Bundesverwaltungsgericht G314 2317961-2

G314 2317961-2Bundesverwaltungsgericht30.10.2025

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G314 2317961-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G314.2317961.2.00

Spruch

G314 2317961-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des albanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2024 in Österreich festgenommen und wird seither in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen Suchtgifthandels rechtskräftig zu einer viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Am XXXX .2025 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Daraufhin erließ der BFA gegen ihn mit Bescheid vom XXXX .2025 (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der BF, er sei aufgrund der Ehe mit einer in Italien lebenden rumänischen Staatsangehörigen als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots gegen ihn nicht zulässig sei.

Mit Erkenntnis vom 10.09.2025, G307 2317961-1/4E, behob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Bescheid vom XXXX .2025 ersatzlos, weil gegen den BF als drittstaatsangehörigen Ehegatten einer Unionsbürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt habe, als aufenthaltsbeendende Maßnahme nur die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots in Betracht komme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF, der besonderen Gefährlichkeit von grenzüberschreitender Suchtgiftkriminalität und dem Fehlen von privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet begründet.

Mit der gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids gerichteten Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) dessen ersatzlose Behebung; hilfsweise strebt er die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots an und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass er vorhabe, sich nach dem Strafvollzug in Österreich niederzulassen und hier „eine wirtschaftliche Tätigkeit […] zu entfalten“. Für ihn sei eine positive Zukunftsprognose zu erstellen; von ihm gehe keine Gefahr aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots notwendig mache. Das Ermittlungsverfahren des BFA sei mangelhaft geblieben, weil es sich nicht mit den genauen Lebensumständen des BF, seinem Persönlichkeitsbild und seinem Wunsch nach einem drogen- und straffreien Leben in Österreich auseinandergesetzt und keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose erstelle habe. Er bereue seine Straftaten; es liege keine Wiederholungsgefahr vor. Ein Aufenthaltsverbot verletze Art 8 EMRK, weil er plane, mit seiner Familie künftig in Österreich zu leben.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in der albanischen Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger Albaniens. Er beherrscht die albanische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Er wuchs zunächst in Albanien auf, wo er die Schule besuchte, hielt sich aber vor seiner Festnahme lange Zeit in Italien auf, wo er u.a. als XXXX und in der XXXX selbständig tätig war. In den letzten Monaten vor seiner nunmehrigen Inhaftierung war er ohne Beschäftigung. Dem BF war in Italien zuletzt ein bis XXXX gültiger Aufenthaltstitel erteilt worden.

Der BF heißt XXXX ; er trat aber auch unter den (falschen) Identitäten der tschechischen Staatsangehörigen XXXX und XXXX auf.

Der BF ist mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die in Italien lebt und dort erwerbstätig ist, verheiratet. Vor der Festnahme lebte er mit ihr und dem gemeinsamen, XXXX geborenen Sohn in der italienischen Gemeinde XXXX in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Ein weiterer, XXXX geborener Sohn des BF entstammt seiner außerehelichen Beziehung mit einer ebenfalls in Italien lebenden albanischen Staatsangehörigen.

Der BF wurde in Italien drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. XXXX wurde gegen ihn wegen widerrechtlicher Aneignung einer Identität, Amtsanmaßung und Verstößen gegen das Ausländerrecht eine achtmonatige, für eine fünfjährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt. XXXX wurde wegen Verstößen gegen das Ausländerrecht und widerrechtlicher Aneignung einer anderen Identität eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, wobei ein Strafrest von zehn Monaten und 15 Tagen bedingt nachgesehen wurde. XXXX wurde er wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem Beruf oder der Berufsausübung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Am XXXX .2024 war der BF mit einem Mietauto aus Deutschland kommend in Richtung Italien unterwegs. In Österreich wurde er einer polizeilichen Kontrolle unterzogen; dabei wurden im Heck des Autos, in einem professionellen Schmuggelversteck, 12 Pakete mit insgesamt 12.008 g Kokain (Reinsubstanz 7.813 g Cocain) gefunden, das er gegen Entgelt aus Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt hatte.

Wegen dieser Tat wurde der BF noch am XXXX .2024 festgenommen. Am XXXX .2024 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, weil er Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge von Deutschland kommend nach Österreich eingeführt hatte. Ein durch die Schmuggelfahrt jedenfalls erzielter Betrag von EUR 325 wurde für verfallen erklärt. Bei der Strafbemessung wurde das vielfache Überschreiten des 25-fachen der Grenzmenge (der BF schmuggelte - ausgehend von der Grenzmenge von 15 g Cocain - mehr als 520 Grenzmengen!) als erschwerend berücksichtigt; mildernd wirkten sich das umfassende und reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgifts und die eigene Suchtmittelgewöhnung des BF aus.

Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX . Am XXXX wurde gegen ihn gemäß § 107 Abs 1 Z 5 StVG wegen unerlaubten Besitzes eines Mobiltelefons eine Geldbuße von EUR 70 verhängt.

Der BF hat in Österreich keine privaten oder familiären Anknüpfungen. Er war hier nie berufstätig und hat nie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt. Er hat keine Familienangehörigen oder ihm nahestehenden Bezugspersonen, die in Österreich leben.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG.

Die Feststellungen basieren ebenfalls auf den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts XXXX , den Angaben des BF gegenüber dem BFA sowie auf Informationen aus Zentralen Melderegister (ZMR), Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Das BVwG hat auch die im Vorverfahren gegen den BF (G307 2317961-1) vorgelegten Verwaltungsakten und das in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis vom 10.09.2025 berücksichtigt.

Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF gehen aus den Feststellungen zu seiner Person laut dem Strafurteil, die mit den übrigen aktenkundigen Konstatierungen dazu übereinstimmen, hervor. Die weiteren von ihm verwendeten Identitäten sind im Strafregister dokumentiert.

Albanischkenntnisse sind aufgrund der Herkunft des BF plausibel, zumal er laut seinen Angaben gegenüber dem BFA die Schule in Albanien besuchte. Auch war die Verständigung mit einer Dolmetscherin für diese Sprache in der Hauptverhandlung und bei der Vernehmung vor dem BFA offenbar problemlos möglich. Die Feststellungen zu seinem langjährigen Aufenthalt in Italien, zu der dort ausgeübten Erwerbstätigkeit und zu seinen familiären Verhältnissen basieren auf seinen Angaben gegenüber dem BFA, die mit den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil korrespondieren. Die Feststellungen zur Ehefrau des BF und zu ihrer Erwerbstätigkeit in Italien basieren ebenfalls auf entsprechenden Konstatierungen im Strafurteil.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Italien folgen den entsprechenden Feststellungen im Strafurteil. Die beiden ersten Verurteilungen hat er gegenüber dem BFA auch zugegeben.

Private oder familiäre Bindungen zu Österreich hat der BF ausdrücklich in Abrede gestellt. Er war hier vor der Einlieferung in die Justizanstalt XXXX laut ZMR nie gemeldet. Eine legale Erwerbstätigkeit oder eine Krankenversicherung in Österreich wird vom BF nicht behauptet und lässt sich den Akten auch sonst nicht entnehmen. Im IZR ist weder die Ausstellung noch die Beantragung einer Aufenthaltskarte dokumentiert. Auch in der Beschwerde wird eingeräumt, dass der BF beabsichtigt, sich mit seiner Familie in Österreich niederzulassen, was impliziert, dass dies bislang noch nicht erfolgt ist.

Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich ergibt sich aus dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , dem auch die zugrundeliegende Tat und die Strafbemessungsgründe zu entnehmen sind.

Der Strafvollzug wird anhand der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil und der Wohnsitzmeldungen in der Justizanstalt laut ZMR festgestellt. Die festgestellte Ordnungswidrigkeit (Besitz eines Mobiltelefons) wurde von der Justizanstalt bekanntgegeben.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Als drittstaatsangehörigem Ehegatten einer Unionsbürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt und sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer eigenen Staatsangehörigkeit niedergelassen hat, kommt dem BF in Italien ein von seiner Ehefrau abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu; er fällt unter die Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG; siehe § 2 Abs 4 Z 18 FPG). Er ist daher in Österreich als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen, zumal die Legaldefinition des § 2 Abs 4 Z 11 FPG nicht nach dem Aufenthaltsmitgliedsstaat des Familienangehörigen, von dem der betreffende Drittstaatsangehörige sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ableitet, differenziert und dafür sowohl Österreich als auch andere Mitgliedstaaten in Betracht kommen. Als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn sind daher Ausweisung (§ 66 FPG) und Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG) möglich. Die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ergibt sich insbesondere daraus, dass die mit § 52 FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) nach ihrem Art 2 Abs 3 iVm Art 2 Z 5 lit a SGK (Schengener Grenzkodex, siehe § 2 Abs 4 Z 22a FPG) auf Drittstaatsangehörige wie den BF, die als Familienangehörige von ihr Recht auf freien Personenverkehr ausübenden Unionsbürgern unter die Richtlinie RL 2004/38/EG fallen, nicht anzuwenden ist (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/20/0523). Dies ergibt sich auch schon aus dem Erkenntnis des BVwG im Vorverfahren gegen den BF (G307 2317961-1).

Ein Aufenthaltsverbot gegen den BF setzt gemäß § 67 Abs 1 FPG voraus, dass auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich erst seit Ende XXXX im Bundesgebiet befindet, wo er zunächst nur durchreisen wollte und sich nur wegen des gegen ihn geführten Strafverfahrens und zum Vollzug der Freiheitsstrafe für längere Zeit aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.

Zwar können strafrechtliche Verurteilungen allein schon nach dem Wortlaut von § 67 Abs 1 FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen; auch vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose ist vielmehr das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (siehe z.B. VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Das hier zu beurteilende Aufenthaltsverbot greift weder in das Privat- noch in das Familienleben des BF ein, weil er im Inland keine relevanten Anknüpfungen hat. Die bloße Absicht, sich in Zukunft allenfalls in Österreich niederzulassen, begründet kein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet nach dem Strafvollzug, welches das aufgrund der gravierenden Straffälligkeit besonders große öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde.

Da der BF des grenzüberschreitenden Handels mit übergroßen Suchtgiftmengen für schuldig erkannt und deshalb zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG jedenfalls erfüllt, zumal zwar beachtliche Milderungsgründe, aber auch mehrere, allerdings schon länger zurückliegende Vorstrafen vorliegen. Aufgrund der qualifizierten Suchtgiftdelinquenz, die mit einer erheblichen Wiederholungsgefahr einhergeht, kann für den BF trotz der in der Beschwerde bekundeten Reue jedenfalls keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Im Übrigen stellt sein im Strafurteil dargestelltes Verhalten (Verurteilung zu einer viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG mit vielfachem Überschreiten der übergroßen Menge) ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008).

Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich und des zuvor in Italien gesetzten Fehlverhaltens besteht ein besonders großes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts, das seine geringen persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist.

Gemäß § 67 Abs 4 erster Satz FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Auch diesbezüglich ist der angefochtene Bescheid nicht korrekturbedürftig. Angesichts des grenzüberschreitenden Schmuggels einer überaus großen Suchtgiftmenge in einem professionellen Versteck ist ein Aufenthaltsverbot in der zehnjährigen Maximaldauer des § 67 Abs 2 FPG trotz beachtlicher Milderungsgründe unumgänglich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit als rechtskonform zu bestätigen.

Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs sind insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF – nach länger zurückliegenden Vorstrafen in Italien – nunmehr beim Schmuggel von übergroßen Kokainmengen in einem professionellen Versteck aus Deutschland nach Österreich betreten wurde. Auch die Begehung einer Ordnungswidrigkeit während des Strafvollzugs zeigt, dass auch in Haft noch kein Gesinnungswandel hin zu einem vorbehaltlos gesetzestreuen Verhalten stattgefunden hat. Daher ist die sofortige Ausreise des BF nach Beendigung des Strafvollzugs im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Da er überdies keine relevanten familiären oder privaten Bindungen zu Österreich hat, ist weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs korrekturbedürftig.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Angesichts von Art und Schwere der Straftaten, die der Verurteilung des BF in Österreich zugrunde liegen, liegt ein eindeutiger Fall vor, zumal das BVwG ohnedies von der Richtigkeit der vom BF aufgestellten Behauptungen zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht.

Zu Spruchteil B):

Die Revision ist zuzulassen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Frage fehlt, welche aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem in einem anderen Mitgliedsstaat ein von einem dort niedergelassenen Bürger eines dritten Mitgliedstaates abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, in Betracht kommt.

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