Bundesverwaltungsgericht G315 2301288-1

G315 2301288-1Bundesverwaltungsgericht31.10.2025

Regest

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G315 2301288-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G315.2301288.1.00

Spruch

G315 2301288-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , vormals XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin DOHNAL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 16.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF zwischen 2017 und 2019 bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen sei. Ihre im Jahr 2016 geschlossene Ehe sei jedoch als Aufenthaltsehe qualifiziert, das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels wiederaufgenommen und der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dem Jahr 2017 sowie ein Verlängerungsantrag aus dem Jahr 2018 abgewiesen worden. Eine hiergegen erhobene Beschwerde der BF sei im Jahr 2021 durch das zuständige Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Die BF halte sich seit Jahren unrechtmäßig in Österreich auf und sei ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Die Familie der BF lebe in Serbien und verfüge sie in Österreich über keine Familienangehörigen. Zwischen 2017 und 2021 sei die BF einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, seitdem jedoch von finanzieller Hilfe abhängig. Sie habe in Österreich eine Ausbildung zur Heimhilfe absolviert und eine Einstellungszusage vorgelegt. Die BF verfüge über keine „nachgewiesenen Deutschkenntnisse“.

Der Bescheid wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter der BF am 19.09.2024 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 08.10.2024 – bei der belangten Behörde am 16.10.2024 einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie den Bescheid vom 16.09.2024 ersatzlos zu beheben und der BF die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen, in eventu dem Antrag gemäß § 55 AsylG Folge zu geben, in eventu den gegenständlichen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Bescheiderlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF über eine bis 2018 gültige Aufenthaltskarte verfügt habe und ihr Aufenthalt anfänglich nicht rechtswidrig gewesen sei. Trotz Antrages sei keine Aufenthaltskarte erteilt worden, da der negative Bescheid der Behörde für Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen (NAG-Behörde) im Jahr 2021 bestätigt worden sei. Die BF habe tatsächlich keine Aufenthaltsehe geführt. Die BF sei seit 6 Jahren in Österreich aufhältig, seit 2018 sei sie kein einziges Mal in Serbien gewesen. Insbesondere da sie in Österreich die Schule und Ausbildung zur Pflegefachkraft absolviert habe, könne von einem erhöhten Maß an Integration ausgegangen werden. Die BF habe die Deutsche Sprache soweit gelernt, dass sie dem österreichischen Lehrplan folgen und die Ausbildung positiv absolvieren habe können. Zu ihren in Serbien lebenden Kindern bestehe lediglich telefonischer Kontakt. Bei ihnen könne die BF nicht wohnen, da diese ihr eigenes Leben führen. Infolge des Ukraine-Krieges seien die Mietpreise in Belgrad auf ein Vielfaches angestiegen und würde es die BF nicht schaffen, ihren Aufenthalt auch nur für einen geringen Zeitraum abzusichern. Angesichts des Mangels an Pflegekräften eine Pflegekraft aus Österreich zu verweisen, mute äußerst seltsam an. Als Fachkraft eines Mangelberufs erfülle die BF die Voraussetzungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.10.2024 – beim Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2024 einlangend – wurde die Beschwerde samt der zugehörigen Verwaltungsakten vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Mit schriftlichem Parteiengehör bzw. Aufforderung zur Mitwirkung vom 30.10.2024 wurde die BF aufgefordert ihr Beschwerdevorbringen binnen 2 Wochen zu präzisieren. Insbesondere ob der Annahme der belangten Behörde zur Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes aus 2021 sowie zur Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes entgegengetreten werde. Für den Fall eines fehlenden Aufenthaltstitels wurde die BF aufgefordert ihren illegalen Verbleib im Bundesgebiet zu erklären. Des Weiteren wurde die BF unter anderem aufgefordert bestimmte Fragen zu ihrem (weiteren) Aufenthalt im Bundesgebiet zu beantworten.

Am 12.11.2024 langte mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters die Stellungnahme der BF ein, mit welcher folgende Beweismittel vorgelegt wurden:

Einstellungszusage vom 10.11.2023

Formulare betreffend Schnupperstunde

Bestätigung vom 06.11.2024

Versicherungsunterlagen vom 25.08.2023 und 11.02.2024

Hauptmietvertrag (undatiert)

Ergänzung zum Mietvertrag vom 25.05.2023

Meldebestätigung vom 06.04.2018

Zeugnis vom 07.12.2023

Sicherstellungsbestätigung vom 13.03.2019

5. Bis dato sind keine weiteren Unterlagen eingegangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF:

Die BF ist serbische Staatsangehörige und wurde am 07.12.1983 in XXXX (Serbien) geboren. Sie spricht Serbisch als Muttersprache.

In Serbien absolvierte die BF 8 Jahre Grundschule und eine Ausbildung zur Handelskauffrau. In der Folge war sie für etwa 2 ½ Jahre als Verkäuferin im Handel erwerbstätig. Von 2003 bis 2012 war sie vor allem als Hausfrau tätig (vgl. Niederschrift Einvernahme vom 28.02.2022, AS 112; Lebenslauf, AS 144).

Von 2004 bis 2015 war die BF in Serbien mit XXXX verheiratet (vgl. Bescheid MA35 vom 14.03.2019, AS 94). Dieser Ehe entstammen ihre zwei Kinder, XXXX , XXXX und XXXX , beide StA. Serbien (vgl. Personalien laut ZMR-Auszügen vom 07.08.2025; Niederschrift Einvernahme vom 28.02.2022, AS 112). Ihre Kinder leben beim Kindesvater und dessen Mutter in Serbien, jedoch besteht zu ihnen täglich telefonischer Kontakt (vgl. Niederschrift Einvernahme vom 20.11.2023, AS 143).

Von September 2016 bis Jänner 2019 war die BF mit BF XXXX verheiratet (vgl. Erkenntnis des LVwG vom 09.02.2021, AS 101f; unbestrittene Konstatierungen im angefochtenen Bescheid, AS 161).

Die Eltern, ein Bruder und weitere Verwandte der BF leben in Serbien (vgl. Niederschrift Einvernahme vom 13.03.2019 und 20.11.2023, AS 67 und 143), jedoch besteht zu Verwandten in Serbien kein Kontakt (vgl. Stellungnahme vom 11.11.2024, OZ 4).

In Österreich verfügt die BF über keine Angehörigen (vgl. Niederschrift Einvernahme vom 28.02.2022, AS 112; unbestrittene Konstatierungen im angefochtenen Bescheid, AS 161).

Die BF war zum letzten Mal im März/April 2018 in Serbien.

1.2. Zum Aufenthalt der BF in Österreich:

In den Jahren 2004, 2005, 2007, 2009, 2010, 2011 und 2015 war die BF jeweils für wenige Monate im Bundesgebiet aufhältig, wobei als Unterkunftgeber zumeist die ein Unternehmen, nämliich XXXX fungierte (vgl. ZMR-Auszug vom 25.01.2019, AS 18ff).

In den Jahren 2012 und 2013 ging die BF im Bundesgebiet jeweils von März bis September einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin bei der XXXX GmbH nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.08.2025; Lebenslauf, AS 144). Zumindest von März bis April 2013 verfügte die BF über eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß dem damaligen § 31 Abs. 2 FPG (vgl. IZR-Auszug vom 25.01.2019, AS 17).

Zwischen März 2016 und Juli 2017 hielt sie sich insgesamt 6 Mal, nie länger als 2 Monate, in Österreich auf und war mit Nebenwohnsitz gemeldet.

Die BF hält sich seit Juli 2017 mit Lebensmittelpunkt in Österreich auf und ist seitdem mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Am XXXX .2017 beantragte die BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Familieneigenschaft)“. Dieser wurde ihr am XXXX .2017 mit Gültigkeit bis XXXX .2018 erteilt. Am XXXX .2018 wurde dessen Verlängerung beantragt (vgl. IZR-Auszug vom 23.10.2024, OZ 2; Bescheid MA 35 vom 14.03.2019, AS 93).

Vom XXXX .2017 bis XXXX .2021 ging die BF einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin bei einem Reinigungsunternehmen nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.08.2025).

Am 13.03.2019 wurde der BF im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde im Beisein eines Mitarbeiters ihres damaligen Rechtsvertreters mitgeteilt, dass polizeiliche Nachforschungen ergeben haben, dass ihre Ehe als Scheinehe eingestuft werden müsse und die belangte Behörde beabsichtige eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen (vgl. Niederschrift der Einvernahme, AS 68).

Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX , XXXX , XXXX , wurde das aufgrund des Antrages der BF vom 01.06.2017 auf Ersterteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Familieneigenschaft)“ geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren trat in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 10.07.2017 befand (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag vom 01.06.2017 aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 Abs. 1 NAG abgewiesen (Spruchpunkt II.a.). Des Weiteren wurde der eingebrachte Verlängerungsantrag vom 01.06.2018 auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Familieneigenschaft) mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich gemäß § 24 NAG und wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 Abs. 1 NAG abgewiesen (Spruchpunkt II.b.) (vgl. Bescheid, AS 93).

Gegen diesen Bescheid erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde, welche mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX , XXXX , rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde (vgl. Verhandlungsprotokoll LVwG, AS 100ff).

Die am XXXX .2016 geschlossene Ehe der BF mit XXXX erfolgte ausschließlich zu dem Zweck, für sich und in weiterer Folge für ihre Kinder in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erwirken. Die BF wohnte zwar mit ihrem nunmehrigen Exgatten – zuerst gemeinsam mit dessen Tochter, deren Ehegatten und gemeinsamen Kind in deren Wohnung, sodann ab April 2018 nur mit dem Exgatten in einer gemeinsamen Wohnung – in einem gemeinsamen Haushalt, allerdings bestand mit dem Ehegatten kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Die BF berief sich daher zu Unrecht bei Antragstellung am 01.06.2017 und Erteilung des ersten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Familiengemeinschaft)“ am 23.06.2017 sowie bei Stellung des Verlängerungsantrages am 01.06.2018 auf diese Ehe, da es sich um eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG handelte.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde wurde der BF am 28.02.2022 im Beisein ihres damaligen Rechtsvertreters ausdrücklich zur Kenntnis gebracht: „Sie halten sich nicht rechtmäßig in Österreich auf“. Auf die Frage, ob ihr bewusst sei, dass die Ehe als Scheinehe eingestuft wurde antwortete sie: „Ja, dessen bin ich mir bewusst, aber es stimmt nicht“ (vgl. Niederschrift, AS 111).

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde wurde der BF am 20.11.2023 im Beisein ihres nunmehrigen Rechtsvertreters erneut mitgeteilt, dass sie sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte. Dazu befragt, warum sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme gab die BF an: „Ich habe nichts erhalten. Ich habe eine mündliche Entscheidung erhalten. Herr Mag. XXXX hat mich nicht informiert. Der Anwalt hat gesagt er geht alleine zum Verwaltungsgericht Wien“ (vgl. Niederschrift, AS 142f).

Seit Juni 2023 ist die BF alleinige Hauptmieterin einer Wohnung in XXXX . Der Gesamtmietzins betrug bei Vertragsabschluss rund EUR 668,00 brutto. (vgl. Ergänzung zum Mietvertrag vom 25.05.2023 iVm Hauptmietvertrag, OZ 4). Finanziell wird die BF von ihrem Ex-Schwager unterstützt.

Seit September 2023 ist die BF privat gesundheits- bzw. krankenversichert und deckt diese Versicherung Spitals- sowie Arztkosten ab (vgl. Versicherungsunterlagen vom 25.08.2023 und 11.02.2024, OZ 4).

Im Sommer 2023 besuchte die BF für rund 1 ½ Monate einen Deutschkurs für Pflege und Betreuungsberufe (vgl. Lebenslauf, AS 144). Daran anschließend absolvierte sie eine rund dreimonatige Vollzeitausbildung zur „Heimhelferin“ und bestand Ende 2023 die entsprechende Abschlussprüfung. Sie ist zur Ausübung des Berufes der Heimhelferin berechtigt (vgl. Zeugnis vom 07.12.2023, OZ 4; Lebenslauf, AS 144; Bestätigung über die erfolgreiche Ausbildung vom 07.12.2023, AS 151).

Die BF verfügt über Deutschkenntnisse, welche es ihr ermöglichten, die Ausbildung zur Heimhelferin erfolgreich zu absolvieren.

Die BF engagierte sich mehrere Monate ehrenamtlich in einer Ausbildungseinrichtung für Heimhilfe, indem sie als „Peer“ bei gruppenteiligem praktischen Unterrichten und Prüfungsvorbereitung mithalf und bei Abschlussprüfungen die Rolle einer Übungsklientin einnahm (vgl. Stellungnahme vom 11.11.2024 iVm Bestätigung vom 06.11.2024, OZ 4). Sie erhielt Einstellungszusagen von zwei Pflegedienstleistern für eine Anstellung als Heimhelferin (vgl. Einstellungszusage vom 10.11.2023 und undatierte Einstellungsvereinbarung, AS 148f)

Die BF verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis (vgl. Niederschrift Einvernahme vom 20.11.2023, AS 143).

1.3. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien:

Es wird festgestellt, dass Serbien gemäß der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Der BF droht bei einer Rückkehr nach Serbien keine von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehende individuelle Gefährdung und/oder physische Gewalt im Hinblick auf ihre Person oder ihre Lebensumstände.

Der BF droht bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Serbien.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten, im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln, die zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.

2.2.1. Zur Person der BF:

Die Identität der BF ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist der serbische Reisepass der BF in Kopie aktenkundig (AS 74). Dieser ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) als authentisch bzw. echt klassifiziert. Von der serbischen Muttersprache war bereits aufgrund ihrer Herkunft auszugehen.

Dass die BF zuletzt im März/April 2018 in Serbien war, konnte festgestellt werden, da in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sie seit April 2018 kein einziges Mal in Serbien gewesen sei (AS 179). Aus der vorliegenden Kopie ihres Reisepasses geht der letzte, wenngleich hinsichtlich Ein- bzw. Ausreise unleserliche, europäische Sichtvermerk mit Ende März 2018 hervor. Vor dem Hintergrund dieses Sichtvermerkes und der Sicherstellung des Reisepasses durch die belangte Behörde im März 2019 (AS 73), erweist sich das Beschwerdevorbringen als plausibel.

2.2.2. Zum Aufenthalt der BF:

Die Feststellung zum Aufenthalt seit Juli 2017 basiert auf den Angaben der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 28.02.2022: „Im Jahre 2017 habe ich das Visum und sofort bin ich immer eingereist. […]“ (AS 111). Die Angaben der BF scheinen plausibel, zumal ihr – wie aus dem IZR hervorgeht – im Juli 2017 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Die Feststellung zu vorübergehenden Aufenthalten zwischen März 2016 und Juli 2017 basieren auf den im Zentralen Melderegister (ZMR) zu ihren nunmehrigen Personalien sowie ihrem vorherigen Nachnamen XXXX dokumentierten Nebenwohnsitzmeldungen (OZ 2, AS 18f).

Von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 09.02.2021 war auszugehen, da zu keinem Zeitpunkt vorgebracht wurde, dass hiergegen (erfolgreich) Rechtsmittel erhoben wurden. Mit Aufforderung zur Mitwirkung vom 30.10.2024 wurde der BF mitgeteilt, dass die belangte Behörde von der Rechtskraft des mündlich verkündeten Erkenntnisses ausgeht und aus der Beschwerdeschrift nicht eindeutig hervorgeht, ob dieser Annahme entgegengetreten wird. In der Stellungnahme vom 11.11.2024 wurde die Rechtskraft in der Folge nicht bestritten, sondern vielmehr ausgeführt, dass der BF ihr illegaler Aufenthalt bewusst sei.

Sofern die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe durch die Magistratsabteilung XXXX bzw. das Landesverwaltungsgericht XXXX für das gegenständliche Verfahren nicht ohnehin Bindungswirkung entfaltet, wird wie folgt ausgeführt: Die Feststellung, dass es sich bei der im Jahr 2016 geschlossenen Ehe der BF um eine Aufenthaltsehe handelte und sie sich bei den in Folge gestellten Anträgen auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu Unrecht auf diese berief, basiert auf den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes XXXX in seinem mündlich verkündeten Erkenntnis vom 09.02.2021 (AS 101). In diesem führt das Verwaltungsgericht in schlüssiger und widerspruchsfreier Beweiswürdigung aus, weshalb es vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausging (AS 102). Zwar wird in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, dass eine im Jahr 2018 stattgefundene Einvernahme mangels geeignetem Dolmetscher mangelhaft gewesen sei, doch werden hierdurch die Verfahrensergebnisse des Landesverwaltungsgerichtes nicht erschüttert. So führte dieses unter anderem aus, dass die BF und deren geschiedener Gatte im Rahmen der mündlichen Verhandlung Widersprüche aus der vorangegangenen Befragung nicht zur Gänze auflösen konnten. In der Beschwerde wird auch auf die Einvernahme vor der belangten Behörde vom 28.02.2022 in Folge des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Bezug genommen: „LA: Ist Ihnen bewusst, dass die Ehe als Scheinehe eingestuft wurde? VP: Ja, dessen bin ich mir bewusst, aber es stimmt nicht“. Hierzu wurde vorgebracht, es entbehre jeder Lebenserfahrung, dass jemand der sich auf eine Ehe berufe, auf die Frage, ob ihr bewusst wäre, dass die Ehe als Scheinehe eingestuft worden sei, mit „Ja“ antworte. Diese Ausführungen können jedoch nicht nachvollzogen werden, da sich die Frage lediglich auf die Qualifikation der Ehe durch das Landesverwaltungsgericht bezog, nicht jedoch auf eine dahingehende Einsicht der BF.

In der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.11.2023 wurde von der BF ausgeführt, dass sie von ihrem Ex-Schwager finanziell unterstützt wird (AS 143). Zumal sie aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und nach wie vor eine Wohnung mit Fixkosten von über EUR 650,00 bewohnt, war davon auszugehen, dass sie von ihrem Ex-Schwager weiterhin finanziell unterstützt wird. Auch im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, dass die BF von fremder finanzieller Hilfe abhängig sei (AS 168) und wurde dem in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Wenngleich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführte, dass die BF über „keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse“ verfüge (AS 161), war bereits aufgrund der abgeschlossenen Ausbildung zur Heimhelferin von Deutschkenntnissen auszugehen, die es ihr ermöglichten, diese Ausbildung erfolgreich zu absolvieren. So ist laut Website der Bildungseinrichtung eine der Aufnahmevoraussetzungen ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache, wobei Niveau B1 erwünscht wird (vgl. https://www.bildungszentrum-wien.at/p/heimhelfer-in, abgefragt am 07.08.2025). Auch in der Stellungnahme vom 11.11.2024 wird vorgebracht, dass die BF sehr gut Deutsch spreche (OZ 4).

2.2.3. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien:

Die Feststellungen zur Lage der BF bei einer Rückkehr konnten getroffen werden, da Serbien aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sichererer Herkunftsstaat gilt und keine wie auch immer gearteten Gefährdungen im Rückkehrfall hervorgekommen sind.

Im angefochtenen Bescheid ist das aktuelle Länderinformationsblatt zu Serbien vom 16.01.2024 abgedruckt und wurde in der Beschwerde lediglich vorgebracht, dass in Folge des Ukraine-Krieges zahlreiche Flüchtlinge nach Belgrad ausgewandert seien, was zu steigenden Mietpreisen geführt habe und sich die BF die dortigen Mieten nicht mehr leisten könne. Sie würde daher in die Obdachlosigkeit gedrängt werden. Zumal sich die BF (ohne derzeitiges eigenes Einkommen) in Österreich eine Mietwohnung mit monatlichen Kosten von über EUR 650,00 leisten kann, werden derartige Befürchtungen nicht geteilt. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien – trotz in Folge des Ukraine-Krieges höher Mietpreise – etwa im Pflegebereich einer Erwerbstätigkeit nachgehen und hierdurch ihre Lebenserhaltungskosten abdecken wird können. Auch eine Reaktivierung verwandtschaftlicher Kontakte kann angedacht werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):

Gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen ist.

Die BF hält sich – wie noch unter Punkt 3.2. näher ausgeführt wird – nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“).

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Der Aufenthalt der BF ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor und wurde die Erteilung in der Beschwerde ohne entsprechende Begründung beantragt, weshalb Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig ist.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):

3.2. 1 Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung, Durchbeförderung) fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…)

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)“.

Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; (…)

(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie (…)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (…)“.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.2.2. Die Anwendung der dargelegten Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist die BF aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit als Drittstaatsangehörige im Sinne des FPG zu qualifizieren.

Mit rechtskräftigem Bescheid aus März 2019 wurde das aufgrund des Antrages der BF aus dem Jahr 2017 geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren trat in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels befand. Gleichzeitig wurde der Antrag der BF aus Juni 2017 aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe abgewiesen. Auch der Verlängerungsantrag aus dem Jahr 2018 auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels wurde mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels abgewiesen.

Die BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich und wäre als serbische Staatsangehörige gemäß Artikel 4 Abs. 1 iVm Anhang II der VO (EU) 2018/1806 zu einem visafreien Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, berechtigt. Gegenständlich ist angesichts der bisherigen Aufenthaltsdauer der BF unstrittig, dass sie die Befristung des visumsfreien Aufenthaltes überschritt und ist ihr Aufenthalt sohin gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 1a FPG als unrechtmäßig zu qualifizieren.

Die BF hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG und war ihr kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG erweist sich die Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung sohin dem Grunde nach als zulässig.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung (potentiell) in das Privat- und Familienleben der BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des § 9 BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist:

Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts:

Die BF war bereits in den Jahren 2004, 2005, 2007, 2009, 2010 und 2011 für jeweils wenige Monate im Bundesgebiet aufhältig. In den Jahren 2012 und 2013 war sie jeweils für rund ein halbes Jahr in Österreich. Im Jahr 2015 sind zwei jeweils wenige Monate andauernde Aufenthalte dokumentiert. Zwischen März 2016 und Juli 2017 hielt sie sich insgesamt 6 Mal, nie länger als 2 Monate in Österreich auf.

Der Zeitraum zwischen 2004 und Juli 2017 ist vor allem durch zumeist jeweils wenige Monate andauernde, vorübergehende Aufenthalte geprägt. Lediglich in den Jahren 2012 und 2013 hielt sie sich jeweils für ein halbes Jahr in Österreich auf, um hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und verfügte sie zumindest von März bis April 2013 über eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem FPG. Wenngleich die damaligen Aufenthalte der BF im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, kommt ihnen aufgrund ihres vorübergehenden Charakters und des stets in Serbien anzunehmenden Lebensmittelpunktes kein entscheidungserhebliches Gewicht zu.

Seit Juli 2017 – also seit über 8 Jahren – hält sich die BF bereits mit Lebensmittelpunkt in Österreich auf. Einer derartigen Aufenthaltsdauer kommt jedenfalls Bedeutung im Rahmen der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG zu. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gegenständlich auf die zehnjährige Aufenthaltsdauer noch etwa 2 Jahre fehlen, weshalb eine Übertragung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420) trotz stärkerem Integrationserfolg nicht in Frage kommt.

Es muss berücksichtigt werden, dass die BF zwar ab Juli 2017 über einen bis Juni 2018 gültigen Aufenthaltstitel verfügte, der damalige Antrag jedoch – wie bereits ausgeführt – nach Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund der unrechtmäßigen Berufung auf eine Aufenthaltsehe abgewiesen wurde. Die BF verfügte somit seit Juli 2017 über keinen Aufenthaltstitel und war seitdem – ab Überschreitung der zulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer – unrechtmäßig in Österreich aufhältig, was den 8 Jahre andauernden Aufenthalt erheblich relativiert.

Die BF wurde im Rechtsmittelverfahren u.a. aufgefordert, sich zu den Annahmen der Behörde im Hinblick auf die Rechtskraft des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes zu erklären bzw. zu erklären, weshalb sie noch immer illegal im Bundesgebiet aufhältig ist und weshalb ihrer Meinung nach die im Parteiengehör zitierten Strafbestimmungen keine Anwendung auf sie finden. In der dazu ergangenen Stellungnahme wurde dazu lediglich mitgeteilt, dass der BF bewusst sei, dass sie sich illegal hier aufgehalten hat.

Gerade vor diesem Hintergrund wiegt der Umstand, dass die BF die seitdem vergangene Zeit nicht nutzte, um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen besonders schwer. Die BF ist rechtsanwaltlich vertreten und sie ist mit schriftlichem Parteiengehör auch explizit über die Obliegenheit der Mitwirkung im Verfahren belehrt worden.

tatsächliches Bestehen eines Familienlebens:

In Österreich verfügt die BF über kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Ihre Familie lebt in Serbien.

Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration:

Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).

Nachdem sie bereits in den Jahren 2012 und 2013 für insgesamt rund ein Jahr einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachging, war sie auch von September 2017 bis Februar 2021 – sohin rund 3 ½ Jahre – sozialversichert erwerbstätig.

Die BF ist Hauptmieterin einer Wohnung und verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis.

Im Sommer 2023 besuchte die BF für rund 1 ½ Monate einen Deutschkurs für Pflege und Betreuungsberufe. Daran anschließend absolvierte sie eine rund dreimonatige Vollzeitausbildung zur „Heimhelferin“ und bestand Ende 2023 die entsprechende Abschlussprüfung. Sie verfügt auch über Deutschkenntnisse, welche es ihr ermöglichten, die Ausbildung zur Heimhelferin erfolgreich zu absolvieren. Zwar konnte die BF mangels entsprechender Arbeitserlaubnis den Berufe der Heimhelferin bislang nicht ausüben, jedoch engagierte sie sich für mehrere Monate ehrenamtlich in einer Ausbildungseinrichtung für Heimhilfe, indem sie als „Peer“ bei gruppenteiligem praktischen Unterrichten und Prüfungsvorbereitung mithalf und bei Abschlussprüfungen die Rolle einer Übungsklientin einnahm. Dass die BF bei entsprechender Arbeitserlaubnis in Österreich eine Anstellung als Heimhelferin finden würde, steht aufgrund der Personalsituation im Bereich der Pflege sowie vorliegenden bzw. bereits vorgelegenen Einstellungszusagen außer Frage.

Der BF kann eine Integrationswilligkeit nicht abgesprochen werden und ist unzweifelhaft von einem beachtlichen Integrationserfolg auszugehen.

strafrechtliche Unbescholtenheit:

Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Festzuhalten ist jedoch, dass die strafgerichtliche Unbescholtenheit die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu stärken vermag (vgl. VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029).

Bindungen zum Herkunftsstaat:

Die BF wurde in Serbien geboren und verbrachte die prägenden Jahre ihrer Kindheit und Jugend in Serbien. Sie absolvierte dort ihre Schulbildung und eine Ausbildung zur Handelskauffrau. In der Folge ging sie für 2 ½ Jahre einer Tätigkeit als Verkäuferin nach und war mehrere Jahre als Hausfrau tätig. In Serbien verfügt die BF insbesondere in Person ihrer zwei Kinder – zu denen täglicher Kontakt besteht – über maßgebliche familiäre Anknüpfungspunkte. Auch die Eltern der BF sowie ein Bruder leben in Serbien, wenngleich jedenfalls zu den Eltern kein Kontakt besteht. Zwar war die BF zuletzt im Jahr 2018 in Serbien, jedoch kann aufgrund des Umstandes, dass sie den Großteil ihres bisherigen Lebens in Serbien verbrachte und dort auch erwerbstätig war, begründet davon ausgegangen werden, dass sie sich erneut in die Gesellschaft ihres Heimatlandes einfügen wird können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund ihrer nunmehrigen Ausbildung als Heimhelferin. Anfänglich wird sie sich – wie auch in Österreich – auf die finanzielle Unterstützung ihres ehemaligen Schwagers stützen können.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- und Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Die im Jahr 2016 geschlossene Ehe der BF erfolgte ausschließlich zu dem Zweck, für sich und in weiterer Folge für ihre Kinder in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erwirken. Mit dem Ehegatten bestand kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Die BF berief sich bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels im Jahr 2017 sowie dessen Verlängerung auch tatsächlich auf diese Ehe.

Der Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe durch Eingehen einer Aufenthaltsehe zur missbräuchlichen Erlangung eines Aufenthaltsrechts in Österreich ist fremdenrechtlich verpönt, weshalb in einem solchen Fall ein großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht (vgl. VwGH 05.06.2025, Ra 2022/17/0128).

Des Weiteren ist die Dauer des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet in Anschlag zu bringen. Spätestens ab Erhalt des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes aus Februar 2021 musste der BF bewusst sein, dass sie über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt und sohin unrechtmäßig aufhältig ist. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde wurde der BF im Februar 2022 im Beisein ihres damaligen Rechtsvertreters ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass sie sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte und gab sie an, dass ihr die Einstufung ihrer Ehe als Aufenthaltsehe bewusst sei. Im November 2023 wurde sie im Beisein ihres nunmehrigen Rechtsvertreters erneut auf die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes hingewiesen. Dazu befragt, warum sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkam gab sie lediglich zu Protokoll: „Ich habe nichts erhalten. Ich habe eine mündliche Entscheidung erhalten. Herr Mag. […] hat mich nicht informiert. Der Anwalt hat gesagt er geht alleine zum Verwaltungsgericht Wien“. Auch im Rechtsmittelverfahren wurde die BF noch einmal auf die Annahmen der Behörde und die einschlägigen Strafbestimmungen aufmerksam gemacht. Über Versuche der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes wurde bislang nicht berichtet. Da die BF ihren unrechtmäßigen Aufenthalt trotz wiederholter Hinweise beharrlich fortsetzte und offenbar versuchte vollendete Tatsachen zu schaffen, ist über das Eingehen einer Aufenthaltsehe hinaus von einem qualifiziert unrechtmäßigen Aufenthalt auszugehen.

Die genannten Verstöße der BF gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts führen zu einer maßgeblichen Erhöhung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung.

Der Vollständigkeit halber sollen auch die Aufenthalte der BF von 2004 bis 2015 Erwähnung finden. So diente der BF als Unterkunftsgeber zumeist ein Unternehmen, für welches sie in den Jahren 2012 und 2013 schließlich einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging. Eine Aussage zu etwaigen fremdenrechtlichen Verfehlungen lässt sich anhand der vorliegenden Akten jedoch nicht treffen und konnten weitere Ermittlungen in diesem Zusammenhang mangels Verfahrensrelevanz unterbleiben.

Recht auf körperliche Unversehrtheit:

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die BF im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich jedoch keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung ist.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:

Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass zwischen der letztlich rechtskräftigen Bestätigung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe durch das Landesverwaltungsgericht im Jahr 2021 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides mehr als 3 ½ Jahre vergingen. Der BF ist darin Recht zu geben, dass Verzögerung im Verfahren vorliegen. Die genannte Verfahrensverzögerung ist im Rahmen der gegenständlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen. Allerdings ist auch zu beachten, dass die BF diese Zeit – genauso wenig wie die im Rechtsmittelverfahren verstrichene Zeit – nicht genutzt hat, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen, obwohl sie mehrfach im Verfahren gehört und auch belehrt wurde.

die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren:

Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN).

Der BF wurde im März 2019 durch die belangte Behörde mitgeteilt, dass polizeiliche Nachforschungen ergeben haben, dass ihre Ehe als Schein- bzw. Aufenthaltsehe eingestuft werden müsse und die belangte Behörde beabsichtige eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Noch im März 2019 erging bereits der Bescheid der NAG-Behörde, mit welchem aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels wiederaufgenommen und der Antrag abgewiesen wurde.

Das Gewicht der privaten und beruflichen Interessen aufgrund des bisherigen Aufenthalts und einer Berufstätigkeit ist grundsätzlich als gemindert anzusehen, soweit sie sich auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe gründen. Auch im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens und der rückwirkenden Versagung des Aufenthaltsrechts wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe ist grundsätzlich der mittlerweile erlangten Integration ein gewisser Stellenwert nicht ohne Weiteres abzusprechen, allerdings ist dieser regelmäßig als gemindert zu erachten (vgl. VwGH 05.06.2025, Ra 2022/17/0128).

Ab März 2019 musste sich die BF der Unsicherheit ihres Aufenthaltes bewusst sein. Die bis Anfang 2021 (Bestätigung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe) erlangte Integration gründet sich auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Aufgrund dessen ist die zwischen Juli 2017 und Anfang 2021 erlangte Integration in ihrem Gewicht als gemindert zu erachten, wenngleich ihr ein gewisser Stellenwert zukommt.

Bestätigt wurde das Vorliegen einer Aufenthaltsehe letztlich im Februar 2021 und wurde die stets rechtlich vertretene BF im Jahr 2022 und 2023 jeweils von der belangten Behörde auf den Umstand hingewiesen, dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Vor diesem Hintergrund kann das Vorbringen in der Stellungnahme vom 11.11.2024, dass die belangte Behörde das Verfahren über einen längeren Zeitraum unerledigt gelassen habe und für die BF der Eindruck entstanden sei, dass „ein Verfahren bezüglich der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes weitergeführt“ werde (OZ 4), nicht nachvollzogen werden. Ab Februar 2021 musste die BF jedenfalls mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen und konnte aufgrund wiederholter Hinweise der belangten Behörde keinesfalls davon ausgehen, dass nicht zwangsläufig mit einer für sie negativen Entscheidung bzw. Aufenthaltsbeendigung zu rechnen sei. Zu diesem Zeitpunkt durfte die BF jedenfalls nicht mehr von einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ausgehen. Jene Integrationsleistungen, welche ab Februar 2021 erbracht wurden (etwa die Ausbildung der BF zur Heimhelferin), erfahren sohin eine maßgebliche Relativierung.

Schlussfolgerungen:

Aufgrund der getätigten Ausführungen wird deutlich, dass sich das Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet vor allem auf ihre durchgehende Aufenthaltsdauer von mittlerweile 8 Jahren in Kombination mit einem beachtlichen Integrationserfolg bezieht. Dazu tritt die lange Verfahrensdauer.

Im gegenständlichen Einzelfall muss jedoch berücksichtigt werden, dass die BF mit dem Eingehen einer Aufenthaltsehe eine Straftat im Sinne des § 120 FPG begangen hat und sich aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe ab Juli 2017 – abgesehen von der zulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer – durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, was die Aufenthaltsdauer erheblich relativiert. Auch, wenn kein Straferkenntis vorliegt, so stellt eine Aufenthaltsehe aus fremdenrechtlicher Sicht doch ein verpöntes Verhalten dar und besteht in einem solchen Fall ein großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Weiter erhöht wird dieses öffentliche Interesse durch den – trotz rechtskräftig festgestellter Aufenthaltsehe und trotz wiederholter Belehrungen durch die Behörde und das Gericht – beharrlichen Verbleib im Bundesgebiet und sohin qualifiziert unrechtmäßigem Aufenthalt. Der bis zur Wiederaufnahme und rückwirkenden Versagung des Aufenthaltsrechts erworbenen Integration ist zwar ein gewisser Stellenwert nicht ohne Weiteres abzusprechen, allerdings ist dieser als gemindert zu erachten. Die ab Februar 2021 erfolgte Integration – insbesondere in Form der Ausbildung zur Heimhilfe – ist jedoch im Hinblick auf den Umstand, dass der BF die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes unmissverständlich klar sein musste, ebenfalls maßgeblich zu relativieren.

Wenngleich gegenständlich auch die vor 2017 liegenden vorübergehenden Aufenthalte sowie die angesprochene Verfahrensverzögerung zu berücksichtigen ist, steht das Familienleben der BF einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegensteht und kann begründet davon ausgegangen werden, dass sie sich bei einer Rückkehr erneut in die Gesellschaft ihres Heimatlandes einfügen wird können.

Nur ergänzend sei noch hervorgehoben, dass es der BF nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren bzw. nach den niederlassungsrechtlichen Bestimmungen um Erteilung eines Aufenthaltstitels anzusuchen, wobei eine bereits absolvierte Ausbildung im Pflegebereicht wohl berücksichtigt werden wird.

Hierdurch wird sie bloß anderen Fremden gleichgestellt. Zwar bleiben nach der Bestimmung des § 12a Abs. 6 AsylG – unter anderem Rückkehrentscheidungen nach § 52 FPG – 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, sodass deren Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise – im Fall einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich – nicht von vornherein ins Leere geht (vgl. VwGH 03.11.2021, Ra 2021/21/0223). Dies steht gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 iVm § 21 Abs. 1 NAG der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach erfolgter freiwilliger Ausreise sowie nachfolgender Auslandsantragstellung jedoch nicht entgegen.

Insgesamt konnte – auch in Anbetracht des 8 Jahre durchgehenden Aufenthaltes, der langen Verfahrensdauer und der Integration der BF – keine derartige Konstellation erblickt werden, welche die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig machen würde. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände erweist sich die erlassene Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall als zulässig.

Im Hinblick auf die in der Beschwerde beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG wird angemerkt, dass wenn sich die Rückkehrentscheidung gegenständlich auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erwiesen hätte, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 2 AsylG von Amts wegen zu prüfen gewesen wäre.

Im Ergebnis erweist sich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als nicht korrekturbedürftig.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):

Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage in Serbien als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der vorliegenden Länderinformationen nicht zu befürchten.

Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltigen Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat der BF ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihren politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und von der BF auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung der BF im Falle der Rückkehr nach Serbien erkennen ließen, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung handelt.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Serbien nicht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht somit darauf, dass die BF weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus von der BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Daher war festzustellen, dass die Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat Serbien zulässig ist und war auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

Der BF wurde von der belangten Behörde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

Diesbezüglich wurde kein Beschwerdevorbringen erstattet und entspricht der Ausspruch der belangten Behörde der Rechtslage. Somit ist in Bezug auf Spruchpunkt IV. keine Beschwer zu erkennen.

Auch Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war nicht korrekturbedürftig. Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde zur Gänze abzuweisen.

3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gegenständlich konnte der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens ergänzt durch das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs eingebrachte Stellungnahme sowie hiermit vorgelegter Beweismittel geklärt werden. In der Beschwerde fand sich kein Vorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert hätte. Es konnte im Wesentlichen von den Angaben der BF zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen ausgegangen werden. Aufgrund der im Hinblick auf die Aufenthaltsehe und den unrechtmäßigen Aufenthalt eindeutigen Aktenlage, war eine weitere Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten.

Der BF wurde auch Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zu äußern, wobei sie die Annahmen der Behörde im Hinblick auf den illegalen Aufenthalt und der Rechtskraft des Erkenntnisses eines LVwG mit ihren Aussagen stützte. Die BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs auch über die Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren belehrt und sie war auch rechtlich vertreten, weshalb davon ausgegangen werden konnte, dass dem Gericht ein verfahrensrelevanter, geänderter Sachverhalt schriftlich zur Kenntnis gebracht worden wäre. Auch vor diesem Hintergrund waren keine weiteren Erkenntnisse durch eine persönliche Befragung der BF zu erwarten.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Ergebnis gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.7. Übersetzung

Eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung konnte angesichts der festgestellten Deutschkenntnisse der BF unterbleiben. Dazu tritt, dass die BF auch rechtsanwaltlich vertreten wird. Auch in der Stellungnahme vom 11.11.2024 wird vorgebracht, dass die BF sehr gut Deutsch spricht.

Zu B)

3.7. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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