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W236 2313247-1•Bundesverwaltungsgericht W236 2313247-1
W236 2313247-1Bundesverwaltungsgericht22.10.2025
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Aufenthaltsdauer falsche Angaben freiwillige Ausreise Heimreise Herkunftsstaat Interessenabwägung non refoulement öffentliches Interesse Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage Staatsangehörigkeit Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Unterschutzstellung Versorgungslage
W236 2313247-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2025, Zl. 4137102/241503215, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er reiste im April 2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.04.2003 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2003, Zl. 03 11.832-BAT, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Grundlage war die aktive Teilnahme des Beschwerdeführers als tschetschenischer Widerstandskämpfer an beiden Tschetschenienkriegen und die ihm dadurch von russischer Seite drohende Verfolgung seiner Person. Seiner nachgereisten Ehefrau, den teils nachgereisten, teils in Österreich geborenen Kindern des Beschwerdeführers (fünf Töchter und drei Söhne) wurde im Familienverfahren später ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
2. Am 23.10.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung der Asylaberkennung niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei zusammengefasst an, Kriegsveteran zu sein, er benötige spezielle Schuhe. Er sei zu 30 Prozent behindert, habe den Invalidenstatus, jedoch keinen Behindertenpass. Gegen Bluthochdruck nehme er Medikamente und eine Salbe für den Fuß bzw. bei Bedarf Schmerzmittel. Er habe bereits eine Bestätigung der Exilregierung der Republik XXXX vorgelegt, wo er einfaches Vereinsmitglied sei, eine spezielle Funktion habe er nicht. Er besitze keinen russischen Reisepass. In Österreich lebe er nach wie vor mit seiner Frau gemeinsam; sie haben zusammen acht Kinder. Er arbeite als Security. Seine Eltern seien verstorben, seine älteste Schwester lebe in der Region Wolgograd, seine zweite Schwester lebe auch dort. Sein Bruder lebe in Wien. Er habe damals flüchten müssen, da er gegen die Russen in beiden Tschetschenienkriegen als normaler Soldat gekämpft habe. Sein ältester Bruder sei Kommandant gewesen und damals getötet worden. Im Falle der Rückkehr fürchte er nach wie vor eingesperrt zu werden bzw. wisse er nicht was passiere. Er habe in einem freien Land leben wollen, deshalb habe er an dem Krieg teilgenommen. Drei Jahre sei Tschetschenien frei gewesen, also zwischen den beiden Kriegen, jetzt würden nur noch Kadyrow-Anhänger in Tschetschenien leben. Er könne auch nicht in einem anderen Teil Russlands leben, da sie einen, wenn man Tschetschenen sei, überall bekommen. Das wisse er, da er Bekannte habe und man ja auch immer sehe, dass jemand verschwinde oder verhaftet werde, sogar Frauen.
3. Am 27.12.2024 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Asylaberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und ersuchte die zuständige Aufenthaltsbehörde über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ an den Beschwerdeführer. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35/Wien vom 02.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ amtswegig erteilt.
4. Mit dem o.a. Bescheid vom 12.04.2025 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ab, stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass über 20 Jahre nach Ausreise des Beschwerdeführers und über 15 Jahre nach Ende des zweiten Tschetschenienkriegs eine Änderung der Situation in Russland eingetreten sei, die dauerhaft und grundlegend sei. Der Beschwerdeführer sei im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation keiner persönlichen Gefährdungslage ausgesetzt. Daran vermöge auch seine Mitgliedschaft im Verein XXXX nichts zu ändern, da der Beschwerdeführer in keiner Weise in der Lage gewesen sei, ein dortiges herausragendes Engagement darzulegen, das ihn im Falle der Rückkehr exponierter erscheinen ließe als andere Personen. Es sei dem Beschwerdeführer auch möglich, seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation zu bestreiten; es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er dort in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht vollumfänglich Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wird, dass auf Basis mangelhafter Länderfeststellungen, eine mangelhafte Beweiswürdigung und mangelhafte rechtliche Würdigung ergangen seien. Die Verhältnisse in Russland hätten sich nicht grundlegend und dauerhaft geändert und eine Verfolgung politisch Andersdenkender finde nach wie vor statt. Unter Anführung zahlreicher Länderberichte wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien und Russland nach wie vor einer Verfolgung ausgesetzt sei und ihn seine exilpolitische Betätigung in der Exilbewegung der Republik XXXX nur noch mehr exponiere.
6. Am 10.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache, des Beschwerdeführers sowie dessen Rechtsvertretung statt. Das Bundesamt entsendete keinen Vertreter. In dieser wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen allenfalls nach wie vor bestehenden Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt. Weiters wurde der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge einvernommen. Der Beschwerdeführer wiederholte im Rahmen dieser Verhandlung im Wesentlichen seine bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemachten Angaben.
7. Mit Stellungnahme vom 21.10.2025 legte der Beschwerdeführer Deutschkursbesuchsbestätigungen (aus den Jahren 2007, 2009 und 2010) und ein Deutschprüfungszeugnisse (A2, mit gut bestanden) vor und führte vor dem Hintergrund der in der Verhandlung überreichten Länderfeststellungen aus, dass diese seine in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation bestehende politische Verfolgungsgefahr nur noch unterstreichen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers, der Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der am 10.10.2025 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2003, Zl. 03 11.832-BAT, Asyl gewährt, was zusammengefasst mit seiner aktiven Teilnahme als tschetschenischer Widerstandskämpfer an beiden Tschetschenienkriegen und der ihm dadurch von russischer Seite drohenden Verfolgung seiner Person begründet wurde.
Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35/Wien vom 02.04.205 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ amtswegig erteilt.
Mit Bescheid vom 12.04.2025, Zl. 4137102/241503215, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab, stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Seine Identität steht fest; er führt die im Spruch ersichtlichen Personalien.
Der Beschwerdeführer ist auf dem Gebiet des heutigen Kasachstan geboren, aber ab dem zweiten Lebensjahr in Tschetschenien aufgewachsen. Er schloss in Tschetschenien das Gymnasium ab, leistete seinen Militärdienst ab und begann dann eine Ausbildung auf einer polytechnischen Schule, die er jedoch nicht abschloss. Bis zum Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges im Jahr 1999 arbeitete er bei einer Erdölfirma als LKW-Fahrer. Er beherrscht Russisch und Tschetschenisch in Wort und Schrift.
Der Beschwerdeführer nahm an beiden Tschetschenienkriegen als einfacher Soldat auf tschetschenischer Seite teil und kämpfte für die Unabhängigkeit Tschetscheniens. Ende des Jahres 1999 wurde er verletzt und flüchtete letztlich über Georgien im Jahr 2003 nach Österreich.
Nach einem Schussbruch am ersten Mittelfußknochen rechts leidet der Beschwerdeführer unter einer mäßig ausgeprägten Fußdeformität, die mit geringer Beweglichkeitseinschränkung im Sprunggelenk und ohne auffällige Gangbildstörung verbunden ist. Außerdem hat der Beschwerdeführer eine chronische Schwellneigung an den Unterschenkeln, die mäßig ausgeprägt ist (Lymphödem). Seine degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sind mit einer geringen Beweglichkeitseinschränkung verbunden und weisen kein neurologisches Defizit auf. Die beginnende Kniegelenksarthrose beiderseits weist keine Beweglichkeitseinschränkung auf. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit 30 Prozent festgestellt. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
Seit seiner Einreise in Österreich lebt der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet. Er besuchte Deutschkurse und legte am 07.09.2009 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 ab. Er kann sich auf Deutsch nur auf sehr schlechtem Niveau verständigen. Der Beschwerdeführer ging in Österreich keiner geregelten Arbeit nach.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Ehefrau XXXX , geb. XXXX , seinen Töchtern XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und seinen Söhnen XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , in einem gemeinsamen Haushalt. Weiters leben in Österreich seine Töchter XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , sowie sein Sohn XXXX , geb. XXXX . Alle Familienmitglieder des Beschwerdeführers sind russische Staatsangehörige. Alle Kinder des Beschwerdeführers sind in Österreich asylberechtigt (abgeleitet vom Beschwerdeführer). Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde – nach vorheriger Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ – aufgrund von Reisen in die Russische Föderation und damit zusammenhängender russischer Reisepassausstellung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2024, der Status der Asylberechtigten wegen freiwilliger Unterschutzstellung unter den Schutz ihres Herkunftsstaates aberkannt.
In Österreich lebt weiters der ältere Bruder des Beschwerdeführers, XXXX (auch XXXX ) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, samt dessen Familie. Diesem in Österreich ursprünglich asylberechtigten älteren Bruder des Beschwerdeführers, dem aufgrund seiner aktiven Teilnahme als tschetschenischer Widerstandskämpfer am ersten Tschetschenienkrieg, in dem er Kommandant einer Gruppe von Freiheitskämpfern war und für Maschadow arbeitete, sowie seiner Unterstützung von tschetschenischen Widerstandskämpfern im zweiten Tschetschenienkrieg, Asyl gewährt worden war, wurde – trotz seiner Mitgliedschaft im Verein XXXX und seiner dortigen Teilnahme an Versammlungen sowie an zwei bis drei Demonstrationen des Vereins pro Jahr – wegen dauerhafter und grundlegender Änderung der Lage in der Russischen Föderation der Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021, GZ. W236 2238612-1/17E, rechtskräftig aberkannt.
Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Tschetschenien, sie ist bereits in Pension. Eine weitere Schwester lebt in Wolgograd, sie hat eine Behinderung. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Schwestern in sporadischem Kontakt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt in Tschetschenien noch über einen Bruder.
1.3. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten, einer allfälligen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation zum Entscheidungszeitpunkt und einer möglichen Rückkehr dorthin:
Die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, bestehen wegen einer dauerhaften und grundlegenden Änderung der Lage in der Russischen Föderation nicht mehr.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich Mitglied des Vereins XXXX , und beteiligt sich an einigen Demonstrationen bzw. Kundgebungen dieses Vereins pro Jahr. Der Beschwerdeführer nimmt im Verein XXXX bzw. im Rahmen seines dortigen Engagements keine exponierte Stellung ein, die ihn einer Gefährdung für den Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien aussetzen würde. Er wurde aufgrund seiner Tätigkeit im Verein XXXX nicht bedroht. Dem Beschwerdeführer drohen aus dem Grund seiner Aktivitäten in Österreich im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre.
Der Beschwerdeführer ist im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, nicht von der Todesstrafe bedroht und würde nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 16, Datum der Veröffentlichung 21.05.2025) wiedergegeben:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regie- rungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022).
Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale aus- gedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regie- rungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesent- würfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung
RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):
Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 %
Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokra- tischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu mas- siven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).
Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsar- beit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen aus- gesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsre- form statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmbe- rechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsände- rungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter ande- rem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Fa- milienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Ver- fassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/ Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkei- ten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/ Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ be- zeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Ana- lysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzvertei- lung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):
•Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
•Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
•Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
•Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluz- kij)
•Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)
•Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.
•Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulis- tisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozi- alpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021).
Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrie- ben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föde- ralen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).
Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen An- griffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergeb- nissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der
„Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechts- widrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukraini- schen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).
Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße ge- gen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Ver- treter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föde- ration (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistun- gen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den rus- sischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspake- te angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicher- heitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2024a): Russische Föderation: Steckbrief, https://ww w.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederation-node/steckbrief/201534, Zugriff 3.12.2024
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2024b): Russische Föderation: Politisches Porträt, https:
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Tschetschenien
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeits- befürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herr- schaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicher- heitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Mos- kau 1.7.2024; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tsche- tschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vgl. KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regie- rungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).
Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verab- schiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im Sep- tember 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amts- zeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kom- munistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten
-Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).
Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unter- schiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfol- gung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).
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■NGE - Nowaja gaseta Ewropa (24.4.2024): Преемник падишаха. Часть 2 [Nachfolger des Padi- schahs. Teil 2], https://novayagazeta.eu/articles/2024/04/24/preemnik-padishakha-chast-2, Zugriff 17.5.2024
■ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_202 4_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
■OFAC - Office of Foreign Assets Control [USA] (5.3.2024): Sanctions List Search - Kadyrov, https:
//sanctionssearch.ofac.treas.gov/Details.aspx?id=23343, Zugriff 3.5.2024
■ORF - Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 9.4.2024
■RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2022): Putin Meets Chechen Leader Amid Outcry Over Threats Against Activist’s Family, https://www.ecoi.net/de/dokument/2067631.html, Zugriff 9.4.2024
■RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma- Wahlergebnisse — 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.4.2024
■RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (21.9.2021): Итоги выборов глав регионов России [Wahl- ergebnisse der regionalen Oberhäupter Russlands], https://ria.ru/20210919/vybory_gubernatoro v-1749880926.html, Zugriff 11.4.2024
■Russland-Analysen - Russland-Analysen (1.10.2021): Dokumentation - Sonntagsfrage und Ergeb- nis der Wahl zur Staatsduma 2021 (Russland-Analysen Nr. 407), https://laender-analysen.de/rus sland-analysen/407/russlandanalysen407.pdf, Zugriff 10.4.2024
■SZ - Süddeutsche Zeitung (3.3.2022): Anklage in München: Mordpläne gegen Tschetschenen, https://www.sueddeutsche.de/politik/tschetschenien-auftragsmord-muenchen-1.5540824, Zugriff 9.4.2024
■UNGA - United Nations General Assembly (11.10.2024): Situation of human rights in the Russian Federation (A/79/508), https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n24/291/80/pdf/n2429180.pdf, Zugriff 18.11.2024
■UNHRC - United Nations Human Rights Council (13.9.2024): Situation of human rights in the Russian Federation - Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Russian Federation, Mariana Katzarova (Advance edited version; A/HRC/57/59), https://www.oh chr.org/sites/default/files/2024-09/A-HRC-57-59-aev-EN.docx, Zugriff 7.11.2024
■WG - Wichtige Geschichten (28.5.2024): Админ телеграм-канала Кадырова пытался удалить критику со страницы Магомеда Даудова в «Википедии» в день его назначения премьером Чечни, выяснили «Важные истории» [Admin von Kadyrows Telegram-Kanal versuchte, Kritik von Magomed Daudows Seite auf „Wikipedia“ zu entfernen, am Tag seiner Ernennung zum Premier Tschetscheniens, fand „Wichtige Geschichten“ heraus], https://istories.media/news/2024/05/28/a dmin-telegram-kanala-kadirova-pitalsya-udalit-kritiku-so-stranitsi-magomeda-daudova-v-vikipedii
-v-den-yego-naznacheniya-premerom-chechni-viyasnili-vazhnie-istorii, Zugriff 29.11.2024
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-05-21 07:35
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 13.12.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional un- terschiedlich (EAMFR 27.3.2025). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Be- wegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöh- ten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 15.5.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 18.2.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 16.4.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektier- ten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 16.4.2025).
Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). Die Ukraine verliert mehr und mehr Gebiete in Kursk durch Rückeroberungen durch Russland (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unteranderem der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium.
Obige Grafik illustriert die Häufigkeit des Kampfgeschehens in der russischen Region Kursk im Zeitraum zwischen August 2024 und April 2025. Es wird hier ersichtlich, dass ab März 2025 die Intensität der Kämpfe zwischen ukrainischen und russischen Streitkräften abrupt und signifikant abgenommen hat (ACLED 8.5.2025).
In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 13.12.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentral- asiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaf- tungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 13.12.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 16.4.2025). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-In- dex (2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den
16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025).
Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 8.5.2025).
Nordkaukasus
Letzte Änderung 2025-05-21 07:35
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Op- fer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es verein- zelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus neh- men Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige mi- litante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Gemäß dem Online-Me- dienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und April 2025 insgesamt 77 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Acht dieser Personen wurden in Tschetschenien und 29 in Dagestan getötet (KK 5.5.2025; vgl. KK 3.1.2025, KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terror-anschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezo- gen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).
Tschetschenien
Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Deko- der 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terror- akte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Grup- pen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmä- ßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Ter- roristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a).
Dagestan
Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaff- neten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt kommt es dennoch zu bewaffneten Zwi- schenfällen. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen (dazu zählen auch in Dagestan die Zeugen Jehovas) (ÖB Mos- kau 1.7.2024). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 6.3.2025). Obwohl es derzeit keine bewaffneten Aktivitäten im islamistischen Untergrund gibt, bleibt das Radikalisierungspotenzial in der Republik Dagestan bestehen (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Es gibt in Dagestan eine Antiterrorismus- Kommission, welche vom Republikoberhaupt Sergej Melikow geleitet wird (NAK o.D.b).
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/21133 58/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russis chen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
■Dekoder - Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder. org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.4.2024
■KK - Kaukasischer Knoten (5.5.2025): В I квартале 2025 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе 8 человек убиты и 2 ранены [Im 1. Quartal 2025 wurden im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 8 Personen getötet und 2 verletzt], https://www.kavkaz-u zel.eu/articles/411049, Zugriff 15.5.2025
■KK - Kaukasischer Knoten (9.4.2025): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tsche- tschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https:
//www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726, Zugriff 2.5.2025
■KK - Kaukasischer Knoten (6.3.2025): Дагестан: хроника террора (1996-2025 годы) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2025)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122, Zugriff 2.5.2025
■KK - Kaukasischer Knoten (3.1.2025): 4 человека погибли и 1 ранен в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в IV квартале 2024 года [4 Getötete und 1 Verletzter im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus im 4. Quartal 2024], https://www.kavkaz-uzel.eu/artic les/407209, Zugriff 2.5.2025
■KK - Kaukasischer Knoten (9.10.2024): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в III квартале 2024 года 2 человека убито и один ранен [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus im 3. Quartal 2024 2 Personen getötet und eine verletzt], https://www.kavkaz-uzel. eu/articles/404419, Zugriff 10.12.2024
■KK - Kaukasischer Knoten (5.8.2024): 40 человек убито и 48 ранено в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2024 года [40 Personen getötet und 48 verletzt im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus im 2. Quartal 2024], https://www.kavkaz-u zel.eu/articles/402492, Zugriff 10.12.2024
■KK - Kaukasischer Knoten (29.4.2024b): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в I квартале 2024 года 9 человек убито и один ранен [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus wurden im 1. Quartal 2024 9 Personen getötet und eine Person verletzt], https:
//www.kavkaz-uzel.eu/articles/400279, Zugriff 27.5.2024
■KK - Kaukasischer Knoten (5.1.2024): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в IV квартале 2023 года погиб один и ранено трое человек [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus wurden im 4. Quartal 2023 eine Person getötet und drei verletzt], https://www. kavkaz-uzel.eu/articles/395957, Zugriff 27.5.2024
■KK - Kaukasischer Knoten (4.10.2023): В III квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв зафиксировано не было [Im 3. Quartal 2023 gab es im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus keine Opfer zu beklagen], https://www.kavkaz-uzel.eu/art icles/393113, Zugriff 27.5.2024
■KK - Kaukasischer Knoten (5.7.2023): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2023 года убито 6 человек [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus wurden im 2. Quartal 2023 6 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/390298,
Zugriff 27.5.2024
■KK - Kaukasischer Knoten (5.4.2023): В I квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 7 человек [Im 1. Quartal 2023 wurden im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 7 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387466, Zugriff 27.5.2024
■KR - Kawkas.Realii (4.5.2024): Военное подразделение для главы МЧС по Чечне. Итоги недели [Bann über Leiter Katastrophenschutzministeriums in Tschetschenien. Wochenbilanz], https://www. kavkazr.com/a/voennoe-podrazdelenie-dlya-glavy-mchs-po-chechne-itogi-nedeli/32931800.html, Zugriff 17.5.2024
■NAK - Nationales Antiterrorismus-Komitee [Russland] (o.D.a): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/chechenskaya-respublika.html, Zugriff 15.5.2025
■NAK - Nationales Antiterrorismus-Komitee [Russland] (o.D.b): Республика Дагестан [Republik Dagestan], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/respublika-dagestan.html, Zugriff 15.5.2025
■ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_202 4_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
■OSAC - Overseas Security Advisory Council [USA] (26.12.2024): Russia Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/f312a926-0723-427a-947f-1c391b3776e8, Zugriff 2.5.2025
■RUSI/Zhirukhina - Zhirukhina, Elena (Autor), Royal United Services Institute (Herausgeber) (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, volume 41, issue 6), https://rusi.org/explore-our-research/publications/rusi-newsbrief/identifying-integration-m
odel-north-caucasus, Zugriff 24.5.2024
■Russland-Analysen/Chambers - Russland-Analysen (Herausgeber), Chambers, Harold (Autor) (26.7.2024): Fehlwahrnehmung: Inguschetien und Dagestan zwei Jahre nach der russischen Vollin- vasion in die Ukraine (Russland-Analysen Nr. 454), https://laender-analysen.de/russland-analyse n/454/russlandanalysen454.pdf, Zugriff 2.12.2024
■USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (26.10.2021): Issue Update Russia - Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.uscirf.gov/ sites/default/files/2021-10/2021 Chechnya Issue Update.pdf, Zugriff 1.3.2024
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Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Ge- richtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vor- schlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt. Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russi- schen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russi- schen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022).
Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 113. Rang von insgesamt 142 Län- dern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwe- sen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Rich- ter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merk- malen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Straf- Verfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ih- nen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte un- gerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unter- stützt haben (EUAA 16.12.2022b). Rechtsanwälte, welche Menschenrechtsfälle bearbeiten, sind mehr und mehr Verwaltungsschikanen sowie Schikanen disziplinarischer und strafrechtlicher Natur ausgesetzt (EEAS 29.5.2024).
Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen las- sen, jedoch stellen erfolgreiche Anfechtungen eine Seltenheit dar. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Er- mittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 22.4.2024). Für Angeklagte gilt laut der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering (Lewada 24.10.2024).
Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitglied- schaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Eu- roparat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechts- behelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verab- schiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024).
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/21133 58/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russis chen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
■BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_repo rt_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024
■BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2022 Country Report — Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 19.8.2024
■CoE - Council of Europe (o.D.a): A Convention to protect your rights and liberties, https://www.coe. int/en/web/human-rights-convention, Zugriff 19.8.2024
■CoE - Council of Europe (o.D.b): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, https://www. coe.int/en/web/portal/gerichtshof-fur-menschenrechte, Zugriff 19.8.2024
■CoE - Council of Europe (16.9.2022): Russland keine Vertragspartei der Europäischen Menschen- rechtskonvention mehr, https://www.coe.int/de/web/portal/-/russia-ceases-to-be-party-to-the-eur opean-convention-on-human-rights, Zugriff 19.8.2024
■CoE - Council of Europe (16.3.2022): Russische Föderation wird aus dem Europarat aus- geschlossen, https://www.coe.int/de/web/portal/-/the- russian-federation- is- excluded- fro m-the-council-of-europe, Zugriff 19.8.2024
■CoE - Council of Europe (25.2.2022): Europarat entzieht Russland Recht auf Vertretung, https:
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■ECHR - European Court of Human Rights (31.10.2024): Pending applications allocated to a judicial formation, https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/stats-pending-month-2024-bil, Zugriff 3.12.2024
■EEAS - European Union / European External Action Service (29.5.2024): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the Word 2023 Country Updates, https://www.eeas.europa.eu/ sites/default/files/documents/2024/2023 EU country updates on human rights and democracy_- 2.pdf, Zugriff 23.8.2024
■EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Re port_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 16.4.2024
■FGÄSPGB RUSS - Föderales Gesetz zu Änderungen des Strafprozessgesetzbuches [Russ- land] (11.6.2022): Федеральный закон (N 180-ФЗ): О внесении изменений в Уголовно- процессуальный кодекс Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über Änderungen des Strafprozessgesetzbuches der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/con s_doc_LAW_419069, Zugriff 20.8.2024
■FH - Freedom House (11.4.2024): Nations in Transit 2024 - Russia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2107357.html, Zugriff 3.5.2024
■FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/cou ntry/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024
■FVGVFGH RUSS - Föderales Verfassungsgesetz zum Verfassungsgerichtshof [Russland] (31.7.2023): Федеральный конституционный закон (N 1-ФКЗ): О Конституционном Суде Российской Федерации [Föderales Verfassungsgesetz: Über den Verfassungsgerichtshof der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_4172, Zugriff 3.12.2024
■Lewada - Lewada-Zentrum (24.10.2024): Институциональное и межличностное доверие: сентябрь 2024 [Institutionelles und zwischenmenschliches Vertrauen: September 2024], https:
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■ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_202 4_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
■SWP/Fischer - Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber), Fischer, Sabine (Autor) (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur - Innenpolitische Auswirkungen des Angriffs auf die Ukraine (SWP-Aktuell 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_D
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■UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.4.2024
■USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2 023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024
■Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
■WJP - World Justice Project (o.D.): 2024 WJP Rule of Law Index® - Rankings, https://worldjusticeproject. org/rule-of-law-index/global/2024/Russian Federation/, Zugriff 3.12.2024
Tschetschenien und Dagestan
Letzte Änderung 2024-12-10 10:48
Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist pro- blematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022).
Tschetschenien
Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Ver- fassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß Aussage von Ein- wohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien „Ramsan sagte“. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS/Kosterina 24.1.2020). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024).
Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Ge- wohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache ent- stand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blut- fehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]
Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Ta- ten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).
Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz in Tschetschenien. Hierzu gehö- ren Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024).
Dagestan
Gemäß der Verfassung Dagestans liegt das Rechtswesen der Republik Dagestan in den Hän- den von föderalen Gerichten sowie Gerichten der Republik Dagestan. Letztere sind der Verfas- sungsgerichtshof Dagestans und Friedensrichter. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Dagestans werden von der Volksversammlung der Republik Dagestan auf Vorschlag des Repu- blikoberhaupts ernannt. Friedensrichter werden von der Volksversammlung ernannt (Verfassung DAG 10.7.2003). In Dagestan hat sich, wie auch in Tschetschenien, der traditionelle Rechts- pluralismus bis heute erhalten. Grund für die weitverbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts ist unter anderem das unzweckmäßige und korrupte staatliche Justizwesen, welches in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Staatliche Rechtsschutzorgane und Scha- ria-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern die verschiedenen Rechtssphären nehmen aufeinander Bezug. Zu den Sitten und Gebräuchen des Adat, die befolgt werden, gehört auch die Blutrache. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Blutrache zu verzichten (AA 2.8.2024).
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/21133 58/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russis chen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
■CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (3.6.2022): Report - The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/fi les/30064/html? cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-166013117 4-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 12.4.2024
■CSIS/Kosterina - Center for Strategic and International Studies (Herausgeber), Kosterina, Irina (Au- tor) (24.1.2020): Civil Society in the North Caucasus - Latest Trends and Challenges in Chechnya, Ingushetia and Dagestan, https://csis-website-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/20 0124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 20.8.2024
■Gumppenberg/Steinbach - Gumppenberg, Marie-Carin, Steinbach, Udo (2018): Der Kaukasus. Geschichte - Kultur - Politik. 3. Aufl. München: C.H.Beck
■KAS/Perovic - Perovic, Jeronim (Autor), Konrad-Adenauer-Stiftung (Herausgeber) (12.12.2022): Staat im Staate - Tschetschenien als inneres Ausland, https://www.kas.de/de/web/die-politische-m einung/artikel/detail/-/content/staat-im-staate, Zugriff 20.8.2024
■KK - Kaukasischer Knoten (27.6.2024): Кровная месть - как теперь убивают на Кавказе [Blut- rache - wie jetzt im Kaukasus getötet wird], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/296137, Zugriff 21.8.2024
■KK - Kaukasischer Knoten (6.1.2024): Власти Ингушетии отчитались о примирении семей кровников [Behörden Inguschetiens berichteten über Versöhnung von Familien, die sich Blutrache geschworen hatten], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/395990, Zugriff 3.12.2024
■KR - Kawkas.Realii (4.1.2024): В Чечне силовики пришли к родственникам авторов оппозиционного канала [In Tschetschenien kamen Silowiki zu Verwandten der Urheber eines Oppositionskanals], https://www.kavkazr.com/a/v-chechne-siloviki-prishli-k-rodstvennikam-avtorov-oppozitsionnogo-k anala/32759810.html, Zugriff 2.12.2024
■KR - Kawkas.Realii (2.3.2023): Кадыров призвал ввести военное положение и „привлечь к ответу семьи“ после событий на Брянщине [Kadyrow rief dazu auf, Kriegsrecht einzuführen und nach Ereignissen in Brjansk „die Familien zur Verantwortung zu ziehen“], https://www.kavkazr.co m/a/kadyrov-prizval-vvesti-voennoe-polozhenie-posle-sobytiy-v-bryanskoy-oblasti-i-privlechj-k-o tvetu-semji-/32296290.html, Zugriff 9.11.2023
■KR - Kawkas.Realii (27.2.2023): „Буду преследовать кровника до конца своих дней“. Вендетта в Чечне Кадырова [„Ich werde meine Blutrache-Absicht bis zum Ende meiner Tage verfolgen“. Blutrache in Kadyrows Tschetschenien], https://www.kavkazr.com/a/budu-presledovatj-krovnika-d o-kontsa-svoih-dney-vendetta-v-chechne-kadyrova/32227736.html, Zugriff 21.8.2024
■PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov - Program on New Approaches to Research and Security in Eurasia (Herausgeber), Ratelle, Jean-François (Autor), Iliyasov, Marat (Autor) (18.12.2023): Ramzan Kadyrov: Between Putin’s Loyal Praetorian Guard and Devoted Servant of the Chechen People (Policy Memo 869), https://www.ponarseurasia.org/ramzan-kadyrov-between-putins-loyal
-praetorian-guard-and-devoted-servant-of-the-chechen-people, Zugriff 2.12.2024
■RAPSI - Russische Agentur für Rechts- und Gerichtsinformationen (4.4.2022): Шариат и адат: по каким законам живут мусульмане Кавказа [Scharia und Adat: nach welchen Gesetzen Muslime des Kaukasus leben], https://rapsinews.ru/incident_publication/20220404/307852546.html, Zugriff 21.8.2024
■StGB RUSS - Strafgesetzbuch [Russland] (9.11.2024): Уголовный кодекс Российской Федерации (N 63-ФЗ) [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/con s_doc_LAW_10699, Zugriff 18.11.2024
■USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2 023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024
■Verfassung DAG - Verfassung der Republik Dagestan [Russland] (10.7.2003): Конституция Республики Дагестан (принята Конституционным Собранием 10 июля 2003 г.) (с изменениями и дополнениями) [Verfassung der Republik Dagestan (verabschiedet von der Verfassungsver- sammlung am 10. Juli 2003) (mit Änderungen und Ergänzungen)], https://constitution.garant.ru/r egion/cons_dagest, Zugriff 21.8.2024
■Verfassung TSNE - Verfassung der Republik Tschetschenien [Russland] (23.3.2003): Конституция Чеченской Республики (принята 23 марта 2003 г.) (с изменениями и дополнениями) [Ver- fassung der Republik Tschetschenien (verabschiedet am 23. März 2003) (mit Änderungen und Ergänzungen)], https://constitution.garant.ru/region/cons_chech, Zugriff 20.8.2024
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-12-11 12:26
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst (USDOS 20.3.2023). In manchen Fällen ist der FSB zum Befehligen von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Be- reich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 30.11.2023). Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Bekämpfung von Straftaten zuständig (USDOS 20.3.2023). Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwach- dienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich und bekämpft das organisierte Verbrechen (USDOS 30.11.2023). Wei- ters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Die 2016 von Präsident Wladimir Putin gegründete Nationalgarde (Rosgwardija) ist Putin direkt unterstellt (ORF 27.6.2023) und hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024).
Gemäß zahlreichen Berichten sind Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 22.4.2024). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorgani- sationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024).
Personen dürfen für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung fest- gehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden ge- gen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdau- er) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 22.4.2024).
Tschetschenien
Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 1.7.2024), bestehen aus (Oryx 23.11.2022):
•dem 141. motorisierten Spezialregiment „A. Ch. Kadyrow“
•dem 249. motorisierten Spezialbataillon „Süden“
•der Schnellen Sondereingriffseinheit „Achmat“ (SOBR)
•der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben „Achmat-Grosnyj“ (OMON)
•dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben „A. A. Kadyrow“ (PPSN) und
•uniformierten Polizeitruppen.
Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn; Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenminis- teriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyals- te Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kady- rowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KK 15.8.2024; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024).
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häu- fig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehö- rigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 2.8.2024).
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/21133 58/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russis chen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
■Conversation - Conversation, The (9.11.2023): Chechnya’s boss and Putin’s foot soldier: How Ramzan Kadyrov became such a feared figure in Russia, https://theconversation.com/chechnya s-boss-and-putins-foot-soldier-how-ramzan-kadyrov-became-such-a-feared-figure-in-russia-216 418, Zugriff 8.5.2024
■EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia
_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023
■FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/cou ntry/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024
■KK - Kaukasischer Knoten (15.8.2024): Главное о кадыровцах на Украине [Das Wichtigste über die Kadyrowzy in der Ukraine], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373751, Zugriff 10.12.2024
■KR - Kawkas.Realii (22.1.2024): Большинство дел в отношении военных из Чечни в 2023 году – о побегах со службы [Mehrheit der Fälle von Soldaten aus Tschetschenien 2023 - betrifft Dienstverweigerung], https://www.kavkazr.com/a/boljshinstvo-del-v-otnoshenii-voennyh-iz-chech ni-v-2023-godu-o-pobegah-so-sluzhby/32786771.html, Zugriff 26.1.2024
■KR - Kawkas.Realii (7.9.2022): От отрицания до смирения: как в федеральной прессе менялось отношение к слову „кадыровцы“ [Von Ablehnung bis Ergebenheit: wie sich in der föderalen Presse das Verhältnis zum Wort „Kadyrowzy“ wandelte], https://www.kavkazr.com/a/ot
-otritsaniya-do-smireniya-kak-v-federaljnoy-presse-menyalosj-otnoshenie-k-slovu-kadyrovtsy-/32 016892.html, Zugriff 10.11.2023
■Nowaja gaseta/Milaschina - Nowaja gaseta (Herausgeber), Milaschina, Elena (Autor) (29.9.2022):
«Не хочу, чтобы враг разрушил Грозный» [„Ich will nicht, dass Feind Grosnyj zerstört“], https:
//novayagazeta.ru/articles/2022/09/29/ne-khochu-chtoby-vrag-razrushil-groznyi-media, Zugriff 8.2.2024
■ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_202 4_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
■ORF - Österreichischer Rundfunk (27.6.2023): Nach Aufstand: Russische Nationalgarde fordert Panzer, https://orf.at/stories/3321866, Zugriff 21.5.2024
■Oryx - Oryx (23.11.2022): The Army Within: Chechnya’s Security Forces, https://www.oryxspioen kop.com/2022/11/the-army-within-chechnyas-security.html, Zugriff 15.5.2023
■USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2 023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024
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■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 7.12.2023
■Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Stra- fen sind in Russland auf Basis der Verfassung verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzpro- tokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seeli- scher Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024).
Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.7.2024). Folter und andere Misshandlun- gen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24.4.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß Be- richten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Be- schuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheits- kräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todes- fällen aufgrund von Folter (USDOS 22.4.2024). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024). Betroffene, welche vor Ge- richt Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022).
Nordkaukasus/Tschetschenien
Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 22.4.2024). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2024). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 2.8.2024). In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.7.2024).
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/21133 58/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russis chen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
■AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108012.html, Zugriff 22.5.2024
■FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/cou ntry/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024
■Gulagu - Gulagu.net (o.D.): Torture in Russia, https://gulagu-net.ru/Torture_in_Russia, Zugriff 18.11.2024
■ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_202 4_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
■OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation - Status of Ratification - Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org, Zugriff 11.11.2024
■StGB RUSS - Strafgesetzbuch [Russland] (9.11.2024): Уголовный кодекс Российской Федерации (N 63-ФЗ) [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/con s_doc_LAW_10699, Zugriff 18.11.2024
■UNGA - United Nations General Assembly (11.10.2024): Situation of human rights in the Russian Federation (A/79/508), https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n24/291/80/pdf/n2429180.pdf, Zugriff 18.11.2024
■UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.4.2024
■USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2 023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024
■Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
Korruption
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
Im Jahr 2006 ratifizierte Russland das UN-Übereinkommen gegen Korruption (UNTC 14.11.2024). 2012 trat Russland der OECD-Konvention gegen Bestechung bei (OECD o.D.). Es existiert ein Nationaler Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024 (EPNPKB 2021-2024 RUSS 16.8.2021). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz „Über die Kor- ruptionsbekämpfung“ dar (FGKB RUSS 8.8.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird Behördenkorruption strafrechtlich verfolgt, jedoch werden die gesetzlichen Vorschriften von der Regierung im Allgemeinen nicht wirksam umgesetzt (USDOS 22.4.2024). Ein Mangel an Re- chenschaftspflicht ermöglicht es öffentlich Bediensteten, ungestraft Straftaten zu begehen (FH 2024). Korruption ist in Russland weitverbreitet (TI 4.3.2022; vgl. FH 2024). Von Korruption sind die Exekutive, Legislative und das Justizwesen auf allen Ebenen betroffen. Behördenkorruption grassiert in zahlreichen Bereichen, darunter im Bildungs-, Gesundheits- und Wohnungswesen, Militärbereich, im Handel und im Bereich der sozialen Fürsorge. Zu den Formen von Korruption zählen Bestechung öffentlich Bediensteter, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl öffentlichen Eigentums, Bestechungsgelder im Beschaffungswesen, Erpressung so- wie die missbräuchliche Verwendung der beruflichen Position, um sich persönlich zu bereichern (USDOS 22.4.2024). Experten bezeichnen das politische System als Kleptokratie (FH 2024; vgl. TI 4.3.2022), was bedeutet, dass das öffentliche Vermögen von den regierenden Eliten geplündert wird (FH 2024). Fälle von Korruption innerhalb der politischen Elite werden oft zur Beilegung von Machtkämpfen und politischen Auseinandersetzungen benutzt. Gesetzliche Vor- gaben zur Vermögensoffenlegung, welche auf Regierungsbedienstete abzielen, werden nicht oder nur uneinheitlich umgesetzt, und Verstöße haben selten Konsequenzen (BS 2024). Gemäß einem präsidentiellen Erlass aus dem Jahr 2022 sind im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg mehrere Personengruppen von Verpflichtungen zur Vermögensoffenlegung ausgenommen, darunter Militärbedienstete sowie Mitarbeiter des Innenressorts (EPAKR RUSS 29.12.2022).
Medien und NGOs werden systematisch daran gehindert, Korruptionsfälle und Themen in Bezug auf öffentliche Integrität anzusprechen (BS 2024). Alexej Nawalnyj gründete im Jahr 2011 eine Antikorruptionsstiftung (FBK) (ACF o.D.). Die Antikorruptionsstiftung des Oppositionspolitikers Nawalnyj wurde 2021 als extremistische Organisation eingestuft und von russischen Behörden aufgelöst (EUAA 16.12.2022b; vgl. DW 9.6.2021). Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 bei- nahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/ Fischer 19.4.2022), ist 2024 verstorben (BBC 16.2.2024). [Näheres zur Person Nawalnyj findet sich im Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition; Anm. der Staatendoku- mentation.]
Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex 2023 von Transparency International wird die Russische Föderation mit 26 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig kor- rupt). Im Jahr davor lag Russland bei 28 Punkten. Die Russische Föderation nimmt aktuell den Rang 141 von 180 untersuchten Staaten/Regionen ein und liegt gleichauf mit Guinea, Kirgistan und Uganda (TI o.D.).
Tschetschenien
Die Achmat-Kadyrow-Stiftung wurde im Jahr 2004 gegründet (RegSozKad o.D.a) und wird von der Mutter des tschetschenischen Republiksoberhaupts Kadyrow geleitet (KK 26.6.2024; vgl. RegSozKad o.D.b). Die Stiftung verfolgt wohltätige Zwecke (RegSozKad o.D.a) wie bei- spielsweise Instandsetzung zerstörter Häuser, materielle Unterstützung für Kriegsveteranen und Personen mit Beeinträchtigungen, Förderung von Bildungs- und Kultureinrichtungen usw. Jedoch kommt aufgrund von Korruption ein Teil der Hilfe bei den Bedürftigen nicht an. Die Stiftung dient dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow zur persönlichen Bereicherung. Aus welchen Geldquellen sich die Stiftung speist, liegt im Dunkeln. Alle öffentlich Bediensteten müssen monatlich rund 10 % ihres Einkommens für wohltätige Zwecke spenden (KK 26.6.2024).
Quellen
■ACF - Anti-Corruption Foundation (o.D.): Startseite, https://acf.international/ru, Zugriff 22.8.2024
■BBC - British Broadcasting Corporation (16.2.2024): Putin critic Alexei Navalny dies in Arctic Circle jail, says Russia, https://www.bbc.com/news/world-europe-68315943, Zugriff 17.4.2024
■BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_repo rt_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024
■DW - Deutsche Welle (9.6.2021): Nawalnys Netzwerk ist zerschlagen, https://www.dw.com/de/na walnys-netzwerk-ist-zerschlagen/a-57536221, Zugriff 22.8.2024
■EPAKR RUSS - Erlass des Präsidenten: Antikorruptionsregelungen in Verbindung mit dem Ukrai- ne-Krieg [Russland] (29.12.2022): Указ Президента Российской Федерации от 29.12.2022 № 968 „Об особенностях исполнения обязанностей, соблюдения ограничений и запретов в области противодействия коррупции некоторыми категориями граждан в период проведения специальной военной операции“ [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.12.2022 № 968 „Über Besonderheiten bei der Ausführung von Verpflichtungen, bei der Einhaltung von Beschränkungen und Verboten im Korruptionsbekämpfungsbereich in Bezug auf mehrere Bürgerkategorien im Zeitraum der Durchführung der militärischen Spezialoperation“], http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202212290095?rangeSize=1index=1, Zugriff 14.11.2024
■EPNPKB 2021-2024 RUSS - Erlass des Präsidenten: Nationaler Plan zur Korruptionsbekämpfung 2021-2024 [Russland] (16.8.2021): Указ Президента Российской Федерации (№ 478) (ред. от 26.06.2023): О Национальном плане противодействия коррупции на 2021 - 2024 годы [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation (Fassung vom 26.06.2023): Über den Natio- nalen Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024], https://www.consultant.ru/docu ment/cons_doc_LAW_392999/, Zugriff 22.8.2024
■EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Re port_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 16.4.2024
■FGKB RUSS - Föderales Gesetz zur Korruptionsbekämpfung [Russland] (8.8.2024): Федеральный закон (N 273-ФЗ): О противодействии коррупции [Föderales Gesetz: Über die Korruptionsbe- kämpfung], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_82959, Zugriff 22.8.2024
■FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/cou ntry/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024
■KK - Kaukasischer Knoten (26.6.2024): Фонд Кадырова: как тратят „деньги от Аллаха“ [Kadyrow- Stiftung: Wie das „Geld Allahs“ ausgegeben wird], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/310518, Zugriff 23.8.2024
■OECD - Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Russia and the OECD Anti-Bribery Convention, https://www.oecd.org/en/topics/sub-issues/fighting-foreign-bribe ry/russia-country-monitoring.html, Zugriff 14.11.2024
■RegSozKad - Regionale Sozialstiftung „A. Kadyrow – Held Russlands“ [Russland] (o.D.a): О фонде им. Героя России А. Кадырова [Über die Stiftung „A. Kadyrow – Held Russlands“], https://fondka dyrova.net/o-fonde-im-geroja-rossii-a-kadyrova.html, Zugriff 15.11.2024
■RegSozKad - Regionale Sozialstiftung „A. Kadyrow – Held Russlands“ [Russland] (o.D.b): О нас - Аймани Кадырова [Über uns - Ajmani Kadyrowa], https://fondkadyrova.net/o-aimani-kadyrovoi.h tml, Zugriff 15.11.2024
■SWP/Fischer - Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber), Fischer, Sabine (Autor) (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur - Innenpolitische Auswirkungen des Angriffs auf die Ukraine (SWP-Aktuell 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_D
iktatur.pdf, Zugriff 2.4.2024
■TI - Transparency International (o.D.): Corruption Perceptions Index 2023 - Russia, https://www.tr ansparency.org/en/cpi/2023/index/rus, Zugriff 22.8.2024
■TI - Transparency International (4.3.2022): Countering Russia’s kleptocrats: What the West’s response to the assault on Ukraine should look like, https://www.transparency.org/en/news/count ering-russian-kleptocrats-wests-response-to-assault-on-ukraine, Zugriff 22.8.2024
■UNTC - United Nations Treaty Collection (14.11.2024): United Nations Convention against Corrup- tion, https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=INDmtdsg_no=XVIII-14chapter=18c lang=_en, Zugriff 14.11.2024
■USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2 023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
Der Druck auf die kritische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren durch umfangreiche Ver- schärfungen und Ausweitungen der Gesetzgebung sowie deren breite Anwendung weiter ver- stärkt worden (AA 2.8.2024; vgl. SWP/Fischer 19.4.2022, BS 2024, FH 11.4.2024, FA 25.3.2024).
In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fai- ren Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024). Nach Russlands Invasion in der Ukraine spitzte sich die Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern, zivilgesellschaftlichen Gruppen sowie von Aktivisten noch weiter zu (EUAA 16.12.2022b; vgl. CoE 31.8.2022). Vermehrt kommt es zu Polizeirazzien, Todesdrohungen und Verhaftungen (EUAA 16.12.2022b). Zahlreiche Men- schenrechtsorganisationen werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert oder wurden auf- gelöst (UNHRCOM 1.12.2022). Kritische NGOs geraten in Russland seit längerer Zeit unter Druck (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Regierung stellt die primäre Finanzierungsquelle für den gemeinnützigen Bereich dar (FH 11.4.2024) und zähmt zivilgesellschaftliche Organisationen durch staatliche/präsidentielle Subventionen (FH 20.4.2022). Seit 2017 werden gemeinnützige NGOs staatlich vom „Fonds für präsidentielle Subventionen“ unterstützt (FPS o.D.).
Personen oder Vereinigungen, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen, werden als „ausländische Agenten“ ein- gestuft (FGÜP RUSS 15.5.2024). Die Kriterien sind im Gesetz bewusst vage gehalten, um den Behörden einen weiten Zugriff auf alle Organisationen zu ermöglichen, die in den Bereichen Medien, Bildung, Kultur, Ökologie und Menschenrechte tätig sind (BAMF 27.3.2023). „Auslän- dische Agenten“ müssen sich in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (FGÜP RUSS 15.5.2024). Mit der Eintragung als „ausländischer Agent“ gehen umfassende Kennzeichnungs‐ und Be- richtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß dem Strafgesetzbuch drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen unter anderem Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (StGB RUSS 9.11.2024; vgl. EUAA 16.12.2022b). Die Gesetz- gebung über „unerwünschte Organisationen“ erlaubt dem Generalstaatsanwalt, ausländische oder internationale Organisationen als „unerwünscht“ zu verbieten, wenn sie die Verfassungs- ordnung, Verteidigungsfähigkeit oder Staatssicherheit Russlands bedrohen. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis hin zu sechsjährigen Haftstrafen. Auch ausländische oder internationale Or- ganisationen sowie im Ausland lebende russische Bürger werden als „unerwünscht“ eingestuft, wenn sie mit „unerwünschten“ Organisationen im Zusammenhang stehen (EUAA 16.12.2022b). Beispiele für sogenannte unerwünschte Organisationen sind die Central European University (CEU 27.10.2023; vgl. Wedomosti 1.11.2023), Greenpeace (Greenpeace 1.6.2023), Transpa- rency International (TI 30.1.2024), die Heinrich-Böll-Stiftung (Böll 22.3.2024) und Bellingcat(Bellingcat 15.7.2022). Die Gesetzgebung zu „ausländischen Agenten“ und „unerwünschten Organisationen“ wird immer extensiver angewendet (EEAS 29.5.2024).
Im Jänner 2023 wurde die 1976 gegründete Menschenrechtsorganisation „Moskauer Helsin- ki-Gruppe“ per Gerichtsbeschluss aufgelöst (AI 26.1.2023; vgl. MHG 25.1.2023). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. Memorial o.D.a). Unter anderem wurden Memorial Verstöße gegen die Gesetzgebung zu „ausländischen Agenten“ vorgeworfen (ÖB Moskau 1.7.2024). Betroffen von der Zwangsauflösung waren der internationale Dachver- band und das Menschenrechtszentrum. Viele regionale Verbände blieben bisher einigermaßen unbehelligt. Deren finanzielle Mittel sind sehr begrenzt (Russland-Analysen/Giesen 8.12.2022). Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im selben Monat verweigerten Behörden die Re- gistrierung mehrerer ausländischer NGOs, darunter Amnesty International und Human Rights Watch (HRW 12.1.2023).
Nordkaukasus
Menschenrechtsverteidiger sind im Nordkaukasus Schikane ausgesetzt (UNHRCOM 1.12.2022). Internationale NGOs im Menschenrechtsbereich sind dort kaum präsent. Es existieren ein paar örtliche NGOs, welche Menschenrechtsprobleme ansprechen. Sie erörtern selten poli- tisch sensible Themen, um Vergeltungsmaßnahmen lokaler Behörden zu vermeiden (USDOS 22.4.2024). Viele örtliche NGOs wurden geschlossen oder gezwungen, ihre Tätigkeiten auszu- setzen (CoE-PACE 3.6.2022).
Tschetschenien
Republiksoberhaupt Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivis- ten (AA 2.8.2024). Diese sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter rechtswidrigen Festnahmen, Folter, Verschwindenlas- sen von Personen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Arbeit unabhängiger NGOs vor Ort ist praktisch un- möglich (AA 2.8.2024).
Dagestan
Die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetsche- nien (AA 2.8.2024). Die Zivilgesellschaft Dagestans ist relativ aktiv. Es gibt einige gemeinnützige Organisationen, welche sich mit verschiedenen Themen befassen, darunter Umweltschutz, so- ziale Belange und Bauwesen (KR 14.3.2023). Im Gegensatz zu Tschetschenien können NGOs in Dagestan tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort re- cherchieren und selbst Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NGO „Komitee zur Verhinderung von Folter“ arbeitet mit den Sicherheitsbehör- den in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen (AA 2.8.2024).
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/21133 58/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russis chen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
■AI - Amnesty International (26.1.2023): Russland: Auflösung der Moskauer Helsinki-Gruppe ist rechtswidrig, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/russland-aufloesung-moskauer-helsink i-gruppe-rechtswidrig, Zugriff 10.5.2024
■BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.3.2023): Briefing Notes, https:
//www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefi ngnotes-kw13-2023.pdf? blob=publicationFilev=3, Zugriff 10.5.2024
■Bellingcat - Bellingcat (15.7.2022): Statement on the Designation of Bellingcat as an ’Undesirable Organisation’ in Russia, https://www.bellingcat.com/statement-on-the-designation-of-bellingcat-a s-an-undesirable-organisation-in-russia, Zugriff 17.5.2024
■Böll - Heinrich Böll Stiftung (22.3.2024): Gemeinsame Erklärung der in Russland als „unerwünschte Organisationen“ gelisteten Institutionen, https://www.boell.de/de/2024/03/22/gemeinsame-erklaer ung-der-russland-als-unerwuenschte-organisationen-gelisteten, Zugriff 17.5.2024
■BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_repo rt_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024
■CEU - Central European University (27.10.2023): Statement in Response to Russia’s designation of CEU as an ’undesirable organization’, https://www.ceu.edu/article/2023-10-27/statement-respo nse-russias-designation-ceu-undesirable-organization, Zugriff 17.5.2024
■CoE - Council of Europe (31.8.2022): Support Russian and Belarusian civil societies and human rights defenders, https://www.coe.int/en/web/commissioner/-/support-russian-and-belarusian-civil
-societies-and-human-rights-defenders, Zugriff 10.5.2024
■CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (3.6.2022): Report - The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/fi les/30064/html? cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-166013117 4-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 12.4.2024
■EEAS - European Union / European External Action Service (29.5.2024): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the Word 2023 Country Updates, https://www.eeas.europa.eu/ sites/default/files/documents/2024/2023 EU country updates on human rights and democracy_- 2.pdf, Zugriff 23.8.2024
■EEAS - European Union / European External Action Service (31.7.2023): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the World 2022 Country Updates, https://www.eeas.europa. eu/sites/default/files/documents/2023/2022 EU Annual Human Rights and Democracy Country Reports_0.pdf, Zugriff 10.5.2024
■EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Re port_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 16.4.2024
■FA - Foreign Affairs (25.3.2024): Putin’s Hidden Weakness, https://www.foreignaffairs.com/russian
-federation/putins-hidden-weakness, Zugriff 21.5.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
■FGÜP RUSS - Föderales Gesetz zur Überwachung von Personen unter ausländischem Einfluss [Russland] (15.5.2024): Федеральный закон (N 255-ФЗ): О контроле за деятельностью лиц, находящихся под иностранным влиянием [Föderales Gesetz: Über die Überwachung der Tätig- keit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen], https://www.consultant.ru/document
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■FH - Freedom House (11.4.2024): Nations in Transit 2024 - Russia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2107357.html, Zugriff 3.5.2024
■FH - Freedom House (20.4.2022): Nations in Transit 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2088068.html, Zugriff 10.5.2024
■FPS - Fonds für präsidentielle Subventionen [Russland] (o.D.): О фонде [Über den Fonds], https:
//президентскиегранты.рф/public/home/about, Zugriff 10.5.2024
■Greenpeace - Greenpeace (1.6.2023): Umweltschutz ist in Russland “unerwünscht”, https://www. greenpeace.de/ueber-uns/leitbild/umweltschutz-russland-unerwuenscht, Zugriff 17.5.2024
■HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Russian Federation, https://www. ecoi.net/de/dokument/2085489.html, Zugriff 6.2.2024
■KR - Kawkas.Realii (14.3.2023): „Ни на что не повлияет“. В Дагестане Общественную палату обяжут публично отчитываться [„Wird nichts beeinflussen“. In Dagestan wird die Gesellschafts- kammer zur öffentlichen Berichterstattung verpflichtet], https://www.kavkazr.com/a/ni-na-chto-ne-p ovliyaet-v-dagestane-obschestvennuyu-palatu-obyazhut-publichno-otchityvatjsya/32316954.html, Zugriff 10.5.2024
■Memorial - Memorial (o.D.a): Что такое Международный Мемориал [Was ist Memorial Interna- tional?], https://www.memo.ru/ru-ru/memorial/memorial-international-aims, Zugriff 10.5.2024
■MHG - Moskauer Helsinki-Gruppe (25.1.2023): Суд ликвидировал Московскую Хельсинкскую группу из‑за того, что она занималась правозащитой за пределами Москвы [Gericht löste Moskauer Helsinki-Gruppe auf, weil sie außerhalb Moskaus tätig war], https://www.mhg.ru/news/ sud-likvidiroval-moskovskuyu-helsinkskuyu-gruppu-iz-za-togo-chto-ona-zanimalas-pravozashch itoy, Zugriff 10.5.2024
■ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_202 4_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
■Russland-Analysen/Giesen - Russland-Analysen (Herausgeber), Giesen, Anke (Autor) (8.12.2022): Zur aktuellen Lage von Memorial International (Russland-Analysen Nr. 427), https://laender-analy sen.de/russland-analysen/427/russlandanalysen427.pdf, Zugriff 10.5.2024
■StGB RUSS - Strafgesetzbuch [Russland] (9.11.2024): Уголовный кодекс Российской Федерации (N 63-ФЗ) [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/con s_doc_LAW_10699, Zugriff 18.11.2024
■SWP/Fischer - Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber), Fischer, Sabine (Autor) (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur - Innenpolitische Auswirkungen des Angriffs auf die Ukraine (SWP-Aktuell 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_D
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■TI - Transparency International (30.1.2024): CPI 2023: Das Erstarken autoritärer und antidemokrat- ischer Kräfte weltweit führt zu mehr Korruption, https://www.transparency.de/aktuelles/detail/artic le/cpi-2023, Zugriff 17.5.2024
■UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.4.2024
■USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2 023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024
■Wedomosti - Wedomosti (1.11.2023): Минюст внес в реестр нежелательных организаций Cen- tral European University [Justizministerium trug Central European University in Register uner- wünschter Organisationen ein], https://www.vedomosti.ru/society/news/2023/11/01/1003781-min yust-vnes-central-european-university, Zugriff 17.5.2024
Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Sta- tus, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit einge- schränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewähr- leistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten doku- mentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen (BS 2024). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (OHCHR o.D.):
•Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
•Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
•Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
•Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskrimi- nierung
•Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe
•Kinderrechtskonvention
•Behindertenrechtskonvention
Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 29.5.2024; vgl. UNHRC 13.9.2024). Russland wird von der NGO Free- dom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2024). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Men- schenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. Memorial o.D.a). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „auslän- dische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechts- anwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Men- schenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht ein- zuräumen (EUAA 16.12.2022b). [zum Thema Europarat/Klagemöglichkeiten wegen Menschen- rechtsverletzungen siehe das Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen]
Ombudsperson
Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig (FVGOPMR RUSS 29.5.2023). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kon- trolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR RUSS o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR RUSS o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 22.4.2024; vgl. OSCE/ODIHR/Nußberger 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem re- gionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 22.4.2024).
Menschenhandel
Gemäß dem Strafgesetzbuch zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff Menschenhan- delsopfer nicht. Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zu- geschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert. Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Re- gierung zeigt wenig Bemühung zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern. Auch existiert keine nationale Strategie zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbun- den (USDOS 24.6.2024). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2024). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Auch Sexhandel kommt vor. Zwangsarbeit ist weit- verbreitet. Die Regierung stellt keine finanziellen Mittel für Bewusstseinskampagnen und andere Präventionstätigkeiten bereit (USDOS 24.6.2024). In der Russischen Föderation gibt es Unter- kunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 8.2024).
Flüchtlinge
Russland hat die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert (UNTC 29.11.2024) und gewährt laut der russischen Verfassung Asyl. Die Verfassung lässt die Auslieferung von Personen, welche aufgrund ihrer politischen Überzeugungen verfolgt werden, an andere Staaten nicht zu (Ver- fassung RUSS 6.10.2022). Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt (USDOS 22.4.2024; vgl. FGFLÜ RUSS 13.6.2023). In der Praxis wird dieses Prinzip von Behörden nicht konsequent umgesetzt (USDOS 22.4.2024). Für ausländische Flüchtlinge ist es de facto schwierig, einen endgültigen oder zeitlich begrenzten Flüchtlingsschutz zu erlangen (AA 2.8.2024). Die Anerkennungsrate von Asylwerbern, die nicht aus der Ukraine stammen, ist niedrig (UNHRCOM 1.12.2022). Mit Stand Juni 2023 besaßen ungefähr 36.500 Personen einen temporären Schutzstatus. Es man- gelt an klaren Verfahrensregeln. Der Non-Refoulement-Begriff ist gesetzlich nicht ausdrücklich festgeschrieben (USDOS 22.4.2024). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UNHRCOM 1.12.2022).
Gemäß Berichten sind Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationsla- gern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über gewaltsame Deportation/Verschleppung ukrainischer Kinder nach Russland und in rus- sisch besetzte Gebiete berichtet (AA 2.8.2024). Mit Stand 31.12.2023 waren in der Russischen Föderation 1.227.555 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/21133 58/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russis chen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
■AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 13.11.2023
■BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_repo rt_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024
■EEAS - European Union / European External Action Service (29.5.2024): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the Word 2023 Country Updates, https://www.eeas.europa.eu/ sites/default/files/documents/2024/2023 EU country updates on human rights and democracy_- 2.pdf, Zugriff 23.8.2024
■EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Re port_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 16.4.2024
■FGFLÜ RUSS - Föderales Gesetz zu Flüchtlingen [Russland] (13.6.2023): Федеральный закон (N 4528-1): О беженцах [Föderales Gesetz: Über Flüchtlinge], https://www.consultant.ru/docume nt/cons_doc_LAW_4340, Zugriff 26.8.2024
■FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/cou ntry/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024
■FVGOPMR RUSS - Föderales Verfassungsgesetz zur Ombudsperson für Menschenrechte [Russ- land] (29.5.2023): Федеральный конституционный закон (N 1-ФКЗ): Об Уполномоченном по
правам человека в Российской Федерации [Föderales Verfassungsgesetz: Über die Ombuds- person für Menschenrechte in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/c ons_doc_LAW_13440, Zugriff 26.8.2024
■IOM - International Organization for Migration (8.2024): Russische Föderation - Länderinformations- blatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_ The Russian Federation 2024_DE.pdf, Zugriff 12.11.2024
■Memorial - Memorial (o.D.a): Что такое Международный Мемориал [Was ist Memorial Interna- tional?], https://www.memo.ru/ru-ru/memorial/memorial-international-aims, Zugriff 10.5.2024
■ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_202 4_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
■OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation - Status of Ratification - Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org, Zugriff 11.11.2024
■OPMR RUSS - Ombudsperson für Menschenrechte [Russland] (o.D.a): Статус и полномочия [Status und Befugnisse], https://ombudsmanrf.org/ombudsman/status_auth, Zugriff 26.8.2024
■OPMR RUSS - Ombudsperson für Menschenrechte [Russland] (o.D.b): Ежегодные доклады [Jährliche Berichte], https://ombudsmanrf.org/documents/ezhegodnye-doklady, Zugriff 26.8.2024
■OSCE/ODIHR/Nußberger - Nußberger, Angelika (Autor), Organization for Security and Co-opera- tion in Europe / Office for Democratic Institutions and Human Rights (Herausgeber) (22.9.2022): Report on Russia’s Legal and Administrative Practice in Light of its OSCE Human Dimension Commitments, https://www.osce.org/files/f/documents/7/5/526720.pdf, Zugriff 26.8.2024
■StGB RUSS - Strafgesetzbuch [Russland] (9.11.2024): Уголовный кодекс Российской Федерации (N 63-ФЗ) [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/con s_doc_LAW_10699, Zugriff 18.11.2024
■SWP/Fischer - Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber), Fischer, Sabine (Autor) (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur - Innenpolitische Auswirkungen des Angriffs auf die Ukraine (SWP-Aktuell 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_D
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■UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.): Operational Data Portal - Ukraine Refugee Situation, https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine, Zugriff 29.11.2024
■UNHRC - United Nations Human Rights Council (13.9.2024): Situation of human rights in the Russian Federation - Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Russian Federation, Mariana Katzarova (Advance edited version; A/HRC/57/59), https://www.oh chr.org/sites/default/files/2024-09/A-HRC-57-59-aev-EN.docx, Zugriff 7.11.2024
■UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.4.2024
■UN News - United Nations News (7.4.2022): UN General Assembly votes to suspend Russia from the Human Rights Council, https://news.un.org/en/story/2022/04/1115782, Zugriff 29.11.2024
■UNTC - United Nations Treaty Collection (29.11.2024): Convention relating to the Status of Refugees, https://treaties.un.org/Pages/ViewDetailsII.aspx?src=TREATYmtdsg_no=V-2chapt er=5Temp=mtdsg2clang=_en, Zugriff 29.11.2024
■USDOS - United States Department of State [USA] (24.6.2024): 2024 Trafficking in Persons Report: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111585.html, Zugriff 26.8.2024
■USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2 023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024
■Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Letzte Änderung 2024-12-04 09:14
In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FC- DO 12.2022; vgl. AA 2.8.2024). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staat- lichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE- PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vgl. UNGA 11.10.2024). Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Bekämp- fung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Ver- schwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Genaue Angaben zur Anzahl der verschollenen Personen sind sehr schwierig zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region prak- tisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem In- ternationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (OHCHR o.D.).
Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und re- gionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellun- gen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschen- rechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicher- heitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechen- de Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Mos- kau 1.7.2024). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.).
Kritiker
Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen, nehmen Kri- tiker ins Visier und bestrafen deren Familienangehörige. Zu den angewandten Methoden gehört die Zwangsrekrutierung von Männern zur Kampfteilnahme in der Ukraine (HRW 11.1.2024). Ka- dyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (GOV.UK 12.8.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Re- gimes vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Es kommt zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch Sippenhaft von Familienangehörigen ist mög- lich (AA 2.8.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen und Demütigungen ausgesetzt (GOV.UK 12.8.2024). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Ent- schuldigungen gezwungen (KK 8.8.2023).
Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichts- verfahren rechnen (GOV.UK 12.8.2024). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der be- kanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KK 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regel- mäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik. Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch Kadyrows Personal ausgesetzt (KK 13.2.2022).
Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheits- kräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Si- cherheitsstrukturen wecken (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungs- behörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 2.8.2024). Die russische Regie- rung setzt Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen (FH 16.10.2024). Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem inner- staatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechts- verletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewe- gung (AA 2.8.2024). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023).
Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein auf- grund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen; es wurden in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum wechselte (ÖB Moskau 1.7.2024). Ein weiteres Beispiel stellt der tschetschenische Premierminister Magomed Daudow dar, welcher an den zwei Tschetschenienkriegen aufsei- ten der bewaffneten Kämpfer teilnahm, jedoch auf die Seite der föderalen Kräfte wechselte, nachdem ihm Achmat, der Vater von Ramsan Kadyrow, eine Amnestie versprochen hatte (WG 28.5.2024). Die Frauen von im Zusammenhang mit den zwei Tschetschenienkriegen verurteil- ten oder getöteten Militanten berichten teils von Stigmatisierung und differenzierter, mitunter illegaler Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden, auch ihre Kinder betreffend (ÖB Moskau 1.7.2024).
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/21133 58/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russis chen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
■CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (3.6.2022): Report - The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/fi les/30064/html? cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-166013117 4-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 12.4.2024
■EEAS - European Union / European External Action Service (31.7.2023): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the World 2022 Country Updates, https://www.eeas.europa. eu/sites/default/files/documents/2023/2022 EU Annual Human Rights and Democracy Country Reports_0.pdf, Zugriff 10.5.2024
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■KR - Kawkas.Realii (28.3.2023): Чужой титул. Как Кадыровы стали „главными правозащитниками“ Чечни [Fremder Titel. Wie die Kadyrows die „wichtigsten Menschenrechtsverteidiger“ Tschetsche- niens wurden], https://www.kavkazr.com/a/chuzhoy-titul-kak-kadyrovy-stali-glavnymi-pravozaschi tnikami-chechni/32338770.html, Zugriff 29.11.2024
■KR - Kawkas.Realii (27.3.2023): „Жертв собирают по цепочке“. Правозащитники – о судьбе похищенных жителей Чечни [„Die Opfer werden kettenweise gesammelt“. Menschenrechtsver- teidiger - über das Schicksal entführter Bewohner Tschetscheniens], https://www.kavkazr.com/a/ zhertv-sobirayut-po-tsepochke-pravozaschitniki-o-sudjbe-pohischennyh-zhiteley-chechni/32336 286.html, Zugriff 26.8.2024
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■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 7.12.2023
■WG - Wichtige Geschichten (28.5.2024): Админ телеграм-канала Кадырова пытался удалить критику со страницы Магомеда Даудова в «Википедии» в день его назначения премьером Чечни, выяснили «Важные истории» [Admin von Kadyrows Telegram-Kanal versuchte, Kritik von Magomed Daudows Seite auf „Wikipedia“ zu entfernen, am Tag seiner Ernennung zum Premier Tschetscheniens, fand „Wichtige Geschichten“ heraus], https://istories.media/news/2024/05/28/a dmin-telegram-kanala-kadirova-pitalsya-udalit-kritiku-so-stranitsi-magomeda-daudova-v-vikipedii
-v-den-yego-naznacheniya-premerom-chechni-viyasnili-vazhnie-istorii, Zugriff 29.11.2024
Meinungs- und Pressefreiheit, Internetfreiheit
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Derzeit herrscht eine Kriegszensur (SWP/Fischer 19.4.2022). Pres- se- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2024; vgl. UNHRCOM 1.12.2022), insbeson- dere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UNHRCOM 1.12.2022). Informationen über den Krieg werden von der Regierung massiv kontrolliert und manipuliert (AI 24.4.2024). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukraine-Krieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und die Blockierung von Webseiten (UNHRCOM 1.12.2022). Die Verwendung der Begriffe Krieg, Angriff und Invasion im Zusammenhang mit dem Ukraine- Krieg ist verboten. Stattdessen ist der Begriff der „militärischen Spezialoperation“ zu benutzen (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch zu einer mehrjährigen Haftstrafe führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (StGB RUSS 9.11.2024). Der Begriff Diskreditierung ist nicht definiert (SFH 12.1.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNS/Parchomenko 11.2022).
Die Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor, welche vom Ministerium für digitale Entwicklung kontrolliert wird, handelt oft intransparent (FH 16.10.2024). Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig (FNS/Parchomenko 11.2022). Laut Berichten betreiben unabhängige Medien in großem Stil Selbstzensur (USDOS 22.4.2024). Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Haus- durchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienan- gehörige von Journalisten (UNHRCOM 1.12.2022). Diesbezüglich herrscht Straflosigkeit (AI 4.2023). Seit Kriegsbeginn wurde gegen Journalisten und Medienmitarbeiter, darunter Blogger, eine beträchtliche Anzahl straf- und verwaltungsrechtlicher Anklagen erhoben. Beinahe alle führenden unabhängigen Medien haben mittlerweile ihren Sitz ins Ausland verlegt. Nach Ent- ziehung der Drucklizenz entzog der Oberste Gerichtshof im September 2022 der unabhängigen Nowaja Gaseta [„Neue Zeitung“] die Online-Medienlizenz. Die Nowaja Gaseta hatte alle ihre Ak- tivitäten in Russland bereits im März 2022 ausgesetzt. Mehrere Journalisten der Nowaja Gaseta gründeten einen Online-Vertrieb in Europa, welcher in Russland ebenfalls blockiert ist (EUAA 16.12.2022b). Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml un- abhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal, gesperrt (AA 2.8.2024).
Zahlreiche Journalisten und unabhängige Medien wurden als „ausländische Agenten“ und „un- erwünscht“ eingestuft, darunter Meduza, Bellingcat und Kaukasischer Knoten (FCDO 12.2022) [zur Gesetzgebung über „unerwünschte Organisationen“ siehe NGOs und Menschenrechtsak- tivisten, Anm.]. Als „ausländische Agenten“ werden laut den gesetzlichen Vorgaben Personen oder Vereinigungen eingestuft, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendei- ner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen. „Ausländische Agenten“ müssen sich in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Re- gister kann gerichtlich angefochten werden (FGÜP RUSS 15.5.2024). Mit der Eintragung als
„ausländischer Agent“ gehen umfassende Kennzeichnungs‐ und Berichtspflichten sowie zahlrei- che Einschränkungen einher (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß dem Strafgesetzbuch drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen unter anderem Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (StGB RUSS 9.11.2024; vgl. EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung zu „ausländischen Agenten“ hat den Kreis betroffener Organisationen und Personen immer mehr erweitert, die Folgen einer Listung verschärft (AA 2.8.2024) und trägt zur Selbstzensur bei (FH 16.10.2024).
Die Regierung beschränkt und unterbricht den Zugang zum Internet, kontrolliert Online-Inhal- te und überwacht die gesamte Internet-Kommunikation (USDOS 22.4.2024). Viele westliche Medien sind in Russland nicht mehr zugänglich (RSF o.D.). Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter [nunmehr genannt X; Anm. der Staatendokumentation] wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft (SWP/ Fischer 19.4.2022). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird häufig dazu verwendet, die Mei- nungsfreiheit zu beschränken (UNHRCOM 1.12.2022). Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen (FH 16.10.2024). VPN-Kanäle werden von russischer Seite immer wieder gezielt unterbrochen (AA 2.8.2024; vgl. FH 16.10.2024). Der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) betreibt ein Spiona- gesystem, das sogenannte „System für operative Ermittlungsmaßnahmen“ (SORM), mit dem Telefongespräche, der Internetverkehr und soziale Medien in Russland überwacht werden (SFH 12.1.2023).
Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2024 von Reporter ohne Grenzen rangiert Russland ge- genwärtig auf Platz 162 von 180 gelisteten Staaten/Gebietseinheiten. Russland befindet sich damit zwischen Dschibuti und Nicaragua und verbesserte sich um zwei Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres (RSF 2024).
Quellen
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■AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108012.html, Zugriff 22.5.2024
■AI - Amnesty International (4.2023): Российская Федерация: Тёмные времена для прав человека [Russische Föderation: Dunkle Zeiten für Menschenrechte], https://eurasia.amnest y.org/wp-content/uploads/2023/04/upr44-submission-russian-federation-ru-clean.pdf, Zugriff 28.8.2024
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■FH - Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Russia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2116582.html, Zugriff 5.11.2024
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■ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_202 4_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
■RSF - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Russia, https://rsf.org/en/country/russia, Zugriff 29.8.2024
■RSF - Reporter ohne Grenzen (2024): World Press Freedom Index 2024 - List, https://rsf.org/en/i ndex, Zugriff 29.8.2024
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■StGB RUSS - Strafgesetzbuch [Russland] (9.11.2024): Уголовный кодекс Российской Федерации (N 63-ФЗ) [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/con s_doc_LAW_10699, Zugriff 18.11.2024
■SWP/Fischer - Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber), Fischer, Sabine (Autor) (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur - Innenpolitische Auswirkungen des Angriffs auf die Ukraine (SWP-Aktuell 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_D
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■UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.4.2024
■USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2 023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024
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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
Versammlungsfreiheit
Gemäß der Verfassung haben Bürger der Russischen Föderation das Recht, friedliche Ver- sammlungen, Demonstrationen und Mahnwachen abzuhalten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Öf- fentliche Kundgebungen müssen genehmigt werden (SWP/Fischer 19.4.2022). Es existieren zahlreiche Berichte über Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. BS 2024, AI 24.4.2024, USDOS 22.4.2024, ÖB Moskau 1.7.2024). Die russischen Behörden nehmen immer wieder COVID als Vorwand, um Oppositions- und Antikriegsproteste im Land zu verbieten. Regierungsfreundliche Massenveranstaltungen sind von diesem Verbot nicht betroffen (HRW 11.1.2024). Behörden weigern sich, friedliche Proteste zu erlauben. Strafverfol- gungsbehörden reagieren mit Gewalt auf friedliche Versammlungen (UNHRCOM 1.12.2022). Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen in Verbindung mit Demonstrationen (USDOS 22.4.2024). Nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine fanden in verschiedenen Teilen Russ- lands Massenproteste statt. Die Proteste führten zu Massenverhaftungen und Polizeigewalt. Die Mobilisierung führte im September 2022 zu Protestwellen in verschiedenen russischen Regionen, insbesondere in Gebieten, wo ethnische Minderheiten beheimatet sind, beispiels- weise in der russischen Republik Dagestan. Die einige Tage anhaltenden Massenproteste in Dagestan wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023), es kam zu Massenverhaftungen (KK 17.2.2023), und gegen Protestteilnehmer wurden mehrere Strafverfahren wegen angeblicher Gewalt gegen die Polizei eröffnet (HRW 12.1.2023). Anti- mobilisierungsproteste in Russland wurden regelmäßig mit Polizeigewalt sowie willkürlichen Massenverhaftungen von Aktivisten, Demonstranten und Journalisten beantwortet (EUAA 16.12.2022b). Seit 24.2.2022 fanden in Russland 20.070 Festnahmen von Kriegsgegnern statt (OVD-Info 19.11.2024). Wegen der repressiven Gesetzgebung sind Demonstrationen in Russland kaum noch möglich (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. AA 2.8.2024). Behörden setzen Gesichtserkennungstechnologien ein, um Demonstranten zu identifizieren und zu verhaften (USDOS 22.4.2024).
Vereinigungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit, darunter das Recht auf Gründung von Gewerk- schaften (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung be- trächtlich eingeschränkt (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 2024, AI 24.4.2024). Gewerkschaftsrechte sind gesetzlich geschützt, jedoch in der Praxis beschränkt. Streiks und Arbeiterproteste finden beispielsweise in der Autoindustrie statt, aber gewerkschaftliche Diskriminierung und Repressa- lien sind alltäglich. Arbeitgeber ignorieren oft Tarifverhandlungsrechte. Die größte Arbeiterverei- nigung arbeitet eng mit dem Kreml zusammen. Unabhängige Vereinigungen sind in mehreren Industriesektoren und Regionen aktiv (FH 2024). Arbeitgeber ergreifen häufig Repressalien (Entlassung usw.) gegen Mitarbeiter, welche sich für unabhängige Gewerkschaften engagie- ren. Gewerkschaften müssen sich registrieren - ein oft mühsamer und sehr bürokratischer Pro- zess, der sich zeitlich in die Länge zieht. Gründe für die Ablehnung einer Registrierung werden nicht definiert und können willkürlich und ungerechtfertigt sein (USDOS 22.4.2024). Gesetze bezüglich „unerwünschter Organisationen“ und „ausländischer Agenten“ schränken die Vereini- gungsfreiheit beträchtlich ein (UNHRCOM 1.12.2022). [zur Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ siehe NGOs und Menschenrechtsaktivisten]
Opposition
Die Tätigkeit von Oppositionsparteien wird eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022). Die demo- kratisch orientierte Opposition sieht sich massivem Druck durch den Staat ausgesetzt, ein- schließlich politisch motivierter Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen (AA 2.8.2024). Durch überschießende Anwendung der Anti-Extremismus-Gesetzgebung werden politische Gegner behindert (UNHRCOM 1.12.2022). Die letzten Duma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkei- ten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/ Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrit- telmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „Sys- tem-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024).
Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/Fischer 19.4.2022), ist 2024 verstorben (BBC 16.2.2024). Nawalnyjs politische Organisationen sind zerschlagen (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Gerichtsverfahren, welche zur Inhaftierung des Oppositionsführers Nawalnyj führten, boten keine Garantien für ein faires Verfahren. Gemäß Berichten war die strafrechtliche Verfolgung Nawalnyjs politisch motiviert. Die Haftbedingungen fügten Nawalnyjs Gesundheit beträchtlichen Schaden zu (UNHRCOM 1.12.2022). Im März 2022 wurde Nawalnyjs Haftstrafe um mehrere Jahre verlängert, und im Juni 2022 wurde Nawalnyj ins Hochsicherheitsgefängnis IK-6 in der Re- gion Wladimir verlegt. In diesem Gefängnis wird laut verschiedenen Berichten Folter angewandt (EUAA 16.12.2022b). 2023 wurde Alexej Nawalnyj abermals verlegt (BBC 16.2.2024) - in das Gefängnis IK-3 im äußersten Norden Russlands (Kommersant 16.2.2024; vgl. BBC 16.2.2024), welches hauptsächlich Schwerverbrecher beherbergt (Kommersant 16.2.2024). In diesem Ge- fängnis verstarb Nawalnyj im Februar 2024 (BBC 16.2.2024; vgl. Kommersant 16.2.2024). Mit- arbeiter Nawalnyjs haben Russland verlassen oder wurden verhaftet. Ab Kriegsbeginn wurden mehrere prominente Oppositionspolitiker verhaftet und gerichtlich verfolgt (EUAA 16.12.2022b).
Das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker. Oppositionelle genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Sie müs- sen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und mit physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Es kann zu Sippenhaft kommen (AA 2.8.2024).
Quellen
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■HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Russian Federation, https://www. ecoi.net/de/dokument/2085489.html, Zugriff 6.2.2024
■KAS/Kunze/Salvador - Kunze, Thomas (Autor), Salvador, Leonardo (Autor), Konrad-Adenauer- Stiftung (Herausgeber) (21.9.2021): Länderbericht - Dumawahlen in Russland, https://www.kas. de/documents/252038/10987758/Dumawahlen in Russland 2021.pdf/c13c4370-b205-5006-df18- 792676ab4044?version=1.1t=1632755687458, Zugriff 5.4.2024
■KK - Kaukasischer Knoten (17.2.2023): Участник протестов против мобилизации в Махачкале освобожден в зале суда [Teilnehmer an Anti-Mobilisierungsprotesten in Machatschkala aus Ge- richtssaal entlassen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/386005, Zugriff 6.2.2024
■Kommersant - Kommersant (16.2.2024): ИК-3 «Полярный волк»: что известно о колонии, где умер Навальный [IK-3 „Polarwolf“: was über das Gefängnis bekannt ist, wo Nawalnyj starb], https://www.kommersant.ru/doc/6426431, Zugriff 17.4.2024
■ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_202 4_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
■OVD-Info - OVD-Info (19.11.2024): Преследование за антивоенные взгляды [Verfolgung wegen Antikriegseinstellungen], https://antiwar.ovd.info/?_gl=1*1o5dnkl*_ga*MTkxMDI5NTMxMy4xNjc 4NDQzNTg0_ga_J7DH9NKJ0RMTY3ODQ0MzU4My4xLjEuMTY3ODQ0NDA4My42MC4wLjA.,
Zugriff 28.11.2024
■Russland-Analysen/Tkacheva - Russland-Analysen (Herausgeber), Tkacheva, Tatiana (Autor) (1.10.2021): Der gleiche Eintopf, nur aufgewärmt: Die Dumawahlen 2021 und das zunehmend hegemonial-autoritäre Regime in Russland (Russland-Analysen Nr. 407), https://laender-analyse n.de/russland-analysen/407/russlandanalysen407.pdf, Zugriff 5.4.2024
■SWP/Fischer - Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber), Fischer, Sabine (Autor) (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur - Innenpolitische Auswirkungen des Angriffs auf die Ukraine (SWP-Aktuell 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_D
iktatur.pdf, Zugriff 2.4.2024
■SWP/Kluge/Schübel - Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber), Kluge, Janis (Autor), Schü- bel, Leslie (Autor) (14.10.2021): Russlands Dumawahl 2021 (SWP-Aktuell 67), https://www.swp-b erlin.org/publications/products/aktuell/2021A67_dumawahl_2021.pdf, Zugriff 5.4.2024
■UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.4.2024
■USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2 023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024
■Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Letzte Änderung 2024-12-03 12:22
Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmä- ßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berech- tigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Bürger der Russischen Föderation dürfen nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen und nicht an einen an- deren Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Be- stimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (GRFBF RUSS 22.6.2024).
Gemäß dem Gesetz „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend be- schränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflich- tungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (FGAE RUSS 8.8.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorga- ben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkon- trollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel inter- nationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem hö- here Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbei- tungszeiten für Visa (Rat der EU 13.11.2024). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 22.6.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mie- ter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister der Russischen Föde- ration ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufent- halte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthalts- orte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.7.2024).
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitäts- dokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propi- ska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.7.2024).
Kaukasus
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Min- derheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2024).
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/21133 58/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russis chen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
■Bell - Bell, The (7.4.2023): Мишустин закрыл свободный выезд из страны высокопоставленным чиновникам правительства. В Кремле таких ограничений нет [Mischustin schob freier Ausreise aus dem Land den Riegel vor - davon betroffen hohe Regierungsbeamte. Im Kreml keine solche Einschränkungen], https://thebell.global.ssl.fastly.net/mishustin-zakryl-svobodnyy-vyezd-iz-strany-vysokopostavlennym-chinovnikam-pravitelstva-v-kremle-takikh-ogranicheniy-net, Zugriff 16.9.2024
■DW - Deutsche Welle (22.8.2022): Verbietet die EU Touristenvisa für Russen?, https://www.dw.c om/de/keine-eu-visa-mehr-für-russische-touristen/a-62890546, Zugriff 17.9.2024
■FGAE RUSS - Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (8.8.2024): Федеральный закон (N 114-ФЗ): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 28.11.2024
■FGMB RUSS - Föderales Gesetz zur Mobilisierung [Russland] (23.3.2024): Федеральный закон (N 31-ФЗ): О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454, Zugriff 28.11.2024
■FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/cou ntry/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024
■Gosuslugi - Gosuslugi [Russland] (o.D.b): Как оформить временную регистрацию на Госуслугах [Wie eine temporäre Registrierung auf Gosuslugi vorgenommen wird], https://www.gosuslugi.ru/h elp/faq/temporary_registration/101245, Zugriff 17.9.2024
■Gosuslugi - Gosuslugi [Russland] (o.D.c): Как оформить постоянную регистрацию на Госуслугах [Wie eine permanente Registrierung auf Gosuslugi vorgenommen wird], https://www.gosuslugi.ru
/help/faq/permanent_registration/1021111, Zugriff 17.9.2024
■GRFBF RUSS - Gesetz der Russischen Föderation zur Bewegungsfreiheit [Russland] (22.6.2024): Закон РФ (N 5242-1): О праве граждан Российской Федерации на свободу передвижения, выбор места пребывания и жительства в пределах Российской Федерации [Gesetz der RF: Über das Recht der Bürger der Russischen Föderation auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Aufent- halts- und Wohnorts innerhalb der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/c ons_doc_LAW_2255, Zugriff 16.9.2024
■ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_202 4_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
■ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.2.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
■ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
■Rat der EU - Rat der EU (13.11.2024): Die Reaktion der EU auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion, Zugriff 14.11.2024
■USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2 023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024
■USDOS - United States Department of State [USA] (2.8.2022): Imposing Additional Costs on Russia for Its Continued War Against Ukraine, https://www.state.gov/imposing-additional-costs-on-russi a-for-its-continued-war-against-ukraine, Zugriff 17.9.2024
■Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen in etwa 1,5 Millionen (Föderationsrat o.D.d). Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrati- onstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukraine-Kriegs ist die Anzahl derjenigen Per- sonen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SOS-NK 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Gemäß Angaben von Menschenrechtsverteidigern be- gann die örtliche Bevölkerung, „massenhaft“ Anträge auf Reisepässe zu stellen, und mehrere der Antragsteller wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Es wurde damit begonnen, Perso- nen zu Militärübungen einzuberufen, die kürzlich einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht hatten, ihre Meldeanschrift zu ändern (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflich- tigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie mittlerweile über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Aus- stellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge (KR 11.12.2023). Jedoch ist es gemäß Angaben einer vertraulichen Quelle möglich, diese Hür- den durch Bestechung zu umgehen (VQ RUSS2 23.1.2024). In Tschetschenien wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das tschetschenische Repu- bliksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine spätere Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).
Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tsche- tschenen sollen allein in Moskau leben (AA 2.8.2024). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die
60. 000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KK 16.5.2023a).
Die „Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigen- darstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora und schützt deren soziale Rechte (SVTRPRF o.D.b). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielswei- se folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (Zeit Online 29.4.2022), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PARLRT RUSS o.D.) und die Ver- sammlung der Tschetschenen Europas (VTEUR o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow (PARLRT RUSS o.D.).
[zur Situation tschetschenischer Kritiker siehe Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge / Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer, Anm.]
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/21133 58/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russis chen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
■DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (9.12.2022): Russia - An update on military service since July 2022, https://us.dk/media/10558/update-on-military-service-in-russia_tilgaengelig.pdf, Zugriff 12.2.2024
■Föderationsrat - Föderationsrat [Russland] (o.D.d): Энциклопедический справочник - Чеченская Республика [Realenzyklopädie - Republik Tschetschenien], http://council.gov.ru/services/referenc e/10305, Zugriff 3.5.2024
■KK - Kaukasischer Knoten (16.5.2023a): Убийства критиков Кадырова в странах Евросоюза [Ermordungen von Kadyrow-Kritikern in EU-Ländern], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/345591, Zugriff 17.9.2024
■KR - Kawkas.Realii (11.12.2023): С 11 декабря россияне обязаны сдавать загранпаспорт при запрете на выезд [Seit 11. Dezember müssen Russen Auslandsreisepass im Falle eines Ausrei- severbots abliefern], https://www.kavkazr.com/a/s-11-dekabrya-rossiyane-obyazany-sdavatj-zag ranpasport-pri-zaprete-na-vyezd/32725714.html, Zugriff 21.12.2023
■KR - Kawkas.Realii (11.10.2023): Кадыров призвал жителей Чечни отправлять сыновей на войну. Он назвал это „проверкой“ [Kadyrow rief Bewohner Tschetscheniens dazu auf, Söhne in den Krieg zu schicken. Er nannte das „Prüfung“], https://www.kavkazr.com/a/ramzan-kadyrov-pri zval-zhiteley-chechni-otpravlyatj-synovey-na-voynu-protiv-ukrainy-on-nazval-eto-proverkoy-/32 633073.html, Zugriff 9.11.2023
■KR - Kawkas.Realii (19.7.2023): Реклама армии на узбекском языке в Волгограде и наемники ЧВК „Вагнер“ в Анапе [Armee-Werbung in usbekischer Sprache in Wolgograd und Söldner des privaten Militärunternehmens „Wagner“ in Anapa], https://www.kavkazr.com/a/reklama-armii-n a-uzbekskom-yazyke-v-volgograde-i-naemniki-chvk-vagner-v-anape/32510689.html, Zugriff 13.11.2023
■KR - Kawkas.Realii (19.2.2023): „Так называемые мужчины“. Как власти Чечни манипулируют земляками [„Sogenannte Männer“. Wie Behörden Tschetscheniens Landsleute manipulieren], https://www.kavkazr.com/a/tak-nazyvaemye-muzhchiny-kak-vlasti-chechni-pytayutsya-vystavitj-n ezhelayuschih-voevatj-vtorosortnymi-lyudjmi-/32265900.html, Zugriff 10.11.2023
■KR - Kawkas.Realii (15.2.2023): Миграция из республик Северного Кавказа в 2022 году выросла в три раза [Migration aus den nordkaukasischen Republiken verdreifachte sich im Jahr 2022], https://www.kavkazr.com/a/migratsiya-iz-respublik-severnogo-kavkaza-v-2022-godu-vyr
osla-v-tri-raza/32272738.html, Zugriff 5.6.2023
■PARLRT RUSS - Parlament der Republik Tschetschenien [Russland] (o.D.): Всемирный конгресс чеченского народа - Генеральный Совет [Weltkongress des tschetschenischen Volks - Hauptrat], https://parlamentchr.ru/uncategorised/vsemirnyj-kongress-chechenskogo-naroda.html, Zugriff 17.9.2024
■SOS-NK - SOS Nordkaukasus (8.6.2023): «Людей просто ставили перед выбором: или огромный срок, или езжай в Украину». Как Кадыров отправляет чеченцев на войну [„Leute wurden einfach vor Wahl gestellt: entweder gewaltige Haftstrafe, oder fahre in die Ukraine“. Wie Kadyrow Tschetschenen in den Krieg schickt], https://sksos.org/chechentsy-na-voyne-v-ukraine, Zugriff 10.11.2023
■SVTRPRF - Ständige Vertretung der Tschetschenischen Republik beim Präsidenten der Rus- sischen Föderation [Russland] (o.D.b): Задачи [Aufgaben], https://ppchr.ru/задачи/, Zugriff 28.11.2024
■VQ RUSS2 - Vertrauliche Quelle 2 (23.1.2024): Informationen, die einem schriftlichen Bericht der vertraulichen Quelle entnommen wurden
■VTEUR - Versammlung der Tschetschenen Europas (o.D.): О нас [Über uns], https://chechenass embly.com/о-нас-2/, Zugriff 17.9.2024
■Zeit Online - Zeit Online (29.4.2022): Das Déjà-vu von Grosny, https://www.zeit.de/2022/18/flue chtlingshilfe-oesterreich-tschetschenien/komplettansicht, Zugriff 17.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2025-05-21 07:35
Wirtschaft
Die EU hat wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 15.5.2025). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde be- schränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU- Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika usw. Zu- dem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 24.2.2025). Sanktionen gegen Russland haben außerdem bei- spielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar (WKO 4.2025). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamen- te, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration verliert Russland qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anm. der Staatendoku- mentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vgl. Russland- Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungs- weise bis zu 900.000 russischen Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der russischen Rüstungsindustrie und Russlands wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken einge- schränkt wurde (FH 2025).
Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein (HF 2.2025). Die Industrie wurde teilweise auf Kriegswirtschaft umgestellt (WKO 4.2024). Hohe Anstiege in der Rüstungsindustrie stehen Rück- gängen in der zivilen Industrie gegenüber (WKO 4.2025). 2024 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 4,3% gewachsen. Es kam zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Laut behördli- chen Angaben ist im 1. Quartal 2025 das BIP, verglichen mit dem Vorjahr, um 1,7% gestiegen (RBK 1.5.2025). Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich (Jelzin Zentr 27.11.2024). Die Inflation betrug im März 2025 nach offiziellen Angaben 10,3% (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus (HF 2.2025). Die erhöhten Preise für Importwaren und die gesteigerte Inlandsnachfrage halten den Inflationsdruck hoch. Die Zentralbank hat den Leitzins im Oktober 2024 auf 21% angehoben, was den Rubelkurs stabilisiert hat. Die hohen Zinsen bremsen merklich den Konsum und Inves- titionen im Privatsektor (WKO 4.2025). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2024 14,4% des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Die Staatsausgaben erhöhen sich durch die Kriegs- produktion (WKO 4.2025). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung (HF 2.2025) sowie durch unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten gehemmt (BS 2024).
Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexpor- teur der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 2.1.2024). Die russische Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen tra- ditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus (WKO 4.2024). Der Handel mit sogenannten „freundlichen“ Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 4.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).
Grundversorgung
Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2024 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Ar- mutsgrenze 7,2% (10,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß in Russland ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Gemäß einer von staatlicher Seite durch- geführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region Inguschetien (Prawda RUSS 23.12.2024; vgl. RIA Rating 23.12.2024). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich. Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2024). Für viele Menschen steigen die Lebenshaltungskosten (AI 29.4.2025).
Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB 2022a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU 2024). Gemäß dem Welthunger-Index 2024 be- legt die Russische Föderation einen der ersten 22 Plätze von insgesamt 127 Ländern. Mit einem Wert von unter 5 fällt die Russische Föderation in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI 10.10.2024). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitärbereich (WB 2022b). Ausreichender Wohnraum vor allem für Famili- en bleibt ein Dauerthema (AA 2.8.2024). Mietkosten variieren je nach Region. Durchschnittliche monatliche Nebenkosten liegen derzeit bei RUB 4.000 [ca. EUR 45] (IOM 8.2024). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 8.2024). Der mo- natliche Durchschnittslohn lag im Februar 2025 bei ca. RUB 89.646 [ca. EUR 1.002] (KonsPljus o.D.). Die Realeinkommen stiegen 2024 um 7,3% (WKO 4.2025). Die Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2025 monatlich RUB 22.440 [ca. EUR 251] (FGML RUSS 29.10.2024). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden.
Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 8.8.2024). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 19.329 [ca. EUR 216], für Kinder RUB 17.201 [ca. EUR 192] und für Pensionisten RUB 15.250 [ca. EUR 170] (BRHEM 2025 RUSS 12.6.2024). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkom- men (AA 2.8.2024). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 22.4.2024). Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht (SWP/Kluge 26.11.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Februar 2025 2,4 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 8.2024).
[Anm. der Staatendokumentation: Im Rahmen der Teilaktualisierung im Mai 2025 erfolgte die Währungsumrechnung mit folgendem Kurs: 1 RUB = 0,011178372 EUR (Stand 13.5.2025; https://www.xe.com/).]
Quellen
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Nordkaukasus
Letzte Änderung 2025-05-21 07:35
Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen be- troffen (BS 2024). Aufgrund des Ukraine-Kriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 6.10.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024). Das Einkommensniveau im Nordkaukasus ist sehr niedrig (KR 8.12.2023), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landes- durchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau informeller Beschäf- tigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023; vgl. BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschicht- anteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden im Nordkaukasus haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.7.2024).
Tschetschenien
Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (Borgen Project 3.9.2021; vgl. AA 2.8.2024, KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 10,4 % (KR 4.3.2024). Im Jahr 2024 lebten gemäß offiziellen Angaben 15,2% der Bevöl- kerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 30.4.2025). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehr- heit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 2.8.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 18.556 [ca. EUR 207], für Kinder RUB 16.513 [ca. EUR 185] und für Pensionisten RUB 14.641 [ca. EUR 164] (BRHEM TSNE 2025 RUSS 19.8.2024). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzmini- mum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).
Dagestan
Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Standard 21.5.2022). Im Jahr 2024 lebten gemäß offiziellen Angaben 11,8% der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 30.4.2025). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 12,5 % (KR 4.3.2024). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Da- gestan RUB 17.589 [ca. EUR 197], für Kinder RUB 15.653 [ca. EUR 175] und für Pensionisten RUB 13.878 [ca. EUR 155] (BRHEM DAG 2025 RUSS 1.8.2024). Der Anteil der Einwohner, de- ren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 12,8 % (KK 3.5.2024a). In Machatschkala, der Hauptstadt Dagestans, und in anderen Städten Dagestans besteht seit vielen Jahren ein Problem mit der Wasserversorgung (KK 3.5.2024b). Die Trink- wasserqualität ist niedrig (KR 15.4.2023; vgl. KK 3.5.2024b). Dagestan wird in beträchtlichem Maße subventioniert (KR 8.12.2023).
Quellen
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■KK - Kaukasischer Knoten (3.5.2024b): Роспотребнадзор признал опасной для питья воду в Махачкале [Rospotrebnadsor befand Wasser in Machatschkala als gefährlich zum Trinken], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/399622, Zugriff 17.5.2024
■KK - Kaukasischer Knoten (10.5.2023): Республики СКФО оказались в хвосте рейтинга по динамике зарплаты [Republiken des nordkaukasischen föderalen Bezirks Schlusslichter bei Lohn- dynamik], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388529, Zugriff 23.4.2024
■KK - Kaukasischer Knoten (29.3.2023): Три республики СКФО отличились высоким уровнем неформальной занятости работников [Drei Republiken des nordkaukasischen föderalen Bezirks fielen durch hohes Niveau informeller Beschäftigung von Arbeitnehmern auf], https://www.kavkaz
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■KR - Kawkas.Realii (4.5.2024): Военное подразделение для главы МЧС по Чечне. Итоги недели [Bann über Leiter Katastrophenschutzministeriums in Tschetschenien. Wochenbilanz], https://www. kavkazr.com/a/voennoe-podrazdelenie-dlya-glavy-mchs-po-chechne-itogi-nedeli/32931800.html, Zugriff 17.5.2024
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Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2025-05-21 07:35
Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Fa- milien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen (IOM 8.2024). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Er- werbslose, Landbewohner (AÜSU o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 28.2.2025). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Exis- tenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.b).
Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen
„Fonds für Pensions- und Sozialversicherung der Russischen Föderation“ (kurz „Sozialfonds“) verschmolzen (SFR o.D.c). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 31.3.2025a).
Quellen
■AÜSU - Alles über die soziale Unterstützung (o.D.): Меры социальной поддержки граждан в 2025 году [Soziale Unterstützungsmaßnahmen für Bürger im Jahr 2025], https://socialnaya-pod derzhka.ru/mery_socialnoj_podderzhki/, Zugriff 8.5.2025
■FGSP RUSS - Föderales Gesetz zur staatlichen Pensionsversorgung [Russland] (28.2.2025): Федеральный закон (N 166-ФЗ): О государственном пенсионном обеспечении в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die staatliche Pensionsversorgung], https://www.consultant
.ru/document/cons_doc_LAW_34419, Zugriff 8.5.2025
■IOM - International Organization for Migration (8.2024): Russische Föderation - Länderinformations- blatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_ The Russian Federation 2024_DE.pdf, Zugriff 12.11.2024
■Regierung RUSS - Regierung [Russland] (o.D.a): Социальная поддержка отдельных категорий граждан [Soziale Unterstützung einzelner Bürgergruppen], http://government.ru/rugovclassifier/51 0/events, Zugriff 8.5.2025
■SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (o.D.a): Электронные сервисы и информация: Гражданам [Elektronische Dienstleistungen und Information für Bürger], https://sfr.gov.ru, Zugriff 8.5.2025
■SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (o.D.b): Социальная доплата до уровня прожиточного минимума пенсионера [Sozialzuschlag bis zur Höhe des Existenzminimums von Pensionisten], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/pensionres/soc_doplata, Zugriff 8.5.2025
■SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (o.D.c): История Социального фонда России [Ge- schichte des Sozialfonds Russlands], https://sfr.gov.ru/about/history, Zugriff 8.5.2025
■SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (31.3.2025a): О Фонде [Über den Fonds], https://sfr.gov. ru/about/about, Zugriff 8.5.2025
■Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
Arbeitslosenunterstützung
Letzte Änderung 2025-05-19 16:52
Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäfti- gung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosen- unterstützung zuerkannt (IOM 8.2024). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR143]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR56]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 17] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 8.8.2024). Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingun- gen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschie- dene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 8.2024).
Quellen
■FGBB RUSS - Föderales Gesetz zur Beschäftigung der Bevölkerung [Russland] (8.8.2024): Федеральный закон (N 565-ФЗ): О занятости населения в Российской Федерации [Föde- rales Gesetz: Über die Beschäftigung der Bevölkerung in der Russischen Föderation], https:
//www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_464093, Zugriff 19.11.2024
■IOM - International Organization for Migration (8.2024): Russische Föderation - Länderinformations- blatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_ The Russian Federation 2024_DE.pdf, Zugriff 12.11.2024
■RG - Rossijskaja gaseta [Russland] (23.11.2022): Установлен размер пособия по безработице на 2023 год [Höhe der Arbeitslosenunterstützung für Jahr 2023 wurde festgelegt], https://rg.ru/20 22/11/23/ustanovlen-razmer-posobiia-po-bezrabotice-na-2023-god.html, Zugriff 14.5.2024
Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen
Letzte Änderung 2025-05-19 16:54
Die russische Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Bedürftigen Personen wird Wohn- raum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr gerin- gem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren liegen. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel wer- den diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (19-20 %) für den Erwerb von Wohnraum an. Die Hypo- thekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen, die in ländlichen Gebieten leben) gesenkt werden (IOM 8.2024). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung große Infrastrukturprogramme aufgesetzt (AA 2.8.2024).
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/21133 58/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russis chen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
■IOM - International Organization for Migration (8.2024): Russische Föderation - Länderinformations- blatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_ The Russian Federation 2024_DE.pdf, Zugriff 12.11.2024
■Rosrealt - Rosrealt (o.D.): Цены на аренду квартир и домов в России [Mietpreise für Wohnungen und Häuser in Russland], https://rosrealt.ru/cena/?t=arenda, Zugriff 8.5.2025
■Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
■WW - Welt der Wohnungen (17.3.2023): В каких городах выгоднее покупать новостройку для сдачи в аренду? [In welchen Städten ist es günstiger, einen Neubau für Vermietung zu kaufen?], https://www.mirkvartir.ru/journal/analytics/2023/03/17/v-kakih-gorodah, Zugriff 15.5.2024
Invaliditätspension
Letzte Änderung 2025-05-21 07:35
Gesetzlich ist die materielle Versorgung von Personen mit Behinderungen in Form von Geldleis- tungen vorgesehen (FGSPB RUSS 29.10.2024). Um eine Invaliditätspension zu erhalten, muss ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt werden (Iswestija 26.10.2022; vgl. RIA Nowosti 15.2.2024). Die Mitarbeiter der medizinischen Einrichtung übermitteln die Daten an das Föderale Invalidenregister, woraufhin die Pension automatisch zugewiesen wird. Der Auszahlungsbetrag hängt unter anderem von der Pensionsart und der Invaliditätsgruppe ab (Iswestija 26.10.2022). Es gibt drei Invaliditätsgruppen und verschiedene Arten von Invalidi- tätspensionen: Sozial- und Versichertenpension sowie staatliche Pension (Lenta 16.2.2024). Die staatliche Pension steht einzelnen Personengruppen wie beispielsweise Militärbediensteten zu (RIA Nowosti 15.2.2024). Personen mit Behinderungen steht eine Versichertenpension zu, so sie einer Beschäftigung nachgingen oder nachgehen (Lenta 16.2.2024). Im Rahmen der Versichertenpension erhalten im Jahr 2025 Personen mit Behinderungen der Gruppe I mo- natlich RUB17.815,4 [ca. EUR199], Personen der Gruppe II RUB 8.907,7 [ca. EUR100] und Personen mit Behinderungen der Gruppe III RUB4.453,85 [ca. EUR50] (RIA Nowosti 22.2.2025). Sozialpensionen erhalten Personen mit Behinderungen, welche keine oder wenig Arbeitserfah- rung/Versicherungszeiten aufweisen, darunter Kinder (RIA Nowosti 15.2.2024). Die Höhe der Sozialpension beträgt für Kinder sowie seit Kindheit beeinträchtigte Personen der Gruppe I RUB 18.455,42 [ca. EUR206]. Personen der Gruppe I und seit Kindheit beeinträchtigte Perso- nen, welche der Gruppe II angehören, erhalten einen Sozialpensionsbetrag von RUB 15.379,73 [ca. EUR172]. Personen mit Behinderungen der Gruppe II erhalten RUB 7.689,83 [ca. EUR86], und Personen der Gruppe III steht ein Geldbetrag von RUB 6.536,41 [ca. EUR73] zu (RIA Nowosti 22.2.2025). Invaliditätsgruppe I bedeutet völlige Erwerbsunfähigkeit. Gruppe II bedeu- tet eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und umfasst Personen, die ihren Alltag ohne fremde Hilfe bewältigen können. Invaliditätsgruppe III bedeutet gesundheitliche Einschränkungen, jedoch prinzipielle Erwerbsfähigkeit, beispielsweise Diabetiker oder auf einem Auge Erblindete (Lenta 16.2.2024).
Personen mit Behinderungen stehen außerdem diverse Vergünstigungen wie Freifahrten zu (Kommersant 15.11.2023). Sie dürfen auf Staatskosten technische Rehabilitationsmittel erwer- ben, beispielsweise Rollstühle oder Hörgeräte (PZ 7.1.2023). Für die Schaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen sind Regionalbehörden zuständig (Kommersant 15.11.2023).
Quellen
■FGSPB RUSS - Föderales Gesetz zum sozialen Schutz von Personen mit Behinderungen [Russland] (29.10.2024): Федеральный закон (N 181-ФЗ): О социальной защите инвалидов в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über den sozialen Schutz von Menschen mit Behinde- rungen in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_8559, Zugriff 8.5.2025
■Iswestija - Iswestija (26.10.2022): Пенсия по инвалидности: III группа, II группа, I группа — индексация в 2023 году в России [Invaliditätspension: Gruppe III, Gruppe II, Gruppe I - Indexie- rung im Jahr 2023 in Russland], https://iz.ru/1415170/2022-10-26/pensiia-po-invalidnosti-iii-grupp a-ii-gruppa-i-gruppa-indeksatciia-v-2023-godu-v-rossii, Zugriff 15.5.2024
■Kommersant - Kommersant (15.11.2023): Что положено инвалидам в 2023 году: пенсии, льготы и пособия [Was Personen mit Behinderungen im Jahr 2023 erhalten: Pensionen, Vergünstigungen und Zuwendungen], https://www.kommersant.ru/doc/5548017, Zugriff 15.5.2024
■Lenta - Lenta (16.2.2024): Пенсия по инвалидности в 2024 году: размер и индексация выплат [Invaliditätspension im Jahr 2024: Höhe und Indexierung der Zahlungen], https://lenta.ru/articles/ 2024/02/16/pensiya-po-invalidnosti-v-2024-godu, Zugriff 15.5.2024
■PZ - Parlamentszeitung [Russland] (7.1.2023): Что изменится у инвалидов в 2023 году [Was sich im Jahr 2023 für Personen mit Behinderungen ändert], https://www.pnp.ru/social/chto-izmenit sya-u-invalidov-v-2023-godu.html, Zugriff 15.5.2024
■RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (22.2.2025): Пенсия по инвалидности в 2025 году: размер, доплаты, как оформить [Invaliditätspension im Jahr 2025: Höhe, Zuzahlungen, Ausstellungsmo- dalitäten], https://ria.ru/20240905/pensiya-1599489093.html, Zugriff 8.5.2025
■RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (15.2.2024): Пенсия по инвалидности в 2024 году: размер, доплаты, как оформить [Invaliditätspension im Jahr 2024: Höhe, Zuzahlungen, Ausstellungsmo- dalitäten], https://ria.ru/20210301/pensiya-1599489093.html, Zugriff 15.5.2024
Alterspension
Letzte Änderung 2025-05-21 07:35
Seit 2018 wird das Pensionsalter für Männer und Frauen allmählich angehoben. Im Jahr 2018 betrug das Pensionseintrittsalter 55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer. 2028 soll das Pensionsalter auf 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer angehoben sein. Für bestimm- te Personengruppen ist keine Erhöhung des Pensionsalters vorgesehen, beispielsweise für Schwerarbeiter und Personen in gefährlichen Berufsbereichen. Ebenfalls nicht betroffen von der Erhöhung des Pensionsalters sind Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen. Im Jahr 2022 waren für den Anspruch auf eine Alterspension Beschäftigungsverhältnisse von mindestens 13 Jahren erforderlich (SFR 15.1.2021).
Für das Jahr 2024 betrug die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in Russland RUB 13.290 [ca. EUR 149]. Die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in einzelnen Landesteilen stellt sich wie folgt dar (SFR 20.1.2025):
•Moskau: RUB 16.964 [ca. EUR 190]
•Moskauer Gebiet: RUB 15.735 [ca. EUR 176]
•St. Petersburg: RUB 14.220 [ca. EUR 159]
•Tschetschenien: RUB 12.758 [ca. EUR 142]
•Dagestan: RUB 12.093 [ca. EUR 135] Quellen
■SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (20.1.2025): Прожиточный минимум в субъекте РФ на 2024 год [Existenzminimum im Subjekt der RF für das Jahr 2024], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/ pensionres/soc_doplata/~{}10041, Zugriff 8.5.2025
■SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (15.1.2021): Что нужно знать о пенсионной системе [Was man über das Pensionssystem wissen muss], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/pensionnaya_si stema/, Zugriff 8.5.2025
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundla- gen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 26.9.2024). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Terri- torialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation
(FGOKV RUSS 29.10.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Polikli- nik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/tarify-na-platnye-mediczinskie-uslugi/ (IOM 8.2024). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen wer- den. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.7.2024). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatri- schen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung wer- den an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.7.2024).
Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Ver- sorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigent- lich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigen- der Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Kranken- versicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise ei- ne spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 die Höhe der Zuzahlungen für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA MedCOI 9.2022). 27,22 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2021 auf Zuzahlungen (WB 15.4.2024). Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst all- gemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistun- gen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Perso- nal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Ge- hälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzie- rungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.7.2024). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022).
Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen inner- halb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Kranken- versicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 8.2024). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).
Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022). Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstüt- zung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „Rusfond“ oder „Dom s majakom“ (ÖB Moskau 1.7.2024).
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/21133 58/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russis chen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
■EPSEGW 2025 RUSS - Erlass des Präsidenten: Strategie der Entwicklung des Gesundheits- wesens bis 2025 [Russland] (27.3.2023): Указ Президента Российской Федерации (N 254): О Стратегии развития здравоохранения в Российской Федерации на период до 2025 года [Er- lass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation: Über die Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025], https://www.consul tant.ru/document/cons_doc_LAW_326419, Zugriff 17.9.2024
■EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (9.2022): Russian Federation - Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.eur opa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation. pdf, Zugriff 18.9.2024
■FGGS RUSS - Föderales Gesetz zum Gesundheitsschutz [Russland] (26.9.2024): Федеральный закон (N 323-ФЗ): Об основах охраны здоровья граждан в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_121895, Zugriff 12.11.2024
■FGOKV RUSS - Föderales Gesetz zur obligatorischen Krankenversicherung [Russland] (29.10.2024): Федеральный закон (N 326-ФЗ): Об обязательном медицинском страховании в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die obligatorische Krankenversicherung], https://www.cons ultant.ru/document/cons_doc_LAW_107289, Zugriff 12.11.2024
■IOM - International Organization for Migration (8.2024): Russische Föderation - Länderinformations- blatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_ The Russian Federation 2024_DE.pdf, Zugriff 12.11.2024
■IOM - International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
■ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_202 4_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
■Regierung RUSS - Regierung [Russland] (o.D.b): Федеральный фонд обязательного медицинского страхования: Описание [Föderaler Fonds der obligatorischen Krankenversicherung: Beschrei- bung], http://government.ru/department/191/about, Zugriff 18.9.2024
■Sber-Vers - Sberbank-Versicherung (o.D.): Ваш ДМС - Информация [Ihre freiwillige Krankenver- sicherung - Information], https://sberbankins.ru/products/dms, Zugriff 18.9.2024
■Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
■WB - Weltbank (15.4.2024): Out-of-pocket expenditure (% of current health expenditure) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.XPD.OOPC.CH.ZS?end=2021locations=RU start=2000view=chart, Zugriff 18.9.2024
Rückkehr
Letzte Änderung 2025-05-20 16:10
Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetz- lichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 8.8.2024). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zu- ge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Aus- reisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise ver- weigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldo- kument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Rus- sischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.7.2024).
Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leis- tungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 8.2024). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungs- lage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.7.2024).
Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch russische Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024). In der Pra- xis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt wurden. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine we- gen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rück- kehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 1.7.2024). Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend nur am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Sollte ein Einberufungs- befehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, auf- grund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen
werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlas- sen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Perso- nen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. […] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024).
Quellen
■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/21133 58/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russis chen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
■EGRÜ - EG-Russland-Rückübernahmeabkommen (17.5.2007): Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2007.129.01.00 40.01.DEUtoc=OJ:L:2007:129:TOC, Zugriff 10.5.2024
■FGAE RUSS - Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (8.8.2024): Федеральный закон (N 114-ФЗ): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 28.11.2024
■IOM - International Organization for Migration (8.2024): Russische Föderation - Länderinformations- blatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_ The Russian Federation 2024_DE.pdf, Zugriff 12.11.2024
■ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (11.2.2025): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
■ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (15.11.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
■ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_202 4_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
■ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (8.5.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
■VB Moskau - Verbindungsbeamter des BMI in Russland [Österreich] (10.2.2025): Auskunft des VB, per E-Mail
■Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
2.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zu den Verfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu den Personalien, dem Familienstand, der Staatsangehörigkeit und der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seinen bisherigen Verfahren.
Die Feststellungen zum Geburtsort, der Herkunft, der Ausbildung, den Sprachkenntnissen, der Berufsausübung und den Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Tschetschenien sowie dem Kontakt zu diesen ergeben sich aus den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und nachvollziehbaren und daher glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers (vgl. AS 31, 33 sowie Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2025, S 5f).
Die Feststellung zur Kriegsteilnahme des Beschwerdeführers an beiden Tschetschenienkriegen als einfacher Soldat und seine Verwundung Ende des Jahres 1999 beruht auf den Feststellungen im Zuge des Asylzuerkennungsverfahrens sowie auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2025, S 6).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf einer Einsichtnahme in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu W132 2001610-1 und W173 2233562-1, betreffend die Feststellung über den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers, in Zusammenschau mit seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2025, S 5). Die Feststellung über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gründet auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher sich der Beschwerdeführer als arbeitsfähig bezeichnete (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2025, S 4).
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellungen zum Aufenthalt und den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2025, S 5) in Verbindung mit den in Vorlage gebrachten Kursbesuchsbestätigungen und Zeugnissen (OZ 13). Vor dem Hintergrund einer Einsichtnahme in das AJ-WEB-Register des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger, in welchem sich keine Einträge über verrichtete Tätigkeiten des Beschwerdeführers finden, konnte dessen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in Österreich als Security tätig gewesen, momentan jedoch beim AMS gemeldet zu sein (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2025, S 4 und S 5), kein Glauben geschenkt werden.
Die Feststellungen zu den Daten, den Aufenthaltsstatus und den Wohnsitzen der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers gründen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister (OZ2).
Die Feststellungen zum älteren Bruder des Beschwerdeführers und dessen Asylaberkennung gründen auf der Einsichtnahme in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zu W236 2238612-1.
2.3. Zu den Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, einer allfälligen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation zum Entscheidungszeitpunkt und einer möglichen Rückkehr dorthin:
2.3.1. Die Feststellung, dass die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, wegen einer dauerhaften und grundlegenden Änderung der Lage in der Russischen Föderation nicht mehr bestehen, beruht auf nachstehenden Erwägungen:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2003 Asyl gewährt, was zusammengefasst mit seiner aktiven Teilnahme als tschetschenischer Widerstandskämpfer an beiden Tschetschenienkriegen und der ihm dadurch von russischer Seite drohenden Verfolgung seiner Person begründet wurde. Bezüglich dieser seinerzeitigen Fluchtgründe ist nun, über 15 Jahre nach Ende des zweiten Tschetschenienkrieges und über 25 Jahre nach den konkret den Beschwerdeführer selbst betreffenden Ereignissen (der Beschwerdeführer wurde Ende des Jahres 1999 verwundet und nahm danach an keinen Kampfhandlungen mehr teil, sondern trat vielmehr die Ausreise nach Georgien an), eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat eingetreten, die dauerhaft und grundlegend ist (dazu, dass die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraussetzt, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf, s. VwGH 27.02.2006, 2002/20/0170). Den aktuellen Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ist zu entnehmen, dass im Allgemeinen nicht mehr von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen auszugehen ist; es wurden in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt (vgl. das Kapitel im LIB „Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer“ S 70ff). Der Beschwerdeführer führte auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.10.2024 erneut aus, „lediglich“ normaler Soldat in den beiden Tschetschenienkriegen gewesen zu sein (vgl. AS 33). Er legte im gegenständlichen Verfahren in keiner Weise konkret dar, dass er im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien aufgrund seiner Teilnahme an den Tschetschenienkriegen nach wie vor einer Gefährdung ausgesetzt wäre, sondern berief sich in Zusammenhang mit seinen geäußerten Rückkehrbefürchtungen auf seine exilpolitischen Aktivitäten in Österreich (siehe dazu unten). Auch eine generelle ethnische Verfolgung von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe ist vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichte nicht zu erkennen. Eine entsprechende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung wegen der ursprünglich vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe kann vor dem Hintergrund der Länderberichte sohin aufgrund der seit Ende des zweiten Tschetschenienkrieges eingetretenen, grundlegenden Änderung der Lage in der Russischen Föderation nicht mehr festgestellt werden.
Da infolge Beendigung des zweiten Tschetschenienkrieges eine nachhaltige Änderung der dortigen Sicherheits- und Menschenrechtslage eingetreten ist und der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren keine konkrete Furcht vor individueller Verfolgung oder einer sonstigen Gefährdung im Fall seiner Rückkehr im Zusammenhang mit seiner Teilnahme als Kämpfer an den Tschetschenienkriegen geäußert hat, besteht für diesen in der Russischen Föderation zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keine asylrelevante Gefährdung aufgrund der einstigen Fluchtgründe mehr.
Zudem steht es dem Beschwerdeführer auch in zumutbarer Weise frei, sich außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation in großen Städten niederzulassen. Die Lage von Tschetschenen in Zentralrussland hat sich massiv gebessert, sodass auch nicht von einer generellen ethnischen Verfolgung von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe auszugehen ist. Die Niederlassung in großen russischen Städten erscheint auch insofern weder außergewöhnlich noch unmöglich, zumal den Länderfeststellungen zufolge neben den ca. 1,5 Millionen Tschetschenen, die in der Teilrepublik Tschetschenien leben, circa 300.000 Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Tschetschenien aber auch in Zentralrussland (Wolgograd) über zwei Schwestern und damit über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und könnte von diesen zumindest anfänglich unterstützt werden.
2.3.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Bedrohung bzw. Gefährdung seiner Person im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten in Österreich sind folgende Erwägungen maßgeblich:
Dass der Beschwerdeführer in Österreich Mitglied des Vereins XXXX ist und an dessen Demonstrationen bzw. Kundgebungen teilnimmt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit der in Vorlage gebrachten Bestätigung der Exilregierung der Republik XXXX vom 21.10.2024 und den Aussagen des Zeugen XXXX in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer innerhalb dieses Vereins bzw. im Rahmen seines dortigen Engagements keine exponierte Stellung einnimmt, die ihn einer Gefährdung für den Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien aussetzen würde, gründet auf folgenden Erwägungen:
Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Engagements in der Exilbewegung XXXX waren bereits vor dem Bundesamt äußerst oberflächlich. Er führte in seiner Einvernahme am 23.10.2024 zu der in Vorlage gebrachten Bestätigung der Exilregierung der Republik XXXX lediglich in einem einzigen Satz aus, dass er einfaches Vereinsmitglied sei (vgl. AS 32). Weitere Angaben zum Hintergrund der Vorlage dieser Bestätigung machte der Beschwerdeführer hingegen nicht. Er machte insbesondere mit keinem Wort geltend, dass diese Mitgliedschaft in irgendeiner Weise im Falle einer (theoretischen) Rückkehr nach Tschetschenien mit einer Gefährdung seiner Person verbunden wäre. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung war der Beschwerdeführer mit seinen oberflächlichen und ausweichenden Antworten nicht in der Lage, ein klares Bild über sein Engagement im Verein XXXX zu zeichnen. Im Zuge von mehrfachen Nachfragen konnte seitens der zuständigen Richterin nicht in Erfahrung gebracht werden, welche Funktion der Beschwerdeführer bei den regelmäßigen Versammlungen und Kundgebungen einnimmt. Seine Angaben blieben unpräzise und wenig greifbar und erweckten den Eindruck, der Beschwerdeführer wolle gar nicht genau preisgeben, was seine Aufgaben in dem Verein sind, da genauere Ausführungen darlegen würden, dass er eine äußerst untergeordnete Rolle im Verein einnimmt. So brachte der Beschwerdeführer auf die Frage, welche Aufgaben ihm in dem Verein zukommen, lediglich oberflächlich vor, dass er bei allen Sachen helfe, wo er könne und sich traue, seine Interessen offen zu vertreten (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2025, S 7: „R: Welche Aufgaben kommen Ihnen innerhalb des Vereins XXXX zu? BF: Ich helfe dabei, in allen Sachen wo ich kann. Viele Leute haben Angst, sich bei diesen Versammlungen zu zeigen. Sie wollen nicht und haben Angst. Ich vertrete dort offen die Interessen, einer muss das machen.“). Auf die Frage, was bei den Zusammenkünften des Vereins passiere, führte der Beschwerdeführer sehr oberflächlich aus: „Es ist politisch. Wir sprechen darüber. Über den Krieg, was passiert ist. Wir zeigen Bilder von getöteten Menschen und sprechen darüber, wie Putin gegen die Unabhängigkeit Tschetscheniens ist. Wir besprechen die ganze politische Unordnung in Tschetschenien. Wir sprechen auch über die heutige Zeit, wie die Leute umgebracht und in den Krieg geschickt werden. Die Leute verschwinden einfach ohne Gericht. Es werden bis jetzt Menschen entführt, Frauen auch. Sie werden getötet.“ (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2025, S 7). Auf Nachfrage, wie er sich genau im Verein XXXX engagiere, führte der Beschwerdeführer erneut äußerst oberflächlich aus: „Ich mache auch genau dasselbe. Zb ich stelle mich hin, halte Plakate gegen Putin und Kadyrow. Ich halte auch Reden und mache alles was zu tun ist. Wir zeigen wie viele Menschen umgebracht wurden, 300.000 Menschen darunter 40.000 Kinder. Das zeigen wir alles mit Plakaten.“ (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2025, S 8). Damit meinte der Beschwerdeführer aber offensichtlich seine Beteiligung an öffentlichen Kundgebungen. Sein tatsächliches Engagement im Verein abgesehen von den Kundgebungen blieb jedoch auf mehrfache Nachfrage im Dunkeln und beschränkte sich letztlich auf: „R: Welche Rolle haben Sie im Verein XXXX ? BF: Die XXXX ist die Leiterin des Vereins und ich helfe ihr.“ (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2025, S 9). Da der Beschwerdeführer zudem letztlich angab, abgesehen von den Kundgebungen an keinen Versammlungen des Vereins teilzunehmen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2025, S 9), erging die Feststellung zu seiner Vereinstätigkeit lediglich dahingehend, einige Mal im Jahr an Demonstrationen bzw. Kundgebungen teilzunehmen (seine diesbezüglichen Angaben, es seien im Jahr 2025 sieben bis acht Kundgebungen gewesen – vgl. Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2025, S 9 –, waren zu jenen des von ihm beantragten Zeugen, welcher angab, 2025 habe es bis jetzt drei solcher Kundgebungen gegeben – vgl. Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2025, S 15 iZm S 16 – divergierend, weswegen die ungenaue Feststellung von „einige Male” erging). Mit seinen ausweichenden und oberflächlichen Angaben ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls in keiner Weise gelungen darzulegen, dass ihn die Mitgliedschaft im Verein XXXX derart exponieren sollte, dass ihm dadurch in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien eine Gefahr drohen sollte, zumal der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfrage selbst einräumte, es gebe kein Mitgliederregister und er habe auch keinen Mitgliedsausweis und zahle keinen Mitgliedsbeitrag (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2025, S 10). Mit diesem Vorbringen machte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft, im Verein XXXX eine herausgehobene Stellung einzunehmen.
Soweit der Beschwerdeführer seine Teilnahme an öffentlichen Kundgebungen als für eine Rückkehr gefährdungsrelevant geltend machte, ist auch in diesem Zusammenhang auszuführen, dass sich die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers äußerst vage und oberflächlich gestalteten. Der Beschwerdeführer gab lediglich mehrfach an, bei solchen Kundgebungen Plakate oder Bilder zu halten und manchmal auch Reden zu halten (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2025, S 5). Doch auch in diesem Zusammenhang blieben die Angaben des Beschwerdeführers oberflächlich, wiederholend und in keiner Weise geeignet, eine exponierte Rolle seiner Person in dem Verein darzulegen. Auch die Angaben des vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen konnten keine den Beschwerdeführer betreffende herausragende Rolle im Verein XXXX zeichnen. Der Zeuge gab zwar widersprüchlich zum Beschwerdeführer an, selbiger beteilige sich an wöchentlichen Treffen und sei sehr aktiv (was im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers als nicht den Tatsachen entsprechend gewürdigt werden kann), relativierte diese Angaben aber umgehend dahingehend, dass der Beschwerdeführer nicht gesund sei und daher nicht immer an den wöchentlichen Treffen teilnehmen könne. Bei den großen Versammlungen sei er aber immer dabei (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2025, S 15: „R: Nimmt Herr XXXX an diesen Treffen teil? Z: Ja, er ist sehr aktiv. Er ist eh zu sehen in Videos und auf vielen Fotos. Ich habe zb ein Video wo er auch dabei ist, am 06.09., wo wir eine Versammlung organisiert haben. R: Herr XXXX ist bei den wöchentlichen „Regierungstreffen“ dabei? Z: Er ist nicht gesund. Er kann nicht immer teilnehmen. Wenn er gesund ist, ist er dann auch immer dabei. Bei großen Versammlungen ist er immer dabei. Bei wöchentlichen Versammlungen geht es ihm nicht immer gut und dann ist er nicht immer dabei.”). Überhaupt relativierte der Zeuge in weiterer Folge das Engagement des Beschwerdeführers im Verein, indem er ausführte, der Beschwerdeführer müsse ohnehin nur tätig werden, wenn man etwas von ihm brauche (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2025, S 16: „R: Welche Aufgaben kommen Herrn XXXX im Verein XXXX zu? Z: Er ist Vertreter der Leiterin für allgemeine Fragen. Er teilt uns immer mit, wenn es Problemen gibt. R: Bitte schildern Sie mir ganz genau, wie sich Herr XXXX im Verein XXXX engagiert! Z: Er muss nicht so aktiv sein oder etwas erledigen. XXXX und ich sind dafür immer zuständig, aber wenn etwas gemacht werden muss, dann sagen wir es ihm und er macht es. Er muss nicht immer dabei sein.“). Nicht nur, dass der Zeuge das Engagement des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme immer weiter relativierte, war es ihm letztlich auch in keiner Weise möglich darzulegen, weswegen dieses Engagement den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in irgendeiner Weise einer Gefährdung aussetzen sollte (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2025, S 16: „R: Inwiefern tritt er auf? Wie wird das für andere sichtbar, dass er Vertreter des Vereins ist? Z: Die, die sich dort versammeln, kennen einander und wissen wer er ist. R: Inwiefern setzt der eben von Ihnen geschilderte Vereinseinsatz von Herrn XXXX im Verein XXXX diesen einer Gefahr in Tschetschenien oder Russland aus? Z: Wir reden immer darüber, über die Gefahr von Russland und Tschetschenien. Wir reden darüber. Wir wollen, dass es bekannt wird. Wir reden darüber wie grausam Russland ist. Wir wollen, dass das alle wissen.”).
Soweit der Beschwerdeführer ausführte (und dies in der Stellungnahme vom 21.10.2025 noch einmal erneut als Beleg für die ihn treffende Verfolgungsgefahr herausgestrichen wird), sie hätten gehört, dass in Tschetschenien gesagt werde, man wisse was der Verein tue und kenne die Namen der Beteiligten, die man im Falle der Rückkehr töten werde (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2025, S 7), ist dem entgegen zu halten, dass es dem Beschwerdeführer selbst auf mehrfache Nachfragen seitens der zuständigen Richterin, woher ihm diese Information bekannt sei, nicht möglich war, eine konkrete und nachvollziehbare Antwort zu geben. Seine diesbezüglichen Angaben erwiesen sich erneut als oberflächlich und massiv ausweichend (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2025, S 8: „R: Wo haben Sie das gehört, dass in Tschetschenien etwas über Sie gesagt wird? BF: Der Verein XXXX sammelt Listen darüber welche Personen festgenommen oder entführt werden. Zb haben wir bei einer Veranstaltung vor ca. 2 Wochen besprochen, dass die Frau eines Staatsanwaltes, der aus Tschetschenien geflüchtet ist, festgenommen wurde. R: Jetzt haben Sie vorhin gesagt, dass man in Tschetschenien über den Verein sagt, man wisse was Sie tun und kenne Ihren Namen. Woher wissen Sie das? BF: Unsere Arbeit ist nicht versteckt, alles was wir machen, alle Versammlungen werden gefilmt und auf Youtube gepostet und das kann jeder ansehen. Es gibt viele Leute in Österreich, die für die Regierung Kadyrow arbeiten und die Regierung informieren. Diese Info ist überall erreichbar. In den Medien, Youtube usw.”). Aufgrund dieser ausweichenden und oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers zu allfälligen Bedrohungen von Mitgliedern des Vereins XXXX konnte auch die Feststellung ergehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit im Verein XXXX bisher nicht bedroht wurde.
Im Zusammenhang mit den youtube Aktivitäten des Vereins ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer ein Video in Vorlage gebracht hat, dass ihn bei einer Kundgebung am 06.09.2025, dem Unabhängigkeitstag der Tschetschenischen Republik XXXX , vor dem Heldendenkmal der Roten Armee auf dem Wiener Schwarzenbergplatz zeigt. Im Zuge dieses Videos ist der Beschwerdeführer öfters – ebenso wie zahlreiche andere Teilnehmer – auf einer Bank sitzend, eine schlecht erkennbare, weil nicht ganz entfaltete Flagge der Republik XXXX haltend, zu sehen. Weder lässt sich dem Video entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Kundgebung eine Rede gehalten hätte, noch, dass er sich sonst irgendwie besonders an der Versammlung beteiligt hätte. Die Aufnahmen auf diesem Video belegen weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit den oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Vereinstätigkeit eine besonders exponierte Stellung seiner Person.
In einer Gesamtschau ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Verein XXXX bzw. im Rahmen seines dortigen Engagements eine exponierte Stellung einnimmt, die ihn einer Gefährdung für den Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien aussetzen würde.
Dass dem Beschwerdeführer aus dem Grund seiner Vereinsaktivitäten in Österreich im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre drohen, ergibt sich aus obigen Erwägungen in Verbindung mit den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen. Dabei wird nicht übersehen, dass den Länderberichten zufolge gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige sowie gegen Kritiker rigoros vorgegangen wird, wobei die Bekämpfung von Extremisten mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einhergeht und die strafrechtliche Verfolgung dieser Menschenrechtsverletzungen unzureichend ist. Im Fall des Beschwerdeführers ist allerdings nicht hervorgekommen, dass er sich in Österreich in einer exponierten Position öffentlich gegen das Regime Kadyrows engagieren würde; eine Bedrohung seiner Person machte der Beschwerdeführer mit all seinen Angaben nicht glaubhaft.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, von der Todesstrafe bedroht wäre oder in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht dargetan:
Wie oben dargelegt, ist der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt, sodass unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich ist.
Vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingebrachten, aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien – auch unter Berücksichtigung der angespannten Lage in Tschetschenien, wo es nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen insbesondere an islamistischen Extremisten, Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten sowie homosexuellen Personen kommt – aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
Den Länderfeststellungen ist weiters zu entnehmen, dass die Versorgung mit Nahrungsmitteln in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien ebenso wie medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Zwar stehen den Länderberichten zufolge weite Teile der russischen Bevölkerung generell und auch Rückkehrer in der Russischen Föderation sowie insbesondere im Nordkaukasus vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen, die sich besonders für Frauen verstärkt ergeben. Rückkehrende haben aber wie alle anderen russischen Staatsangehörige Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem und können auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen in Anspruch nehmen. Die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus hat sich zudem in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert und die materiellen Lebensumstände haben sich für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert, wenngleich Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung problematisch bleiben.
Nicht übersehen wird, dass der Beschwerdeführer einen 30prozentigen Behinderungsgrad aufweist und Kriegsinvalide ist. Er schätzt sich laut eigenen Angaben jedoch als arbeitsfähig ein. Zudem könnte der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr auch auf das reguläre Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem zurückgreifen. In Tschetschenien bzw. Zentralrussland leben schließlich nach wie vor Verwandte des Beschwerdeführers (zwei Schwestern, ein Schwager), sodass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen könnte, das ihm zumindest faktisch vor Ort bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnte, etwa bei der Wohnungs- und Arbeitssuche. Vor dem persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers und jenem der getroffenen Länderfeststellungen sind daher in einer Gesamtschau keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bei einer Rückkehr nach Tschetschenien in seiner Existenz bedroht und nicht in der Lage wäre, dort ein angemessenes Leben zu führen. Solches wurde auch weder in der Beschwerde vorgebracht noch äußerte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung dahingehende, substantiierte Rückkehrbefürchtungen.
2.4. Zu den Länderfeststellungen:
Die entscheidende Richterin stützt ihre Beurteilung der gegenständlichen Beschwerden auf aktuelle Länderberichte, die in Auszügen unter Punkt II.1.4. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die unter II.1.4. in Auszügen wiedergegebene Länderberichte wurden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung erörtert (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2025, S 18f). Mit der kurzen Stellungnahme vom 21.10.2025 (OZ13) zu den Länderberichten war der Beschwerdeführer – wie beweiswürdigend bereits aufgezeigt – nicht in der Lage, dem umfassenden Bild der Länderberichtslage etwas entgegen zu setzen.
3.1. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.
3.2. Zu A.) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids (Aberkennung des Status des Asylberechtigten):
3.2.1.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§ 7 AsylG 2005 lautet:
„Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet:
„Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,
1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder
2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder
4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“
3.2.1.2. Eingangs ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer rechtskräftig ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurde. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist sohin trotz der Tatsache, dass die Aberkennung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgte und der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 möglich.
3.2.1.3. Die belangte Behörde stützte im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2003 zuerkannten Status des Asylberechtigten auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 – sohin auf die Bestimmung, dass der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Konkret stützte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf den Endigungsgrund gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK, nämlich auf den Wegfall der Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, sodass es diese Person nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Für die Anwendbarkeit der hier maßgeblichen Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ist zu beachten, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, zwar die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht, allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mwN).
Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Hinweis auf VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).
Bei „Umständen“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Diese Umstände sind gemäß dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).
Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht die Voraussetzung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK; Umstände iS dieser Bestimmung müssen sich vielmehr auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326).
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9).
Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).
Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [„Wegfall der Umstände“-Klauseln], Abs. 6f).
Wie beweiswürdigend festgehalten, war im Fall des Beschwerdeführers ein Wegfall der ursprünglichen Verfolgungsgefahr, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2003 geführt hatte, festzustellen: Die Umstände, auf Grund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, bestehen aufgrund einer dauerhaften und grundlegenden Änderung der Lage in seinem Herkunftsstaat nicht mehr. Der Erstbeschwerdeführer kann es daher nicht mehr ablehnen, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen. Vor dem Hintergrund der Länderberichte ist es in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers, wie beweiswürdigend aufgezeigt, nicht naheliegend, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach wie vor einer wie immer gearteten Verfolgung im Zusammenhang mit den Gründen, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Jahr 2003 geführt hatten, ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat eingetreten, die auch nicht nur vorübergehend ist.
Auch eine sonstige aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführers in Tschetschenien beziehungsweise der Russischen Föderation besteht nicht. Insbesondere droht ihm, wie dargelegt, keine wie immer geartete Verfolgung aufgrund seiner Aktivitäten in Österreich (einige Male pro Jahr Beteiligung an Demonstrationen bzw. Kundgebungen des Vereins XXXX ).
Der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ist daher im Fall des Beschwerdeführers erfüllt.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):
3.2.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137):
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).
Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein „real risk“ (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe („substantial grounds“) dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).
Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2 [2012] 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem „realen Risiko“ und einer „bloßen Möglichkeit“ prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von „special distinguishing features“ zu erblicken ist, die auf ein „persönliches“ („personal“) und „vorhersehbares“ („foreseeable“) Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen („most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.
Auch im ergangenen Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide (vgl. RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).
Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführgen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachtend, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (etwa 23.03.2017, Ra 2017/20/0038, mwN).
3.2.2.2. Wie aufgezeigt, ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt, weshalb auch keinerlei dahingehende Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 zu erkennen ist.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Weder für die Russische Föderation noch für die Teilrepublik Tschetschenien kann festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine „unmenschliche Lage“ wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen Mann mit Schulbildung und zumindest gewisser Berufserfahrung, der an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet. Nicht übersehen wird, dass der Beschwerdeführer Kriegsinvalide ist und einen 30prozentigen Behinderungsgrad aufweist. Dennoch ist ihm damit die Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich möglich, wie er auch selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte. Es sind daher keine Umstände ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht möglich sein sollten. Der Beschwerdeführer wuchs in Tschetschenien auf, lebte dort über 35 Jahre, ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten in Tschetschenien vertraut und bewegt sich auch in Österreich in einer tschetschenischen Community, was nicht zuletzt sein Engagement für den Verein XXXX belegt. Er ist darüber hinaus der russischen Sprache mächtig (fand seine Einvernahme vor dem Bundesamt doch problemlos mit einem Russisch Dolmetscher statt). Dem Beschwerdeführer würde es im Falle der Rückkehr daher – nicht zuletzt aufgrund des unterstützenden familiären Netzes – möglich sein, sich in seiner Herkunftsregion wieder niederzulassen und dort ein Leben unter würdigen Bedingungen aufzubauen. Der Beschwerdeführer wäre in Tschetschenien nicht von maßgeblich schlechteren Lebensbedingungen bzw. Verdienstmöglichkeiten betroffen, als die dort ansässige Durchschnittsbevölkerung, die ebenfalls für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann. Das Vorliegen von exzeptionellen Umständen, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wären, wurde zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Zudem könnten die in Österreich lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers diesen nach einer Rückkehr finanziell unterstützen und es stünde ihm die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe gemäß § 52a Abs. 1 BFA-VG offen. Darüber hinaus ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer als russischem Staatsbürger auch Zugang zum dortigen Sozialleistungssystem offen stünde, sodass insgesamt jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden, weswegen die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abzuweisen ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
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