Bundesverwaltungsgericht G316 2316080-1

G316 2316080-1Bundesverwaltungsgericht06.11.2025

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G316 2316080-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G316.2316080.1.00

Spruch

G316 2316080-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 17.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.06.2025 wurde gegen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde., welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 16.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde in XXXX (Rumänien) geboren und ist rumänischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist sorgepflichtig für ein in Rumänien lebendes Kind.

Der BF besuchte in Rumänien für insgesamt 8 Jahre die Schule und absolvierte danach die Ausbildung zum Mechaniker.

1.2. Der BF lebte die letzten vier Jahre vor seiner Einreise nach Österreich in der Bundesrepublik Deutschland ( XXXX ) und reiste anschließend im Jahr 2022 nach Österreich.

1.3. Der BF wurde in Rumänien im Zeitraum von 2016 bis 2021 zwei Mal wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung sowie zwei Mal wegen Fahren ohne Erlaubnis zu Geldstrafen verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .2024 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und 2, 4. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF seine damalige Lebensgefährtin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB), teils auch mit Gewalt, zur Duldung des Beischlafs und von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen nötigte, indem

1. er sie im am XXXX .2023 unter Vorhalt eines Messers dazu aufforderte, mit ihm den Beischlaf zu vollziehen, wobei er äußerte: „Siehst du dieses Messer, ich bring dich um“ und sodann an ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vornahm.

2. er ihr am XXXX .2023 den Mund zuhielt, sie in ein Gebüsch zog und äußerte: „Rede leise, sonst bring ich dich um! Heute gehörst du mir und wir werden beide heute sterben“ und sodann den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr durchführte und sie im Anschluss daran zur Vornahme des Oralverkehrs zwang, indem er androhte: „Ich werde dich töten“ und äußerte: „Heute musst du tun, was ich mir von dir immer gewünscht habe“ und dabei ihren Kopf gewaltsam zu seinem Penis drückte, sie festhielt und in weiterer Folge zum Schlucken des Ejakulates zwang und sie mithin in besonderer Weise erniedrigte.

Im Rahmen der Strafbemessung kamen dem BF keine Milderungsgründe zugute. Als erschwerend wurde die mehrfache Qualifikation des Tatbestandes durch Anwendung von Gewalt und Drohung mitgegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, die Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers zur Tatbegehung, sowie die zwei einschlägigen Vorverurteilungen in Rumänien gewertet.

Durch das zuständige Oberlandesgericht wurde der durch den BF erhobenen Berufung keine Folge gegeben.

Der BF ist nicht geständig und übernimmt keine Verantwortung für die von ihm begangene Straftat.

Die gegen den BF geführten Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Einbruchsdiebstahl wurden gemäß § 190 StPO eingestellt.

1.4. Der BF war – abgesehen von seiner Zeit in Haft seit September 2023 – in Österreich von Juli 2022 bis Juli 2023 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Er ging im Bundesgebiet von Juli bis Dezember 2022, von Februar bis Mai 2023, sowie von Juli bis September 2023 mit Unterbrechungen bei insgesamt drei verschiedenen Arbeitgebern angemeldeten Beschäftigungen nach.

Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über einen nennenswerten Freundeskreis.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf einer Kopie seines gültigen rumänischen Personalausweises (vgl. AS 35).

Die Feststellung zur Sorgepflicht des BF für ein in Rumänien lebendes Kind basiert auf den Konstatierungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (vgl. AS 224), welcher in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Absolvierung der Schule sowie die Ausbildung zum Mechaniker beruhen auf den Angaben des BF in der schriftlichen Stellungnahme vom 30.10.2023 (vgl. AS 81).

2.2. Der Aufenthalt des BF in der Bundesrepublik Deutschland sowie der Einreisezeitpunkt in das Bundesgebiet gründen sich ebenso auf den Angaben des BF im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme.

2.3. Die Feststellungen zu den Verurteilungen in Rumänien beruhen auf den aktenkundigen ECRIS-Auszügen vom 25.07.2025 sowie den Ausführungen im Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX (vgl. OZ 5).

Die Verurteilung des BF in Österreich ergab sich aus dem Strafregisterauszug vom 16.07.2025, aus dem aktenkundigen Urteil sowie der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom XXXX .2024, XXXX (vgl. AS 145 ff).

Dass der BF nicht geständig ist und keine Verantwortung für die von ihm begangene Straftat übernimmt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerde, wo er ausführte, dass er sich zum Zeitpunkt der maßgeblichen Verurteilung in einer Partnerschaft mit dem Opfer befunden hätte und die gesamte Beziehung in rückblickender Wahrnehmung von Anfang an nicht notwendig gewesen wäre und insgesamt äußerst negative Auswirkungen auf die Persönlichkeit des BF gehabt hätte. Er wäre wegen dieser Partnerschaft ins Bundesgebiet gezogen, wobei das Opfer eine Affäre begonnen hätte. Dem BF sei es wichtig zu betonen, dass jegliche Geschlechtshandlungen mit dem Opfer im Einvernehmen erfolgt wären und seine Ex-Lebensgefährtin aus einer konstruierten Inszenierung sehr geschickt einen strafrechtlichen Tatbestand geformt hätte.

Zu diesen Angaben ist außerdem festzuhalten, dass die materielle Rechtskraft des Schuldspruches einer verurteilenden Entscheidung eines Strafgerichts bewirkt, dass dadurch mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH 26.06.2014, 2012/03/0021).

Die Einstellung der gegen den BF geführten Ermittlungsverfahren ergibt sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX an das erkennende Gericht vom 25.07.2025.

2.4. Die Beschäftigungen im Bundesgebiet beruhen auf dem aktenkundigen Auszug der Sozialversicherungsdaten des BF vom 18.07.2025.

Die festgestellten Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 16.07.2025.

Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan und war aufgrund des Umstandes, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich derzeit in Strafhaft befindet, keine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben.

Die Konstatierungen zu den mangelnden familiären Verhältnissen des BF in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 30.10.2023 (vgl. AS 81).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einerunbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:

(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).

Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich in Österreich lediglich seit 2022 aufhält. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich

Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt.

Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht zunächst seine strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung im Mittelpunkt.

Dazu ist eingangs darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand des § 201 StGB vor allem die sexuelle Selbstbestimmung einer Person beschützt, welche aus der Willensbildungs- und betätigungsfreiheit sowie aus der sexuellen Integrität besteht. Der VwGH hat im Falle einer Verurteilung wegen Vergewaltigung eine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit festgestellt, die dem Grunde nach selbst gegenüber einem im Bundesgebiet von klein auf aufgewachsenen und langjährig rechtmäßig niedergelassenen Fremden, die Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme rechtfertigen kann (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246) und attestierte dieser dem Täter eines solchen Verbrechens eine große Gefährdung öffentlicher Interessen (vgl. VwGH 11.12.2007, 2006/18/0227).

Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität anderer Personen ist somit als hoch zu veranschlagen (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191). Der VwGH hat damit ebenso klargestellt, dass es sich bei der Straftat des § 201 StGB um eine als schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit handelt, ist doch mit einem solchen Fehlverhalten häufig eine besondere psychische Belastung des Opfers, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, verbunden (25.10.2006, Zl. 2003/21/0186).

Der BF hat somit durch die von ihm begangene Straftat der Vergewaltigung massiv in die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Integrität seiner eigenen Ex-Lebensgefährtin eingegriffen. Aus dem vom BF gesetzten Verhalten lässt sich damit ableiten, dass er nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regelungen, welche das Rechtsgut der körperlichen und sexuellen Integrität einer anderen Person schützen, zu respektieren.

Gerade die in Österreich durch den BF ausgeführte Straftat gegen seine damalige Lebensgefährtin weist zudem auf eine außerordentliche Aggression und hohe Gewaltbereitschaft des BF hin, was wiederum eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr darstellt. Durch das Gesamtverhalten des BF, welches zur rechtskräftigen Verurteilung und zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe geführt hat, hat der BF seine Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtsgut der sexuellen Integrität, der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit anderer Personen und somit seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten zum Ausdruck gebracht und lässt dies somit darauf schließen, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, da er ein besonders schweres Verbrechen begangen hat.

Dem BF fehlt es zudem an jeglicher Bereitschaft, dies einzusehen und Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Weder in der strafgerichtlichen Verhandlung noch im gegenständlichen Verfahren zeigte sich der BF hierzu einsichtig oder gar reuig. Vielmehr versuchte er auch zuletzt im Beschwerdeschriftsatz seine ehemalige Lebensgefährtin insofern zu diskreditieren, als er dazu ausführte, dass diese aus einer konstruierten Inszenierung sehr geschickt einen strafrechtlichen Tatbestand geformt habe. Damit zeigt sich, dass der BF sich nicht einmal ansatzweise mit seiner Schuld reflektierend auseinandergesetzt hat.

Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt darüber hinaus im Hinblick auf die Verurteilung des BF hervorzuheben, dass das Strafgericht keinen einzigen Milderungsgrund erkennen konnte und die mehrfache Qualifikation des Tatbestandes durch Anwendung von Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, die Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers zur Tatbegehung, sowie den Umstand, dass bereits zwei einschlägige Vorverurteilungen in Rumänien vorlag, besonders schwer wog.

Angesichts der gezeigten Gewalt gegenüber seiner Lebensgefährtin, erweist sich auch der seit der begangenen Tat im Juli bzw. September 2023 verstrichene Zeitraum des BF als nicht hinreichend, um allein daraus auf ein weiteres Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters zudem grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008) und ist von der Gegenwärtigkeit der vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen.

Hinzu kommt, dass der BF zwischen 2016 und 2021 insgesamt viermal strafgerichtlich in Rumänien verurteilt wurde, wobei die zwei Delikte wegen Körperverletzung gegenständlich besonders zu berücksichtigen sind. Gegen eine positive Zukunftsprognose sprechen nicht nur seine Vorverurteilungen in Rumänien und der Umstand, dass den BF nicht zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen zu vermochten, sondern auch der Umstand, dass sich seine Delinquenz deutlich steigerte, indem er schließlich in Österreich das Verbrechen der Vergewaltigung beging.

Die Gefährdungsprognose kann auch für den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeenden Maßnahme nach Entlassung aus der Freiheitsstrafe aufgrund wiederholt und sich steigernden delinquenten und uneinsichtigen Verhaltens des BF jedenfalls bejaht werden. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit auch früher stattfinden könnte, zumal eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 42 EU-JZG auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU möglich ist.

Unter Berücksichtigung aller genannten kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag, als gegeben angenommen werden.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.

Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Wie bereits ausgeführt, war er – abgesehen von seiner Zeit in Haft seit September 2023 – in Österreich von Juli 2022 bis Juli 2023 gemeldet und war lediglich im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022, von Februar bis Mai 2023, sowie von Juli bis September 2023 mit Unterbrechungen erwerbstätig, weshalb auch keinerlei Hinweise auf eine soziale oder berufliche Verankerung in Österreich erkennbar ist.

Auch musste dem BF durch die Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aufs Spiel setzt.

Die vom BF gegen seine ehemalige Lebensgefährtin gesetzten strafbaren verwerflichen Handlungen haben im Übrigen allfällige private Bindungen des BF im österreichischen Bundesgebiet in den Hintergrund treten lassen. Der BF brachte zudem im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich vor.

Es ist somit nicht von einer, einem Aufenthaltsverbot entgegenstehenden, Integration des BF im Bundesgebiet auszugehen.

Damit stehen den deutlich schwächer ausgeprägten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen einerseits und an der Sicherheit vor straffällig gewordenen, potentiell gefährlichen Personen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der BF im Herkunftsstaat nicht (erneut) eine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten kann. Zudem stünde es dem BF offen, sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU niederzulassen sowie in einem anderen Mitgliedstaat der EU einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Auch die unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbots erwies sich als angemessen. Schon aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr, welche sich insbesondere darin spiegelt, dass der BF nicht gewillt ist, seine Tat einzusehen, kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Das Ausmaß der Freiheitsstrafe übersteigt zudem mit sieben Jahren die in § 67 Abs. 3 Z 1 FPG festgelegte Grenze für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots. Die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zeugt somit von einem erheblichen Unrechtsgehalt der Tat des BF. Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes würde sich, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen.

Gegenständlich ist zu insbesondere berücksichtigen, dass der BF massiv strafrechtlich in Erscheinung trat und eine Schuldeinsicht oder Reue gänzlich vermissen ließ. Bemühungen im Hinblick auf eine Gewaltprävention wurden vom BF ebenfalls nicht vorgebracht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt I. (Aufenthaltsverbot) des angefochtenen Bescheides richtet. Über die Spruchpunkte II. und III. ist aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I abgewiesen wurde, nicht weiter abzusprechen.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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