Bundesverwaltungsgericht W293 2285275-2

W293 2285275-2Bundesverwaltungsgericht30.10.2025

Regest

Altersdiskriminierung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Diskriminierung Diskriminierungsverbot Feststellungsantrag Gehaltsschema geschlechtsspezifische Diskriminierung Gleichstellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtspfleger Revision zulässig Unionsrecht verfassungsrechtliche Bedenken Vertragsbedienstete

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W293 2285275-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W293.2285275.2.00

Spruch

W293 2285275-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RIEDL PARTNER Rechtsanwälte GmbH, Franz-Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts XXXX vom 05.12.2024, zu PersNr. XXXX , betreffend Feststellung besoldungsrechtlicher Ansprüche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Diplomrechtspflegerin, stellte mit Schreiben vom 16.10.2023 einen Antrag, bescheidmäßig über ihre Bezüge in der Zeit von 01.11.2020 bis laufend und weiterhin abzusprechen. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie als „Antragsbeamtin“ iSd § 136b BDG 1979 eine Aufhebung des § 136b BDG 1979 beim Verfassungsgerichtshof erreichen wolle. Durch die Besoldung gemäß dem Vertragsbedienstetengesetz würden für sie schwerwiegende Nachteile entstehen. Aufgrund ihres Dienstalters – sie sei 1982 in die Justiz eingetreten – habe sie nicht von den erst später eingeführten günstigeren Entgeltstufen des Vertragsbediensteten-Schemas profitieren können und das Beamtenschema bleibe ihr auch verwehrt. Gemäß § 136a BDG 1979 sei die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf eine Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nur bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt in ein Dienstverhältnis zum Bund möglich. Daher seien alle Diplomrechtspfleger:innen, die erst im zweiten Bildungsweg maturiert hätten oder deren Ausbildung nicht innerhalb der ersten fünf Jahre des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen sei, von der Pragmatisierung ausgenommen worden. Erst seit einem Erlass aus dem Jahr 2023 seien Bedienstete bereits mit der Zulassung zur Rechtspfleger:innenausbildung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen, sofern eine entsprechende A 2-Planstelle zur Verfügung stehe.

2. Mit Bescheid vom 30.11.2023, zu PersNr. XXXX , stellte die Präsidentin des Oberlandesgerichts XXXX (in der Folge: belangte Behörde) die monatlichen Bezüge der Beschwerdeführerin fest. Nachdem dabei jedoch nicht die aktuelle Rechtslage, insbesondere auch nicht das aktuelle Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin, zugrunde gelegt wurde, hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid mit Beschluss vom 02.04.2024, W293 2285275-1/2E, auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurück.

3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 iVm §§ 71 Abs. 1 und 73 Abs. 2 VBG unter Bedachtnahme auf den mit Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts XXXX vom 08.07.2024, GZ. XXXX , mit dem gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 iVm § 94b Abs. 9 VBG das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28.02.2015 mit XXXX Tagen festgelegt worden sei, ab 01.11.2020 bis laufend die in der Folge konkret angeführten monatlichen Bezüge gebühren würden.

4. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 25.02.2025 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.12.2024. Zu ihren Beschwerdegründen führte sie inhaltlich aus, sie gehe davon aus, dass die Berechnung ihrer Bezüge auf Basis der dabei angewandten Gesetzesbestimmungen richtig durchgeführt worden sei. Sie sehe dies allerdings als verfassungs- und unionsrechtswidrig an, weil für jüngere Beamt:innen eine Vorgangsweise stattfinde, durch welche die Benachteiligung (im Wesentlichen) wegfalle. Für die sie selbst bestehe die Benachteiligung nach wie vor. Als Maßnahme zur Herstellung der gleichheitsrechtlichen Verfassungskonformität komme daher nur die Aufhebung des § 136b Abs. 4 BDG 1979 in Frage.

5. Mit Bescheid vom 16.05.2025 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid von der belangten Behörde stattgegeben.

6. Die belangte Behörde legte in der Folge die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 23.05.2025, einlangend im Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2025, zur Entscheidung vor.

7. Das Bundeverwaltungsgericht führte am 26.08.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich besprochen wurde. In dieser wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einbringung einer Stellungnahme zur vorgebrachten, jedoch nicht näher dargestellten Unionsrechtswidrigkeit eingeräumt.

8. Mit Schreiben vom 09.09.2025 wurde den Parteien zwischenzeitig vom Bundeskanzleramt übermitteltes Zahlenmaterial zu Antragsbeamt:innen gemäß § 136b BDG 1979 in anonymisierter Form mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. In diesem Schreiben wurden die Parteien ersucht bekanntzugeben, ob sie eine weitere Verhandlung zur Besprechung des Zahlenmaterials beantragen würden, andernfalls sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehalte, anhand der vorliegenden Beweisergebnisse ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

9. Mit Schreiben vom 12.09.2025 nahm die belangte Behörde zum Protokoll der mündlichen Verhandlung Stellung und beantragte geringfügige Berichtigungen des Verhandlungsprotokolls sowie die Abweisung der Beschwerde.

10. Mit Schreiben vom 16.09.2025 gab die Beschwerdeführerin geringfügige Berichtigungen des Protokolls bekannt. Zusätzlich legte sie einen Gehaltstabellenvergleich in Beträgen, eine vergleichende Gehaltskurvendarstellung, anonymisierte Personallisten ihres Oberlandesgerichtssprengels sowie eine Aufstellung „Antragsbeamtinnen und Antragsbeamte geschlechtlich aufgegliedert“ vor. Aus der grafischen Gehaltskurvendarstellung sei ersichtlich, dass spätestens im 28. Dienstjahr der anfängliche Bezügevorteil der Vertragsbediensteten v 2/3 gegenüber dem Beamtenschema A 2/4 ausgeglichen sei, sodass die ganze weitere Dienstzeit von 12 Jahren bis zum 40. Dienstjahr pure, durch nichts ausgeglichene schwere Entlohnungsbenachteiligung gemäß dem VB-Schema stattfinde. Naturgemäß bedeute diese dienstaltersmäßige Benachteiligung auch eine auf das Lebensalter bezogene schwere Diskriminierung – niemand mit einem Lebensalter von weniger als 45 Jahren könne diesen Nachteil erleiden, nur für Personen mit höherem Lebensalter trete dies ein. Damit sei nicht nur die Gleichheitswidrigkeit iSd Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG in krassester Weise evident, sondern auch die unionsrechtswidrige altersbezogene Diskriminierung. Es gäbe nicht den geringsten denkbaren Grund für diese Benachteiligung. Weder würden die benachteiligten Personen eine quantitativ oder qualitativ geringere Arbeitsleistung erbringen, noch würden sie irgendeinen finanziellen Ausgleich außerhalb des Arbeitsentgelts erhalten, was sowohl für die Aktivdienstzeit als auch für den Ruhestand gelte. Ergänzend mache sie unionsrechtswidrige geschlechtsspezifische Benachteiligung geltend. Entsprechend der beiliegenden statistischen Auswertung und auch in Übereinstimmung mit sonstigen Verfahrensergebnissen betrage der Frauenanteil bei den betroffenen Personen (Antragsbeamtinnen) 82 %. Dies bedeute eine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung.

11. In einer weiteren Stellungnahme vom 18.09.2025 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.09.2025 übermittelte Auswertung ihr Vorbringen bestätige, konkret, dass überwiegend weibliche Bedienstete betroffen seien. Zwar würden sich die Verhältnisse geringfügig verschieben, dennoch betrage die Anzahl der Antragsbeamtinnen im gesamten Bundesdienst immer noch 75 % (im Vergleich zu 82 % im Bereich des Bundesministeriums für Justiz). Auffällig sei im Übrigen, dass sämtliche übrigen Antragsbeamt:innen in v 1 eingestuft seien und die zahlenmäßig größte Gruppe der Rechtspfleger:innen als v 2-Bedienstete betroffen seien. Dies stelle eine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin, die als Rechtspflegerin am XXXX verwendet wird. XXXX

1.2. Sie wurde am XXXX 1982 als Vertragsbedienstete in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen. Mit Ansuchen vom XXXX 2010 beantragte sie die Zulassung zur Ausbildung als Rechtspflegerin. Den Grundlehrgang für Rechtspflegeanwärter:innen schloss sie am XXXX 2011 ab.

1.3. Mit Schreiben vom XXXX 2013 stellte sie ein Ansuchen um Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe A 2.

Mit Bescheid vom XXXX 2013 wurde ihr öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf Basis von § 136b BDG 1979 mit Wirksamkeit vom XXXX 2013 begründet.

1.4. Die Bezüge der Beschwerdeführerin wurden im Bescheid gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 dem Vertragsbediensteten-Schema entsprechend festgesetzt wie folgt:

1. ) für die Zeit vom 01.11.2020 bis 31.12.2020

Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe v 2 Entlohnungsstufe 19EUR 3.440,30

Funktionszulage der Bewertungsgruppe v 2/3EUR 283,60

Summe:EUR 3.723,90

2. ) für die Zeit vom 01.01.2021 bis 31.05.2021

Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe v 2 Entlohnungsstufe 19EUR 3.490,20

Funktionszulage der Bewertungsgruppe v 2/3EUR 287,70

Summe:EUR 3.777,90

3. ) für die Zeit vom 01.06.2021 bis 31.12.2021

Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe v 2 Entlohnungsstufe 20EUR 3.506,90

Funktionszulage der Bewertungsgruppe v 2/3EUR 287,70

Summe:EUR 3.794,60

4. ) für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2022

Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe v 2 Entlohnungsstufe 20EUR 3.613,20

Funktionszulage der Bewertungsgruppe v 2/3EUR 296,30

Summe:EUR 3.909,50

5. ) für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023

Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe v 2 Entlohnungsstufe 20EUR 3.871,50

Funktionszulage der Bewertungsgruppe v 2/3EUR 318,00

Summe:EUR 4.189,50

6. ) seit 01.01.2024 bis dato

Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe v 2 Entlohnungsstufe 20EUR 4.225,70

Funktionszulage der Bewertungsgruppe v 2/3EUR 347,10

Summe:EUR 4.572,80

1.5. Im Jahr 2014 gab es in Österreich 181 Beamt:innen gemäß § 136b BDG 1979 (im Sprachgebrauch auch Antrags- oder Hybridbeamt:innen genannt); im Jahr 2015 waren es 193; 2016 223; 2017 243; 2018 267; 2019 283; 2020 296; 2021 305; 2022 322; 2023 327 sowie 2024 346 Beamt:innen (dies unabhängig davon, ob vollzeitbeschäftigt oder mit reduzierter Stundenanzahl). Die Arbeitsplätze dieser Beamt:innen waren auf diverse Dienstbehörden verteilt, unter anderem bei verschiedenen Verwaltungsbehörden wie Bundesministerien oder diversen Gerichten; Beamt:innen waren jedoch auch bei Organen der Gesetzgebung, worunter im weiteren Sinn u.a. der Rechnungshof bzw. die Volksanwaltschaft zu zählen sind, beschäftigt. Der Anteil an weiblichen Bediensteten betrug dabei durchschnittlich 75 % (schwankend zwischen 77 % im Jahr 2014 und 74 % im Jahr 2024, in den Jahren dazwischen idR zwischen 74 % und 75 %).

Rechtspfleger:innen können einerseits „Voll“-Beamt:innen sein, andererseits „Antrags“-Beamt:innen gemäß § 136b GehG. Österreichweit sind aktuell rund 700 Rechtspfleger:innen (Vollbeschäftigungsäquivalente - VBÄ, verteilt auf rund 800 Köpfe) eingesetzt. Von 715 Rechtspfleger:innen (nach Köpfen) waren mit Stand 01.01.2025 481 weiblich und 234 männlich. 281 Rechtspfleger:innen waren Antragsbeamt:innen nach § 136b GehG, davon 230 weiblich und 51 männlich. Der Frauenanteil unter den Rechtspfleger:innen gesamt lag Anfang 2025 bei 69 %, bei Beamt:innen gemäß § 136b BDG 1979 betrug der Frauenanteil 82 %.

In den Oberlandesgerichtssprengeln Wien, Graz, Linz und Innsbruck wurden von insgesamt 278 Personen je eine Person in den Jahren 1998, 1999, 2000 und 2002 ernannt, jeweils 7 Personen in den Jahren 2003 und 2004, 8 im Jahr 2005, 15 im Jahr 2006, 11 im Jahr 2007, 15 im Jahr 2008, 18 im Jahr 2009, 20 im Jahr 2010, 11 im Jahr 2011 jeweils 15 in den Jahren 2012 und 2013, 20 im Jahr 2014, 13 im Jahr 2015, jeweils 11 in den Jahren 2016 und 2017, 19 im Jahr 2018, 21 im Jahr 2019, 11 im Jahr 2020, jeweils 7 in den Jahren 2021 und 2022, 8 im Jahr 2023 sowie 4 im Jahr 2025. Die Verteilung auf die einzelnen Oberlandesgerichtssprengel in den einzelnen Jahren weicht nicht signifikant von diesen Gesamtzahlen ab. Von insgesamt 278 Personen waren 51 männlich und 223 weiblich. Das entspricht einer Verteilung von rund 18 % Männern zu rund 82 % Frauen. Das Lebensalter der betroffenen Personen ist konstant über einen größeren Zeitraum verteilt, beginnend mit Geburtsjahr 196 XXXX , abschließend mit 199 XXXX . Das durchschnittliche Lebensalter beträgt 45 Jahre. 8 % sind in den Jahren 1960 bis 1969 geboren, 34 % im Zeitraum 1970 bis 1979, 40 % in den Jahren 1980 bis 1989 sowie 18 % in den Jahren 1990 bis 1999. Der Dienstantritt erfolgte in den Jahren 1982 bis 2016, der Mittelwert liegt im Jahr 2002. Rund 5 % haben das (eingangs privatwirtschaftliche) Dienstverhältnis zum Bund in den Jahren 1982 bis 1989 aufgenommen, 27 % in den Jahren 1990 bis 1999, 47 % in den Jahren 2000 bis 2009 sowie 21 % in den Jahren 2010 bis 2016. Die Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erfolgte in den Jahren 1990 bis 2025, wobei dies bei 1 % in den Jahren 1990 bis 1999 erfolgte, bei 29 % in den Jahren 2000 bis 2009, bei 54 % in den Jahren 2010 bis 2019 sowie bei 16 % in den Jahren 2020 bis 2025.

1.6. Die Gehaltsansätze des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) unterscheidet sich von jenen nach dem Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG) insofern, als dass die Einstiegsgehälter für Beamt:innen niedriger angesetzt sind, in späteren Jahren dafür stärker ansteigen, während das VBG anfangs höhere Entgeltstufen vorsieht, in der Folge die Entgeltskala jedoch abflacht. Während beispielweise einem:r Beamt:in der Verwendungsgruppe A 2 gemäß § 28 GehG in der Gehaltsstufe 1 EUR 2.583,90 gebühren, sind dies in der Gehaltsstufe v 2 gemäß § 71 VBG EUR 2.754,90. In der Gehaltsstufe 5 gebühren einem:r Beamt:in EUR 2.882,10, einem:r Vertragsbediensteten EUR 3.196,80, in der Gehaltsstufe 10 gebührt eine:r Beamt:in EUR 3.636,90, einem:r Vertragsbediensteten EUR 3.702,20, in der Gehaltsstufe 15 EUR 4.547,20 bzw. 4.064,50 bzw. in der Gehaltsstufe 19 EUR 5.153,70 bzw. 4.353,00. Bis zur Gehaltsstufe 10 ist das Gehalt einer:s Vertragsbediensteten höher, ab der Gehaltsstufe 11 ist jener für Beamt:innen höher. Einem:r Beamt:in der Verwendungsgruppe A 1 gebühren gemäß § 28 GehG in der Gehaltsstufe 1 EUR 3.296,8, in der Gehaltsstufe 5 EUR 4.101,6, in der Gehaltsstufe 10 EUR 5.386,8 sowie in der Gehaltsstufe 15 EUR 6.699,6; ein:e Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v 1 in der Entlohnungsstufe 1 EUR 3.519,1, in der Stufe 5 EUR 4.563,9, in der Stufe 10 EUR 5.167,3 sowie in der Stufe 15 EUR 5.532,6.

Während Diplomrechtspfleger:innen, die Antragsbeamt:innen sind, gemäß § 94 VBG bei Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand gemäß § 136b Abs. 4b iVm § 84 VBG Anspruch auf eine Abfertigung haben, sieht § 26 GehG den Anspruch auf eine Abfertigung nur dann vor, wenn der:die Beamt:in ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet. Antragsbeamt:innen kommen hinsichtlich der Mitarbeitervorsorgekasse nach dem Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz dieselben Rechte wie vergleichbaren Vertragsbediensteten zukommen

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.10.2023, den Bescheid vom 05.12.2024 und die gegenständliche Beschwerde vom 25.02.2025.

Die auf Antrag der Beschwerdeführerin erfolgte Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Wirksamkeit vom XXXX 2013 war dem Bescheid vom XXXX 2013 zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin aktuell XXXX ist, war der Aktenvorlage durch die belangte Behörde zu entnehmen und bestätigte die Beschwerdeführerin dies in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4).

Die Gehaltsansätze entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Diese wurden im Übrigen von der Beschwerdeführerin nie in Frage gestellt, wie sie einerseits in der Beschwerde festhielt, andererseits in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angab (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4).

Die unter Punkt 1.5. angeführten Zahlen ergeben sich einerseits aus von den Parteien vorgelegten Listen zu den Rechtspfleger:innen in den einzelnen Oberlandesgerichtssprengeln. Ein Datenauszug zur Anzahl von Antragsbeamt:innen nach § 136b BDG 1979 im gesamten Bundesdienst, unterteilt nach den einzelnen Dienstbehörden, aufgeschlüsselt nach der Verwendungsgruppe sowie mit Angabe des Geschlechts wurde dem Bundesverwaltungsgericht auf Ersuchen vom Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellt und vom Bundesverwaltungsgericht in anonymisierter Form den Parteien zur Stellungnahme übermittelt.

Die Zahl der Rechtspfleger:innen in Österreich war Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03 § 1 RpflG Rz 1 [Stand 1.3.2024, rdb.at] zu entnehmen. Diese Zahl wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch als korrekt bezeichnet (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Zusätzlich legte die Beschwerdeführerin mit Aktenvorlage vom 16.09.2025 anonymisierte Personallisten der einzelnen Oberlandesgerichtsprengel sowie eine Aufstellung namens „Antragsbeamtinnen und Antragsbeamte geschlechtlich aufgegliedert“ vor.

Die Zahlen zum Antrittsalter bzw. Geschlecht der einzelnen Beamt:innen basieren auf der Aktenvorlage der Beschwerdeführerin vom 16.09.2025 und den Listen der Antragsbeamt:innen, der u.a. der jeweilige Vornamen der betroffenen Person, ihr Dienstantritt sowie der Zeitpunkt der Ernennung zum:r Beamt:in zu entnehmen war. Zur Liste der Antragsbeamt:innen im OLG XXXX ist anzumerken, dass diese auch ein:e Beamt:in enthielt, dessen:deren Ernennung im Jahr 1990 stattfand. Nachdem zu diesem Zeitpunkt die Regelung des § 136b BDG 1979 noch nicht in Kraft war, war diese aus der weiteren Berechnung auszuscheiden, sodass anstelle der angeführten 105 Beamt:innen nur 104 der Berechnung zugrunde zu legen waren. Ebenfalls nicht in die Berechnung einbezogen wurde eine Rechtspflegeranwärter:in, die zum:r Beamt:in ernannt wurde. Anzumerken ist, dass eine Person in der Einstufung v 2 nicht bei einem Gericht tätig ist. Die statistischen Berechnungen zum Lebensalter, Zeitpunkt des Dienstantritts als Vertragsbedienstete:r bzw. zur Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wurden von der erkennenden Richterin anhand der übermittelten Listen zu den Rechtspfleger:innen erstellt. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die erkennende Richterin aufgrund eines Studiums der Wirtschaftswissenschaften und ihrer früheren beruflichen Tätigkeit über die notwendigen Fachkenntnisse betreffend statistische Auswertungen verfügt. Zudem handelt es sich bei den vorgenommenen statistischen Auswertungen um solche einfachster Natur, sodass keine Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich war.

1.6. Die beispielhaft anhand des Jahres 2025 herangezogenen Gehalts- bzw. Entgeltansätze sind den jeweiligen Gesetzen zu entnehmen. Von einer ausführlicheren, mehrere Jahre umfassenden Darstellung wurde abgesehen, weil den jeweiligen Gesetzen ein gleichbleibendes Bild zu entnehmen ist, und wird diesbezüglich – auch hinsichtlich Abfertigung und Mitarbeitervorsorgekasse – auf die jeweiligen Gesetze verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde

3.2. Der Vollständigkeit halber wird einleitend ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung ein rechtliches Interesse von Beamt:innen an der Feststellung, in welcher Höhe ihnen ihr Bezug zusteht, besteht. So erachtete der Verfassungsgerichtshof die Erwirkung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides für zulässig (vgl. VfGH 22.11.2012, A 8/12). Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit eines strittigen Bezugs(-bestandteils) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruchs jedenfalls zulässig (VwGH 29.01.2014, 2013/12/0153). Beamt:innen haben somit einen Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheids zur Klärung der strittigen Frage der Gebührlichkeit von Bezügen für einen bestimmten Zeitabschnitt.

Festgehalten wird weiters, dass die Beschwerdeführerin zwar beantragte, dass über ihre Bezüge in der Zeit vom 01.11.2020 bis laufend und weiterhin bescheidmäßig abgesprochen werde. Die belangte Behörde stellte in der Folge die Bezüge ab 01.11.2020 bis dato, nicht jedoch für die Zukunft fest. Den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts bildet die „Sache“ des bekämpften Bescheides (siehe u.a. VwGH 13.09.2022, Ra 2022/01/0116). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (statt vieler VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Dies betrifft den Zeitraum bis zur Erlassung des Bescheides.

Ein etwaiger Ausspruch über den Verfahrensgegenstand hinaus auch für zukünftig gebührende Bezüge wäre dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls verwehrt, weil dies eine Überschreitung des Verfahrensgegenstands darstellen würde. Eine Feststellung der Bezüge pro futuro wäre der belangten Behörde im Übrigen ohnedies nicht abschließend möglich gewesen, nachdem die entsprechenden Gehaltsansätze idR jährlich stattfindenden Anpassungen unterliegen.

3.3. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten wie folgt:

Begründung des Dienstverhältnisses

§ 136a (1) Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund zulässig.

[…]

(3) Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Abs. 1 ist ausgeschlossen.

[…]

§ 136b (1) Der Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und der Präsident des Rechnungshofes können im Rahmen ihrer Diensthoheit Funktionen festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.

(2) Vertragsbedienstete, die mit der Funktion eines Rechtspflegers betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sowie in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 des Bundesministeriengesetzes ist eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des § 136a Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 136a Abs. 2) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des § 136a Abs. 4 zutreffen.

(4) In den Fällen des Abs. 3 sind auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Sie sind jedoch nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert

[…]

Die Bestimmungen wurden mit dem Vertragsbedienstetenreformgesetz (VBRG, BGBl I 10/1999) in das BDG 1979 eingeführt. Die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses, 1561 BlgNR 20 GP, S. 1 f., 29 f.) führen aus wie folgt:

„Allgemeiner Teil

A. Vorgeschichte der Reform

Die Laufbahnen der Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II stellen keine voll ausgebauten Besoldungslaufbahnen dar, sondern gehen davon aus, daß der Vertragsbedienstete in den meisten Fällen früher oder später in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis überwechselt. Innerhalb dieses öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist der Bedienstete fast in allen Fällen mit Rücksicht auf die von ihm ausgeübte Verwendung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A-Schema) einzureihen.

Das A-Schema der Beamten wurde durch das Besoldungsreformgesetz 1994, BGBl. Nr. 550, geschaffen und löste damit das bisherige Dienstklassenschema ab. Im Gegensatz zum bisherigen Dienstklassenschema brachte das A-Schema unter anderem folgende wichtige Neuerungen:

– statt der bisherigen verwaltungsaufwendigen Beförderungshürden eine garantierte Vorrückungslaufbahn mit stärkerer Erhöhung der Bezüge in der ersten Laufbahnhälfte und damit verbunden einer deutlichen Verringerung der Alterslastigkeit des Schemas,

– mehr Mobilität und Leistungsgerechtigkeit durch sofortige Honorierung der Übernahme höherwertiger Funktionen mit einer der Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes entsprechenden Funktionszulage – dies nicht nur für Managementfunktionen, sondern auch für andere Arbeitsplätze, die Spezialistenwissen oder besondere Fähigkeiten erfordern.

In den Erläuterungen zum Besoldungsreformgesetz 1994 wurde die Absicht erklärt, derartige Reformmaßnahmen auch für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II zu setzen.

Die folgenden Verhandlungen mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst führten zu einer grundlegenden Reform der bisherigen Entlohnungsschemata I und II.

In diesem Zusammenhang wurde auch dem Umstand Rechnung getragen, daß für einen Vertragsbediensteten prozentuell höhere Dienstgeberbeiträge zu leisten sind als für einen Beamten und daß daher die Entscheidung über eine Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in einem möglichst frühen Laufbahnstadium fallen sollte.

B. Hauptkennzeichen der Reform

Die Reform weist folgende Hauptkennzeichen auf:

[…]

– Vorverlegung der Entscheidung über die Pragmatisierung im A-Schema der Beamten durch Einführung einer an den erstmaligen Eintritt in den Bundesdienst gebundenen Fünfjahresfrist und einer Altersobergrenze von 40 Jahren für Aufnahmen ins A-Schema. Keine Altersbegrenzung für Pragmatisierungen aus den neuen Entlohnungsschemata v und h in andere Besoldungsgruppen als das A-Schema.

[…]

Zu § 136a:

Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, soll die Entscheidung zwischen einer künftigen Beamten- oder Vertragsbedienstetenlaufbahn möglichst früh fallen. Der attraktiven Beamtenlaufbahn des A-Schemas nach dem Besoldungsreformgesetz 1994 steht nun eine – vor allem im vorderen Bereich – noch attraktivere, aber auch im weiteren Verlauf voll ausgebaute Vertragsbedienstetenlaufbahn mit Funktionskomponente gegenüber.

Vertragsbedienstete können daher, soweit die Abs. 4 und 5 keine Ausnahmen festlegen, mit Rücksicht auf die neue Fünfjahresfrist für die Pragmatisierbarkeit und die keine Dispens mehr zulassende obere Altersgrenze gemäß Abs. 1 nur mehr bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach ihrem erstmaligen Eintritt in ein Dienstverhältnis zum Bund und längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres im A-Schema pragmatisiert werden. Im Gegensatz zur derzeitigen Altersgrenzenregelung ist gemäß Abs. 3 eine Nachsicht von diesen Erfordernissen nicht möglich.

Zu § 136b:

Abs. 1 berücksichtigt den Umstand, daß es in den angeführten Zentralstellen unerläßlich erscheint, auf bestimmten, vom jeweils zuständigen obersten Organ bezeichneten Funktionen auch dann die Möglichkeit der Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorzusehen, wenn der Funktionsinhaber auf Grund des § 136a BDG 1979 von einer solchen Ernennbarkeit ausgeschlossen wäre. Eine solche Ernennung setzt einen entsprechenden Antrag des Funktionsinhabers voraus und ist darauf jedenfalls durchzuführen, wenn der Beamte die übrigen Ernennungserfordernisse für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erfüllt.

Da auf Grund des Rechtspflegergesetzes nur Beamte als Rechtspfleger tätig sein dürfen, sind Vertragsbedienstete gemäß Abs. 2 nur dann mit einer solchen Funktion zu betrauen, wenn sie gleichzeitig einen Antrag auf Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis stellen und – abgesehen von den Erfordernissen des § 136a BDG 1979 – alle Ernennungserfordernisse für Rechtspfleger im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllen.

Abs. 3 legt ausdrücklich fest, daß die Ernennung von Inhabern der im Abs. 1 und 2 genannten Funktionen sowie von Inhabern der im § 9 Abs. 2 und 3 BMG genannten Funktionen auch dann zulässig ist, wenn sie die im § 136a BDG 1979 angeführten Ernennungserfordernisse nicht erfüllen. Von den übrigen Ernennungserfordernissen wird hier nicht dispensiert, doch wäre bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall eine Nachsichterteilung gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 BDG 1979 denkbar.

Gemäß Abs. 4 sind auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, in die Personen gemäß Abs. 3 aufgenommen worden sind, ohne die Voraussetzungen des § 136a BDG 1979 zu erfüllen, an Stelle der für Beamte geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften die für gleichartig und gleichwertig verwendete Vertragsbedienstete vorgesehenen besoldungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes anzuwenden. Im besonderen wird es sich dabei um die für das Entlohnungsschema v vorgesehenen besoldungsrechtlichen Bestimmungen handeln.

Abs. 4 ordnet ferner an, daß in diesen Fällen nicht das Pensionsrecht der Beamten, sondern das für Vertragsbedienstete des Bundes maßgebende Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist. Damit richtet sich auch das Beitragsrecht nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften; die beamtenrechtlichen Bestimmungen über den Pensionsbeitrag sind daher nicht anzuwenden.

Die Sonderregelung des Abs. 4 stellt sicher, daß Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v, die die gegenüber dem Gehaltsgesetz 1956 für dienstjüngere Bedienstete günstigeren Entgeltstufen des neuen Vertragsbediensteten-Schemas ausgeschöpft haben und in den abflachenden Teil dieser Entgeltskala hineinwachsen, nicht in das anders strukturierte, bis zum Ende stark ansteigende Beamtenschema überwechseln. Dies würde eine doppelte und nicht vertretbare Begünstigung bedeuten.“

3.4. Nach Art 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge: GRC) sind Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, verboten. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz sind alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Nach Art. 2 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger sind vor dem Gesetz alle Staatsbürger gleich.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl L 2000/303, 16) lauten wie folgt:

Artikel 1Zweck

Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.

Artikel 2Der Begriff „Diskriminierung“

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn

i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich, oder

ii) der Arbeitgeber oder jede Person oder Organisation, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, ist im Falle von Personen mit einer bestimmten Behinderung aufgrund des einzelstaatlichen Rechts verpflichtet, geeignete Maßnahmen entsprechend den in Artikel 5 enthaltenen Grundsätzen vorzusehen, um die sich durch diese Vorschrift, dieses Kriterium oder dieses Verfahren ergebenden Nachteile zu beseitigen.

[…]

Die maßgebliche Bestimmung der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl L 2006/204, 23) lautet wie folgt:

Artikel 4Diskriminierungsverbot

Bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, wird mittelbare und unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und -bedingungen beseitigt.

Insbesondere wenn zur Festlegung des Entgelts ein System beruflicher Einstufung verwendet wird, muss dieses System auf für männliche und weibliche Arbeitsnehmer gemeinsamen Kriterien beruhen und so beschaffen sein, dass Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen werden.

3.5. Die Beschwerdeführerin erachtet die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung auf Basis der dabei angewandten Gesetzesbestimmungen rechnerisch für richtig, jedoch liege aus ihrer Sicht eine Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der angewandten gesetzlichen Bestimmung vor. Der angefochtene Bescheid sei deshalb verfassungswidrig, weil er auf der Anwendung des § 136b BDG 1979 beruhend die Bezüge dem Vertragsbediensteten-Schema und nicht dem Beamt:innen-Schema entsprechend festgesetzt habe. Durch den Wegfall des § 136b Abs. 4 BDG 1979 würde aus ihrer Sicht die Gleichheitswidrigkeit wegfallen.

3.6. Festzuhalten ist, dass nach § 1 Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985 betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz – RpflG) Rechtspfleger:innen Gerichtsbeamt:innen sind, denen als Organen des Bundes auf Grund der Bestimmungen des RpflG die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen sind. Bei Rechtspfleger:innen handelt es sich nach § 1 RpflG zwingend um Beamt:innen. In der Praxis waren Rechtspfleger:innen oftmals vor dieser Tätigkeit schon als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Generell sieht § 136a BDG 1979 vor, dass eine Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt in ein Dienstverhältnis zum Bund zulässig ist. In Durchbrechung dieses Grundsatzes sieht § 136b BDG 1979 u.a. für Rechtspfleger:innen vor, dass diese davon abweichend auf Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen werden können. Dadurch soll es Vertragsbediensteten ermöglicht werden, auch zu einem späteren Zeitpunkt als Rechtspfleger:innen tätig zu werden (siehe die bereits oben angeführten Gesetzesmaterialien, ErläutRV 1561 BlgNR 20. GP, 30). Das kann, wie auch die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angab, etwa dann der Fall sein, wenn jemand im zweiten Bildungsweg maturiert oder aus sonstigen Gründen die Voraussetzungen des § 136a BDG 1979 nicht erfüllt bzw. sich – so wie im Fall der Beschwerdeführerin – erst zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet, diesen Berufsweg einzuschlagen.

Gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 wird bei nach § 136b BDG ernannten Beamt:innen die Anwendung der für Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungsrechtlichen Vorschriften anstelle der für die Bundesbeamt:innen geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften angeordnet. Die Rechtslage unterscheidet somit in besoldungs- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht einerseits zwischen Beamt:innen, die vor Ablauf eines längeren, konkret fünfjährigen Zeitraums seit dem erstmaligen Eintritt in ein Dienstverhältnis zum Bund in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt wurden, und andererseits Beamt:innen, die erst nach Ablauf einer solchen Zeit unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen ernannt werden.

Die nach dieser Bestimmung ernannten Beamt:innen sollen besoldungsrechtlich keine Begünstigung, aber auch keine Einschränkung oder Kürzung ihrer besoldungsrechtlichen Ansprüche erfahren (VwGH 27.02.2014, 2013/12/0194; in diesem Fall ging es um die Frage der Abfertigung, die neben Vertragsbediensteten nunmehr auch Beamt:innen nach § 136b BDG 1979 zusteht, nicht aber den übrigen Beamt:innen). Faktisch sieht das Vertragsbedienstetenschema in den unteren Stufen im Vergleich zum Schema für Beamt:innen eine höhere Entlohnungen vor, während in den oberen Stufen eine Abflachung stattfindet. Bei Beamt:innen verhält sich dies genau diametral. Dies kann einer Gegenüberstellung der einzelnen Gehaltsansätze des GehG bzw. VBG entnommen werden.

Anders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht, greift dabei eine Gegenüberstellung der Gehaltsansätze nur für einen vergleichsweise kurzen Beobachtungszeitraum zu kurz. Zudem greift auch ein Vergleich bloß zwischen Rechtspfleger:innen, die Vollbeamt:innen oder Antragsbeamt:innen sind, zu kurz, ist doch die Regelung des § 136b BDG 1979 nicht auf Rechtspfleger:innen beschränkt, sondern können auch sonstige Vertragsbedienstete unter den im Gesetz normierten Voraussetzungen einen Antrag auf Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis stellen (siehe in diesem Zusammenhang EuGH 19.12.2024, C-531/23, Loredas, Rn 53, wonach die Gesamtheit der Beschäftigten zu berücksichtigen ist, für die die in Rede stehende nationale Regelung gilt, und nicht nur der Anteil jener Personen, der von der angeblich betroffenen Ungleichbehandlung betroffen ist). Dass von dieser Möglichkeit auch von anderen Bediensteten Gebrauch gemacht wird, zeigen die vom Bundeskanzleramt übermittelten Zahlen. Insofern bedarf es nicht nur einer Gegenüberstellung der Entlohnung zwischen den Laufbahnen A 2 und v 2, sondern auch zwischen A 1 und v 1.

3.7. Zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 136b Abs. 4 BDG 1979

3.7.1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass der Gleichheitssatz der Gesetzgebung insofern inhaltliche Schranken setzt, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Regelungen zu schaffen. Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassungs wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen. Sie kann im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraums einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen. Ob das Ergebnis einer Regelung in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht am Maßstab des Gleichheitssatzes gemessen werden (statt vieler VwGH 06.10.2025, G 127/2024 u.a. mit zahlreichen Judikaturnachweisen; im Zusammenhang mit dem Beamten-Dienstrecht siehe insbesondere VfGH 04.12.2023, G 197/2023 u.a.; 14.06.2018, G 57/2018 u.a., 02.07.2016, G 450/2015 u.a.). Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Aufgrund einer Regelung entstehende Härtefälle machen ein Gesetz nicht gleichheitswidrig (VfGH 28.02.2023, G 66/2022).

Dem Gesetzgeber wird nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bei der Regelung des Dienst‑ und Besoldungsrechts der öffentlich Bediensteten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen (VfGH 18.09.2023, E 2881/2023-5 mwN); er ist lediglich gehalten, das Dienst‑ und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den öffentlich Bediensteten obliegenden Dienstpflichten steht (siehe u.a. VfGH 07.06.2013, B 1345/2012 mwN). Insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamt:innen und des Entlohnungsschemas der Vertragsbediensteten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das – sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende – Sachlichkeitsgebot verstößt (VfGH 14.06.2018, G 57/2018; 07.05.2013, B 1345/2012).

Zur unterschiedlichen rechtlichen Behandlung von Vertragsbediensteten bzw. Beamt:innen hat der Verfassungsgerichthof ausgesprochen, dass im Dienstrecht zwischen Bediensteten unterschieden wird, die in einem öffentlich-rechtlichen oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu den öffentlichen Dienstgebern stehen. Allein schon die Unterschiede in den Dienstverhältnissen bilden eine sachliche Rechtfertigung für unterschiedliche Behandlungen der Rechtsverhältnisse (Festlegung unterschiedlicher Rechte und Pflichten) der beiden Bedienstetengruppen (VfGH 23.03.1976, B 4/7). Zur Regelung des § 136b BDG 1979, somit zu Antragsbeamt:innen, sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass es vor dem Hintergrund des Falles nicht unsachlich ist, wenn der Gesetzgeber für eine bestimmte Kategorie von Beamt:innen besondere besoldungs- und pensionsrechtliche Vorschriften vorsieht, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das – sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende – Sachlichkeitsgebot verstößt (VwGH 27.02.2014, 2013/12/0194; im Zusammenhang mit der Frage der Gebührlichkeit einer Abfertigung).

3.7.2. Vor diesem Hintergrund ist es im vorliegenden Fall nicht als unsachlich anzusehen, wenn der Gesetzgeber für Beamt:innen nach § 136b BDG 1979 besondere besoldungs- und pensionsrechtliche Vorschriften vorsieht. Mit der Einführung der Bestimmung des § 136b BDG 1979 wurde – abweichend von der Grundsatzregelung des § 136a BDG 1979 – für Vertragsbedienstete, die die zeitlichen Anforderungen des § 136a BDG 1979 nicht erfüllen, eine Möglichkeit geschaffen, auch zu einem späteren Zeitpunkt zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis hin zu optieren, andernfalls ihnen dieser Weg – so etwa den Beruf eines:r Rechtspfleger:in noch einzuschlagen – verwehrt bliebe. Im Lichte des dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zustehenden, verhältnismäßige weiten Gestaltungsspielraums im Dienst- und Besoldungsrecht ist ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nicht erkennbar. Nach den Gesetzesmaterialien zur Einführung der Bestimmungen der §§ 136a f. BDG 1979 soll verhindert werden, dass Bedienstete, die einen Antrag nach § 136b BDG 1979 stellen, sich bereits einen längeren, jedenfalls fünf Jahre übersteigenden Zeitraum in einem Vertragsbedienstetenverhältnis befunden haben, dadurch in dienstjungen Jahren die günstigeren Entgeltstufen des Vertragsbediensteten-Schemas ausgeschöpft haben und in den abflachenden Teil des Schemas hineingewachsen sind, durch einen Umstieg in das anders aufgebaute, anfangs flachere und später stärker ansteigende Beamtengehaltsschema in unvertretbarer Weise doppelt begünstigt werden würden. Dies ist durch den weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum in dienst- und besoldungsrechtlichen Belangen gedeckt. Insofern bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung.

Insoweit die Beschwerdeführerin zum Vorliegen einer Verfassungswidrigkeit des § 136b BDG 1979 vorbringt, dass eine Benachteiligung gegenüber jenen Beamt:innen stattfinde, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nicht auf Basis des § 136b BDG 1979 begründet sei, weiters dass gegenüber jüngeren Beamt:innen, die nunmehr schon mit der Zulassung zur Rechtspfleger:innenausbildung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen werden würden, eine Vorgangsweise stattfinde, durch welche die Benachteiligung (im Wesentlichen) wegfalle, ist anzumerken, dass die Bestimmung des § 136b Abs. 4 BDG 1979 nicht nur auf Rechtspfleger:innen, sondern auch auf Beamt:innen nach Abs. 1 leg.cit. anzuwenden ist. Die Regelung betrifft, wie auch dem vom Bundeskanzleramt vorgelegten Zahlenmaterial zu entnehmen ist, sämtliche Personen, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt in ein Dienstverhältnis zum Bund in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen werden.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund ihres frühen Eintritts in das privatrechtliche Dienstverhältnis zum Bund noch nicht von den höheren Eingangsentgelten von Vertragsbediensteten profitieren konnte, ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof zu verweisen, wonach etwaige Härtefälle eine am Durchschnitt orientierte Regelung nicht unsachlich machen.

Vor diesem Hintergrund haben sich verfassungsrechtliche Bedenken an der Bestimmung des § 136b Abs. 4 BDG 1979 nicht ergeben.

Zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit des § 136b Abs. 4 BDG 1979

3.8. Zur ebenfalls von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage einer Unionsrechtswidrigkeit ist einleitend anzuführen, dass das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters bzw. des Geschlechts nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als Unterfall des allgemeinen Gleichheitssatzes angesehen wird und damit als Teil des EU-Primärrechts gilt, der u.a. durch die Richtlinie 2000/78/EG bzw. die Richtlinie 2006/54/EG konkretisiert wurde (siehe etwa EuGH 19.01.2010, C-555/07, Kücükdeveci). Zusätzlich ist der Gleichheitssatz in den Art. 20 f. GRC festgeschrieben. Nach Art. 157 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stellt im Übrigen jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. Alters- bzw. geschlechtsdiskriminierende innerstaatliche Regelungen müssen daher aufgrund ihres Verstoßes gegen Primärrecht unangewendet bleiben.

In einem ähnlich gelagerten, ebenfalls Rechtspfleger:innen betreffenden Fall zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit des § 136b BDG 1979 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem Vorliegen und den Kriterien, die eine etwaige Diskriminierung iSd Richtlinie 2000/78/EG rechtfertigen können, näher auseinanderzusetzen hat. So ist zu identifizieren, welche Personengruppen durch die strittige Regelung einer unterschiedlichen Behandlung unterworfen sind, welche Vor- oder Nachteile daraus der einen Personengruppe gegenüber der anderen bestehen, ob sich diese Nachteile zu einem signifikant höheren Anteil auf Personen einer Altersgruppe im Vergleich zu Personen einer anderen Altersgruppe ungünstig auswirken, ob sie damit eine (mittelbare) Diskriminierung bzw. Ungleichbehandlung auf Grund des Alters darstellen, und bejahendenfalls, ob diese Ungleichbehandlung durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (VwGH 07.04.2025, Ra 2023/12/0129-10).

3.9. Zur Frage des Vorliegens einer Altersdiskriminierung

3.9.1. Die Richtlinie 2000/78/EG ist nach ihrem Art. 3 Abs. 1 lit. c unter anderem auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts anzuwenden. Die (grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbare) Richtlinie ist somit gegenständlich maßgeblich. Nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters. Art. 2 Abs. 2 lit. a der Richtlinie stellt klar, dass für die Zwecke der Anwendung von Abs. 1 eine unmittelbare Diskriminierung u.a. dann vorliegt, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 dieser Richtlinie genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person. In Österreich findet sich eine entsprechende Bestimmung in § 13a Abs. 1 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG).

3.9.2. § 136b Abs. 4 BDG 1979 führt nicht zu einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Alters, weil die Bestimmung unterschiedslos für sämtliche Antragsbeamt:innen unabhängig vom Alter unter den im Gesetz normierten Voraussetzungen gilt. Die Bestimmung führt nicht dazu, dass eine Person lediglich aufgrund ihres Alters oder eines anderen in Art. 1 dieser Richtlinie genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt.

3.9.3. Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2000/78 bzw. § 13a Abs. 2 B-GlBG liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines bestimmten Alters gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können (siehe dazu auch umfassend EuGH 20.04.2023, C‑52/22, BVAEB, Rn 46).

Die Beurteilung von Tatbeständen, die auf eine mittelbare Diskriminierung schließen lassen, obliegt dem nationalen Gericht nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, die insbesondere vorsehen können, dass eine mittelbare Diskriminierung mit allen Mitteln, u.a. anhand statistischer Beweise, festgestellt werden kann (siehe u.a. EuGH 24.09.2020, C-223/19, YS gegen NK AG).

Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann festgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sich die Regelung unter sämtlichen Personen, die vom Anwendungsbereich der nationalen Regelung, auf die die Diskriminierung zurückgehen soll, erfasst werden, auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines bestimmten Alters im Vergleich zu anderen Personen ungünstig und ohne Rechtfertigung auswirkt (vgl. EuGH 20.04.2023, C‑52/22, BVAEB, Rn 49, mwN).

3.9.4. Dies liegt gegenständlich nicht vor. § 136b BDG 1979 behandelt die Situation eines:r Bundesbediensteten nach Maßgabe dessen unterschiedlich, ob diese:r vor Ablauf eines längeren (konkret: fünfjährigen) Zeitraums seit dem erstmaligen Eintritt in ein Dienstverhältnis zum Bund in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt worden ist, oder erst nach Ablauf einer solchen längeren Zeit ernannt wurde. Es handelt sich somit um Beamt:innen, die ausnahmsweise trotz Ablaufs der fünfjährigen Frist aufgrund eines Antrags noch in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt werden können. Es wird dabei alleine auf den Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Dienstverhältnis zum Bund abgestellt. Dieser Eintritt in den Bundesdienst kann ganz unabhängig vom Alter erfolgen. Es werden somit aufgrund dieser Regelung nicht Personen eines bestimmten Alters gegenüber anderen Personen benachteiligt.

Die von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten statistischen Daten lassen nicht erkennen, dass Personen eines bestimmten Lebens- oder Dienstalters im Speziellen von der Regelung betroffen wären. Vielmehr ist diesen Daten eine gleichmäßige Verteilung auf unterschiedliche Jahrgänge zu entnehmen, weiters erfolgen der Eintritt in das Dienstverhältnis zum Bund bzw. der Übertritt in das Beamtenschema kontinuierlich, er fand somit nicht nur früher statt, sondern nimmt die Zahl der Antragsbeamt:innen gemäß § 136b BDG 1979 kontinuierlich zu.

Im Übrigen kann der bloße Umstand, dass auf Personen, die ein bestimmtes Alter noch nicht erreicht haben, eine spätere Rechtslage Anwendung findet, nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Alters zum Nachteil anderer Personen führen, auf die die ältere Rechtslage Anwendung findet (EuGH 20.04.2023, C‑52/22, BF gegen Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau [BVAEB], Rn. 50, mit Verweis auf EuGH 24.09.2020, YS gegen NK AG). Demnach kann aufgrund der Tatsache, dass für die Beschwerdeführerin eine ältere Rechtslage gegolten hat als für manche jüngere Kolleg:innnen und sie somit nicht von den später eingeführten günstigeren Entgeltstufen profitieren konnte, keine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters vorliegen. Dies gilt auch für die Tatsache, dass nunmehr bereits mit Zulassung zur Rechtspfleger:innenausbildung eine Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erfolgen kann und nicht mehr erst nach Abschluss der Grundausbildung.

3.9.5. Die unterschiedliche Besoldung beruht somit weder unmittelbar noch mittelbar auf dem Alter oder auf einem an das Alter anknüpfenden Ereignis. Gesamt betrachtet konnte eine Diskriminierung aufgrund des Alters gegenständlich somit nicht erkannt werden.

3.10. Zur Frage des Vorliegens einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

3.10.1. Erstmalig in der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin zusätzlich Bedenken wegen einer aus ihrer Sicht vorliegenden Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor. In der Stellungnahme vom 16.09.2025 führte sie ergänzend aus, der Frauenanteil bei den betroffenen Personen betrage 82 %, was eine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung bedeute.

3.10.2. Der in Art 157 Abs. 1 AEUV normierte Grundsatz der Entgeltgleichheit richtet sich zwar seinem Wortlaut nach an die Mitgliedstaaten, begründet jedoch nach herrschender Auffassung ein subjektives Recht aller Arbeitnehmer:innen, das unmittelbar gegenüber allen innerstaatlichen Behörden wirkt (siehe u.a. EuGH 08.04.1975, 43/75, Defrenne II). Entgegenstehendes innerstaatliches Recht darf somit nicht angewandt werden.

Eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts kann in § 136b Abs. 4 BDG 1979 nicht erblickt werden, weil die Regelung unterschiedslos auf sämtliche Personen, unabhängig von ihrem Geschlecht, anzuwenden ist.

3.10.3. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b. Richtlinie 2006/54/EG, umgesetzt in Österreich in § 4a Abs. 3 B-GlBG ist eine mittelbare Diskriminierung eine Situation, in der dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung diese Ziels angemessen und erforderlich.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH liegt eine derartige mittelbare Diskriminierung dann vor, wenn sich eine Regelung auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines Geschlechts im Vergleich zu Personen des anderen Geschlechts ungünstig auswirkt (siehe u.a. EuGH 24.09.2020, C-223/19, YS gegen NK AG). Der EuGH folgert in seiner Vorabentscheidung vom 05.05.2022, C-405/20, EB u.a. gegen Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), dass eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dann vorliegt, wenn sich aus den Statistiken, die das nationale Gericht heranzieht, in der Tat ergibt, dass die Arbeitnehmer eines Geschlechts von der in Rede stehenden nationalen Regelung prozentual erheblich stärker betroffen sind als die ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallenden Arbeitnehmer des anderen Geschlechts, es sei denn, die Regelung ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. In einer weiteren Entscheidung führte der EuGH aus, dass im Gegensatz zu unmittelbaren Diskriminierungen mittelbare Diskriminierungen grundsätzlich rechtfertigbar sind, wenn die innerstaatliche Regelung durch ein rechtmäßiges Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind (siehe u.a. EuGH 10.04.2025, C-584/23, Alcampo u.a., Rn 33 mwN).

3.10.4. Gegenständlich ergibt sich anhand der vorliegenden statistischen Auswertungen, dass sich die Regelung des § 136b Abs. 4 BDG 1979 gesamt betrachtet auf einen signifikant höheren Anteil von Frauen auswirkt, nachdem im Durchschnitt 75 % der Beamt:innen gemäß § 136b BDG 1979 weiblichen Geschlechts sind. Insofern stellt sich daher die Frage, inwieweit eine solche Ungleichbehandlung gleichwohl durch objektive Faktoren gerechtfertigt werden kann, die mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nichts zu tun hat. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn das Mittel einem legitimen Ziel der Beschäftigungspolitik dient und zur Erreichung des mit der jeweiligen Regelung verfolgten Zieles geeignet und erforderlich ist, wobei solche Mittel nur dann als zur Zielerreichung geeignet angesehen werden, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, dieses Ziel zu erreichen und in kohärenter und systemischer Weise angewandt werden (EuGH 24.09.2020, C-223/19, YS gegen NK AG, Rn 56).

Aus dem Vorliegen einer etwaigen Ungleichbehandlung folgt nicht automatisch, dass es sich um eine verbotene Diskriminierung handeln muss. Nur eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung stellt eine Diskriminierung dar. Im Hinblick auf eine mögliche Rechtfertigung der zu beurteilenden Maßnahme ist zu prüfen, ob generell eine Rechtfertigung in Betracht kommt. Sollte dies der Fall sein, ist zu klären, ob ein Rechtfertigungsgrund, und zwar ein legitimes Schutzziel, besteht. Sodann ist im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu klären, ob die Maßnahme ein geeignetes und erforderliches Mittel darstellt, um das Schutzziel zu erreichen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Maßnahme nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um das legitime Ziel zu erreichen (vgl. OGH 24.01.2013, 8 ObA 76/21b). Der Europäische Gerichtshof wies in diesem Zusammenhang wiederholt auf einen diesbezüglich weiten Ermessenspielraum der Mitgliedstaaten hin, insbesondere bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen (statt vieler EuGH 15.04.2021, C-511/19, AB gegen Olympiako Athlitiko Kento Athino, Rn. 30 mwN; 05.05.2022, C-405/20, EB, JS, DP gegen Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau [BVAEB]). Dabei müsse die nationale Regelung selbst das angestrebte Ziel nicht genau angeben. Es müssen aber andere – aus dem allgemeinen Kontext der Maßnahme abgeleitete – Anhaltspunkte gegeben sein, die Feststellungen des hinter der Maßnahme stehenden Zieles ermöglichen (siehe u.a. EuGH 05.07.2012, C-141/11, Hörnfeldt, Rn 24).

3.10.5. Die Regelung des § 136b Abs. 4 BDG 1979 hat zur Folge, dass insbesondere Rechtspfleger:innen abhängig davon, in welcher Form ihre Ernennung zum:r Beamt:in erfolgte, für gleiche Arbeit unterschiedlich entlohnt werden. Wie den Gesetzesmaterialien zum Vertragsbedienstetenreformgesetz zu entnehmen ist, soll damit bewirkt werden, dass die Entscheidung zwischen einer künftigen Beamten- oder Vertragsbedienstetenlaufbahn grundsätzlich möglichst früh fällt. Es soll sichergestellt werden, dass Vertragsbedienstete, die die gegenüber dem Gehaltsgesetz für dienstjüngere Bedienstete günstigeren Entgeltstufen des Vertragsbediensteten-Schemas ausgeschöpft haben und in den abflachenden Teil dieser Entgeltskala hineinwachsen, nicht in das anders strukturierte, bis zum Ende stark ansteigende Beamtenschema überwechseln und dadurch in unvertretbarer Weise doppelt begünstigt werden würden. Die Besoldungssysteme von Beamt:innen bzw. Vertragsbediensteten weisen somit eine unterschiedliche Struktur auf, an deren Beginn die regelmäßig günstigere Entlohnung von Vertragsbediensteten steht, sich in späteren Berufsjahren die jeweiligen Einkommenskurven schneiden und am Ende der Dienstzeit eine Besoldung nach dem Beamtenschema betraglich vorteilhafter ist. Die Regelung bezweckt somit eine Lohngerechtigkeit. Dies ist als legitimes Ziel der Beschäftigungspolitik anzusehen, das in keinem Zusammenhang mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts steht. Das gewählte Mittel dieser Regelung ist auch objektiv geeignet, das Ziel zu verwirklichen, wobei insbesondere auch zu bedenken ist, dass die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung ihrer beschäftigungspolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügen. Die Regelung des § 136b Abs. 4 BDG 1979 wird auch gleichermaßen auf alle Personen angewandt, die aufgrund eines Antrags gemäß Abs. 1 oder 2 leg. cit. in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen werden. Die Regelung wird somit kohärent und systematisch angewandt.

3.10.6. Zusammenfassend war somit festzustellen, dass die unterschiedliche Behandlung nicht auf dem Geschlecht beruht, sondern in beschäftigungspolitischen Gründen begründet ist.

3.11. Eine Verfassungs- oder Unionsrechtswidrigkeit des § 136b Abs. 4 BDG 1979 konnte nicht erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bislang nicht näher mit § 136b BDG 1979 befasst bzw. in seiner Entscheidung vom 07.04.2025, Ra 2023/12/0129 ausgesprochen, dass diesbezüglich eine umfassende Auseinandersetzung mit der vorgebrachten Diskriminierung erforderlich ist.

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