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W177 2320128-1•Bundesverwaltungsgericht W177 2320128-1
W177 2320128-1Bundesverwaltungsgericht20.10.2025
Förderung Privatwirtschaftsverwaltung Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung
W177 2320128-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Beschwerde vom 13.08.2025 des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX betreffend die Ablehnung einer Förderung nach dem Bundes-Jugendförderungsgesetz durch die Bundesministerin für Europa, Integration und Familie (im Bundeskanzleramt) vom 16.07.2025 den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2025 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Am 04.01.2025 brachte der XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei) ein „Ansuchen um Förderung durch das Bundeskanzleramt (Jugendförderung – Basisförderung)“ mittels einem entsprechend ausgefüllten Formular samt weiterer Unterlagen (in der Folge: Förderungsantrag) beim Bundeskanzleramt (BKA) ein.
2. Mit Schreiben der Bundesministerin für Europa, Integration und Familie (im BKA) (in der Folge: belangte Behörde), vom 16.07.2025, GZ. XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass die beantragte Basisförderung gemäß § 7 Abs. 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz (B-JFG) nicht gewährt werden könne, da diese die notwendigen Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 B-JFG nicht erfülle. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen für eine Basis- und Projektförderung von parteipolitischen Jugendorganisationen gemäß § 7 Abs. 2 B-JFG nicht vorliegen würden.
3. Mit Schriftsatz vom 13.08.2025 erhob die beschwerdeführende Partei, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, eine Beschwerde gegen das Schreiben vom 16.07.2025. Begründend wird darin im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid sowohl an formellen, als auch an materiellen Mängeln leide. Der Gesetzgeber sei nicht gänzlich frei, Bereiche der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuweisen. Insbesondere dann nicht, wenn es zu erheblichen Rechtschutzdefiziten komme. Seitens des VwGH sei in Zusammenschau mit seiner Rechtsprechung zur Parteienförderung bzw. zum PartG klargestellt, dass die Vollziehung des B-JFG systematisch der Hoheitsverwaltung zuzuordnen sei. Aus § 7 B-JFG gehe klar hervor, dass eine Förderung zu beantragen sei und diese der zuständige Bundesminister zu vergeben habe, womit eine verpflichtende Gewährung gesetzlich normiert werde. Ein Antrag weise auf den formellen Charakter des Begehrens und die hoheitliche Entscheidungsbefugnis hin, somit auf die hoheitliche Vollziehung des B-JFG. Zudem wird im Hinblick auf die Bescheidqualität – unter Hinweis auf diesbezüglich ergangene höchstgerichtliche Judikatur – festgehalten, dass die angefochtene Entscheidung alle wesentlichen Merkmale eines Bescheides im Sinne des AVG und des B-VG enthalte. Zudem wird die Unzuständigkeit der belangten Behörde ins Treffen geführt und aufgezeigt, dass die beschwerdeführende Partei sämtliche Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen würde. Abschließend wird die vollständige Vorlage des Behördenakts, eine mündliche Verhandlung (unter Einvernahme eines namentlich genannten informierten Vertreters der beschwerdeführenden Partei) sowie weiters die Stattgabe des Förderungsantrags und in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2025, GZ. XXXX , wurde seitens der belangten Behörde die Beschwerde vom 13.08.2025 gegen den „Bescheid“ vom 16.07.2025, GZ. XXXX , als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das B-JFG keine eindeutige Aussage zur Rechtsform der Basisförderung enthalte. Allerdings ermächtige § 8 Abs. 1 B-JFG den zuständigen Bundesminister zur Erlassung von Richtlinien für die Durchführung der Fördervergabe und Abrechnung. Auf Grundlage dieser Bestimmung sei im Jahr 2008 auch eine Richtlinie erlassen worden. Hinsichtlich der Rechtsqualität habe der VfGH unlängst betreffend eine ähnliche Konstellation entschieden, dass eine Förderungsrichtlinie keine Verordnung sei, sondern es sich dabei um einen Akt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes handle. In diesem Sinne stelle auch die hier in Rede stehende Richtlinie, die auch (inhaltlich) unzweifelhaft festlege, dass Förderungen nach dem B-JFG nicht im Wege der hoheitlichen Verwaltung erfolgen, einen auf Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnenden Rechtsakt dar. Entgegen dem Vorbringen führe die Zuweisung zum Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung auch zu keinem Rechtschutzdefizit, weil ein Rechtsschutz durch die ordentlichen Gerichte eingeräumt sei. Im Hinblick auf das Vorbringen betreffend die Rechtsprechung des VwGH zur Parteienförderung sei festgehalten, dass der Entscheidung lediglich zu entnehmen sei, dass Förderungen, die auf einer gesetzlichen Grundlage, wie etwa dem B-JFG, beruhen, keine unzulässige Spende nach dem PartG darstellen. Sie enthalte jedoch weder im Hinblick auf die Parteienförderung noch im Hinblick auf die Förderung nach dem B-JFG eine Aussage zu deren Rechtsqualität. Schließlich könne auch dem Begriff des „Antrags“ keine Zuordnung zur Hoheitsverwaltung abgeleitet werden, da dieser Begriff auch im Zusammenhang mit der Privatwirtschaftsverwaltung herangezogen werden könne. Da im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Erlassung von Bescheiden nicht vorgesehen und die vom Beschwerdeführer angefochtene Erledigung nicht als Bescheid zu werten sei, liege kein nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG bekämpfbarer Akt vor.
5. Dagegen brachte die beschwerdeführende Partei durch ihre Rechtsvertretung einen Vorlageantrag vom 15.09.2025 ein.
Im Vorlageantrag wird ergänzend zum Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass der die Richtlinie erlassende Bundesminister nicht entgegen Art. 18 B-VG selbst festlegen könne, ob eine Förderung im Bereich der Hoheits- oder Privatwirtschaft zu gewähren sei. Die gegenständliche Richtlinie beinhalte tatsächlich generell wirksame normative Anordnungen und handle es sich hierbei um eine (versteckte) Verordnung.
6. Der Vorlageantrag vom 15.09.2025 wurde samt den dazugehörigen Akten GZen. XXXX seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.09.2025, GZ. XXXX , dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. wiedergebebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:
1.1. Die Förderungen auf Grundlage des BJF-G werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben.
1.2. Die Ablehnung des Förderantrags vom 01.04.2025 erfolgte mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.07.2025, GZ. XXXX . Dieses lautete auszugsweise wie folgt:
„[…] Zu Ihrem Förderungsansuchen vom 1. April 2025 müssen wir Ihnen mit Bedauern mitteilen, dass die von Ihnen beantragte Basisförderung von verbandlichen Jugendorganisationen gemäß § 7 Abs. 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz (B-JFG) nicht gewährt werden kann. Ihre Organisation „ XXXX “ erfüllt die dafür notwendigen Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 B-JFG nicht, da ein zumindest zehn Jähriges Bestehen Ihrer Organisation nicht erfüllt ist.
Wenngleich von Ihrer Organisation kein Förderungsantrag für eine Basis- und Projektförderung von parteipolitischen Jugendorganisationen gemäß § 7 Abs. 2 B-JFG gestellt worden ist, so möchten wir dennoch darauf hinweisen, dass auch hier Ihre Organisation die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 B-JFG nicht erfüllt, da Ihnen die notwendige vertretene Partei im Nationalrat fehlt. […]“
1.3. Die dagegen erhobene (fristgerechte) Beschwerde vom 13.08.2025 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2025, GZ. XXXX , als unzulässig zurückgewiesen, da die Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben werden und daher die Erlassung von Bescheiden nicht vorgesehen ist. Die von der beschwerdeführenden Partei angefochtene Erledigung ist nicht als Bescheid zu werten und liegt kein nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG bekämpfbarer Akt vor.
1.4. Der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag vom 15.09.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den Behördenakten GZen. XXXX vorgelegt.
Der festgestellte und (insoweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere den auf dem BJF-G basierenden Förderungsantrag vom 01.04.2025 der beschwerdeführenden Partei, dem Schreiben der belangten Behörde vom 10.07.2025, GZ. XXXX , der Beschwerde vom 13.08.2025, der Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2025, GZ. XXXX sowie dem Vorlagentrag vom 15.09.2025.
Die Feststellung, dass die Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben werden, ergibt sich weiters insbesondere aus dem B-JFG samt den zugehörigen (Gesetzes-)Materialien (insb. den Erläuterungen).
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde
Das B-JFG, BGBl. I Nr. 136/2001 idF BGBl. I Nr. 152/2023, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„[…] Zielsetzung
§ 1. Zielsetzung dieses Bundesgesetzes ist die Förderung von Maßnahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, insbesondere zur Förderung der Entwicklung der geistigen, psychischen, körperlichen, sozialen, politischen, religiösen und ethischen Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen. […]
Förderungsempfänger - Träger der Jugendarbeit
§ 4. (1) Förderungen für Angebote der Jugendarbeit können auf Antrag gewährt werden: […]
Förderungsarten
§ 5. Förderungen können in Form von Geldzuwendungen als
2. Förderung von Projekten der Jugendarbeit und
3. Förderung von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gewährt werden.
Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung
§ 6. (1) Basisförderung gemäß § 5 Z 1 ist verbandlich organisierten Jugendorganisationen zu gewähren, […].
Besondere Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung
§ 7. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister auf Antrag und bei Vorliegen der sonstigen Fördervoraussetzungen nach folgenden Zuteilungsschlüsseln Förderungen zu vergeben. […]
(8) Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz nicht begründet.
Richtlinien
§ 8. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Richtlinien für die Durchführung der Fördervergabe und Abrechnung zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. […]
(2)Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
1. Zielsetzung, Gegenstand und Zweck einer Förderung,
2. die wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Verwendung einer Förderung,
3. die allgemeinen und besonderen, persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer Förderung,
4. Ausmaß, Art und Auszahlungsmodus einer Förderung,
5. das Förderansuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Antragsunterlagen),
6. das Verfahren einer Fördergewährung und Förderzusicherung,
7. die Durchführung von Abrechnung, Berichtslegung und Kontrolle,
8. die Einstellung und Rückforderung einer Förderung,
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 13 Z 1a, BGBl. I Nr. 32/2018)
10. das Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen und
Die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung – vorliegend die Gewährung von Förderungen nach dem B-JFG – der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung zu übertragen ist, ist ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen; es gilt daher unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten zu ermitteln, welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet haben will. Grundsätzlich obliegt es dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er eine bestimmte Aufgabe der Privatwirtschaftsverwaltung oder der Hoheitsverwaltung zuweist. Fehlt es an einer dem Art. 18 Abs. 1 B-VG entsprechenden Determinierung, so spricht die verfassungskonforme Interpretation dafür, eine Aufgabenzuweisung an die nicht hoheitliche Verwaltung anzunehmen (vgl. hierzu VwGH vom 21.12.2023, Ro 2021/04/0010; RIS-Justiz RS0102497).
Für die Qualifikation behördlichen Handelns als Hoheitsverwaltung ist unerheblich, ob die betreffende Behörde eine „öffentliche Aufgabe“ wahrnimmt, da nicht alles „Öffentliche“ hoheitlich zu vollziehen ist. Es ist ferner nicht ausschlaggebend, dass es sich um eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handelt. Auch ist nicht jeder Akt eines mit behördlichen Befugnissen ausgestatteten Organs ein Hoheitsakt. Der Umstand, dass die betreffende Behörde im Zusammenhang mit der zu erfüllenden Aufgabe mit öffentlichen Mitteln arbeitet, entscheidet ebenso nicht über die Fragen des hoheitlichen Handelns, weil auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Staat mit öffentlichen Mitteln handelt. Ausschlaggebend ist alleine, welche rechtstechnischen Mittel der Gesetzgeber bereitgestellt hat, ob also eine gesetzliche Ermächtigung zu hoheitlichem Handeln gegeben ist und ob von einer solchen im konkreten Fall Gebrauch gemacht wird (vgl. VwGH vom 21.12.2023, Ro 2021/04/0010; VfSlg. 3262/1957).
Der Gesetzestext zum B-JFG selbst enthält zwar – wie die belangte Behörde zutreffend festhält – keine eindeutige Aussage zur Rechtsform der Basisförderung. Hingegen findet sich in den Erläuterungen zur Änderung des B-JFG, BGBl. I Nr. 32/2018, ein Hinweis auf Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung). So wird nämlich in den Erläuterungen betreffend die „Kompetenzgrundlage” des B-JFG festgehalten, dass sich die „Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes […] auf Art. 17 B-VG („Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten”) [gründet]” (vgl. 65 der Beilagen XXVI. GP, S 11). Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers kommt daher die belangte Behörde ihrer Aufgabe der Gewährung von Förderungen nach dem B-JFG im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach. Dem entspricht auch der ausdrückliche Ausschluss eines (Rechts-)Anspruchs auf Gewährung einer Förderung in § 7 Abs. 8 B-JFG.
Da die Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, ist davon auszugehen, dass die die Durchführung der Fördervergabe und Abrechnung regelnden und auf § 8 B-JFG erlassenen Förderungsrichtlinien der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnende Rechtsakte sind; so auch die hier in Rede stehende „Richtlinien zur Förderung der außenschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit“ (GZ: BMGFJ-431361/0001-II/5/2008) (vgl. hierzu insbesondere VfGH 24.2.2025, V 118/2024).
Darüber hinaus sind entgegen dem Beschwerdevorbringen und in Übereinstimmung mit der Beschwerdevorentscheidung auch keine weiteren Anhaltspunkte für eine Zuordnung zur Hoheitsverwaltung betreffend die Erfüllung der Aufgaben gemäß B-JFG gegeben:
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers führt die Zuweisung zum Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zu keinem Rechtsschutzdefizit, weil den Betroffenen Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten eingeräumt ist (vgl. VfGH 14.7.2020, G 202/2020 ua; VfGH 15.12.2021, G 233/2021).
Auch hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 24.5.2022, Ro 2021/03/0002, keineswegs „klargestellt […], dass die Vollziehung der Bundes-Jugendförderungsgesetz systematisch der Hoheitsverwaltung zuzuordnen ist“. Der Entscheidung ist lediglich zu entnehmen, dass Förderungen, die auf einer gesetzlichen Grundlage, wie etwa dem B-JFG, beruhen, keine nach § 6 Abs. 6 Z 3 PartG unzulässige Spende darstellen. Sie enthält jedoch weder im Hinblick auf die Parteienförderung noch im Hinblick auf Förderungen nach dem B-JFG eine Aussage zu deren Rechtsqualität. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auch die Parteienförderung dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen sein kann (vgl. etwa VfGH 6.6.2014, B 262/2014 zum NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012).
Schließlich kann – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – auch aus dem (in § 7 Abs. 1 B-JFG enthaltenen) Begriff des „Antrags“ keine Zuordnung zur Hoheitsverwaltung abgeleitet werden, da der Begriff „Antrag“ auch im Zusammenhang mit der Privatwirtschaftsverwaltung herangezogen werden kann (so etwa in § 92 Abs. 6 UG 2002, wonach die Befreiung von Studienbeiträgen „im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der Studierenden“ erfolgt).
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist das angefochtene, jedoch nicht in der Form eines Hoheitsaktes ergangene, Schreiben der belangten Behörde einer Bescheidbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG – wie vorliegend ausdrücklich ergriffen – nicht zugänglich. Denn ausschließlich das hoheitliche Verwaltungshandeln unterliegt der Kontrolle der Verwaltungsgerichte und in weiterer Folge des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes; die Privatwirtschaftsverwaltung unterliegt diesem Rechtsschutzsystem jedoch nicht, hier besteht im Wesentlichen – wie bereits erwähnt – ein Rechtsschutz durch Zivilgerichte; dies trifft insbesondere auch auf die Gewährung von Förderungen auf Grundlage des BJF-G zu.
Da – in Übereinstimmung mit der Beschwerdevorentscheidung – die Beschwerde mangels hoheitlichen Handelns der belangten Behörde unzulässig ist, ist die Beschwerde zurückzuweisen, wobei der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. hierzu VwGH vom 17.02.2023, Ro 2023/08/0001 sowie vom 05.09.2022, Ra 2021/03/0084).
Aufgrund dieses Ergebnisses konnte eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen hinsichtlich einer allfälligen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Gewährung von Förderungsanträgen unterbleiben.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung und dem vorgelegten (vollständigen) Behördenakt
Im Hinblick auf den Antrag der Vorlage des vollständigen Behördenakts, ist festzuhalten, dass seitens der belangten Behörde eine vollständige Aktenvorlage erfolgt ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann unter anderem dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt - insbesondere aus dem zugrunde liegenden Ansuchen um Förderung, dem ablehnenden festgestellten Schreiben als auch der erhobenen Beschwerde - zweifelsfrei die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hervorgeht und daher die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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