Bundesverwaltungsgericht I404 2318299-1

I404 2318299-1Bundesverwaltungsgericht28.10.2025

Regest

Alterspension ausländische Einkünfte Beitragspflicht Krankenversicherung Rente Schweiz

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I404 2318299-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:I404.2318299.1.01

Spruch

I404 2318299-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH „Anwaltskanzlei am Marktplatz“, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 08.07.2025, Zl. XXXX , betreffend Krankenversicherungsbeiträge nach §73a ASVG, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 08.07.2025 stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass die von XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) bezogene ausländische Rente der Pensionskasse XXXX -Sammelstiftung in Höhe von monatlich CHF 2.239,00 aufgrund des Bestehens der Teilversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG und § 73a Abs. 1, 2 und 3 ASVG seit 01.02.2023 zur Gänze der Beitragspflicht unterliegt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in G. in Vorarlberg habe und in Österreich seit 01.02.2023 eine inländische Alterspension über die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , (in der Folge als Pensionsversicherungsanstalt bezeichnet) beziehe. Aufgrund dieses Bezuges sei der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des ASVG gesetzlich krankenversichert und zur Entrichtung eines Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von 5% der Beitragsgrundlage verpflichtet. Die Höhe der Bruttopension belaufe sich für das Jahr 2025 auf € 592,89.

Neben dem Bezug der inländischen Alterspension erhalte der Beschwerdeführer auch eine ausländische Rente aus der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV – erste Säule) der Schweiz, eine Pensionskassenrente von der in der Schweiz ansässigen XXXX -Sammelstiftung (zweite Säule) sowie Leistungen der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenvorsorge des Fürstentums Lichtenstein. Aufgrund des Bestehens der gesetzlichen Pflichtversicherung habe der Beschwerdeführer seit 01.02.2023 auch für diese ausländischen Renten einen Krankenversicherungsbeitrag zu leisten und zwar für das Jahr 2025 insgesamt € 226,45 monatlich.

Gegenständlich sei lediglich die vollständige Heranziehung der Pensionskassenrente der XXXX -Sammelstiftung und der sich daraus ergebende Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von € 114,77 monatlich strittig.

Im vorliegenden Sachverhalt seien die Vorschriften der Verordnung 883/2004 heranzuziehen, die auf die Beziehungen der Schweiz und den EU-Mitgliedsstaaten seit 01.04.2012 anzuwenden sei. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21.01.2016, Zl. C-453/14 und dem Erkenntnis des VwGH vom 07.04.2016, Zl. 2014/08/0047, müssten die ausländischen Renten in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen und es müsste sich bei diesen und bei den Altersleistungen aus dem gesetzlichen österreichischen Pensionssystem um gleichartige Leistungen im Sinne des Art. 5 lit. a dieser Verordnung handeln. Altersleistungen aus Versicherungssystemen in anderen Mitgliedsaaten und solche aus dem gesetzlichen österreichischen Pensionssystem seien nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes dann gleichartig, wenn sie dasselbe Ziel verfolgen. Dies liege vor, wenn ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards gewährleistet werde, der jenem vor ihrem Ruhestand entspreche.

Das Alterssicherungssystem in der Schweiz basiere auf drei Säulen: 1. Säule (staatliche Vorsorge), 2. Säule (berufliche Säule) und 3. Säule (private Säule), wobei die erste und die zweite Säule obligatorisch seien. Der Zweck der gegenständlichen XXXX -Sammelstiftung (zweite Säule) diene zudem der Absicherung eines angemessenen Einkommens der im Ruhestand befindlichen Personen und sei folglich als Rente im Sinne des Art. 1 lit. w der VO (EG) 883/2004 zu qualifizieren, wonach diese mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbar und daher grundsätzlich beitragspflichtig sei.

2. Mit Schreiben vom 04.08.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Beschwerde. Zusammengefasst wurde angeführt, dass es sich bei einem Teil der Pensionskassenrente der XXXX -Sammelstiftung (CHF 200.000,00) um eine freiwillige Eigenleistung des Beschwerdeführers handeln würde und folglich um keinen Lohn- und Rentenersatz, sondern eine Kapitalrückzahlung. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG seien freiwillige Eigenbeträge in ausländischen Pensionskassen nur zu 25 % steuerpflichtig, sofern sie das ausländische Einkommen nicht reduziert hätten, was im vorliegenden Fall unstrittig sei. Bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages aus der Pensionskassenrente der XXXX -Sammelstiftung sei folglich nur der steuerpflichtige Anteil iHv 69,64 % heranzuziehen.

3. Mit Schreiben vom 27.08.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen ständigen Wohnsitz in G. in Vorarlberg.

1.2. Er bezieht seit 01.02.2023 eine (Inlands-) Pension gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG und ist damit nach dem ASVG krankenversichert.

Die Höhe der Pension beläuft sich für das Jahr 2025 auf monatlich auf € 557,32 netto ab Juni 2025 (zuvor € 562,65 netto).

1.3. Dem Beschwerdeführer werden zudem folgende ausländische Rentenleistungen ausbezahlt:

a) eine ordentliche Altersrente aus der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV) der Schweiz (erste Säule) in der Höhe von monatlich mit 01.03.2023 CHF 1.225,00 (bzw. CHF 1.260,00 ab 01.01.2025),

b) eine Pensionskassenrente von der in der Schweiz ansässigen XXXX -Sammelstiftung (zweite Säule) in Höhe von monatlich CHF 2.239,00. Das vorhandene Sparkapital in der Höhe von CHF 490.719,50 besteht aus den gesetzlich obligatorischen Einzahlungen (vorhandenes Sparkapital per 31.07.2019: CHF 290.719,50) und aus freiwilligem Einkauf (CHF 200.00,00, Valuta 17.07.2019) und

c) eine ordentliche Altersrente der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenvorsorge des Fürstentums Lichtenstein (erste Säule) in Höhe von monatlich CHF 780,00 (Berechnung mit 01.01.2025).

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargelegte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde sowie aus dem Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt blieb vom Beschwerdeführer im Wesentlichen unbestritten.

Die Feststellungen zum Wohnsitz ergeben sich aus einer Abfrage aus dem ZMR vom 10.10.2025.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich krankenversichert ist, wurde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid festgestellt und blieb unbestritten. Auch ein Versicherungsdatenauszug vom 10.10.2025 bestätigt diese Feststellung.

Die Höhe der bezogenen Rentenleistungen wurde dem Akt der belangten Behörde entnommen und ist ebenfalls unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Maßgebliche Bestimmungen des ASVG:

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

§ 73. (1) Von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar

1. bei Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder 600 Abs. 5 in der Höhe von 6%,

2. bei Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG in der Höhe von 6% handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge

der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

§ 73a. (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

– der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder

– der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder

– eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.

(2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§§ 409 ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.

(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.

(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.

(5) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der Krankenversicherungsträger zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Abs. 1 und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Der Krankenversicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Abs. 1 anzuwenden.

3.3. Anwendung auf den Beschwerdefall:

3.3.1. Gemäß § 73a Abs. 1 ASVG ist von ausländischen Renten, die dem Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 und 987/2009 oder der VO (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit unterliegen, ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a ASVG zu entrichten, sofern ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht. Nach der Bestimmung des § 657 Abs. 3 ASVG iVm der Verordnung zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung, BGBl II Nr. 295/2011, ist § 73a ASVG seit dem 01.10.2011 anwendbar.

Von den von § 73a Abs. 1 ASVG erfassten Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen, auf die sich das Koordinierungssystem der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw. der VO (EG) Nr 883/2004 bezieht oder in Bezug auf die ein Mitgliedstaat eine Erklärung nach Art 5 der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw. Art 9 der VO (EG) Nr 883/2004 abgegeben hat, sind die "ergänzenden Rentensysteme" iSd Richtlinie 98/49/EG des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, zu unterscheiden (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). Dem dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu Folge bezieht sich die VO (EWG) Nr 1408/71 (und gemäß Art 90 Abs 2 der VO (EG) Nr 883/2004 auch diese) nur auf die dem Koordinierungssystem unterworfenen gesetzlichen Rentensysteme. Dem fünften Erwägungsgrund der genannten Richtlinie zu Folge darf keine Rente oder Leistung sowohl den Bestimmungen dieser Richtlinie als auch den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 bzw. der VO (EG) Nr 883/2004 unterworfen sein.

3.3.2. Seit dem 01.04.2012 gelten die VO (EG) Nr. 883/2004 und deren Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 987/2009 auch im Verhältnis zur Schweiz (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 31.03.2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 2012/103, 51).

3.3.3. Unter das Regime des § 73a ASVG fallen die von dem jeweiligen internationalen Instrument erfassten ausländischen Pensionen. Für die unter den Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 fallenden ausländischen Pensionen sind Beiträge einzuheben.

3.3.4. Voranzustellen ist, dass es strittig ist, ob der Beschwerdeführer (auch) von der gesamten Pensionskassenrente der zweiten Säule von der in der Schweiz ansässigen XXXX -Sammelstiftung (aus dem gesamten vorhandenes Sparkapital CHF 490.719,50), welche sich zum Teil aus Einzahlungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (vorhandenes Sparkapital per 31.07.2019: CHF 290.719,50) und zum anderen Teil aus einem freiwilligen Einkauf (iHv CHF 200.00,00, Valuta 17.07.2019) zusammensetzt, Krankenversicherungsbeiträge zu leisten hat. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die entfallenden Krankenversicherungsbeiträge des “obligatorischen Teils“ dieser Pensionskassenrente der zweiten Säule, sehr wohl aber jene des „freiwilligen Teils“.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, folgendes festgehalten:

"Der Verwaltungsgerichtshof hält an seinen im Vorlagebeschluss vom 10.09.2014, Ro 2014/08/0047, geäußerten Auffassungen insofern fest, als die genannten österreichischen Alterspensionen vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst sind. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setzt die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt hat das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung ist zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (z.B. nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden ist) ist ausgeschlossen.

Der Zweitrevisionswerber bezieht sowohl aus Liechtenstein als auch der Schweiz einen "überobligatorischen Rentenanteil". Eine Analyse der rechtlichen Grundlagen des schweizerischen Rentensystems, dem sohin ein Teil der hier zur Rede stehenden Rente entstammt (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), AS 2002 3371; Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), AS 63 837 idF AS 2012 6333; Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), AS 1983 797 idF AS 2012 6347; Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge vom 28. August 1985, AS 1985 1256; Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984, 831.441.1; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft getreten am 1. Juni 2002, 142.112.681), ergibt folgenden Befund:

Das System der Altersversorgung in der Schweiz beruht - wie sich schon auf verfassungsrechtlicher Ebene erkennen lässt (vgl. Art. 111 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft) - auf drei Säulen, der umlagefinanzierten Alters- und Hinterlassenenversicherung nach dem AHVG (1. Säule), der kapitalgedeckten und dauernd zu gewährleistenden beruflichen Vorsorge nach dem BVG (2. Säule) und der Selbstvorsorge (3. Säule). Die berufliche Vorsorge knüpft an die Versicherung in der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an das Arbeitsverhältnis an. Sie ist grundsätzlich obligatorisch (Art. 113 Abs. 2 lit. b der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft) und soll zusammen mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung "die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise" erlauben (vgl. Art. 1 Abs. 1 BVG). Zu versichern ist der "koordinierte Jahreslohn" (Art. 8 und 66 BVG). Die Durchführung der Altersvorsorge der zweiten Säule obliegt einem vom Arbeitgeber zu errichtenden oder verwendeten Rechtsträger (Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 BVG) bzw. einer Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 6, 12 und 60 BVG), für die entsprechende Organisationsvorschriften bestehen (Art. 48 ff BVG). Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie unterliegen in Anbetracht der Wahlmöglichkeiten der Arbeitgeber einem gewissen Wettbewerb. Sie können in ihrem Reglement vorsehen, dass Leistungen über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen ("Selbständigkeitsbereich" nach Art. 49 BVG). Auch wenn eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen gewährt ("überobligatorische" berufliche Vorsorge), so gelten die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen dieser Rentensysteme der zweiten Säule in ihren prägenden Aspekten weiter (Art. 49 Abs. 2 BVG). Das betrifft etwa die Festlegung von Beiträgen und Leistungen samt den die Wertsicherung, die Verjährung, die paritätische Verwaltung, die Aufsicht und die Strafen betreffenden Begleitnormen, sowie die Rechtspflege und die Rechtsdurchsetzung (Art. 1 und 73 f BVG iVm Art. 49 ff ATSG). Das zur Rede stehenden Rentensystem der zweiten Säule in der Schweiz wird staatlich initiiert und gewährleistet. Es führt zu differenzierten Solidargemeinschaften, indem es unterschiedliche Versorgungsträger und die Möglichkeit vorsieht, in regulierten Entscheidungsabläufen innerhalb gesetzlich vorgegebener Grenzen über die obligatorische Mindestabsicherung hinaus eine "überobligatorische" berufliche Vorsorge einzurichten. Gleichwohl wird das Rentensystem der zweiten Säule in seinen wesentlichen (den Charakter als gesetzliches Rentensystem prägenden) Aspekten weitgehend nicht der Eigeninitiative und dem Gestaltungswillen der von den Risiken des Alters betroffenen Personen überlassen.

Die Leistungen aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ("1. Säule") und die Leistungen der schweizerischen beruflichen Vorsorge ("2. Säule") sind den nach dem System der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge bezogenen Leistungen bei Alter in den wesentlichen Kriterien gleichzuhalten. Sie unterfallen insgesamt der VO Nr. 883/2004 (und der VO Nr. 1408/71), zumal es sich um in Rechtsvorschriften geregelte "Leistungen der sozialen Sicherheit" (hier: Leistungen bei Alter iSd Art. 3 Abs. 1 lit. d der Verordnung Nr. 883/2004) handelt. Diese Leistungen auf der einen Seite und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter auf der anderen verfolgen dasselbe Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht. Auch diese Leistungen sind gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004.

Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, nur der obligatorische Teil der Altersrente des Zweitrevisionswerbers falle unter die Beitragspflicht des § 73a ASVG (nicht aber der überobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG, der überobligatorische Rentenanteil nach dem liechtensteinischen BPVG und die vorobligatorischen Rentenanteile) war verfehlt."

3.3.5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen ständigen Wohnsitz in Österreich hat und eine Pensionsleistung nach dem ASVG bezieht. Daher unterliegt er gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. Zudem erhält er aus der Schweiz sowie Lichtenstein eine (Eigen-) Rente der ersten Säule, für die - unbestritten - Krankenversicherungsbeiträge einbehalten wurden.

Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch gegen einen Teil der Vorschreibung der auf die Rentenleistungen der zweiten Säule der Pensionskasse XXXX - Sammelstiftung entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung, nämlich was den freiwillig zugezahlten Beitrag in Höhe von CHF 200.000,00 betrifft.

Die von der Pensionskasse ausbezahlte schweizerische Altersrente der zweiten Säule ist vom (sachlichen) Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 und der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst. Denn es handelt sich bei ihr um eine in schweizerischen Rechtsvorschriften, nämlich im Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, geregelte "Leistung bei Alter" als Zweig der sozialen Sicherheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit c) in Verbindung mit Art. 1 lit. t) der VO (EWG) Nr. 1408/71 bzw. des Art. 3 Abs. 1 lit. d) in Verbindung mit Art. 1 lit. w) der VO (EG) Nr. 883/2004. Diese Rentenleistung und die nach dem österreichischen gesetzlichen Pensionssystem gebührenden Leistungen bei Alter verfolgen dasselbe Ziel, nämlich den Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht. Die gegenständliche Altersrente nach dem BVG und die Pensionsleistung nach dem ASVG sind im Sinne der VO (EWG) Nr. 1408/71 (vgl. das Urteil des EuGH vom 18.07.2006, C-50/05, Nikula) und der VO (EG) Nr. 883/2004, deren Art. 5 lit. a eine allgemeine Sachverhaltsgleichstellung vornimmt, gleichartig.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass seitens des Beschwerdeführers eine zusätzliche freiwillige Zuzahlung in die Pensionskasse der XXXX -Sammelstiftung erfolgte. Eine differenzierte Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem, z.B. nach den Kriterien von „vorobligatorischen“, „obligatorischen“, „überobligatorichen“ oder „freiwilligen“ Beiträgen, mit denen eine konkretes „Alterskapital“ aufgebaut worden ist, ist nämlich ausgeschlossen (vgl. VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047).

Die von der Pensionskasse XXXX Sammelstiftung an den Beschwerdeführer ausbezahlte Altersrente der zweiten Säule fällt damit zur Gänze unter die Beitragspflicht gemäß § 73a ASVG.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass die monatlich ausbezahlte Pensionskassenrente aus der zweiten Säule aufgrund der freiwilligen Zuzahlung nur zu 69,43 % steuerpflichtig sei, sich folglich der Krankenversicherungsbeitrag auch nur daraus zu berechnen habe und entsprechend zu reduzieren sei, ist entgegenzuhalten, dass der angeführte § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG die steuerrechtliche Ebene betrifft und diese von der sozialversicherungsrechtlichen Ebene abzugrenzen ist. Die steuerliche Beurteilung eines Sachverhaltes entfaltet nämlich keine Bindungswirkung für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung und basiert auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17 und 29, mwH).

Aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerde von einem Steuerberater und daher einem rechtskundigen Vertreter, erhoben wurde. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung.

Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands eines rechtskundigen Vertreters und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.

Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage bereits feststand, konnte daher von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, verwiesen wird diesbezüglich insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047 sowie vom 29.04.2016, Ro 2014/08/0057; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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