UNRWA,ohne Datum). Im Jahr 2021 hätten in Jordanien 25Gesundheitseinrichtungen (mit 671 Mitarbeiter·innen), 161 Schulen (mit4.557 Mitarbeiter·innen, die 119.781 Schüler·innen betreut hätten),24 Sozialarbeiter·innen und 297 Sanitärarbeiter·innen, die für Verbesserungen in den Lagern und von Infrastruktur verantwortlich seien, für UNRWA gearbeitet. Außerdem hätten 77.753 Personen Bargeld und Nahrungsmittelhilfe von UNRWA empfangen (UNRWA, 2023, S. 7).
Das Danish Immigration Service (DIS) erklärt in einem Bericht über den Zugang palästinensischer Flüchtlinge unter anderem zu UNRWA-Dienstenvom Juni 2020, dass UNRWA der Hauptanbieter grundlegender Dienstleistungen, wie Bildung, Gesundheitsversorgung sowie Hilfs- und Sozialdienste, für ungefähr 5,6 Millionen registrierte Flüchtlinge in Jordanien sei. Aufgrund seiner finanziellen Krise verfüge UNRWA jedoch über kein Betriebskapital mehr, was die Fähigkeit der Operation, die Kontinuität der Dienste von einem Jahr zum nächsten sicherzustellen, in Frage stelle. Einige Leistungen, wie etwa Hilfsleistungen („relief“), seien bereits nur eingeschränkt verfügbar und würden je nach Bedarf erbracht(DIS, Juni 2020, S. 26). Mit Stand Juni 2020 sei aufgrund des Haushaltsdefizits die Aufnahme von Personen, die die Kriterien für denErhalt von Bargeldhilfe erfüllen würden, eingefroren worden (DIS, Juni2020, S. 28).
Al-Jazeera zitiert in einem Artikel vom Dezember 2021 Widian Othman,jordanische Sprecherin von UNRWA. Laut Othman gebe es für palästinensische Flüchtlinge ohne Staatsbürgerschaft in Jordanien, darunter fast 175.000, die 1967 aus Gaza vertrieben worden seien, sowie18.000, die aus Syrien geflohen seien, nahezu keine öffentlichen Leistungen in Jordanien. UNRWA sei unterfinanziert und finanziell angeschlagen, und bleibe trotz allem das einzige Unterstützungsnetzwerk, an das sich die genannten Gruppen wenden könnten. Die 161 Schulen und 25 Gesundheitszentren seien für alle mit UNRWA registrierten Palästinenser·innen zugänglich. Weiters stelle UNRWA für rund 60.000 der am stärksten gefährdeten palästinensischen Flüchtlinge Nahrungsmittel-und Bargeldhilfe zur Verfügung. Die chronische Unterfinanzierung habe UNRWA daran gehindert, Dienste zu verbessern und zu modernisieren(Al-Jazeera, 18. Dezember 2021).
Im Juni 2023 beschreibt Al-Jazeera, dass UNRWA von Geberländern nur107 der benötigten 300 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt bekommen habe. Laut Philippe Lazzarini, Generalkommissar von UNRWA,sei somit unklar, ob es möglich sei, alle von UNRWA betrieben Schulen und Kliniken zwischen September und Dezember geöffnet zu halten (Al-Jazeera, 3. Juni 2023).
Served persons: 443,252
Education: Staff: 4,557
Pupils: 119,781
Schools: 161
Relief and Social Services: Staff: 99
Social workers: 24
Cash and food aid recipients: 77,753
Infrastructure and Camp improvement: sanitation labourers: 297
Shelters rehabilitated: 0“(UNRWA, 2023, S. 7)
2.1.3. Anfragebeantwortung zu Jordanien: Rechtlicher Status von Kindern mitjordanischer Mutter und palästinensischem Vater, aufenthaltsrechtlicher Status bei Rückkehr, Möglichkeit einer Beantragung der jordanischen Staatsbürgerschaft; aufenthaltsrechtlicher Status des Vaters bei Rückkehr; Einreisebedingungen bei Rückkehr[a-12170-1]
Aufenthaltsrechtlicher Status von Kindern mit jordanischer Mutter und palästinensischem Vater (ursprünglich aus dem Gazastreifen) in Jordanien
Human Rights Watch (HRW) erklärt in einem Dokument an den UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes vom April 2023, dass es jordanischen Müttern nicht möglich sei, ihre Staatsbürgerschaft weiterzugeben. Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern würden ausdiesem Grund ihr gesamtes Leben als Ausländer·innen behandelt. Die Kinder hätten kein dauerhaftes Recht, in Jordanien zu leben (HRW, April2023, S. 1). HRW schreibt im April 2018, dass das jordanische Recht Müttern auch nicht erlaube, automatisch eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung an ihre Kinder weiterzugeben (HRW, April 2018,S. 1). Die Menschenrechtsaktivistin Ina’am Al-Asha erklärt gegenüber Arab Reporters for Investigative Journalism (ARIJ) im Juni 2022, dass Kinderjordanischer Frauen ein Recht auf Aufenthalt in Jordanien hätten (ARIJ,6. Juni 2022). Es werden jedoch keine Details zu diesem Recht genannt.
HRW berichtet im Mai 2018, dass trotz einer Gewährung von „Privilegien“ für die Kinder jordanischer Frauen durch die jordanische Regierung im Jahr 2014[1], die meisten weiterhin Schwierigkeiten hätten, ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern (HRW, 1. Mai 2018). Die der Regierung nahestehende jordanische Nachrichtenagentur Jordan News Agency schreibt in einem Artikel, der nach dem Beschluss bezüglich der Erteilung der Privilegien veröffentlicht wurde, dass der Ministerrat bekräftigt habe, dass die Gewährung von „Privilegien“ nicht in Zusammenhang mit der Frage der Einbürgerung stehe (Jordan News Agency, 9. November 2014).
Das Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) erklärt in einem Bericht vom März 2015, dass die Kinder eines ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinensers und einer jordanischen Mutter als ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinenser·innen betrachtet würden (DFAT, 2. März 2015, S. 10). Laut dem Migration PolicyInstitut Europe (MPI) werde Palästinenser·innen, die ursprünglich aus dem Gazastreifen[ 2] stammten, weiterhin die jordanische Staatbürgerschaft verwehrt (MPI, 3. Mai 2023). Sie würden laut der Asylagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Asylum, EUAA) in Jordanien rechtlich als Ausländer·innen behandelt (EUAA, 21. Februar2023, S. 3).
Laut DFAT sei es mit Stand März 2015 normalerweise kein Problem für ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinenser·innen gewesen, ihre Aufenthaltserlaubnis zu erneuern, was jedes zweite Jahrnotwendig gewesen sei. Zahlreiche NGOs hätten DFAT jedoch mitgeteilt, dass eine Verlängerung nicht garantiert gewesen sei (DFAT, 2. März 2015,S. 9). HRW schreibt im April 2018, dass die Kinder jordanischer Frauen und nicht-jordanischer Männer jährlich um Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis hätten ansuchen müssen und dies laut von HRW interviewten Personen mühsam gewesen sei (HRW, April 2018, S. 4).
Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) schreibt in einer im November 2018 veröffentlichten Anfragebeantwortung, dass lauteinem/einer Jusprofessor·in in Jordanien Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väter in Jordanien eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauereines Jahres erhalten könnten, die für ähnliche Zeiträume verlängert werden könne. Wenn die Kinder die palästinensische Staatsbürgerschaft besitzen würden, sei die Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre gültig. Im Gegensatz zu anderen Antragsteller·innen müssten die Kinder von jordanischen Müttern bei einem Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nur nachweisen, dass ihre Mutter Jordanierin sei. Ein/e Anwält·in und Leiter·in der Unternehmensabteilung einer Anwaltskanzlei in Amman habe erklärt, dass der Status der Kinderjordanischer Mütter und ausländischer Väter „unklar“ sei, da der Statusdurch Entscheidungen des Kabinetts und der zuständigen Behörden in Jordanien geregelt werde. Dies bedeute, dass er leicht änderbar sei (was speziell bei häufigen Ministerwechseln zum Tragen käme). Es gebe kein Gesetz, dass den Status der Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väter regle. Die „Anweisungen und Entscheidungen“ („instructions anddecisions“), die den Status von Kindern von jordanischen Müttern bestimmen würden, hätten nicht die Bedeutung von Gesetzen. Laut USDOS hätten Kinder ohne legalen Aufenthaltsstatus nicht das Rechtöffentliche Schulen zu besuchen oder andere staatliche Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Laut von IRB interviewten Jurist·innen sei es möglich, dass die Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väterihren Aufenthaltsstatus verlieren könnten, wenn sie nicht die in BeschlussNr. 6415 vom 9. November 2014[3] aufgeführten Bedingungen für den Erwerb des Aufenthaltsstatus erfüllen würden. Es sei unter anderem möglich den Aufenthaltsstatus zu verlieren, wenn die Kinder jordanischer Mütter Jordanien für mehr als sechs Monate verlassen hätten (IRB,7. November 2018).
Aufenthaltsrechtlicher Status von Vater und Kindern bei Rückkehr
Es konnten keine Informationen über mögliche Änderungen desaufenthaltsrechtlichen Status von Vater und Kindern bei einer Rückkehrgefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englischmittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination ausfolgenden Suchbegriffen: Jordanien, Palästinenser aus Gaza, Kinder jordanischer Mütter, Aufenthaltsstatus, rechtlicher Status, Rückkehr, Ausland, Europa, über 6 Monate, temporärer Pass, Pass ohne Nationalnummer, Änderung, Verlust.
Möglichkeit der Beantragung der jordanischen Staatsbürgerschaft für die Kinder
Das US-amerikanische Außenministerium (USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht 2022, dass weiterhin nur jordanische Väter die Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weitergeben könnten. Mütter hätten nicht das Recht ihren Kindern die jordanische Staatsbürgerschaft zu übertragen (USDOS, 20. März 2023, Section 2g). Die CRCJO-Coalitionkonkretisiert in einem Bericht vom Juni 2022, dass das jordanische Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 6 von 1954 (und Novellierungen)jordanische Frauen, die mit Nicht-Jordaniern verheiratet seien, weiterhin daran hindere ihre Staatsbürgerschaft an ihre Ehepartner und Kinderweiterzugeben (CRCJO Coalition, Juni 2022, S. 6).
Laut USDOS könne das Kabinett unter bestimmten Bedingungen die Staatsbürgerschaft für Kinder genehmigen. Dies sei jedoch nichtallgemein bekannt und eine Genehmigung erfolge nur selten (USDOS,20. März 2023, Section 6).
HRW erklärt im April 2018, dass das jordanische Staatsangehörigkeitsgesetz es ausländischen Staatsangehörigen unterbestimmten Bedingungen erlaube, die jordanische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Erwerb der Staatsbürgerschaft seien jedoch unklar und würden willkürlich angewendet (HRW, April 2018, S. 17). Das jordanische Staatsbürgergesetzbesagt, dass jede/r Araber·in, der/die seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen in Jordanien lebt, noch nie wegen einer Straftat verurteil wurde, die seine/ihre Ehre oder Moral in Frage stellt, über rechtmäßige Mittel zum Erhalt des Lebensunterhalts verfügt, geistig gesund ist und keine Belastung für die Gesellschaft darstellt, einen Treueeid gegenüber dem König leistet und auf jede andere Staatsangehörigkeit verzichtet die jordanische Staatsbürgerschaft erwerbe könne (Law No. 6 of 1954, Artikel4).
Laut HRW, habe der Ministerrat in der Praxis Anträge auf die jordanische Staatsbürgerschaft nur sehr selten genehmigt. Zwischen 2012 und 2017sei laut einer Analyse von HRW die jordanische Staatsbürgerschaft an nur33 Personen verliehen worden. HRW berichtet über das Beispiel eines 41-jährigen Sohns einer jordanischen Mutter und eines ägyptischen Vaters, der alle Bedingungen für einen Antrag erfüllt habe. Als er versucht habe ,die Staatsbürgerschaft zu beantragen, habe man von ihm verlangt, 15Arbeitserlaubnisse aus den vergangenen Jahren einzureichen. Er habe 17Arbeitserlaubnisse eingereicht. Daraufhin sei ihm gesagt worden, dass die Beantragung der Staatsbürgerschaft keine Option mehr sei (HRW, April 2018, S. 17-18). HRW berichtet weiters von dem 23-jährigen Sohn „Ammar“ einer jordanischen Mutter und eines palästinensischen Vaters(ursprünglich aus dem Gazastreifen). Der Sohn gelte, wie sein Vater als „Gaza-Palästinenser“ und besitze einen temporären Reisepass. Er sei in Jordanien geboren und aufgewachsen. Im Alter von elf Jahren sei er der jordanischen Fußball-Jugendnationalmannschaft beigetreten. Er habe Jordanien in unterschiedlichen Ländern vertreten und sei mehrfach zum besten Spieler gekürt worden. Im Jahr 2009 sei ihm gesagt worden, dass er nicht mehr für die Nationalmannschaft spielberechtigt sei, da er keine jordanischen Nationalnummer besitze und kein jordanischer Staatsbürger sei. Anfang 2012 habe Prinz Ali bin Hussein, der Bruder des Königs von Jordanien und Leiters des jordanischen Fußballverbandes, einen Brief an den damaligen Innenminister Ghaleb Al-Zuobi geschickt und die Behörden dazu aufgefordert, Ammar die jordanische Staatsbürgerschaft zu verleihen. Im Juli des gleichen Jahres habe das Innenministerium den Antrag ohne detaillierte Begründung abgelehnt (HRW, April 2018, S. 39-40).
Einreisebedingungen bei Rückkehr
Das Danish Immigration Service habe im März 2020 vier westliche Botschaften zum Thema Einreisebedingungen bei Rückkehr von palästinensischen Flüchtlingen nach Jordanien befragt. Jordanische Behörden würden keine Zwangsrückführungen von Palästinenser·innenohne Staatsbürgerschaft nach Jordanien akzeptieren. Für eine Person, die eine befristete Aufenthaltserlaubnis (jedoch keine Staatsbürgerschaft) in Jordanien besitze, sei es schwierig in das Land zurückzukehren. Wenn die Person gewaltsam nach Jordanien zurückgeschickt werde, werde ihr die Einreise nicht gestattet. Eine Person, die zur Rückkehr gezwungen werde ,gelte als Ausländer·in und habe daher keinen Anspruch auf einen legalen Aufenthalt im Land. Wenn die Rückkehr freiwillig erfolge und nicht von ausländischen Behörden unterstützt werde, die zurückkehrende Personal so ein eigenes Rückflugticket gekauft habe, über ein gültiges Reisedokument und eine Aufenthaltserlaubnis in Jordanien verfüge ,könne sie zurückkehren. Sollte sich eine Person mit einer legalen Aufenthaltserlaubnis in Jordanien jedoch für einen längeren Zeitraum ,beispielsweise sechs bis acht Monate, im Ausland aufgehalten haben, würde sie bei der Rückkehr wahrscheinlich auf Probleme stoßen. Die Möglichkeit der Rückführung einer Person aus einem europäischen Land hänge von den Beziehungen der jeweiligen europäischen Botschaft zu den jordanischen Behörden ab. Wenn die Aufenthaltserlaubnis eines Palästinensers ohne jordanische Staatsangehörigkeit abgelaufen sei, könne die Person nicht nach Jordanien einreisen, um dort eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Bei einer ausländischen Frau, die mit einem jordanischen Ehemann verheiratet sei, müsse der Ehemann eine Aufenthaltserlaubnis für seine Ehefrau beantragen. Einige Botschaften hätten die Erfahrung gemacht, dass die jordanischen Behörden die Rückkehr von Palästinenser·innen mit einem T-Pass[4] akzeptiert würden, andere hätten die Erfahrung gemacht, dass dies nicht der Fall sei. Die Rückkehr von Palästinenser·innen mit T-Passmüsse eine freiwillige Rückkehr ohne Beteiligung ausländischer Behördensein. Einer Person, die mit einem T-Pass zurückkehre, werde die Einreiseverweigert, wenn sie abgeschoben werde. Eine Rückkehr mit T-Passbedarf der Genehmigung der jordanischen Behörden (DIS, Juni 2020,S. 33). Laut einer der Botschaften könnten Kinder einer palästinensischen Mutter mit jordanischer Staatsbürgerschaft und eines Vaters, der syrischer Palästinenser sei, nur dann nach Jordanien zurückkehren, wenn die Eltern geschieden seien. Auch wenn die Ehefrau jordanische Staatsbürgerin sei, dürften ihre Kinder nicht einreisen, sofern die Eltern nicht geschieden seien (DIS, Juni 2020, S. 60). Für die Rückkehr seien nur von den jordanischen Behörden ausgestellte Reisedokumente und Aufenthaltsgenehmigungen für Palästinenser relevant. UNRWA-Dokumente seien nicht relevant (DIS, Juni 2020, S. 61).
HRW beschreibt im April 2018 den Fall des Sohnes einer jordanischen Mutter und eines syrischen Vaters. Die Familie sei 2014 nach Syriengereist, wo der Sohn eine Syrerin geheiratet habe. Während die Elternwieder nach Jordanien zurückkehren hätten können, sei dem Sohn und seiner neuen Frau die Einreise verweigert worden, weil sie keine Erlaubnis der jordanischen Behörden gehabt hätten, um in das Land einzureisen. Die Familie habe über ein Jahr lang keine Möglichkeit gefunden den Sohn nach Jordanien zurückzuholen. Der Sohn sei im Sommer 2015 in Syrienverstorben (HRW, April 2018, S. 7).
Es wurden keine weiteren Informationen über mögliche Einreisebedingungen bei einer Rückkehr gefunden.
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am[Veröffentlichungsdatum])
· ARIJ – Arab Reporters for Investigative Journalism: Children of JordanianMothers Have Fewer Rights at Higher Costs, 6. Juni 2022https://arij.net/projects/Who-is-responsible-en/reports/rep38.html
· CRCJO Coalition: Alternative Report on the Implementation of theConvention on the Rights of the Child in Jordan, Juni 2022https://www.ecoi.net/en/file/local/2082586/INT_CRC_NGO_JOR_49386_E.docx
· DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs andTrade: DFAT Thematic Report Palestinians in Jordan and Lebanon, 2. März2015
· DIS – Danish Immigration Service: Palestinian Refugees Access toregistration and UNRWA services, documents, and entry to Jordan, Juni2020https://www.ecoi.net/en/file/local/2032043/Palestine+Refugees+june+2020.pdf
· EUAA – European Union Agency for Asylum: Jordan; Re-admission toJordan of Palestinians with Temporary Passports [Q5-2023], 21. Februar2023https://www.ecoi.net/en/file/local/2087422/2023_02_Q5_EUAA_COI_Query_Response_Re_admission_to_Jordan_of_Palestinians_with_temporary_passports.pdf
· HRW – Human Rights Watch: “I Just Want Him to Live Like OtherJordanians” Treatment of Non-Citizen Children of Jordanian Mothers, April2018https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/jordan0418_web2.pdf
· HRW – Human Rights Watch: Fragen und Antworten: der Status derKinder jordanischer Frauen [Arabisch]], 1. Mai 2018https://www.hrw.org/ar/news/2018/05/01/317401
· HRW – Human Rights Watch: Human Rights Watch Submission to theUnited Nations Committee on the Rights of the Child Review of Jordan,93 rdSession, April 2023https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2023/04/Human%20Rights%20Watch%20Submission%20to%20the%20Committee%20on%20the%20Rights%20of%20the%20Child%2093%20-%20Review%20of%20Jordan.pdf
· IRB – Immigration and Refugee Board of Canada: Jordan: Residencestatus of non-Jordanian citizens who hold an "Identification Card for Sonsof Jordanian Women," including renewal of residency status, access toeducation, health care, and other services; requirements and proceduresto obtain the card (2016-September 2018) [JOR106168.E], 7. November2018https://www.ecoi.net/de/dokument/2015735.html
· Jordan News Agency: Der Ministerrat gewährt Kindern nicht-jordanischer Ehefrauen Privilegien und Erleichterungen[Arabisch]], 9. November 2014https://petra.gov.jo/Include/InnerPage.jsp?ID=2097300lang=arname=archived_news
· Law No. 6 of 1954 on Nationality (last amended 1987), veröffentlichtvon UNHCR – UN High Commissioner for Refugees, 1. Jänner 1954
https://www.refworld.org/docid/3ae6b4ea13.html
· MPI – Migration Policy Institute: Generations of Palestinian RefugeesFace Protracted Displacement and Dispossession, 3. Mai 2023https://www.migrationpolicy.org/article/palestinian-refugees-dispossession
· USDOS – US Department of State: 2022 Country Report on HumanRights Practices: Jordan, 20. März 2023https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html
20.2. BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Jordanien: UNRWA Leistungen im Überblick, 15.04.2024
ln Jordanien betreibt UNRWA 161 Schulen, ist für die Müllentsorgung in den zehn offiziellen Lagern mit 400.000 Bewohnerlnnen zuständig und unterhält 25 Gesundheitseinrichtungen. UNRWA vergibt auch Mikrokredite und bietet Programme für besonders vulnerable Personenprofile. UNRWA warnte, dass es nur bis Ende April 2024finanziert ist, und danach Leistungen kürzen oder einstellen müsste. Welche Dienste davon betroffen wären, ist unklar. Laut einer etwas aktuelleren Quelle reichen die Mittel aktuell bis zumindest Ende Mai 2024. UNRWA bietet einen gewissen Schutz durch die Bereitstellung von Dienstleistungen in den Bereichen Bildung und Gesundheit sowie von Hilfs- und Sozialdiensten. Das Hilfswerk ist jedoch nicht für den Schutz der physischen Sicherheit der palästinensischen Flüchtlinge oder die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in seinen Tätigkeitsbereichen verantwortlich und kann die Sicherheit der beim UNRWA registrierten Personen nicht garantieren. Die Gewährleistung der physischen Sicherheit von Palästina-Flüchtlingen, die in den fünf Einsatzgebieten des UNRWA, nämlich Jordanien, Libanon, Syrien, Westjordanland, einschließlich Ostjerusalem und Gaza leben, liegt in der Verantwortung des jeweiligen Gaststaats.
20.3. Flüchtlingsdokumentationszentrum Irland, 12.12.2024
Ein von Freedom House im Jahr 2024 herausgegebener Bericht hinsichtlich des Vorjahres hält fest, dass Jordanische Staatsbürger palästinensischer Herkunft dem Risiko willkürlicher Entziehung der Staatsbürgerschaft ausgesetzt sind; oft sind diese von Berufen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften, welche von transjordanischen Stämmen dominiert werden, ausgeschlossen.
Im März 2024 gab das amerikanische Außenministerium (USDOS) einen Bericht hinsichtlich der Vorkommnisse im Jahr 2023 heraus und stellte fest, dass alle palästinensischen Flüchtlinge mit jordanischer Staatsbürgerschaft unabhängig von ihrem Standort (Einwohner der 10 offiziellen UNRWA-Camps, drei inoffizielle Lager oder Einwohner außerhalb der Lager) kraft ihrer Staatsbürgerrechte wählen konnten. Palästinensische Flüchtlinge ohne Staatsbürgerschaft konnten nicht an nationalen oder kommunalen Wahlen teilnehmen. Der zitierte Bericht hält ferner fest, dass es vier verschiedene Gruppen von Palästinensern (exklusive der syrischen Palästinenser) im Land gibt, welche einigen Diskriminierungen ausgesetzt sind.
Im Juli 2024 hielt UNRWA hinsichtlich der Ereignisse im Jahr 2023 fest:
In Jordanien sind 2,393,135 palästinensische Flüchtlinge bei UNRWA registriert, wobei die Mehrheit die jordanische Staatsbürgerschaft besitzt und dieselben Rechte wie andere Jordanier genießt. Die 179,992 palästinensischen Flüchtlinge, die 1967 von Gaza nach Jordanien flohen, stellen eine Ausnahme dar. Diese Gruppe besitzt die jordanische Staatsbürgerschaft nicht und sieht sich mit beschränktem Zugang zu öffentlichen Ämtern und Lebensunterhaltsmöglichkeiten konfrontiert, obwohl sich ihre Rechte und Privilegien in den letzten Jahren verbessert haben.
Im März 2024 stellte die Bertelsmannstiftung fest, dass infolge der Gründung Israels 1948 und der Palästinensischen Nakba Katastrophe hunderttausende Palästinenser Schutz auf jordanischem Territorium suchten und wurde diesen die Staatsbürgerschaft von König Abdullah I. verliehen. Heute machen deren Nachkommen die Mehrheit der jordanischen Bevölkerung aus, obwohl es keine offizielle exakte Aufschlüsselung zwischen Jordaniern der Westbank und jenen palästinensischen Ursprungs gibt. Geschätzt sind rd. 60% der Bevölkerung palästinensischer Herkunft. Die Verbindung zwischen Jordaniern und Palästinensern ist eng. Es existiert zwar Diskriminierung zwischen Moslems und Nichtmoslems und zwischen gebürtigen Jordaniern und palästinensischen Jordaniern, doch diese ist nicht systematisch. Historisch bedingt sind die höheren Ränge beim Militär, im Sicherheitsdienst und im öffentlichen Sektor von nicht-palästinensischen Jordaniern besetzt, wohingegen Bürger palästinensischen Ursprungs in der Privatwirtschaft aktiv sind.
France stellte im März 2024 fest, dass Jordanien – als Ausnahme in der Region - bei der Integration der palästinensischen Flüchtlinge in die Gesellschaft erfolgreich war und der großen Mehrheit die jordanische Staatsbürgerschaft verliehen hat. Palästinenser machen mehr als die Hälfte der Bevölkerung aus und stellen die treibende Kraft in der Wirtschaft des Königreichs dar.
Im Juli 2024 hielt das Congressional Research Service fest, dass ein signifikanter Prozentsatz der jordanischen Bevölkerung palästinensischen Ursprungs ist. Nach UNRWA leben mehr als 2 Mio. registrierte Palästinenser (bestehend aus original Flüchtlingen und deren Nachkommen) in Jordanien, die größte Anzahl nach UNRWA Feldstudien, wobei 18% aller registrierten palästinensischen Flüchtlinge in den Camps in Jordanien leben. Es wird ebenso hervorgehoben, dass Jordanier palästinensischer Herkunft ca. 55-70% der Bevölkerung ausmachen, welche schwerpunktmäßig im privaten Sektor beschäftigt sind, dies vor allem wegen des Ausschlusses von bestimmten Positionen im öffentlichen und militärischen Sektor.
The Guardian hielt im Juli 2024 fest, dass mehr als 2 Mio. Palästinenser als Flüchtlinge in Jordanien registriert sind und ca. der Hälfte der Bevölkerung des Königreichs von mehr als 11 Mio. – inklusive Königin Rania - palästinensische Wurzeln zugeschrieben werden. Viele haben die jordanische Staatsbürgerschaft, jedoch gilt dies nicht für eine erhebliche Anzahl von Personen, die in den letzten Jahrzehnten angekommen sind.
Im Oktober 2024 berichtete Al Jazeera, dass Jordanien ca. 2 Mio palästinensische Flüchtlinge betreut, wobei ca. 370.000 noch in Camps leben, 10 offiziell und 3 inoffiziell. 600.000 Palästinenser in Jordanien besitzen die Staatsbürgerschaft nicht.
20.4. EUAA, Anfragebeantwortung vom 21.02.2023, Wiedereinreise von Palästinensern mit vorübergehenden Pässen nach Jordanien
In Jordanien sind mehr als 2 Millionen palästinensische Flüchtlinge beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert.
Ab 2021 lebten vier Gruppen von Palästinensern in Jordanien. Die erste Gruppe, bestehend aus Palästinensern, die nach dem arabisch-israelischen Krieg 1948 nach Jordanien und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland ausgewandert waren, erhielt die volle Staatsbürgerschaft. Die zweite Gruppe, bestehend aus Palästinensern, die nach dem Krieg von 1967 nach Jordanien migriert waren und keinen Wohnsitz im Westjordanland hatten, erhielt ebenfalls die volle Staatsbürgerschaft. Die dritte Gruppe bestand aus Palästinensern, die nach dem Krieg von 1967 nach Jordanien auswanderten, aber immer noch ihren Wohnsitz im Westjordanland hatten. Personen, die zu dieser dritten Gruppe gehörten, erhielten keine Staatsbürgerschaft, konnten jedoch vorübergehende Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummern erhalten, sofern sie nicht auch im Besitz eines von der Palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokuments waren. Die vierte Gruppe besteht aus Palästinensern und ihren Kindern, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen sind. Dieser Gruppe wurde die Staatsbürgerschaft nicht gewährt, sondern sie erhielt befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern. Diese letztgenannte Gruppe, die auch als „ex-Gazan“-Flüchtlinge bezeichnet wird, umfasst eine Bevölkerung von 158 000 bis 174 000. Die Rechte der „ex-Gazan“-Flüchtlinge in Jordanien werden aufgrund mehrerer rechtlicher Beschränkungen als eingeschränkt und ihre Lebensbedingungen als schutzbedürftig bezeichnet. Ab 2021 waren diese Palästinenser nicht mehr in der Lage, Zugang zu staatlichen Dienstleistungen wie Gesundheits- und Sozialdienstleistungen zu erhalten, und waren fast vollständig von der UNRWA abhängig.
Nach dem Gesetz werden „ex-Gazan“-Palästinenser wie Ausländer behandelt 8 und die Rechte von Ausländern sind im Gesetz Nr. 24 von 1973 über Aufenthalt und Ausländerangelegenheiten festgelegt. Die Bestimmungen für Personen, die Anspruch auf die jordanische Staatsangehörigkeit haben, sind im Gesetz Nr. 6 von 1954 über die Staatsangehörigkeit (zuletzt geändert 1987) festgelegt.
Auf den Websites der jordanischen Abteilung für Personenstand und Reisepässe (CSPD) werden die verschiedenen Verfahren für die Ausstellung eines „ersten“ vorläufigen Reisepasses für Westbanker11 und für die Ausstellung eines „ersten“ vorläufigen Reisepasses für Personen aus dem Gazastreifen beschrieben.
Die jordanische Regierung definiert die Möglichkeit, einen vorübergehenden Reisepass aus dem Ausland zu erneuern, und beschreibt die allgemeinen Anforderungen auf der Website der Zivilstands- und Passabteilung. Bewerber außerhalb Jordaniens können sich über die jordanische Botschaft oder das jordanische Konsulat bewerben, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Palästinenser aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen müssen unterschiedliche Verfahren befolgen.
Die Informationen über die Modalitäten für die Verlängerung der vorübergehenden Pässe aus dem Ausland variieren je nach den offiziellen Websites einiger jordanischer Botschaften.
Unterschiede betreffen die Anzahl und das Format der Bilder, die zu zahlende Gebühr, die Modalitäten für die Übergabe der Dokumente und die Zeit für die Bearbeitung des Antrags.
20.5. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Jordanien – Finanzierungssituation von UNRWA vom 26.02.2025
Der Verbindungsbeamte des BMI für Jordanien übermittelte am 24.2.2025 (mit Stand 6.2.2024) Informationen, wonach der Leiter von UNRWA Jordanien, Olaf Becker, berichtete, dass die UNRWA-Leistungen sich in Jordanien auf das absolut Nötigste beschränken. Die Gesetze des israelischen Parlaments Knesset zu UNRWA verunsichern ihm zufolge Geldgeber – mit negativen Auswirkungen auf die Leistungen in Jordanien. Präsident Trumps Aussagen (Anm.: zu Gaza und der Umsiedlung seiner BewohnerInnen nach Ägypten und Jordanien) sorgen in den Lagern für Verunsicherung.
Laut Ms. De Meo gibt es für Bildung, Gesundheit und die Gehälter der UNRWA nur ein gemeinsames Budget für alle Teile des UNRWA-Mandatsgebiets. Jeder größere Spendenrückgang betrifft somit die Leistungen im Gesamtgebiet. Das kann die Möglichkeiten für lebenserhaltende Leistungen durch UNRWA gefährden.
UNRWA sucht aktuell Geldgeber zum Erhalt seiner Kernaufgaben in Jordanien (wie auch Syrien und Libanon), denn die gestiegenen arabischen Spenden gleichen die Reduktion der Spendengelder der letzten Jahre besonders im Bericht des Kernbudgets (Gehälter, Schulen, Kliniken) für das gesamte Mandatsgebiet nicht aus.
UNRWA beschäftigt in Jordanien 7.000 Menschen, was UNRWA in manchen Bildungsbereichen zum zweitgrößten Arbeitgeber des Landes macht. Die Einstellung der US-Unterstützung und die israelischen Gesetze erzwingen einen „von Monat zu Monat“-Finanzierungsansatz, was für Verunsicherung unter den UNRWA-MitarbeiterInnen wie den RezipientInnen der UNRWA-Leistungen sorgt. Es erhalten nur mehr 2.500 Personen Nothilfe-Geld statt einigen Tausenden besonders Bedürftigen.
Es gibt keinen „Plan B“, falls UNRWA völlig seine Arbeit einstellen müsste. Eine weitere Schwächung von UNRWA hätte Auswirkungen auf die humanitäre Situation und die Sicherheitslage im Nahen Osten.
20.6. ACCORD-Anfragebeantwortung zu Jordanien: Informationen hinsichtlich der aktuellen Finanzierungslage und zum Finanzierungsmodell für UNRWA für das Jahr 2025, insbesondere für das UNRWA-Mandatsgebiet Jordanien [a-12581] vom 03.04.2025
UNRWA Finanzierungsmodell
Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, UNRWA) erklärt auf seiner Webseite, dass das Hilfswerk zu 92,6 Prozent von UN-Mitgliedstaaten, einschließlich regionaler Regierungen und der EU finanziert werde. Weiters werde das Budget für internationale Mitarbeiter·innen regelmäßig durch das UN-Sekretariat unterstützt. Weitere Finanzierung erhalte UNRWA durch das reguläre Budget der Vereinten Nationen und Beiträgen anderer UN-Einrichtungen. UNRWA arbeite auch mit Unternehmen und Stiftungen zusammen und insbesondere in Notsituation würden Privatpersonen eine wichtige Rolle bei der Finanzierung spielen. Die UNRWA-Webseite veröffentlicht hierbei ausschließlich Zahlen von 2023 (UNRWA, ohne Datum).
UNRWA veröffentlicht im August 2023 sein Programmbudget 2024-2025. Laut dem Bericht orientiere sich die Budgetstruktur des UNRWA für das Biennium 2024-25 an ihrem strategischen Plan 2023-28 und der Agentur-Framework-Struktur. Die UNO-Generalversammlung habe entschieden, dass ab 1975 die Gehälter der internationalen UNRWA-Mitarbeiter·innen aus dem regulären Budget der UNO finanziert würden (UNRWA, August 2023, S. 5-6). 55 internationale Stellen würden zusätzlich durch außerbudgetäre Mittel finanziert (UNRWA, August 2023, S. 20). Abgesehen von den Stellen für internationales Personal finanziere das UNRWA seine Betriebsaktivitäten durch freiwillige Beiträge. In diesem Zusammenhang erhalte das Hilfswerk Finanzierung durch einen Programmhaushalt-Fonds, der die Kernoperationen (wie unter anderem Bildung, Gesundheit und Infrastruktur) unterstütze, durch Nothilfeappelle (Emergency Appeals, EA) zur Finanzierung humanitärer Interventionen, sowie durch spezifische, zeitlich befristete Projekte. Etwa 91 Prozent der Kernfinanzierung von UNRWA basiere auf freiwilligen Beiträgen, während die verbleibenden neun Prozent aus dem Regelhaushalt der Vereinten Nationen (sechs Prozent) sowie indirekten Verwaltungskosten und Zinsen (drei Prozent) stammen würden (UNWRA, August 2023, S. 23). Der Haushaltsplan für 2024-25 berücksichtige ein jährliches Wachstum von 3,8 %, um die aktuellen Dienstleistungen aufrechtzuerhalten und auf Veränderungen in Bereichen wie Personal, Gehältern und medizinische Kosten zu reagieren (UNRWA, August 2023, S. 5-6). Detaillierte Tabellen zur Finanzierungsplanung 2024/2025 finden Sie auf S. 9-19 des Berichts.
Das Finanzierungsmodell habe wiederholt zu Liquiditätskrisen geführt, zu kontinuierlichen Schwierigkeiten, die Standards und Normen der Dienstleistungsbereitstellung zu erreichen und aufrechtzuerhalten, sowie zu einer Verschlechterung der Einrichtungen der Agentur, einschließlich Gesundheitszentren und Schulen. Im Bereich des Personals sei es zudem zu einem erhöhten Anteil unbesetzter Stellen und einer zunehmenden Abhängigkeit von kurzfristigen Verträgen, Programmen zur Arbeitsplatzschaffung und der Verwendung von Berater·innen gekommen, um die Kernfunktionen der Agentur zu erfüllen. (UNWRA, August 2023, S. 23).
UNRWA Finanzierungslage
Laut dem Programmbudget 2024-2025 prognostizierte UNRWA im August 2023, dass die Finanzierungslage weiterhin angespannt bleiben werde. Das Hilfswerk werde sich um ein maximales Kosten-Nutzen-Verhältnis bemühen, stoße doch bereits 2023 an seine Grenzen, eine Kombination aus Kostenkontrolle, Sparmaßnahmen und Schulden einzusetzen, um die chronische Unterfinanzierung des Kernhaushalts in den Griff zu bekommen (UNRWA, August 2023, S. 3). Mit August 2023 habe UNRWA für 2025 (bei budgetierten Ausgaben in Höhe von 914 Millionen US-Dollar) eine Finanzierungslücke des Programmebudgets von 63 Millionen US-Dollar prognostiziert. Bei den Hochrechnungen sei eine mögliche Übertragung von Verbindlichkeiten und Schulden von einem Jahr auf das andere nicht berücksichtigt (UNRWA, August 2023, S. 24). Bei einer Tabelle der Einkommensprognose für 2024 und 2025 scheint die USA als größter Spender mit einer prognostizierten Finanzunterstützung von über 235 Millionen auf (UNRWA, August 2023, S. 25)
House of Commons Library erklärt im März 2025, dass US-Gesetzgebung die Finanzierung von UNRWA bis mindestens März 2025 verboten habe. Die Trump-Regierung habe erklärt, dass sie UNRWA nicht weiter unterstützen werde (House of Commons Library, 20. März 2025).
UNRWA USA National Committee schreibt im März 2025, dass Dutzende von UNRWA USA-Graswurzelaktivtist·innen Ende Februar die US-Regierung zur Wiederaufnahme der Finanzierung des UNRWA aufgefordert habe. Es sei ein Gesetzesentwurf (der UNRWA Funding Emergency Restoration Act of 2025) in den Senat eingebracht worden, um die Finanzierung des UNRWA fortzusetzen (UNRWA USA National Committee, 13. März 2025).
Laut der Webseite des US-Kongresses sei der oben genannte Gesetzesentwurf Anfang März 2025 eingeführt, jedoch nicht verabschiedet, worden (Congress, 6. März 2025).
UN Watch veröffentlicht im Mai 2024 eine aktualisierte Liste alles Länder, die beschlossen hatten, ihre UNRWA-Finanzierung auszusetzen sowie den Stand der Aussetzung. Mit Mai 2024 hätten alle Länder, mit Ausnahme der USA, die ihre Finanzierung zuvor ausgesetzt hatten, diese wieder aufgenommen. Diese Länder inkludieren: EU, Deutschland, Schweden, Japan, Frankreich, Kanada, Großbritannien, die Niederlande, Australien, Italien, Österreich, Finnland, Neuseeland, Island, Rumnänien und Estland. Die Schweiz habe ihre Finanzierung des UNRWA wieder teilweise aufgenommen. (Eine Aufgliederung der einzelnen Unterstützungszahlungen in US-Dollar finden Sie im Anhang.) (UN Watch, 26. Mai 2024; siehe auch: House of Commons Library, 20. März 2025). Laut UNRWA habe die Schweiz mit März 2025 ihre Finanzierung des Hilfswerks wieder aufgenommen (UNRWA, 18. März 2025).
Development Today erklärt im Jänner 2025, dass Schweden – einst der viertgrößte Geber des UNRWA - Ende 2024 angekündigt habe, UNRWA nicht mehr zu finanzieren (Development Today, 28. Jänner 2025).
Finanzierungslage Jordanien
UNRWA veröffentlicht im Jänner 2025 einen Nothilfeappell für 464 Millionen US-Dollar für Syrien, Libanon und Jordanien, um essentielle Hilfe, einschließlich Bargeldunterstützung, Gesundheits- und Bildungsdienste und Schutzmaßnahmen bereitzustellen (UNRWA, 20. Jänner 2025). Im Anhang finden Sie eine Tabelle mit der notwendigen Finanzierung für einzelne Projekte in Jordanien im Jahr 2025 (UNRWA, 2025, S. 11).
Für Jordanien habe UNRWA einen Nothilfeappell für 27,2 Millionen US-Dollar angekündigt (UNRWA, 2025, S. 11). Laut der Jordan Times werde diese finanzielle Unterstützung dringend benötigt, da zwei Drittel der Palästinaflüchtlinge in Jordanien (von denen über 20.000 Palästinaflüchtlinge aus Syrien seien) unter der Armutsgrenze leben würden. Gleichzeitig habe UNRWA ein hohes Haushaltsdefizit gemeldet. Unter anderem habe Schweden, historisch einer der größten Geber, seine Finanzierung eingestellt und damit das Budgetdefizit der Agentur verschärft. Dies habe zu reduzierten Beiträgen zum jordanischen Krisenreaktionsplan für Syrien geführt (Jordan Times, 29. Dezember 2024).
Die Jordan Times berichtet im März 2025, dass sich die operativen Herausforderungen von UNRWA in Jordanien durch eskalierende finanzielle Schwierigkeiten weiter verschärft hätten. Die anhaltende Finanzkrise des UNRWA habe nachteilige Auswirkungen auf die Fähigkeit des Hilfswerks, grundlegende Dienstleistungen für die Palästinaflüchtlinge zu erbringen (Jordan Times, 4. März 2025).
20.7. Für den Berichtszeitraum 1. Oktober 2024 bis 1. Mai 2025 legen der Bericht des UNRWA Jordan Field Office und die dort genannten Quellen im wesentlichen zusammengefasst wie folgt dar:
Regionale Entwicklungen haben Auswirkungen auf die Flüchtlingsbewegungen. Nach dem Fall des Assad-Regimes in Syrien sind beinahe 65.7000 bei UNHCR registrierte Flüchtlinge von Jordanien nach Syrien zurückgekehrt. 10.500 Personen kehrten im April 2025 zurück und hat die Rückkehrrate in den letzten Wochen beachtlich zugenommen; im Mai kehrten zw. 380 und 510 Personen täglich zurück.
Die Finanzierung von UN Aktivitäten in Jordanien hat signifikant abgenommen.
Programmupdates
Mit Stand Mai 2025 erfolgten durch UNRWA wesentliche Dienstleistungen an 2,5 Mio. registrierte Palästinenser in Jordanien.
UNRWA spielt eine lebenswichtige Rolle bei der Unterstützung nationaler Systeme zur Gewährung von Ausbildung, Gesundheit, Schutz und lebenserhaltender Maßnahmen in enger Koordination mit der Regierung und zu niedrigen Kosten.
Im Berichtszeitraum stellte UNRWA Primärausbildung an 104,336 Schüler (beinhaltend 51.063 weibliche Schülerinnen) in 161 Schulen zur Verfügung.
Mehr als 2.300 Studenten besuchen aktuell technische Zentren und Berufsausbildungszentren. Auf die Serviceleistungen hat sich jedoch die Finanzierungsknappheit ausgewirkt (zB zeitverzögerter Entstehungsprozess der Klassen, nicht ausreichende Lehreranzahl: 1 Lehrer für 36 Schüler, überfüllte Klassenräume, frühere Errungenschaften werden rückgängig gemacht).
UNRWA ist auch bemüht, den Schulzugang für Kinder mit Behinderung zu ermöglichen, indem Inklusionsausbildung anstrebt. Die psychologische Unterstützung von Schülern mit psychischen Problemen oder Behinderungen hat zugenommen.
Während des Berichtszeitraumes haben am Gesundheitssektor 697.540 palästinensische Flüchtlinge medizinische Behandlung von UNRWA erhalten (63,5 % davon Frauen).
UNRWA wird von der WHO als eine Schlüsselfigur der nichtstaatlichen Gesundheitsversorgung gesehen und fuhr fort, diesbezüglich Servicebereitstellung zu stärken. So wurden 99,3 % der Kinder im Alter zwischen 36 und 60 Monaten im Hinblick auf Entwicklungsverzögerungen untersucht. Diese Screenings sind nun gänzlich routinemäßig in Kindergesundheitsservices eingebettet. Zur Qualitätsverbesserung wurden 77 Mitarbeiter speziell geschult.
Entlastungen und Sozialleistungen abgedeckt vom Emergency Appeal waren ernsthaft unterfinanziert und erreichte die beschränkte Bargeldunterstützung die Ärmsten, die unter der Armutsgrenze (5 Jord. Dinar täglich) leben. Als Ergebnis konnte im letzten Quartal 2024 keine Bargeldhilfe an palästinensische Flüchtlinge aus Syrien verteilt werden. Im ersten Quartal 2025 konnte Bargeldhilfe nur an palästinensische Flüchtlinge aus Syrien, mit prekärem oder illegalem Status in Syrien verteilt werden (das sind 13,4 % der palästinensischen Flüchtlinge aus Syrien).
Parallel dazu wurde eine Einmal-Nothilfe von rd. 70 US Dollar an 212 Gazaflüchtlinge verteilt, die aufgrund des Krieges in Jordanien gelandet sind. Während des Berichtszeitraumes ermöglichte das Sozialarbeiterteam für 578 Palästinenserflüchtlinge Interventionen im Bereich Schutz, Kinderschutz, geschlechtsspezifische Gewalt, Behinderung, mentale Gesundheit, Altenbetreuung, psychologische Unterstützung und Familienunterstützung.
Durch gezielte Unterstützung etwa in den Bereichen gesetzliche Registrierung und geschlechtsspezifische Gewalt setzt UNRWA die Stärkung von Schutz von Palästinenserflüchtlingen in Jordanien fort. So wurden zB 345 illegal eingereiste palästinensische Flüchtlinge aus Syrien unterstützt, ihren rechtlichen Status zu regeln und ihre Sicherheit, Bewegungsfreiheit und Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu stärken.
In Koordination mit Sozialdienstleistungen wird UNRWA 12 Monate lang mentale Gesundheit und rechtliche Unterstützung für 200 hochprioritäre geschlechtsspezifische Gewaltopfer bieten. Zusätzlich und mit Unterstützung von GIZ finalisierte UNRWA die Überprüfung und Weiterentwicklung in solchen Fällen – ein wichtiger Schritt zur Stärkung von Schutzergebnissen.
UNRWA investiert auch in nachhaltige Infrastruktur und Kosteneffizienz, indem mit Unterstützung der Deutschen Bundesregierung eine 3-Megawatt Photovoltaikanlage installiert wurde, die 80 % des jährlichen Energiebedarfs von UNRWA abdecken soll. Jährliche Energiekosten von 1,2 Mio. US Dollar sollen damit eingespart und der CO2 Ausstoß reduziert werden.
Trotz der wirtschaftlichen Herausforderungen in Jordanien erfuhr das Mikrokreditprogramm von UNRWA eine Steigerung von 2,4 % bei den Kreditnehmern bis Ende April 2025 - 6.398 Kredite im Gesamtbetrag von 5,4 Mio. US Dollar wurden ausgezahlt, davon gingen 64 % an Frauen. ZB nutzte ein palästinensischer Flüchtling und Vater von 4 Kindern einen solchen Kredit, um seine Bäckerei zu vergrößern und verdreifachte so sein Einkommen und konnte zusätzlich zwei weitere Flüchtlinge anstellen.
Insgesamt bleibt der Druck durch finanzielle Kürzungen hinsichtlich der Zurverfügungstellung essentieller Dienstleistungen (Bildung, Gesundheit, Sozialdienstleistungen) bestehen. Trotz des Bemühens, verfügbare Ressourcen zu rationalisieren und priorisieren, führt die limitierte Finanzierung zu Einschränkungen in der operativen Flexibilität und in Langzeitplanungen.
Maßnahmen zur Kostenkontrolle wie zB das Einfrieren von Personalaufbau zum Ersatz von Pensionierungen haben das Budget um geschätzte 3,6 Mio. Dollar auf 145 Mio. US Dollar reduziert.
Es bleibt am Jahresende ein Fehlbetrag von 1,9 Mio. und hat eine langfristige Unterfinanzierung zu irreparabler kritischer Infrastruktur geführt.
Das Jordan Field Office (Anm.: Jordan Field Office ist eines der regionalen Büros des UNRWA, United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, das für die Durchführung der Hilfsmaßnahmen und Dienstleistungen der UNRWA in Jordanien zuständig ist), setzt weiterhin sein Engagement mit zentralen lokalen Interessensvertretern, inklusive Partnern wie der WHO fort, um diese Auswirkungen abzumildern und die Kontinuität der essentiellen Dienstleistungen für palästinensische Flüchtlinge in Jordanien sicherzustellen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den BeschwerdeführerInnen:
2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit (BF2) bzw. Staatenlosigkeit (BF1, BF3-6) und Herkunft der BF sowie zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der BF1 – BF2 im behördlichen Verfahren und in der hg. Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit den von ihnen vorgelegten Dokumenten (Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Kopie Reisepässe). Bereits das BFA stellte die Identität der BF aufgrund der vorgelegten jordanischen Dokumente fest und die erkennende Richterin hat keinen Grund daran zu zweifeln.
Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF und zu ihren familiären und privaten Verhältnissen im Herkunftsland und in Österreich sowie zu ihren temporären Aufenthalten in den Vereinigten Arabischen Emiraten waren aufgrund der Angaben der BF1 - BF2 zu treffen. Hinsichtlich der Aufenthalte der Herkunftsfamilie des BF1 sowie zu seiner Berufstätigkeit in Jordanien traten im Verfahren jedoch erhebliche Ungereimtheiten auf.
Sowohl in der Erstbefragung (AS 7) als auch in der behördlichen Einvernahme gab der BF1 ausdrücklich an, seine Eltern und Geschwister würden in Jordanien leben. Auch in der behördlichen Einvernahme erklärte der BF1 dezidiert, seine gesamte Familie lebe in Jordanien und gab über Nachfragen konkret an, seine Eltern, 3 Brüder und 2 Schwestern würden in Jordanien leben (AS 102). Erst über weiteres Nachfragen, warum seine Angehörigen in Jordanien leben können, änderte der BF1 seine bisher gleichbleibenden Angaben und gab der BF erstmals im Verfahren und gänzlich konträr zu seinen bisherigen Ausführungen an, sowohl seine Eltern als auch seine Geschwister leben bis auf eine Schwester, welche in Jordanien verblieben sei und einen Bruder, der in Belgien lebe, in Dubai.
Der BF1 gab in der hg. Verhandlung an, seine Eltern würden bereits seit 16-18 Jahren in Dubai leben, was zum einen nicht mit seinen Angaben in der Erstbefragung und seinen ursprünglichen Ausführungen in der behördlichen Einvernahme kompatibel ist und auch mit den Angaben der der BF3-5 in der hg. Verhandlung nicht in Einklang zu bringen sind, wonach sie vor der Ausreise im Haus mit den Großeltern zusammengelebt haben bzw. die Großeltern väterlicherseits in Jordanien leben (VHS 21, 22, 23).
Auch hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit sind die Angaben des BF1 nicht miteinander in Einklang zu bringen und widersprechen auch den diesbezüglichen Ausführungen der BF2 in der hg. Verhandlung.
Während der BF1 noch in der Erstbefragung hinsichtlich seines zuletzt ausgeübten Berufes ausführte, Mechaniker gewesen zu sein (AS 3), erklärte er in der behördlichen Einvernahme, als Tagelöhner gearbeitet und nebenbei ein kleines Lebensmittelgeschäft eröffnet zu haben, was nicht funktioniert habe (AS 100). In der hg. Verhandlung gab der BF hingegen an, über einen Zeitraum von ca. 1,5 Jahren in Jordanien als Tagelöhner gearbeitet zu haben, und sei er keiner anderen Tätigkeit nachgegangen. Die Bestreitung des Unterhalts für sich und seine Familie sei sich gerade so ausgegangen (VHS 10).
Die BF2 verneinte hingegen eine Berufstätigkeit des BF1 in der hg. Verhandlung gänzlich und gab auch über Nachfragen an, der BF1 sei keiner Arbeit nachgegangen und habe kein Einkommen gehabt. Der Vater des BF1 habe sie unterstützt und habe sie auch ihr Gold verkauft (VHS 18). Dies steht wiederum in Widerspruch zu ihren Angaben bei der belangten Behörde, wonach ihr Mann für sie in Jordanien gesorgt habe (AS 94).
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die ersten diesbezüglich im Verfahren intuitiv gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen und die BF1-2 im Laufe des Verfahren versuchten, ihre Situation im Herkunftsstaat schlechter darzustellen, weshalb den später im Verfahren gemachten Ausführungen weniger Glaubwürdigkeit zukommt und entsprechende Feststellungen zu treffen waren.
Auch die Aufenthaltsdauer der BF2-6 in den Vereinigten Arabischen Emiraten kann aufgrund der Ungereimtheiten zwischen den Angaben des BF1 und der BF2 nicht abschließend festgestellt werden.
So erklärte der BF1 in der hg. Verhandlung ausdrücklich, die Kinder hätten die Schule von Beginn der Schulpflicht bis zur Ausreise nach Österreich durchgehend in Jordanien besucht (VHS 6) und führte andererseits an anderer Stelle an, diese seien im Jahr XXXX ein Jahr lang in Dubai gewesen, wohingegen die BF2 in der hg. Verhandlung erklärte, sie und die Kinder seien von XXXX bis XXXX , insgesamt drei Jahre in Dubai gewesen (VHS 14). Die BF2 gab hingegen in der behördlichen Einvernahme an, ihr Heimatland zuvor nicht verlassen zu haben, erklärte jedoch weiter, sie seien mit dem BF1 in den Emiraten gewesen, es habe jedoch nicht gepasst und sie seien wieder zurück (AS 95). Auch unter Einbeziehung der bestehenden Möglichkeit, dass ein genaueres Erinnern von Daten mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, so unterscheiden sich die Angaben der BF2 und des BF1 doch erheblich, sodass keine abschließenden Feststellungen zur tatsächlichen Aufenthaltsdauer der BF2-6 in den Emiraten erfolgen konnten.
Was die Gültigkeitsdauer der von den BF in Kopien vorgelegten Reisepässe betrifft, ist folgendes festzuhalten:
Die BF1-2 gaben im Verfahren an, ihre Reisepässe am Flughafen verloren zu haben und legten eine Kopie von jeweils einer Doppelseite der Reisepässe der BF 1-6 vor. Der BF1 gab in der hg. Verhandlung dazu an, seine Frau habe von den Pässen Handyfotos gemacht, die sie zufällig gefunden hätten.
Der BF1 erklärte, sein Reisepass sei lediglich für zwei Jahre gültig gewesen und habe man für die Ausstellung eines Reispasses mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer Geld bezahlen müssen, was sie jedoch nicht getan hätten. Auch die BF2 gab in der hg. Verhandlung an, dass die Reisepässe für ihren Mann und die Kinder lediglich zwei Jahre gegolten hätten und hatte zuvor auch in der behördlichen Einvernahme erklärt, ihr Mann habe aufgrund des Vorweisens des lediglich zwei Jahre gültigen Reisepasses trotz vieler Bewerbungen keinen Job erhalten (AS 96, BF2). Diese Angaben der BF1-2 stehen jedoch in eklatantem Gegensatz zu den im Akt einliegenden genannten Passkopien, aus denen deutlich eine Gültigkeitsdauer von XXXX (zB AS 107, BF1), somit eine fünfjährige Gültigkeitsdauer hervorgeht. Über Vorhalt in der hg. Verhandlung erklärte der BF1 lediglich ausweichend dazu, dieser sei mit dem jordanischen Pass aber nicht vergleichbar. Die BF2 gab dazu in der hg. Verhandlung an, ihr Mann und die Kinder könnten keinen fünf Jahr gültigen Reisepass haben (VHS 17). Auch in Zusammenhang mit der Gültigkeitsdauer der Reisepässe versuchten die BF1-2 sohin, ihre Situation nicht den Tatsachen entsprechend darzustellen.
Letztlich ist darauf zu verweisen, dass der BF1 und die BF2 hinsichtlich der Finanzierung der Reisekosten in der Höhe von € 12.000,- keine gleichbleibenden Angaben machten.
Während der BF1 in der hg. Verhandlung erklärte, er habe davon die Hälfte ausgeliehen und habe für den restlichen Betrag Möbel verkauft (VHS 10), gab die BF2 in der behördlichen Einvernahme an, sie hätten vom Schwager einen Teil geliehen und den Rest angespart (AS 95, BF2).
Auch fällt auf, dass der BF1 ein rassistisches Beschimpfen des BF3 erstmals in der hg. Verhandlung erwähnte (VHS 12) und blieb ein solches auch seitens der BF2 in der behördlichen Einvernahme unerwähnt.
Erstmals erklärte die BF2 in der hg. Verhandlung auch, sie habe aufgrund der Eheschließung mit dem BF1, keine Rechte mehr und sei sie selbst von ihrem Onkel väterlicherseits ‚fertiggemacht‘ worden, weil sie einen Mann aus Gaza geheiratet habe (VHS 19), womit sie ihr Vorbringen erheblich steigerte, hatte die BF2 doch in der Erstbefragung lediglich Diskriminierungen ihres Ehemannes und ihrer Kinder angegeben und erklärt, keine weiteren Asylgründe zu haben (AS 11). Das gesteigerte Vorbringen der BF ist daher nicht als glaubwürdig anzusehen.
Der BF1 erwähnte in der hg. Verhandlung zwar, es gebe für Kinder einer jordanischen Staatsbürgerin einen Ausweis, doch hätten sie sich nicht weiter darum bemüht, nachdem sie erfahren hätten, dass ein solcher Ausweis nichts bringe (VHS 14). Die BF2 erklärte hingegen dazu in der behördlichen Einvernahme, ein solcher Ausweis sei für sie abgelehnt worden und würden sie einen solchen nicht bekommen (AS 132, BF2), worin jedoch ein erheblicher Unterschied gelegen ist.
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die soeben erörterten Divergenzen zur Situation der BF in Jordanien, vor allem zur Berufstätigkeit des BF1 und zum Verbleib der Angehörigen der Herkunftsfamilie des BF1 darauf schließen lassen, dass die BF1-2 versuchten, ihre Lebensumstände in Jordanien prekärer darzustellen, als sich diese tatsächlich gestalteten, womit ihre persönliche Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigt wird.
Die Feststellungen, dass die BF Arabisch sprechen, hinsichtlich ihrer legalen Ausreise aus dem Heimatland und ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie des Datums ihrer Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den Angaben der BF und besteht kein ersichtlicher Grund, daran zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF und der Arbeitsfähigkeit der BF1 - BF2 waren aufgrund der Angaben der BF1 - BF2 im Verfahren und mangels anderslautender Hinweise zu treffen. Die BF1 und der BF2 erklärten übereinstimmend in der hg. Verhandlung, dass sowohl sie als auch die BF3-6 gesund seien und besteht kein ersichtlicher Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Strafregister, die Feststellung zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit der BF und zum Empfang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung resultieren aus einer Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes in Zusammenhalt mit ihren Angaben im Verfahren. Der festgestellte Schulbesuch der BF3-6 in Österreich resultiert aus den Angaben der BF sowie den in der hg. Verhandlung vorgelegten Schulzeugnissen. Von den Deutschkenntnissen der BF konnte in der hg. mündlichen Verhandlung ein persönlicher Eindruck gewonnen werden. Dass die BF1-2 bislang keinen Deutschkurs besucht haben, ergibt sich aus ihren Angaben in der hg. Verhandlung
2.2.2. Dass die BF in Jordanien bei UNRWA registriert sind, Leistungen in Anspruch nahmen und sie vor Ort als palästinensische Flüchtlinge (bzw. die BF2 als deren Angehörige) bei Bedarf den Beistand der UNRWA erneut in Anspruch nehmen könnten, ergibt sich aus ihren Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit der vorgelegten Registrierungsbestätigung der UNRWA (AS 101 zu BF2) sowie aus der in der hg. Verhandlung vorgelegten aktuellen Registrierung und einer entsprechenden Abfrage durch den BF1 mittels QR Code, welche vom anwesenden Dolmetscher übersetzt wurde.
Aufgrund ihrer Registrierung haben die BF bei Bedarf Anspruch auf medizinische Grundversorgung, Ausbildung, finanzielle Grundversorgung für besonders Bedürftige, Zugang zu Kleinkrediten sowie Schutz für die Oper geschlechtsspezifischer Gewalt, Kindern oder andere Schutzbedürftige. Die BF gaben auch selbst an, in ihrem Herkunftsland Unterstützungsleistungen von UNRWA bezogen zu haben (BF1: AS 101: LA: Hat Ihre Familie von UNRWA Unterstützung in Jordanien erhalten? VP: Ja.) und dass die Kinder in eine UNRWA-Schule gingen und auch medizinische Leistungen bezogen (AS 101, 130 zu BF1; AS 95, 132 zu BF2, VHS 15).
Wie nachfolgend ausgeführt (s. Punkt 2.3.) sind keine vom Willen der BF unabhängige Gründe, die sie zum Verlassen ihrer Herkunftsregion gezwungen und an der Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA gehindert hätten, ersichtlich.
Den Länderberichten ist auch nicht zu entnehmen, dass UNRWA ihre Aufgaben in Jordanien nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann oder zum Ausreisezeitpunkt der BF nicht wahrnehmen konnte oder aus sonstigen Gründen nicht mehr vor Ort agieren würde. Dass die BF im Herkunftsgebiet den Beistand der UNRWA bei Bedarf erneut in Anspruch nehmen können, ergibt sich aus der aktuellen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.04.2024 samt Update vom 26.02.2025 und 03.04.2025 sowie insbesonders aus dem aktuellen Bericht des UNRWA Jordan Field Office für den Berichtszeitraum von 1. Oktober 2024 bis 1. Mai 2025.
Insofern der BF1 und die BF2 mit ihrem Vorbringen im Verfahren vermitteln möchten, dass UNRWA zu keinen bzw. unzureichenden Leistungen in der Lage war bzw. ist, so steht dies mit den im Verfahren miteinbezogenen Länderberichten im Widerspruch. Es gibt keine hinreichenden Belege dafür, dass registrierte staatenlose palästinensische Flüchtlinge in Jordanien durch UNRWA keinen Schutz und Beistand, insbesondere durch medizinische Versorgung, Ausbildung und finanzielle Unterstützung erhalten bzw. in der Vergangenheit keinen solchen Schutz und Beistand erhalten haben. Der seitens des erkennenden Gerichts in das Verfahren eingeführten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Jordanien vom 15.04.2024 (UNRWA-Leistungen im Überblick) ist zu entnehmen, dass UNRWA in Jordanien beispielsweise 161 Schulen betreibt, für die Müllentsorgung in den zehn offiziellen Lagern mit 400.000 Bewohnerlnnen zuständig ist und 25 Gesundheitseinrichtungen unterhält. UNRWA vergibt auch Mikrokredite und bietet Programme für besonders vulnerable Personenprofile. Das Hilfswerk ist jedoch nicht für den Schutz der physischen Sicherheit der palästinensischen Flüchtlinge oder die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in seinen Tätigkeitsbereichen verantwortlich. Für die Gewährleistung eines gewissen Schutzes durch die Bereitstellung von Dienstleistungen in den Bereichen Bildung und Gesundheit sowie von Hilfs- und Sozialdiensten spricht auch der Umstand, dass die BF3-6 in Jordanien eine Schule besuchten, die von UNRWA betrieben bzw. organisiert wurde und die BF auch medizinische Versorgung und Lebensmittel erhielten.
Auch vor dem Hintergrund der in das Verfahren integrierten aktuellen Berichtslage gibt es keine Hinweise darauf, dass UNRWA in Jordanien im Falle von Nothilfe keine Unterstützung gewährt bzw. gewährte, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass Geberstaaten und PrivatspenderInnen ihre Spenden zweckwidmen können, und dies auch beeinflussen kann, ob und wie gut UNRWA-Projekte in den Teilgebieten finanziert sind, bzw. welche Gebiete auch eventuell aufgrund der dortigen Lage eher Spenden erhalten. Hinweise darauf, dass UNRWA ihre Hilfsleistungen in Jordanien einstellte bzw. einstellen musste, gibt es nicht. Den Länderberichten ist auch unter Berücksichtigung einer angespannten Finanzierunglage (ACCORD-Anfragebeantwortung zu Jordanien: Informationen hinsichtlich der aktuellen Finanzierungslage und zum Finanzierungsmodell für UNRWA für das Jahr 2025, insbesondere für das UNRWA-Mandatsgebiet Jordanien [a-12581] vom 03.04.2025, Bericht des UNRWA Jordan Field Office für den Berichtszeitraum von 1. Oktober 2024 bis 1. Mai 2025) nicht zu entnehmen, dass UNRWA in naher Zukunft ihre Aufgaben in Jordanien einstellen muss oder aus sonstigen Gründen nicht mehr vor Ort agieren würde. Mit Mai 2024 haben alle Länder, mit Ausnahme der USA, die ihre Finanzierung zuvor ausgesetzt hatten, diese wiederaufgenommen. Diese Länder inkludieren: EU, Deutschland, Schweden, Japan, Frankreich, Kanada, Großbritannien, die Niederlande, Australien, Italien, Österreich, Finnland, Neuseeland, Island, Rumnänien und Estland. Die Schweiz habe ihre Finanzierung des UNRWA wieder teilweise aufgenommen. (UN Watch, 26. Mai 2024; siehe auch: House of Commons Library, 20. März 2025). Laut UNRWA hat die Schweiz mit März 2025 ihre Finanzierung des Hilfswerks wiederaufgenommen (UNRWA, 18. März 2025).
Development Today erklärt im Jänner 2025, dass Schweden – einst der viertgrößte Geber des UNRWA - Ende 2024 angekündigt habe, UNRWA nicht mehr zu finanzieren (Development Today, 28. Jänner 2025). Finanzierungslage Jordanien: UNRWA veröffentlicht im Jänner 2025 einen Nothilfeappell für 464 Millionen US-Dollar für Syrien, Libanon und Jordanien, um essentielle Hilfe, einschließlich Bargeldunterstützung, Gesundheits- und Bildungsdienste und Schutzmaßnahmen bereitzustellen (UNRWA, 20. Jänner 2025).
Mit Stand Mai 2025 erfolgten trotz angespannter Finanzlage durch UNRWA wesentliche Dienstleistungen an 2,5 Mio. registrierte Palästinenser in Jordanien. UNRWA spielt eine lebenswichtige Rolle bei der Unterstützung nationaler Systeme zur Gewährung von Ausbildung, Gesundheit, Schutz und lebenserhaltender Maßnahmen in enger Koordination mit der Regierung und zu niedrigen Kosten. Im Berichtszeitraum stellte UNRWA Primärausbildung an 104,336 Schüler (davon 51.063 weibliche Schülerinnen) in 161 Schulen zur Verfügung. Während des Berichtszeitraumes haben am Gesundheitssektor 697.540 palästinensische Flüchtlinge medizinische Behandlung von UNRWA erhalten (Bericht des UNRWA Jordan Field Office für den Berichtszeitraum von 1. Oktober 2024 bis 1. Mai 2025.). Darüber hinaus ist lediglich abrundend und ergänzend auf die öffentlich zugänglichen Pressemitteilung der EU vom 23.06.2025 (https://www.google.com/url?sa=trct=jq=esrc=ssource=webcd=cad=rjauact=8ved=2ahUKEwiO2fGN1oCQAxVYR_EDHSRBDv0QFnoECBkQAQurl=https%3A%2F%2Fgermany.representation.ec.europa.eu%2Fnews%2Feu-unterstutzt-die-palastinensische-bevolkerung-mit-uber-200-millionen-euro-2025-06-23_deusg=AOvVaw0dAtC7FqNpNiuu_z3xYsGnopi=89978449) zu verweisen, wonach die EU die palästinensische Bevölkerung mit über 200 Mio Euro im Rahmen eines umfassenden Mehrjahresprogramms unterstützt. UNRWA erhielt einen Beitrag von 52 Mio Euro, um Bildung, medizinische Grundversorgung und Nothilfe für palästinensische Flüchtlinge im Gazastreifen, im Westjordanland und in Aufnahmeländern wie Jordanien, Libanon und Syrien zu unterstützen. Diese ersten Auszahlungen sind Teil eines umfassenderen Pakets von insgesamt 1,6 Milliarden Euro für den Zeitraum 2025-2027.
Es gibt daher insgesamt keine hinreichenden Belege dafür, dass UNRWA trotz angespannter Finanzierungslage und unter Einbeziehung der in den Feststellungen genannten Quellen und der Aussage des Leiters von UNRWA Jordanien, wonach UNRWA-Leistungen in Jordanien sich auf das absolut Nötigste beschränken und insbesonders aufgrund des aktuellen Berichts des UNRWA Jordan Field Office für den Berichtszeitraum von 1. Oktober 2024 bis 1. Mai 2025, UNRWA in Jordanien nicht in der Lage ist, einen gewissen Mindeststandard in Bezug auf die Befriedigung der Grundbedürfnisse zu gewährleisten und dass die Beschwerdeführer als registrierte staatenlose Palästinenser diesen Schutz bei Bedarf in Jordanien auch tatsächlich in Anspruch nehmen können, weshalb entsprechende Feststellungen zu treffen waren.
Mit Schriftsatz vom XXXX erstattete die Vertretung der BF eine Stellungnahme zu den zum Parteiengehör übermittelten Länderfeststellungen. Im Schriftsatz wurden die betreffenden zum Gehör übermittelten hg. Feststellungen auszugsweise wiedergegeben sowie auf einen Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 08.10.2024 in englischer Sprache verwiesen bzw. auszugsweise wiedergegeben. Die Ausführungen in der Stellungnahme vermitteln zur Situation von aus Gaza stammenden staatenlosen Palästinensern in Jordanien kein anderes Bild als die dem Bescheid und der hg. Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Insbesondere wird durch diese Berichte in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung, die Annahme einer sehr unsicheren persönlichen Lage oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll.
Wenn in der genannten Stellungnahme hervorgehoben wird, dass zwei Drittel der Palästinaflüchtlinge unter der Armutsgrenze leben (wovon über 20.000 aus Syrien seien), so ist dazu festzuhalten, dass es sich bei den in Jordanien befindlichen Palästinensern um keine homogene Gruppe handelt und die jeweilige Situation individuell und differenziert zu betrachten ist. Im vorliegenden Fall kann aufgrund der erörterten individuellen Umstände der BF nicht davon ausgegangen werden, dass sich die BF vor ihrer Ausreise in einer existenzgefährdenden Situation befanden bzw. sich im Rückkehrfall in einer solchen befinden werden.
Auch wurde der soeben genannte aktuelle Bericht des UNRWA Jordan Field Office (Berichtszeitraum Oktober 2024-Mai 2025) mit hg. Schreiben vom 02.10.2025 zum Parteiengehör übermittelt. Die BF traten trotz eingeräumtem Parteiengehör den betreffenden Feststellungen nicht entgegen, was darauf schließen lässt, dass auch die BF bzw. deren Vertretung den aktuellen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit von UNRWA letztendlich nichts entgegenzusetzen hatten.
Die Feststellungen hinsichtlich der befristeten jordanischen Reisepässe waren aufgrund der vorgelegten Kopien in Zusammenschau mit den übrigen vorgelegten Dokumenten (im Original) zu treffen.
Soweit der BF1 und die BF2 dazu vorbrachten, ihre Reisepässe seien jeweils nur für zwei Jahre gültig gewesen, so lässt sich dieses Vorbringen nicht mit den vorgelegten Kopien der Reisedokumente der BF1-6 in Einklang bringen, zumal daraus ersichtlich ist, dass diese für jeweils fünf Jahre befristet wurden.
Die Feststellung, dass die BF Leistungen von UNRWA in Anspruch genommen haben, ergibt sich aus den Angaben der BF1-2.
Beide BF erklärten, dass die BF3-6 UNRWA Schulen in Jordanien besucht hätten und führten auch in der jeweiligen behördlichen Einvernahme an, dass sie UNRWA-Leistungen bezogen haben. So erklärte die BF2 (AS 132): Wir bekommen wirklich nur Unterstützung. Nachgefragt Lebensmittel, Reis, Zucker. Seit 16 Jahren habe ich sonst nichts bekommen.
Auch der BF1 bejahte die Frage, ob seine Familie Unterstützung von UNRWA in Jordanien erhalten habe, ausdrücklich (AS 101).
Beide BF erklärten in der hg. Verhandlung auch, dass sie geringfügige medizinische Versorgung erhalten hätten.
Wenn die BF angaben, der BF1 und die BF3-6 hätten in Jordanien keine umfassende medizinische Versorgung erhalten und hätten die BF3-6 keine öffentliche Schule besuchen dürfen, so ist dazu auch auf die in das Verfahren integrierte Anfragebeantwortung von ACCORD vom 21.07.2023 zu verweisen, woraus sich zusammengefasst ergibt, dass palästinensische Kinder bis zum 18. Lebensjahr hinsichtlich des Schulbesuches gleichberechtigt mit jordanischen Staatsbürgern behandelt werden und kann aus der genannten Anfragebeantwortung auch keine systematische, anhaltende und schwere Diskriminierung jordanischer Kinder in anderen Bereichen, wie etwa im Gesundheitssystem abgeleitet werden (vgl. dazu jüngst VwGH 02.06.2025, Ra 2024/14/0352). Auch ist den in das Verfahren integrierten Quellen nicht zu entnehmen, dass UNRWA bei Bedarf keine medizinische Grundversorgung leistet bzw. leistete und haben die BF3-6 vor der Ausreise auch eine von UNRWA betriebene Schule besucht.
2.3. Zum Vorbringen der BeschwerdeführerInnen:
2.3.1. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).
Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).
Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Glaubhaft-Seins“ der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).
Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).
Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.06.2000, 2000/01/0093).
Ferner ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen die Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991), 137 f, s. a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck, AsylG 1997, RZ 314, 524).
Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:
dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
2.3.2. Zum seitens der BF geltend gemachten Fluchtvorbringen:
Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der BF1 - BF2 in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und der hg. mündlichen Verhandlung.
Die Angaben der BF, ihr Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen bzw. aufgrund der allgemeinen Situation von staatenlosen Palästinensern in Jordanien verlassen zu haben, sind zwar glaubwürdig, jedoch nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Bereits das BFA stellte fest, dass die BF keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt gewesen seien und die BF haben auch keine konkrete und persönliche Verfolgungshandlung dargelegt.
Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Entsprechend der Ansicht des BFA erachtet die erkennende Richterin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Angaben der BF zu ihren Ausreisegründen, soweit sich diese auf die allgemeine Lage und Benachteiligungen von Personen palästinensischer Herkunft beziehen im Ergebnis für glaubwürdig und bestätigt, dass die BF in weiterer Folge damit jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubwürdig vorgebracht haben.
Auf die bisherigen beweiswürdigenden Ausführungen zu ihrer individuellen Situation sei an dieser Stelle jedoch ausdrücklich verwiesen und hervorgehoben, dass die BF1-2 ihre Situation und jene der BF3-6 prekärer darzustellen versuchten, als diese tatsächlich war bzw. ist, sodass weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine sehr unsichere persönliche Lage der BF festgestellt werden konnte.
2.3.2.1. Die BF brachten zur Begründung ihrer Asylanträge ausschließlich allgemeine Gründe vor und dass sie als Palästinenser in Jordanien diskriminiert werden würden. Palästinenser hätten in Jordanien keine Rechte, sie dürften nicht ins Krankenhaus gehen oder einer legalen Tätigkeit nachgehen (AS 13 zu BF1), und obwohl die BF2 Jordanierin sei, würden die Kinder als Palästinenser betrachtet und diskriminiert werden (AS 11 zu BF2). Auch in der niederschriftlichen Einvernahme gaben die BF die allgemeine Lage der Palästinenser in Jordanien als Ausreisegrund an. So gäbe es in Jordanien keine Arbeit, keine Schulbildung, keine Versicherung für medizinische Versorgung, für Operationen müsse gezahlt werden und sie [Anm: Palästinenser] würden diskriminiert werden. Die BF hätten ihr Herkunftsland wegen der Zukunft der Kinder verlassen (AS 102 zu BF1), weil sie in Jordanien keine Schulbildung erhalten würden (AS 95 zu BF2).
Eine persönlich erlebte Bedrohungs- oder Verfolgungssituation legten die BF1 - BF2 nicht dar, sondern bestätigten - auf Nachfrage -, dass sie ihr Land ausschließlich wegen der allgemein schwierigen Lebensbedingungen für Palästinenser verlassen hätten (AS 96 zu BF2).
Auch in der hg. Beschwerdeverhandlung blieben die Angaben der BF zu ihren Ausreisegründen im Wesentlichen gleich, sodass davon auszugehen ist, dass die BF aufgrund der allgemeinen Lage von Palästinensern Jordanien verlassen haben.
Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise bzw. folgerichtig auch die Gefahr einer solchen für den Fall einer Rückkehr konnten die BF letztlich nicht glaubhaft darlegen und war insoweit - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der belangten Behörde im Ergebnis folgend - zu den obigen Feststellungen zu gelangen.
2.3.2.2. Zu den von den BF angeführten Diskriminierungen aufgrund ihrer palästinensischen Herkunft aus Gaza ist wie folgt auszuführen:
Die BF2 ist jordanische Staatsangehörige und von den vorgebrachten Diskriminierungen nur indirekt betroffen.
Der BF1 gehört zur Gruppe jener Palästinenser, deren Vorfahren nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren. Den Länderfeststellungen zufolge hatte diese Gruppe von Palästinensern keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge haben keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und sind fast vollständig von UNRWA abhängig (USDOS 20.3.2023). Bei den BF3-6 handelt es sich ebenfalls um staatenlose Palästinenser, die den länderkundlichen Feststellungen zufolge von der BF2 nicht die jordanische Staatsbürgerschaft ableiten können.
Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft, davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023).
Dem Länderinformationsblatt zufolge wurden in der Vergangenheit Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Beschäftigung diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors. Dass es aktuell zu verbreiteten Problemen beim Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten kommt, ist dem Länderinformationsblatt jedoch nicht zu entnehmen, sondern sind sie im privaten Sektor gut vertreten (USDOS 20.3.2023). Auch der BF1 ging in Jordanien verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach.
Aus den hg. Länderfeststellungen insgesamt geht auch nicht hervor, dass diese Bevölkerungsgruppe systematisch diskriminiert wird, sondern haben sich deren Rechte und Privilegien in den letzten Jahren verbessert und war Jordanien bei der Integration der palästinensischen Flüchtlinge erfolgreich. (Flüchtlingsdokumentationszentrum Irland, 12.12.2024: In Jordanien sind 2,393,135 palästinensische Flüchtlinge bei UNRWA registriert, wobei die Mehrheit die jordanische Staatsbürgerschaft besitzt und dieselben Rechte wie andere Jordanier genießt. Die 179,992 palästinensischen Flüchtlinge, die 1967 von Gaza nach Jordanien flohen, stellen eine Ausnahme dar. Diese Gruppe besitzt die jordanische Staatsbürgerschaft nicht und sieht sich mit beschränktem Zugang zu öffentlichen Ämtern und Lebensunterhaltsmöglichkeiten konfrontiert, obwohl sich ihre Rechte und Privilegien in den letzten Jahren verbessert haben. France stellte im März 2024 fest, dass Jordanien – als Ausnahme in der Region - bei der Integration der palästinensischen Flüchtlinge in die Gesellschaft erfolgreich war.)
Soweit die BF1 - BF2 angaben, dass die Unterstützungsleistungen von UNRWA unzureichend wären und die BF insbesondere zu medizinischer Versorgung keinen Zugang hätten, die Kinder keine Schulbildung erhalten würden und Palästinenser in Jordanien nicht arbeiten dürften (AS 95 zu BF2; AS 102 zu BF1) so lässt sich dies weder mit den getroffenen Länderfeststellungen noch mit den weiteren Aussagen der BF in Einklang bringen.
Auch wenn der Anfragebeantwortung vom 21.07.2023 [a-12170-3] und den allgemeinen Länderfeststellungen zufolge Palästinensern nach wie vor nicht der gesamte Arbeitsmarkt offen steht, so bedeutet dies dennoch nicht, dass es ihnen überhaupt nicht möglich wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dem BF1, der eine Schule mit Matura abschloss und eine Ausbildung als Mechaniker absolvierte (BF1 AS 3, BF2, AS 115) war es auch möglich, als Mechaniker und Tagelöhner zu arbeiten und einen kleinen Lebensmittelladen zu betreiben (AS 104 zu BF1). Wenngleich dem BF1 als staatenloser Palästinenser aus dem Gazastreifen eine Arbeitsstelle im öffentlichen Sektor nicht zugänglich sein mag, so sind doch Palästinenser in Jordanien im privaten Sektor gut vertreten und ist dem BF1 daher zumutbar, eine Beschäftigung im privaten Sektor aufzunehmen. Auch die Möglichkeit einer Berufstätigkeit der BF2, die über die jordanische Staatsbürgerschaft und einen Maturaabschluss verfügt, ist pro futuro nicht auszuschließen (vgl. dazu LIB S 37), zumal die jüngste Tochter auch bereits das XXXX . Lebensjahr vollendet hat und keiner ganztägigen Betreuung mehr bedarf und sowohl die Eltern des BF1 als auch der BF2 in Jordanien leben.
Soweit die BF angaben, es gebe keine Schulbildung für ihre Kinder und sie hätten keinen Zugang zu medizinischen Einrichtungen, ist festzuhalten, dass UNRWA in Jordanien 161 Schulen und 25 Gesundheitseinrichtungen betreibt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.04.2024, Jordanien, UNRWA-Leistungen im Überblick, Bericht des UNRWA Jordan Field Office für den Berichtszeitraum von 1. Oktober 2024 bis 1. Mai 2025). Konkret bezogen auf die BF ist auch zu beachten, dass diesen in Jordanien eine Schulbildung ermöglicht wurde; sowohl der BF2 als auch dem palästinensischen BF1 war ein 12-jähriger Schulbesuch mit Matura-Abschluss sowie eine Ausbildung zum Mechaniker im Herkunftsland möglich und auch die Kinder (BF3-6) besuchten dort bereits die Schule. Die Aussage der BF, es gebe für sie keine Schulbildung (AS 102 zu BF1, AS 95 zu BF2), entspricht daher nicht den Tatsachen und ist überdies auch nicht mit der in das Verfahren integrierten Anfragebeantwortung von ACCORD vom 21.07.2023 in Einklang zu bringen, wonach Kinder jordanischer Mütter beim Schulzugang gleichberechtigt mit jordanischen Kindern behandelt werden. Die BF3-6 sind Kinder der BF2, welche die jordanische Staatsbürgerschaft besitzt.
Auch die Ausführung der BF2, ihre Kinder hätten keinen Zugang zu medizinischer Behandlung (AS 97 zu BF2) lässt sich nicht mit den Länderfeststellungen in Einklang bringen. Auf Vorhalt, dass Kinder jordanischer Mütter im Gesundheitswesen bis zum Alter von 18 Jahren wie JordanierInnen behandelt werden (Anfragebeantwortung vom 21.07.2023, [a-12170-2], bestritt dies die BF2 und erklärte, dass sie für die Behandlung des Beinbruchs ihres Sohnes habe zahlen müssen. Auf weitere Anfrage räumte sie allerdings ein, dass sie lediglich 5 jord. Dinar (umgerechnet 6,85 EUR) für die Medikamente (Behandlungskosten wurden nicht erwähnt), hätten bezahlen müssen (AS 131). In der hg. Verhandlung erklärte die BF2, sie hätten ein weiteres Mal für die Behandlung der Mädchen (diese hätten unter starkem Husten und Lungenentzündung gelitten) einen Betrag von 10 jord. Dinar bezahlen müssen, dies dann, wenn die Organisation geschlossen gehabt hätte und es nachts gewesen sei.
Die BF konnten sohin den länderkundlichen Feststellungen zufolge sowohl von staatlicher Seite als auch von UNRWA medizinische Versorgung erlangen. Sollten die BF tatsächlich für medizinische Leistungen die genannten Zahlungen getätigt haben, ist festzuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die genannten Beträge eine unverhältnismäßige hohe Belastung für die BF waren kann schon im Lichte des Umstandes, dass der BF1 (nicht nur in den Vereinigten Arabischen Emiraten) in Jordanien erwerbstätig war und die BF1-2 für die Reise von Jordanien nach Österreich einen Betrag in der Höhe von 12.000,- Euro bezahlten, nicht nachvollzogen werden.
Festzuhalten ist auch, dass die BF2 zunächst überhaupt angab, keine Unterstützungsleistungen von UNRWA bekommen zu haben, nur die Kinder hätten eine UNRWA-Schule besucht (AS 95 zu BF2), doch schon der Umstand, dass die Kinder eine von UNRWA zur Verfügung gestellte Schule besuchten, stellt eine Inanspruchnahme von UNRWA-Leistungen dar. Darüber hinaus gaben sowohl der BF1 als auch die BF2 sehr wohl an, auch andere Unterstützungsleistungen (Lebensmittel) erhalten zu haben (AS 101, 130 zu BF1, AS 132 zu BF2), weshalb entsprechende Feststellungen zu treffen waren.
Mag auch die Unterstützungsleistung durch UNRWA den BF unzureichend erschienen sein, so räumte die BF2 dennoch ein, dass die existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsland - auch mit Hilfe von UNRWA - gedeckt seien, keiner verhungern müsse und den Kindern auch ein Schulbesuch möglich sei. Dem BF1 war es auch möglich, durch seine Erwerbstätigkeit in verschiedenen Bereichen den Unterhalt seiner Familie zu erwirtschaften und verfügte diese über eine Wohnmöglichkeit im Familienhaus.
An dieser Stelle ist erneut die rezente höchstgerichtliche Judikatur hervorzuheben, VwGH 02.06.2025, Ra 2024/14/0352, wonach der im gegenständlichen Erkenntnis zitierten ACCORD Anfragebeantwortung vom 21.07.2023 zufolge zwar Nachteile für Kinder jordanischer Mütter und palästinensischer Väter etwa in bezug auf die aufenthaltsrechtliche Stellung dokumentieren, die systematische, anhaltende und schwere Diskriminierung, welche sogar die Intensität einer Verfolgung erreichen soll, daraus jedoch nicht ohne weiteres ableitbar ist, wozu auf die Ausführungen, wonach Kinder jordanischer Mütter beim Schulzugang gleichberechtigt mit jordanischen Kindern behandelt würden und sich auch keine systematische Diskriminierung von Kindern jordanischer Mütter in anderen Bereichen, wie etwa im Gesundheitssystem ergeben, verwiesen wurde.
Weitere Diskriminierungshandlungen, denen die BF3-6 ausgesetzt gewesen seien, wurden nicht vorgebracht.
Mag es zwar durchaus glaubhaft sein, dass die BF in Jordanien aufgrund ihrer palästinensischen Herkunft (BF1, BF3 - BF6) Nachteile bzw. Diskriminierungen zu erleiden hatten, so ist dennoch festzuhalten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). Bloße Diskriminierungen müssen in der Regel noch nicht Verfolgung bedeuten, wenngleich besonders schwerwiegende Formen der Diskriminierung allerdings zweifellos als Verfolgung anzusehen sind.
Mit Verfolgung gleichzusetzende Diskriminierungen sind unter anderem Diskriminierungen, die Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z. B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen.
Derart intensive Einschränkungen oder Diskriminierungen wurden von den BF nicht substantiiert vorgebracht bzw. nicht glaubhaft gemacht und sind auch den getroffenen Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Die BF, die im Herkunftsland Anspruch auf Leistungen von UNRWA haben und diese auch vor ihrer Ausreise bezogen haben, gestanden auch selbst zu, dass ihre existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsland gedeckt seien (AS 133 zu BF2).
Auch haben der BF1 und die BF3-6 aufgrund ihrer ursprünglichen Abstammung aus Gaza keine Abschiebung dahin zu befürchten, zumal Kinder jordanischer Frauen ein Recht auf Aufenthalt in Jordanien hätten und die BF2 selbst bestätigte, dass sie keine Abschiebung aus Jordanien befürchten würden (AS 133 zu BF2).
Vor dem Hintergrund der Länderinformationsquellen erscheint es zwar angesichts der Lage von Menschen palästinensischer Herkunft in Jordanien aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts durchaus plausibel, dass sich die BF gelegentlich aufgrund ihrer palästinensischen Herkunft schikanös behandelt erachteten und dass sich insbesondere der BF1 zB im Erwerbsleben mit mangelnder Akzeptanz konfrontiert sah. Hinsichtlich dieser allfälligen negativen Erfahrungen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ist jedenfalls festzuhalten, dass es sich dabei bloß um einfache Alltagsdiskriminierungen handelte, die nicht das Ausmaß asylrelevanter Verfolgung erreichten, was sich auch daran zeigt, dass die BF selbst einräumten, dass die existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsland - auch mit Hilfe von UNRWA - gedeckt seien und es im Übrigen dem BF1 möglich war, auch in Jordanien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, auch wenn diese nicht besonders attraktiv gewesen sein mag. Allen BF war ein Schulbesuch möglich, dem BF1 auch bis zum Maturaabschluss und eine Ausbildung zum Mechaniker, und wurden die BF medizinisch behandelt. Die BF erhielten auch - wenn auch befristete - Reisedokumente und es war ihnen auch möglich, nach wiederholter und längerer Abwesenheit und Erwerbstätigkeit des BF1 in den VAE wieder nach Jordanien zurückzukehren, neue Reisedokumente zu erlangen und das Land wiederum legal, diesmal mit Zielland Österreich (AS 9, 101 zu BF1; AS 95 zu BF2), zu verlassen.
Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sind daraus jedenfalls nicht abzuleiten (s. dazu auch unten in der rechtlichen Beurteilung Punkt 3.3.4.).
Es konnte sohin auch nicht festgestellt werden, dass sich die BF aufgrund systematischer Diskriminierungshandlungen gegen PalästinenserInnen gezwungen sahen, ihre Heimat zu verlassen, zumal sie – wie zuvor ausgeführt – keine konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung zu erleiden hatten, sie Zugang zu Bildung, Arbeitsmarkt und medizinischer Versorgung hatten und ihre existenziellen Grundbedürfnisse gesichert waren.
2.3.2.3. Ferner kann nicht erkannt werden, dass die BF1-6 aufgrund der humanitären Lage, d.h. aufgrund einer existenzbedrohenden, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Situation Jordanien verlassen mussten bzw. bei einer Rückkehr durch die dort vorherrschenden Bedingungen menschenunwürdigen Lebensverhältnisse ausgesetzt wären bzw. kein Mindestmaß an Sicherheit vorfinden würden.
Zwar schilderte der BF1 übereinstimmend mit der Berichtslage, dass schwierige Lebensumstände in Jordanien vorlagen. Aus den von den BF1-2 umschriebenen Lebensumständen im Jordanien war jedoch nicht abzuleiten, dass der BF1 für sich und die BF2-6 nicht in der Lage war, eine hinreichende Existenzgrundlage in Form vom Wohnung, Nahrung und Einkommen zu schaffen. Den hg. Feststellungen zufolge lebten die BF1-6 vor der Ausreise im Eigentumshaus der Familie des BF1, wo auch seine Eltern lebten und noch leben und war der BF1 auch in der Lage, den Unterhalt für die Familie durch seine Erwerbstätigkeit zu bestreiten.
Die BF1-6 konnten offenbar durch die Erwerbstätigkeit des BF1 ihr Leben finanzieren, sie lebten im Familienhaus, hatten Zugang zu medizinischer Versorgung und die BF3-6 besuchten von UNRWA betriebene Schulen. Den Anfragebeantwortungen von ACCORD von 21.07.2023 ist ferner zu entnehmen, dass die BF3-6 auch unabhängig von UNRWA-Unterstützung Zugang zu medizinischer Versorgung und Schulbildung hatten und pro futuro haben.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass in Jordanien eine Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht gewährleistet war. Bei einer Rückkehr nach Jordanien kann der BF1 eine Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen und wie auch in der Vergangenheit den Lebensunterhalt für die Beschwerdeführer sichern. Auch ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die jeweiligen Herkunftsfamilien der BF1-2 in Jordanien leben und diese im Rückkehrfall bei Bedarf unterstützen können und auch eine Erwerbstätigkeit der BF2, die jordanische Staatsbürgerin ist und über einen Maturaabschluss verfügt, im Lichte des Alters der Kinder (die jüngste BF ist 10 Jahre alt) grundsätzlich nicht unmöglich erscheint.
Auch ist kein Grund ersichtlich, aus dem die BF1-6 im Rückkehrfall nicht wieder Unterkunft im Familienhaus, wo sie auch vor ihrer Ausreise lebten, nehmen können.
Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus Jordanien von einer existenziellen Notlage bedroht waren und auch nicht bei ihrer Rückkehr bedroht sind. Inwiefern eine menschenunwürdige Existenz gegeben sein könnte, wurde nicht glaubhaft dargelegt.
Es ist aus den Länderberichten auch nicht abzuleiten, dass die Lage der BF1-6 in Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage, die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung dergestalt war bzw. ist, dass der existentielle Lebensunterhalt nicht gesichert ist, keine Unterkunft gefunden werden kann und eine medizinische Basisversorgung nicht gewährleistet ist. Aus den Länderberichten ergibt sich zwar, dass die jordanische Wirtschaft von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen wurde und die Auswirkungen von regionalen Krisen anhaltend spürbar sind. Nach einer Rezession im Jahr 2020 begann sich die Wirtschaft 2021 langsam zu erholen, 2022 wurde ein Wirtschaftswachstum von 2,5 % verzeichnet. Aufgrund des schwachen Wirtschaftswachstums betrug die Arbeitslosigkeit 2020 25 %, konnte jedoch 2022 auf 22,5 % reduziert werden (WKO 10.2023b). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2022).
Auch existieren keine Hinweise darauf, dass die allgemeine Lebensmittelversorgung nicht gewährleistet ist bzw. dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine hinreichende Lebensgrundlage vorfinden. Es spricht nichts dagegen, dass der BF1 bei einer Rückkehr erneut, wenn auch anfänglich in Form von Hilfstätigkeiten, ein existenzsicherndes Einkommen für sich und seine Familie erwirtschaften kann. Der BF1 hat nach eigenen Angaben, belegt durch die Vorlage von Zeugnissen, 10 Jahre lang die Schule in Jordanien besucht und eine Ausbildung zum Mechaniker absolviert und ist in Jordanien vor der Ausreise einer Arbeit nachgegangen.
Trotz Diskriminierungen am Arbeitsmarkt ist es auch staatenlosen Palästinensern in Jordanien möglich, einer Arbeit nachzugehen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang erneut, dass die BF1-6 in Jordanien über die Eltern des BF1 und der BF2 sowie über mehrere Geschwister verfügen, welche ihnen bei Bedarf über Anfangsschwierigkeiten hinweghelfen können.
Auch wäre es den BF1-6 im Lichte der aktuellen länderkundlichen Feststellungen möglich und auch zumutbar, bei Bedarf Hilfsleistungen von UNRWA zu beziehen. In Jordanien vergibt UNRWA Mikrokredite und bietet Programme für besonders vulnerable Personen. UNRWA bietet einen gewissen Schutz durch die Bereitstellung von Dienstleistungen in den Bereichen Bildung und Gesundheit sowie von Hilfs- und Sozialdiensten. Die BF1-6 sind bei UNRWA als staatenlose Palästinenser (bzw. die BF2 als Angehörige) registriert und haben damit grundsätzlich Anspruch auf gewisse Leistungen.
Der Familie (BF2-6) des BF1 war es aufgrund seiner Erwerbstätigkeit möglich, die elementarsten Bedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft zu befriedigen. Die BF3-6 haben UNRWA Schulen besucht und hat die Familie in der Vergangenheit bedarfsorientiert auch Unterstützung im Bereich der medizinischen Grundversorgung sowie durch Lebensmittel erhalten.
Der Schulbesuch der BF3-6 ist auch im Rückkehrfall möglich, da einerseits Kinder jordanischer Mütter lt. ACCORD Anfragebeantwortung nicht anders behandelt werden als Staatsbürger. Auch ist festzuhalten, dass UNRWA in Jordanien 161 Schulen betreibt, wovon die BF3-6 vor der Ausreise eine besuchten.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Berichtslage gibt es keine Hinweise, dass UNRWA in Jordanien im Falle von Nothilfe keine Unterstützung gewährt, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass Geberstaaten und PrivatspenderInnen ihre Spenden zweckwidmen können, und dies auch beeinflussen kann, ob und wie gut UNRWA-Projekte in den Teilgebieten finanziert sind, bzw. welche Gebiete auch eventuell aufgrund der dortigen Lage eher Spenden erhalten. Hinweise darauf, dass UNRWA seine Hilfsleistungen in Jordanien trotz der angespannten Finanzierungslage einstellte bzw. einstellen musste, gibt es nicht. Den aktuellen Länderberichten ist auch nicht zu entnehmen, dass UNRWA in naher Zukunft ihre Aufgaben in Jordanien einstellen muss oder aus sonstigen Gründen nicht mehr vor Ort agieren würde. Es ist davon auszugehen, dass UNRWA jedenfalls in Jordanien in der Lage ist, einen gewissen Mindeststandard in Bezug auf die Befriedigung der Grundbedürfnisse zu gewährleisten und dass die Beschwerdeführer diesen Schutz in Jordanien auch tatsächlich in Anspruch nehmen könnten.
Schließlich verweist das Gericht darauf, dass den länderkundlichen Feststellungen zufolge das medizinische Versorgungsniveau in Amman sehr gut ist. Die BF1-6, die in der hg. Verhandlung erklärten, gesund zu sein, stammen aus dem Bezirk Amman. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen (AA 25.1.2024). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 14.12.2022). Mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman entspricht die allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard. Der medizinische Standard ist zwar in den öffentlichen Krankenhäusern gut, die Krankenpflege entspricht aber nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard (BMEIA 25.1.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 25.1.2024). Medikamente sind ausreichend verfügbar. Erneut ist hervorzuheben, dass der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 21.07.2023 die BF3-6 auch unabhängig von UNRWA Zugang zu medizinischer Versorgung haben.
Aufgrund der erörterten fallbezogenen, individuellen Umstände geht das Gericht im Zuge einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass die Beschwerdeführer 1-6 im Falle ihrer Rückkehr an ihren bisherigen Wohnort bei Bedarf auch durch Unterstützung von Angehörigen ihrer jeweiligen Herkunftsfamilien bzw. von UNRWA in der Lage sind, ihr wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Hingewiesen wird vor allem darauf, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise Leistungen von UNRWA erhalten haben. Die Beschwerdeführer haben im Verfahren nicht glaubhaft vorgebracht, dass eine derartige Unterstützung nicht gewährt wurde bzw. nicht mehr gewährt wird.
Im Übrigen können keinerlei individuellen Umstände (wie schwerwiegenden Erkrankungen, Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der BF1-2, fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt, fehlende Unterstützung durch UNRWA, fehlenden familiäre Anknüpfungspunkte) im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer erkennt werden, sodass unmenschliche Lebensbedingungen zu bejahen wären.
2.3.2.4. Zur Einreisemöglichkeit der BF1-6 in Jordanien
Sofern die Einreisemöglichkeiten der Beschwerdeführer zu erläutern sind, ist vorweg darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich von deren Geburt bis zur Ausreise in Jordanien lebten. Sie sind bei UNRWA registriert und haben Reisepässe erhalten. Die BF führten im gesamten Verfahren gleichbleibend an, legal ausgereist sein. Bereits zuvor waren die BF in die Vereinigten Arabischen Emirate ausgereist und wiederum nach Jordanien zurückgekehrt. Der BF1 gab dazu in der hg. Verhandlung an, es habe bei der Reisebewegung keine Probleme für ihn und die Familie gegeben (VHS 9).
Dass den BF die Erlangung von Reisedokumenten und eine Wiedereinreise nach Jordanien nicht möglich wäre, haben diese nicht vorgebracht und ergibt sich eine solche Unmöglichkeit auch nicht aus den in das Verfahren integrierten einschlägigen Feststellungen.
Laut Anfragebeantwortung EUAA vom 21.02.2023 wird auf den im Jahr 2020 veröffentlichten Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde (DIS) verwiesen. Dem DIS-Bericht zufolge akzeptieren die jordanischen Behörden im Allgemeinen keine erzwungene Rückkehr von Palästinensern ohne Staatsbürgerschaft nach Jordanien. Auf den Websites der jordanischen Abteilung für Personenstand und Reisepässe (CSPD) werden die verschiedenen Verfahren für die Ausstellung eines „ersten“ vorläufigen Reisepasses für Westbanker und für die Ausstellung eines „ersten“ vorläufigen Reisepasses für Personen aus dem Gazastreifen beschrieben. Die jordanische Regierung definiert die Möglichkeit, einen vorübergehenden Reisepass aus dem Ausland zu erneuern, und beschreibt die allgemeinen Anforderungen auf der Website der Zivilstands- und Passabteilung. Bewerber außerhalb Jordaniens können sich über die jordanische Botschaft oder das jordanische Konsulat bewerben, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Palästinenser aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen müssen unterschiedliche Verfahren befolgen. Die Informationen über die Modalitäten für die Verlängerung der vorübergehenden Pässe aus dem Ausland variieren je nach den offiziellen Websites einiger jordanischer Botschaften. Unterschiede betreffen die Anzahl und das Format der Bilder, die zu zahlende Gebühr, die Modalitäten für die Übergabe der Dokumente und die Zeit für die Bearbeitung des Antrags.
Im gegenständlichen Fall haben somit sämtliche Beschwerdeführer die Möglichkeit, ihre abgelaufenen befristeten Reisepässe zu verlängern und mit diesen erneut nach Jordanien einzureisen
2.3.2.5. Ergänzend wird seitens des erkennenden Gerichtes auch darauf hingewiesen, dass es gegen den Schutzbedarf der BF spricht, dass diese im Falle der Rückkehr zwar „Armut“ befürchten, nicht aber Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe (AS 103 zu BF1; AS 11, 97 zu BF2). Auch haben sich die BF vor ihrer Weiterreise nach Österreich bereits in der Türkei und in Bosnien und Herzegowina aufgehalten, ohne jedoch dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben (AS 11 zu BF1; AS 9 zu BF2), da Österreich ihr Zielland gewesen sei (AS 9 zu BF1).
In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13.12.2011 (in Kraft seit 9. Jänner 2012, Umsetzung bis 21. Dezember 2013) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) zu verweisen, welche in ihrem Art 4 Abs 5 lit d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären.
Die BF hielten sich während ihrer Reise nach Österreich zumindest mehrere Tage in Istanbul und in Sarajevo auf und es wäre ihnen möglich und zumutbar gewesen, schon dort um Schutz anzusuchen. Durch dieses Vorgehen der BF kann geschlossen werden, dass sie andere Motive als jene der Schutzsuche, etwa vor Diskriminierung, hatten, was wiederum den Schluss nahelegt, dass die BF ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben.
2.3.2.6. Es ist aus der Aktenlage nachvollziehbar, dass die BF nunmehr Präferenzen haben, in Österreich zu leben, doch konnten im Fall der BF keine derart intensiven Einschränkungen oder Diskriminierungen festgestellt werden, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der BF geführt hätten.
Die BF sind in Jordanien bei UNRWA registriert und können vor Ort als palästinensische Flüchtlinge bzw. deren Angehörige den Beistand der UNRWA erneut in Anspruch nehmen. Es waren auch keine vom Willen der BF unabhängige Gründe, die sie zum Verlassen ihrer Herkunftsregion gezwungen und an der Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA gehindert hätten, feststellbar.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
2.4.1. Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Auch ist auszuführen, dass die den BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführer unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).
Bei den in den Länderberichten zugrunde gelegten Quellen handelt es sich um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Dass sich die Situation im Herkunftsstaat der Asylwerber insofern geändert hat, als diese dem zitierten Länderdokumentationsmaterial nicht mehr entsprechen würde, ist nicht notorisch.
2.4.2. Die BF sind den diesbezüglichen länderkundlichen Feststellungen im Bescheid und deren Quellen im bisherigen Verfahren auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Auch die in der Beschwerde zitierten englischsprachigen Berichte sowie die Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vermitteln zur Situation von ursprünglich aus Gaza stammenden staatenlosen Palästinensern in Jordanien kein anderes Bild als die dem Bescheid und der hg. Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Insbesondere wird durch diese Berichte in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung, eine sehr unsichere persönliche Lage der BF oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll.
2.4.3. Was die allgemeine Sicherheitslage in Jordanien betrifft, ist festzuhalten, dass die Lage in Syrien, im Irak und Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden, darstellt. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 22.01.2024).
Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 22.1.2024). Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen (BMEIA 22.1.2024). Angesichts der aktuellen Entwicklungen hinsichtlich des Gaza Friedensplans (Freilassung israelischer Geiseln und palästinensischer Häftlinge, Ende der Kampfhandlungen) ist die Weiterführung der betreffenden Demonstrationen nach hg. Ansicht ungewiss bzw. weniger wahrscheinlich.
Diese als notorisch bekannt zu erachtende allgemeine Sicherheitslage in Jordanien ist jedoch nicht dergestalt, dass quasi jeder Bürger in Jordanien einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden, realen Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt wäre und wurde eine solche Gefährdung von den BF auch nicht vorgebracht.
2.4.4. Aus der in den länderkundlichen Informationen thematisierten schlechten Wirtschaftslage in Verbindung mit der Corona-Pandemie und der Wasserknappheit in Jordanien kann mangels entsprechender weiterer Ausführungen nicht generell geschlossen werden, dass dadurch die Grundversorgung der Bevölkerung nicht mehr geleistet werden kann (vgl. dazu die Ausführungen zu § 8 AsylG) und haben die BF auch in der hg. Verhandlung bzw. der aktuellen Stellungnahme kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Die jordanische Wirtschaft wurde lt. Länderfeststellungen von der Covid-19-Pandemie zwar schwer getroffen und die Auswirkungen von regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einer Rezession im Jahr 2020 begann sich die Wirtschaft 2021 langsam zu erholen, 2022 wurde ein Wirtschaftswachstum von 2,5 % verzeichnet. Aufgrund des schwachen Wirtschaftswachstums betrug die Arbeitslosigkeit 2020 25 %, konnte jedoch 2022 auf 22,5 % reduziert werden (WKO 10.2023b).
Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der angespannten Situation am Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung gesichert.
Hinsichtlich der medizinischen Versorgung wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen und erneut festgehalten, dass das medizinische Versorgungsniveau in Amman sehr gut ist.
In der Beschwerde monierten die BF, dass sie im Fall ihrer Rückkehr nach Jordanien neben ihrer Diskriminierung auch Armut zu erwarten hätten und dass die belangte Behörde ihre Integration nicht berücksichtigt und das Kindeswohl außer Acht gelassen hätte.
In diesem Zusammenhang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die bisherigen Ausführungen sowie auf die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.
2.6. Auf Grundlage der hg. Beweiswürdigung zum Vorbringen der BF, zu ihrer persönlichen Situation, zur Wirtschafts- bzw. Versorgungslage, zur Sicherheitslage sowie zur Gesundheitsversorgung im Herkunftsstaat und der Wiedereinreisemöglichkeit in den Herkunftsstaat kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF1-6 bei einer Rückkehr nach Jordanien als bei UNRWA registrierte Palästinenser (BF2 als Angehörige) den Beistand von UNRWA nicht (Neuerlich) in Anspruch nehmen können, wie ihnen dies auch bereits vor der Ausreise möglich war. Auch anderweitige Hinderungsgründe für eine bei Bedarf bestehende Inanspruchnahme des Beistandes von UNRWA waren nicht festzustellen.
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.2.1. § 34 AsylG 2005 lautet:
"(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Wer als Familienangehöriger im Sinne dieser Bestimmung gilt, findet sich in §2 Abs 1 Z 22 AsylG.
3.2.2. Hinsichtlich der BF1 - BF6 liegt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Familienverfahren iSd §34 Abs. 5 AsylG vor und wird das Verfahren der BeschwerdeführerInnen daher in einem geführt.
3.3. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
3.3.2. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der GFK genießt. Gemäß Abs. 2 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.
Gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
3.3.3. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (in Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 lit. a erster Satz Status-RL und dieser wiederum in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D erster Satz GFK) sind diese Personen von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Sie genießen aber - nach der in diesem Punkt im innerstaatlichen Recht nicht umgesetzten und sohin unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL - dann "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird. Dieser "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass sie erstens unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und zweitens, dass dieser Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist. Die erste Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union mit der Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt (EuGH 17.6.2010, Rs. C-31/09, Bolbol, Rz 52).
Die zweite Voraussetzung erfordert eine Prüfung, "ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, El Kott, Rz 61). Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Status-RL liegt nach den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache El Kott dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (VfGH 24.09.2018, E761/2018 mHa EuGH, El Kott, Rz 65; vgl. auch EuGH 25.7.2018, Rs. C-585/16, Alheto, Rz 86). Das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA reicht nicht aus.
Der EuGH hat klargestellt, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273).
Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706/2012).
Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C 364/11, Rn. 63, 65).
Beispielsweise steht die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an den Fremden und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA der Annahme, der Fremde könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf VfGH 22.9.2017, E 1965/2017).
3.3.4. Im gegenständlichen Verfahren brachten die BF eine UNRWA Family Registration Card in Vorlage bzw. wurde diese in der hg. Verhandlung seitens des BF1 abgerufen, in der die BF namentlich und unter Anführung des Geburtsmonats angeführt sind. Damit sind die BF auch zum Bezug der Leistungen der UNRWA berechtigt und wurde dies auch von ihnen bestätigt. Sie haben auch Leistungen von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen (vgl. Punkt 2.2.2.) Von der Ausschlussklausel sind nur die Palästina-Flüchtlinge erfasst, die die Hilfe des UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen. Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen (vgl. EuGH, Urteile vom 3. März 2022 – C-349/20 – und vom 13. Januar 2021 – C-507/19). Der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt nicht nur bei Personen vor, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 –C-364/11).
Zum Erfordernis der tatsächlichen Inanspruchnahme von UNRWA-Leistungen im Zusammenhang mit ipso-facto Schutz und Asylausschluss jüngst: VwGH 04.07.2025, Ra 2024/19/0309, 0310-13.
Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation iSd Art. 1 Abschnitt D GFK und § 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL. Eine solche Registrierung ist ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA (vgl. VfGH 29.06.2013, U 706/2012 mit Hinweis aus EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rz. 52). Die BF fallen daher in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D. der GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL.
Vor dem Hintergrund der obzitierten Judikatur war daher zu prüfen, ob der Beistand der UNRWA nicht länger gewährt wird, was u.a. voraussetzt, dass der Wegzug der BF durch nicht von ihnen zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe begründet war, die sie zum Verlassen des Gebiets zwangen und auch pro futuro daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen.
Schutz oder Beistand der UNRWA wird nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht auszureisen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – C-563/22 und Urteil vom 5. Oktober 2023 – C-294/22). Die erforderlichen mandatskonformen Lebensverhältnisse umfassen auch die Sicherheit vor Verfolgung (Art. 9 ff. Richtlinie 2011/95/EU) und ernsthaftem Schaden (Art. 15 – insbesondere Buchst. c – Richtlinie 2011/95/EU).
Dem steht nicht entgegen, dass das Mandat der UNRWA auf soziale und wirtschaftliche Aufgaben beschränkt ist. Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht oder Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge vom 17. Mai 2018 – C-585/16).
Es genügt der Nachweis, dass Schutz oder Beistand tatsächlich aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, so dass UNRWA aus objektiven oder mit der persönlichen Situation, insbesondere dem Alter oder dem Gesundheitszustand der besagten Person zusammenhängenden Gründen nicht länger in der Lage ist, ihr die Lebensbedingungen zu gewährleisten, die mit seiner Aufgabe im Einklang stehen (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2023 – C-294/22 und Urteil vom 3. März 2022 – C-349/20).
Dies ist bezogen auf die Gesundheitsversorgung eines Antragstellers insbesondere dann der Fall, sofern das UNRWA die für seinen Gesundheitszustand erforderliche Versorgung nicht bereitstellen kann, so dass eine tatsächliche unmittelbare Lebensgefahr oder die tatsächliche Gefahr einer ernsten, raschen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung besteht (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2023 – C-294/22).
Ist die allgemeine Lage derart, dass das UNRWA entweder keinem Staatenlosen palästinensischer Herkunft oder keinem Staatenlosen, der nachgewiesen zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe gehört, menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit gewährleisten kann, ist Schutz oder Beistand ebenfalls nicht länger gewährt (bzgl. palästinensischen Antragstellern aus dem Gazastreifen: EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – C-563/22; Schlussantrag des Generalanwalts vom 11. Januar 2024 – C-563/22).
Ob Schutz oder Beistand des UNRWA entfallen ist, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Staatenlose das Mandats-/Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat, oder zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung der Behörde oder des Gerichts (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – C-563/22).
Um die Voraussetzungen der Einschlussklausel zum Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebietes zu bejahen und somit anzunehmen, dass ein Staatenloser mit palästinensischer Herkunft bereits unfreiwillig ausgereist ist, ist in räumlicher Hinsicht bei der Prüfung, ob Schutz oder Beistand nach den oben genannten Kriterien nicht länger gewährt wurde, nicht nur das jeweilige Operationsgebiet, sondern das vollständige Mandatsgebiet des UNRWA in den Blick zu nehmen, jedenfalls sofern eine tatsächliche Einreisemöglichkeit für einen Staatenlosen palästinensischer Herkunft in ein anderes Operationsgebiet bestand (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 – C-349/20; EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 – C-507/19). Diese Einreisemöglichkeit liegt in den Fällen nahe, sofern der Staatenlose in einem anderem Operationsgebiet Anspruch auf einen Aufenthaltstitel hat, dort familiäre Beziehungen unterhält oder dort vorher seinen tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hat der Staatenlose nach diesen Maßstäben bereits unfreiwillig das Mandatsgebiet verlassen, obliegt es bei der sich anschließenden ex nunc-Prüfung dem Mitgliedstaat nachzuweisen, dass sich die Umstände im betreffenden Einsatzgebiet, in dem der Staatenlose seinen (vorherigen) gewöhnlichen Aufenthalt hatte, inzwischen geändert haben und der Staatenlose palästinensischer Herkunft Schutz oder Beistand des UNRWA nunmehr in Anspruch nehmen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 – C-349/20).
Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt D des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist dahin auszulegen, dass im Rahmen der Beurteilung der für die Prüfung erforderlichen Voraussetzungen, ob der Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) nicht länger gewährt wird, so dass eine Person ipso facto die „Anerkennung als Flüchtling“ im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie 2004/83 beanspruchen kann, der Beistand zu berücksichtigen ist, der dieser Person von Akteuren der Zivilgesellschaft, wie etwa Nichtregierungsorganisationen, gewährt wird, sofern das UNRWA mit ihnen eine dauerhafte formelle Kooperationsbeziehung unterhält, in deren Rahmen es von ihnen bei der Erfüllung seines Mandats unterstützt wird. (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 – C-349/20)
Lagen die Voraussetzung der Einschlussklausel zum Ausreisezeitpunkt hingegen nicht vor und haben sich die allgemeinen oder individuellen Umstände maßgeblich verschlechtert, ist eine umfassende ex nunc-Prüfung vorzunehmen. Grundlage dieser Prüfung ist in räumlicher Hinsicht, ob ein Staatenloser palästinensischer Herkunft zum Zeitpunkt der Entscheidung daran gehindert ist, Schutz oder Beistand des UNRWA in dem Operationsgebiet des Einsatzgebietes des UNRWA zu erhalten, in dem er seinen (vorherigen) gewöhnlichen Aufenthalt hatte (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – C-563/22). Bei dieser Prüfung ist grundsätzlich der einzelne Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig, soweit er individuelle Gründe seiner Schutzbedürftigkeit geltend macht (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2023 – C-294/22; Schlussantrag des Generalanwalts vom 11. Januar 2024 – C-563/22).
Ist hingegen die Lage in dem Operationsgebiet derart, dass das UNRWA nicht in der Lage ist, menschenwürdige Lebensbedingungen für irgendeinen Staatenlosen oder irgendeinen Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der nachgewiesen zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe gehört, zu gewährleisten, muss ein Antragsteller ausnahmsweise nicht nachweisen, dass er von dieser allgemeinen Lage im Falle seiner Rückkehr in das Operationsgebiet des UNRWA spezifisch betroffen wäre (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – C-563/22).
Zweifellos kann eine bloße Abwesenheit von einem Gebiet oder die freiwillige Entscheidung, es zu verlassen, nicht als Wegfall des Beistands eingestuft werden. Ist diese Entscheidung jedoch durch Zwänge begründet, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, kann eine solche Situation zu der Feststellung führen, dass der Beistand nicht länger gewährt wird. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen. Entscheidend ist, dass ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen ist, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.
Darüber hinaus kann der Umstand, dass der Schutz oder der Beistand des UNRWA hinter dem zurückbleibt, den der Staatenlose palästinensischer Herkunft in Anspruch nehmen konnte, wenn er in einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt wurde, nicht für die Annahme ausreichen, dass er gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen oder dass er nicht dorthin zurückkehren konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2023, OFPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 45).
3.3.5. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die soeben erörterten Voraussetzungen für den Genuss von ipso-facto Schutz aus nachfolgend erörterten Gründen jedoch nicht gegeben, sondern ist von der Existenz eines Ausschlussgrundes auszugehen.
3.3.5.1. Als Herkunftsland gilt im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG der Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts. Im Lichte der hg. Feststellungen ist Jordanien Herkunftsstaat für die BF1-6. Die BF2 ist jordanische Staatsangehörige, die BF1 und BF3-6 hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Jordanien.
3.3.5.2. Die BF hatten zur Begründung ihres Schutzbegehrens ihre allgemeine Diskriminierung wegen ihrer palästinensischen Herkunft (BF1, BF3-6) bzw. wegen der Ehe mit einem staatenlosen Palästinenser (BF2) vorgebracht, doch konnten die BF damit nicht eine asylrelevante Verfolgung oder eine sehr unsichere persönliche Lage glaubhaft machen (vgl. Punkt 2.3.2.), so dass sie sich aufgrund von Umständen, die von ihrem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sahen, auszureisen, sondern handelte es sich dabei um Alltagsdiskriminierungen, die nicht das Ausmaß asylrelevanter Verfolgung erreichten oder die BF zur Ausreise zwangen, zumal die BF auch selbst einräumten, dass ihre existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsland gedeckt waren.
Dazu ist auch auf die seitens des UNHCR vertretene Auffassung zu verweisen, wonach bloße Diskriminierung in der Regel noch nicht Verfolgung bedeutet (UNHCR, Auslegung Art. 1, Abs. 16).
Besonders schwerwiegende Formen der Diskriminierung sind allerdings zweifellos als Verfolgung anzusehen, ebenso wie stetige und anhaltende Diskriminierungen durch ihre Kumulierung auf Verfolgung hinauslaufen können (UNHCR, Handbuch, Abs 51-54).
Beispielhaft sei an dieser Stelle das Erkenntnis VwGH 16.04.2002, 99/20/0483 genannt, in dem bezüglich afghanischer Frauen die Summe zahlreicher Diskriminierungen den Schluss auf eine Vorliegende asylrelevante Verfolgung zuließ. („Betrachtet man die Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich "ausführen" lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an (ausführliche Judikatur- und Literaturhinweise im Erkenntnis“).
Ein vergleichbarer Fall, auf den die obzitierte höchstgerichtliche Judikatur umgelegt werden kann, liegt hier jedoch nicht vor und wurden von den BF auch keine derartigen Diskriminierungen behauptet bzw. glaubhaft gemacht.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers für sich allein nicht geeignet sind, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358) und stellen auch Benachteiligungen eines Asylwerbers wegen seiner Religionsausübung durch Vorwürfe, Beschimpfung, Zurechtweisung und Schlechterstellung am Arbeitsplatz ebenfalls keine Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention dar (VwGH 31.05.1989, 79/01/0091). Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, und jeden treffen können, der dort lebt, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.6.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt. Ebenso ist die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung zu werten (vgl. für viele andere VwGH 14. Oktober 1992, 92/01/0824). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066 mwN.).
Eine solche Maßnahme, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte führte, war aus dem erstatteten Vorbringen der BF, deren existenziellen Grundbedürfnisse gesichert waren und die (wenn auch eingeschränkt) Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung und medizinischer Versorgung hatten, keinesfalls ersichtlich.
Was allfällige Alltagsprobleme der BF wegen ihrer palästinensischen Herkunft, etwa eine schikanöse Behandlung, betrifft, so ist festzuhalten, dass daraus kein Umstand zu erkennen ist, weshalb diese zum Verlassen des Mandatsgebiets der UNRWA gezwungen gewesen sein sollten und deshalb deren Beistand nicht länger in Anspruch nehmen konnten oder diesen nach einer Rückkehr nicht wieder beanspruchen können. So leben Angehörige der Herkunftsfamilie des BF1 (Eltern, Geschwister), welche ebenfalls palästinensischer Herkunft sind, in Jordanien, verfügen dort über ein Familienhaus und ist davon auszugehen, dass diese ihren Unterhalt bestreiten, was als wesentliches Indiz dafür zu werten ist, dass die BF nicht gezwungen waren, Jordanien wegen ihrer palästinensischen Herkunft zu verlassen. Dass der BF in Jordanien keine (wirtschaftliche) Lebensgrundlage hätte, findet weder in den herangezogenen Länderberichten noch in der bereits erörterten persönlichen Lebenssituation der Deckung und ist somit auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Jordanien völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wären.
Da eine aktuelle oder zum Ausreisezeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung oder eine sehr unsichere persönliche Lage der BF auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung der BF im vorliegenden Fall nicht existent ist.
3.3.5.3. Das erkennende Gericht lässt auch die Tatsache nicht unberücksichtigt, dass es sich bei den BF3-6 um Minderjährige handelt. Dem Urteil des EUGH vom 13.06.2024, C-563/22 zufolge, ist Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass der Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen (für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten) (UNRWA), den ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der internationalen Schutz beantragt, genießt, im Sinne dieser Bestimmung als nicht länger gewährt gilt, wenn zum einen diese Organisation aus irgendeinem Grund, auch aufgrund der allgemeinen Lage, die in dem Operationsgebiet des Einsatzgebiets dieser Organisation herrscht, in dem dieser Staatenlose seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht in der Lage ist, diesem Staatenlosen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner Schutzbedürftigkeit, gemäß ihrem Auftrag menschenwürdige Lebensbedingungen zu gewährleisten, ohne dass er nachweisen musste, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen von dieser allgemeinen Lage spezifisch betroffen ist, und wenn sich zum anderen der betroffene Staatenlose palästinensischer Herkunft im Fall seiner Rückkehr in dieses Operationsgebiet in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner Schutzbedürftigkeit, wobei die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet sind, eine individuelle Prüfung jedes auf diese Bestimmung gestützten Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen, in deren Rahmen das Alter der betreffenden Person relevant sein kann. Der Beistand oder Schutz des UNRWA ist insbesondere dann als gegenüber dem Antragsteller nicht länger gewährt anzusehen, wenn diese Organisation aus irgendeinem Grund keinem Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der sich in dem Operationsgebiet ihres Einsatzgebiets aufhält, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit mehr gewährleisten kann.
Die individuelle Prüfung dieser Voraussetzungen setzt außerdem voraus, dass die spezifische Situation des Antragstellers und der Grad seiner Schutzbedürftigkeit gebührend berücksichtigt werden (vgl.in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Addis, C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 54). Insoweit ist jedem Element besondere Aufmerksamkeit zu widmen, das die Annahme zulässt, dass der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft spezifische Grundbedürfnisse hat, die mit einem Zustand der Schutzbedürftigkeit und insbesondere mit dem etwaigen Umstand zusammenhangen, dass es sich bei diesem Staatenlosen um einen Minderjährigen handelt, so dass gemäß Art. 24 Abs. 2 der Charta das Wohl dieses Kindes zu berücksichtigen ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige nationale Behörde, wie sich u. a. aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 ergibt, insbesondere dem Grundsatz des Familienverbands, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen sowie Sicherheitsaspekten Rechnung tragen. Darüber hinaus kann der Umstand, dass der Schutz oder der Beistand des UNRWA hinter dem zurückbleibt, den der Staatenlose palästinensischer Herkunft in Anspruch nehmen konnte, wenn er in einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt wurde, nicht für die Annahme ausreichen, dass er gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen oder dass er nicht dorthin zurückkehren konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2023, OFPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 45).
Im Lichte der bereits erörterten persönlichen Lebensverhältnisse der minderjährigen Beschwerdeführer3-6, deren Unterhalt vom BF1 bestritten wurde, die in Jordanien medizinisch versorgt wurden, eine Schule besuchten und im Familienverband mit ihren Eltern und Großeltern im Familienhaus lebten, und der in den Länderberichten dargestellten Situation von staatenlosen Palästinensern in Jordanien bzw. Kindern jordanischer Mütter ist im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass – auch unter Einbeziehung der Minderjährigkeit der BF3-6 - keine sehr unsichere persönliche Lage der Beschwerdeführer festzustellen war bzw. bei einer Rückkehr gegeben ist.
3.3.5.4. Es war festzustellen, dass die BF als palästinensische Flüchtlinge bzw. als Angehörige (BF2) bei der UNRWA registriert sind und Leistungen in Anspruch nahmen, diese Organisation nach wie vor in Jordanien tätig ist und nicht festgestellt werden konnte, dass der Schutz durch die UNRWA weggefallen ist. Auch unmittelbare Auswirkungen des Israel/Gaza Krieges, der aktuell aufgrund eines Friedensplans (Geiselübergabe, Ende der Kampfhandlungen) ruht, auf die Einrichtungen von UNRWA in Jordanien sind nicht ersichtlich. Aus diesen Feststellungen in Verbindung mit der individuellen Situation der Beschwerdeführer, war im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass den BF1-6 im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsregion angesichts der Registrierung bei UNRWA in Jordanien als staatenlose palästinensische Flüchtlinge und der BF2 als registrierter Angehöriger (neuerlich) bei Bedarf der Beistand dieser Organisation zukommt.
Die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführer stellte sich zum Zeitpunkt ihrer Ausreise als nicht derart prekär dar, dass eine existenzbedrohliche Situation vorlag und ist auch davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr eine ausreichende Existenzgrundlage geschaffen werden kann.
Der BF1 vermochte vor der Ausreise der BF1-6 durch seine Erwerbstätigkeit den Unterhalt für die Familie, die im familieneigenen Haus zusammen mit den Eltern des BF1 lebte, bestreiten. Die BF erhielten auch Unterstützungsleistungen durch UNRWA, sodass auch daraus kein Umstand zu erkennen ist, weshalb die BF zum Verlassen des Mandatsgebiets der UNRWA gezwungen gewesen sein sollten und deshalb deren Beistand nicht länger in Anspruch nehmen konnten oder diesen nach einer Rückkehr nicht wieder beanspruchen können.
Auch aus den seitens des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Jordanien ergaben sich keine stichhaltigen Hinweise darauf, zumal sich aus den Länderberichten zur Thematik ‚Wiedereinreise‘ keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die BF mit einem vom jordanischen Staat ausgestellten Reisedokument nicht nach Jordanien einreisen bzw. sich dort frei bewegen könnten.
Wie bereits mehrfach erwähnt, sind auch unmittelbare Auswirkungen des Israel/Gaza Krieges auf die Sicherheitslage und die sozioökonomische Lage in Jordanien sowie die Einrichtungen von UNRWA nicht ersichtlich.
Auch anderweitige außerhalb des Einflussbereichs der BF liegende Gründe für die Unmöglichkeit einer Inanspruchnahme des Beistands der UNRWA wurden weder behauptet noch waren sie von Amts wegen festzustellen, zumal auch die länderkundlichen Informationen zur Herkunftsregion der BF nicht aufzeigten, dass eine Ausreise dorthin gänzlich unmöglich wäre oder UNRWA dort ihre Aktivitäten eingestellt hätte. Auch die BF brachten keine nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb es für sie nicht möglich sein sollte, sich (wiederum) unter den Schutz von UNRWA zu stellen.
Weder eine individuelle Verfolgung noch eine sonstige persönliche unsichere Lage der BF waren sohin festzustellen und ist den Beschwerdeführern auch die Wiedereinreise nach Jordanien möglich.
Darüber hinaus ist den getroffenen Länderfeststellungen auch unter Berücksichtigung vergangener Liquiditätskrisen von UNRWA und der aktuellen Entwicklungen hinsichtlich der Finanzierungslage kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Zivilbevölkerung bzw. registrierten staatenlosen Palästinensern die Inanspruchnahme des Beistands der UNRWA unmöglich war bzw. wäre. Auch wurde diesbezüglich von den BF nichts Gegenteiliges vorgebracht, gaben sie doch selbst an, Unterstützungsleistungen erhalten zu haben (s. Punkt 2.3.2.2.).
Schließlich sind auch keine stichhaltigen Hinweise darauf hervorgekommen, dass UNRWA ihre Aufgaben in Jordanien wegen eines aktuellen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts oder aufgrund der angespannten Finanzierungslage und der Einschränkung von Leistungen nicht mehr (ausreichend) wahrnehmen kann oder aus sonstigen Gründen nicht (mehr) vor Ort agieren würde (s. Punkt 2.2.2.).
Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass es UNRWA unmöglich ist, den BF in Jordanien Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Eine Prüfung des vollständigen Mandatsgebietes von UNRWA im Sinne des Urteils des EuGH, vom 3. März 2022 – C-349/20; EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 – C-507/19) konnte daher unterbleiben.
3.3.6. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Jordanier, die aus dem Ausland nach Jordanien zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
3.3.7. Es war daher zum Ergebnis zu gelangen, dass die BF den Schutz und Beistand der UNRWA genossen, sich diesem Schutz freiwillig entzogen sowie dass dieser Schutz auch weiterhin gewährt wird und der Wegzug der BF im Lichte ihrer individuellen Lage daher nicht gerechtfertigt war.
Die BF sind somit gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, weshalb die Beschwerde zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide mit der entsprechenden Maßgabe als unbegründet abzuweisen war.
Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die BF auch aus den Verfahren der jeweiligen Familienmitglieder keinen derartigen Status ableiten können, da die jeweiligen Beschwerden mit Erkenntnissen des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurden.
3.4. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, l. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, l. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die BF1-6 nicht gegeben sind.
Dass den BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Bei den BF1 - BF2 handelt es sich um gesunde und arbeitsfähige Menschen mit Schulbildung, der BF1 hat auch Berufserfahrung als Mechaniker, Tagelöhner und Betreiber eines Lebensmittelgeschäfts; bei beiden kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Es sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, warum insbesondere der BF1 als Erwachsener in Jordanien selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte, zumal - den Länderfeststellungen zufolge - Arbeitsmöglichkeiten am privaten Sektor auch für Palästinenser gegeben sind und war der BF1 auch vor der Ausreise in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und den Unterhalt für seine Familie zu bestreiten.
Die BF sind in Jordanien aufgewachsen und haben dort die überwiegende Zeit ihres Lebens verbracht und die BF1- BF2 haben eine 12-jährige Schulbildung mit Matura abgeschlossen; der BF1 hat eine Ausbildung zum Mechaniker absolviert und ist in Jordanien einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Mehrere Jahre war er auch in den Vereinigten Arabischen Emiraten berufstätig.
Die BF3-6 haben in Jordanien die Schule besucht und zusammen mit den BF1-2 im Haus der Großeltern gelebt. Die BF wurden in ihrem Herkunftsland sozialisiert und verfügen dort über familiäre und private Anknüpfungspunkte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihnen im Fall ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihrer Familienverbände - Eltern und Geschwister der BF1 und BF2 leben nach wie vor im Herkunftsland der BF – bei Bedarf eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird und sie zudem bei Bedarf auf die Unterstützung von UNRWA zurückgreifen können. Die Eltern des BF1 verfügen zudem über ein Haus, in dem die BF auch vor ihrer Ausreise lebten und ist nicht ersichtlich, warum ihnen dies nach einer Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte.
3.4.3. In Jordanien erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens der getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.
Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es ist unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation (die BF sind gesund und die erwachsenen BF1-2 auch arbeitsfähig und sie verfügen über ein soziales Netz durch ihre Familienangehörigen in Jordanien) nicht ersichtlich, warum den erwachsenen BF1-2, insbesondere dem BF1, eine Existenzsicherung in Jordanien zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Der BF1 hat die Schule mit Matura abgeschlossen, eine Ausbildung zum Mechaniker absolviert und verfügt über Berufserfahrung und war nicht nur in den VAE, sondern auch in Jordanien, vor seiner Ausreise bereits erwerbstätig. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Zudem können die BF bei Bedarf auf die Unterstützung durch UNRWA zurückgreifen.
Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung der BF im Hinblick auf ihre Versorgung und Sicherheit in Jordanien gegeben wäre.
3.4.4. Im Fall der BF kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Jordanien gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wären. Mitglieder der jeweiligen Herkunftsfamilien der BF (Eltern, Geschwister) leben nach wie vor in Jordanien und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches sie bei ihrer Rückkehr wieder Aufnahme finden könnten. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die BF in Jordanien völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wären. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum die BF1 - BF2 als Erwachsene nicht selbst in Jordanien einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollten, zumal auch das jüngste Kind bereits XXXX Jahre alt ist und sohin auch der BF2, einer jordanischen Staatsangehörigen, die über einen Maturaabschluss verfügt, grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit möglich wäre. Auch steht den BF, welche bei UNRWA registriert sind, im Rückkehrfall bei Bedarf eine weitere Unterstützungsmöglichkeit offen.
Die BF sind in Jordanien aufgewachsen, haben dort die überwiegende Zeit ihres Lebens verbracht, wurden dort sozialisiert und es kam nicht hervor, dass sie in Jordanien keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr haben, auf welche sie bei Bedarf im Falle von Anfangsschwierigkeiten zurückgreifen können.
Zusammenfassend ist hinsichtlich der Bedürfnisse der BF somit von einer gesicherten Existenzgrundlage in Jordanien - wenngleich auf einem niedrigeren Niveau als in Österreich - auszugehen. Auch die medizinische Versorgung ist nach den in das Verfahren integrierten Länderfeststellungen gegeben, wobei festgehalten wird, dass die BF gesund sind.
Eine schwierige Lebenssituation insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 27.05.2019 Ra 2019/14/0153-8, VwGH 12.03.2020 Ra 2019/01/0347-8).
In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174, in dem die Schwelle einer Verletzung von Art 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse verneint und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF den ihnen zur Kenntnis gebrachten und der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Jordanien nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht glaubhaft dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Die BF nahmen in den hg. Verhandlung hinsichtlich ihrer Erwartungen im Rückkehrfall befragt auf die geltend gemachten Ausreisegründe Bezug (BF1: Das wäre eine Bewegung Richtung Tod. Wir hätten dort keine Rechte und wir würden kein Leben haben. BF2: Es gäbe kein Leben. Ich würde vor Hunger wahrscheinlich sterben. Weder ich, noch mein Mann, noch meine Kinder haben dort eine Zukunft.), wozu auf die Ergebnisse der hg. Beweiswürdigung verwiesen wird.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass die BF einen Sachverhalt verwirklichten, welcher in Jordanien mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BeschwerdeführerInnen 1-6 als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist jedenfalls nicht auszugehen.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 52a BFA-VG zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im behördlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Jordanien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Situation in Jordanien schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, und durch die COVID-Pandemie weiter geschwächt wurde. Aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt ist, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.4.5. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Die Beschwerden waren sohin auch hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.
Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die BF auch aus den Verfahren der jeweiligen Familienmitglieder keinen derartigen Status ableiten können, da die jeweiligen Beschwerden mit Erkenntnissen des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurden.
3.5. Zu den Spruchpunkten III. - VI. der angefochtenen Bescheide (zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise):
3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.5.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die BF befinden sich seit XXXX im Bundesgebiet, wobei ihr Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
3.5.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF sind als jordanische Staatsbürger (BF2) bzw. staatenlose Palästinenser (BF1, BF3-6) keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres jeweiligen Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
3.5.4. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR U 18.10.2006, Üner gegen Niederlande, Nr. 46.410/99; GK 6.7.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 1615/07). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR U 31.7.2008, Darren Omoregie ua. gegen Norwegen, Nr. 265/07; U 17.2.2009, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27.319/07; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.
Die Auswirkungen der Entscheidung (hier: der Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl sind zu bedenken und dieser Umstand muss bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mHa VfGH 11.6.2018, E 343/2018, mwN; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, 31.8.2017, Ro 2017/21/0012, 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 5.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.).
3.5.4.1. Die BF haben bis auf zwei Cousins des BF1, zu denen lediglich telefonischer Kontakt des BF1 besteht, keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Verfahren sämtlicher Familienmitglieder wurden mit Erkenntnis des heutigen Tages finalisiert, sodass sie in gleicher Weise von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind. Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens.
3.5.4.2. Zum Privatleben der BF in Österreich ist folgendes festzuhalten: die gut dreijährige Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet seit ihrer Einreise und Asylantragstellung am XXXX ist als verhältnismäßig kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste insbesondere den erwachsenen BF bewusst gewesen sein.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet sowie auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich), in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.
Hinzuweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegengetreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Auf die strengen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG zuletzt verweisend: VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0133.
Bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer (hier: knapp unter 5 Jahren) wäre eine außergewöhnliche Integration notwendig (VwGH 13.01.2021, Ra 2020/14/0571).
Der BF1 gab an, über zwei Cousins, ebenfalls Asylwerber, in XXXX zu verfügen und habe er ‚per Video‘ Kontakt zu diesen. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis verneinte der BF1
Die BF haben in Österreich sonst keine Verwandten, verfügen jedoch über einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis. Die BF1-2 gaben an, mit den Nachbarn befreundet zu sein und manchmal Kaffee mit diesen zu trinken. Die BF3-6 verfügen in der Schule über freundschaftliche Kontakte.
Bei den BF waren in Hinblick auf ihr Privatleben in Österreich keine qualifizierten Anknüpfungspunkte festzustellen.
Weder der BF1 noch die BF2 wiesen die Absolvierung einer Deutschprüfung nach. Die erkennende Richterin konnte sich in der hg. Beschwerdeverhandlung einen Eindruck davon verschaffen, dass weder dem BF1 noch der BF2 eine Verständigung im Alltag auf Deutsch möglich ist.
Auch hinsichtlich der minderjährigen BF3 - BF6, von denen in der hg. Verhandlung ein persönlicher Eindruck möglich war, sind - mit Ausnahme des Schulbesuchs, Deutschkenntnissen verschiedenen Grades (bis auf die BF6, welche ein Befriedigend im aktuellen Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand ‚Deutsch‘ aufweist, wurden die BF 3-5 im Pflichtgegenstand ‚Deutsch‘ mit einem Genügend beurteilt) und eines Freundeskreises - keine weiteren Integrationsschritte feststellbar. Dazu ist festzuhalten, dass der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellt, dennoch ist auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale verfügt und diesen nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Empfehlungsschreiben für die BF1-6 wurden nicht in Vorlage gebracht noch wurden über freundschaftliche Kontakte hinausgehende außerhalb der Kernfamilie gelegene intensive Bindungen in Österreich behauptet. Die BF sind darüber hinaus keine Mitglieder in einem Verein oder sonstigen Organisation.
Die BF beziehen seit ihrer Einreise in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig.
Der persönliche Lebensmittelpunkt der BF ist – trotz mehrjähriger Erwerbstätigkeit des BF1 in den Vereinigten Arabischen Emiraten - in ihrem Herkunftsland zu sehen, wo diese den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, dort sozialisiert wurden und sie die Mehrheitssprache ihrer Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau sprechen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsstaat stattgefunden hat und bestehen nach wie vor Bindungen der BF zu ihrem Herkunftsland, wo sie über Bezugspersonen in Form ihrer Angehörigen (BF1-2: Eltern, Geschwister bzw. BF3-6: Großeltern, Onkel, Tanten), zu denen sie über Videotelefonate in Kontakt stehen, verfügen. Sämtliche BF gaben in der hg. Verhandlung an, dass in Österreich im Familienverband Arabisch gesprochen werde. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich vorrangig aus der zum gegebenen Zeitpunkt relativ kurzen Aufenthaltsdauer von etwas mehr als drei Jahren.
Weder wurden besonders substantielle Deutschkenntnisse noch nennenswerte enge soziale Beziehungen vorgebracht. Es ist davon auszugehen, dass im Falle der BF schon aufgrund der zeitlichen Komponente naturgemäß nur ein geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt haben, nur im geringen Maße gegeben.
Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der BF und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Die BF sind nicht selbsterhaltungsfähig und beziehen staatliche Grundversorgung. Die BF1 - BF2 haben bislang keine tauglichen Bemühungen zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen und waren bislang auch nicht karitativ tätig.
Sofern die BF in Österreich über soziale und freundschaftliche Kontakte verfügen und der BF1 in der hg. Verhandlung erklärte, über zwei Cousins, ebenfalls Asylwerber, in XXXX zu verfügen, ist anzuführen, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen anhand des Vorbringens der BF nicht erkannt werden konnte. Soweit die BF über private Bindungen in Österreich verfügen, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die BF hierdurch gezwungen werden, den Kontakt zu jenen Personen, die ihnen in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihnen frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Auch der Verwaltungsgerichtshof führt zur sozialen Integration wie folgt aus: Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH 31.1.2013, 2011/23/0519).
Letztlich darf auch auf das Erkenntnis des VfGH verwiesen werden, wonach trotz dreijährigem Aufenthalt und weitreichender Integrationsschritte (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis, österreichische Freundin) die Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012). Auch im vorliegenden Fall ist auf das Überwiegen dieser öffentlichen Interessen auszugehen.
Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (mehr) verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hätte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten.
3.5.4.3. Zu den minderjährigen BF3 - BF6, welche in Österreich die Schule besuchen und sich im Familienverband mit den BF1-2 befinden, ist im Lichte des zu berücksichtigenden Kindeswohls wie folgt festzuhalten:
Eine allgemeine Definition des Kindeswohls ist nicht existent und ist im Lichte der individuellen Interessen eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR U 18.10.2006, Üner gegen Niederlande, Nr. 46.410/99; GK 6.7.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 1615/07). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR U 31.7.2008, Darren Omoregie ua. gegen Norwegen, Nr. 265/07; U 17.2.2009, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27.319/07; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.
Die BF3 - BF6 wurden in Jordanien geboren und besuchten dort auch bereits die Schule. Sie reisten im Alter von XXXX , XXXX , XXXX bzw. XXXX Jahren vor etwas mehr als drei Jahren aus Jordanien aus.
Die minderjährigen BeschwerdeführerInnen befinden sich im engen Familienverband mit ihren Eltern und besuchen in Österreich die Schule. Der Schulbesuch und die dortigen sozialen Kontakte der BF3-6 bilden den stärksten Anknüpfungspunkt und das intensivste Interesse an einem Verbleib in Österreich, doch ist davon auszugehen, dass den BF3-6 ein Schulbesuch und daraus resultierende soziale Kontakte auch in Jordanien möglich sein wwerden, haben diese doch auch vor ihrer Ausreise in Jordanien die Schule besucht und wird ihnen ein Schulbesuch im Lichte der hg. länderkundlichen Feststellungen und daraus resultierende Kontakte zu Gleichaltrigen auch im Rückkehrfall möglich sein. Von einer Sprachbarriere ist nicht auszugehen, da alle BF Arabisch sprechen. Auch aufgrund der in Jordanien lebenden Verwandten der BF3-6 ist darüber hinaus von der Kontaktmöglichkeit zu anderen Minderjährigen auszugehen.
Die BF5 - BF6 befinden sich im Lichte der Judikatur der Höchstgerichte mit Ausnahme der BF6 in keinem anpassungsfähigen Alter mehr, das in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua), jedoch grundsätzlich an keine fixen Altersgrenzen gebunden ist. Der BF3 sowie die BF4 und BF5 haben dieses von der höchstgerichtlichen Judikatur angenommene Alter zwar überschritten, doch war dies insbesondere beim BF3 auch bereits bei seiner Einreise in Österreich der Fall und ist weiter zu berücksichtigen, dass die BF3 – BF6 ihr Heimatland erst vor gut drei Jahren verlassen und demnach die grundsätzliche Sozialisierung bereits im Heimatland erfahren haben, wo sie auch die Schule besucht haben, sodass ihr Alter einer Wiedereingliederung nicht im Wege steht (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die BF3-6 wesentliche Teile ihrer Kindheit und Jugend in Österreich verbracht haben.
Zudem konnte - mit Ausnahme des Spracherwerbs, des Schulbesuchs und verschiedener Freundschaften - bei den minderjährigen BF keine weiteren Integrationsschritte festgestellt werden. Ein besonders berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zu Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie wurde nicht behauptet. Die minderjährigen BF haben ihre Sozialisation in Österreich eben erst begonnen, weshalb diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden kann, dass sie nicht auch in ihrem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal sie dort geboren wurden, die überwiegende Zeit ihres Lebens dort verbrachten, dorthin im Familienverband zurückkehren werden und im Heimatland weiter in der Obsorge, Betreuung und Aufsicht ihrer Eltern sein werden und ihnen deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297) und sie – im Gegensatz zu Österreich - im Herkunftsland über einen weiteren Verwandtenkreis verfügen (Großeltern väterlicherseits und mütterlicherseits – wobei die BF3-6 vor ihrer Ausreise mit den Großeltern väterlicherseits im Familienhaus zusammenlebten -, Onkel Tanten), zu dem auch aktueller Kontakt per Videotelefonaten mehrmals oder einmal wöchentlich besteht. Der BF3 hat überdies gelegentlich per Videotelefonat Kontakt zu einem ehemaligen Klassenkameraden in Jordanien, wie der BF1 in der hg. Verhandlung angab.
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deutet nichts darauf hin, dass es für die minderjährigen BF in Begleitung ihrer Eltern - im Sinne des Kindeswohls ist zu beachten, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf ‚verlässliche Kontakte‘ zu beiden Elternteilen hat (VwGH, 22.02.2022, Ra 2021/2170322) - im Falle einer Rückkehr nach Jordanien nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren - dies insbesondere aufgrund ihres noch sehr jungen Alters. Dazu tritt, dass ihnen die Eltern als engste Bezugspersonen erhalten bleiben und sie – im Gegensatz zu Österreich - im Herkunftsland über weitere Verwandte (Großeltern, Tanten und Onkeln) verfügen. Die minderjährigen BF lebten vor der Ausreise im Haus der Eltern des BF1/Großeltern der BF3-6 mit diesen und stehen nach wie vor in Kontakt zu ihnen. Sie sind in Jordanien geboren, haben dort die Schule besucht und sprechen Arabisch, sodass auch von keiner Sprachbarriere ausgegangen werden kann.
Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohles führt daher nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung.
Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsstaat stattgefunden hat und bestehen nach wie vor Bindungen der BF zu Jordanien, die diese durch regelmäßige Kontakte zu ihren Herkunftsfamilien aufrechterhalten. Weitere ausgeprägte Interessen an einem Verbleib in Österreich haben die BF im Verfahren nicht dargetan. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt haben, nur im geringen Maße gegeben.
3.5.4.4. Im gegenständlichen Verfahren waren keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären.
3.5.4.5. Der sohin schwachen Rechtsposition der BF in Hinblick auf einem weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und der strafrechtlichen Normen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, welche darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im geringeres Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
3.5.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.5.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.5.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Festzuhalten ist im Zusammenhang mit der vierzehntägigen Frist zur Ausreise, dass die Vollziehung der Außerlandesbringung zum Kompetenzbereich des Bundesamtes für Frmdenwesen und Asyl gehört.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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